{"id":"bgbl1-1998-53-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":53,"date":"1998-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/53#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_53.pdf#page=30","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Fischseuchen-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung","law_date":"1998-08-17T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":30,"num_pages":5,"content":["2170                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nVerordnung\nzur Änderung der Fischseuchen-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung *)\nVom 17. August 1998\nAuf Grund des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in                  b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Verbrau-\nVerbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 19 und Abs. 3                    cher“ die Worte „, oder bewirtschaftete M uschel-\nNr. 1, 3, 4, 5 und 6, des § 17h, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in                   bank“ eingefügt.\nVerbindung mit den § § 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20, 21\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:\nAbs. 3, § 23, 24 Abs. 1, § § 26 und 29 sowie des § 79\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchenge-                      „3. Anormale M ortalität bei M uscheln:\nsetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 20. De-\nzember 1995 (B GB l. I S . 2038) verordnet das B undes-                          M ortalität bei M uscheln, die mindestens\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:                           15 vom Hundert des B estandes betrifft und\ndie innerhalb eines kurzen Zeitraums\nzwischen zwei B eobachtungszeitpunkten auf-\nArtikel 1                                       tritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der\nDie Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994                             B rüterei gilt eine M ortalität als anormal, wenn\n(BGBl. I S. 3936), geändert durch Artikel 2 der Verordnung                       es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren\nvom 21. M ärz 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geändert:                    aufeinanderfolgenden Laichperioden verschie-\ndener Brutbestände zu keiner Larvenentwick-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:                       lung kommt, und in J ungfischgebieten, wenn\nes bei vielen P fählen zu einem plötzlichen\n„Verordnung                                    Anstieg der M ortalität kommt.“\nzum S chutz gegen S üßwasserfisch-S euchen,\nM uschelkrankheiten und zur S chaffung\nseuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete             3. § 2 wird wie folgt geändert:\n(Fischseuchen-Verordnung)“.                       a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                           „Die zuständige B ehörde kann durch Allgemein-\nverfügung für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndie Anzeigepflicht nach S atz 1 auch auf die nach\naa) B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:                          § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe\n„b) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der            ausdehnen.“\nRichtlinie 91/67/EWG des Rates vom                 b) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:\n28. J anuar 1991 betreffend die tier-\nseuchenrechtlichen Vorschriften für die               „S atz 1 und 2 gilt für B etriebe mit M uscheln der in\nVermarktung von Tieren und anderen                    Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der\nErzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG                  in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten\nNr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-          anfälligen Arten mit der M aßgabe entsprechend,\nsung oder einer der in Anhang D der Richt-            daß S atz 1 B uchstabe b nur Abgänge an M uscheln\nlinie     95/70/EG     des     Rates     vom          betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser\n22. Dezember 1995 zur Festlegung von                  vorgesehen sind.“\nM indestmaßnahmen der Gemeinschaft zur\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Fischhal-\nBekämpfung bestimmter M uschelkrank-\ntungsbetriebe“ die Worte „, einschließlich der\nheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) in der\nnach Absatz 1 S atz 2 anzeigepflichtigen Fisch-\njeweils geltenden Fassung genannten\nhaltungsbetriebe,“ eingefügt.\nK rankheit bei M uscheln, wenn diese durch\nbakteriologische, virologische oder parasi-\ntologische Untersuchung festgestellt ist,“.     4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nbb) Der bisherige B uchstabe b wird B uchstabe c.                                        „§ 2a\ncc) Nach B uchstabe c wird folgender B uchstabe                                      K ontrollbuch\neingefügt:\n„d) Verdacht des Ausbruchs einer der in                    Wer gewerbsmäßig mit S üßwasserfischen handelt\nAnhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG         oder S üßwasserfische vermittelt, hat über\noder einer der in Anhang D der Richtlinie          1. die in seinem B esitz befindlichen und von ihm\n95/70/EG genannten K rankheit bei                     gehandelten oder abgegebenen oder\nM uscheln, wenn das Ergebnis der klini-\nschen und pathologisch-anatomischen                2. vermittelten\nUntersuchung den Ausbruch einer dieser             S üßwasserfische ein K ontrollbuch nach S atz 2 zu\nK rankheiten befürchten läßt;“.                    führen. Dem K ontrollbuch müssen folgende Angaben\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/70/EG des      zu entnehmen sein:\nRates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von M indestmaßnahmen\nder Gemeinschaft zur B ekämpfung bestimmter M uschelkrankheiten       1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und\n(AB l. EG Nr. L 332 S . 33).                                             Anschrift des bisherigen B esitzers,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998               2171\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des                8. § 7 wird wie folgt geändert:\nErwerbers,\na) In Absatz 2 S atz 1 werden nach dem Wort „Was-\n3. B eschreibung der S endung nach Gattung, Art und                  sereinzugsgebietes“ die Wörter „einschießlich der\nM enge (Anzahl und Gesamtgewicht).                               nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbe-\nNach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tier-                  triebe, sofern diese der zuständigen B ehörde\ngesundheitszeugnisse sind im K ontrollbuch zu ver-                   bekannt sind“ eingefügt.\nmerken und diesem beizufügen. Als K ontrollbuch nach             b) Es wird folgender Absatz angefügt:\nS atz 2 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach\noder andere zuverlässig nachprüfbare systematische\n§ 2 Abs. 1 S atz 2 anzeigepflichtigen Fischhal-\nAufzeichnungen verwendet werden. Das K ontrollbuch\ntungsbetriebe.“\nist vier J ahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit\ndem S chluß des K alenderjahres, in dem die letzte Ein-\ntragung gemacht worden ist. Das K ontrollbuch ist der         9. § 8 wird wie folgt geändert:\nzuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vor-              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behör-\nde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.“                   „1. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes hat\nverendete S üßwasserfische unverzüglich\n5. § 3 Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu\n„Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von                         lassen.“\nErregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie           b) Es wird folgender Absatz angefügt:\n91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG\n„(3) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1\ngenannten K rankheiten sein.“\nS atz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe.“\n6. Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt:\n„(3) Die zuständige B ehörde kann, wenn es aus            10. § 9 wird wie folgt geändert:\nGründen der S euchenbekämpfung erforderlich ist, für             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\nS üßwasserfische eines bestimmten Gebietes oder                      geändert:\nFischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach § 1\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine\namtstierärztliche Untersuchung einschließlich der                         „1. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes\nEntnahme von P robenmaterial anordnen. Die zu-                                 hat seuchenkranke oder seuchenver-\nständige Behörde kann die Untersuchung von Rei-                                dächtige S üßwasserfische nach näherer\nnigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwäs-                              Weisung der zuständigen B ehörde unver-\nser ins M eer gelangen, anordnen.                                              züglich zu töten oder töten zu lassen und\n(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines                         unschädlich zu beseitigen oder beseitigen\nFischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, daß in sei-                            zu lassen.“\nnem M uschelbestand Untersuchungen auf das Vor-                      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nliegen einer anormalen M ortalität sowie auf das Vor-\n„3. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes\nkommen der in Anhang A Liste II der Richtlinie\nhat verendete S üßwasserfische unver-\n91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie\nzüglich unschädlich zu beseitigen oder\n95/70/EG genannten K rankheiten bei M uscheln nach\nbeseitigen zu lassen.“\nden B estimmungen, die vom Rat oder der K ommissi-\non der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des                   b) Es wird folgender Absatz angefügt:\nArtikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen und,                „(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1\nsoweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom B un-                 S atz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe.“\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im B undesanzeiger bekanntgemacht worden\nsind, durchgeführt werden.“                                 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\n„§ 9a\n7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nS chutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\n„§ 5a                                in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nM itteilungspflicht                                   in einem nicht zugelassenen Gebiet\n(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4                   (1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungs-\nden Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II           betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Ver-\nder Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der               dacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder\nRichtlinie 95/70/EG genannten K rankheit bei                     VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige\nM uscheln oder eine anormale M ortalität bei M uscheln,          B ehörde epizootiologische Nachforschungen an und\nso hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes die-           ordnet für Fischhaltungsbetriebe,\nsen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde\n1. aus denen die S euche eingeschleppt oder\nmitzuteilen oder mitteilen zu lassen.\n2. in welche die S euche weiterverschleppt\n(2) Dieselbe P flicht hat auch der Leiter des Labora-\ntoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit                 worden sein kann, die amtliche Beobachtung an. § 7\nder P rüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankun-            Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige\ngen befaßt worden ist.“                                          Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.","2172             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\n(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausge-             (2) Ist\nnommenen Fischhaltungsbetriebe.“                                1. eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie\n12. In § 10 werden die Worte „des Rates vom 28. J anuar                  91/67/EWG in einem nicht zugelassenen B etrieb in\n1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif-                einem nicht zugelassenen Gebiet,\nten für die Vermarktung von Tieren und anderen                  2. eine K rankheit nach Anhang D der Richtlinie\nErzeugnissen der Aquakultur (AB l. EG Nr. L 46 S . 1) in             95/70/EG oder\nder jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.\n3. ein K rankheitserreger als Ursache der anormalen\nM ortalitätsrate\n13. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „in der jeweils gelten-\nden Fassung“ gestrichen.                                        festgestellt, gilt § 9 entsprechend.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungs-\n14. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:                anlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins\nM eer geleitet werden.\n„Abschnitt 3a                                                        § 12c\nS chutzmaßregeln bei Auftreten                           S chutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\neiner anormalen M ortalität bei M uscheln                  Ist eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richt-\nund von bestimmten M uschelkrankheiten                  linie 91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie\n§ 12a                                95/70/EG oder ein K rankheitserreger als Ursache der\nanormalen M ortalität bei M uscheln festgestellt, so\nS chutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\nstellt die zuständige B ehörde epizootiologische\n(1) Die zuständige B ehörde setzt im Falle des Ver-          Nachforschungen an und ordnet für B etriebe,\ndachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie            1. aus denen die K rankheit eingeschleppt oder\n91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelas-\nsenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhal-               2. in welche die K rankheit bereits weiterverschleppt\ntungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die             worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a\nZulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhal-             Abs. 1 oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.“\ntungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersu-\nchungen nach Anhang B Abschnitt III B uchstabe D\n15. § 13 wird wie folgt geändert:\nNr. 2 oder Anhang C Abschnitt III B uchstabe C der\nRichtlinie 91/67/EWG an.                                        a) In Nummer 1 werden\n(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A                  aa) das Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und\nListe II der Richtlinie 91/67/EWG genannten K rankhei-                    nach den Worten „Anhang B Abschnitt II\nten in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb                      B uchstabe B “ die Worte „oder Anhang B\nin einem nicht zugelassenen Gebiet oder einer in                          Abschnitt III B uchstabe B “ eingefügt,\nAnhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten K rank-                   bb) die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“\nheit oder bei Vorliegen einer anormalen M ortalität bei                   gestrichen.\nM uscheln ordnet die zuständige B ehörde eine amtli-\nche Untersuchung der M uscheln in dem Fischhal-                 b) In Nummer 2 werden\ntungsbetrieb nach den B estimmungen, die vom Rat                     aa) das Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und\noder der K ommission der Europäischen Gemein-                             nach den Worten „Anhang B Abschnitt II\nschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie                            B uchstaben C und D“ die Worte „oder An-\n95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen                        hang B Abschnitt III B uchstaben C und D“ ein-\nund, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom                       gefügt,\nB undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nbb) die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“\nund Forsten im B undesanzeiger bekanntgemacht\ngestrichen.\nworden sind, an.\nc) In Nummer 3 werden die Worte „in der jeweils\n(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersu-                 geltenden Fassung“ gestrichen.\nchungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen M uscheln nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde zur Umset-\nzung oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen             16. § 14 wird wie folgt geändert:\nFischhaltungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht             a) In Nummer 1 werden das Wort „oder“ durch ein\nwerden. Satz 1 gilt für das Verbringen von M uscheln                 K omma ersetzt und nach den Worten „Anhang C\naus Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren                    Abschnitt II B uchstabe A“ die Worte „oder An-\nAbwässer ins M eer geleitet werden, entsprechend.                    hang C Abschnitt III B uchstabe A“ eingefügt.\nb) In Nummer 2 werden\n§ 12b\naa) das Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und\nS chutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung                         nach den Worten „Anhang C Abschnitt II\n(1) Ist eine K rankheit nach Anhang A Liste II der                     B uchstaben B und C “ die Worte „oder An-\nRichtlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet                         hang C Abschnitt III B uchstaben B und C “ ein-\noder zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem                           gefügt,\nnicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt                 bb) die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“\n§ 11 entsprechend.                                                        gestrichen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998                 2173\nc) In Nummer 3 werden die Worte „in der jeweils gel-       18. § 18 wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung“ gestrichen.                                 a) In Absatz 2 werden die Worte „Die S euche gilt“\ndurch die Worte „Die IHN, die VHS oder die IS A\n17. § 17 wird wie folgt geändert:                                     gelten“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort                     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Fischen“ die Worte „und Weichtieren“ eingefügt.                 „(3) Angeordnete S chutzmaßregeln gemäß den\nb) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt geändert:                      § § 12a bis 12c sind aufzuheben, wenn die K rank-\nheit erloschen ist, der Verdacht des Ausbruchs der\naa) Im einleitenden S atz werden die Worte „IHN                K rankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet\noder VHS “ durch die Worte „K rankheiten nach             erwiesen hat. Die K rankheit gilt als erloschen, wenn\nAnhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                   1. alle M uscheln des B etriebes verendet oder ge-\ntötet oder entfernt worden sind oder bei der\nbb) In Nummer 1 werden                                             Untersuchung gemäß § 12a K rankheitserreger\naaa) die Angabe „K apitel 1“ durch die Angabe                 nicht nachgewiesen werden konnten und\n„K apitel 1 oder 3“ ersetzt,                       2. die Desinfektion des B etriebes oder von Teilen\nbbb) die Worte „in der jeweils geltenden Fas-                 davon nach näherer Anweisung des beamteten\nsung“ gestrichen.                                      Tierarztes durchgeführt worden ist.“\ncc) In Nummer 2 werden\n19. § 19 wird wie folgt geändert:\naaa) die Angabe „K apitel 2“ durch die Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„K apitel 2 oder 4“ ersetzt,\n„(1) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2\nbbb) die Worte „in der jeweils geltenden Fas-             Nr. 1 B uchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nsung“ gestrichen.                                  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nc) In Absatz 1a werden                                            1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2,\naa) im einleitenden S atzteil sowie in Nummer 1 die                § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S atz 2,\nWorte „IHN oder VHS “ durch die Worte                         § 9 Abs. 1 Nr. 2 S atz 1, auch in Verbindung mit\n„K rankheiten nach Anhang A Liste II der Richt-               § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in\nlinie 91/67/EWG“ ersetzt,                                     Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 S atz 1\noder § 12a Abs. 3 S atz 1, auch in Verbindung\nbb) in den Nummern 2 und 3 jeweils die Worte „in                   mit § 12c S atz 2, verbundenen vollziehbaren\nder jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.                    Auflage oder\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:              2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4,\n„(2a) Die für die K rankheiten nach Anhang A S pal-              § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S atz 1,\nte 1 Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfängli-                  § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Abs. 1 S atz 3, § 12a Abs. 1\nchen Weichtiere, die nicht aus einem zugelasse-                    oder 2 oder § 12c S atz 1\nnen B etrieb stammen, dürfen nur zur Umsetzung                 zuwiderhandelt.“\noder Wiedereinsetzung in ein zugelassenes Gebiet\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nverbracht werden, wenn sie zuvor in ein von der                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder § 20“\nzuständigen B ehörde zugelassenes Zwischen-                         gestrichen.\nbecken oder eine von der zuständigen B ehörde                  bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern\nzugelassene Reinigungsanlage für einen von der                      2a und 2b eingefügt:\nzuständigen B ehörde bestimmten Zeitraum einge-\n„2a. entgegen § 2a S atz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein\nsetzt worden sind. Ein Zwischenbecken oder eine\nK ontrollbuch nicht führt, ein Tiergesund-\nReinigungsanlage darf nur zugelassen werden,\nheitszeugnis nicht vermerkt oder nicht\nwenn sichergestellt ist, daß die B estimmungen, die\nbeifügt oder ein K ontrollbuch nicht oder\nder Rat oder die K ommission der Europäischen\nnicht vollständig oder nicht mindestens\nGemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2 der\nvier J ahre aufbewahrt oder nicht oder\nRichtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die,\nnicht rechtzeitig vorlegt,\nsoweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom\nB undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                    „2b. ohne Genehmigung nach § 2a S atz 8 ein\nund Forsten bekanntgemacht worden sind, einge-                            K ontrollbuch entfernt,“.\nhalten werden.“                                                cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern\ne) In Absatz 3, 5 und 6 werden jeweils die Worte „in                   4a und 4b eingefügt:\nder jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.                          „4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt,\nf) In Absatz 4 werden                                                        daß eine dort genannte Untersuchung\ndurchgeführt wird,\naa) die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“\n„4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbin-\ngestrichen,\ndung mit Abs. 2, eine M itteilung nicht,\nbb) die Worte „IHN oder VHS “ durch die Worte                             nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht\n„der in Anhang A Liste II der Richtlinie                             und nicht, nicht richtig oder nicht recht-\n91/67/EWG genannten K rankheiten“ ersetzt.                           zeitig machen läßt,“.","2174           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\ndd) In Nummer 5 werden                                            flüssigkeit“ sowie die Zahl „5“ durch die Zahl „10“\nersetzt.\naaa) die Angabe „§ 9 Nr. 2 S atz 1“ durch die\nAngabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S atz 1, auch in\nVerbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b                                    Artikel 1a\nAbs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung\nmit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 S atz 1, § 12a             Änderung der Viehverkehrsverordnung\nAbs. 3 S atz 1, auch in Verbindung mit           § 25a der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der\n§ 12c S atz 2,“ ersetzt und                   B ekanntmachung vom 3. J uni 1998 (B GB l. I S . 1194) wird\nwie folgt gefaßt:\nbbb) nach dem Wort „verbringt“ die Worte\n„oder S üßwasserfische abgibt“ ein-                                      „§ 25a\ngefügt.                                                          Übergangsvorschriften\nee) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein              (1) Auf S chafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995\nK omma ersetzt.                                     entsprechend den § § 19a und 19c dieser Verordnung in\nff) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a               der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet\neingefügt:                                          worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.\n(2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 ent-\n„6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1\nsprechend den § § 19a und 19c dieser Verordnung in der\nNr. 3 verendete S üßwasserfische nicht,\nam 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig be-\nworden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die\nseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht\n§ § 20, 24c und 25 in der am 30. J uni 1998 geltenden\nrechtzeitig beseitigen läßt,“.\nFassung anzuwenden.\ngg) In Nummer 7 wird der P unkt am Ende durch               (3) Die § § 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 dieser Ver-\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-           ordnung in der am 30. J uni 1998 geltenden Fassung sind\nmer 8 angefügt:                                     im Hinblick auf\n„8. entgegen § 17 Abs. 2a S atz 1 Weichtiere        1. Rinder im S inne des Artikels 4 Abs. 1 S atz 3 der Ver-\nverbringt.“                                         ordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. S eptember\n1998,\n20. § 20 wird gestrichen.                                       2. Rinder im S inne des Artikels 4 Abs. 1 S atz 4 der Verord-\nnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. S eptember 1999\n21. Die Anlage wird wie folgt geändert:                         abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 10c\na) In Nummer 1.3 und 3.2 werden jeweils die Worte           weiter anzuwenden.“\n„Faeces und Geschlechtsprodukte“ durch das\nWort „Ovarflüssigkeit“ ersetzt.\nArtikel 2\nb) In Nummer 2.1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl             Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n„20“ ersetzt.                                            und Forsten kann den Wortlaut der Fischseuchen-Ver-\nc) In Nummer 4.1 werden die Angabe „5 Fischen“              ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\ndurch die Angabe „10 Fischen“ sowie die Worte            geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekannt-\n„Niere, M ilz, P ylorusregion“ durch die Worte „M ilz,   machen.\nVorderniere sowie Herz oder Gehirn“ ersetzt.\nd) In Nummer 4.2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl                                      Artikel 3\n„20“ ersetzt.\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des S atzes 2 am\ne) In Nummer 4.3 werden die Worte „Faeces und               Tage nach der Verkündung in K raft. Artikel 1a tritt mit Wir-\nGeschlechtsprodukte“ durch das Wort „Ovar-               kung vom 1. J uli 1998 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 17. August 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}