{"id":"bgbl1-1998-51-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":51,"date":"1998-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/51#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_51.pdf#page=27","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Schornsteinfegergesetzes","law_date":"1998-08-10T00:00:00Z","page":2071,"pdf_page":27,"num_pages":15,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998  2071\nBekanntmachung\nder Neufassung des Schornsteinfegergesetzes\nVom 10. August 1998\nAuf Grund des Artikels 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerks-\nordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. M ärz 1998\n(B GB l. I S . 596) wird nachstehend der Wortlaut des S chornsteinfegergesetzes in\nder seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 1. J anuar 1970 in K raft getretene Gesetz vom 15. S eptember 1969\n(B GB l. I S . 1634, 2432),\n2. den am 1. April 1974 in K raft getretenen § 69 Abs. 3 des Gesetzes vom\n15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721),\n3. den am 21. M ärz 1975 in K raft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom\n18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705),\n4. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen § 18 des Gesetzes vom 28. April\n1975 (B GB l. I S . 1018, 1778),\n5. den am 29. J uli 1976 in K raft getretenen § 9 des Gesetzes vom 22. J uli 1976\n(B GB l. I S . 1873),\n6. den am 1. J uli 1977 in K raft getretenen Artikel 2 § 11 des Gesetzes vom\n27. J uni 1977 (B GB l. I S . 1040),\n7. den am 1. J anuar 1980 in K raft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n26. November 1979 (B GB l. I S . 1953),\n8. den am 1. August 1984 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n25. J uli 1984 (B GB l. I S . 1008),\n9. den am 28. J uni 1985 in K raft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. J uni\n1985 (B GB l. I S . 1144),\n10. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n11. J uli 1985 (B GB l. I S . 1450),\n11. den am 1. M ai 1986 in K raft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (B GB l. I S . 265),\n12. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (B GB l. I S . 2218),\n13. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 76 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (B GB l. I S . 2261),\n14. den teils am 29. J uli 1994 und 1. August 1994 in K raft getretenen, teils am\n1. Februar 1995, teils am 1. J anuar 1996, teils am 1. J anuar 1998 in K raft\ngetretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. J uli 1994 (B GB l. I S . 1624) sowie\n15. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes.\nB onn, den 10. August 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t","2072 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nGesetz\nüber das Schornsteinfegerwesen\n(Schornsteinfegergesetz – SchfG)\nI n h a lts ü b e rs ic h t\n§§\nI. Teil: Allgemeine Vorschriften                                  1– 3\nII. Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung\n1. Abschnitt: B ewerbung und B estellung                     4– 7\n2. Abschnitt: Erlöschen der B estellung                      8–11\nIII. Teil: Ausübung des Berufes\n1. Abschnitt: P flichten und Aufgaben des B ezirks-\nschornsteinfegermeisters                      12–21\n2. Abschnitt: K ehrbezirk                                   22–23\n3. Abschnitt: K ehr- und Überprüfungsgebühren               24, 25\n4. Abschnitt: Aufsicht                                      26–28\nIV. Teil: Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk\n1. Abschnitt: Versorgungsansprüche                          29–33\n2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen\nB ezirksschornsteinfegermeister               34–42\n3. Abschnitt: Aufbringung der M ittel                       43\n4. Abschnitt: S onstige Vorschriften                        44–49\nV. Teil: Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und sonstige Vorschriften\n1. Abschnitt: B ußgeldvorschriften                          50,\n51 (aufgehoben)\n2. Abschnitt: Zuständige B ehörde                           52,\n53 (aufgehoben)\n3. Abschnitt: Übergangsvorschriften                         54–57\n55 (gestrichen)\n4. Abschnitt: S chlußvorschriften                           58 (gestrichen)\n59\n(Inkrafttreten)                               60","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998                2073\nI. Teil                                                          II. Teil\nAllgemeine Vorschriften                              Voraussetzungen für die Berufsausübung\nErster Abschnitt\n§1\nB ewerbung und B estellung\nKehr- und Überprüfungspflicht\n§4\n(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind\nverpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anla-                                Bewerbung\ngen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.                (1) B ewerber, die sich als B ezirksschornsteinfegermei-\n(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte           ster bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine\nS telle wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesin-            B ewerberliste einzutragen. Die B ewerberliste wird von der\nnungsverbandes des S chornsteinfegerhandwerks, des              zuständigen Verwaltungsbehörde geführt.\nLandesfachverbandes der Arbeitnehmer im S chornstein-              (2) Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt durch\nfegerhandwerk und der für den B ereich des Landes               Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vor-\nzuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern                schriften über\nzum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (B etriebs-\n1. die Führung der B ewerberliste;\nund B randsicherheit) durch Rechtsverordnung (K ehr- und\nÜberprüfungsordnung) zu bestimmen, welche S chorn-              2. die Voraussetzungen der Eintragung in die B ewerberli-\nsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen             ste mit der M aßgabe, daß nur deutsche S taatsan-\noder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gerei-            gehörige oder S taatsangehörige der M itgliedstaaten\nnigt oder überprüft werden müssen.                                  der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\n(3) Die Eigentümer und B esitzer von Grundstücken und            schen Wirtschaftsraum eingetragen werden dürfen, die\nRäumen sind verpflichtet, dem B ezirksschornsteinfeger-             die M eisterprüfung im S chornsteinfegerhandwerk\nmeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten P ersonen zum           abgelegt haben, die für ihren B eruf erforderliche Zuver-\nZwecke des K ehrens und der Überprüfung der kehr- und               lässigkeit besitzen und in dem B ezirk, für den die\nüberprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grund-               B ewerberliste geführt wird, im S chornsteinfegerhand-\nstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche P flicht               werk praktisch tätig sind;\nbesteht, wenn B eauftragte der zuständigen Verwaltungs-\n3. die Voraussetzungen für die S treichung in der B ewer-\nbehörde die Tätigkeit des B ezirksschornsteinfegermei-\nberliste; dabei kann als Grund für die S treichung auch\nsters zu überprüfen oder eine verweigerte K ehrung oder\ndie Ausschlagung eines angebotenen K ehrbezirks\nÜberprüfung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungs-\noder die Unterlassung der rechtzeitigen Erneuerung\naktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grund-\nder B ewerbung vorgesehen werden;\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                     4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach S trei-\nchung vorgenommene Wiedereintragung in die B e-\nwerberliste; dabei kann bestimmt werden, daß B ewer-\n§2                                     ber, deren B estellung als B ezirksschornsteinfegermei-\nster wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder wegen\nKehrbezirke\nErschleichung der B estellung zurückgenommen oder\n(1) Zur Wahrnehmung der K ehr- und Überprüfungsauf-              deren probeweise B estellung zweimal aufgehoben\ngaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde                 oder widerrufen worden ist, nicht mehr eingetragen\nK ehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden          werden dürfen;\nK ehrbezirk wird nur ein B ezirksschornsteinfegermeister        5. die Voraussetzungen für die B ewerbung um einen\nbestellt.                                                           anderen K ehrbezirk.\n(2) K ehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von\nB ezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen                                           §5\nausgeführt werden.                                                                        Bestellung\n(1) Als B ezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt\n§3                                 werden, wer\n1. in die B ewerberliste eingetragen ist;\nBezirksschornsteinfegermeister\n2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nach-\n(1) B ezirksschornsteinfegermeister ist, wer von der             weist, daß er gesundheitlich in der Lage ist, die einem\nzuständigen Verwaltungsbehörde als B ezirksschorn-                  B ezirksschornsteinfegermeister übertragenen Auf-\nsteinfegermeister für einen bestimmten K ehrbezirk be-              gaben zu erfüllen;\nstellt ist.                                                     3. in dem Land, in dem er in einer B ewerberliste eingetra-\n(2) Der B ezirksschornsteinfegermeister gehört als               gen ist, im S chornsteinfegerhandwerk innerhalb der\nGewerbetreibender dem Handwerk an. B ei der Feuerstät-              letzten drei J ahre vor der B estellung mindestens zwei\ntenschau, bei der B auabnahme und bei Tätigkeiten auf               J ahre im B etrieb eines B ezirksschornsteinfegermei-\ndem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen             sters praktisch tätig gewesen ist.\nEnergieverwendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.           Die B estellung ist auf Widerruf vorzunehmen.","2074            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n(2) Das B undesministerium für Wirtschaft bestimmt          1. Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3);\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\n2. Aufhebung der B estellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 4);\nrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Här-\nten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3          3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10);\nAusnahmen zugelassen werden können mit der M aßgabe,           4. Erreichen der Altersgrenze (§ 9);\ndaß der B ewerber mindestens imstande sein muß, die\nArbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen.             5. Tod.\n§6                                                              §9\nReihenfolge der Bestellung                                             Altersgrenze\n(1) Die Reihenfolge der B estellung des B ezirksschorn-        Bezirksschornsteinfegermeister erreichen mit Ablauf des\nsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintra-      K alendervierteljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-\ngung in die B ewerberliste.                                    enden, die Altersgrenze für die Ausübung ihres B erufes.\n(2) Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vor-                                       § 10\nschriften über die Rangberechnung mit der M aßgabe, daß\nim Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung be-                        Versetzung in den Ruhestand\nstimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen                   (1) Ein B ezirksschornsteinfegermeister, der wegen\ndes B esuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum            eines körperlichen Gebrechens oder S chwäche seiner\nZwecke der Fortbildung im S chornsteinfegerhandwerk            körperlichen oder geistigen K räfte dauernd unfähig ist, die\noder wegen der Erlangung der Fachschul- oder Hoch-             Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen, ist\nschulreife oder vergleichbarer B ildungsabschlüsse oder        von der zuständigen Verwaltungsbehörde in den Ruhe-\nzur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein        stand zu versetzen.\nbesonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die B estel-\n(2) Der B ezirksschornsteinfegermeister ist nach Auffor-\nlung als B ezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung\nderung durch die zuständige Verwaltungsbehörde ver-\ndes K ehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.\npflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen\n(3) Zur M eisterprüfung im S chornsteinfegerhandwerk        Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der\ndarf nur zugelassen werden, wer mindestens eine drei-          Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Ver-\njährige Tätigkeit als Geselle in diesem Handwerk zurück-       setzung in den Ruhestand gegeben sind.\ngelegt hat. § 49 Abs. 4 Nr. 1 der Handwerksordnung bleibt\nunberührt.\n§ 11\n(4) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch\nRücknahme, Widerruf, Aufhebung\nRechtsverordnung bestimmen, daß B ewerber bei groben\nVerstößen gegen die B erufspflichten von der B estellung          (1) Die probeweise oder endgültige B estellung als\nals B ezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden      B ezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen,\nkönnen.                                                        wenn der B ezirksschornsteinfegermeister die B estellung\n§7                                durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige\nWeise erschlichen hat.\nProbezeit\n(2) Die probeweise oder endgültige B estellung als\n(1) Ein B ezirksschornsteinfegermeister wird von der        B ezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des\nzuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer          Vorstandes der S chornsteinfegerinnung zu widerrufen,\nvon einem J ahr auf P robe bestellt; dies gilt nicht für       wenn\nB ewerber, deren B estellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen\nworden ist. Vor Ablauf der P robezeit ist durch eine B egut-   1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nachtung des K ehrbezirks und der vom B ezirksschorn-               B ezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche\nsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen fest-                persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Aus-\nzustellen, ob der K ehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet              übung seines B erufes besitzt;\nworden ist. Die K osten dieser B egutachtung trägt der         2. der B ezirksschornsteinfegermeister, gegen den inner-\nB ezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der        halb der letzten zehn J ahre zweimal wegen Verletzung\nB ezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden           seiner B erufspflichten Warnungsgeld angeordnet wor-\nAnforderungen nicht genügt, so ist seine B estellung auf-          den ist, abermals seine B erufspflichten schuldhaft\nzuheben.                                                           gröblich verletzt hat;\n(2) Das B undesministerium für Wirtschaft bestimmt          3. der B ezirksschornsteinfegermeister trotz Verhängung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-                 eines Warnungsgeldes der Aufforderung, einen uner-\nrates das Verfahren der B egutachtung nach Absatz 1.               laubten Nebenerwerb einzustellen, nicht Folge leistet.\n(3) Die B estellung als B ezirksschornsteinfegermeister\nZweiter Abschnitt                         kann widerrufen werden, wenn die K ehrbezirkseinteilung\nErlöschen der B estellung                     geändert wird.\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-\n§8                                men nach Absatz 1 oder 2 haben keine aufschiebende\nErlöschensgründe                          Wirkung.\nDie B estellung    als   B ezirksschornsteinfegermeister       (5) Auf Antrag des B ezirksschornsteinfegermeisters ist\nerlischt durch                                                 seine B estellung aufzuheben.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998              2075\nIII. Teil                             7. Hilfeleistung bei der B randbekämpfung auf Aufforde-\nrung durch die zuständige B ehörde in seinem B ezirk;\nAusübung des Berufes\n8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit\nsie die B randverhütung betreffen;\nErster Abschnitt\n9. Ausstellung der B escheinigung zu Rohbau- und\nP flichten und Aufgaben                            S chlußabnahmen nach Landesrecht;\ndes B ezirksschornsteinfegermeisters\n10. Überprüfung von S chornsteinen, Feuerstätten und\n§ 12                                   Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen\nsowie Feststellung und Weiterleitung der für die Auf-\nAllgemeine Berufspflicht                           stellung von Emissionskatastern im S inne des § 46\n(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet,         des B undes-Immissionsschutzgesetzes erforder-\nseine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft aus-                   lichen Angaben nach M aßgabe der öffentlich-recht-\nzuführen.                                                            lichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissions-\nschutzes;\n(2) Die Tätigkeit des B ezirksschornsteinfegermeisters\nist unbeschadet der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf seinen       11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der\nK ehrbezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere              Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische\nAnordnung der zuständigen B ehörde ist der B ezirks-                 oder der Versorgung mit B rauchwasser dienende\nschornsteinfegermeister verpflichtet, auch außerhalb sei-            Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstät-\nnes K ehrbezirks tätig zu werden.                                    tenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Über-\nwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsge-\n§ 13                                   setzes vom 22. J uli 1976 (B GB l. I S . 1873), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 20. J uni 1980 (B GB l. I\nAufgaben\nS . 701), in seiner jeweils geltenden Fassung übertra-\n(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister hat folgende              gen worden ist;\nAufgaben:\n12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der\n1. Ausführung der durch die K ehr- und Überprüfungs-               Anforderungen an den B etrieb heizungs- oder raum-\nordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige               lufttechnischer oder der Versorgung mit B rauchwas-\nÜberwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehr-                ser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm\nlinge;                                                          diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgeset-\n2. Überprüfung sämtlicher S chornsteine, Feuerstätten,             zes übertragen worden ist.\nVerbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähn-               (2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten\nlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1         dürfen dem B ezirksschornsteinfegermeister nur übertra-\nAbs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach         gen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des\nder K ehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung         B undes zugelassen ist. Das B undesministerium für Wirt-\nüber K leinfeuerungsanlagen – 1. B ImS chV oder den        schaft wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen\nlandesrechtlichen B auordnungen auszuführen hat,           mit dem B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ndurch persönliche B esichtigung innerhalb von fünf         Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nJ ahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines         mung des B undesrates dem B ezirksschornsteinfeger-\nB ezirks (Feuerstättenschau);                              meister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, M eß- und\n3. unverzügliche schriftliche M eldung der bei S chorn-       sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum\nsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüf-         Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (B etriebs- und\ntungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefun-        B randsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder\ndenen M ängel                                              der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit\ndiese Arbeiten einen B ezug zum Aufgabengebiet des\na) an den Grundstückseigentümer, im Falle von              B ezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufwei-\nWohnungseigentum an die Gemeinschaft der               sen.\nWohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung\nsich in den Räumen des Wohnungseigentümers                                          § 14\nbefindet und zum S ondereigentum gehört, zusätz-                               Nebenerwerb\nlich an den Wohnungseigentümer, den der Verwal-\nter dem B ezirksschornsteinfegermeister auf Anfor-        (1) Dem B ezirksschornsteinfegermeister ist eine auf\nderung zu benennen hat,                                Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines B erufes\nuntersagt, es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitauf-\nb) an die zuständige B ehörde, wenn die M ängel nicht      wand unerheblich ist.\ninnerhalb einer von dem B ezirksschornsteinfeger-\nmeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind;        (2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum S chorn-\nsteinfegerhandwerk gehören, ist dem B ezirksschornstein-\n4. P rüfung und B egutachtung von S chornsteinen, Feu-        fegermeister nur innerhalb des eigenen K ehrbezirks und\nerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen          nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungs-\noder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit      gemäße Verwaltung des K ehrbezirks und die Erfüllung der\n(§ 1 Abs. 2) in anderen als den in Nummer 2 genann-        dem B ezirksschornsteinfegermeister übertragenen Auf-\nten Fällen;                                                gaben gefährdet werden.\n5. B eratung in feuerungstechnischen Fragen;                     (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in beson-\n6. Vornahme der B randverhütungsschau oder Teilnah-           ders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit die\nme an ihr nach Landesrecht;                                ordnungsgemäße Verwaltung des K ehrbezirks und die","2076             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nErfüllung der dem B ezirksschornsteinfegermeister über-                                     § 19\ntragenen Aufgaben gewährleistet bleiben.                                              Aufzeichnungen\ndes Bezirksschornsteinfegermeisters\n§ 15                                                  und Datenübermittlung\n(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister hat in bezug auf\nGesellen                             eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:\n(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister muß einen            1. Name und Anschrift\nGesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Aus-                  a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des\nführung der K ehrarbeiten bleibt der B ezirksschornstein-               B etreibers oder\nfegermeister verantwortlich.\nb) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters\n(2) Die zuständige B ehörde kann Inhabern von K ehrbe-               nach dem Wohnungseigentumsgesetz und, falls die\nzirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben,                 Feuerungsanlage zum S ondereigentum gehört, des\nwenn sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des K ehrbe-                   Wohnungseigentümers, den der Verwalter dem B e-\nzirks und die Erfüllung der dem B ezirksschornsteinfeger-               zirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu\nmeister übertragenen Aufgaben gefährdet sind.                           benennen hat, und, falls abweichend, des B etrei-\nbers,\n(3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im S chornstein-\nfegerhandwerk bestanden hat.                                    2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen Daten\nund Angaben über ihren B etrieb und S tandort der An-\nlage,\n§ 16                               3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10,\n11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen Arbeiten,\nLehrlinge\n4. die von ihm festgestellten M ängel (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)\n(1) Lehrlinge dürfen nur in B egleitung und unter Aufsicht       und\neines B ezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesel-\nlen arbeiten.                                                   5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.\n(2) Der B ezirksschornsteinfegermeister hat für jedes\n(2) Zum Ausgleich der dem einzelnen B ezirksschorn-          K alenderjahr ein K ehrbuch zu führen, in dem mindestens\nsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entste-        einzutragen sind:\nhenden K osten werden von den S chornsteinfegerinnun-\ngen Ausgleichskassen errichtet; mehrere S chornsteinfe-         1. Art und S tandort der Feuerungsanlage,\ngerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse              2. die nach der K ehr- und Überprüfungsordnung vor-\nerrichten. Die für diese Einrichtung erforderlichen Vor-            geschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das\nschriften erläßt die Landesregierung oder die von ihr               Datum der Ausführung,\nbestimmte S telle durch Rechtsverordnung mit der M aßga-\n3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und das\nbe, daß jeder B ezirksschornsteinfegermeister, der im\nDatum der Ausführung,\nInnungsbereich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom\nHundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der           4. die Gebühren nach der K ehr- und Überprüfungs-\nhöchsten Lohnstufe erhält und daß die M ittel für die Aus-          gebührenordnung,\ngleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse erfor-         5. das Datum der Feuerstättenschau.\nderlichen Verwaltungskosten von den B ezirksschorn-\nsteinfegermeistern des Innungsbezirks zu gleichen Teilen        Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt durch\ndurch Umlagen aufgebracht werden. Rückständige Um-              Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vor-\nlagen, die trotz M ahnung nicht entrichtet sind, werden auf     schriften über die Führung des K ehrbuches und über die\nAntrag des Innungsvorstandes von der zuständigen Ver-           Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewah-\nwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften         rung, ihre Vorlage an die zuständige B ehörde und ihre\nder Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der S chuld-         Übergabe an den Nachfolger im K ehrbezirk.\nner ist vorher zu hören.                                           (3) Der B ezirksschornsteinfegermeister darf die nach\nden Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Auf-\n§ 17                               zeichnungen an öffentliche S tellen übermitteln, soweit das\nWohnsitz                             für die Erfüllung seiner Aufgaben, die B ekämpfung der\nLuft-, B oden- und Gewässerverschmutzung, die rationelle\nDer B ezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb sei-      Energieverwendung, die B auaufsicht oder die B rand-\nnes K ehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Aus-            bekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die über-\nnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung            mittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu\nbesonderer Härten zulässig. J eder Wohnungswechsel ist          dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine\nder zuständigen B ehörde unverzüglich mitzuteilen.              Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zuläs-\nsig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden\ndürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt\n§ 18                               die ersuchende B ehörde die K osten der Datenübermitt-\nlung.\nZugehörigkeit zur Feuerwehr\n(4) Der B ezirksschornsteinfegermeister darf personen-\nDer B ezirksschornsteinfegermeister soll bis zur Vollen-     bezogene Daten an nicht-öffentliche S tellen nur übermit-\ndung des 60. Lebensjahres der P flicht- oder Freiwilligen       teln, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an\nFeuerwehr seines Wohnsitzes angehören.                          der K enntnis der Daten glaubhaft darlegt und der B etrof-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998                 2077\nfene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der             Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden B ei-\nÜbermittlung hat. Die K osten der Datenübermittlung trägt           träge für die Versorgung im S chornsteinfegerhandwerk\ndie anfordernde nicht-öffentliche S telle. Der Empfänger            und der notwendigen Geschäftskosten dem B ezirks-\ndarf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten          schornsteinfegermeister ein angemessenes Einkom-\nund nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wur-            men sichern,\nden. Die übermittelnde S telle hat den Empfänger darauf         4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein mög-\nhinzuweisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten             lichst zusammenhängendes Gebiet umfassen.\nDaten mit Zustimmung der übermittelnden S telle verarbei-\ntet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung der\n§ 23\nDaten nach S atz 1 zulässig wäre.\nNachprüfung und Änderung\n§ 20                                                 der Kehrbezirkseinteilung\nVertretung                                (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem\n(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder          J ahr, dessen J ahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprü-\nVerhinderung hat der B ezirksschornsteinfegermeister            fen, ob die K ehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuer-\neinen anderen S chornsteinfegermeister, möglichst den           sicherheit oder der Gleichwertigkeit der K ehrbezirke zu\nInhaber eines benachbarten K ehrbezirks, mit seiner Ver-        ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren\ntretung zu beauftragen. B ei einer voraussichtlich mehr als     Zeitraum als fünf J ahre vorzunehmen, wenn besondere\ndrei M onate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung            Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neueinteilung der K ehr-\nhat die zuständige B ehörde einen S tellvertreter zu bestel-    bezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der\nlen; eine B estellung zum S tellvertreter kann nur aus wich-    S chornsteinfegerinnung zu hören.\ntigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der                (2) Der K ehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständi-\nS tellvertreter führen die dem B ezirksschornsteinfeger-        gen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der K ehr-\nmeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwor-           bezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den K ehr-\ntung auf dessen Rechnung aus. Die K osten der Vertretung        bezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von ihm\noder S tellvertretung trägt der B ezirksschornsteinfeger-       geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen.\nmeister.                                                           (3) B ei Änderung seines K ehrbezirks hat der B ezirks-\n(2) Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt durch       schornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädi-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vor-           gung.\nschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der\nB estellung eines S tellvertreters sowie über das Verfahren\nDritter Abschnitt\nder B eauftragung eines Vertreters.\nK ehr- und Überprüfungsgebühren\n§ 21\nNutzungszeit                                                         § 24\n(1) Nach dem Tode des B ezirksschornsteinfegermei-                                 Gebührenordnung\nsters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser nicht mehr        (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nlebt, den minderjährigen K indern des K ehrbezirksinhabers      S telle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (K ehr-\ndie Nutzung des K ehrbezirks für die Dauer von drei M ona-      und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des\nten nach Ablauf des S terbemonats. Die B erechtigten kön-       Landesinnungsverbandes des S chornsteinfegerhand-\nnen die Nutzung des K ehrbezirks jederzeit mit Wirkung für      werks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im\ndie Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der          S chornsteinfegerhandwerk und der für den B ereich des\nzuständigen B ehörde ausschlagen.                               Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigen-\n(2) Ein Vertreter oder S tellvertreter hat nach M aßgabe     tümern Vorschriften über Gebühren und Auslagen des\ndes § 20 die Aufgaben des B ezirksschornsteinfeger-             B ezirksschornsteinfegermeisters für durchgeführte Arbei-\nmeisters wahrzunehmen.                                          ten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2\nzu erlassen.\n(3) Der Vertreter oder S tellvertreter hat mindestens\nmonatlich einmal mit den Nutzungsberechtigten abzu-                (2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den\nrechnen.                                                        dem B ezirksschornsteinfegermeister entstehenden not-\nwendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der B emes-\nsung ist davon auszugehen, daß der B ezirksschornstein-\nZweiter Abschnitt\nfegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit\nK ehrbezirk                            nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerge-\nsetzes versteuert. B ei B emessung der Gebühren ist auch\n§ 22                               zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien\nTätigkeiten des B ezirksschornsteinfegermeisters abzu-\nEinteilung der Kehrbezirke\ngelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Ge-\nDie K ehrbezirke sind so einzuteilen , daß                   bührenschuldners ausgeführt werden.\n1. die Feuersicherheit gewährleistet ist,\n2. der B ezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben                                        § 25\nordnungsgemäß ausführen kann,                                                 Einziehung der Gebühren\n3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden                (1) Der B ezirksschornsteinfegermeister darf für die nach\nEntgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2)           diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in\nnach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem              der K ehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach","2078             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nsonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine             Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt\nAuslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung die-            werden.\nser Gebühren ist nicht zulässig.\n(2) Ist durch ein Gericht oder eine B ehörde eine S trafe\n(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen,        oder Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben\ndie nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit        S achverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden;\nentfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19       Warnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn dies\nAbs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.               zusätzlich erforderlich ist, um den B ezirksschornstein-\n(3) Der B ezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifi-    fegermeister zur Erfüllung seiner P flichten anzuhalten.\nzierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und            (3) Ist ein Verfahren gegen den B ezirksschornstein-\ndie Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von          fegermeister eingeleitet worden, das zu einer S trafe oder\nden Gebühren nach der K ehr- und Überprüfungsgebüh-             Geldbuße führen kann, ist bis zur B eendigung dieses Ver-\nrenordnung aufzuführen sind.                                    fahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1\n(4) Die Gebühr nach der K ehr- und Überprüfungsge-           abzusehen.\nbührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks            (4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht\nund ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von             mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhal-\nWohnungseigentum von der Gemeinschaft der Woh-                  ten drei J ahre vergangen sind. Ist vor Ablauf dieser Frist\nnungseigentümer zu tragen. S ie verjährt in drei J ahren.       wegen desselben S achverhalts ein S trafverfahren einge-\nP rivatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstücks-        leitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses S trafverfah-\neigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie            rens gehemmt.\nzwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\nund dem einzelnen Wohnungseigentümer werden                                                    § 28\ndadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Aus-                Einstweilige Untersagung der Berufsausübung\nlagen, die trotz M ahnung nicht entrichtet worden sind,\nwerden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf                  S chwebt gegen einen B ezirksschornsteinfegermeister\nAntrag des B ezirksschornsteinfegermeisters durch               ein Widerrufsverfahren oder ein S trafverfahren wegen\nB escheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vor-      einer Tat, die den Widerruf der B estellung rechtfertigen\nschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der        würde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ihm\nS chuldner ist vorher zu hören. S oweit die K osten der         die Ausübung seiner B efugnisse als B ezirksschornstein-\nZwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern               fegermeister bis zur Entscheidung des Verfahrens unter-\nnicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen,        sagen. Der Vorstand der S chornsteinfegerinnung ist zu\nfür dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.            hören. Wird dem B ezirksschornsteinfegermeister die Aus-\nübung seiner B efugnisse untersagt, so ist von der zustän-\n(5) M ehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für         digen Verwaltungsbehörde ein S tellvertreter zu bestellen.\ndie Gebühren nach der K ehr- und Überprüfungsgebüh-             § 20 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungs-\nrenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner.            klage gegen die einstweilige B erufsuntersagung haben\nkeine aufschiebende Wirkung.\nVierter Abschnitt\nAufsicht                                                         IV. Teil\nZusatzversorgung\n§ 26                                            im Schornsteinfegerhandwerk\nAufsichtsbehörde\n(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister untersteht der                             Erster Abschnitt\nAufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.\nVersorgungsansprüche\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen\nAnlaß eine Überprüfung des K ehrbezirks vornehmen. An\n§ 29\ndieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Auf-\nsichtsbehörde ein S achverständiger des S chornstein-                                      Ruhegeld\nfegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung             (1) Ein ehemaliger B ezirksschornsteinfegermeister, des-\nentstehenden K osten trägt, wenn bei der Überprüfung            sen B estellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder\nwesentliche M ängel festgestellt werden, der K ehrbezirks-      wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, erhält\ninhaber. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonde-           ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält bei Vollendung des 65.\nren Anlaß die Vorlage der vom B ezirksschornsteinfeger-\nLebensjahres auch ein ehemaliger B ezirksschornsteinfe-\nmeister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19) verlangen.\ngermeister, dessen B estellung wegen Rücknahme, Wider-\nrufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens\n§ 27                               fünf J ahre als M itglied der Versorgungsanstalt (§ 34)\nAufsichtsmaßnahmen                          B eiträge entrichtet hat.\n(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister kann durch die          (2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den Fällen\nzuständige B ehörde zu den ihm nach diesem Gesetz ob-           des Absatzes 1 S atz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die\nliegenden P flichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaß-           B estellung als B ezirksschornsteinfegermeister erloschen\nnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind:              ist, in den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 mit Ablauf des\nTages, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der\n1. Verweis;                                                     Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Vierteljah-\n2. Warnungsgeld bis zu 10 000 Deutsche M ark.                   res, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998              2079\nAnspruchsberechtigte als B ezirksschornsteinfegermei-               (6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3 und 4\nster wiederbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld       ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen B erufsun-\nmit dem Tage der B estellung.                                    falls oder einer berufsbedingten Erkrankung in den Ruhe-\nstand versetzt worden ist, ein Ruhegeld von mindestens\n(3) Für die B emessung des Ruhegeldes ist die Dauer der\n85 vom Hundert des J ahreshöchstbetrages (§ 30) abzüg-\nM itgliedschaft als B ezirksschornsteinfegermeister bei der\nlich der nach Absatz 5 vorzunehmenden K ürzungen zu\nVersorgungsanstalt maßgebend. Weist ein M itglied nach,\nzahlen.\ndaß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu\neinem späteren Zeitpunkt als zwölf J ahre nach dem Da-              (7) B ei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind\ntum seines Rangstichtages als B ezirksschornsteinfeger-          Veränderungen des J ahreshöchstbetrages oder der Ver-\nmeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf J ahre über-   sicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen\nsteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die            S ozialversicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu berück-\nDauer seiner M itgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchs-         sichtigen, in dem sie wirksam werden; Veränderungen des\nberechtigter, dessen B estellung wegen Versetzung in den         J ahreshöchstbetrages, die nach dem 1. J anuar 1977 bis\nRuhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erlo-              zum 30. J uni 1977 eingetreten sind, werden zum 1. J uli\nschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst    1977 berücksichtigt.\nim Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres ein-\ngetreten wäre, dabei ist mindestens eine M itgliedschaft                                       § 30\nbei der Versorgungsanstalt von zehn J ahren zugrunde zu\nJ ahreshöchstbetrag des Ruhegeldes\nlegen.\nDer J ahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt\n(4) Der J ahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1\n72 vom Hundert des jeweiligen jährlichen B ruttoarbeits-\nS atz 1 beläuft sich für jedes begonnene J ahr während der\neinkommens eines verheirateten, kinderlosen Angestell-\nersten 20 J ahre der M itgliedschaft auf dreieinhalb vom\nten des B undes in der höchsten Lebensaltersstufe der\nHundert, danach bis zur Erreichung des J ahreshöchstbe-\nVergütungsgruppe Vc des B undes-Angestelltentarifver-\ntrages (§ 30) für jedes weitere begonnene J ahr der M it-\ntrages ohne B erücksichtigung vermögenswirksamer Lei-\ngliedschaft auf drei vom Hundert des J ahreshöchstbetra-\nstungen und solcher Einkommensbestandteile, die nicht\nges. Der J ahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1\ngrundsätzlich allen Angestellten dieser Vergütungsgruppe\nS atz 2 beträgt für jedes J ahr der M itgliedschaft eineinhalb\nzufließen.\nvom Hundert des J ahreshöchstbetrages.\n(5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versicher-                                      § 31\ntenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf\nWitwengeld und Witwergeld\nGrund einer P flichtversicherung in den sozialen Renten-\nversicherungen zustehen; Rentenerhöhungen und Ren-                  (1) Die Witwe eines B ezirksschornsteinfegermeisters,\ntenminderungen auf Grund des § 1587b des B ürgerlichen           eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder eines\nGesetzbuches sowie die Einkommensanrechnung auf                  Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 2 erhält\nErziehungsrenten nach dem S echsten B uch S ozialgesetz-         Witwengeld. Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines\nbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der B ezirksschorn-           B ezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchs-\nsteinfegermeister während der Zeit seiner B estellung            berechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 1 60 vom Hundert des\nP flichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht       J ahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstor-\ngezahlt, ist das Ruhegeld ferner um den Zahlbetrag einer         bene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn\nVersichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-           er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe\nrung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach S atz 3 zu        eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberech-\nermittelnden Entgeltpunkte für jeden K alendermonat, in          tigten nach § 29 Abs. 1 S atz 2 beträgt das Witwengeld\ndem der B ezirksschornsteinfegermeister während der Zeit         60 vom Hundert des J ahresbetrages nach § 29 Abs. 4\nseiner B estellung zur gesetzlichen Rentenversicherung           S atz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Voll-\nP flichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Ren-       endung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwen-\ntenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden          geld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen,\nermittelt, indem die für B ezirksschornsteinfegermeister in      die die Witwe auf Grund einer P flichtversicherung des Ver-\nder gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jähr-             storbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält;\nliche B eitragsbemessungsgrundlage durch das Durch-              Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund\nschnittsentgelt (Anlage 1 zum S echsten B uch S ozialge-         des § 1587b des B ürgerlichen Gesetzbuches, die M inde-\nsetzbuch) für dasselbe K alenderjahr geteilt wird. S atz 1 gilt  rung der Witwenrente wegen der Einkommensanrech-\nentsprechend für die Verletztenrente auf Grund eines             nung auf Renten wegen Todes sowie die Erhöhung der\nArbeitsunfalles im S inne der sozialen Unfallversicherung,       Witwenrente bis zum Ende des dritten K alendermonats\nder zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine            nach Ablauf des M onats, in dem der Ehegatte verstorben\nK ürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom        ist, bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 S atz 2 und 3 gilt\nHundert des J ahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes J ahr         entsprechend. S atz 4 gilt entsprechend für die Witwen-\nder M itgliedschaft als B ezirksschornsteinfegermeister,         rente auf Grund eines Arbeitsunfalles im S inne der sozia-\nhöchstens jedoch für 30 J ahre, unterschritten wird und          len Unfallversicherung, der zum Erlöschen der B estellung\nsoweit es sich um K inderzulagen oder K inderzuschüsse           des Verstorbenen geführt hat. Eine K ürzung hat insoweit\nhandelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversiche-         zu unterbleiben, als 0,9 vom Hundert des J ahreshöchst-\nrungen neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das          betrages (§ 30) für jedes J ahr der M itgliedschaft des\nRuhegeld neu festzustellen, es sei denn, die Neuberech-          Verstorbenen als B ezirksschornsteinfegermeister bei der\nnung beruht auf den Vorschriften des S echsten B uches           Versorgungsanstalt, höchstens für 30 J ahre, unterschrit-\nS ozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten            ten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Renten-\nund von Einkommen.                                               versicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls der","2080             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nVoraussetzungen für eine große Witwenrente oder der                (3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld\nAufteilung der Witwenrente auf mehrere B erechtigte neu         gilt § 31 Abs. 3 S atz 1 entsprechend. Der Anspruch auf\nberechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Witwengeld         Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem\nneu festzustellen.                                              die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder stirbt. § 25\nAbs. 1 und 2 des B eamtenversorgungsgesetzes und § 48\n(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend.\nAbs. 4 und 5 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch\n(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht,                    finden entsprechende Anwendung. Das Waisengeld ent-\nfällt, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung\n1. für die Witwe eines B ezirksschornsteinfegermeisters\nWaisenrente nicht gewährt wird.\nnach Ablauf der Nutzungszeit nach § 21 Abs. 1;\n(4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entsprechend.\n2. für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten nach\n§ 29 Abs. 1 S atz 2 mit Ablauf des Todestages des\n§ 33\nAnwartschaftsberechtigten;\nRuhen der Versorgungsleistungen,\n3. für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach § 29                      Vorleistung der Versorgungsanstalt\nAbs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Vierteljahres-\nersten.                                                        (1) Der Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- und Wai-\nsengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch auf\nDer Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage der              Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherun-\nWiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Viertel-       gen durch die zuständigen Träger entschieden worden ist.\njahres, in dem die Witwe stirbt.\n(2) B is zur Feststellung der Renten aus den sozialen\n(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die § § 21 und 22        Renten- oder Unfallversicherungen zahlt die Versorgungs-\nAbs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 61 Abs. 3 des B eam-       anstalt nach näherer B estimmung der S atzung angemes-\ntenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.                     sene Vorschüsse.\n(5) Witwer der in Absatz 1 S atz 1 genannten P ersonen          (3) M uß wegen einer Neuberechnung der Renten aus\nerhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld.          den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen der\nAnspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld\n§ 32                             durch die Versorgungsanstalt neu festgestellt werden,\nkann diese durch schriftliche Anzeige an den Träger der\nWaisengeld                            sozialen Renten- oder Unfallversicherung den Anspruch\n(1) Die K inder eines verstorbenen B ezirksschornsteinfe-    auf Rente in Höhe des zuviel gezahlten B etrages auf sich\ngermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1             überleiten. Die Anzeige darf nur erfolgen, wenn die Versor-\noder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 2         gungsanstalt an der Überzahlung kein Verschulden trifft.\nerhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld                Der Rechtsübergang beschränkt sich auf den Anspruch,\nbesteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der          der dem B erechtigten für die Zeit zusteht, für die die Über-\nAltersgrenze als K ind angenommen worden ist.                   zahlung erfolgte.\n(2) Das Waisengeld beträgt für K inder eines verstorbe-\nnen B ezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsbe-                                Zweiter Abschnitt\nrechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 1 bei Halbwaisen 20 vom                   Versorgungsanstalt der deutschen\nHundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des J ahres-                       B ezirksschornsteinfegermeister\nbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am\nTodestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er                                             § 34\nanspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die K inder eines\nverstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwart-                                 Träger der Zusatzversorgung\nschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 2 beträgt das           (1) Träger der Zusatzversorgung im S chornsteinfeger-\nWaisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Voll-          handwerk ist die Versorgungsanstalt der deutschen\nwaisen 40 vom Hundert des J ahresbetrages nach § 29             B ezirksschornsteinfegermeister (Versorgungsanstalt); sie\nAbs. 4 S atz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei       hat ihren S itz in M ünchen.\nVollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Wai-\n(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare\nsengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kür-\nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.\nzen, die die Waise auf Grund einer P flichtversicherung des\nVerstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen\n§ 35\nerhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf\nGrund des § 1587b des B ürgerlichen Gesetzbuches so-                                     Mitgliedschaft\nwie M inderungen der Waisenrente wegen der Einkom-                 M itglied der Versorgungsanstalt ist jeder B ezirks-\nmensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unbe-             schornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberechtigte\nrücksichtigt. § 29 Abs. 5 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.      nach § 29 Abs. 1.\nS atz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente auf Grund\neines Arbeitsunfalles im S inne der S ozialen Unfallver-                                       § 36\nsicherung, der zum Erlöschen der B estellung des Ver-\nOrgane\nstorbenen geführt hat. Eine K ürzung hat insoweit zu unter-\nbleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für            Die Organe der Versorgungsanstalt sind:\ndie Vollwaise 0,6 vom Hundert des J ahreshöchstbetrages         1. die Vertreterversammlung,\n(§ 30) für jedes J ahr der M itgliedschaft des Verstorbenen\nals B ezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungs-        2. der Vorstand,\nanstalt, höchstens für 30 J ahre, unterschritten wird.          3. die Geschäftsführung.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998                2081\n§ 37                              beschließen. K ommt kein B eschluß zustande oder wird\nVertreterversammlung                         auch die neue S atzung nicht genehmigt, so kann die Auf-\nsichtsbehörde die S atzung erlassen und auf K osten der\n(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten        Versorgungsanstalt durchführen.\nM itgliedern, darunter einem Vertreter der M itglieder, die\nAnspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1 sind. Für jedes              (2) Die S atzung muß B estimmungen enthalten über:\nM itglied sind zwei S tellvertreter zu wählen, die bei Verhin-    1. die Wahl der M itglieder der Vertreterversammlung\nderung oder Ausscheiden des M itgliedes eintreten.                   und ihrer S tellvertreter, die Rechte und P flichten der\n(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterver-              Vertreterversammlung und die Art der B eschlußfas-\nsammlung sind die M itglieder der Versorgungsanstalt. Die            sung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der\nAmtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der S at-               S tellvertreter im Falle der Verhinderung oder des Aus-\nzung der Versorgungsanstalt mit der M aßgabe zu bestim-              scheidens der M itglieder,\nmen, daß die Wahlen in der Gruppe der B ezirksschorn-\n2. die Wahl der M itglieder des Vorstandes und ihrer\nsteinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der\nS tellvertreter, die Rechte und P flichten des Vorstan-\nAnspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt vonein-\ndes und die Art der B eschlußfassung in ihm,\nander durchzuführen sind.\n(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Ange-        3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des\nlegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht                 Vorstandes,\ndurch Gesetz oder S atzung dem Vorstand oder der                  4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,\nGeschäftsführung übertragen sind. Der B eschlußfassung\nder Vertreterversammlung bleibt vorbehalten:                      5. die Rechte und P flichten der Geschäftsführung,\n1. die Wahl des Vorstandes,                                       6. die Entrichtung und Fälligkeit der B eiträge sowie\nB eginn und Ende der B eitragspflicht,\n2. der Erlaß der S atzung (§ 39) und ihre Änderungen,\n3. die Abnahme der J ahresrechnung,                               7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,\n4. die Festsetzung der Höhe der B eiträge,                        8. die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt nach\n§ 33 Abs. 2,\n5. die Entscheidung über die Zuführung von M itteln an\nden Härtefonds,                                               9. die Höhe der Verzugs- und S tundungszinsen,\n6. die Festsetzung der den M itgliedern der Vertreterver-       10. die Fälligkeit der Versorgungsleistung,\nsammlung und dem Vorstand zur gewährenden Ent-\nschädigung.                                                 11. die Aufstellung und Abnahme der J ahresrechnung,\n(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten             12. die Änderung der S atzung,\nB eschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Geneh-       13. die Art der B ekanntmachung der Versorgungsanstalt.\nmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entschei-\ndung über die Genehmigung eines B eschlusses nach                  (3) Die S atzung und ihre Änderungen sind mit dem\nAbsatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem B un-          Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im B undes-\ndesministerium für Wirtschaft, nach Absatz 3 Nr. 4 dar-         anzeiger zu veröffentlichen. S atzungsänderungen haben,\nüber hinaus im B enehmen mit dem B undesministerium für         sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für\nArbeit und S ozialordnung zu treffen.                           bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungs-\nbezüge. Die S atzung und ihre Änderungen treten, wenn\n(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegen-\nnichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffent-\nheiten können nur mit einer M ehrheit von zwei Dritteln der\nlichung folgenden Tag in K raft.\nerschienenen M itglieder beschlossen werden.\n(6) B eschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Geneh-\n§ 40\nmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzuma-\nchen.                                                                Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher\n(1) Das Geschäftsjahr ist das K alenderjahr.\n§ 38\nVorstand und Geschäftsführung                        (2) Die Rechnungsbücher und die K assenbücher sind\njährlich abzuschließen. Die J ahresrechnung ist vom Vor-\n(1) Der Vorstand besteht aus zehn M itgliedern ein-          stand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzu-\nschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden          nehmen.\nVorsitzenden. Für jedes M itglied ist ein S tellvertreter zu\nwählen.\n§ 41\n(2) Die Geschäftsführung obliegt der B ayerischen Ver-\nsicherungskammer.                                                                         Härtefonds\n(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die\n§ 39                              Vertreterversammlung beschließt, welche M ittel jährlich\nSatzung                              dem Härtefonds zugeführt werden.\n(1) Die Vertreterversammlung beschließt die S atzung.           (2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Ver-\nVersagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der S at-          meidung von unbilligen Härten einem ehemaligen B ezirks-\nzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Auf-       schornsteinfegermeister oder seinen Hinterbliebenen\nsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue S atzung zu             Unterstützung gewährt wird.","2082              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n§ 42                                 (2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen B estellung\nwegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, ist\nAufsicht\nnach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt ver-\n(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das        pflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen\nB undesministerium der Finanzen.                                 Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der\nAnnahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Ver-\n(2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbe-\nsetzung in den Ruhestand weggefallen sind.\nricht vorzulegen, der die J ahresrechnung sowie eine Dar-\nstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im             (3) K ommt ein Anspruchsberechtigter den Verpflichtun-\nabgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß.                        gen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, so ruht\n(3) S pätestens alle drei J ahre hat die Geschäftsführung     der Anspruch auf Ruhegeld.\neine versicherungstechnische B ilanz für die Versorgungs-\nanstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzu-                                           § 45\nlegen.\nMitteilungspflicht\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt\nanweisen, solche M aßnahmen zu treffen, die für die                 Die M itglieder der Versorgungsanstalt und die nach\nDurchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt drin-           § § 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der\ngend geboten sind. K ommt die Versorgungsanstalt nicht           Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle\ninnerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so        Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rech-\nkann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen M aßnahmen          te und P flichten aus der M itgliedschaft und der Zusatzver-\nselbst treffen und dabei auch die S atzung der Versor-           sorgung erheblich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles\ngungsanstalt ändern.                                             ist von einem Anspruchsberechtigten der Versorgungsan-\n(5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des B undesmini-       stalt unverzüglich anzuzeigen. Die S atzung kann bestim-\nsteriums für Wirtschaft sind berechtigt, an den S itzungen       men, daß eine Verletzung dieser P flichten das Ruhen der\nder Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.            Versorgungsansprüche zur Folge hat.\n(6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über die\nAnlage des Vermögens der Versorgungsanstalt.                                                   § 46\nÜbertragung, Verpfändung und\nAufrechnung von Versorgungsansprüchen\nDritter Abschnitt\nAnsprüche auf Zusatzversorgung können weder an\nAufbringung der M ittel\nDritte übertragen noch verpfändet werden. Die S atzung\nkann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfän-\n§ 43                              dungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von B eiträ-\nBeiträge                            gen und sonstigen Ansprüchen aus dem M itgliedschafts-\nund Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche\n(1) Die M ittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im      regeln.\nS chornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus\nden Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnah-\nmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch B eiträge                                       § 47\naufgebracht.\nÜbergang von Schadenersatzansprüchen\n(2) B eitragspflichtig sind jeder B ezirksschornsteinfeger-\nmeister und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten               Wird ein M itglied der Versorgungsanstalt oder ein\nP ersonen. Die B eitragspflicht entsteht bei B ezirksschorn-     Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 körperlich\nsteinfegermeistern im Zeitpunkt der B estellung, bei den         verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher S chadener-\nnach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten P ersonen im Zeit-         satzanspruch, der dem Verletzten oder seinen Hinterblie-\npunkt des Todes des K ehrbezirksinhabers.                        benen infolge der K örperverletzung oder Tötung gegen\neinen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsan-\n(3) Die B eiträge sind an die Versorgungsanstalt zu ent-      stalt über, in der sie infolge der K örperverletzung oder der\nrichten. In der S atzung kann bestimmt werden, daß die           Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflich-\nB eiträge bis zu drei M onate im voraus zu zahlen sind.          tet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der\nS chadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen B e-\nstimmungen auf Träger der S ozialversicherung übergeht.\nVierter Abschnitt                        Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des\nVerletzten oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht\nS onstige Vorschriften                      werden.\n§ 44                                                            § 48\nWegfall der Voraussetzungen                                               Verjährung\nfür die Versetzung in den Ruhestand\nDer Anspruch auf Leistungen der Versorgungsanstalt\n(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder berufsfähig,        sowie auf B eiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten\nso hat er sich innerhalb von drei M onaten nach Feststel-        verjährt in vier J ahren. Die Verjährung beginnt mit dem\nlung der B erufsfähigkeit in die B ewerberliste eintragen zu     S chluß des K alenderjahres, in dem die Zahlung verlangt\nlassen.                                                          werden kann.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998              2083\n§ 49                                                            § 55\nRechtsweg                                                       (gestrichen)\nFür alle S treitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatz-\nversorgung im S chornsteinfegerhandwerk durch die Ver-                                        § 56\nsorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg                              Versorgungsanstalt\ngegeben.                                                           (1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Versor-\ngungsanstalt der deutschen B ezirksschornsteinfegermei-\nV. Teil                             ster.\nBußgeld-, Übergangs-,                             (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden\nSchluß- und sonstige Vorschriften                     M itgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungsanstalt\nder deutschen B ezirksschornsteinfegermeister und die\nAnwartschaften auf Versorgung im S chornsteinfeger-\nErster Abschnitt                         handwerk stehen den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nB ußgeldvorschriften                        entstehenden M itgliedschaftsverhältnissen und Anwart-\nschaften auf Zusatzversorgung im S chornsteinfegerhand-\n§ 50                              werk gleich. Die B estimmungen des Gesetzes zur Rege-\nlung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversiche-\nOrdnungswidrigkeiten                        rungen in der Fassung der B ekanntmachung vom 3. J uli\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        1964 (B undesgesetzbl. I S . 433, 806) bleiben unberührt;\nlässig                                                          Zeiten, für die keine B eiträge entrichtet worden sind, wer-\n1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungspflich-        den auf die Dauer der M itgliedschaft nicht angerechnet;\ntigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen oder überprü-      § 29 Abs. 4 S atz 2 ist anzuwenden.\nfen läßt,                                                       (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der\n2. entgegen § 1 Abs. 3 das B etreten von Grundstücken           Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche auf Versor-\noder Räumen oder die Vornahme von K ehr- oder Über-          gung im S chornsteinfegerhandwerk bleiben in ihrem bis-\nprüfungsarbeiten nicht duldet.                               herigen Umfange bestehen. Die Höhe des Ruhegeldes\nwird um sechs vom Hundert erhöht. Die Höhe des Ruhe-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2             geldes unterliegt den gleichen Veränderungen, wie sie für\nAbs. 2 K ehr- oder Überprüfungsarbeiten ausführt.               den jeweiligen J ahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorge-\ngeahndet werden.                                                nommen, soweit nicht die S umme des Ruhegeldes und\nder Zahlbeträge der Versichertenrente und der Verletzten-\n§ 51                              rente, die der Anspruchsberechtigte aufgrund einer\nP flichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen\n(aufgehoben)\noder aufgrund eines Arbeitsunfalles im S inne der sozialen\nUnfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand\nZweiter Abschnitt                         geführt hat, aus der sozialen Unfallversicherung erhält,\ndie Höhe des jeweiligen J ahreshöchstbetrages nach § 30\nZuständige B ehörde                         übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen\naufgrund des § 1587b des B ürgerlichen Gesetzbuches\n§ 52                              sowie die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten\nZuständige Behörde                         nach dem S echsten B uch S ozialgesetzbuch bleiben\nunberücksichtigt. Anspruchsberechtigte nach S atz 1, die\nDie Landesregierung oder die von ihr ermächtigte S telle\nneben den Leistungen der Versorgungsanstalt kein weite-\nbestimmt durch Rechtsverordnung, welche B ehörden für\nres Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom Hun-\ndie nach diesem Gesetz zu treffenden M aßnahmen\ndert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Über die Erhöhung\nzuständig sind.\nbeschließt auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Vor-\nstand der Versorgungsanstalt. Die S ätze 2 bis 6 gelten für\n§ 53\ndas Witwen- und Waisengeld entsprechend mit der M aß-\n(aufgehoben)                           gabe, daß die Einkommensanrechnung auf Renten wegen\nTodes nach dem S echsten B uch S ozialgesetzbuch\nunberücksichtigt bleibt.\nDritter Abschnitt\n(4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses\nÜbergangsvorschriften                        Gesetzes gewährten freiwilligen Versorgungsleistungen\nund für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, die\n§ 54                              auf Ruhegeldansprüche nach Absatz 3 S atz 1 folgen.\nRangberechnung                            Absatz 3 und S atz 1 gelten auch für Ansprüche auf\nB ei der Rangberechnung ist ein B ewerber hinsichtlich        Zusatzversorgung im S chornsteinfegerhandwerk, die vom\nder Zeiten vor dem 1. Dezember 1964, in denen er nicht in       1. J uli bis 31. Dezember 1969 entstehen.\ndie B ewerberliste eingetragen worden war, obwohl die              (5) B ei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im S chorn-\nVoraussetzungen des § 11 Nr. 1 bis 3 und 6 der Verord-          steinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf J ahren nach\nnung über das S chornsteinfegerwesen vom 28. J uli 1937         Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist die Höhe der\n(Reichsgesetzbl. I S . 831) erfüllt waren, so zu stellen, als   Leistungen nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nob er in die B ewerberliste eingetragen gewesen wäre.           geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den","2084             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nB erechtigten günstiger ist. Dies gilt nicht für die An-         4. in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Zeiten,\nsprüche der Hinterbliebenen eines Ruhegeldempfängers,                für die der J ahreshöchstbetrag nach § 30 maßgebend\nder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhe-             ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, für die der J ahres-\ngeld hat, und für Ansprüche nach Absatz 2 S atz 2.                   höchstbetrag (Ost) (Absatz 2) maßgebend ist, Teilbe-\n(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewährende                  träge zu ermitteln sind, deren S umme das Ruhegeld\nRuhegeld ist nicht um die Leistungen zu kürzen, die auf-             ergibt,\ngrund einer P flichtversicherung als B ezirksschornstein-        5. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer\nfegermeister in der Handwerkerversicherung vor Inkraft-              P flichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-\ntreten dieses Gesetzes gewährt werden.                               cherung derjenige gilt, der insgesamt auf Entgeltpunk-\nten für P flichtbeitragszeiten beruht,\n(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung zur M ei-\nsterprüfung im S chornsteinfegerhandwerk allgemein eine          6. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer\nlängere Gesellentätigkeit als fünf J ahre vorgeschrieben,            P flichtversicherung auch die Rente nach den Vorschrif-\nso ist die fünf J ahre übersteigende Zeit auf die Zeit von           ten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n12 J ahren nach § 29 Abs. 3 S atz 2 anzurechnen.                     Gebietes (Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz) sowie\ndie Leistung nach § 315a, § 319a oder § 319b des\n(8) J eder B ezirksschornsteinfegermeister, der das\nS echsten B uches S ozialgesetzbuch gilt.\n50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungsanstalt\nbis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von der B efrei-       S atz 1 gilt entsprechend für die B erechnung des Witwen-\nungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversiche-              oder Witwergeldes nach § 31 und des Waisengeldes nach\nrungsgesetz Gebrauch macht. Wird ein B ezirksschorn-             § 32.\nsteinfegermeister nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversiche-               (2) Als J ahreshöchstbetrag (Ost) gilt der B etrag, der sich\nrungsgesetz von der Versicherungspflicht befreit, ist er         ergibt, wenn der J ahreshöchstbetrag nach § 30 mit dem\nverpflichtet, den B eitrag, den er ohne B efreiung als P flicht- Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost)\nbeitrag nach dem Handwerkerversicherungsgesetz hätte             und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen\nentrichten müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungs-         Rentenversicherung vervielfältigt wird.\nanstalt zu zahlen.\n(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt                                        § 56b\nhat innerhalb eines J ahres nach Inkrafttreten dieses\nBeiträge\nGesetzes eine S atzung zu beschließen, die den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes entspricht. B is zum Inkrafttreten die-         B ei der Festsetzung der Höhe der B eiträge ist bis zur\nser S atzung gilt die bisherige S atzung weiter, soweit sie      Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im\ndiesem Gesetz nicht widerspricht. B is zum Inkrafttreten         Gebiet der B undesrepublik Deutschland den abweichen-\nder neuen S atzung gelten der bisherige Verwaltungsrat als       den Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nVertreterversammlung und der bisherige Arbeitsausschuß           ges genannten Gebiet angemessen Rechnung zu tragen;\nals Vorstand der Versorgungsanstalt.                             hierzu kann in der S atzung der Versorgungsanstalt auch\nvorgesehen werden, daß für die Finanzierung der Ausga-\n§ 56a                               ben der Versorgungsanstalt, die auf das in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Ein-\nRuhegeld                               nahmen aus der Durchführung der Zusatzversorgung in\nfür Bezirksschornsteinfegermeister                   dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages               verwendet werden.\ngenannten Gebiet\n(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen B ezirksschorn-                                      § 56c\nsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als B ezirks-\nZusammensetzung\nschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nder Selbstverwaltungsorgane\nvertrages genannten Gebiet bestellt war oder nach die-\nsem Tag bestellt oder wiederbestellt wird, gilt § 29 mit der        (1) Die Vertreterversammlung ist für die ab 1. J anuar\nM aßgabe, daß                                                    1994 beginnende Amtsperiode um fünf weitere M itglieder\naus der Gruppe der B ezirksschornsteinfegermeister und\n1. bei der B erechnung des Ruhegeldes für Zeiten der M it-\nje zwei S tellvertreter, der Vorstand um ein weiteres M it-\ngliedschaft als B ezirksschornsteinfegermeister bei der\nglied zu ergänzen, deren K ehrbezirk in dem in Artikel 3 des\nVersorgungsanstalt, die auf einer B estellung als\nEinigungsvertrages genannten Gebiet liegt.\nB ezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet beruhen, bis zur            (2) Die weiteren M itglieder der Vertreterversammlung\nHerstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im          werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahlvorschlä-\nGebiet der B undesrepublik Deutschland der J ahres-          gen der B ezirksschornsteinfegermeister, deren K ehrbe-\nhöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) zugrunde zu legen ist,         zirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die\n2. auch Zeiten der B estellung als B ezirksschornsteinfe-\nansonsten geltenden Wahlvorschriften entsprechende\ngermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nAnwendung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes\ngenannten Gebiet in der Zeit vom 1. J anuar 1992 bis\nbestimmt ist. J edes Land in dem in Artikel 3 des Eini-\nzum 31. J uli 1994 als Zeiten der M itgliedschaft bei der\ngungsvertrages genannten Gebiet bildet einen Wahl-\nVersorgungsanstalt gelten,\nbereich. Der Wahlleiter fordert im B undesanzeiger und in\n3. nach Absatz 3 S atz 2 auf die Dauer der M itgliedschaft       der Fachzeitung „Das S chornsteinfegerhandwerk“ die B e-\nanzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die nach dem           zirksschornsteinfegermeister auf, Wahlvorschläge einzu-\n31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind,                  reichen und bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998                                 2085\nund welcher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen                                     Vierter Abschnitt\nsein müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gül-\nS chlußvorschriften\ntige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige P erson als\ngewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge entfallen.\n§ 58\nB ei Gleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter in\neiner S itzung des Wahlausschusses zieht.                                                       (gestrichen)\n(3) Das weitere M itglied des Vorstands wird nach Ergän-                                           § 59\nzung der Vertreterversammlung von den neu bestimmten                                            Anwendung\nM itgliedern der Vertreterversammlung gewählt.                               der Anlage I des Einigungsvertrages *)\n(4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversamm-           (1) Die § § 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen Anla-\nlung ist bis zum 31. Oktober 1994 abzuschließen.                ge I K apitel V S achgebiet B Abschnitt III Nr. 3 B uchstabe e\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (B GB l. 1990\nII S . 885, 1000) unberührt.\n§ 56d\n(2) Die in Anlage I K apitel V S achgebiet B Abschnitt III\nAnwendungsbereich                           Nr. 3 B uchstabe a des Einigungsvertrages aufgeführte\nfrüherer Übergangsregelungen,                     M aßgabe ist mit Ablauf des 31. J uli 1994 nicht mehr anzu-\nÜbergangsregelungen                          wenden.\n(1) § 56 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                                            § 60\ngenannten Gebiet nicht anzuwenden.                                                             (Inkrafttreten)\n(2) S pätestens bis zum 31. J anuar 1996 ist eine neue       *) Gemäß Anlage I K apitel V S achgebiet B Abschnitt III Nr. 3 B uchsta-\nVertreterversammlung zu wählen. Die am 1. J anuar 1994             be b bis e des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen\nder B undesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nbeginnende Amtsdauer der Vertreterversammlung endet                Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungs-\nmit dem Abschluß der Wahl der neuen Vertreterversamm-              vertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. S eptember 1990 vom\nlung. B is zum 31. J uli 1995 ist eine den Vorschriften dieses     23. S eptember 1990 (B GB l. II S . 885, 1000) gilt das S chornsteinfegerge-\nsetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden\nGesetzes entsprechende S atzung zu beschließen; bis zu             M aßgaben:\ndiesem Zeitpunkt gilt die bisherige S atzung weiter, soweit        „b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts in dem in Artikel 3\nsie dem Gesetz entspricht.                                              des Vertrages genannten Gebiet bestehende B erechtigung\naa) zur Eintragung in die B ewerberliste oder\n(3) Für B erechtigte, die vor dem 1. August 1994                     bb) zur Ausübung der Tätigkeit als B ezirksschornsteinfegermeister\nAnspruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 S atz 3 in             bleibt bestehen.\nder bis zum 31. J uli 1994 geltenden Fassung.                       c) Dem für einen K ehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genann-\nten Gebiet bestellten B ezirksschornsteinfegermeister kann bei\nErfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die\nzuständige Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur\n§ 57                                      weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen\nGutachten bestätigt wird, daß der B ezirksschornsteinfegermeister\nVerfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen                          geistig und körperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und\nLehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu\n(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergan-             erneuern.\ngenen Entscheidungen gelten die bisherigen Vorschriften             d) Der Rang der Eintragung in die B ewerberliste für einen K ehrbezirk in\ndem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet richtet sich, solan-\nüber Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, Zuständig-               ge die P rüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfol-\nkeit für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe sowie                  gen, nach dem Tag der erfolgreichen Ablegung der M eisterprüfung,\nüber das weitere Verfahren.                                             dem Alter und dem P rüfungsergebnis des B ewerbers.\ne) Zu den Aufgaben des B ezirksschornsteinfegermeisters in dem in\n(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes K lage bei             Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1\neinem Gericht erhoben, so gelten für dieses Verfahren                   gehören auch\naa) Ausstellung der B escheinigung bei der P rüfung von Feuerstät-\ndie bisherigen Vorschriften. Der Erhebung der K lage steht                   ten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine,\ndie Zustellung eines Zahlungsbefehls im M ahnverfahren                 bb) Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater\ngleich.                                                                      B e- und Entlüftungsanlagen.“"]}