{"id":"bgbl1-1998-53-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":53,"date":"1998-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/53#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_53.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1998-08-17T00:00:00Z","page":2156,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["2156                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nVerordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung\nund der Pflanzenbeschauverordnung*)\nVom 17. August 1998\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                                    Artikel 1\nund Forsten verordnet auf Grund\nÄnderung der Pflanzenschutzmittelverordnung\n– des § 12 Abs. 3 S atz 2 und des § 33 Abs. 6 des P flanzen-\nDie P flanzenschutzmittelverordnung vom 28. J uli 1987\nschutzgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung\n(B GB l. I S . 1754), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 14 des\nvom 14. M ai 1998 (B GB l. I S . 971, 1527) auch in Verbin-\nGesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416), wird wie\ndung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. J uni 1994\nfolgt geändert:\n(B GB l. I S . 1416), im Einvernehmen mit den B undesmini-\nsterien für Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit\nund für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                        1. Die § § 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften\nersetzt:\n– des § 17 Abs. 1, des § 18a Abs. 3, des § 31a Abs. 1\nS atz 4, des § 31c Abs. 2 S atz 2 und des § 31d Abs. 2                                                      „§ 1\ndes P flanzenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den\nZulassungsantrag\nB undesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und S ozial-\nordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz                               (1) Der Antrag auf Zulassung eines P flanzenschutz-\nund Reaktorsicherheit,                                                        mittels ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von\nder B iologischen B undesanstalt für Land- und Forst-\n– des § 17 Abs. 2 des P flanzenschutzgesetzes im Einver-\nwirtschaft (B iologische B undesanstalt) im B undesan-\nnehmen mit dem B undesministerium der Finanzen,\nzeiger bekanntgegebenen M uster zu stellen.\n– des § 19 Abs. 2 des P flanzenschutzgesetzes im Einver-\nnehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, für                             (2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 S atz 1 des\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                           P flanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen\nsicherheit sowie                                                              müssen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und\nder durchzuführenden Untersuchungen die Anforde-\n– des § 30 Abs. 1 und des § 32a des P flanzenschutzge-                           rungen des Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III\nsetzes:                                                                       (P flanzenschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des\nRates vom 15. J uli 1991 über das Inverkehrbringen von\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                   P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 230 S . 1) in der\n1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. J uli 1991 über das Inver-        jeweils geltenden Fassung erfüllen. Für chemische\nkehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 230 S . 1);\n2. Richtlinie 93/71/EWG der K ommission vom 27. J uli 1993 zur Ände-\nZubereitungen sind die Unterlagen nach Teil A und für\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-          Zubereitungen aus M ikroorganismen oder Viren nach\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 221 S . 27);               Teil B der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG\n3. Richtlinie 94/37/EG der K ommission vom 22. J uli 1994 zur Ände-          vorzulegen. S oweit dies für die P rüfung der Zulas-\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 194 S . 65);\nsungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die B iolo-\n4. Richtlinie 94/79/EG der K ommission vom 21. Dezember 1994 zur             gische B undesanstalt die Vorlage weiterer Unterlagen\nÄnderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr-          verlangen.\nbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 354 S . 16);\n5. Richtlinie 95/35/EG der K ommission vom 14. J uli 1995 zur Ände-              (3) S oweit in Anhang II oder III der Richtlinie\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-          91/414/EWG Untersuchungen zur Erstellung von Un-\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 172 S . 6);                terlagen vorgesehen sind, sind diese durchzuführen.\n6. Richtlinie 95/36/EG der K ommission vom 14. J uli 1995 zur Ände-\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-              (4) S ofern der Antragsteller Unterlagen nach Ab-\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 172 S . 8);                satz 2 nicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu\n7. Richtlinie 96/12/EG der K ommission vom 8. M ärz 1996 zur Ände-           begründen, weshalb die Unterlagen für die P rüfung\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 65 S . 20);                der Zulassungsvoraussetzungen des P flanzenschutz-\n8. Richtlinie 96/46/EG der K ommission vom 16. J uli 1996 zur Ände-          mittels nicht erforderlich sind. Die B iologische B undes-\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-          anstalt kann in den Fällen, in denen der Antragsteller\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 214 S . 18);\nandere als die in Anhang II und III der Richtlinie\n9. Richtlinie 96/68/EG der K ommission vom 21. Oktober 1996 zur\nÄnderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr-\n91/414/EWG genannten oder beschriebenen P rüfricht-\nbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 277 S . 25);           linien verwendet, verlangen, daß die verwendeten P rüf-\n10. Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. J anuar 1997 zur Änderung            richtlinien vorgelegt werden und etwaige Abweichun-\nder Richtlinie 77/93/EWG über M aßnahmen zum S chutz der                  gen davon ausführlich beschrieben und hinreichend\nGemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von\nS chadorganismen der P flanzen oder P flanzenerzeugnisse (AB l. EG        begründet werden.\nNr. L 27 S . 30);\n(5) Unterlagen über einen in einem P flanzenschutz-\n11. Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. S eptember 1997 zur Festle-\ngung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inver-             mittel enthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt\nkehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 265 S . 87).       werden, wenn","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998               2157\n1. der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG            heitsverwaltung sowie den B etreibern öffentlicher\naufgeführt ist und die für die Aufnahme in Anhang I          Wasserversorgungsanlagen auf Anforderung die\nfür die B eurteilung des Anwendungsgebiets erfor-            Angaben über Analysemethoden zur B estimmung von\nderlichen Unterlagen bei der B iologischen B undes-          Rückständen eines nach § 15 Abs. 1 des P flanzen-\nanstalt eingereicht worden sind, und                         schutzgesetzes zugelassenen P flanzenschutzmittels.\n2. es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang I                     (6) Die P rüfung der Anträge und die Erteilung von\nangegebenen Zusammensetzung keine wesent-                    Zulassungen erfolgt, soweit chemische Zubereitungen\nlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads          betroffen sind, auf der Grundlage der in Anhang VI\noder der Art der Verunreinigungen gibt.                      der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen\n(6) B ei jeder dem Antrag beigefügten P robe muß auf          Grundsätze.\nder P ackung die B ezeichnung des P flanzenschutzmit-\n§ 1b\ntels oder eine andere B ezeichnung, die die Zugehörig-\nkeit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht                            Antrag für eine Genehmigung\nsowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt                          nach § 18 des P flanzenschutzgesetzes\nsein.                                                                (1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung\n§ 1a                                  eines zugelassenen P flanzenschutzmittels in einem\nanderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwen-\nUntersuchungen\ndungsgebiet ist in vierfacher Ausfertigung nach einem\n(1) S ofern nach Anhang II oder III der Richtlinie            von der B iologischen B undesanstalt im B undesanzei-\n91/414/EWG und nach dem S tand der wissenschaft-                  ger bekanntgegebenen M uster zu stellen.\nlichen Erkenntnisse und der Technik das Vorliegen der\n(2) Dem Antrag sind folgende, die Anforderungen\nZulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch\ndes Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG erfüllende\nTierversuche nachgewiesen werden kann, müssen den\nAngaben beizufügen:\nvorgeschriebenen Untersuchungen Tierversuche zu-\ngrunde liegen.                                                    1. Name und Anschrift des Antragstellers,\n(2) Die Untersuchungen, die zur P rüfung der Wirk-            2. Wirkungsbereich,\nsamkeit eines P flanzenschutzmittels durchzuführen                3. Angaben über die Anwendung,\nsind, müssen die Anforderungen des Anhangs III der\nRichtlinie 91/414/EWG unter Einhaltung der Grund-                 4. Angaben über die Analysemethoden zur Untersu-\nsätze der Guten Experimentellen P raxis (GEP ) erfüllen.              chung von Rückständen für das beantragte Anwen-\nDer Antragsteller hat die Einhaltung dieser Grundsätze                dungsgebiet,\ndadurch sicherzustellen, daß die Versuche von einer               5. Angaben über die toxikologischen Untersuchungen\namtlichen oder einer nach § 1c amtlich anerkannten                    zur Abschätzung der Anwenderexposition sowie im\nVersuchseinrichtung erstellt werden. Dies ist mit dem                 Falle eines P flanzenschutzmittels, das M ikroorga-\nS tellen eines Antrags nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen                   nismen oder Viren enthält, Angaben über die Unter-\ndurch:                                                                suchungen zur P athogenität und Infektiösität.\n1. eine Erklärung der Einrichtung auf dem Versuchs-               S oweit dies für die P rüfung der Anwendung eines\nbericht, daß der Versuch nach den Grundsätzen der            zugelassenen P flanzenschutzmittels in einem ande-\nGuten Experimentellen P raxis durchgeführt worden            ren als den mit der Zulassung festgesetzten Anwen-\nist, und                                                     dungsgebieten erforderlich ist, kann die B iologische\n2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrich-            B undesanstalt die Vorlage weiterer Angaben und die\ntung zusätzlich durch die Vorlage einer Ablichtung           Durchführung weiterer Untersuchungen nach Anhang II\nder Anerkennungsbescheinigung.                               oder III der Richtlinie 91/414/EWG verlangen.\nDer Antragsteller hat durch eine regionale Verteilung                (3) § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nder Versuche zu gewährleisten, daß die Versuchsbe-\ndingungen und die B edingungen, unter denen das                                               § 1c\nP flanzenschutzmittel nach der Zulassung angewendet                                 Amtliche Anerkennung\nwerden soll, vergleichbar sind.                                                   einer Versuchseinrichtung\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Versuche,                (1) Versuchseinrichtung im S inne dieser Verordnung\nmit deren Durchführung vor dem 1. J uli 1999 begonnen             ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung\nworden ist, wenn die B iologische B undesanstalt deren            mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher\nVerwertbarkeit für die P rüfung der Wirksamkeit im Ein-           und personeller Ausstattung zum Zweck der Durch-\nzelfall festgestellt hat.                                         führung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit\n(4) Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung              von P flanzenschutzmitteln. Nicht amtliche Ver-\nmüssen dem S tand der wissenschaftlichen Erkennt-                 suchseinrichtungen, die von einem privaten oder\nnisse und der Technik entsprechen. Die Analyseme-                 öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet wer-\nthoden, die bei K ontrollen nach der Zulassung und zu             den, werden auf Antrag amtlich anerkannt.\nÜberwachungszwecken erforderlich sind, sollen mit                    (2) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schrift-\nallgemein gebräuchlichen Geräten und mit vertretba-               lich bei der zuständigen B ehörde des Landes zu stel-\nrem Aufwand durchführbar sein.                                    len, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die\n(5) Die B iologische B undesanstalt übermittelt den           Anerkennung wird erteilt, wenn\nzuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsver-               1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der\nwaltungen, der Umweltverwaltung und der Gesund-                       über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhoch-","2158            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nschulstudium im B ereich der Agrar-, Gartenbau-,             zulässig. Der Vorsitzende und seine S tellvertreter wer-\nForst- oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt            den auf Vorschlag des S achverständigenausschusses\nund eine mindestens zweijährige B erufserfahrung in          vom B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nder Durchführung entsprechender Versuche hat,                und Forsten bestellt.\n2. ein geeigneter S tellvertreter für den Versuchsleiter             (3) Die M itglieder des S achverständigenausschus-\nbenannt ist,                                                 ses sind ehrenamtlich tätig.\n3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter M itarbeiter              (4) Die B undesministerien für Ernährung, Landwirt-\nbeschäftigt ist,                                             schaft und Forsten, für Gesundheit und für Umwelt,\n4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung                  Naturschutz und Reaktorsicherheit können zu den S it-\ngeeignete                                                    zungen des Ausschusses Vertreter entsenden; diesen\nist auf Verlangen das Wort zu erteilen.\na) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,\n(5) Die B iologische B undesanstalt führt die Geschäf-\nb) Labor- und Freilandausrüstungen,                          te des S achverständigenausschusses und lädt zu den\nc) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang,                  S itzungen ein.\nd) soweit erforderlich, Gewächshäuser und K lima-                (6) Der S achverständigenausschuß gibt sich eine\nkammern,                                                 Geschäftsordnung. S ie bedarf der Zustimmung des\nzur Verfügung stehen,                                        B undesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten, das seine Entscheidung im Einvernehmen\n5. die zu verwendenden P rüfrichtlinien dem P ersonal            mit den B undesministerien für Gesundheit und für\nbekannt sind und zur Verfügung stehen,                       Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.“\n6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Ver-\nsuche für Zulassungszwecke geführt wird und              2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolg-                 „(2) Die M eldung ist in einfacher Ausfertigung nach\nten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.                        einem von der B iologischen B undesanstalt im B undes-\nDer Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzun-            anzeiger bekanntgegebenen M uster zu machen.“\ngen nach S atz 2 durch geeignete Nachweise bei der\nAntragstellung zu belegen. Die Aufzeichnungen nach           3. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nS atz 2 Nr. 7 sind mindestens zwölf J ahre nach Ab-                                             „§ 3a\nschluß der Wirksamkeitsuntersuchungen aufzubewah-\nren.                                                                                         Verkehr mit\nP flanzenschutzmittelwirkstoffen\n(3) S ind die Unterlagen vollständig, führt die zustän-\ndige B ehörde vor der amtlichen Anerkennung eine P rü-               Die nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des P flanzenschutzge-\nfung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung              setzes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind\nwird für fünf J ahre erteilt.                                    der B iologischen B undesanstalt eine Woche vor dem\nInverkehrbringen oder der Einfuhr von P flanzenschutz-\n(4) Die zuständige B ehörde berücksichtigt bei der\nmittelwirkstoffen vorzulegen.\nP rüfung des Vorliegens der Anerkennungsvorausset-\nzungen Nachweise über vorhandene Qualitätssiche-\nrungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere                                              § 3b\nGLP -B escheinigungen und Akkreditierungen.                                           Aufnahme in die Liste\n(5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird                             über P flanzenstärkungsmittel;\nder Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheini-                        Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe\ngung nach dem M uster in Anlage 5 ausgestellt.                       (1) Der Antrag auf Aufnahme eines P flanzenstär-\n(6) Die zuständige B ehörde kann von einer amtlich            kungsmittels in die Liste nach § 31a des P flanzen-\nanerkannten Versuchseinrichtung verlangen, daß ihr               schutzgesetzes ist bei der B iologischen B undesanstalt\nAuskunft über laufende und geplante Versuche, insbe-             in dreifacher Ausfertigung nach einem von der B iologi-\nsondere über das zu prüfende P flanzenschutzmittel               schen B undesanstalt im B undesanzeiger bekanntge-\nund den Versuchsstandort, erteilt wird.                          machten M uster zu erstellen.\n(2) Für den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs\n§2                                 in die Liste nach § 31c des P flanzenschutzgesetzes gilt\nS achverständigenausschuß                        Absatz 1 entsprechend.\n(1) Der S achverständigenausschuß nach § 33 Abs. 5\n§ 3c\ndes P flanzenschutzgesetzes besteht aus 25 M it-\ngliedern aus den Fachbereichen P flanzenschutz,                                          Ein- und Ausfuhr\nGesundheitsschutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertre-                                 von P flanzenschutzmitteln\nter der B iologischen B undesanstalt, des B undesinsti-              P flanzenschutzmittel aus S taaten, die nicht M it-\ntutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und                 gliedstaaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr. 1\nVeterinärmedizin und des Umweltbundesamtes neh-                  des P flanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschau-\nmen an den B eratungen teil. Andere S achverständige             pflichtige Einfuhren im B undesanzeiger bekanntgege-\nkönnen zu den B eratungen hinzugezogen werden.                   benen Zollstellen eingeführt werden. Für die Ausfuhr\n(2) Die M itglieder des S achverständigenausschus-            von P flanzenschutzmitteln in S taaten, die nicht M it-\nses werden für fünf J ahre berufen; Wiederberufung ist           gliedstaaten sind, gilt S atz 1 entsprechend.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998                                                                      2159\n4. In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „in den Verkehr                                      7. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt:\ngebracht“ die Worte „oder eingeführt“ eingefügt.                                                                                      „§ 7a\nVerwendungsverbot\n5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                                                 P flanzenschutzgeräte im S inne des § 7 Abs. 1 S atz 2,\n„(4) Die Erklärung und die B eschreibung des Gerä-                                         die keiner vorgeschriebenen P rüfung unterzogen wor-\ntetyps sind nach einem von der B iologischen B undes-                                         den oder nicht mit einer gültigen P rüfplakette versehen\nanstalt im B undesanzeiger bekanntgegebenen M uster                                           sind, dürfen nicht verwendet werden.\nzu erstellen.“\n§ 7b\nOrdnungswidrigkeiten\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrig im S inne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\na) In Absatz 3 werden die Worte „Nach dem 30. J uni                                           B uchstabe a des P flanzenschutzgesetzes handelt, wer\n1993 erstmals“ durch das Wort „Erstmals“ ersetzt.                                         vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a ein P flanzen-\nschutzgerät verwendet.“\nb) Absatz 6 S atz 2 wird gestrichen.\n8. In der Anlage 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer\nc) In Absatz 7 werden die Worte „nach dem 30. J uni                                           eingefügt:\n1993“ gestrichen.\n„1a. für die sachgerechte Einstellung des P flanzen-\nd) Absatz 8 wird gestrichen.                                                                           schutzgerätes,“.\n9. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 1c Abs. 5)\nAnerkennungsbescheinigung\nDie Versuchseinrichtung ................................................................................................................................................\n(Name)\nmit Hauptsitz in ..............................................................................................................................................................\n(Adresse)\nund organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in ....................................................................................................\n(Orte)\ndes Trägers der Versuchseinrichtung ............................................................................................................................\n(Name)\nist auf Antrag vom ..........................................................................................................................................................\n(Datum)\nund durchgeführter B esichtigung vom ..........................................................................................................................\n(Datum)\ndurch ............................................................................................................................................................................\n(zuständige B ehörde)\nvon der ........................................................................          am ....................................................................................\n(Anerkennungsbehörde)                                                                                 (Datum)\namtlich anerkannt worden im S inne des § 1c Abs. 5 der P flanzenschutzmittelverordnung.\nRecognition C ertificate\nThe testing facility ..........................................................................................................................................................\n(name)\nwith headquarters in ......................................................................................................................................................\n(address)\nand subsidiary testing units in ......................................................................................................................................\n(location)\nsupported by ................................................................................................................................................................\n(name)\nhas been officially recognized under paragraph (5) of Article 1c of the\nP lant P rotection P roducts Ordinance following its application dated ............................................................................\n(date)\nand pre-inspection of ....................................................................................................................................................\n(date)\nby ..................................................................................................................................................................................\n(competent authority)\nfrom the ........................................................................         on ......................................................................................\n(recognizing body)                                                                                 (date)“.","2160            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nArtikel 2                             Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der\nFinanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.“\nÄnderung der Pflanzenbeschauverordnung\nN ach § 14b der P flanzenbeschauverordnung vom\n10. M ai 1989 (B GB l. I S . 905), die zuletzt durch die Verord-                           Artikel 3\nnung vom 22. M ai 1998 (B GB l. I S . 1083) geändert worden                    Neubekanntmachungserlaubnis\nist, wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann jeweils den Wortlaut der P flanzen-\n„§ 14c\nschutzmittelverordnung und der P flanzenbeschauverord-\nForderungsübergang                             nung in der vom 20. August 1998 an geltenden Fassung im\nB undesgesetzblatt bekanntmachen.\nS oweit sich die Europäische Gemeinschaft an der Lei-\nstung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Aus-\ngleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf                                     Artikel 4\nS chadensersatz oder Entschädigung, die dem Entschädi-\ngungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten                                   Inkrafttreten\nzusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäi-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschen Gemeinschaft auf diese über; im übrigen geht die             in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 17. August 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}