{"id":"bgbl1-1998-53-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":53,"date":"1998-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/53#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_53.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Pflanzenschutzmittelverordnung","law_date":"1998-08-17T00:00:00Z","page":2161,"pdf_page":21,"num_pages":9,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998  2161\nBekanntmachung\nder Neufassung der Pflanzenschutzmittelverordnung\nVom 17. August 1998\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der P flanzenschutz-\nmittelverordnung und der P flanzenbeschauverordnung vom 17. August 1998\n(B GB l. I S . 2156) wird nachstehend der Wortlaut der P flanzenschutzmittelverord-\nnung in der ab 20. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die im wesentlichen am 1. J uli 1988 in K raft getretene Verordnung über P flan-\nzenschutzmittel und P flanzenschutzgeräte vom 28. J uli 1987 (BGBl. I S . 1754),\n2. die am 1. J uli 1992 in K raft getretene Erste Verordnung zur Änderung der\nP flanzenschutzmittelverordnung vom 11. J uni 1992 (B GB l. I S . 1049),\n3. den am 13. M ärz 1993 in K raft getretenen Artikel 82 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278),\n4. den am 1. J uli 1994 in K raft getretenen Artikel 8 § 14 des Gesetzes vom\n24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416) und\n5. den am 20. August 1998 in K raft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nB onn, den 17. August 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert","2162              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nVerordnung\nüber Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte\n(Pflanzenschutzmittelverordnung)\nErster Abschnitt                                                     § 1a\nP flanzenschutzmittel                                             Untersuchungen\n(1) S ofern nach Anhang II oder III der Richtlinie\n§1                               91/414/EWG und nach dem S tand der wissenschaftlichen\nZulassungsantrag                          Erkenntnisse und der Technik das Vorliegen der Zu-\nlassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierver-\n(1) Der Antrag auf Zulassung eines P flanzenschutzmit-\nsuche nachgewiesen werden kann, müssen den vor-\ntels ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von der B io-\ngeschriebenen Untersuchungen Tierversuche zugrunde\nlogischen B undesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nliegen.\n(B iologische B undesanstalt) im B undesanzeiger bekannt-\ngegebenen M uster zu stellen.                                       (2) Die Untersuchungen, die zur P rüfung der Wirksam-\nkeit eines P flanzenschutzmittels durchzuführen sind,\n(2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 S atz 1 des P flan-\nzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen müssen                müssen die Anforderungen des Anhangs III der Richt-\nhinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durch-           linie 91/414/EWG unter Einhaltung der Grundsätze der\nzuführenden Untersuchungen die Anforderungen des                 Guten Experimentellen P raxis (GEP ) erfüllen. Der Antrag-\nAnhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III (P flanzen-           steller hat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch\nschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom            sicherzustellen, daß die Versuche von einer amtlichen\n15. J uli 1991 über das Inverkehrbringen von P flanzen-          oder einer nach § 1c amtlich anerkannten Versuchsein-\nschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 230 S . 1) in der jeweils gelten-  richtung erstellt werden. Dies ist mit dem S tellen eines\nden Fassung erfüllen. Für chemische Zubereitungen sind           Antrags nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen durch:\ndie Unterlagen nach Teil A und für Zubereitungen aus             1. eine Erklärung der Einrichtung auf dem Versuchsbe-\nM ikroorganismen oder Viren nach Teil B der Anhänge II                richt, daß der Versuch nach den Grundsätzen der\nund III der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen. S oweit dies            Guten Experimentellen P raxis durchgeführt worden\nfür die P rüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder-              ist, und\nlich ist, kann die B iologische B undesanstalt die Vorlage\n2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrich-\nweiterer Unterlagen verlangen.\ntung zusätzlich durch die Vorlage einer Ablichtung der\n(3) Soweit in Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG         Anerkennungsbescheinigung.\nUntersuchungen zur Erstellung von Unterlagen vorgesehen\nsind, sind diese durchzuführen.                                  Der Antragsteller hat durch eine regionale Verteilung der\nVersuche zu gewährleisten, daß die Versuchsbedingun-\n(4) S ofern der Antragsteller Unterlagen nach Absatz 2        gen und die B edingungen, unter denen das P flanzen-\nnicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu begründen,      schutzmittel nach der Zulassung angewendet werden soll,\nweshalb die Unterlagen für die P rüfung der Zulas-               vergleichbar sind.\nsungsvoraussetzungen des P flanzenschutzmittels nicht\nerforderlich sind. Die B iologische B undesanstalt kann in          (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Versuche, mit\nden Fällen, in denen der Antragsteller andere als die in         deren Durchführung vor dem 1. J uli 1999 begonnen wor-\nAnhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG genannten            den ist, wenn die B iologische B undesanstalt deren Ver-\noder beschriebenen P rüfrichtlinien verwendet, verlangen,        wertbarkeit für die P rüfung der Wirksamkeit im Einzelfall\ndaß die verwendeten P rüfrichtlinien vorgelegt werden und        festgestellt hat.\netwaige Abweichungen davon ausführlich beschrieben                  (4) Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung müs-\nund hinreichend begründet werden.                                sen dem S tand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und\n(5) Unterlagen über einen in einem P flanzenschutzmittel      der Technik entsprechen. Die Analysemethoden, die bei\nenthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt werden,             K ontrollen nach der Zulassung und zu Überwachungs-\nwenn                                                             zwecken erforderlich sind, sollen mit allgemein gebräuch-\n1. der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG           lichen Geräten und mit vertretbarem Aufwand durchführ-\naufgeführt ist und die für die Aufnahme in Anhang I für     bar sein.\ndie B eurteilung des Anwendungsgebiets erforder-               (5) Die B iologische B undesanstalt übermittelt den\nlichen Unterlagen bei der B iologischen B undesanstalt      zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwal-\neingereicht worden sind, und                                tungen, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsver-\n2. es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang I an-             waltung sowie den B etreibern öffentlicher Wasserversor-\ngegebenen Zusammensetzung keine wesentlichen                gungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analy-\nUnterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads oder der       semethoden zur B estimmung von Rückständen eines\nArt der Verunreinigungen gibt.                              nach § 15 Abs. 1 des P flanzenschutzgesetzes zugelasse-\nnen P flanzenschutzmittels.\n(6) B ei jeder dem Antrag beigefügten P robe muß auf der\nP ackung die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels oder           (6) Die P rüfung der Anträge und die Erteilung von Zulas-\neine andere B ezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem           sungen erfolgt, soweit chemische Zubereitungen betrof-\nAntrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Ent-          fen sind, auf der Grundlage der in Anhang VI der Richtlinie\nwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.                      91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998                2163\n§ 1b                                  c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang,\nAntrag für eine Genehmigung                          d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und K lima-\nnach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes                          kammern,\n(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines               zur Verfügung stehen,\nzugelassenen P flanzenschutzmittels in einem anderen als\n5. die zu verwendenden P rüfrichtlinien dem P ersonal\nmit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ist in\nbekannt sind und zur Verfügung stehen,\nvierfacher Ausfertigung nach einem von der B iologischen\nB undesanstalt im B undesanzeiger bekanntgegebenen              6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versu-\nM uster zu stellen.                                                  che für Zulassungszwecke geführt wird und\n(2) Dem Antrag sind folgende, die Anforderungen des          7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten\nAnhangs III der Richtlinie 91/414/EWG erfüllende Anga-              Aufzeichnungen aufbewahrt werden.\nben beizufügen:                                                 Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                       nach S atz 2 durch geeignete Nachweise bei der Antrag-\n2. Wirkungsbereich,                                             stellung zu belegen. Die Aufzeichnungen nach S atz 2 Nr. 7\nsind mindestens zwölf J ahre nach Abschluß der Wirksam-\n3. Angaben über die Anwendung,\nkeitsuntersuchungen aufzubewahren.\n4. Angaben über die Analysemethoden zur Untersu-\n(3) S ind die Unterlagen vollständig, führt die zuständige\nchung von Rückständen für das beantragte\nB ehörde vor der amtlichen Anerkennung eine P rüfung der\nAnwendungsgebiet,\nVersuchseinrichtung durch. Die Anerkennung wird für fünf\n5. Angaben über die toxikologischen Untersuchungen              J ahre erteilt.\nzur Abschätzung der Anwenderexposition sowie im\nFalle eines P flanzenschutzmittels, das M ikroorganis-        (4) Die zuständige B ehörde berücksichtigt bei der P rü-\nmen oder Viren enthält, Angaben über die Untersu-          fung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen\nchungen zur P athogenität und Infektiösität.               Nachweise über vorhandene Qualitätssicherungssysteme\nder Versuchseinrichtung, insbesondere GLP -B escheini-\nS oweit dies für die P rüfung der Anwendung eines zugelas-      gungen und Akkreditierungen.\nsenen P flanzenschutzmittels in einem anderen als den mit\nder Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erfor-              (5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird der\nderlich ist, kann die B iologische B undesanstalt die Vorla-    Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheinigung\nge weiterer Angaben und die Durchführung weiterer               nach dem M uster in Anlage 5 ausgestellt.\nUntersuchungen nach Anhang II oder III der Richtlinie              (6) Die zuständige B ehörde kann von einer amtlich aner-\n91/414/EWG verlangen.                                           kannten Versuchseinrichtung verlangen, daß ihr Auskunft\n(3) § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                  über laufende und geplante Versuche, insbesondere über\ndas zu prüfende P flanzenschutzmittel und den Versuchs-\n§ 1c                              standort, erteilt wird.\nAmtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung                                            §2\n(1) Versuchseinrichtung im S inne dieser Verordnung ist                       Sachverständigenausschuß\neine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit\norganisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und per-         (1) Der S achverständigenausschuß nach § 33 Abs. 5\nsoneller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von             des P flanzenschutzgesetzes besteht aus 25 M itgliedern\nVersuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von P flanzen-         aus den Fachbereichen P flanzenschutz, Gesundheits-\nschutzmitteln. Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die        schutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter der B iologi-\nvon einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder      schen B undesanstalt, des B undesinstitutes für gesund-\neingerichtet werden, werden auf Antrag amtlich anerkannt.       heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und\ndes Umweltbundesamtes nehmen an den B eratungen teil.\n(2) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich\nAndere S achverständige können zu den B eratungen hin-\nbei der zuständigen B ehörde des Landes zu stellen, in\nzugezogen werden.\ndem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Anerkennung\nwird erteilt, wenn                                                 (2) Die M itglieder des S achverständigenausschusses\n1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über       werden für fünf J ahre berufen; Wiederberufung ist zuläs-\nein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstu-            sig. Der Vorsitzende und seine S tellvertreter werden auf\ndium im B ereich der Agrar-, Gartenbau-, Forst- oder        Vorschlag des S achverständigenausschusses vom B un-\nvergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine min-         desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-\ndestens zweijährige B erufserfahrung in der Durch-          sten bestellt.\nführung entsprechender Versuche hat,                           (3) Die M itglieder des S achverständigenausschusses\n2. ein geeigneter S tellvertreter für den Versuchsleiter        sind ehrenamtlich tätig.\nbenannt ist,                                                   (4) Die B undesministerien für Ernährung, Landwirtschaft\n3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter M itarbeiter         und Forsten, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz\nbeschäftigt ist,                                            und Reaktorsicherheit können zu den S itzungen des Aus-\nschusses Vertreter entsenden; diesen ist auf Verlangen\n4. für eine ordnungsgemäße           Versuchsdurchführung       das Wort zu erteilen.\ngeeignete\n(5) Die B iologische B undesanstalt führt die Geschäfte\na) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,                  des S achverständigenausschusses und lädt zu den S it-\nb) Labor- und Freilandausrüstungen,                         zungen ein.","2164             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\n(6) Der S achverständigenausschuß gibt sich eine                                           §5\nGeschäftsordnung. S ie bedarf der Zustimmung des B un-\nKleingeräte\ndesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den               K leingeräte sind P flanzenschutzgeräte,\nB undesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit trifft.                            1. die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben\nwerden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern,\nbei abgabefertig mit Treibgas versehenen B ehältern\n§3\nvon höchstens 1 Liter, haben oder\nMeldung\n2. mit denen P flanzenschutzmittel ausschließlich unter\n(1) Die M eldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs. 1 des              Ausnutzung der S chwerkraft ausgebracht werden und\nP flanzenschutzgesetzes muß außer den dort genannten                 deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter,\nAngaben den Namen und die Anschrift des M eldepflichti-              bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst\ngen sowie die Zulassungsnummern der P flanzenschutz-                 höchstens 1 Liter, beträgt\nmittel enthalten.\nund die nach ihrer K onstruktion von einer P erson getragen\n(2) Die M eldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem\nwerden.\nvon der B iologischen B undesanstalt im B undesanzeiger\nbekanntgegebenen M uster zu machen.                                                           §6\nErklärung\n§ 3a\n(1) Die Erklärung nach § 25 des P flanzenschutzgesetzes\nVerkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen\nist in einfacher Ausfertigung abzugeben.\nDie nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des P flanzenschutzgeset-\nzes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind der B io-           (2) Die Gebrauchsanleitung muß die in Anlage 2 aufge-\nlogischen B undesanstalt eine Woche vor dem Inverkehr-          führten Angaben enthalten.\nbringen oder der Einfuhr von P flanzenschutzmittelwirk-            (3) Die B eschreibung des Gerätetyps muß enthalten:\nstoffen vorzulegen.\n1. eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben\n§ 3b                                  zur Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche\nAufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel;                 Darstellungen des P flanzenschutzgerätes,\nAufnahme in die Liste über Zusatzstoffe               2. Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von\n(1) Der Antrag auf Aufnahme eines P flanzenstärkungs-           P flanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere\nmittels in die Liste nach § 31a des P flanzenschutzgeset-            der Dosier- und Verteileinrichtungen.\nzes ist bei der B iologischen B undesanstalt in dreifacher         (4) Die Erklärung und die B eschreibung des Gerätetyps\nAusfertigung nach einem von der B iologischen B undesan-        sind nach einem von der B iologischen B undesanstalt im\nstalt im B undesanzeiger bekanntgemachten M uster zu            B undesanzeiger bekanntgegebenen M uster zu erstellen.\nerstellen.\n(5) Zu den sonstigen für die B eurteilung erforderlichen\n(2) Für den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs in\nUnterlagen gehören Angaben\ndie Liste nach § 31c des P flanzenschutzgesetzes gilt\nAbsatz 1 entsprechend.                                          1. über Einstellung und B etrieb einschließlich der Fehler-\ngrenzen und\n§ 3c                             2. zu möglichen Reaktionen der pflanzenschutzmittel-\nEin- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln                   führenden und -enthaltenden Teile des Gerätetyps bei\nP flanzenschutzmittel aus S taaten, die nicht M itglied-        Verwendung zugelassener P flanzenschutzmittel unter\nstaaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr. 1 des                B eifügung entsprechender Unterlagen.\nP flanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige              (6) B ei P flanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr\nEinfuhren im B undesanzeiger bekanntgegebenen Zollstel-         bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind\nlen eingeführt werden. Für die Ausfuhr von P flanzen-           Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12\nschutzmitteln in S taaten, die nicht M itgliedstaaten sind,     sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.\ngilt S atz 1 entsprechend.\n§7\nZweiter Abschnitt                                                     Prüfung\nP flanzenschutzgeräte                           (1) Verfügungsberechtigte und B esitzer (B esitzer) haben\nihre im Gebrauch befindlichen P flanzenschutzgeräte für\n§4                              Flächenkulturen – außer K leingeräten –, in Zeitabständen\nAnforderungen                           von vier K alenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich\nanerkannte K ontrollstellen prüfen zu lassen. P flanzen-\n(1) Die Anforderungen an P flanzenschutzgeräte – außer       schutzgeräte für Flächenkulturen im S inne dieser Verord-\nK leingeräte –, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt     nung sind P flanzenschutzgeräte, die mit einem horizontal\nwerden sollen, ergeben sich aus Anlage 1.                       ausgerichteten S pritz- oder S prühgestänge ausgestattet\n(2) Die B iologische B undesanstalt kann M erkmale im        sind, wie sie insbesondere im Ackerbau als Traktoranbau-,\nB undesanzeiger bekanntmachen, die sie als notwendig            -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende\nzur B eurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht.      Geräte verwendet werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998                2165\n(2) Die P rüfung hat sich auf die Anforderungen der Anla-       (6) Die P rüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr\nge 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu erstrecken. Die  angegebenen K alenderhalbjahres ungültig.\nzu prüfenden Teile ergeben sich aus Anlage 3.                      (7) Wird ein gebrauchtes P flanzenschutzgerät, für das\n(3) Erstmals in Gebrauch genommene P flanzenschutz-          eine P rüfpflicht besteht, eingeführt, so hat es der B esitzer\ngeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten K alen-        vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz 2\ndermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden             prüfen zu lassen.\nsein; der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ist durch geeig-                                     § 7a\nnete Unterlagen glaubhaft zu machen. Diese P rüfung\nbeschränkt sich darauf, ob die in Anlage 3 Nr. 2, 6 und 9                           Verwendungsverbot\naufgeführten Teile des P flanzenschutzgerätes den sie                P flanzenschutzgeräte im S inne des § 7 Abs. 1 S atz 2,\nbetreffenden Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.            die keiner vorgeschriebenen P rüfung unterzogen worden\noder nicht mit einer gültigen P rüfplakette versehen sind,\n(4) Der B esitzer hat das K alenderhalbjahr, in dem das      dürfen nicht verwendet werden.\nP flanzenschutzgerät nach Absatz 1 S atz 1 zu prüfen ist,\ndurch eine P rüfplakette nach dem M uster der Anlage 4\n§ 7b\nnachzuweisen. Die P rüfplakette ist von der K ontrollstelle\ndurch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden                                Ordnungswidrigkeiten\nK alenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubrin-             Ordnungswidrig im S inne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 B uch-\ngen, wenn die P rüfung die einwandfreie Arbeitsweise des        stabe a des P flanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nGerätes erwiesen hat. Die K ontrollstelle kann die P rüfpla-    lich oder fahrlässig entgegen § 7a ein P flanzenschutzgerät\nkette mit einer K ontrollnummer versehen. Die P rüfplakette     verwendet.\nkann von der K ontrollstelle angebracht werden, wenn das\nP flanzenschutzgerät lediglich geringe M ängel aufweist\nDritter Abschnitt\nund der B esitzer sich zur unverzüglichen B eseitigung der\nM ängel verpflichtet.                                                               S chlußvorschriften\n(5) Die P rüfplakette ist an dem P flanzenschutzgerät\ndeutlich sichtbar und untrennbar anzubringen; sie muß so                                      §8\nbeschaffen sein, daß sie bei ihrer Entfernung zerstört wird.                            (Inkrafttreten)","2166 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 S atz 1)\nBeschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte\n(1) P flanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, daß\n1. sie zuverlässig funktionieren,\n2. sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,\n3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,\n4. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung das P flanzen-\nschutzmittel am Zielobjekt ausreichend abgelagert wird,\n5. Teile, die sich bei Gebrauch des P flanzenschutzgerätes erhitzen, beim B e-\nfüllen oder Entleeren des Gerätes von P flanzenschutzmitteln nicht getroffen\nwerden,\n6. sie sich sicher befüllen lassen,\n7. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, daß ihre Funktion nicht be-\neinträchtigt wird,\n8. Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der zu befüllenden B ehälter\nleicht erkennbar sind,\n9. ein ausreichender S icherheitsabstand zwischen Nennvolumen und Gesamt-\nvolumen der zu befüllenden B ehälter vorhanden ist,\n10. P flanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,\n11. der Vorrat an P flanzenschutzmitteln leicht erkennbar ist,\n12. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,\n13. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmeßeinrichtungen\nausgestattet sind,\n14. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen\nlassen,\n15. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,\n16. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,\n17. sich Verschleißteile austauschen lassen,\n18. M eßgeräte zu ihrer P rüfung angeschlossen werden können.\n(2) An P flanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht lesbare Dosierhinweise\n(Aufwandtabellen oder -diagramme) in dauerhafter Form anzubringen oder,\nsofern die Außenfläche eines P flanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder unge-\neignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An P flanzenschutzgeräten ist die\njeweilige Typenbezeichnung oder Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und\ndas B aujahr zu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen, daß B auart,\nGröße und wichtige B etriebsdaten erkennbar sind.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2167\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nGebrauchsanleitung\nDie Gebrauchsanleitung muß Angaben enthalten\n1. über die bestimmungsgemäße Ausstattung des P flanzenschutzgerätes,\n1a. für die sachgerechte Einstellung des P flanzenschutzgerätes,\n2. für das B efüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,\n3. über B etriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,\n4. über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß aus-\nbringt,\n5. für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,\n6. für die Überprüfung der Dosierung,\n7. über die M aschenweite der Filter,\n8. über Abstände, nach denen das P flanzenschutzgerät auf Funktionstauglich-\nkeit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,\n9. über Einschränkungen der Verwendung bestimmter P flanzenschutzmittel,\n10. für das Umstellen auf andere Rüstzustände des P flanzenschutzgerätes,\n11. über M öglichkeiten der Verbindung mit anderen M aschinen und Geräten\neinschließlich S icherheitsmaßnahmen,\n12. für die P rüfung des P flanzenschutzgerätes.\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 2 S atz 2)\nZu prüfende Teile\n1. Antrieb,\n2. P umpe,\n3. Rührwerk,\n4. S pritzflüssigkeitsbehälter,\n5. Armaturen,\n6. Leitungssystem,\n7. Filterung,\n8. S pritz- oder S prühgestänge,\n9. Düsen.","2168 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nAnlage 4\n(zu § 7 Abs. 4 S atz 1)\nMuster der Prüfplakette\nGeprüftes\nP flanzenschutzgerät\nErstes       �         Halbjahr 19 . .\nZweites      �\nAmtliche\nK ontrollstelle\nWird die P rüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte K ontrollwerk-\nstätte durchgeführt, so treten an die S telle der Wörter „Amtliche K ontrollstelle“\ndie Wörter „Amtlich anerkannte K ontrollwerkstätte“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998                     2169\nAnlage 5\n(zu § 1c Abs. 5)\nAnerkennungsbescheinigung\nDie Versuchseinrichtung ________________________________________________\n(Name)\nmit Hauptsitz in ________________________________________________________\n(Adresse)\nund organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in ________________________\n(Orte)\ndes Trägers der Versuchseinrichtung                 ____________________________________\n(Name)\nist auf Antrag vom       __________________________\n(Datum)\nund durchgeführter B esichtigung vom ____________________________________\n(Datum)\ndurch ______________________________________\n(zuständige B ehörde)\nvon der ____________________________________ am ______________________\n(Anerkennungsbehörde)                                           (Datum)\namtlich anerkannt worden im S inne des § 1c Abs. 5 der P flanzenschutzmittelverordnung.\nRecognition C ertificate\nThe testing facility ______________________________________________________\n(name)\nwith headquarters in ____________________________________________________\n(address)\nand subsidiary testing units in ____________________________________________\n(location)\nsupported by __________________________________________________________\n(name)\nhas been officially recognized under paragraph (5) of Article 1c of the P lant P rotection\nP roducts Ordinance following its application dated                   ________________________\n(date)\nand pre-inspection of ________________________\n(date)\nby ________________________________________\n(competent authority)\nfrom the ____________________________________ on ________________________\n(recognizing body)                                         (date)"]}