{"id":"bgbl1-1998-53-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":53,"date":"1998-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung - FzTV)","law_date":"1998-08-12T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["2142              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nVerordnung\nüber die Prüfung und Genehmigung\nder Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung\n(Fahrzeugteileverordnung – FzTV)\nVom 12. August 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe b und Abs. 3        2. dem B eauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeug-\ndes S traßenverkehrsgesetzes in der im B undesgesetz-                teile zwar nicht in einem Vertragsstaat des Abkom-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum herge-\nbereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3             stellt worden sind, sie aber in das Inland aus einem\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 B uchstabe a Dop-            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\npelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes                   Wirtschaftsraum eingeführt wurden,\nvom 24. April 1998 (B GB l. I S . 747), Absatz 3 eingefügt\n3. in anderen Fällen dem Händler, der seine B erechtigung\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. M ärz 1974\nzum alleinigen Vertrieb der Fahrzeugteile im Inland\n(B GB l. I S . 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der\nnachweist.\nVerordnung vom 26. November 1986 (B GB l. I S . 2089),\nverordnet das B undesministerium für Verkehr, hinsichtlich       In den Fällen des S atzes 3 Nr. 1 und 2 muß der B eauftragte\n§ 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-           seinen S itz in einem Vertragsstaat des Abkommens über\ndesbehörden:                                                     den Europäischen Wirtschaftsraum haben. In den Fällen\ndes Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im Inland ansässig sein.\nAbschnitt 1                                (2) Der Antragsteller nach Absatz 1 hat gegenüber dem\nK raftfahrt-B undesamt den Nachweis zu erbringen, daß in\nAllgemeines\nbezug auf die Übereinstimmung der reihenweise gefer-\ntigten Fahrzeugteile mit dem genehmigten Typ ein aus-\n§1                                 reichendes Qualitätssicherungssystem zugrunde liegt.\nArten der                             Dieses liegt auch vor, wenn es den Grundsätzen der har-\nGenehmigung von Fahrzeugteilen                     monisierten Norm EN IS O 9002 oder einem gleichwertigen\nS tandard entspricht; § § 19, 20 und 21 des Artikels 1 der\n(1) Die in § 22a Abs. 1 der S traßenverkehrs-Zulassungs-      Zwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-\nOrdnung vorgeschriebene Genehmigung der B auart von              rechtlicher Vorschriften (Verordnung über die EG-Typ-\nFahrzeugteilen kann für die B auart eines Typs (Allgemeine       genehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile) vom\nB auartgenehmigung) oder eines einzelnen Fahrzeugteils           9. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3755), geändert durch\n(B auartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung –)         Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 1997 (B GB l. I\nerteilt werden.                                                  S . 2051), in der jeweils geltenden Fassung, sind entspre-\n(2) Der in § 22a Abs. 1 der S traßenverkehrs-Zulassungs-      chend anzuwenden.\nOrdnung vorgeschriebenen Genehmigung steht die Ge-\nnehmigung gleich, die ein anderer S taat für die B auart                                       §3\neines der in § 22a Abs. 1 der S traßenverkehrs-Zulas-\nAnträge auf\nsungs-Ordnung genannten Fahrzeugteils unter B each-\nBauartgenehmigung und Prüfung\ntung der mit der B undesrepublik Deutschland verein-\nbarten B edingungen erteilt hat.                                    (1) Der Antrag auf Erteilung einer B auartgenehmigung\nist schriftlich unter Angabe der Typbezeichnung beim\nK raftfahrt-B undesamt zu stellen. Dem Antrag ist das Gut-\nAbschnitt 2                             achten der P rüfstelle nach § 6 beizufügen.\nAllgemeine B auartgenehmigung und P rüfzeichen                    (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Antrag an das\nK raftfahrt-B undesamt über die zuständige P rüfstelle nach\n§2                                 § 5 mit dem an die P rüfstelle gerichteten Antrag auf\nP rüfung eingereicht werden. Dem an die P rüfstelle zu rich-\nZulässigkeit der Bauartgenehmigung                    tenden Antrag auf P rüfung sind für die jeweiligen Fahr-\n(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahr-       zeugteile M uster und Unterlagen nach Anlage 1 beizu-\nzeugteile kann die B auartgenehmigung dem Hersteller             fügen. Weitere sachdienliche M uster und Unterlagen sind\nnach einer auf seine K osten vorgenommenen P rüfung              der P rüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.\nallgemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für eine               (3) B ei P rüfungen im Genehmigungsverfahren nach § 7\nzuverlässige Ausübung der durch die B auartgenehmigung           Abs. 2 sind dem Antrag auf B auartgenehmigung die in den\nverliehenen B efugnisse bietet. B ei Herstellung eines Typs      B edingungen für das jeweilige Genehmigungsverfahren\ndurch mehrere B eteiligte kann diesen die B auartgenehmi-        vorgeschriebenen Unterlagen und M uster beizufügen.\ngung gemeinsam erteilt werden. Für Fahrzeugteile, die im\nAusland hergestellt worden sind, kann die B auartgeneh-\n§4\nmigung erteilt werden\nErteilung der Bauartgenehmigung\n1. dem Hersteller oder seinem B eauftragten, wenn die\nFahrzeugteile in einem Vertragsstaat des Abkommens              (1) Das K raftfahrt-B undesamt erteilt die B auartgenehmi-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt            gung schriftlich. In der B auartgenehmigung werden der\nworden sind,                                                 genehmigte Typ, das zugeteilte P rüfzeichen sowie Neben-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998                 2143\nbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)            und Fahrzeugteilen zu stellen sind. B ei Fahrzeugteilen, die\nund, soweit erforderlich, Ausnahmen von den B estimmun-          auch in eingebautem Zustand geprüft werden müssen,\ngen der S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt.          bestimmt die P rüfstelle das Nähere über die Durch-\nführung.\n(2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zu-\nlässig, wenn die B auartgenehmigung durch einen ent-                (2) Die P rüfstelle hat über die Ergebnisse der P rüfungen\nsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das            ein Gutachten anzufertigen und zwei Ausfertigungen mit\nK raftfahrt-B undesamt auf Anfrage schriftlich erklärt, daß      den geprüften und bestätigten Unterlagen dem K raftfahrt-\nfür die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmi-              B undesamt zu übersenden; eine Ausfertigung der geprüf-\ngung nicht erforderlich ist.                                     ten und bestätigten Unterlagen verbleibt bei der P rüfstelle.\nForm und Gliederung der Gutachteninhalte bestimmt das\n§5                               K raftfahrt-B undesamt.\nPrüfstellen                              (3) Das K raftfahrt-B undesamt kann Ergänzungen zur\n(1) Für die P rüfungen sind P rüfstellen zuständig. P rüf-    P rüfung anordnen, insbesondere vom Antragsteller weite-\nstelle ist                                                       re sachdienliche M uster und Unterlagen anfordern oder\nbestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem Zu-\n1. eine der in Anlage 2 Teil 1 genannten für die P rüfung        stand zu prüfen sind.\nbestimmter Fahrzeugteile zuständigen P rüfstellen nach\nder vor dem 19. November 1998 geltenden Fassung                                             §7\nder Fahrzeugteileverordnung,\nPrüfzeichen\n2. die Technische P rüfstelle der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik in Dresden entsprechend                 (1) Das P rüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von\nAnlage 2 Teil 1 dieser Verordnung nach Anlage I K api-       drei P erioden, einem oder zwei K ennbuchstaben, einer\ntel XI S achgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungs-      Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen.\nvertrages (B GB l. 1990 II S . 885, 1103),                   Der K ennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile\nnach folgender Aufstellung:\n3. ein nach den § § 12 oder 18 der Verordnung über die\nEG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile            D    für S icherheitsglas und Folien zur Aufbringung auf\nfür die in Anlage 1 genannten Fahrzeugteile anerkann-             S cheiben von Fahrzeugen\ntes oder akkreditiertes P rüflaboratorium,                   E    für Fahrtschreiber\n4. ein für gleiche oder vergleichbare Fahrzeugteile für          F    für Auflaufbremsen und Teile davon\ndie P rüfungen nach Einzelrichtlinien nach Anhang IV\nund im Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie              G    für S icherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für K in-\n70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur                      der in K raftfahrzeugen\nAngleichung der Rechtsvorschriften der M itglied-            K    für lichttechnische Einrichtungen\nstaaten über die B etriebserlaubnis für K raftfahrzeuge\nund K raftfahrzeuganhänger (AB l. EG Nr. L 42 S . 1),        L    für Gleitschutzeinrichtungen\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der           M    für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\nK ommission vom 6. Februar 1998 (AB l. EG Nr. L 91\nR    für Reifen\nS . 1), die in der jeweils geltenden Fassung, soweit\ndiese durch Rechtsverordnung des B undesministe-             S    für Heizungen\nriums für Verkehr umgesetzt worden ist, vom K raft-          W    für Warneinrichtungen mit einer Folge von K längen\nfahrt-B undesamt anerkannter oder akkreditierter                  verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn).\nTechnischer Dienst,\nWerden Fahrzeugteile aus zwei unterschiedlichen Arten\n5. ein für gleiche oder vergleichbare Fahrzeugteile für die      gemeinsam genehmigt, so enthält das P rüfzeichen beide\nP rüfungen nach Einzelrichtlinien nach Anhang I und im       K ennbuchstaben. Das P rüfzeichen wird vom K raftfahrt-\nVerfahren nach Artikel 14 der Richtlinie 92/61/EWG           B undesamt nach dem M uster in Anlage 3 zugeteilt.\ndes Rates vom 30. J uni 1992 über die B etriebserlaub-\nnis für zwei- oder dreirädrige K raftfahrzeuge (AB l. EG        (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter B edingungen\nNr. L 225 S . 72) vom K raftfahrt-B undesamt anerkann-       durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutsch-\nter oder akkreditierter Technischer Dienst.                  land mit anderen S taaten vereinbart worden sind, so ist\nfür das entsprechende Fahrzeugteil ein P rüfzeichen zuzu-\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden auch P rüfungen            teilen. Dieses Fahrzeugteil darf weder von einer ande-\nanerkannt, die von den zuständigen P rüfstellen eines Ver-       ren Vertragspartei aufgrund der gleichen B edingungen\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen                 genehmigt, noch darf ihm ein P rüfzeichen zugeteilt wor-\nWirtschaftsraum durchgeführt und bescheinigt sind und            den sein. Das P rüfzeichen besteht aus einem K reis, in des-\nmit denen die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen            sen Innerem sich der B uchstabe „E“ und die K ennzahl 1\nAnforderungen gleichermaßen dauerhaft erreicht werden.           für die B undesrepublik Deutschland befinden, sowie aus\nder Genehmigungsnummer. Letztere muß außerhalb des\n§6                               K reises angebracht sein. Im übrigen bestimmt das K raft-\nfahrt-B undesamt aufgrund der internationalen Vereinba-\nAufgaben der Prüfstelle\nrungen, wie das P rüfzeichen anzuordnen ist. Es ergänzt\n(1) Die P rüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeugteile den   das P rüfzeichen unter B eachtung der internationalen Ver-\nAnforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der B e-           einbarungen, wenn dieses erforderlich ist, um M ißver-\nstimmungen über den B au und B etrieb von Fahrzeugen             ständnisse zu vermeiden.","2144             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\n(3) P rüfzeichen, die vor dem 19. November 1998 auf-         vorgeschriebene P rüfzeichen fehlt oder unbefugt ange-\ngrund von B auartgenehmigungen zugeteilt wurden und             bracht ist (P roduktprüfung). Es kann zu diesem Zweck\nK ennbuchstaben nach Anlage 2 Teil 2 enthalten, dürfen          auch P roben entnehmen oder entnehmen lassen. In den\nbis zum Erlöschen der jeweiligen B auartgenehmigung             Fällen des § 2 Abs. 1 S atz 4 kann das K raftfahrt-B undes-\nweiterhin angebracht werden und gelten unverändert fort;        amt die Erteilung der B auartgenehmigung davon abhän-\ndies gilt auch für den Unterscheidungsbuchstaben E für          gig machen, daß die zur P roduktprüfung nach S atz 1 not-\nFahrtschreiber, geprüft durch die Landeseichdirektion           wendigen M aßnahmen ermöglicht werden.\nNordrhein-Westfalen in K öln.\n(3) Die K osten der Überprüfung nach Absatz 1 S atz 1\n(4) Das zugeteilte P rüfzeichen ist auf jedem dem ge-        trägt der Inhaber der Genehmigung, wenn ein Verstoß\nnehmigten Typ entsprechenden Fahrzeugteil in der vor-           gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 2 festgestellt wird. Die\ngeschriebenen Anordnung gut lesbar, dauerhaft und               K osten der P roben nach Absatz 2, ihrer Entnahme, ihres\njederzeit feststellbar anzubringen; dies gilt auch für das      Versandes und der P rüfung trägt der Inhaber der Geneh-\nentsprechend der B auartgenehmigung an- oder einge-             migung, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über die\nbaute Fahrzeugteil.                                             Bauartgenehmigung oder die P rüfzeichen festgestellt wird.\n§8\n§ 10\nVerwahrung und\nRückgabe der Muster und Unterlagen                              Nachträgliche Nebenbestimmungen,\nWiderruf, Rücknahme und Erlöschen\n(1) Ist die B auartgenehmigung erteilt worden, so ist je                der Allgemeinen Bauartgenehmigung\neine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten und von der\nP rüfstelle geprüften und bestätigten Unterlagen beim              (1) Das K raftfahrt-B undesamt kann zur B eseitigung\nK raftfahrt-B undesamt zu verwahren. Waren nach Anla-           aufgetretener M ängel und zur Gewährleistung der Vor-\nge 1 zwei oder mehr M uster einzureichen, so hat die P rüf-     schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher\nstelle je zwei M uster des genehmigten Fahrzeugteils mit        Fahrzeugteile nachträglich Nebenbestimmungen anord-\ndem P rüfzeichen zu versehen. Ein mit dem P rüfzeichen          nen.\nversehenes M uster ist bei der P rüfstelle zu verwahren, das       (2) Die Allgemeine B auartgenehmigung erlischt bei\nandere und etwa vorgelegte weitere M uster sowie nicht          Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist und\nmehr benötigte Unterlagen sind dem Antragsteller zurück-        dann, wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr ent-\nzugeben. Die P rüfstelle hat dem K raftfahrt-B undesamt auf     spricht und dies durch die zuständige S telle festgestellt\nVerlangen das dem Hersteller zurückzugebende M uster            worden ist.\nvorzulegen. In diesem Fall versieht das K raftfahrt-B undes-\namt das M uster mit dem durch die B auartgenehmigung               (3) Das K raftfahrt-B undesamt kann die Allgemeine\nzugeteilten P rüfzeichen und gibt es dem Antragsteller          B auartgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder\nzurück. M it Zustimmung des K raftfahrt-B undesamtes            zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß\nkann davon abgesehen werden, ein M uster bei der P rüf-         1. Fahrzeugteile mit einem vorgeschriebenen P rüfzeichen\nstelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat der Antrag-              nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,\nsteller auf Verlangen des K raftfahrt-B undesamtes oder\nder P rüfstelle ein M uster oder Teile davon aufzubewahren      2. Fahrzeugteile, obwohl sie mit einem gültigen P rüf-\nund dem K raftfahrt-B undesamt oder der P rüfstelle auf             zeichen versehen sind, die S icherheit des S traßen-\nAnforderung zur Verfügung zu stellen.                               verkehrs gefährden,\n3. der Inhaber der Allgemeinen B auartgenehmigung nicht\n(2) Ist der Antrag auf Erteilung der B auartgenehmigung\nüber ein vorgeschriebenes Qualitätssicherungssystem\nabgelehnt worden, so sind die M uster und auf Antrag auch\nverfügt oder dieses nicht mehr in der vorgeschriebenen\ndie sonstigen Unterlagen dem Antragsteller erst dann aus-\nWeise anwendet oder\nzuhändigen, wenn die Ablehnung unanfechtbar geworden\nist.                                                            4. Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden.\n§9                                   (4) Das K raftfahrt-B undesamt ist unverzüglich vom\nInhaber der Allgemeinen B auartgenehmigung zu benach-\nÜbereinstimmung der Produktion\nrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Ver-\n(1) Das K raftfahrt-B undesamt kann die in den einzelnen     trieb des genehmigten Fahrzeugteils endgültig eingestellt,\nP roduktionsstätten angewandten Verfahren zur K ontrolle        innerhalb eines J ahres nach Erteilung der Allgemeinen\nder Übereinstimmung der P roduktion (Qualitätssiche-            B auartgenehmigung nicht aufgenommen oder länger als\nrungssysteme) überprüfen. Ist ein nach § 2 Abs. 2 S atz 2       ein J ahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder\nzertifiziertes Qualitätssicherungssystem nachgewiesen,          des Vertriebs ist nach Unterbrechung oder Aufschub dem\nso gilt dies nur in begründeten Fällen.                         K raftfahrt-B undesamt unaufgefordert innerhalb eines\nM onats mitzuteilen.\n(2) Das K raftfahrt-B undesamt kann ohne vorherige\nAnkündigung während der üblichen Geschäftszeiten bei               (5) Ist die Allgemeine B auartgenehmigung erloschen,\nInhabern der Genehmigung prüfen oder prüfen lassen, ob          kann das K raftfahrt-B undesamt die Veräußerung der auf-\nFahrzeugteile, deren B auart amtlich genehmigt ist und die      grund einer solchen Genehmigung hergestellten Fahr-\ndas zugeteilte P rüfzeichen tragen, mit den amtlichen B au-     zeugteile zur Verwendung im S traßenverkehr im Geltungs-\nartgenehmigungen übereinstimmen und ob Fahrzeugteile,           bereich dieser Verordnung untersagen und hierüber die\ndie in amtlich genehmigter B auart ausgeführt sein müs-         für die Zulassung und Überwachung zuständigen S tellen\nsen, in Ausführungen feilgeboten werden, an denen das           unterrichten.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998              2145\nAbschnitt 3                                                          § 14\nB auartgenehmigung im                                         Widerruf, Rücknahme und\nEinzelfall – Einzelgenehmigung                                Erlöschen der Einzelgenehmigung\n(1) Die Einzelgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach\n§ 11                               Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Rücknahme oder\nWiderruf durch die nach § 68 der S traßenverkehrs-Zulas-\nAntrag auf Einzelgenehmigung                      sungs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde (Zulas-\nGehört eines der in § 22a Abs. 1 der S traßenverkehrs-       sungsbehörde), ferner dann, wenn sie den jeweils gelten-\nZulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteile nicht zu             den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies\neinem genehmigten Typ, so kann eine Einzelgenehmigung           durch die zuständige S telle festgestellt worden ist.\nunter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten             (2) Die Einzelgenehmigung kann widerrufen werden,\nS achverständigen für den K raftfahrzeugverkehr oder der        wenn sich herausstellt, daß das Fahrzeugteil den Erforder-\nP rüfstelle (§ 5) bei der nach § 68 der S traßenverkehrs-       nissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.\nZulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde\n(Zulassungsbehörde) beantragt werden. § 6 Abs. 1 ist ent-          (3) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung ist der\nsprechend anzuwenden.                                           Genehmigungsvermerk (§ 13) der Zulassungsbehörde zur\nLöschung unaufgefordert vorzulegen, nötigenfalls von\ndieser einzuziehen.\n§ 12\nPrüfung durch die Verwaltungsbehörde\n(Zulassungsbehörde)                                                  Abschnitt 4\n(1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des                                 B estandsschutz\namtlich anerkannten S achverständigen für den K raftfahr-\nzeugverkehr oder der P rüfstelle nicht gebunden.                                              § 15\n(2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur P rüfung etwa                       Bisherige Genehmigungen\nerforderlichen weiteren M aßnahmen. S ie kann hierzu die\nVorführung des Fahrzeugteils sowie die Vorlage eines               Allgemeine B auartgenehmigungen und Einzelgenehmi-\nweiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnun-            gungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden\ngen erlassen.                                                   sind, bleiben gültig. Die § § 10 und 14 gelten sinngemäß.\n§ 13\nAbschnitt 5\nErteilung der Einzelgenehmigung\nDie Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt                               S chlußvorschriften\ndie Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten\ndes amtlich anerkannten S achverständigen für den K raft-                                     § 16\nfahrzeugverkehr oder der P rüfstelle unter Angabe von Ort                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Datum vermerkt: „Einzelgenehmigung erteilt“. Etwai-\nge B eschränkungen oder Ausnahmen von den B estim-                 (1) Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in\nmungen der S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind             K raft.\nin den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an               (2) M it dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\neinem K raftfahrzeug oder K raftfahrzeuganhänger ver-           Fahrzeugteileverordnung in der im B undesgesetzblatt\nwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Fahrzeug-           Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten\nbrief und in den Fahrzeugschein einzutragen und in den          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-\netwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu          nung vom 20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2241), außer\nmachen.                                                         K raft.\nB onn, den 12. August 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann","2146            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nB ei Antrag auf Erteilung\nder Allgemeinen B auartgenehmigung einzureichende M uster und Unterlagen\nTeileart                           Anzahl der M uster                         Unterlagen\nB emerkungen\n1.    Heizungen (§ 35c S tVZO)             2 M uster; die P rüfstelle kann zu-    J e vierfach\nsätzliche M uster zur P rüfung an-   1. ein Nachweis darüber, daß die\nfordern.                                 Dichtheit des Heizraummantels\ndurch eine Druckprobe mit 3 bar\n– bei Wärmetauschern mit 2 bar –\ngeprüft worden ist,\n2. eine Erklärung des Herstellers, daß\nsämtliche Heizmäntel und Wärme-\ntauscher während der Fertigung\neiner Druckprobe mit dem P rüf-\ndruck unterzogen werden,\n3. ein Nachweis darüber, daß der für\nHeizmäntel und Wärmetauscher\nverwendete B austoff bei den im\nB etrieb auftretenden Höchsttem-\nperaturen ausreichend beständig\nist,\n4. eine ausführliche und leicht ver-\nständliche B edienungsanweisung\nund – im Falle der Nachrüstung –\nEinbauanleitung.\n2.    S icherheitsglas     einschließlich\nFolien zur Aufbringung auf\nS cheiben von Fahrzeugen (§ 40\nAbs. 1 S tVZO)\n2.1 Einscheiben-S icherheitsglas          18 plane S cheiben\n(Windschutzscheiben)                   1100 mm x 500 mm,\n12 zylindrisch gebogene Windschutz-\nscheiben mit einer S tichhöhe von\nca. 100 mm,\n12 sphärisch gebogene Windschutz-\nscheiben mit einer S tichhöhe von\nca. 100 mm in einer Richtung und\nmindestens 6 mm in der dazu\nsenkrechten Richtung.\n2.2 Einscheiben-S icherheitsglas          35 plane S cheiben\n(andere als Windschutzscheiben)        300 mm x 300 mm,\n15 plane S cheiben\n1100 mm x 500 mm,\n15 plane S cheiben\n800 mm x 800 mm,\n15 zylindrisch gebogene Heckschei-\nben mit einer S tichhöhe von ca.\n100 mm,\n15 sphärisch gebogene Heckschei-\nben mit einer S tichhöhe von ca.\n100 mm in einer Richtung und\nmindestens 6 mm in der dazu\nsenkrechten Richtung.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998  2147\nTeileart                           Anzahl der M uster                       Unterlagen\nB emerkungen\n2.3 Normales Verbund-S icherheits-      50 plane S cheiben\nglas                                   300 mm x 300 mm mit feinjustier-\n(Windschutzscheiben)                   ten K anten,\n12 Teilstücke von ca.\n300 mm x 300 mm aus dem Teil\ngeringster K rümmung von Wind-\nschutzscheiben herausschneiden,\n3 Teilstücke von ca.\n300 mm x 300 mm aus dem Teil\ngrößter Krümmung von Wind-\nschutzscheiben herausschneiden,\n20 plane S cheiben\n1100 mm x 500 mm mit feinju-\nstierten K anten,\n6 zylindrisch gebogene Windschutz-\nscheiben mit einer S tichhöhe von\nca. 100 mm,\n6 sphärisch gebogene Windschutz-\nscheiben mit einer S tichhöhe von\nca. 100 mm in einer Richtung und\nmindestens 6 mm in der dazu\nsenkrechten Richtung.\n2.4 Normales Verbund-S icherheits-      50 plane S cheiben\nglas                                   300 mm x 300 mm mit feinjustier-\n(andere als Windschutzscheiben)        ten K anten,\n20 plane S cheiben\n1100 mm x 500 mm mit feinju-\nstierten K anten,\n6 zylindrisch gebogene Heckschei-\nben mit einer S tichhöhe von ca.\n100 mm,\n6 sphärisch gebogene Heckschei-\nben mit einer S tichhöhe von ca.\n100 mm in einer Richtung und\nmindestens 6 mm in der dazu\nsenkrechten Richtung.\n2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher-      60 plane S cheiben\nheitsglas                              300 mm x 300 mm mit feinjustier-\n(Windschutzscheiben)                   ten K anten,\n12 Teilstücke von ca.\n300 mm x 300 mm aus dem Teil\ngeringster Krümmung von Wind-\nschutzscheiben herausschneiden,\n3 Teilstücke von ca.\n300 mm x 300 mm aus dem Teil\ngrößter Krümmung von Wind-\nschutzscheiben herausschneiden,\n30 plane S cheiben\n1100 mm x 500 mm mit fein-\njustierten K anten,\n20 zylindrisch gebogene Windschutz-\nscheiben mit einer S tichhöhe von\nca. 100 mm,\n20 sphärisch gebogene Windschutz-\nscheiben mit einer S tichhöhe von\nca. 100 mm in einer Richtung und\nmindestens 6 mm in der dazu\nsenkrechten Richtung.","2148          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nTeileart                          Anzahl der M uster                        Unterlagen\nB emerkungen\n2.6 Glasähnliche S toffe                   J e nach Anwendungsfall\n(harte K unststoffe)\n6 plane P roben\n570 mm x 1170 mm,\n40 plane P roben\n300 mm x 300 mm,\n1 plane P robe\n25 mm x 300 mm,\n5 plane P roben\n100 mm x 356 mm,\n16 plane P roben\n25 mm x 180 mm,\n3 plane P roben\n40 mm x 130 mm,\n4 plane P roben\n100 mm x 100 mm\noder\n46 Fertigteile und folgende gleich-\nartig gefertigte P roben\n1 plane P robe\n25 mm x 300 mm,\n5 plane P roben\n100 mm x 356 mm,\n16 plane P roben\n25 mm x 180 mm,\n3 plane P roben\n40 mm x 130 mm,\n4 plane P roben\n100 mm x 100 mm.\n2.7 Glasähnliche S toffe                30 plane P roben\n(weiche K unststoffe)                  300 mm x 300 mm,\n5 plane P roben\n1 000 mm x 500 mm.\n2.8 Doppelscheiben                         Für jede Dicke und S icherheits-\n(aus bauartgenehmigten Einzel-         glasart sowie für jede K ombina-\nscheiben)                              tion und Verbindungsart sind je\n10 S cheiben zur P rüfung vorzu-\nlegen.\n2.9 Folien                               5 P roben\n356 mm x 100 mm,\n6 P roben\n300 mm x 300 mm,\n10 P roben\n1170 mm x 570 mm,\n6 P roben\n1200 mm x 600 mm.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998               2149\nTeileart                           Anzahl der M uster                           Unterlagen\nB emerkungen\n3. Auflaufbremsen, ausgenommen          1 M uster; die P rüfstelle kann zu-    Angaben über das Anhänger-Gesamt-\nÜbertragungseinrichtungen              sätzliche M uster zur P rüfung an-   gewicht, für das die B remse zugelas-\n(§ 41 Abs. 10 S tVZO)                  fordern. Die M uster müssen der      sen werden soll, ferner folgende Unter-\nS erie entsprechen; sie sind ohne    lagen in dreifacher Ausfertigung:\nFarbbehandlung vorzulegen.           1.   Beschreibung der Wirkungsweise\nder B remsanlage für jeden Typ\nund jede Größe, Angabe der vor-\ngesehenen Höchstgeschwindig-\nkeit (B etriebsvorschrift),\n2.   entsprechend dem beantragten\nGenehmigungsumfang,\n2.1 maßstäbliche Zeichnungen der\nAuflaufeinrichtung, aus der der\nTyp, die Ausführung(en), die Ab-\nmessungen und die Werkstoffe\nder einzelnen B auteile ersichtlich\nsind, Angabe der statischen\nS tützlast, des vorgesehenen Auf-\nlaufwegs und der Wegüberset-\nzung,\n2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der\nRadbremsen, aus der der Typ,\ndie Ausführung(en), die Abmes-\nsungen und die Werkstoffe der\neinzelnen B auteile ersichtlich\nsind, Angabe des vorgesehenen\nReifenhalbmessers.\n4. Einrichtungen zur Verbindung von     1 M uster; die P rüfstelle kann zu-    Angaben über die Typbezeichnung der\nFahrzeugen                             sätzliche M uster zur P rüfung an-   zu prüfenden Einrichtung und über\n(§ 43 Abs. 1 S tVZO)                   fordern. Die M uster müssen der      die zulässigen Gesamtgewichte der\nS erie entsprechen; sie sind ohne    Fahrzeuge, die durch die Einrichtun-\nFarbbehandlung vorzulegen.           gen miteinander verbunden werden\nsollen, sowie Angabe des D-Wertes\nund ggf. des zulässigen Gesamtge-\nwichts des S tarrdeichselanhängers,\nbzw. des V-Wertes, der statischen\nS tütz- bzw. S attellast und der vorge-\nsehenen Fahrgeschwindigkeit (B e-\ntriebsvorschrift), ferner folgende Unter-\nlagen in dreifacher Ausfertigung:\n1. B eschreibung der Einrichtung und\nihrer Wirkungsweise für jeden Typ\nund jede Größe mit Angabe von\nHersteller und Typbezeichnung,\n2. maßstäbliche Zusammenstellungs-\nzeichnung für jeden Typ, jede Größe\nund jede Ausführung mit den Haupt-\nmaßen, Zeichnungen der einzelnen\nB auteile und Angaben über die\nverwendeten Werkstoffe,\n3. Zeugnis des Herstellers über die\nP rüfung der Eigenschaften des\nWerkstoffs entsprechend der vom\nKraftfahrt-Bundesamt anerkannten\nbesonderen B edingungen, wenn\nfür tragende B auteile der Verbin-\ndungseinrichtung weder Stahl noch\nS tahlguß verwendet werden.","2150          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nTeileart                           Anzahl der M uster                        Unterlagen\nB emerkungen\n5.  Lichtquellen                                                                Zeichnungen in dreifacher Ausferti-\n(§ 49a Abs. 6                                                               gung über die Vorder- und S eiten-\n§ 67 Abs. 10 S tVZO und                                                     ansicht im M aßstab 2 zu 1.\n§ 22 Abs. 4 und 5 der S tVO)\n5.1 Lichtquellen allgemein              15 M uster\n5.2 Lichtquellen für asymmetrisches       5 M uster\nAbblendlicht\n6.  S cheinwerfer für Fernlicht und                                             Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-\nfür Abblendlicht sowie für Fern-                                            gung einschließlich S chnittdarstellung\nund Abblendlicht (§ 50 S tVZO)                                              und Vorderansicht der Abschluß-\nFahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3                                            scheibe.\nund 11 S tVZO)\n6.1 S cheinwerfer mit      Abschluß-      2 M uster\nscheibe aus Glas\n6.2 S cheinwerfer mit Abschluß-           2 M uster; das K raftfahrt-B undes-\nscheibe aus K unststoff                 amt kann erforderlichenfalls zu-\nsätzliche M uster anfordern.\n7.  B egrenzungsleuchten                jeweils 2 M uster                       Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-\n(§ 51 Abs. 1 und 2,                                                         fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-\n§ 53b Abs. 1 S tVZO)                                                        gen, Ein- oder Anbauanweisungen für\ndie Verbraucher), aus denen eindeutig\nS purhalteleuchten\nhervorgeht, in welcher Lage die Fahr-\n(§ 51 Abs. 4 S tVZO)\nzeugteile am Fahrzeug angebracht\nS eitenmarkierungsleuchten                                                  werden sollen (Abstand und Ausrich-\n(§ 51a Abs. 6 S tVZO)                                                       tung zur Fahrzeuglängsmittelebene\nund zur Fahrbahnoberfläche).\nP arkleuchten\n(§ 51c S tVZO Abs. 1 bis 4)\nUmrißleuchten\n(§ 51b S tVZO)\nNebelscheinwerfer\n(§ 52 Abs. 1 S tVZO)\nK ennleuchten für blaues und für\ngelbes B linklicht\n(§ 52 Abs. 3 und 4 S tVZO)\nRückfahrscheinwerfer\n(§ 52a S tVZO)\nS chlußleuchten\n(§ 53 Abs. 1 und 6,\n§ 53b Abs. 1 und 2,\n§ 67 Abs. 4, 5 und 11 S tVZO)\nB remsleuchten\n(§ 53 Abs. 2 S tVZO)\nNebelschlußleuchten\n(§ 53d S tVZO)\nFahrtrichtungsanzeiger und Blink-\nleuchten\n(§ 35d Abs. 3,\n§ 53b Abs. 5 und\n§ 54 S tVZO)\nLeuchten zur S icherung hinaus-\nragender Ladung\n(§ 22 Abs. 4 und 5 der S tVO)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998              2151\nTeileart                           Anzahl der M uster                          Unterlagen\nB emerkungen\n8.  Rückstrahler                        10 M uster                              Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-\n(§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1,                                                 fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-\n§ 53 Abs. 4, 6 und 7,                                                       gen, Ein- oder Anbauanweisungen für\n§ 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4,                                           die Verbraucher), aus denen eindeutig\n§ 67 Abs. 3, 4 und 6 S tVZO,                                                hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-\n§ 22 Abs. 4 S tVO)                                                          zeugteile am Fahrzeug angebracht\nwerden sollen (Abstand und Ausrich-\ntung zur Fahrzeuglängsmittelebene\nund zur Fahrbahnoberfläche).\n9.  Warndreiecke sowie B linkleuch-                                             Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-\nten und Warnleuchten zur S iche-                                            gung.\nrung haltender Fahrzeuge\n(§ 53a Abs. 1 und 3,\n§ 53b Abs. 5 S tVZO)\n9.1 Warndreiecke                         3 M uster\n9.2 B linkleuchten und Warnleuchten      4 M uster, davon zwei mit Hilfsvor-\nrichtungen, die die fortlaufende\nM essung der an der Lichtquelle\n(z. B. Glühlampe) liegenden Span-\nnung während des B etriebs in\neinfacher Weise sowie die M es-\nsung der B atteriespannung bei\nGeräten mit eigener S pannungs-\nquelle ermöglichen.\n9.3 B linkleuchten und Warnleuchten        für jedes M uster nach 9.2 zusätz-\nmit nicht regenerierbaren S pan-       liche S pannungsquellen der für\nnungsquellen                           die Verwendung beabsichtigten\nArt in der erforderlichen Anzahl\n(mindestens zwei).\n10. B eleuchtungseinrichtungen     für   2 M uster                              Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-\namtliche K ennzeichen                                                       gung, aus der die Lage der Leuchte(n)\n(§ 60 Abs. 4 S tVZO)                                                        zum K ennzeichen eindeutig hervor-\ngeht; das M uster der zu prüfenden\nB eleuchtungseinrichtung muß mit\ndem M uster des zu beleuchtenden\nK ennzeichens fest verbunden sein.\n11. S icherheitsgurte in K raftfahr-       M uster, Zeichnungen und B eschreibungen sind nach der von der P rüfstel-\nzeugen                                 le anzuwendenden Vorschrift und den darin enthaltenen B estimmungen\n(§ 35a Abs. 7 S tVZO)                  über den Antrag beizufügen.\n12. Gleitschutzeinrichtungen             2 M uster; die P rüfstelle kann zu-    Folgende Unterlagen in je dreifacher\n(§ 37 Abs. 1 S tVZO)                   sätzliche M uster zur P rüfung an-   Ausfertigung:\nfordern.                             1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein-\nrichtung, aus der die Abmessun-\ngen aller Einzelteile sowie der\ngesamten Einrichtung und die Art\nder Verschlüsse ersichtlich sind\nund, soweit erforderlich, B eschrei-\nbung unterschiedlicher Größen,\n2. S tückliste aller zur Gleitschutzein-\nrichtung gehörenden Einzelteile\nmit vollständiger, normgerechter\nWerkstoffangabe,\n3. B eschreibung der Gleitschutzein-\nrichtung,\n4. M ontageanleitung,\n5. Größenbezeichnungen der Reifen,\nauf die sich der Verwendungsbe-\nreich erstrecken soll,\n6. Fotografien der auf ein Rad mon-\ntierten Gleitschutzeinrichtung, auf\ndenen die Radinnenseite, die Rad-\naußenseite und die Lauffläche er-\nkennbar sind.","2152            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nTeileart                           Anzahl der M uster                       Unterlagen\nB emerkungen\n13. Retroreflektierende S treifen an       2 M uster; die P rüfstelle kann erfor- Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-\nReifen oder in den S peichen von        derlichenfalls zusätzliche Reifen    gung.\nFahrrädern                              mit aufgebrachten S treifen oder\n(§ 67 Abs. 7 S tVZO)                    S treifen für die S peichen als\nM uster anfordern.\n14. P ark-Warntafeln                                                              Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-\n(§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie                                                 gung.\n§ 53b S tVZO)\nWarnmarkierungen für Hublade-\nbühnen\n(§ 53b Abs. 5 S tVZO)\n14.1 P ark-Warntafeln                      2 M uster; bei aufgebrachten retro-\nreflektierenden Folien zusätzlich\n9 M uster der Folien, M indest-\ngröße 40 mm x 100 mm.\n14.2 Warnmarkierungen für Hublade-         9 M uster der aufzubringenden retro-\nbühnen                                  reflektierenden M aterialien, M in-\ndestgröße 40 mm x 100 mm.\n15. Lichtmaschinen für Fahrräder           2 M uster                              Zeichnung(en) und B eschreibung der\n(§ 67 Abs. 1 S tVZO)                                                         Wirkungsweise in dreifacher Ausferti-\ngung.\n16. Rückhalteeinrichtungen für K in-       M uster, Zeichnungen und B eschreibungen sind nach der von der P rüfstelle\nder in K raftfahrzeugen               angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen B estimmungen über den\n(§ 21 Abs. 1a S tVO)                  Antrag beizufügen.\n17. Reifen (§ 36 Abs. 1a S tVZO)           M uster, Zeichnungen und B eschreibungen sind nach der von der P rüfstelle\nangewandten Vorschrift und den darin festgelegten B estimmungen über den\nAntrag beizufügen.\n18. Fahrtschreiber (§ 57a S tVZO)          M uster, Zeichnungen und B eschreibungen sind nach der von der P rüfstelle\nangewandten Vorschrift und den darin enthaltenen B estimmungen über den\nAntrag beizufügen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998                    2153\nAnlage 2\nTeil 1\n(zu § 5 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3)\nZuständige P rüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile\nund ihre bisher zugeteilten K ennbuchstaben\nbisher zugeteilter                       P rüfstelle                       Teileart, für die die P rüfstellen bisher\nK ennbuchstabe                                                                         zuständig waren\nD             M aterialprüfungsamt                           – S icherheitsglas einschließlich Folien zur\nNordrhein-Westfalen                                Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen\n44285 Dortmund\nE            Landeseichdirektion                            – Fahrtschreiber\nNordrhein-Westfalen\nP ostfach 30 08 33\n50778 K öln\nF            RWTÜV Fahrzeug GmbH                            – Auflaufbremsen\nAdlerstraße 7                                  – Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\n45307 Essen                                        zeugen\nG             S taatliche M aterialprüfungsanstalt an        – S icherheitsgurte\nder Universität S tuttgart                     – Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-\nP ostfach 80 11 40                                 fahrzeugen\n70511 S tuttgart\nK             Lichttechnisches Institut der                  – lichttechnische Einrichtungen\nUniversität K arlsruhe\nP rüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen\nan Fahrzeugen\nK aiserstraße 12\n76128 K arlsruhe\nL            P rüfungskommission für Gleitschutz-           – Gleitschutzeinrichtungen\neinrichtungen\nbeim K raftfahrt-B undesamt\n24932 Flensburg\nM             TÜV AUTOM OTIVE GM B H                         – Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nUnternehmensgruppe TÜV                             zeugen\nS üddeutschland                                – Auflaufbremsen\nB ereich M ünchen\nDaimlerstraße 11                               – Warneinrichtungen mit einer Folge von\n85748 Garching                                     K längen verschiedener Grundfrequenz –\nEinsatzhorn\nN             DEK RA Typprüfstelle/Technischer Dienst        –   Heizungen\nder DEK RA Automobil AG                        –   Gleitschutzeinrichtungen\nB ernhardstraße 62                             –   S cheiben aus S icherheitsglas\n01187 Dresden                                  –   Auflaufbremsen\n–   Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nzeugen\n–   Warneinrichtungen mit einer Folge von\nK längen verschiedener Grundfrequen-\nzen – Einsatzhorn\n–   S icherheitsgurte\n–   Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-\nfahrzeugen\n–   Fahrtschreiber und K ontrollgeräte\nS            P rüfstelle für Fahrzeugteile im               – Heizungen\nForschungsinstitut für K raftfahrwesen und\nFahrzeugmotoren\nP faffenwaldring 12\n70569 S tuttgart","2154              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998\nAnlage 2\nTeil 2\n(zu § 7 Abs. 3)\nK ennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden\nweiterhin gültiger K enn-                     P rüfstelle                   Teileart, für die die P rüfstelle zuständig war;\nbuchstabe, der nicht mehr                                                     Grund für die aufgehobene Zuständigkeit\nzugeteilt wird\nA              Technische P rüfstelle für den K raftfahrzeug-\nverkehr des TÜV B erlin-B randenburg e. V.     B eiwagen von K rafträdern;\nT              alle anderen Technischen P rüfstellen für den  B eiwagen müssen nicht mehr in amtlich ge-\nK raftfahrzeugverkehr                          nehmigter B auart nach § 22a Abs. 1 S tVZO\nausgeführt sein.\nB              P hysikalisch-Technische                       Fahrtschreiber;\nB undesanstalt in B raunschweig                die Zuständigkeit wurde auf die Landeseich-\ndirektion Nordrhein-Westfalen übertragen\n(K ennbuchstabe E).\nC              Technische P rüfstelle für den K raftfahrzeug- – Heizungen\nverkehr an der Technischen Universität Berlin  – Auflaufbremsen\nin B erlin-C harlottenburg\n– Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nzeugen;\nÜbernahme durch DEK RA e. V.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998           2155\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 1)\nM uster für das P rüfzeichen\n1.                         K 10833\nB eispiel für ein Genehmigungszeichen an einer lichttechnischen Einrichtung\n2.                         FM 1196\nB eispiel für ein Genehmigungszeichen an einer Auflaufeinrichtung mit Zugeinrichtung\n3.                         K S 3 31485\nB eispiel für ein Genehmigungszeichen an einer zusätzlichen zentralen B remsleuchte der K ategorie „S 3“"]}