{"id":"bgbl1-1998-51-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":51,"date":"1998-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_51.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":2053,"pdf_page":9,"num_pages":18,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2053\nBekanntmachung\nder Neufassung des Filmförderungsgesetzes\nVom 6. August 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Film-\nförderungsgesetzes vom 6. August 1998 (B G B l. I S . 2046) wird nachstehend\nder Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der ab 1. J anuar 1999 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 25. J anuar 1993\n(B GB l. I S . 66),\n2. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 52 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436) und\n3. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nB onn, den 6. August 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t","2054            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\n(Filmförderungsgesetz – FFG)\n1. K a p i t e l                                                2. Abschnitt\nF ilmfö rd erung s ans talt                                   Organe, ständige K ommissionen\n1. Abschnitt                                                         §3\nErrichtung, Aufgaben                                               Organe der FFA\nOrgane der FFA sind\n§1                              1. der Vorstand,\nFilmförderungsanstalt                       2. das P räsidium,\n(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films       3. der Verwaltungsrat.\nwird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des\nöffentlichen Rechts mit dem Namen „Filmförderungs-\n§4\nanstalt“ (FFA) errichtet.\nVorstand\n(2) Die FFA hat ihren S itz in B erlin.\n(1) Der Vorstand besteht aus einer P erson. Er hat einen\n§2                              S tellvertreter. Der Vorstand und sein S tellvertreter werden\nauf Vorschlag des P räsidiums vom Verwaltungsrat für fünf\nAufgaben der FFA                         J ahre bestellt. Wiederholte B estellungen sind zulässig.\n(1) Die FFA hat die Aufgabe,                                 Der Verwaltungsrat kann die B estellung widerrufen, falls\nein wichtiger Grund vorliegt.\n1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grund-\nlage zu steigern und die S truktur der Filmwirtschaft zu       (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener\nverbessern; die vom Deutschen B undestag für den            Verantwortung nach M aßgabe der B eschlüsse des P räsi-\ndeutschen Film und für europäische Filmförderungs-          diums und des Verwaltungsrates.\nmaßnahmen jährlich zur Verfügung gestellten Haus-              (3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außer-\nhaltsmittel sollen eine sinnvolle Ergänzung bilden,         gerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn\n2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu           sie vom Vorstand oder von seinem S tellvertreter gemein-\nunterstützen,                                               schaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgege-\nben werden. Der Vorstand darf B evollmächtigte nur mit\n3. die B undesregierung bei der Harmonisierung der M aß-       Zustimmung des P räsidiums bestellen.\nnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft im S inne glei-           (4) Der Vorstand, sein S tellvertreter und die Angestellten\ncher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten,                 der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handels-\ngewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde\n4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft       Rechnung tätigen. S ie dürfen sich nicht an einer Handels-\nzu unterstützen,                                            gesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem\n5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen              Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.\nunter B erücksichtigung der besonderen Lage des\ndeutschen Films zu pflegen,                                                               §5\n6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des                                  Präsidium\ndeutschen Films im In- und Ausland zu wirken,\n(1) Das P räsidium besteht aus neun M itgliedern.\n7. auf eine Abstimmung und K oordinierung der Film-\n(2) Vorsitzender des P räsidiums ist der jeweilige Vor-\nförderungsmaßnahmen des B undes und der Länder\nsitzende des Verwaltungsrates. J e ein vom Deutschen\nhinzuwirken.\nB undestag gewähltes und von der B undesregierung be-\n(2) Die FFA gewährt Förderungshilfen nach M aßgabe           nanntes M itglied des Verwaltungsrates gehören dem P rä-\ndes 2. K apitels.                                              sidium an. J e ein M itglied des P räsidiums wählt der Ver-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998                  2055\nwaltungsrat mit der M ehrheit der S timmen aus dem K reis             der B undesrepublik Deutschland (ARD) und der An-\nder von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmver-                stalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches\nleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten            Fernsehen“,\nFernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rund-         14. einem M itglied, benannt vom Verband Deutscher Film-\nfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter               exporteure e.V.,\nfür die Dauer ihrer M itgliedschaft im Verwaltungsrat.\n15. je einem M itglied, benannt vom B undesverband\n(3) Die M itgliedschaft eines nach Absatz 2 S atz 3                Video (Vereinigung der Video-P rogrammanbieter\ngewählten P räsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange                Deutschlands e.V.) und vom Interessenverband des\ndie der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der               Video- und M edienfachhandels e.V. – B undesver-\nein M itglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.                   band,\n(4) Das P räsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstan-       16. zwei M itgliedern, benannt vom Verband P rivater\ndes. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates ver-                Rundfunk und Telekommunikation e.V..\nlangen.\nFrauen sind bei der Wahl, B enennung und B erufung\n(5) Das P räsidium beschließt über die Dienstverträge mit     von M itgliedern des Verwaltungsrates mit dem Ziel ihrer\ndem Vorstand und seinem S tellvertreter. Der Vorsitzende         gleichberechtigten Teilnahme zu berücksichtigen.\ndes P räsidiums vertritt die FFA beim Abschluß der Dienst-\nverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vor-               (2) Für jedes M itglied wird ein S tellvertreter gewählt oder\nstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und          benannt. S cheidet ein M itglied oder ein S tellvertreter vor-\ndem Vorstand. Das P räsidium setzt die Frist für die Vor-        zeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-\nlage der J ahresrechnung.                                        folger gewählt oder benannt. Die S tellvertreter nehmen die\nRechte und P flichten eines M itgliedes nur wahr, wenn\n(6) Das P räsidium ist bei Anwesenheit von fünf M itglie-     dieses verhindert ist, an den S itzungen des Verwaltungs-\ndern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher M ehrheit.       rates teilzunehmen.\nB ei S timmengleichheit entscheidet die S timme des Vor-\nsitzenden. Ein M itglied, das verhindert ist, an einer S itzung     (3) Das B undesministerium für Wirtschaft beruft die M it-\nteilzunehmen, kann ein anderes M itglied des P räsidiums         glieder des Verwaltungsrates und ihre S tellvertreter für\nschriftlich zur S timmabgabe bevollmächtigen.                    fünf J ahre. Die nach S atz 1 B erufenen bestätigen dem\nB undesministerium für Wirtschaft binnen 14 Tagen nach\n(7) Das P räsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.           Zugang der M itteilung über ihre B erufung schriftlich, ob\nsie die B erufung annehmen.\n§6\n(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner M itte den Vorsit-\nVerwaltungsrat                            zenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 29 M itgliedern:           sich eine Geschäftsordnung.\n1. drei M itgliedern, gewählt vom Deutschen B undestag,           (5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätz-\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören,\n2. zwei M itgliedern, gewählt vom B undesrat,\nund verabschiedet den Haushalt der FFA. Die M itglieder\n3. zwei M itgliedern, benannt von der B undesregierung,        des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen\n4. drei M itgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptver-          nicht gebunden.\nband Deutscher Filmtheater e.V. und der Gilde Deut-            (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs\nscher Filmkunsttheater e.V.,                                M onaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des\n5. einem M itglied, gemeinsam benannt von der Arbeits-         Vorstandes und des P räsidiums. Die M itglieder des P räsi-\ngemeinschaft K ino e.V. und der Arbeitsgruppe kom-          diums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des\nmunale Filmarbeit,                                          P räsidiums nicht stimmberechtigt.\n6. drei M itgliedern, gemeinsam benannt vom Verband               (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 15 M it-\nDeutscher S pielfilmproduzenten e.V. und von der            gliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem\nArbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher S pielfilmpro-          Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher M ehr-\nduzenten e.V.,                                              heit. B ei S timmengleichheit entscheidet die S timme des\nVorsitzenden.\n7. ein M itglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft\nDokumentarfilm e.V.,                                           (8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des P räsidiums\noder von sieben seiner M itglieder unverzüglich einzube-\n8. ein M itglied, benannt vom B undesverband Deutscher\nFernsehproduzenten e.V.,                                    rufen.\n9. zwei M itgliedern, benannt vom Verband der Filmver-                                        §7\nleiher e.V.,\n(weggefallen)\n10. einem M itglied, benannt vom Verband Technischer\nB etriebe für Film und Fernsehen e.V.,\n§8\n11. einem M itglied, gemeinsam benannt von der Indu-\nstriegewerkschaft M edien und dem deutschen J our-                               Vergabekommission\nnalistenverband e.V.,                                          (1) Als ständige K ommission wird eine Vergabekommis-\n12. je einem M itglied, benannt von der evangelischen            sion errichtet.\nK irche und der katholischen K irche,                          (2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge\n13. je einem M itglied, benannt von der Arbeitsgemein-           auf Förderungshilfen, unter anderem im Rahmen der P ro-\nschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten         jektfilmförderung (§ 32).","2056              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n(3) Die Vergabekommission besteht aus neun M itglie-          B eschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen,\ndern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens                 die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20\nsachkundig sein. Ein M itglied muß außerdem in Finanzie-         des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\nrungsfragen sachverständig sein. Die M itglieder haben              (2) B eschlüsse, an denen M itglieder entgegen Absatz 1\nS tellvertreter. S ie sind an Aufträge und Weisungen nicht       mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausge-\ngebunden. Frauen sind bei der B enennung von M itglie-           schlossen werden kann, daß die S timme dieses M itglie-\ndern der Vergabekommission mit dem Ziel ihrer gleich-            des den Ausschlag gegeben hat.\nberechtigten Teilnahme zu berücksichtigen.\n(4) Für die Vergabekommission benennen\n3. Abschnitt\n1. zwei M itglieder und zwei S tellvertreter der Hauptver-\nband Deutscher Filmtheater e.V. und die Gilde Deut-                          S atzung, Haushalt, Aufsicht\nscher Filmkunsttheater e.V.,\n2. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband Deut-                                  § 10\nscher S pielfilmproduzenten e.V.,                                           Satzung, Geschäftsordnungen\n3. ein M itglied und einen S tellvertreter die Arbeitsgemein-       (1) Die S atzung der FFA wird vom Verwaltungsrat\nschaft Neuer Deutscher S pielfilmproduzenten e.V.,           beschlossen. Der B eschluß wird mit einer M ehrheit von\n4. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband der       zwei Dritteln, mindestens aber der M ehrheit der M itglie-\nFilmverleiher e.V.,                                          der, gefaßt. Die S atzung der FFA und die Geschäftsord-\nnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des\n5. ein M itglied und einen S tellvertreter der B undesver-       B undesministers für Wirtschaft.\nband Video und der Interessenverband des Video- und\nM edienfachhandels e.V. – B undesverband,                       (2) Die S atzung kann bestimmen, daß den M itgliedern\ndes Verwaltungsrates oder den an ihrer S telle erschiene-\n6. ein M itglied und einen S tellvertreter die öffentlich-       nen S tellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und\nrechtlichen Rundfunkanstalten,                               Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwands-\n7. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband P riva-   entschädigung gewährt werden. Die S atzung kann ferner\nter Rundfunk und Telekommunikation e.V.,                     bestimmen, daß\n8. ein M itglied und einen S tellvertreter der Deutsche B un-    1. den M itgliedern der K ommissionen, die nicht M itglie-\ndestag.                                                          der des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer S telle\nerschienenen S tellvertretern Tagegelder, Übernach-\n(5) Die M itglieder und ihre S tellvertreter werden für fünf\ntungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt wer-\nJ ahre benannt. S cheidet ein M itglied oder ein S tellver-\nden,\ntreter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-\nfolger zu benennen.                                              2. die M itglieder der Vergabekommission oder die an\nihrer S telle tätig werdenden S tellvertreter für die P rü-\n(6) § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.\n(7) Die Vergabekommission wählt aus ihrer M itte den\n(3) Die S atzung regelt, soweit dieses Gesetz keine B e-\nVorsitzenden und seinen S tellvertreter. S ie gibt sich eine\nstimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften\nGeschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-\ndes B undes nicht entgegenstehen, das Nähere über die\ntungsrates bedarf.\nAufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, das\n(8) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von fünf        K assen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung\nM itgliedern beschlußfähig. S ie faßt ihre B eschlüsse mit       und die P rüfung der Rechnung der FFA.\nder M ehrheit ihrer M itglieder.\n(9) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen                                           § 11\neinrichten, die aus höchstens fünf M itgliedern bestehen                     Haushalts- und Wirtschaftsführung\nund die insbesondere über die Förderung des Filmabsat-\nzes (§ § 53, 53a), die Förderung des Filmabspiels (§ 56), die       (1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor B eginn des\nFörderung des Absatzes von mit Filmen bespielten B ild-          Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsät-\nträgern und von Videotheken (§ § 53a, 56a), die Drehbuch-        zen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgeba-\nförderung (§ 47) sowie über sonstige Förderungsmaßnah-           rung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz\nmen (§ § 59, 60) entscheiden. Für die M itglieder der Unter-     getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben\nkommissionen gilt Absatz 3 entsprechend. M indestens             der FFA im kommenden Haushaltsjahr zu veranschlagen.\nzwei M itglieder der Unterkommissionen sollen von den            Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben aus-\nFachverbänden, die von den Förderungsbereichen be-               geglichen sein. Das Vermögen und die S chulden sind in\nsonders betroffen sind, benannt werden. Die Vorsitzenden         einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haus-\nder Unterkommissionen sollen der Vergabekommission               haltsplan bedarf der Genehmigung des B undesministers\nangehören.                                                       für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den\nEntwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen.\n§9                                   (2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich\nauszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Aus-\nBefangenheit                            gaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.\n(1) S tehen M itglieder der Organe und K ommissionen zu       Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die\neinem Dritten in vertraglichen B eziehungen, die geeignet        FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver-\nsind, M ißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung           pflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der\nzu rechtfertigen, dürfen sie an B eschlüssen, insbesondere       gesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998               2057\nfür die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweis-                 derlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat\nbares B edürfnis vorliegt. B ei B edarf kann ein Nachtrags-         und die Verantwortung für die Durchführung des Film-\nhaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechen-           vorhabens trägt,\nde Anwendung. Ist bis zum S chluß eines Haushaltsjahres\n2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen\nder Haushaltsplan für das folgende J ahr noch nicht fest-\nvon Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine\ngestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Ver-\nandere S prache vorgesehen ist, in deutscher S prache\nwaltungsrates.\nhergestellt ist,\n(3) Das Haushaltsjahr ist das K alenderjahr.\n3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. S ind vom\n§ 12                                   Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land\nRechnungslegung                               erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der\nAtelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht\n(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben\nwerden. Wird der größere Teil eines Films an Original-\nsowie über das Vermögen und die S chulden der FFA und\nschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so kön-\nderen Veränderungen im abgelaufenen Haushaltsjahr\nnen auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelierauf-\nRechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bundesminister\nnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn\nfür Wirtschaft vorzulegen.\nund soweit der Vorstand dies aus K ostengründen für\n(2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder               erforderlich hält. Die Grundlage für die B emessung\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die P rüfer              nach den S ätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,\nwerden vom B undesminister für Wirtschaft auf K osten der\nFFA bestellt. Die P rüfung ist nach Richtlinien durchzu-        4. der Regisseur Deutscher im S inne des Artikels 116 des\nführen, die der B undesminister für Wirtschaft erläßt. Der          Grundgesetzes ist oder dem deutschen K ulturbereich\nP rüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem B undes-               angehört oder S taatsangehöriger eines M itgliedstaa-\nminister für Wirtschaft und dem B undesrechnungshof                 tes der Europäischen Gemeinschaft oder eines ande-\nvorzulegen.                                                         ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum ist,\n§ 13                               5. der Film in deutscher S prache im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als\nAufsicht\ndeutscher B eitrag uraufgeführt worden ist.\n(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht des B undes-\nministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,         (3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deut-\nAnordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der             scher oder kommt er nicht aus dem deutschen K ultur-\nFFA mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.              bereich oder aus einem M itgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des\n(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jeder-    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so\nzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.                  können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abge-\n(3) K ommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen       sehen vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Haupt-\nnicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Auf-        darstellern, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind\ngaben durch einen besonderen B eauftragten durchführen          oder dem deutschen K ulturbereich oder einem M itglied-\nzu lassen oder sie selbst durchzuführen.                        staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem ande-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum angehören.\n2. K a p i t e l                          (4) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von den Vor-\nF ilmfö rd erung                           aussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2\nund 5 absehen, wenn die Gesamtwürdigung des Films,\n1. Abschnitt                           insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Aus-\nwirkungen im In- und Ausland, die Ausnahme rechtfertigt.\nFörderung der Filmproduktion\n§ 16\n§ 14\nGemeinschaftsproduktionen\n(weggefallen)\n(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende\n§ 15                               Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Her-\nAllgemeine Bestimmungen                        steller mit S itz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungs-\n(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ-      bereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder wor-\ndauer von mindestens 79 M inuten, bei K inder- oder J u-        den sind und\ngendfilmen 59 M inuten hat.                                     1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion\n(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende                 von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der\nFilme gewährt, wenn                                                 B undesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei-\noder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens\n1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder S itz oder, sofern\nentsprechen oder,\nder Hersteller seinen Wohnsitz oder S itz in einem\nanderen M itgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft        2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens               Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Nie-            Verhältnis zu der ausländischen B eteiligung erhebliche","2058             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nfinanzielle B eteiligung des Herstellers im S inne des      1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer B eteili-\n§ 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene                  gung eines Herstellers aus einem außereuropäischen\nkünstlerische und technische B eteiligung von jeweils            Land innerhalb von fünf J ahren vor Antragstellung\n30 vom Hundert von M itwirkenden aufweisen, die                  einen programmfüllenden S pielfilm in einem M itglied-\nDeutsche im S inne des Artikels 116 des Grundgeset-              staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem\nzes sind oder dem deutschen K ulturkreis angehören               anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\noder S taatsangehörige eines M itgliedstaates der                Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat,\nEuropäischen Gemeinschaft oder eines anderen Ver-           2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen                 Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens\nWirtschaftsraum sind, und ferner bei majoritären B etei-         20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2\nligungen der Film in deutscher S prache im Geltungs-             mindestens 30 vom Hundert beiträgt.\nbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfest-\nspiel als deutscher B eitrag uraufgeführt worden ist.          (2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Vor-\naussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fach-\n(2) B ei der künstlerischen und technischen B eteiligung     liche Eignung des Antragstellers als Filmhersteller außer\nsollen mindestens                                               Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films\n1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Neben-       die Ausnahme rechtfertigt.\nrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller       (3) Filme im S inne des § 16a nehmen an der Förderung\nin wichtigen Rollen,                                        nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehr-\n2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder       seitiges von der B undesrepublik Deutschland abge-\ntechnische S tabskraft und                                  schlossenes Abkommen die Förderung finanzieller Ge-\nmeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und so-\n3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deutsche\nlange die Gegenseitigkeit mit den S taaten, in denen die\nim S inne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder\nanderen B eteiligten ihren Wohnsitz oder S itz haben, ver-\ndem deutschen K ulturbereich angehören oder S taats-\nbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Gemein-\nangehörige eines M itgliedstaates der Europäischen\nschaftsproduktionen verfügbaren M ittel nicht überschrit-\nGemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des\nten wird.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nsein.                                                          (4) S oweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des\nHerstellers im S inne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert\n§ 16a                              der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der\nFinanzielle Gemeinschaftsproduktionen                  übersteigende Teil bei der B emessung der Förderung\nunberücksichtigt.\nFörderungshilfen werden auch für programmfüllende\nFilme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15              (5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziel-\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit          len B eitrag des Herstellers im S inne des § 15 Abs. 2 Nr. 1\nWohnsitz oder S itz außerhalb des Geltungsbereichs die-         überschreiten.\nses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu                                      § 18\nderen Herstellung der Hersteller im S inne des § 15 Abs. 2\nNr. 1 nur einen finanziellen B eitrag geleistet hat, sofern ein                    Herstellung der Kopien\nzwei- oder mehrseitiges mit der B undesrepublik Deutsch-           Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die\nland abgeschlossenes Abkommen eine solche B eteili-             K opien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses\ngung vorsieht und sofern der B eitrag des Herstellers im        Gesetzes bestimmt sind, in einer K opieranstalt im Gel-\nS inne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen fest-          tungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden, es sei\ngelegten M indestanteil entspricht.                             denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht\ngegeben sind.\n§ 17\n§ 19\nBescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft\nNicht förderungsfähige Filme\n(1) Auf Antrag des Herstellers im S inne des § 15 Abs. 2\nFörderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn\nNr. 1 stellt das B undesamt für Wirtschaft eine B escheini-\nder Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben\ngung darüber aus, daß ein Film den Vorschriften des § 15\ngegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen\nAbs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a entspricht (filmi-\noder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches\nsches Ursprungszeugnis). Der Antrag ist bei Gemein-\ngilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die\nschaftsproduktionen (§ 16) oder bei B eteiligungen an\nunter B erücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus,\nfinanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16a) späte-\ndes Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen\nstens zwei M onate vor Drehbeginn zu stellen.\nLeistungen, der K ameraführung oder des B ildschnitts\n(2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films      nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind.\nenthält die B escheinigung nicht.                               Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und\nFilmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder B rutalitäten in\n§ 17a                              aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.\nFörderungsfähigkeit von\nGemeinschaftsproduktionen                                                    § 20\n(1) Für Filme im S inne des § 16 oder des § 16a werden                 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen\nFörderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im               J eder mit Förderungshilfen hergestellte programm-\nS inne des § 15 Abs. 2 Nr. 1                                    füllende Film mit einer Vorführdauer von höchstens","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998              2059\n110 M inuten ist für die Dauer von fünf J ahren vom Zeit-          (6) B ei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungs-\npunkt der Erstaufführung (Erstmonopol) entweder mit             hilfen nur bis zur Höhe der B eteiligung nach § 16 oder\neinem noch auszuwertenden neuen deutschen K urzfilm,            § 16a gewährt werden.\nder ein P rädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden\noder eine in der Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete                                      § 23\nAuszeichnung erhalten hat, oder mit einem noch auszu-\nwertenden K urzfilm aus einem M itgliedstaat der Euro-                                   (weggefallen)\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der den Deutschen\nFilmpreis oder das P rädikat „besonders wertvoll“ der                                        § 24\nFilmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, zu gemein-                                     Antrag\nsamer Aufführung zu verbinden.\n(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.\nAntragsberechtigt ist der Hersteller im S inne des § 15\n§ 21                             Abs. 2 Nr. 1.\nArchivierung                              (2) Der Antrag ist spätestens drei M onate nach Ablauf\nder Fristen des § 22 Abs. 1 und 2 zu stellen. Der Antrag\n(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses        kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA\nGesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der B undes-       bis zum 31. J anuar des J ahres, das auf die Erstaufführung\nrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie K opie         des Referenzfilmes folgt, mitgeteilt hat, daß er Referenz-\ndes Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich         filmförderung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.\nzu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon\nanderweitig begründet ist.                                         (3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der § § 15,\n16 und 18 nachzuweisen.\n(2) Die K opien werden vom B undesarchiv für Zwecke\nder Filmförderung im S inne dieses Gesetzes verwahrt. S ie\n§ 25\nkönnen für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung\ngestellt werden.                                                                 Zuerkennung, Auszahlung\n(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei\nM onaten nach dem S chluß eines K alenderjahres den Her-\n1. U n t e r a b s c h n i t t              stellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen\nK alenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung\nR eferenz film fö rd erung\nnachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zu-\nerkennung schon vorher erfolgen.\n§ 22                                (2) Auf die zuerkannten Förderungshilfen kann die FFA\nReferenzfilmförderung                        vor Ablauf des Förderungszeitraumes nach M aßgabe ihrer\nHaushaltslage im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der\n(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines          Höhe des Durchschnitts der zuerkannten Förderungs-\nprogrammfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß für          hilfen des Vorjahres Vorauszahlungen leisten.\ndie Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn der\nReferenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes inner-             (3) Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald nach-\nhalb eines Zeitraums von einem J ahr nach der Erstauf-          gewiesen ist, daß die Förderungshilfen eine den B estim-\nführung in einem deutschen Filmtheater eine B esucher-          mungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung\nzahl von mindestens 100 000 erreicht hat.                       finden. B ei Zweifeln über die P erson des Auszahlungs-\nempfängers kann die FFA den B etrag der Förderungs-\n(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungs-        hilfen in entsprechender Anwendung der § § 372 bis 386\nstelle Wiesbaden vergebenes P rädikat oder den Haupt-           des B ürgerlichen Gesetzbuches hinterlegen.\npreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, beträgt die\n(4) Der B escheid über die Zuerkennung der Förderungs-\nnach Absatz 1 maßgebliche B esucherzahl mindestens\nhilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt\n50 000. Dabei beträgt bei Dokumentar-, K inder- und\nwerden können, verbunden werden, um sicherzustellen,\nJ ugendfilmen die maßgebliche Besucherzahl 25 000, und\ndaß\nes wird ein Zeitraum von vier J ahren zugrunde gelegt.\n1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(3) Es sind nur solche B esucher zu berücksichtigen, die\nfür deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,\nden marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. B ei Doku-\nmentar-, K inder- und J ugendfilmen werden auch die             2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater\nB esucher von nichtgewerblichen Abspielstellen berück-              nicht von der M iete eines oder mehrerer ausländischer\nsichtigt, und zwar kann bei einer Festpreisvermietung als           Filme oder Reprisen, die nicht aus einem M itgliedstaat\nB esucherzahl ein Drittel der B ruttoverleiheinnahmen gel-          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, ab-\ntend gemacht werden.                                                hängig gemacht wird,\n(4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung ste-     3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen\nhenden M ittel werden gleichmäßig auf die berechtigten              Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Ver-\nFilme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die B esucher-           leihers angemessen vermindert wird,\nzahlen zueinander stehen. B ei der B erechnung der Förde-       4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen\nrungshilfen werden höchstens 1,2 M illionen B esucher               Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische\nberücksichtigt.                                                     und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt,\n(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt vier         5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, daß in dem\nM illionen Deutsche M ark.                                          Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen","2060             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nRundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveran-              (3) Ist der B etrag für eine Gemeinschaftsproduktion\nstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn       zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 15 Abs. 2,\nspätestens nach sieben J ahren vereinbart ist, sofern       § 16 oder § 16a weniger als 50 vom Hundert betragen hat,\nnicht aus besonderen Gründen in dem Auswertungs-            so darf der B etrag nur für die Finanzierung eines Films ver-\nvertrag eine abweichende Regelung getroffen worden          wendet werden, an dem die B eteiligung nach § 15 Abs. 2\nist,                                                        oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer\n6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte          ist als die B eteiligung jedes anderen Gemeinschafts-\nan dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten          produzenten.\nFilm einen B eitrag an die Export-Union des Deutschen          (4) Die FFA kann auf Antrag unter B erücksichtigung der\nFilms GmbH leistet. Der B eitrag beträgt bei Netto-         wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefällen\nerlösen bis zu drei M illionen Deutsche M ark 1,5 vom       gestatten, daß die B eträge zur B egleichung der Herstel-\nHundert. Erlöse über drei M illionen Deutsche M ark         lungskosten des Referenzfilms verwendet werden, soweit\nwerden nicht berücksichtigt.                                die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten\nnicht decken. S ie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im\n§ 26                              Interesse der S trukturverbesserung die B eträge bis zu\n20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen Auf-\nVersagung der Auszahlung                       stockung des Grund-, S tamm- oder Eigenkapitals des\n(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu       Herstellerunternehmens und bis zu 50 vom Hundert,\nversagen,                                                       jedenfalls aber bis zu 150 000 Deutsche M ark, für künftige\nbesonders aufwendige Arbeiten der S toffbeschaffung, der\n1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-\nDrehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder für die Vor-\nlung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,\nbereitung eines neuen P rojektes verwendet werden.\n2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem\nVerleih oder dem Vertrieb eines bereits mit Förde-                                       § 29\nrungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Refe-\nrenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die                                 Rückzahlung\nGrundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt               (1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs-\nworden sind,                                                hilfen verpflichtet,\n3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm-          1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet\nfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktien-              worden sind, der den § § 15, 16, 18 oder 19 nicht ent-\ngesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung             spricht,\noder P ersonenhandelsgesellschaft, deren einziger per-\nsönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesell-         2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben\nschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung               über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt\nist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder              ist,\nS tammkapital nicht mindestens 200 000 Deutsche             3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht ein-\nM ark beträgt,                                                  gehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzungen\n4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her-              nach § 26 nachträglich entfallen sind,\nstellungskosten des neuen Films oder bei Gemein-            4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-\nschaftsproduktionen des deutschen Anteils an den                chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-\nHerstellungskosten übersteigen,                                 bracht hat,\n5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigen-          5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30\nanteil an den Herstellungskosten des neuen Films                nicht nachgekommen ist,\nnachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.\n6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als           neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des\nfünf J ahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen           deutschen Anteils an den Herstellungskosten über-\nsind.                                                               steigen.\n§ 27                                 (2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur\n(weggefallen)                         1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheb-\nlichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden\nwäre und der Anspruch durch die S tundung nicht\n§ 28                                  gefährdet wird. Die S tundung soll gegen angemessene\nVerwendung                                Verzinsung und in der Regel nur gegen S icherheits-\nleistung gewährt werden;\n(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens\nbis zum Ablauf von zwei J ahren seit der zuletzt erfolgten      2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung\nZuerkennung für die Herstellung neuer programmfüllender             keinen Erfolg haben wird, oder wenn die K osten der\nFilme im S inne des § 15 oder des § 16 zu verwenden.                Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs\n(2) B eteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen          stehen;\nnach § 22 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstel-            3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-\nlers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen          nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere\nin voller Höhe einzusetzen. Die FFA kann Ausnahmen                  Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstat-\nzulassen. Außerdem hat er einen angemessenen Eigen-                 tung oder Anrechnung von geleisteten B eträgen und\nanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.                      für die Freigabe von S icherheiten.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998               2061\n§ 30                             erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deut-\nschen Films zu verbessern.\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte\n(2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare\n(1) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln\nzinslose Darlehen bis zur Höhe von 500 000 Deutsche\nverpflichtet den Hersteller, den Referenzfilm oder den\nM ark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu zwei M illio-\nneuen Film nicht vor Ablauf von sechs M onaten nach\nnen Deutsche M ark betragen, wenn eine Gesamtwürdi-\nB eginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern\ngung des Filmvorhabens und die Höhe der voraussicht-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes (Erstaufführung) zur\nlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen.\nAuswertung durch B ildträger im Inland oder in deutscher\nS prachfassung im Ausland freizugeben.                              (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden,\ndarunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch\n(2) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln\nzur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie sol-\nverpflichtet den Hersteller, das ihm zustehende aus-\nche, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang\nschließliche Fernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm\ntechnische und kaufmännische Nachwuchskräfte be-\noder dem neuen Film an eine öffentlich-rechtliche Rund-\nschäftigt werden.\nfunkanstalt oder an einen unverschlüsseltes Fernsehen\nbetreibenden Veranstalter privaten Rechts im Inland oder            (4) K önnen nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange-\nAusland nur mit der M aßgabe zu übertragen, daß der Film         messen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis-\nfrühestens zwei J ahre nach der Erstaufführung zum Emp-          sion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat\nfang im Inland ausgestrahlt werden darf. B ei verschlüssel-      ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2\nter Ausstrahlung gilt eine Frist von 18 M onaten.                erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom Hun-\ndert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben andere\n(3) S ofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegen-\nAntragsteller bei der Vergabe den Vorrang.\nstehen, kann das P räsidium auf Antrag des Herstellers die\nFristen nach den Absätzen 1 und 2 verkürzen. Für die                (5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro-\nVideonutzungsrechte, die P ay-per-view- und Video-on-            duktion verwirklicht werden sollen, sollen nur gefördert\ndemand-Rechte kann die Frist mit einstimmigem B e-               werden, wenn die B eteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16\nschluß des P räsidiums bis auf vier M onate verkürzt wer-        mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die\nden. Für die Fernsehnutzungsrechte kann die Frist bei            B eteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.\nunverschlüsselter Ausstrahlung bis auf 18 M onate nach              (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit\nder Erstaufführung des Films, für verschlüsselte Ausstrah-       Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz\nlung bis auf zwölf M onate nach der Erstaufführung des           oder S itz in einem S taat haben, mit dem ein filmwirtschaft-\nFilms, in Ausnahmefällen für beide B ereiche mit einstim-        liches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der\nmigem B eschluß des P räsidiums bis auf sechs M onate            Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste-\nverkürzt werden. Für Filme, die unter M itwirkung einer          henden M ittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten,\nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fern-          die auch als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe\nsehveranstalters privaten Rechts hergestellt worden sind,        gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Der\nkann die Frist bis auf sechs M onate, beginnend mit der          B undesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach\nAbnahme durch die FFA oder den Veranstalter, verkürzt            Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und\nwerden.                                                          Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förde-\n(4) Die S perrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr ver-    rungshilfe zu bestimmen.\nkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist.\n§ 33\n§ 30a                                                         Antrag\nEinbeziehung von Filmen aus                        (1) P rojektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. An-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft                tragsberechtigt ist der Hersteller.\nIst die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förde-        (2) Der Antrag muß eine B eschreibung des Filmvor-\nrung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen M it-      habens sowie eine Darlegung der in den § § 15 und 16\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezogen            geregelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch,\nwerden. Dabei ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes         eine S tab- und B esetzungsliste, ein K osten- und Finanzie-\nerreichte B esucherzahl maßgebend.                               rungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete\nDarlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.\n§ 31                                (3) Abweichend von Absatz 2 S atz 2 und § 32 Abs. 1\n(weggefallen)                         kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200 000\nDeutsche M ark von der Vorlage eines Drehbuches sowie\nder S tab- und B esetzungsliste abgesehen werden, wenn\n2. U n t e r a b s c h n i t t              auf andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben\neinen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Qua-\nP ro j e k tfilm fö rd e ru n g\nlität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver-\nbessern.\n§ 32\nFörderungshilfen                                                      § 34\n(1) P rojektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvor-                       Eigenanteil des Herstellers\nhaben auf Grund des Drehbuches sowie der S tab- und                 (1) P rojektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der\nB esetzungsliste einen Film erwarten läßt, der geeignet          Hersteller an den im K ostenplan angegebenen und von","2062            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nder FFA anerkannten K osten einen nach dem P roduk-               (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis,\ntionsumfang, der K apitalausstattung und bisherigen P ro-      daß die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von\nduktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigen-          sechs M onaten nach Erteilung der Förderungszusage\nanteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. B ei          erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter\nGemeinschaftsproduktionen sind bei der B erechnung des         denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder\nEigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden     nicht mehr gegeben sind.\nK osten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für\nFilme, die unter M itwirkung einer Rundfunkanstalt herge-                                    § 37\nstellt werden sollen.\nVersagung der Auszahlung\n(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigen-\nmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darle-          (1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe zu\nhensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung        versagen,\nüberlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigen-          1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor-\nmitteln gleich.                                                    habens nicht gewährleistet ist,\n(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller     2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem\nals kreativer P roduzent, Herstellungsleiter, Regisseur,           Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach diesem\nHauptdarsteller oder K ameramann zur Herstellung des               Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens\nFilms erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwer-              des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirt-\ntungsrechte des Herstellers an eigenen Werken, wie                 schaftsführung verletzt worden sind,\nRoman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung         3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell-\ndes Films benutzt. Eigenleistungen können nur in Höhe              schaft, Gesellschaft beschränkter Haftung oder P erso-\nihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höch-             nenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haf-\nstens bis zu 10 vom Hundert der im K ostenplan angege-             tender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder\nbenen und von der FFA anerkannten K osten, berücksich-             eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt\ntigt werden.                                                       und das eingezahlte Grundkapital oder S tammkapital\n(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch          nicht mindestens 200 000 Deutsche M ark beträgt.\nFörderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund                (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als\nöffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige M ittel,       fünf J ahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen\ndie von einer juristischen P erson des öffentlichen Rechts     sind.\noder einer juristischen P erson des privaten Rechts, an der\neine oder mehrere juristische P ersonen des öffentlichen\n§ 38\nRechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden,\nes sei denn, daß diese M ittel marktübliches Entgelt für                               Schlußprüfung\neine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als              (1) Die FFA prüft, ob\nFremdmittel im S inne des Absatzes 2 gewährt werden.\nHat eine Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor         1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-\nder Herstellung des Films erworben, so gilt das Entgelt            buch im wesentlichen entspricht,\nhierfür als erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung     2. der S tab und die B esetzung des Films mit der vorge-\nschriftlich zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher             legten Liste im wesentlichen übereinstimmen,\nEntgelte für Fernsehnutzungsrechte auf die im K ostenplan      3. der Film unter B erücksichtigung des dramaturgischen\nangegebenen und von der FFA anerkannten K osten darf               Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-\nder Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert sinken.                 stungen, der K ameraführung und des B ildschnittes\n(5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllenden          geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des\nFilme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von Ab-               deutschen Films beizutragen,\nsatz 4 S atz 1 zulassen.                                       4. der Film nicht § 19 widerspricht,\n(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1          5. der Film den Anforderungen der § § 15, 16 und 18 ent-\nS atz 1 und Absatz 4 S atz 3 zulassen, wenn die Höhe der           spricht.\nHerstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der\nHerstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten         (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines J ahres\nFilmvorhaben übersteigt.                                       nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages\ndavon der FFA eine K opie des Films zur P rüfung vor-\nzulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein J ahr ver-\n§ 35\nlängern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist\n(weggefallen)                          aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ein-\nhalten kann.\n§ 36\nFörderungszusage                                                        § 39\n(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der S tab-                                 Rückzahlung\nund B esetzungsliste sowie des K osten- und Finanzie-             (1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit\nrungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch für          die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films\nsolche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch           20 vom Hundert der im K ostenplan angegebenen und von\nnicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förderungszu-      der FFA anerkannten K osten übersteigen. Zunächst sind\nsage bedarf der S chriftform. § 33 Abs. 3 ist entsprechend     10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung\nanzuwenden.                                                    zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998               2063\n60 vom Hundert der im K ostenplan angegebenen und von          dem Film auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß\nder FFA anerkannten K osten, sind 20 vom Hundert der           eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist, die\nübersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Über-         eine dem P rädikat „besonders wertvoll“ vergleichbare\nsteigen die Erträge die im K ostenplan angegebenen und         B edeutung hat.\nvon der FFA anerkannten K osten, vermindert um die Höhe           (2) § 19 ist entsprechend anzuwenden.\ndes Darlehens, sind 50 vom Hundert der übersteigenden\nErträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge         (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt,\ndes Herstellers 20 vom Hundert der im K ostenplan ange-        dessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung ste-\ngebenen und von der FFA anerkannten K osten bei Filmen,        henden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der\nbei denen außer von der FFA auch von Länderfilmförde-          berechtigten Filme verteilt werden.\nrungen Darlehen gewährt wurden, so sind die Tilgungen\nentsprechend dem Verhältnis der von der FFA und den                                           § 42\nLänderfilmförderungen gewährten Darlehen vorzuneh-\nAntrag\nmen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers,\nder 20 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungs-           (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.\nbedingungen festlegen.                                         Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische\nP erson des öffentlichen Rechts oder juristische P erson\n(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn\ndes privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische\n1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 ent-       P ersonen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt\nspricht,                                                   beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.\n2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2           (2) Der Antrag ist spätestens einen M onat nach Ablauf\nnicht nachgekommen ist,                                    der in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag\n3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechen-           ist der Nachweis beizufügen, daß die Voraussetzungen\nden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht          des § 41 erfüllt sind.\nhat,\n4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über                                          § 43\nwesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,                       Vergleichbare Auszeichnungen\n5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht            Der B undesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nnachgekommen ist,                                          durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwal-\n6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht einge-        tungsrates die dem P rädikat „besonders wertvoll“ ver-\nhalten werden.                                             gleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestival oder\naus anderem Anlaß im S inne des § 41 Abs. 1 S atz 2 im ein-\n(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                zelnen zu bestimmen.\n(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die nach Absatz 1\nzurückgezahlten M ittel für die Herstellung eines neuen                                       § 44\nprogrammfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf\nZuerkennung, Auszahlung\ndie Verwendung der M ittel sind die für die Referenzfilmför-\nderung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4,          (1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei M onate\nentsprechend anzuwenden.                                       nach dem S chluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem\nGrunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfol-\n(5) Fünf J ahre nach der Erstaufführung des Films\ngen.\nerlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.\n(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend\n§ 40                             anzuwenden.\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte\n§ 45\nAuf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungs-\nVerwendung\nrechte ist § 30 entsprechend anzuwenden.\nDie Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von\nzwei J ahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur\n3. U n t e r a b s c h n i t t              Herstellung neuer K urzfilme von höchstens fünfzehn\nF ö rderung vo n K urz film en                     M inuten Dauer, neuer nicht programmfüllender K inder-\noder J ugendfilme oder neuer programmfüllender Filme im\n§ 41                             S inne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden.\nFörderungshilfen\n§ 46\n(1) Die FFA gewährt auf Grund eines K urzfilms im S inne\ndes § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer Vorführdauer von                                Rückzahlung\nhöchstens fünfzehn M inuten sowie eines nicht programm-           (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\nfüllenden K inder- oder J ugendfilms im S inne des § 15\nAbs. 2 oder des § 16 Förderungshilfen, wenn dem Film           1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechen-\ninnerhalb zweier J ahre nach seiner Freigabe durch die             den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht\nFreiwillige S elbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle          hat,\nWiesbaden das P rädikat „besonders wertvoll“ zuerkannt         2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver-\nworden ist. Ist dem Film das P rädikat „wertvoll“ zuerkannt        wendet worden sind, der den Anforderungen des § 19\nworden, so wird eine Förderungshilfe nur gewährt, wenn             widerspricht, oder","2064             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungs-                                            § 52\nhilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche\nRückzahlung\nVoraussetzungen erfolgt ist.\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben\nsind,\n4. U n t e r a b s c h n i t t              2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2\nF ö rderung vo n D rehbüc hern                           S atz 1 nicht nachgekommen ist,\n3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe\n§ 47                                 auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-\naussetzungen erfolgt ist,\nFörderungshilfen\n4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.\n(1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für\nprogrammfüllende Filme Förderungshilfen gewähren,                  (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nwenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die\nQualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu\nverbessern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt,                                    2. Abschnitt\nwenn das Drehbuch von anderer S telle gefördert wird.\nFörderung des Absatzes\n(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu\nhöchstens 50 000 Deutsche M ark gewährt. In besonderen\nFällen kann ein Zuschuß bis zu 100 000 Deutsche M ark                                         § 53\ngewährt werden.\nAbsatzförderung\n(3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Dreh-\n(1) Dem Verleiher eines Films im S inne der § § 15, 16\nbuches weitere Förderungshilfen bis zu 30 000 Deutsche\noder 16a, der innerhalb eines Zeitraumes von einem J ahr\nM ark gewähren.\nnach Erstaufführung in einem deutschen Filmtheater\n(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                 50 000 B esucher erreicht hat, wird eine Förderungshilfe\nfür den Verleih eines neuen Films im S inne der § § 15, 16\noder 16a gewährt.\n§ 48\n(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungs-\nAntrag\nstelle Wiesbaden vergebenes P rädikat oder den Haupt-\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.          preis auf einem A-Festival erhalten hat, beträgt die nach\nAntragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem           Absatz 1 maßgebliche B esucherzahl mindestens 25 000,\nFilmhersteller.                                                 wobei bei Dokumentar-, K inder- und J ugendfilmen ein\nZeitraum von vier J ahren zugrunde gelegt wird.\n(2) Dem Antrag ist eine B eschreibung des Vorhabens\n(Treatment oder Exposé mit einer ausgearbeiteten Dia-              (3) Die Förderungshilfen können eingesetzt werden,\nlogszene) beizufügen.\n1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der K osten der Her-\nstellung von K opien und von Werbemaßnahmen,\n§ 49\n2. zur Herstellung von K opien, die zum Einsatz bei Nach-\nAuszahlung                                aufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von K opien\nDie Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte            oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen für\nnach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach P rüfung und                den Auslandsvertrieb sowie für besondere Werbemaß-\nAbnahme des Drehbuches.                                             nahmen,\n3. für besonderen Aufwand beim Absatz von K inder- und\n§ 50                                 J ugendfilmen,\nVerwendung des Drehbuches                        4. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Einspiel-\ngarantien,\nDie Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet\nden Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung         5. für M aßnahmen zur Erweiterung bestehender und Er-\nnur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im                schließung neuer Absatzmärkte,\nS inne der § § 15, 16 oder 16a zu verwerten.                    6. für M aßnahmen der K ooperation für den Absatz von\nFilmen,\n§ 51\n7. für M aßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.\nSchlußprüfung\n(4) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen dem\n(5) Die Förderungshilfen werden als bedingt rückzahl-\nim Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.\nbare Darlehen gewährt. Die Förderungsmittel werden\n(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm herge-   gleichmäßig auf die berechtigten Filme nach dem Verhält-\nstellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen          nis verteilt, in dem die B esucherzahlen zueinander stehen.\nDatums der Fertigstellung zur P rüfung vorzulegen. § 38         B ei der B erechnung der Förderungshilfen werden höch-\nAbs. 2 S atz 2 ist entsprechend anzuwenden.                     stens 600 000 B esucher berücksichtigt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998                2065\n§ 53a                              1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Vertriebs-\nunternehmen mit S itz in einem M itgliedstaat der\nProjektförderung\nEuropäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-\n(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder           tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nVertrieb (Absatz) von Filmen im S inne der § § 15, 16               Wirtschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt werden,\noder 16a gewähren, und zwar                                         wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. J anuar des\n1.   zur Abdeckung von Vorkosten, wie der K osten der               J ahres, das auf die Erstaufführung des Filmes folgt,\nHerstellung von K opien und von Werbemaßnahmen,                mitgeteilt hat, daß er Förderungshilfen in Anspruch zu\nnehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist entspre-\n2.   zur Herstellung von K opien, die zum Einsatz bei Nach-         chend anzuwenden;\naufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von K o-\npien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassun-         2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a\ngen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere               und 2b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder P ro-\nWerbemaßnahmen,                                                grammanbieter von mit Filmen im S inne des § 66a\nbespielten B ildträgern mit S itz in einem M itgliedstaat\n2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von K inder-                 der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\nund J ugendfilmen und von mit solchen Filmen be-               Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nspielten B ildträgern,                                         Wirtschaftsraum,\n2b. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Ein-            3. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Nr. 3 bis 5\nspielgarantien,                                                Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder P rogramm-\n3.   für M aßnahmen zur Erweiterung bestehender und                 anbieter von mit Filmen im S inne des § 66a bespielten\nErschließung neuer Absatzmärkte für Filme und mit              B ildträgern mit S itz im Geltungsbereich dieses Geset-\nFilmen bespielte B ildträger,                                  zes, deren Gegenstand mindestens zu 51 vom Hundert\ndes Umsatzes des letzten Geschäftsjahres der Absatz\n4.   für M aßnahmen der K ooperation für den Absatz von             von Filmen im S inne der § § 15, 16 oder 16a oder von\nFilmen oder von mit Filmen bespielten B ildträgern,            Filmen ist, die in einem M itgliedstaat der Europäischen\n5.   für M aßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.             Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a\nhergestellt wurden.\nwerden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-\nbar sein können, bis zu höchstens 300 000 Deutsche M ark           (2) Der Antrag muß die B eschreibung der geplanten\ngewährt. In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen bis        M aßnahmen unter B eifügung eines K osten- und Finanzie-\nzu 600 000 Deutsche M ark gewährt werden. Die Förde-            rungsplanes enthalten. B ei M aßnahmen nach § 53a Abs. 1\nrungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2b, 3 bis 5 werden als            Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sind auch die Vor-\nZuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche M ark oder            aussetzungen der § § 15 und 16 nachzuweisen.\nals zinsloses Darlehen bis zu höchstens 400 000 Deut-\nsche M ark mit einer Laufzeit bis zu fünf J ahren gewährt.                                    § 55\n(3) Für Filmvorhaben, für die P rojektfilmförderung bean-                             Rückzahlung\ntragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung\nüber die P rojektfilmförderung eine Zusage über die Förde-         (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\nrung des Absatzes bis zu 300 000 Deutsche M ark gege-           1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-\nben werden, wenn für das P rojekt im Zeitpunkt der Antrag-          chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-\nstellung eine angemessene B eteiligung des Verleihers               bracht hat,\nnachgewiesen wird.\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe\n(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach          auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-\nAbsatz 1 Nr. 1, 2 und 2a nach der Leistungsfähigkeit des            aussetzungen erfolgt ist,\nAntragstellers bemessen werden, muß aber mindestens\n3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53a Abs. 7\n30 vom Hundert betragen.\nnicht nachkommt.\n(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 sind entsprechend anzu-\n(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der         wenden.\nhierfür zur Verfügung stehenden M ittel auch solche Filme\nerhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden sind,\nsowie nach M aßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-                                      3. Abschnitt\nAbkommen auch andere Filme, die in einem M itgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen\nFörderung des Filmabspiels\nS taat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit\nverbürgt ist.                                                                                 § 56\n(7) B ei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den                               Förderungshilfen\nVerleih gilt § 30 entsprechend.                                    (1) Die FFA gewährt Förderungshilfen\n1. zur M odernisierung und Verbesserung von Filmthea-\n§ 54\ntern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der S truktur-\nAntrag                                  verbesserung dient,\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.          2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neu-\nAntragsberechtigt sind                                              artiger M aßnahmen im B ereich der Filmtheater,","2066             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n3. zur Gründung von K ooperationen von Filmtheatern,                                          § 57\n4. zur B eratung von Filmtheatern,                                                          Antrag\n5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in          (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.\nOrten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der     Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Video-\nRegel bis zu 20 000 Einwohnern bestimmt sind.               thek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a\n(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt,         Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten B etreiber gemeinsam\nindem die zur Verfügung stehenden M ittel zu 50 vom Hun-        antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von\ndert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt und    entgeltlichen Filmvorführungen sind die S ätze 2 und 3 ent-\nzu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben wer-             sprechend anzuwenden.\nden, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr von den              (2) Der Antrag muß eine B eschreibung des Vorhabens\nAntragstellern erreichten B esucherzahlen zueinander ste-       enthalten. Ein K osten- und Finanzierungsplan ist beizu-\nhen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei M onate           fügen.\nnach Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.\n(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2 kön-\n(3) Die FFA kann für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1          nen nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA\nund 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und          innerhalb eines M onats nach Ablauf eines Haushaltsjahres\nfür M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß            mitgeteilt hat, daß er die Förderungshilfe in Anspruch zu\ngewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200 000              nehmen beabsichtigt.\nDeutsche M ark und, sofern eine Gesamtwürdigung des\nVorhabens und die Höhe der voraussichtlichen K osten                                          § 58\ndies rechtfertigen, bis zu 300 000 Deutsche M ark, mit\neiner Laufzeit bis zu zehn J ahren gewährt werden. Die                                   Rückzahlung\nZuschüsse für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen                (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\nhöchstens 50 000 Deutsche M ark und nach Absatz 1 Nr. 4\nhöchstens 5 000 Deutsche M ark betragen. § 32 Abs. 4 ist        1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-\nentsprechend anzuwenden.                                            chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-\nbracht hat,\n(4) Die FFA kann für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5\nFörderungshilfen als Zuschüsse gewähren. S ie regelt die        2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe\nnäheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der             auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-\nFilmtheater sowie über die Anzahl der K opien durch Richt-          aussetzungen erfolgt ist.\nlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                    (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 56a\nFörderung von Videotheken\n4. Abschnitt\n(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen                                     S onstige Förderungsmaßnahmen\n1. zur M odernisierung und Verbesserung von Video-\ntheken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der S truktur-                                   § 59\nverbesserung dient, sofern die Videotheken nach § 184                      Förderung der Weiterbildung\nAbs. 1 Nr. 3a des S trafgesetzbuches und § 3 Abs. 1\n(1) Die FFA kann Förderungshilfen für M aßnahmen der\nNr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefähr-\nfilmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, techni-\ndender S chriften nicht ausschließlich Erwachsenen\nschen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.\nzugänglich sind,\n(2) Die Förderungshilfen können an Träger von S chu-\n2. zur Verwirklichung eines für K inder und J ugendliche\nlungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie\nbesonders geeigneten Angebots in Videotheken,\nkönnen an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder,\n3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neu-         wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem\nartiger M aßnahmen im B ereich der in Nummer 1 be-          wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als\nzeichneten Videotheken,                                     Darlehen gewährt werden.\n4. zur Gründung von K ooperationen der in Nummer 1                 (3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und\nbezeichneten Videotheken,                                   Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2\n5. zur B eratung von Videotheken.                               ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die FFA kann für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1             (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nbis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für\nM aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuß ge-                                          § 60\nwähren. Darlehen können bis zu 100 000 Deutsche M ark\nFörderung von\nund, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und\nForschung, Rationalisierung und Innovation\ndie Höhe der voraussichtlichen K osten dies rechtfertigen,\nbis zu 200 000 Deutsche M ark, mit einer Laufzeit bis zu           (1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung,\nzehn J ahren gewährt werden. Die Zuschüsse für M aßnah-         Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem\nmen nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50 000 Deut-           Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor-\nsche M ark und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5 000 Deut-        schrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung\nsche M ark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzu-         weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes\nwenden.                                                         noch anderweitig aus öffentlichen M itteln möglich ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998               2067\n(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und     den § § 22 und 23 ist das P räsidium zu unterrichten; ver-\nInhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist   langen wenigstens drei M itglieder des P räsidiums inner-\nentsprechend anzuwenden.                                        halb von zwei Wochen nach Eingang der M itteilung des\n(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                 Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungs-\nrates bei dessen Vorsitzendem, entscheidet der Verwal-\ntungsrat anstelle des Vorstandes.\n§ 61\nAntrag                                                             § 65\n(1) Förderungshilfen nach den § § 59 und 60 werden auf                       Widerspruchsentscheidungen\nAntrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die M aßnahme\ndurchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.                (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-\ndungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes\n(2) Der Antrag muß eine B eschreibung der M aßnahme          nach den § § 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt wer-\nunter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und             den, entscheidet der Verwaltungsrat. Im übrigen entschei-\nDauer ihrer Durchführung enthalten. Ein K osten- und            det der Vorstand über Widersprüche gegen seine Ent-\nFinanzierungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach          scheidungen.\nArt und Umfang der M aßnahme entbehrlich ist.\n(2) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-\nsprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen\n§ 62\nihrer Unterkommissionen.\nRückzahlung\n(3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn           angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-             dert wird, ergehen mit derselben M ehrheit, mit der die\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-            angegriffene Entscheidung zu treffen ist. K ommt diese\nbracht hat,                                                 M ehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-\nlehnt.\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrich-\ntiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen\nerfolgt ist.\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n3. K a p i t e l\nF inanz ierung , V erw end ung d er M ittel\n5. Abschnitt\n1. Abschnitt\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nFinanzierung\n§ 63\n§ 66\nVerfahrensregelungen\nFilmabgabe\n(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und\ndie ihnen beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht                (1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer\nbestimmte Antragsfristen sowie Zeitpunkt, Art und Form          Laufzeit von mehr als 58 M inuten veranstaltet, hat für jede\nder Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Da-          S pielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintritts-\nbei ist sicherzustellen, daß den Grundsätzen sparsamer          karten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der Umsatz\nWirtschaftsführung Rechnung getragen wird.                      je S pielstelle im J ahr 130 000 Deutsche M ark übersteigt.\n(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer         (2) Die Filmabgabe beträgt bei einem J ahresumsatz bis\nM ehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der M ehrheit      zu 210 000 Deutsche M ark 1,5 vom Hundert, bei einem\nseiner M itglieder beschlossen. S ie bedürfen der Genehmi-      J ahresumsatz bis zu 360 000 Deutsche M ark 2 vom Hun-\ngung des B undesministers für Wirtschaft.                       dert und bei einem J ahresumsatz über 360 000 Deutsche\nM ark 2,5 vom Hundert.\n§ 64                                 (3) Für die B estimmung der Umsatzgrenzen ist der Um-\nEntscheidungszuständigkeiten                     satz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur\nwährend eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird\n(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im\nder J ahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche\nRahmen der P rojektfilmförderung (§ § 32 bis 40), der För-\nmonatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi-\nderung von Drehbüchern (§ § 47 bis 52), der Förderung des\npliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können\nFilmabsatzes (§ § 53a bis 55), der Förderung des Film-\ndie Umsatzgrenzen entsprechend S atz 2 anhand der\nabspiels (§ § 56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaß-\nM onatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.\nnahmen (§ § 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht\nnach Absatz 2 der Vorstand trifft.                                 (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten\ndes folgenden M onats an die FFA zu zahlen.\n(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der § § 22\nbis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der § § 58       (5) Für die B erechnung der Filmmieten und, falls der Ver-\nund 62 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich       anstalter M ieter oder P ächter eines Filmtheaters und die\num keine bewertenden Entscheidungen handelt. Der Vor-           Höhe seines Umsatzes Grundlage für die B erechnung des\nstand entscheidet ferner über P rojektförderungsmaßnah-         M iet- oder P achtzinses ist, für die B erechnung des M iet-\nmen bis zur Höhe von 10 000 Deutsche M ark. Vor einer           oder P achtzinses ist die B erechnungsgrundlage um die\nEntscheidung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach             Filmabgabe zu vermindern.","2068             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n§ 66a                               5. 7 vom Hundert für die P rojektfilmförderung nach § 32,\nFilmabgabe der Videowirtschaft                    6. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern\nnach § 47 und der Weiterbildung nach § 59.\n(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte B ildträger, die mit\nFilmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 M inuten bespielt\nsind, in der B undesrepublik Deutschland zur Vermietung                                     § 67b\noder Vorführung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr               Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten\nbringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (P ro-            und der Fernsehveranstalter privaten Rechts\ngrammanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu ent-\nrichten. Von der Abgabepflicht sind S pecial-Interest-P ro-        (1) Die B eiträge der Rundfunkanstalten und der Fern-\ngramme aus dem B ildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und             sehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind nach\nTourismusbereich sowie B ildträger ausgenommen, die             anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwen-\nmit aneinandergereihten M usikstücken (M usikvideoclips)        dungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1\nbespielt sind.                                                  nach M aßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkom-\nmen in erster Linie für die P rojektfilmförderung (§ 32) zu\n(2) Die Filmabgabe beträgt 1,8 vom Hundert des J ahres-      verwenden.\nnettoumsatzes.\n(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter pri-\n(3) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten         vaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA ver-\ndes folgenden M onats an die FFA zu zahlen.                     einbaren, daß bis zu 25 vom Hundert ihrer B eiträge nach\nAbsatz 1 für hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmpro-\n§ 66b                               jekte, Dokumentationen und K inder- oder J ugendfilme\neingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film\nRechtsbehelfe gegen Bescheide                     erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Qualität und\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen B escheide            P ublikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogram-\nzur Erhebung der Abgabe nach den § § 66 und 66a haben           men zu verbessern. Diese M ittel können für die P rojekt-\nkeine aufschiebende Wirkung.                                    förderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung\nverwendet werden.\n§ 67\n§ 68\nBeiträge der Rundfunkanstalten\nund der Fernsehveranstalter privaten Rechts                     Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten\nund sonstige Zuwendungen                           (1) Die Einnahmen der FFA sind unter B erücksichtigung\n(1) Die B eiträge der Rundfunkanstalten und der Fern-        des Vorwegabzuges nach den § § 67a und 67b nach antei-\nsehveranstalter privaten Rechts sind den Einnahmen der          ligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendun-\nFFA zuzuführen und nach M aßgabe des § 67b zu verwen-           gen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:\nden.                                                            1. 45 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),\n(2) Die FFA kann Zuwendungen von dritter S eite ent-         2. 8 vom Hundert für die P rojektfilmförderung (§ 32),\ngegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den\nAufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen            3. 2 vom Hundert für die Förderung des K urzfilms (§ 41),\nsind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach M aß-            4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern\ngabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, daß der Zuwen-             (§ 47),\ndungsgeber etwas anderes bestimmt.\n5. 20 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes\n(§ § 53, 53a), davon jeweils die Hälfte für die Förde-\n2. Abschnitt                                rungshilfen nach den § § 53 und 53a, wobei mindestens\nein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs zu\nVerwendung der Einnahmen                             verwenden ist,\n6. 20 vom Hundert für die Förderung des Filmabspiels\n§ 67a                                   (§ 56), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach\nVerwendung der                                § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach\nFilmabgabe der Videowirtschaft                        § 56 Abs. 3 und 10 vom Hundert für die Förderung nach\n§ 56 Abs. 4,\nDie Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Video-\nwirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungs-          7. 3 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung\nkosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der                     und sonstiger M aßnahmen (§ § 59 und 60).\nAufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:                   (2) Die aus revolvierenden K rediten zurückfließenden\n1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Fil-          M ittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-\nmen bespielten B ildträgern nach § 53a Abs. 1 Nr. 2a,       zweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Ver-\n3 und 4,                                                    waltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraumes\ngemäß § 69.\n2. 10 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes\nnach den § § 53, 53a,                                          (3) Für die Förderung finanzieller B eteiligungen nach\n§ 17a in Verbindung mit § 22 dürfen nicht mehr als 20 vom\n3. 20 vom Hundert für die Förderung von Videotheken             Hundert der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung\nnach § 56a,                                                 stehenden M ittel verwendet werden. Nicht in Anspruch\n4. 40 vom Hundert für die Referenzfilmförderung nach            genommene M ittel sind den M itteln nach Absatz 1 Nr. 1\n§ 22,                                                       wieder zuzuführen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998                2069\n(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr     3. auf die Zahl der B esucher jedes einzelnen im Geltungs-\nals 25 vom Hundert der M ittel nach Absatz 1 Nr. 3 verwen-          bereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten\ndet werden. Absatz 3 S atz 2 ist entsprechend anzuwen-              Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt\nden.                                                                haben,\n(5) Für die Förderung nach § 53a Abs. 6 dürfen nicht         4. die K osten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför-\nmehr als 10 vom Hundert der M ittel nach Absatz 1 Nr. 5             derten Filme.\nverwendet werden. Absatz 3 S atz 2 ist entsprechend             Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und\nanzuwenden.                                                     nach M aßgabe der Anforderung der FFA oder des B un-\n(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben            desamtes für Wirtschaft.\nnach § 2 Abs. 1 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der           (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind monat-\nEinnahmen der FFA verwendet werden.                             lich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden\nM onats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünf-\n§ 69                               te über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halbjährlich,\njeweils zum Ende des übernächsten M onats, zu erteilen.\nErmächtigung des Verwaltungsrates\n(4) Die von der FFA mit der Überwachung des B etriebs\n(1) S oweit dieses Gesetz keine B estimmung trifft, ob-\nbeauftragten P ersonen sind befugt, während der B e-\nliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förde-        triebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, B etriebsanlagen\nrungshilfen sowie die Verteilung der M ittel auf die einzel-    und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betre-\nnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förde-         ten, dort B esichtigungen und P rüfungen vorzunehmen\nrung aus M itteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit    und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichti-\nder Zuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt.                   gen einzusehen.\n(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden             (5) B ei juristischen P ersonen und P ersonenhandelsge-\nM ittel nach den § § 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungs-      sellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag\nrat bei der B eschlußfassung über den Haushaltsplan die         oder S atzung zur Vertretung berechtigten P ersonen oder\nVomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert           deren B eauftragte die P flichten nach Absatz 1 oder 2 zu\nüber- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). S te-         erfüllen und M aßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.\nhen der FFA für denselben Förderungszweck M ittel aus\ndem B undeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhun-              (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\ndertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unter-          solche Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst\nschritten werden. J ede Abweichung ist im Rahmen des            oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nAbweichungsspielraumes anderer Ansätze auszuglei-               ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nchen.                                                           richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwal-\n(7) Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter, eine\ntungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste\nAuskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder ent-\nHaushaltsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit\nsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA die\nzulässig, als dadurch die nach den § § 67a, 67b und 68 für\nfür die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Fest-\nden jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehen-\nstellungen auch im Wege der S chätzung treffen oder\nden M ittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht wer-\ngewährte Förderungshilfen zurückverlangen.\nden. Im übrigen sind nicht verbrauchte M ittel den Einnah-\nmen der FFA zuzuführen und nach M aßgabe der § § 67a,              (8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzel-\n67b und 68 zu verwenden.                                        angaben an den B undesminister für Wirtschaft ohne Nen-\nnung des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig. Ein-\n(4) Die B eschlüsse des Verwaltungsrates nach den Ab-        zelangaben über die B esucherzahlen von Filmen im Gel-\nsätzen 2 und 3 ergehen mit einer M ehrheit von zwei             tungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen veröf-\nDritteln, mindestens aber der M ehrheit der M itglieder.        fentlicht werden.\n4. K a p i t e l                                                      § 71\nFörderungsbericht\nA us k ünfte\nDie FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jährlich\n§ 70                               einen Förderungsbericht und leitet diesen dem B undes-\nminister für Wirtschaft zu.\nAuskünfte\n(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten                                      § 72\noder Förderungshilfen erhalten hat, muß der FFA, wer eine                                (weggefallen)\nB escheinigung des B undesamtes für Wirtschaft bean-\ntragt, muß dem B undesamt für Wirtschaft die für die\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte                                    5. K a p i t e l\nerteilen und Unterlagen vorlegen.                                  Ü b erg ang s - und S c hlußvo rs c hriften\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere\n1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des                                      § 73\nGeschäfts- oder Wohnsitzes,                                                      Übergangsregelungen\n2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten;               (1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsgeset-\ndabei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen        zes in der bisherigen Fassung entstanden sind, werden\nUmsätzen auszuweisen,                                       nach altem Recht abgewickelt.","2070            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls                                        § 75\nnach altem Recht durchgeführt.\nBeendigung der Filmförderung\n(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im      (1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezem-\nAmt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten         ber 2003.\nZusammentreten des nach den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes berufenen Verwaltungsrates.                                (2) Förderungshilfen nach den § § 22 und 41 werden nur\ngewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember\n(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch           2002 erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der K urzfilm\ngestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem            von der Freiwilligen S elbstkontrolle freigegeben worden\n1. J anuar 1998 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes          ist und von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein P rä-\nerstaufgeführt oder von der Freiwilligen S elbstkontrolle      dikat erhalten hat. Förderungshilfen nach den § § 32, 47,\nfreigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Aus-         53, 53a, 56 und 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr\nschlußfrist des § 24 Abs. 2 S atz 2 drei M onate nach          2003 gewährt.\nInkrafttreten dieses Gesetzes.\n(3) Anträge auf Förderungshilfen nach den § § 22 und 41\nkönnen nur bis zum 31. M ärz 2004 gestellt werden. Für\n§ 74                              programmfüllende Dokumentar-, K inder- und J ugend-\nSondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös“                  filme verlängert sich diese Frist bis zum 31. M ärz 2006.\nAnträge auf Gewährung von Förderungshilfen nach den\nDas S ondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös“ nach § 26        § § 32, 47, 53, 53a, 56 und 59 können nur bis zum 30. S ep-\ndes Filmförderungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-        tember 2003 gestellt werden.\nmachung vom 6. M ai 1974 (B GB l. I S . 1047), geändert\n(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von För-\ndurch Gesetz vom 11. Dezember 1978 (B GB l. I S . 1957),\nderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden\nist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft zu ver-\nworden, so gehen das Vermögen und die Verbindlich-\nwenden. Über die Verwendung des Vermögens entschei-\nkeiten der FFA auf die B undesrepublik Deutschland über.\ndet der B undesminister für Wirtschaft im Einvernehmen\nDer Zeitpunkt wird vom B undesministerium für Wirtschaft\nmit den B undesministern des Innern und der Finanzen\nim B undesanzeiger bekanntgemacht. Das B undesamt für\nnach Anhörung der FFA. § 15 S atz 2 des Gesetzes zur\nWirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA\nAbwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichs-\nwahr. Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung\neigenen Filmvermögens bleibt unberührt. B is zur bestim-\nder Filmwirtschaft zu verwenden.\nmungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen verzinslich\nanzulegen. Die Verwaltung des S ondervermögens obliegt\nder FFA. Die K osten der Verwaltung trägt das S onderver-                                    § 77\nmögen.                                                                                  (Inkrafttreten)"]}