{"id":"bgbl1-1998-53-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":53,"date":"1998-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/53#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_53.pdf#page=44","order":6,"title":"Hausordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1998-06-18T00:00:00Z","page":2184,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["2184              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nHausordnung\ndes Deutschen Bundestages\nVom 11. J uli 1975\nin der Fassung vom 18. J uni 1998\nAuf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbin-           (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals haben alle\ndung mit § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen           P ersonen, die sich in den Gebäuden des B undestages\nB undestages habe ich im Einvernehmen mit dem Aus-               aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und,\nschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung            soweit sich ihre Zutrittsberechtigung aus den Absätzen 2\n§ 5 Abs. 2 und 6 der Hausordnung vom 11. J uli 1975              bis 4 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.\ngeändert und mache die geänderte Hausordnung in der\nFassung vom 18. J uni 1998 bekannt:                                                             §3\nPlenarsaal\n§1                                                   und andere Sitzungsräume\nGeltungsbereich                              (1) Zutritt zum P lenarsaal des B undestages und seinen\nDie Gebäude des B undestages (= der Verwaltung des            Wandelgängen haben\nDeutschen B undestages unterstehende Gebäude, Ge-                1. a) die M itglieder des B undestages,\nbäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO) dienen der\nparlamentarischen Arbeit. In ihnen gilt diese Hausord-               b) die M itglieder der B undesregierung, des B undes-\nnung.                                                                    rates sowie deren B eauftragte,\n2. die zum Dienst im P lenarsaal eingeteilten B ediensteten\n§2                                     der Verwaltung des Deutschen B undestages,\nZutrittsberechtigung                        3. aufgrund einer Einlaßkarte zum P lenarsaal\n(1) Zutritt zu den Gebäuden des B undestages haben                a) die B ediensteten der Verwaltung des Deutschen\nB undestages,\n1. a) die M itglieder des B undestages,\nb) die M itarbeiter der Fraktionen,\nb) die M itglieder der B undesregierung und des B un-\ndesrates sowie deren B eauftragte,                           c) die M itarbeiter der M itglieder des B undestages,\nsoweit die für diesen P ersonenkreis vorgesehenen\n2. aufgrund ihres Dienstausweises\nS itzplätze ausreichen.\ndie B ediensteten der Verwaltung des Deutschen B un-\n(2) Die S itzplätze im P lenarsaal und die Abgeordneten-\ndestages und des B undesrates,\nruheräume dürfen nur von M itgliedern des B undestages in\n3. aufgrund ihres Hausausweises                                  Anspruch genommen werden. Absatz 1 Ziffer 2 findet ent-\na) die M itarbeiter der Fraktionen,                          sprechende Anwendung.\nb) die M itarbeiter der M itglieder des B undestages,           (3) Das B etreten der Tribünen ist nur den P ersonen\ngestattet, die dazu besonders berechtigt sind.\nc) die M itarbeiter der Interparlamentarischen Arbeits-\ngemeinschaft.                                               (4) An sitzungsfreien Tagen kann der P lenarsaal unter\nsachkundiger Führung besichtigt werden. J ugendlichen\n(2) Zutritt aus berechtigtem Anlaß ist ferner gestattet\nunter 10 J ahren ist die Teilnahme an der Führung nur in\nInhabern eines\nB egleitung Erwachsener gestattet.\na) Dienstausweises einer obersten B undes- oder Lan-\n(5) Für das B etreten und den Aufenthalt in anderen S it-\ndesbehörde,\nzungsräumen gelten die vorstehenden Regelungen sinn-\nb) Diplomatenpasses,                                         gemäß.\nc) P resse- oder Hausausweises der Verwaltung des                                           §4\nDeutschen B undestages.\nBibliothek,\n(3) B esuchergruppen erhalten Zutritt nur in B egleitung                       Archiv, Sondereinrichtungen\neines M itgliedes des B undestages bzw. seines B eauftrag-\nFür die B enutzung der B ibliothek, der Archive und ande-\nten oder eines mit der B etreuung der Gruppe beauftragten\nrer S ondereinrichtungen sind die entsprechenden B enut-\nB ediensteten der B undestagsverwaltung. Die Richtlinien\nzungsordnungen maßgebend.\nzur Anmeldung, Einladung und Zuschußgewährung für\nB esuchergruppen bleiben unberührt.                                                             §5\n(4) Andere B esucher sind zutrittsberechtigt aufgrund                           Verhalten in den Gebäuden\na) einer Gästekarte,                                                (1) In den Gebäuden des B undestages sind Ruhe und\nb) einer Einlaßkarte,                                            Ordnung zu wahren. Die B esucher haben auf die Arbeit\nc) eines B esucherscheines, der beim P fortendienst              des Hauses Rücksicht zu nehmen. Auf den Tribünen sind\ngegen Vorlage des P ersonalausweises oder P asses            B eifalls- und M ißfallenskundgebungen untersagt.\nausgestellt wird und zu einem einmaligen befristeten            (2) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung\nZutritt zu bestimmten Gebäudeteilen berechtigt.              oder Wiedergabe von B ild und Ton dürfen nur mit Geneh-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998              2185\nmigung des P räsidenten des Deutschen B undestages                   (2) Zur Aufrechterhaltung der S icherheit und Ordnung\nbenutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persön-             kann unmittelbarer Zwang im S inne des Gesetzes über\nlicher Unterlagen in der Weise, daß diese lesbar sind, ist        den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Ge-\nuntersagt.                                                        walt durch Vollzugsbeamte des B undes ausgeübt werden.\n(3) Der Vertrieb von Waren, die Durchführung von S am-\nmelbestellungen sowie die Veranstaltung von S ammlun-\ngen sind in den Gebäuden des B undestages untersagt.                                           §7\nDies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den P acht-                                  Besondere\nbetrieben.                                                                      Veranstaltungen, Pachtbetriebe\n(4) Das M itbringen von Tieren ist nicht gestattet.               (1) Werden Räume in den Gebäuden des B undestages\n(5) B esucher der P lenarsitzungen haben die ihnen auf         B ehörden oder Organisationen für bestimmte Veranstal-\nden Tribünen zugewiesenen S itzplätze einzunehmen.                tungen überlassen, so dürfen hierzu nur B esucher zu-\nM äntel, S chirme, K offer und Taschen sowie K ameras,            gelassen werden, die sich im B esitz einer von den Ver-\nTonbandgeräte, Ferngläser und ähnliche Geräte müssen              anstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden.\nan den Garderoben abgegeben werden. Dies gilt nicht für              (2) Über die Überlassung der Räume für die Veranstal-\nHandtaschen, wenn sie vorher einer K ontrolle unterzogen          tungen entscheidet der P räsident des Deutschen B undes-\nworden sind.                                                      tages.\n(6) Wer den B estimmungen vorstehender Absätze zu-                (3) Für die in den Gebäuden des B undestages betrie-\nwiderhandelt oder in einer der Würde des Hauses nicht             benen P achtbetriebe sind die entsprechenden P achtver-\nentsprechenden Weise angetroffen wird, kann aus den               träge maßgebend.\nGebäuden des B undestages verwiesen werden. In Fällen\nder Zuwiderhandlung kann der P räsident des Deutschen\nB undestages ein Hausverbot verhängen.\n§8\n§6                                               Einschränkungen und Ausnahmen\nAnwendung                                    (1) Der P räsident des Deutschen B undestages kann aus\nunmittelbaren Zwanges                          besonderem Anlaß die Zutrittsberechtigung von B esu-\n(1) Das Ordnungspersonal hat die zum S chutze der              chern oder B esuchergruppen einschränken.\nparlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und                (2) Über Ausnahmen von den B estimmungen dieser\nS icherungsaufgaben durchzuführen. Den Weisungen des              Hausordnung entscheidet der P räsident des Deutschen\nOrdnungspersonals ist Folge zu leisten.                           B undestages.\nB onn, den 18. J uni 1998\nD ie P räs id entin\nd es D euts c hen B und es tag es\nR ita S üs s muth","2186 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nAnhang zur Hausordnung\n§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)\n„§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-\ngebungsorgan des B undes oder eines Landes oder sein P räsident über das\nB etreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen\nGrundstücks oder über das Verweilen oder die S icherheit und Ordnung im\nGebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\nsche M ark geahndet werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans\ndes B undes oder seines P räsidenten weder für die M itglieder des B undestages\nnoch für die M itglieder des B undesrates und der B undesregierung sowie deren\nB eauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder\nseines P räsidenten weder für die M itglieder der Gesetzgebungsorgane dieses\nLandes noch für die M itglieder der Landesregierung und deren B eauftragte.“\n§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB)\n„§ 106b S törung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des B un-\ndes oder eines Landes oder sein P räsident über die S icherheit und Ordnung im\nGebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück\nallgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzge-\nbungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die S trafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzge-\nbungsorgans des B undes oder seines P räsidenten weder für die M itglieder des\nB undestages noch für die M itglieder des B undesrates und der B undesregierung\nsowie ihre B eauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines\nLandes oder seines P räsidenten weder für die M itglieder der Gesetzgebungs-\norgane dieses Landes noch für die M itglieder der Landesregierung und ihre\nB eauftragten.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998               2187\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze „300 J ahre Franckesche Stiftungen“)\nVom 4. August 1998\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung           hinter dem Waisenhaus in perspektivischer Form nach\nvon S cheidemünzen in der im B undesgesetzblatt Teil III,       einer grafischen Vorlage aus dem 18. J ahrhundert. Über\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten           den B auten erscheint August Hermann Francke. Zwei im\nFassung hat die B undesregierung beschlossen, anläßlich         S trahlenkranz dargestellte Adler symbolisieren die K raft\ndes J ubiläums „300 J ahre Franckesche S tiftungen“ eine        des Glaubens. Die in den Abschnitt gestellte Inschrift\nB undesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deut-             lautet:\nschen M ark prägen zu lassen.\n„300 J AHRE FRANC K ES C HE S TIFTUNGEN“.\nDie Auflage der M ünze beträgt 4,5 M illionen S tück, dar-\nunter 1,0 M illionen S tück in S piegelglanz. Die P rägung in      Die Wertseite trägt einen Adler, die J ahreszahl 1998,\nNormalausführung (S tempelglanz) erfolgt in der S taat-         das M ünzzeichen „A“ der S taatlichen M ünze B erlin und\nlichen M ünze B erlin. Die Herstellung in S piegelglanz wird    die Inschrift:\nvon allen fünf deutschen M ünzämtern zu gleichen Teilen                    „B UNDES REP UB LIK DEUTS C HLAND\nrealisiert.                                                                       10 DEUTS C HE M ARK “.\nDie M ünze wird ab 10. S eptember 1998 in den Verkehr\ngebracht. S ie besteht aus einer Legierung von 925 Tau-            B ei den M ünzen in der Qualität S piegelglanz erscheinen\nsendteilen S ilber und 75 Tausendteilen K upfer, hat einen      die M ünzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J “.\nDurchmesser von 32,5 M illimetern und eine M asse                  Der glatte M ünzrand enthält in vertiefter P rägung die\n(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden S ei-          Inschrift:\nten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten\nRandstab umgeben.                                                                „ER VERTRAUETE GOTT“.\nDie B ildseite zeigt die historischen Gebäude der               Der Entwurf der M ünze stammt von Herrn Heinz Hoyer,\nFranckeschen S tiftungen zu Halle um den Lindenhof              B erlin.\nB onn, den 4. August 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}