{"id":"bgbl1-1998-53-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":53,"date":"1998-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/53#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_53.pdf#page=35","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Fischseuchen-Verordnung","law_date":"1998-08-17T00:00:00Z","page":2175,"pdf_page":35,"num_pages":9,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998                2175\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fischseuchen-Verordnung\nVom 17. August 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung                 § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und den § § 26, 27 und 29,\nder Fischseuchen-Verordnung und der Viehverkehrsver-                   des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 sowie\nordnung vom 17. August 1998 (B GB l. I S . 2170) wird nach-            des § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nstehend der Wortlaut der Fischseuchen-Verordnung in der                der B ekanntmachung vom 29. J anuar 1993 (B GB l. I\nab 20. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.                   S . 116),\nDie Neufassung berücksichtigt:\nzu 2. des § 17h Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung\nmit § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in\n1. die am 31. Dezember 1994 in K raft getretene Verord-                Verbindung mit den § § 18 und 20 Abs. 2, des § 79\nnung vom 21. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3936),                    Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen-\n2. den am 30. M ärz 1996 in K raft getretenen Artikel 2 der            gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom\nVerordnung vom 21. M ärz 1996 (B GB l. I S . 528),                  20. Dezember 1995 (B GB l. I S . 2038),\n3. den am 20. August 1998 in K raft tretenden Artikel 1 der      zu 3. des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-\nVerordnung vom 17. August 1998 (B GB l. I S . 2170).                dung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6, des § 17h,\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den § § 18,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n19 Abs. 1 und 2, § 20, 21 Abs. 3, § 23, 24 Abs. 1,\nzu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3              § § 26 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-\nNr. 1, 3 bis 7, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 17h,         dung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den § § 18               sung der B ekanntmachung vom 20. Dezember 1995\nund 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 3 und 4,          (BGBl. I S. 2038).\nB onn, den 17. August 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert","2176                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nVerordnung\nzum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten\nund zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete\n(Fischseuchen-Verordnung)*)\nAbschnitt 1                                 c) Verdacht des Ausbruchs\nAllgemeine Vorschriften                                   aa) der IS A, wenn das Ergebnis der klinischen oder\npathologisch-anatomischen Untersuchung,\n§1                                           bb) der IHN oder VHS , wenn das Ergebnis der klini-\nBegriffsbestimmungen                                          schen und pathologisch-anatomischen Unter-\nsuchung\n1. Im S inne dieser Verordnung liegen vor:\nden Ausbruch einer dieser S euchen befürchten\na) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (IS A),\nläßt,\nder Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der S al-\nmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen                     d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A\nS eptikämie der S almoniden (VHS ), wenn diese                         Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in\naa) im Falle der IS A durch virologische Unter-                        Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten\nsuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder                       K rankheit bei M uscheln, wenn das Ergebnis der\nklinische Untersuchung in Verbindung mit                         klinischen und pathologisch-anatomischen Unter-\npathologisch-anatomischen Anhaltspunkten,                        suchung den Ausbruch einer dieser K rankheiten\nbefürchten läßt;\nbb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische\nUntersuchung gemäß dem Anhang Teil II der                 2. Fischhaltungsbetrieb:\nEntscheidung 92/532/EWG der K ommission\nAnlage oder Einrichtung zur Zucht von S üßwasser-\nvom 19. November 1992 über die P robe-\nfischen im S inne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-\nnahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-\ngesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-\nnung und zum Nachweis bestimmter Fisch-\nrung von S üßwasserfischen zum Zwecke der Vermark-\nseuchen (AB l. EG Nr. L 337 S . 18) in der jeweils\ntung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur\ngeltenden Fassung\nHälterung von Fischen in geringem Umfang zur Abga-\nfestgestellt ist,                                                  be an den Verbraucher, oder bewirtschaftete M uschel-\nb) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richt-                   bank;\nlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. J anuar 1991                  3. Anormale M ortalität bei M uscheln:\nbetreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften\nfür die Vermarktung von Tieren und anderen                         M ortalität bei M uscheln, die mindestens 15 vom Hundert\nErzeugnissen der Aquakultur (AB l. EG Nr. L 46 S . 1)              des B estandes betrifft und die innerhalb eines kurzen\nin der jeweils geltenden Fassung oder einer der in                 Zeitraums zwischen zwei B eobachtungszeitpunkten\nAnhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom                     auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der B rü-\n22. Dezember 1995 zur Festlegung von M indest-                     terei gilt eine M ortalität als anormal, wenn es innerhalb\nmaßnahmen der Gemeinschaft zur B ekämpfung                         eines Zeitraums mit mehreren aufeinanderfolgenden\nbestimmter M uschelkrankheiten (AB l. EG Nr. L 332                 Laichperioden verschiedener B rutbestände zu keiner\nS . 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten                 Larvenentwicklung kommt, und in J ungfischgebieten,\nK rankheit bei M uscheln, wenn diese durch bakte-                  wenn es bei vielen P fählen zu einem plötzlichen\nriologische, virologische oder parasitologische                    Anstieg der M ortalität kommt.\nUntersuchung festgestellt ist,\n§2\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:\n1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. J anuar 1991 betreffend die          Erfassung von Fischhaltungsbetrieben;\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren                    Führung von Registern\nund anderen Erzeugnissen der Aquakultur (AB l. EG Nr. L 45 S . 1),\ngeändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. J uni 1993     (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies\n(AB l. EG Nr. L 175 S . 34).\nbei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen B ehörde\n2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. J uni 1993 zur Festlegung\nvon M indestmaßnahmen der Gemeinschaft zur B ekämpfung             unter M itteilung folgender Angaben anzuzeigen:\nbestimmter Fischseuchen (AB l. EG Nr. L 175 S . 23).\na) B ezeichnung,\n3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November 1992\nüber die P robenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und  b) Name und Anschrift des B etreibers,\nzum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18).\n4. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festle-    c) Lage und Größe,\ngung von M indestmaßnahmen der Gemeinschaft zur B ekämpfung\nbestimmter M uschelkrankheiten (AB l. EG Nr. L 332 S . 33).        d) gehaltene Fischarten,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998              2177\ne) B etriebsart,                                                auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmi-\nf) Wasserversorgung.                                            gung der zuständigen B ehörde darf es aus dem B etrieb\nnicht entfernt werden.\nDie zuständige B ehörde kann durch Allgemeinverfügung\nfür ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes die Anzeigepflicht\nnach S atz 1 auch auf die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen                                       §3\nFischhaltungsbetriebe ausdehnen.                                                         Transport\n(2) Die zuständige B ehörde erfaßt die in ihrem Gebiet          (1) S üßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder\nvorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und             B ehältnissen transportiert werden, die\nlegt hierüber ein Verzeichnis an.\n1. wasserdicht und während des Transports so ver-\n(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für          schlossen sind, daß Wasser nicht mehr als unvermeid-\nIS A, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein             lich auslaufen kann,\nRegister zu führen, in das mindestens folgende Angaben\neinzutragen sind:                                               2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.\na) alle Zugänge an S üßwasserfischen unter Angabe der           Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Erregern\nDaten der Anlieferung, der Fischart, der S tückzahl oder    der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und\ndes Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des          Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten K rankheiten\nZulieferers,                                                sein.\nb) alle Abgänge an S üßwasserfischen unter Angabe der              (2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr-\nVersanddaten, der Fischart, der S tückzahl oder des         zeugen oder B ehältnissen nur an solchen P lätzen\nGewichts, der Fischgröße und des Empfängers,                gewechselt werden, die von der zuständigen B ehörde auf\nc) die festgestellte M ortalität.                               Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän-\ndigen B ehörden übermitteln dem B undesministerium für\nDas Register ist mindestens vier J ahre aufzubewahren           Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Verzeichnis\nund der zuständigen B ehörde auf Verlangen vorzulegen.          dieser P lätze und die etwaigen Änderungen.\nS atz 1 und 2 gilt für B etriebe mit M uscheln der in Anhang A\nListe II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der          (3) Fahrzeuge oder B ehältnisse, in denen S üßwasser-\nRichtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der          fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum\nM aßgabe entsprechend, daß S atz 1 B uchstabe b nur             Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer-\nAbgänge an M uscheln betrifft, die zur erneuten Ausset-         den, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluß- und\nzung in Wasser vorgesehen sind.                                 S eenfischerei, sind vom B esitzer oder seinem B eauftrag-\nten vor erneuter B enutzung zu reinigen und zu desinfizie-\n(4) Die zuständige B ehörde kann für weitere Fischhal-       ren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in\ntungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 S atz 2         Gewässer eingeleitet werden.\nanzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung\neines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.\n§4\n§ 2a                                          Unschädlichmachen von Abfällen\nKontrollbuch                             Abfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussortierte\nEier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben\nWer gewerbsmäßig mit S üßwasserfischen handelt oder\nsind so zu behandeln oder zu beseitigen, daß Seuchen-\nS üßwasserfische vermittelt, hat über\nerreger durch sie nicht verschleppt werden können.\n1. die in seinem B esitz befindlichen und von ihm gehan-\ndelten oder abgegebenen oder\n§5\n2. vermittelten\nUntersuchung\nS üßwasserfische ein K ontrollbuch nach S atz 2 zu führen.\nDem K ontrollbuch müssen folgende Angaben zu entneh-               (1) Der B etreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat\nmen sein:                                                       seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach\nnäherer Anweisung der zuständigen B ehörde tierärztlich\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift           klinisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die\ndes bisherigen B esitzers,                                  P robenahme sowie die virologische Untersuchung gelten\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer-           die Anforderungen der Anlage dieser Verordnung.\nbers,                                                          (2) Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen von\n3. B eschreibung der S endung nach Gattung, Art und             Absatz 1 genehmigen, sofern B elange der S euchen-\nM enge (Anzahl und Gesamtgewicht).                          bekämpfung nicht entgegenstehen.\nNach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-              (3) Die zuständige B ehörde kann, wenn es aus Gründen\nsundheitszeugnisse sind im K ontrollbuch zu vermerken           der S euchenbekämpfung erforderlich ist, für S üßwasser-\nund diesem beizufügen. Als K ontrollbuch nach S atz 2 dür-      fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbe-\nfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere              triebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen\nzuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen           Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersu-\nverwendet werden. Das K ontrollbuch ist vier J ahre lang        chung einschließlich der Entnahme von P robenmaterial\naufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem S chluß des            anordnen. Die zuständige B ehörde kann die Untersu-\nK alenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht           chung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken,\nworden ist. Das K ontrollbuch ist der zuständigen B ehörde      deren Abwässer ins M eer gelangen, anordnen.","2178             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\n(4) Abweichend von Absatz 1 hat der B etreiber eines         3. Verendete S üßwasserfische dürfen nur zur unschäd-\nFischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, daß in seinem               lichen B eseitigung oder zu diagnostischen Zwecken\nM uschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer              aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.\nanormalen M ortalität sowie auf das Vorkommen der in\n4. Von S üßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,\nAnhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in\nErzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegen-\nAnhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten K rankheiten\nstände, die Träger des S euchenerregers sein können,\nbei M uscheln nach den B estimmungen, die vom Rat oder\ndürfen nur mit Genehmigung der zuständigen B ehörde\nder K ommission der Europäischen Gemeinschaft auf\nverbracht werden.\nGrund des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlas-\nsen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom         5. P ersonen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit\nB undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                Genehmigung der zuständigen B ehörde betreten und\nForsten im B undesanzeiger bekanntgemacht worden                    müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr S chuhwerk\nsind, durchgeführt werden.                                          reinigen und desinfizieren.\n6. Transportmittel, mit denen S üßwasserfische transpor-\n§ 5a                                  tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-\ntungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.\nMitteilungspflicht\n(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsge-\n(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den\nbietes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen\nVerdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der\nFischhaltungsbetriebe, sofern diese der zuständigen\nRichtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie\nB ehörde bekannt sind, unterliegen der amtlichen B eob-\n95/70/EG genannten K rankheit bei M uscheln oder eine\nachtung. Aus den der amtlichen B eobachtung unterlie-\nanormale M ortalität bei M uscheln, so hat der B etreiber\ngenden Anlagen dürfen S üßwasserfische nur mit Geneh-\neines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüg-\nmigung der zuständigen B ehörde verbracht werden. Die\nlich der zuständigen B ehörde mitzuteilen oder mitteilen zu\nzuständige B ehörde kann die M aßnahmen nach S atz 1 auf\nlassen.\neinen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffe-\n(2) Dieselbe P flicht hat auch der Leiter des Laboratori-    nen Fischhaltungsbetrieb beschränken, sofern B elange\nums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der                der S euchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nP rüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen\nbefaßt worden ist.                                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 2\nAbs. 1 S atz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe.\n§6\n§8\nDesinfektion\nSchutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\n(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nHaltung von Fischen sowie die bei der Haltung von\nder IS A amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-\nFischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu\ntungsbetrieb nach M aßgabe folgender Vorschriften der\ndesinfizieren.\nS perre:\n(2) Die zuständige B ehörde kann in zugelassenen             1. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes hat ver-\nGebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben wei-              endete S üßwasserfische unverzüglich unschädlich zu\ntergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn                    beseitigen oder beseitigen zu lassen.\ndies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforder-\nlich ist.                                                       2. Für die lebenden S üßwasserfische ordnet die zuständi-\nge B ehörde die sofortige Tötung und unschädliche\nB eseitigung an. Die zuständige B ehörde kann für\nansteckungsverdächtige S üßwasserfische von einer\nAbschnitt 2\nAnordnung nach S atz 1 absehen, sofern sichergestellt\nS chutzmaßregeln bei Ausbruch                         ist, daß die S üßwasserfische unverzüglich unter amtli-\noder Verdacht des Ausbruchs der IS A                      cher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschäd-\nlich beseitigt werden.\n§7                               3. Nach der Entfernung der S üßwasserfische sind Teiche\nsowie Gegenstände, die Träger des S euchenerregers\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung                   sein können, nach näherer Anweisung des beamteten\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nbruchs der IS A in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der         (2) Alle der amtlichen B eobachtung nach § 7 Abs. 2\namtlichen Feststellung folgendes:                               unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer\n1. Die zuständige B ehörde erfaßt alle Fischarten und           Anweisung der zuständigen B ehörde auf IS A zu untersu-\n-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und        chen. Die zuständige B ehörde kann den Wiederbesatz\nverdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom B etreiber     eines der S perre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-\ntäglich auf dem neuesten S tand zu halten.                  tungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach\nS atz 1 abhängig machen.\n2. S üßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der\nzuständigen B ehörde in den oder aus dem Fischhal-             (3) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 S atz 2\ntungsbetrieb verbracht werden.                              anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998               2179\nAbschnitt 3                             1. Die zuständige B ehörde setzt die Zulassung des Fisch-\nhaltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach\nS chutzmaßregeln                               § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B\nbei Ausbruch oder Verdacht                          Abschnitt I B uchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II B uch-\ndes Ausbruchs der IHN oder der VHS                         stabe D bzw. Anhang C Abschnitt I B uchstabe C oder\nAbschnitt II B uchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.\n§9\n2. B is zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen S üßwasserfi-\nSchutzmaßregeln                                sche, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig\nin einem nicht zugelassenen Fisch-                      sind, nur mit Genehmigung der zuständigen B ehörde\nhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet                  und nur in einen anderen von derselben S euche betrof-\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-             fenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur unmit-\nbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen                   telbaren S chlachtung abgegeben werden. B ei der\nFischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet               S chlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu\ngilt folgendes:                                                       beseitigen.\n1. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seu-             3. Verendete oder getötete S üßwasserfische dürfen nur\nchenkranke oder seuchenverdächtige S üßwasserfi-                  mit Genehmigung der zuständigen B ehörde und nur zu\nsche nach näherer Weisung der zuständigen B ehörde                diagnostischen Zwecken oder unschädlichen B eseiti-\nunverzüglich zu töten oder töten zu lassen und                    gung verbracht werden.\nunschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.\n2. S onstige S üßwasserfische dürfen nur mit Genehmi-                                          § 11\ngung der zuständigen B ehörde und nur in einen ande-                                 Schutzmaßregeln\nren von derselben S euche betroffenen Fischhaltungs-                            nach amtlicher Feststellung\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu                           in zugelassenen Gebieten oder in\ndiagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel-                        einem zugelassenen Fischhaltungs-\nbaren S chlachtung abgegeben werden. B ei der                         betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\nS chlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu\nIst der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-\nbeseitigen.\nnen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbe-\n3. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verende-         trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festge-\nte S üßwasserfische unverzüglich unschädlich zu               stellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen.                         Fischhaltungsbetrieb nach M aßgabe folgender Vorschrif-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 1 ausgenom-        ten der S perre:\nmenen Fischhaltungsbetriebe.                                      1. Die zuständige B ehörde widerruft die Zulassung des\nGebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.\n§ 9a                                2. § 9 gilt entsprechend.\nSchutzmaßregeln\nbei Ansteckungsverdacht in                                                   § 12\neinem nicht zugelassenen Fischhaltungs-\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet                                       Schutzmaßregeln\nbei Ansteckungsverdacht\n(1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb                       in zugelassenen Gebieten oder\nin einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Aus-                      in einem zugelassenen Fischhaltungs-\nbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich fest-                   betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\ngestellt, so stellt die zuständige B ehörde epizootiologi-\nsche Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungs-                (1) Die zuständige B ehörde setzt bei Ansteckungsver-\nbetriebe,                                                         dacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-\nlassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-\n1. aus denen die S euche eingeschleppt oder                       nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder\n2. in welche die S euche weiterverschleppt                        des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet\nUntersuchungen nach Anhang B Abschnitt I B uchstabe D\nworden sein kann, die amtliche B eobachtung an. § 7\nNr. 2 oder Abschnitt II B uchstabe D bzw. Anhang C\nAbs. 2 S atz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige\nAbschnitt I B uchstabe C oder Abschnitt II B uchstabe C\nB ehörde kann virologische Untersuchungen anordnen.\nder Richtlinie 91/67/EWG an.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 anzeige-\npflichtigen Fischhaltungsbetriebe.                                   (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder\neinem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen\nGebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch\n§ 10\nder IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zustän-\nSchutzmaßregeln                            dige B ehörde epizootiologische Nachforschungen an und\nin zugelassenen Gebieten                       ordnet für Fischhaltungsbetriebe,\noder in einem zugelassenen Fischhaltungs-\n1. aus denen die S euche eingeschleppt oder\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\nIm Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder              2. in welche die S euche bereits weiterverschleppt\nVHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelasse-            worden sein kann, die behördliche B eobachtung an; § 7\nnen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen              Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige B ehörde kann\nGebiet gilt folgendes:                                            virologische Untersuchungen anordnen.","2180             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nAbschnitt 3a                                                        § 12c\nS chutzmaßregeln                                Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\nbei Auftreten einer anormalen M ortalität bei                Ist eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie\nM uscheln und von bestimmten M uschelkrankheiten                91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder\nein K rankheitserreger als Ursache der anormalen M orta-\n§ 12a                              lität bei M uscheln festgestellt, so stellt die zuständige\nB ehörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung               net für B etriebe,\n(1) Die zuständige B ehörde setzt im Falle des Verdachts     1. aus denen die K rankheit eingeschleppt oder\neiner der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG\ngenannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet               2. in welche die K rankheit bereits weiterverschleppt\noder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in              worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1\neinem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des               oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.\nGebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach\n§ 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B\nAbschnitt III B uchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Ab-\nschnitt III B uchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.                                     Abschnitt 4\n(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II                     Zulassung von Gebieten\nder Richtlinie 91/67/EWG genannten K rankheiten in einem                       oder Fischhaltungsbetrieben\nnicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht\nzugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der Richtlinie                                      § 13\n95/70/EG genannten K rankheit oder bei Vorliegen einer\nanormalen M ortalität bei M uscheln ordnet die zuständige                         Zulassung von Gebieten\nB ehörde eine amtliche Untersuchung der M uscheln in               Die zuständige B ehörde läßt ein Gebiet nur zu, wenn\ndem Fischhaltungsbetrieb nach den B estimmungen, die\nvom Rat oder der K ommission der Europäischen Gemein-           1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I B uch-\nschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 95/70/EG in          stabe B , Anhang B Abschnitt II B uchstabe B oder\nder jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie              Anhang B Abschnitt III B uchstabe B der Richtlinie\nnicht unmittelbar geltend sind, vom B undesministerium              91/67/EWG erfüllt sind,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im B undesan-\n2. sichergestellt ist, daß die B estimmungen des Anhangs\nzeiger bekanntgemacht worden sind, an.\nB Abschnitt I B uchstabe C und D, Anhang B Abschnitt\n(3) B is zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchun-           II B uchstaben C und D oder Anhang B Abschnitt III\ngen nach Absatz 1 oder 2 dürfen M uscheln nur mit Geneh-            B uchstaben C und D der Richtlinie 91/67/EWG einge-\nmigung der zuständigen B ehörde zur Umsetzung oder zur              halten werden und\nWiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb          3. die K ommission der Europäischen Gemeinschaft nach\noder in ein Gewässer verbracht werden. S atz 1 gilt für das         Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.\nVerbringen von M uscheln aus Reinigungsanlagen und\nHälterungsbecken, deren Abwässer ins M eer geleitet wer-\nden, entsprechend.                                                                             § 14\nZulassung von Fischhaltungsbetrieben\n§ 12b\nDie zuständige B ehörde läßt einen Fischhaltungsbetrieb\nSchutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung               nur zu, wenn\n(1) Ist eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richt-    1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I B uch-\nlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zuge-             stabe A, Anhang C Abschnitt II B uchstabe A oder\nlassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-             Anhang C Abschnitt III B uchstabe A der Richtlinie\nnen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entsprechend.            91/67/EWG erfüllt sind,\n(2) Ist                                                      2. sichergestellt ist, daß die B estimmungen des Anhangs\nC Abschnitt I B uchstaben B und D, Anhangs C\n1. eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie            Abschnitt II B uchstaben B und C oder Anhangs C\n91/67/EWG in einem nicht zugelassenen B etrieb in               Abschnitt III B uchstaben B und C der Richtlinie\neinem nicht zugelassenen Gebiet,                                91/67/EWG eingehalten werden und\n2. eine K rankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG        3. die K ommission der Europäischen Gemeinschaft nach\noder                                                            Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.\n3. ein K rankheitserreger als Ursache der anormalen M or-\ntalitätsrate                                                                               § 15\nfestgestellt, gilt § 9 entsprechend.                                                  Wiederzulassung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanla-         Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines\ngen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins M eer             Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gel-\ngeleitet werden.                                                ten § § 13 und 14 entsprechend.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998               2181\n§ 16                                 (2) Zum menschlichen Verzehr getötete S üßwasser-\nfische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die\nBekanntmachung\nnicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelas-\nDie zuständige oberste Landesbehörde teilt dem B un-         senen B etrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-           Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur\nsten die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie        in ausgenommenem Zustand verbracht werden.\nden Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von\n(2a) Die für die K rankheiten nach Anhang A S palte 1\nGebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das B undesmi-\nListe II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weichtie-\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nre, die nicht aus einem zugelassenen B etrieb stammen,\nmacht dies im B undesanzeiger bekannt.\ndürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung in ein\nzugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhal-\n§ 17                              tungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor in ein von\nVerbringen von Fischen und Weichtieren                 der zuständigen B ehörde zugelassenes Zwischenbecken\noder eine von der zuständigen B ehörde zugelassene Rei-\n(1) Lebende S üßwasserfische der für K rankheiten nach       nigungsanlage für einen von der zuständigen B ehörde\nAnhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils       bestimmten Zeitraum eingesetzt worden sind. Ein Zwi-\ngeltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein             schenbecken oder eine Reinigungsanlage darf nur zuge-\nzugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fisch-           lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die B estim-\nhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus              mungen, die der Rat oder die K ommission der Europäi-\n1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und              schen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2 der\ndie S endung von einer B escheinigung nach dem              Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, soweit sie\nM uster des Anhangs E K apitel 1 oder 3 der Richtlinie      nicht unmittelbar geltend sind, vom B undesministerium\n91/67/EWG begleitet ist oder                                für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekanntge-\nmacht worden sind, eingehalten werden.\n2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nstammen und die S endung von einer B escheinigung              (3) Die zuständige B ehörde kann zur Durchführung der\nnach dem M uster des Anhangs E K apitel 2 oder 4 der        Absätze 1 und 1a anordnen, daß amtstierärztliche oder\nRichtlinie 91/67/EWG begleitet ist.                         tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für\ndie Untersuchungen von S üßwasserfischen auf IHN und\nDer Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fisch-\nVHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG.\nhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulas-\nsungen gleich, die in einem anderen M itgliedstaat oder            (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen               den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie\nWirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften der             91/67/EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richt-\nEuropäischen Gemeinschaft erteilt werden.                       linie 91/67/EWG genannten K rankheiten P rogramme zur\n(1a) Lebende S üßwasserfische der für die K rankheiten       Erlangung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes\nnach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht           oder eines Gebietes erstellen. S ie übermittelt diese P ro-\nempfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet           gramme unter Nennung der betroffenen B etriebe und\noder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur ver-        Gebiete dem B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nbracht werden, wenn sie                                         schaft und Forsten zur Vorlage bei der K ommission der\nEuropäischen Gemeinschaft. Das B undesministerium für\n1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem               Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht Entschei-\nkeine der für K rankheiten nach Anhang A Liste II der       dungen der K ommission der Europäischen Gemeinschaft\nR ichtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten          im B undesanzeiger bekannt.\nwerden und der nicht mit Wasserläufen oder K üsten-\ngewässern in Verbindung steht, und die S endung                (5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\nvon einer B escheinigung nach dem M uster des               den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie 91/67/\nAnhangs I der Entscheidung 93/22/EWG der K ommis-           EWG P rogramme zur B ekämpfung der Infektiösen P ank-\nsion vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in            reasnekrose der S almoniden, Frühjahrsvirämie der K arp-\nArtikel 14 der R ichtlinie 91/67/EWG des R ates vorge-      fen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Furunkulose,\nsehenen M uster der Transportbescheinigungen (AB l.         der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie der K rebs-\nEG Nr. L 16 S . 8) in der jeweils geltenden Fassung         pest erstellen. Absatz 4 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.\nbegleitet ist,                                                 (6) S ofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der\n2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus einem          Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zustän-\nin einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet liegenden        dige oberste Landesbehörde dem B undesministerium für\nFischhaltungsbetrieb stammen und die S endung von           Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die entsprechen-\neiner B escheinigung nach dem M uster des Anhangs I         den Unterlagen zur Vorlage bei der EG-K ommission.\nder Entscheidung 93/22/EWG begleitet ist oder               Absatz 4 S atz 3 gilt entsprechend.\n3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und\ndie S endung von einer B escheinigung nach dem                                            § 18\nM uster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG                        Aufhebung der Schutzmaßregeln\nbegleitet ist.                                                 (1) Angeordnete S chutzmaßregeln gemäß den § § 7 bis\n(1b) Die B escheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a         11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die IS A\nsind vom Empfänger der S endung mindestens vier J ahre          erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der\naufzubewahren und der zuständigen B ehörde auf Verlan-          S euche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen\ngen vorzulegen.                                                 hat.","2182              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\n(2) Die IHN, die VHS oder die IS A gelten als erloschen,      2a. entgegen § 2a S atz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein K ontrollbuch\nwenn                                                                 nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht vermerkt\n1. alle S üßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder             oder nicht beifügt oder ein K ontrollbuch nicht oder\nvon Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder              nicht vollständig oder nicht mindestens vier J ahre auf-\ngetötet oder entfernt worden sind und                            bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von          2b. ohne Genehmigung nach § 2a S atz 8 ein K ontrollbuch\nTeilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer                   entfernt,\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt              3.  einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 S atz 1 oder des § 8\nworden ist.\nAbs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion\n(3) Angeordnete S chutzmaßregeln gemäß den § § 12a                zuwiderhandelt,\nbis 12c sind aufzuheben, wenn die K rankheit erloschen           4.  entgegen § 5 Abs. 1 S atz 1 eine Untersuchung nicht\nist, der Verdacht des Ausbruchs der K rankheit beseitigt ist\nvornehmen läßt,\noder sich als unbegründet erwiesen hat. Die K rankheit gilt\nals erloschen, wenn                                              4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß eine dort\n1. alle M uscheln des B etriebes verendet oder getötet               genannte Untersuchung durchgeführt wird,\noder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung          4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\ngemäß § 12a K rankheitserreger nicht nachgewiesen                eine M itteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nwerden konnten und                                               tig macht und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n2. die Desinfektion des B etriebes oder von Teilen davon             machen läßt,\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes              5.  entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2\ndurchgeführt worden ist.                                         S atz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b\nAbs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b\nAbschnitt 5                                Abs. 1, § 10 Nr. 2 S atz 1, § 12a Abs. 3 S atz 1, auch in\nVerbindung mit § 12c S atz 2, oder § 17 Abs. 1 S atz 1,\nOrdnungswidrigkeiten\nAbs. 1a oder 2 S üßwasserfische oder von ihnen stam-\nmende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel\n§ 19\noder sonstige Gegenstände verbringt oder S üßwas-\n(1) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 B uch-         serfische abgibt,\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                  6.  entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb\nohne Genehmigung der zuständigen B ehörde betritt,\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7\nAbs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S atz 2, § 9 Abs. 1 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 veren-\nNr. 2 S atz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder            dete S üßwasserfische nicht, nicht richtig oder nicht\n§ 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b            rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht\nAbs. 1, § 10 Nr. 2 S atz 1 oder § 12a Abs. 3 S atz 1, auch       rechtzeitig beseitigen läßt,\nin Verbindung mit § 12c S atz 2, verbundenen vollzieh-       7.  entgegen § 17 Abs. 1b eine B escheinigung nicht oder\nbaren Auflage oder                                               nicht mindestens vier J ahre aufbewahrt oder\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5            8.  entgegen § 17 Abs. 2a S atz 1 Weichtiere verbringt.\nAbs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S atz 1, § 9 Abs. 1\nNr. 1, § 9a Abs. 1 S atz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c\nS atz 1\nAbschnitt 6\nzuwiderhandelt.\nS chlußvorschriften\n(2) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§ 20\nlässig\n(gestrichen)\n1.    entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n§ 21\n2.    entgegen § 2 Abs. 3 S atz 1 ein Register nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig führt,                                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998          2183\nAnlage\n(zu § 5)\nProbenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben\n1.  P robenahme\n1.1 P roben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen\nAnlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.\n1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder\nverendete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.\n1.3 B ei Laichfischen kann sich die P robenahme auf Ovarflüssigkeit beschränken, wenn die zuständige B ehörde nichts\nanderes anordnet.\n2.  P robenvolumen\n2.1 Die zu untersuchende P robe sollte bei B rütlingen aus mindestens 20, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens\n10 Fischen bestehen.\n3.  Einsendung\n3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu\ntransportieren.\n3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.\n3.3 Die P roben sollen nicht eingefroren werden.\n3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.\n4.  Untersuchungsverfahren\nDie Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.\n4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu\n10 Fischen (insbesondere M ilz, Vorderniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.\n4.2 B rütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.\n4.3 B ei Ovarflüssigkeit können die P roben von 10 Fischen zusammen bearbeitet werden."]}