{"id":"bgbl1-1998-54-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":54,"date":"1998-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/54#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_54.pdf#page=11","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Wasserskiverordnung","law_date":"1998-08-12T00:00:00Z","page":2199,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998              2199\nErste Verordnung\nzur Änderung der Wasserskiverordnung\nVom 12. August 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Binnenschiff-             Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                 1. die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen\nchung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das                 ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unter-\nBundesministerium für Verkehr:                                           schreiten darf, einhalten,\nArtikel 1                                  2. sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei\nBetätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kiel-\nDie Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I                   wasser des ziehenden Fahrzeugs halten.“\nS. 107) wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „einen“\ndie Wörter „oder mehrere“ eingefügt.\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt.\n3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:\n„Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur\n„4. wenn der Wasserskiläufer eine geeignete Was-           mit Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nserskiweste oder einen geeigneten Wasserski-          betrieben werden:\nanzug trägt und“.\n1. das Wasserskilaufen von mehreren Personen an\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                          einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest\nd) Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt:                        angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtun-\n„Eine Wasserskiweste gilt als geeignet, wenn sie              gen,\nder Regel C803 des Welt Wasserski Verbandes ent-           2. das Drachen- oder Fallschirmfliegen.“\nspricht; ein Wasserskianzug gilt als geeignet, wenn\ner der Regel C804 des Welt Wasserski Verbandes         4. § 6 wird wie folgt geändert:\nentspricht. Diese Regeln sind beim Internationalen\nWasserski Verband – International Waterski Fede-           a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die\nration – in Lausanne niedergelegt. Zu beziehen sind           Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nsie durch die Geschäftsstelle des Deutschen Was-           b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nserski Verbandes, Jeichenweg 12, 54338 Schweich.“\n„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichen-\nden Abstand nicht einhält oder sich nicht im\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     oder“.\n„(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge            c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „einen“ die\nund die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch             Wörter „oder mehrere“ eingefügt und das Wort\ndie Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung                „oder“ durch einen Punkt ersetzt.\n1. andere Verkehrsteilnehmer oder andere Perso-            d) Nummer 4 wird aufgehoben.\nnen im Wasser nicht gefährden oder mehr als\nnach den Umständen unvermeidbar, behindern         5. § 7 wird aufgehoben.\noder belästigen und\n2. Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder\nfeste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht be-                               Artikel 2\nschädigen.                                            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.\nBonn, den 12. August 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}