{"id":"bgbl1-1998-54-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":54,"date":"1998-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes","law_date":"1998-08-20T00:00:00Z","page":2190,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Hochschulrahmengesetzes\nVom 20. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      3. Abschnitt\nForschung\n§ 22   Aufgaben und Koordination der Forschung\nArtikel 1                              § 23   (weggefallen)\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes                          § 24   Veröffentlichung von Forschungsergebnissen\nDas Hochschulrahmengesetz in der Fassung der                    § 25   Forschung mit Mitteln Dritter\nBekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170),               § 26   Entwicklungsvorhaben\nzuletzt geändert gemäß Artikel 23 der Verordnung\nvom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt                                    2. Kapitel\ngeändert:                                                                           Zulassung zum Studium\n§ 27   Allgemeine Voraussetzungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:                   § 28   (weggefallen)\n„Inhaltsübersicht                       § 29   Maßstäbe der Ausbildungskapazität\n§ 1    Anwendungsbereich                                      § 30   Festsetzung von Zulassungszahlen\n§ 31   Zentrale Vergabe von Studienplätzen\n1. Kapitel\n§ 32   Allgemeines Auswahlverfahren\nAufgaben der Hochschulen\n§ 33   Besonderes Auswahlverfahren\n1. Abschnitt                         § 33a (weggefallen)\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 34   Benachteiligungsverbot\n§ 2    Aufgaben\n§ 35   Unabhängigkeit der Zulassung von der Landes-\n§ 3    Gleichberechtigung von Frauen und Männern                     zugehörigkeit\n§ 4    Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung,\nLehre und Studium                                                                3. Kapitel\n§ 5    Staatliche Finanzierung                                                 Mitglieder der Hochschule\n§ 6    Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des\nwissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleich-                                 1. Abschnitt\nstellung der Geschlechter                                             Mitgliedschaft und Mitwirkung\n§ 36   Mitgliedschaft\n2. Abschnitt\n§ 37   Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung\nStudium und Lehre\n§§ 38 bis 40 (weggefallen)\n§ 7    Ziel des Studiums\n§ 8    Studienreform                                          § 41   Studentenschaft\n§ 9    Koordinierung der Ordnung von Studium und Prü-\n2. Abschnitt\nfungen\nWissenschaftliches\n§ 10   Studiengänge\nund künstlerisches Personal\n§ 11   Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizieren-\n§ 42   Hauptberufliches wissenschaftliches und künstle-\nden Abschluß\nrisches Personal\n§ 12   Postgraduale Studiengänge\n§ 43   Dienstliche Aufgaben der Professoren\n§ 13   Fernstudium, Multimedia\n§ 44   Einstellungsvoraussetzungen für Professoren\n§ 14   Studienberatung\n§ 45   Berufung von Professoren\n§ 15   Prüfungen und Leistungspunktsystem\n§ 46   Dienstrechtliche Stellung der Professoren\n§ 16   Prüfungsordnungen\n§ 47   Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten\n§ 17   Vorzeitiges Ablegen der Prüfung\n§ 48   Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und\n§ 18   Hochschulgrade                                                künstlerischen Assistenten\n§ 19   Bachelor- und Masterstudiengänge                       § 48a Oberassistenten, Oberingenieure\n§ 20   Studium an ausländischen Hochschulen                   § 48b Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und\n§ 21   (weggefallen)                                                 Oberingenieure","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998               2191\n§ 48c Hochschuldozenten                                        e) Der neue Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 48d Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten              „Die Hochschulen wirken an der sozialen För-\n§ 49    Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechts-              derung der Studierenden mit; sie berücksichtigen\nrahmengesetzes                                             die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit\n§ 50    Dienstrechtliche Sonderregelungen                          Kindern und von behinderten Studierenden.“\n§ 51    (weggefallen)                                          f) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz\n§ 52    Nebentätigkeit der Professoren                             eingefügt:\n§ 53    Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter             „(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und\n§ 54    Personal mit ärztlichen Aufgaben                           Technologietransfer.“\n§ 55    Lehrbeauftragte\n§ 56    Lehrkräfte für besondere Aufgaben                   3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\n§ 57    (weggefallen)                                                                     „§ 3\n§ 57a Befristung von Arbeitsverträgen                               Gleichberechtigung von Frauen und Männern\n§ 57b Sachlicher Grund für die Befristung\nDie Hochschulen fördern die tatsächliche Durch-\n§ 57c Dauer der Befristung                                     setzung der Gleichberechtigung von Frauen und\n§ 57d Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter                Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender\n§ 57e Privatdienstvertrag                                      Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte\n§ 57f   Erstmalige Anwendung\nder Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der\nHochschulen regelt das Landesrecht.“\n4. Kapitel\nRechtsstellung der Hochschule               4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:\n§ 58    Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht                  a) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4\n§ 59    Aufsicht                                                   Satz 2 wird jeweils das Wort „Beschlüsse“ durch\n§§ 60 bis 69 (weggefallen)                                         das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\n5. Kapitel                             „Entwicklungsvorhaben“ die Wörter „und für die\nStaatliche Anerkennung                         Kunstausübung“ eingefügt.\n§ 70    Anerkennung von Einrichtungen                          c) Absatz 5 wird aufgehoben.\n§ 71    Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule\n5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt gefaßt:\n6. Kapitel\nAnpassung des Landesrechts                                               „§ 5\n§ 72    Anpassungsfristen                                                       Staatliche Finanzierung\n§ 73    Abweichende Regelungen                                    Die staatliche Finanzierung der Hochschulen\n§§ 74 bis 75a (weggefallen)                                    orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie\n§ 76    Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung              bei der Förderung des wissenschaftlichen Nach-\nwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch\n§ 76a Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten\nFortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungs-\nauftrags zu berücksichtigen.“\n7. Kapitel\nÄnderung von Bundes-\ngesetzen, Schlußvorschriften              6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:\n§§ 77 bis 80 (Änderung von Rechtsvorschriften)                                            „§ 6\n§ 81    Verträge mit den Kirchen\nBewertung der Forschung,\n§ 82    (weggefallen)                                                        Lehre, Förderung des wissen-\n§ 83    (Inkrafttreten)“.                                                   schaftlichen Nachwuchses und\nder Gleichstellung der Geschlechter\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und\nLehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Lehre und                    Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleich-\nStudium“ durch die Wörter „Lehre, Studium und               stellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden.\nWeiterbildung in einem freiheitlichen, demokra-             Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität\ntischen und sozialen Rechtsstaat“ ersetzt.                  der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewer-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   tungen sollen veröffentlicht werden.“\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-\nsätze 2 bis 6.                                           7. § 8 wird wie folgt geändert:\nd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                    a) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 werden\n„(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung               aufgehoben.\nihres Personals.“                                           b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.","2192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                  Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (post-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          graduale Studien) angeboten werden. Postgraduale\nStudiengänge, die zu einem Diplom- oder Magister-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen ihrer         grad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern.\nZuständigkeiten“ gestrichen.                         § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.“\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                        12. § 13 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge,           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndaß die Gleichwertigkeit einander entsprechender                         „Fernstudium, Multimedia“.\nStudien- und Prüfungsleistungen sowie Studien-\nabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschul-            b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nwechsels gewährleistet werden.“                                „(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                  bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen\ndie Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie\n„(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus\nder Informations- und Kommunikationstechnik\nder Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung\ngenutzt werden. Bund, Länder und Hochschulen\nder Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu\nfördern diese Entwicklung im Rahmen ihrer\nbeteiligen.“\nZuständigkeiten.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n9. In § 10 werden die Absätze 2 bis 6 durch folgenden\nAbsatz ersetzt:                                                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Studien- oder“\ngestrichen.\n„(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studien-\nzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender            bb) In Satz 2 wird das Wort „inhaltlichen“ ge-\nAbschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit).                      strichen.\nDie Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den             d) Absatz 3 wird aufgehoben.\nStudiengang eingeordneten berufspraktischen Tätig-\nkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten\nein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die           13. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nGestaltung der Studiengänge durch die Hochschule,                                      „§ 14\nfür die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Ge-\nstaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermitt-                             Studienberatung\nlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten                  Die Hochschule unterrichtet Studierende und\n(§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studenten-               Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten\nzahlen bei der Hochschulplanung.“                             und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines\nStudiums. Während des gesamten Studiums unter-\n10. § 11 wird wie folgt gefaßt:                                   stützt sie die Studierenden durch eine studienbeglei-\ntende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum\n„§ 11                               Ende des ersten Jahres des Studiums über den bis-\nRegelstudienzeit bis zum                      herigen Studienverlauf, informiert die Studierenden\nersten berufsqualifizierenden Abschluß               und führt gegebenenfalls eine Studienberatung\ndurch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung\nDie Regelstudienzeit bis zum ersten berufsquali-\ninsbesondere mit den für die Berufsberatung und den\nfizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19\nfür die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen\nAbs. 2 Satz 2,\nzusammenwirken.“\n1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier\nJahre,\n14. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.\n„§ 15\nDarüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in\nbesonders begründeten Fällen festgesetzt werden;                        Prüfungen und Leistungspunktsystem\ndies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen               (1) Das Studium wird in der Regel durch eine\nStudienformen durchgeführt werden. In geeigneten              Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirch-\nFachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die            liche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit\nin kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden       einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren\nAbschluß führen.“                                             findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können\nauch studienbegleitend abgenommen werden. Der\n11. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                   Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die\nerfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.\n„§ 12\n(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Vor-\nPostgraduale Studiengänge                      aussetzungen zu bestimmen, unter denen eine inner-\nFür Absolventen eines Hochschulstudiums können            halb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung\nzur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder              im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen\nberuflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines         gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen,\nStudiums, insbesondere zur Heranbildung des wis-              daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur\nsenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,               Notenverbesserung wiederholt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998             2193\n(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungs-               die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureus-\nleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen          grad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt minde-\nwerden, das auch die Übertragung erbrachter Lei-             stens drei und höchstens vier Jahre.\nstungen auf andere Studiengänge derselben oder                  (3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein wei-\neiner anderen Hochschule ermöglicht.                         terer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird,\n(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen            kann die Hochschule einen Master- oder Magister-\nbewertet werden, die selbst mindestens die durch             grad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt min-\ndie Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige          destens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.\nQualifikation besitzen.“                                        (4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden\nnach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Ge-\n15. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                  samtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.\n„§ 16                                 (5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.\nPrüfungsordnungen                             (6) Den Urkunden über die Verleihung der akade-\nmischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag\nHochschulprüfungen werden auf Grund von Prü-\neine englischsprachige Übersetzung bei.“\nfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen.\nPrüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu          19. § 20 wird wie folgt geändert:\ngestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der             a) In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils\nRegelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.               die Wörter „Hochschulen außerhalb des Geltungs-\nPrüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme                     bereichs dieses Gesetzes“ durch die Wörter „aus-\nder Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1              ländischen Hochschulen“ ersetzt.\ndes Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der\nlandesrechtlichen Regelungen über den Erziehungs-            b) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ ge-\nurlaub ermöglichen. Die Genehmigung einer Prüfungs-              strichen.\nordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11\noder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die    20. § 21 wird aufgehoben.\nGenehmigung kann insbesondere versagt werden,\nwenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften\n21. § 22 wird wie folgt geändert:\nüber die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die nach\nLandesrecht zuständige Stelle kann die Änderung              a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Auf-\neiner geltenden Prüfungsordnung insbesondere ver-                gaben“ die Wörter „und Koordination“ eingefügt.\nlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2             b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbis 5 nicht entspricht.“\n„Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungs-\nvorhaben und Forschungsschwerpunkten und\n16. In § 17 werden das Wort „der“ durch das Wort                     zur Planung und Durchführung gemeinsamer\n„einer“ ersetzt und die Angabe „(§ 16 Abs. 3 Satz 2)“            Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen\ngestrichen.                                                      untereinander, mit anderen Forschungseinrich-\ntungen und mit Einrichtungen der überregionalen\n17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Forschungsplanung und Forschungsförderung\nzusammen.“\na) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort\n„gilt“ ein Komma und die Wörter „unbeschadet\ndes § 19,“ eingefügt.                                22. § 23 wird aufgehoben.\nb) In Satz 5 werden die Wörter „Hochschule, die\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes       23. § 25 Abs. 7 wird aufgehoben.\nliegt,“ durch die Wörter „ausländischen Hoch-\nschule“ ersetzt.                                     24. § 27 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:                 a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\n„Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu                eingefügt:\neinem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten                 „Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats\nGrade verliehen werden.“                                     der Europäischen Union sind Deutschen gleich-\ngestellt, wenn die für das Studium erforderlichen\n18. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                      Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.“\n„§ 19                              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBachelor- und Masterstudiengänge                      „In der beruflichen Bildung Qualifizierte können\nden Nachweis nach näherer Bestimmung des\n(1) Zur Erprobung können Studiengänge einge-                  Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.“\nrichtet werden, die zu einem Bachelor- oder Bakka-\nlaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad           c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nführen.                                                      d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster\nberufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann      25. § 28 wird aufgehoben.","2194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998\n26. § 31 wird wie folgt geändert:                                        b) ansonsten nach dem Ergebnis eines von\na) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die                          den Hochschulen durchzuführenden Aus-\nWörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“                          wahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule\ngestrichen.                                                          vergibt die Studienplätze in diesem Verfah-\nren nach ihrer Entscheidung\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „notwendig,“\naa) nach dem Grad der Qualifikation\ndie Wörter „bis zu einem Viertel der Studien-\nnach § 27,\nplätze nach dem Grad der gemäß § 27 nachge-\nwiesenen Qualifikation für das gewählte Studium,                     bb) nach dem Ergebnis eines von der\nim übrigen“ eingefügt.                                                    Hochschule durchzuführenden Ge-\nsprächs mit den Bewerbern, das Auf-\nc) In Absatz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem\nschluß über die Motivation und die Eig-\nWort „werden“ die Wörter „in den Fällen des § 32\nnung des Bewerbers für das gewählte\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und § 33 Abs. 2 Nr. 2\nStudium und den angestrebten Beruf\nBuchstabe b von der Hochschule zugelassen, im\ngeben soll,\nübrigen“ eingefügt.\ncc) nach der Art einer Berufsausbildung\n27. § 32 wird wie folgt geändert:                                                oder Berufstätigkeit vor oder nach\ndem Erwerb der Qualifikation nach\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         § 27,\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zehnteln“ durch das                     dd) auf Grund einer Verbindung von\nWort „Zehntel“ ersetzt.                                              Maßstäben nach den Doppelbuch-\nbb) Nach Satz 1 Nr. 5 wird folgender Satz ein-                            staben aa bis cc.\ngefügt:                                                         Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buch-\n„Das Landesrecht kann vorsehen, daß inner-                      stabe a ausgewählt wurden, sowie Bewer-\nhalb der Quote nach Satz 1 Studienplätze für                    ber nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und\nin der beruflichen Bildung qualifizierte Bewer-                 Satz 2 nehmen am Auswahlverfahren\nber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten werden;                    nicht teil. Die Zahl der Teilnehmer am\ndiese Bewerber werden im Verfahren nach                         Auswahlverfahren kann begrenzt werden.\nAbsatz 3 nicht zugelassen.“                                     In diesem Fall entscheidet über die Teil-\nnahme der Grad der Qualifikation nach\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                § 27. Jeder Bewerber kann nur einmal je\n„2. im übrigen                                                       Studiengang an einem Auswahlverfahren\nteilnehmen.“\na) überwiegend nach der Dauer der Zeit seit\ndem Erwerb der Qualifikation für den             c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Nr. 1 und 2“\ngewählten Studiengang nach § 27 (Warte-             die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt.\nzeit). Für einen Teil der hiernach zu verge-\nbenden Studienplätze kann neben der          28. § 33 wird wie folgt geändert:\nWartezeit auch der Grad der Qualifikation        a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nberücksichtigt werden; in diesem Fall gilt\nNummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei             aa) In Buchstabe a zweiter Halbsatz wird nach\nder Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 kön-                 der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „Buchstabe a“\nnen eine Berufstätigkeit oder Berufsausbil-              eingefügt.\ndung nach dem Erwerb der Qualifikation in           bb) In Buchstabe b zweiter Halbsatz wird nach\nihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein               der Angabe „Nr. 2 bis 5“ die Angabe „und\nvor oder nach dem Erwerb der Qualifika-                  Satz 2“ eingefügt.\ntion außerhalb der Hochschule erlangter\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zehnteln“\nberufsqualifizierender Abschluß besonders\ndurch das Wort „Zehntel“ ersetzt.\nbewertet werden. Den Zeiten einer Berufs-\ntätigkeit oder Berufsausbildung stehen sol-\n29. § 33a wird aufgehoben.\nche Zeiten gleich, in denen ein Bewerber\nwegen der Erfüllung von Unterhaltspflich-\n30. § 34 wird wie folgt geändert:\nten, wegen Krankheit oder aus sonstigen\nnicht zu vertretenden Gründen keine Be-          a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nrufstätigkeit oder Berufsausbildung auf-            „1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach\nnehmen konnte. Die Berücksichtigung                      Artikel 12a des Grundgesetzes und der\neiner Berufstätigkeit oder Berufsausbil-                 Übernahme solcher Dienstpflichten und ent-\ndung sowie die besondere Bewertung                       sprechender Dienstleistungen auf Zeit bis\nberufsqualifizierender Abschlüsse besteht                zur Dauer von drei Jahren,“.\nin einer Vergünstigung des Bewerbers bei\nder Wartezeit. Eine über acht Jahre hinaus-      b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe\ngehende Dauer der Wartezeit bleibt un-              „Buchstabe a“ angefügt.\nberücksichtigt. Zeiten eines Studiums an\neiner Hochschule werden auf die Wartezeit    31. § 35 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nnicht angerechnet; dies gilt erstmals für        „§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a\nStudienzeiten nach Inkrafttreten dieses          Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nGesetzes;                                        Satz 1 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998              2195\n32. § 36 wird wie folgt geändert:                            36. § 42 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                     „§ 42\nHauptberufliches wissenschaft-\n„(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der\nliches und künstlerisches Personal\nHochschule nicht nur vorübergehend oder gast-\nweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschrie-            Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und\nbenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die            künstlerische Personal der Hochschule besteht aus\nStellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen          den Professoren (§ 43), den wissenschaftlichen und\nsowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.“                künstlerischen Assistenten (§ 47), den Oberassisten-\nten und den Oberingenieuren (§ 48a), den Hochschul-\nb) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.                 dozenten (§ 48c), den wissenschaftlichen und künst-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.                     lerischen Mitarbeitern (§ 53) sowie den Lehrkräften\nfür besondere Aufgaben (§ 56). Zur Durchsetzung der\nGleichberechtigung von Frauen und Männern werden\n33. § 37 wird wie folgt geändert:                                Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung,\nBefähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist\n„(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der         vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der\nHochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.        Wissenschaft.“\nArt und Umfang der Mitwirkung der einzelnen\nMitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qua-        37. § 43 wird wie folgt geändert:\nlifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffen-        a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gefaßten\nheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach           Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 12 Abs. 2)“\nMitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien                   durch die Wörter „getroffenen Entscheidungen der\nbilden die Hochschullehrer, die akademischen                  Hochschulorgane“ ersetzt.\nMitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nMitarbeiter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen\nmüssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe                 „Das Landesrecht kann vorsehen, daß ein Profes-\ndes Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an                 sor auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung\nEntscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen                 in seinem Fach oder für Vorhaben nach § 26 von\nzusammengesetzten Entscheidungsgremien ver-                   anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt\nfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung                wird.“\nin Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme\nder Bewertung der Lehre betreffen, mindestens         38. § 44 wird wie folgt geändert:\nüber die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten,          a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die in der\ndie die Forschung, künstlerische Entwicklungs-                Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Aus-\nvorhaben oder die Berufung von Professoren                    bildung nachgewiesen wird,“ gestrichen.\nunmittelbar betreffen, über die Mehrheit der              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nStimmen.“\n„(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Lei-\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch                    stungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden\nfolgenden Satz ersetzt:                                       durch eine Habilitation oder durch gleichwertige\n„Eine angemessene Vertretung von Frauen und                   wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer\nMännern ist anzustreben.“                                     Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs er-\nbracht sein können, nachgewiesen.“\n34. Die §§ 38 bis 40 werden aufgehoben.                      39. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Hoch-\nschule“ durch die Wörter „der zuständigen Hoch-\nschulorgane“ ersetzt.\n35. § 41 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                       40. In § 46 werden die Wörter „auf Lebenszeit oder auf\nZeit“ durch die Wörter „auf Zeit oder auf Lebenszeit“\n„(1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an              ersetzt.\nden Hochschulen zur Wahrnehmung hochschul-\npolitischer, sozialer und kultureller Belange der     41. § 47 wird wie folgt geändert:\nStudierenden, zur Pflege der überregionalen und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ninternationalen Studentenbeziehungen sowie zur\nWahrnehmung studentischer Belange in bezug                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wissen-\nauf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3)                      schaftliche Assistent hat“ durch die Wörter\nStudentenschaften gebildet werden.“                                „Wissenschaftliche Assistenten haben“ er-\nsetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden das Wort „seinem“ durch\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie                       das Wort „ihrem“ und das Wort „ihm“ durch\nfolgt geändert:                                                    das Wort „ihnen“ ersetzt.\nDie Angabe „§ 37 Abs. 2“ wird durch die Angabe                cc) In Satz 3 wird das Wort „seinen“ durch das\n„§ 37 Abs. 3“ ersetzt.                                             Wort „ihren“ ersetzt.","2196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998\ndd) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:                2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der\n„In begründeten Fällen kann wissenschaft-                  in Satz 2 Nr. 2 genannten Landesgesetze oder\nlichen Assistenten auch die selbständige               3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben\nWahrnehmung von Aufgaben in Forschung                      in einer Personal- oder Schwerbehindertenver-\nund Lehre übertragen werden.“                              tretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben\nnach § 3,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel\n„(2) Wissenschaftliche Assistenten sind Professo-          der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Ver-\nren zugeordnet und erbringen ihre wissenschaft-              längerung darf den Umfang der Beurlaubung oder\nlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher               der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen\nVerantwortung und Betreuung.“                                des Satzes 2 Nr. 1 bis 4 und des Satzes 3 die\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abschluß                Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.\ndes wissenschaftlichen Studiums“ durch das Wort              Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1\n„Studienabschluß“ ersetzt.                                   bis 5 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von\ndrei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen\n42. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Wissen-             nach Satz 2 Nr. 6 dürfen, auch wenn sie mit\nschaftliche Assistent und der künstlerische Assistent“           anderen Verlängerungen zusammentreffen, ins-\ndurch die Wörter „Wissenschaftliche und künstleri-               gesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5\nsche Assistenten“ ersetzt.                                       und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künst-\nlerische Mitarbeiter.“\n43. In § 48a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort                   b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„Habilitation“ die Wörter „oder gleichwertige wissen-         c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie\nschaftliche Leistungen“ eingefügt.                               folgt gefaßt:\n„(4) Soweit für Professoren, Hochschuldozen-\n44. In § 48c Abs. 3 wird das Wort „Hochschule“ durch                 ten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für\ndie Wörter „zuständigen Hochschulorgane“ ersetzt.                wissenschaftliche und künstlerische Assistenten\nein befristetes Angestelltenverhältnis begründet\n45. § 50 wird wie folgt geändert:                                    worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n46. § 53 wird wie folgt geändert:\n„(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den\nOberassistenten, Oberingenieure, wissenschaft-\nFachbereichen, den wissenschaftlichen Einrich-\nliche und künstlerische Assistenten oder wissen-\ntungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten“\nschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte\ngestrichen.\nauf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAntrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten               „In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen\nGründen zu verlängern. Gründe für eine Verlän-               Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung\ngerung sind:                                                 von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen\n1. Beurlaubung nach § 44b des Beamtenrechts-                 werden.“\nrahmengesetzes,\n47. § 57b wird wie folgt geändert:\n2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur\nAusübung eines mit dem Dienstverhältnis als           a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort\nBeamter zu vereinbarenden Mandats,                       „Erfahrungen“ die Wörter „in der Lehre,“ eingefügt.\n3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätig-          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nkeit oder eine außerhalb des Hochschul-                    „(3) Absatz 2 gilt für die Befristung eines Arbeits-\nbereichs oder im Ausland durchgeführte                   vertrages mit einer Lehrkraft für besondere Auf-\nwissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort-            gaben nach § 56 entsprechend.“\noder Weiterbildung,\n4. Beurlaubung zur Wahrnehmung von Aufgaben           48. § 57c wird wie folgt geändert:\nnach § 2 Abs. 6 Satz 2 bis zum 3. Oktober 1994,       a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „er“ die\n5. Grundwehr- und Zivildienst oder                           Wörter „innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit“\neingefügt.\n6. Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwen-\ndenden landesrechtlichen Regelungen über              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nden Erziehungsurlaub oder Beschäftigungs-                  „(4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben,\nverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutter-             das sich in einer zeitlich und inhaltlich strukturier-\nschutzverordnung des Bundes entsprechen-                 ten Weiterbildung zum Facharzt oder zum Erwerb\nden landesrechtlichen Regelungen, soweit eine            einer Zusatzbezeichnung befindet, die Anerken-\nBeschäftigung, unbeschadet einer zulässigen              nung als Facharzt oder die Zusatzbezeichnung in\nTeilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.                fünf Jahren nicht erworben, kann die Höchst-\ngrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um die not-\nSatz 1 gilt entsprechend im Fall einer\nwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als\n1. Teilzeitbeschäftigung,                                    Facharzt oder der Zusatzbezeichnung, höchstens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998             2197\nbis zur Dauer von drei Jahren, überschritten wer-    53. § 60 wird aufgehoben.\nden. Zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung\nfür einen Schwerpunkt oder des an die Weiter-        54. Im 4. Kapitel wird der 2. Abschnitt (§§ 61 bis 66)\nbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs               aufgehoben.\neiner Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenach-\nweises oder einer Bescheinigung über eine fakul-     55. § 70 wird wie folgt geändert:\ntative Weiterbildung kann ein weiterer befristeter\nArbeitsvertrag für den Zeitraum, der für den Er-          a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Grundsätze\nwerb vorgeschrieben ist, höchstens bis zur Dauer             dieses Gesetzes“ durch die Wörter „für staatliche\nvon drei Jahren, vereinbart werden. Absatz 2                 Hochschulen geltenden Grundsätze“ ersetzt.\nSatz 2 gilt entsprechend.“                                b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n56. § 72 wird wie folgt geändert:\n„2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissen-\nschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb       a) In Absatz 1 wird Satz 6 durch die folgenden Sätze\ndes Hochschulbereichs oder im Ausland              ersetzt:\ndurchgeführte wissenschaftliche oder be-           „Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten\nrufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung            des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hoch-\nsowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahr-            schulrahmengesetzes vom 20. August 1998\nnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6               (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Arti-\nSatz 2, soweit die Beurlaubung die Dauer           kels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landes-\nvon zwei Jahren nicht überschreitet,“.             gesetze zu erlassen. Die §§ 9, 57a bis 57f und 70\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort                         Abs. 5 gelten unmittelbar.“\n„Beschäftigung“ ein Komma und die Wörter             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„unbeschadet einer zulässigen Teilzeit-\nbeschäftigung,“ eingefügt.                              aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Erstmals für Zulassungen zum Winter-\ncc) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 2 Abs. 2“\nsemester 2000/2001, längstens jedoch bis\ndurch die Angabe „§ 3“ und die Angabe „§ 50\nzum Inkrafttreten des Landesrechts nach\nAbs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 2“ ersetzt.                                      Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7\nbis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe\nvon Studienplätzen vom 12. März 1992 nach\n49. Die Überschrift des 4. Kapitels wird wie folgt gefaßt:               Maßgabe des § 31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 2\n„4. Kapitel                                  und 3 in der ab 25. August 1998 geltenden\nRechtsstellung der Hochschule“.                          Fassung anzuwenden.“\nbb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1 bis 3“\n50. Vor § 58 werden die Abschnittsbezeichnung                            durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.\n„1. Abschnitt“ und die Wörter „Selbstverwaltung und              cc) In dem neuen Satz 6 wird die Jahreszahl\nStaatsverwaltung“ gestrichen.                                        „1996“ durch die Jahreszahl „2002“ und\nwerden die Wörter „Bundesministers für Bil-\n51. § 58 wird wie folgt geändert:                                        dung und Wissenschaft“ durch die Wörter\n„Bundesministeriums für Bildung, Wissen-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nschaft, Forschung und Technologie“ ersetzt.\n„§ 58\nRechtsform und Selbstverwaltungsrecht“.         57. § 73 Abs. 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n58. Die §§ 74 bis 75a und 82 werden gestrichen.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die\nWörter „in der Regel“ eingefügt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                Artikel 2\n„Sie können auch in anderer Rechtsform             Neufassung des Hochschulrahmengesetzes\nerrichtet werden.“                                 Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                             Forschung und Technologie kann den Wortlaut des\nHochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten\n52. § 59 wird wie folgt geändert:                            dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nArtikel 3\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nInkrafttreten\n„Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben\nwahrnehmen, ist durch Gesetz eine weiter-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngehende Aufsicht vorzusehen.“                        in Kraft.","2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s"]}