{"id":"bgbl1-1998-51-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":51,"date":"1998-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":2046,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2046             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes\nVom 6. August 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               mächtigten Vertreter abgegeben werden. Der Vor-\nstand darf B evollmächtigte nur mit Zustimmung des\nP räsidiums bestellen.\nArtikel 1\n(4) Der Vorstand, sein S tellvertreter und die Ange-\nÄnderung des Filmförderungsgesetzes                        stellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der B ekannt-             Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene\nmachung vom 25. J anuar 1993 (B GB l. I S . 66), geändert            oder fremde Rechnung tätigen. S ie dürfen sich nicht\ndurch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. April 1993 (B GB l. I          an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter betei-\nS . 512, 2436), wird wie folgt geändert:                             ligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.“\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                    5. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 1                                                            „§ 5\nFilmförderungsanstalt                                                   P räsidium\n(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen                 (1) Das P räsidium besteht aus neun M itgliedern.\nFilms wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige\n(2) Vorsitzender des P räsidiums ist der jeweilige\nAnstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen\nVorsitzende des Verwaltungsrates. J e ein vom Deut-\n„Filmförderungsanstalt“ (FFA) errichtet.\nschen B undestag gewähltes und von der B undes-\n(2) Die FFA hat ihren S itz in B erlin.“                     regierung benanntes M itglied des Verwaltungsrates\ngehören dem P räsidium an. J e ein M itglied des P räsi-\n2. In den § § 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 24, 25, 26, 28,    diums wählt der Verwaltungsrat mit der M ehrheit der\n29, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 47, 51, 53, 56, 56a, 57, 59,        S timmen aus dem K reis der von den Verbänden der\n60, 63, 66, 66b, 67, 67a, 68, 69, 70, 71, 74, 75 wird das       Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der\nWort „Anstalt“ durch die Abkürzung „FFA“ ersetzt.               Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und\nder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer\nM itgliedschaft im Verwaltungsrat.\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 6 der P unkt\ndurch ein K omma ersetzt und folgende Nummer 7                  (3) Die M itgliedschaft eines nach Absatz 2 S atz 3\nangefügt:                                                   gewählten P räsidiumsmitgliedes ruht, wenn und so-\n„7. auf eine Abstimmung und K oordinierung der              lange die der FFA geschuldeten Leistungen der Grup-\nFilmförderungsmaßnahmen des B undes und                pe, aus der ein M itglied gewählt wurde, nicht erbracht\nder Länder hinzuwirken.“                               werden.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                        (4) Das P räsidium überwacht die Tätigkeit des Vor-\nstandes. Es kann die Einberufung des Verwaltungs-\nrates verlangen.\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 4                                   (5) Das P räsidium beschließt über die Dienst-\nverträge mit dem Vorstand und seinem S tellvertreter.\nVorstand                              Der Vorsitzende des P räsidiums vertritt die FFA beim\n(1) Der Vorstand besteht aus einer P erson. Er hat           Abschluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechts-\neinen S tellvertreter. Der Vorstand und sein S tellver-         geschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitig-\ntreter werden auf Vorschlag des P räsidiums vom                 keiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das\nVerwaltungsrat für fünf J ahre bestellt. Wiederholte            P räsidium setzt die Frist für die Vorlage der J ahres-\nB estellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann            rechnung.\ndie B estellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund               (6) Das P räsidium ist bei Anwesenheit von fünf M it-\nvorliegt.                                                       gliedern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in              M ehrheit. B ei S timmengleichheit entscheidet die\neigener Verantwortung nach M aßgabe der B eschlüs-              S timme des Vorsitzenden. Ein M itglied, das verhin-\nse des P räsidiums und des Verwaltungsrates.                    dert ist, an einer S itzung teilzunehmen, kann ein ande-\nres M itglied des P räsidiums schriftlich zur S timm-\n(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und\nabgabe bevollmächtigen.\naußergerichtlich. Erklärungen sind für die FFA ver-\nbindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinem                     (7) Das P räsidium gibt sich eine Geschäftsord-\nS tellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevoll-              nung.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998                 2047\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                        mung über die Entlastung des P räsidiums nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                stimmberechtigt.“\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                       7. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n„6. drei M itgliedern, gemeinsam benannt                                           „§ 8\nvom Verband Deutscher S pielfilmprodu-\nzenten e.V. und von der Arbeitsgemein-                                Vergabekommission\nschaft Neuer Deutscher S pielfilmprodu-               (1) Als ständige K ommission wird eine Vergabe-\nzenten e.V.,“.                                     kommission errichtet.\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                             (2) Die Vergabekommission entscheidet über An-\n„7. ein M itglied, benannt von der Arbeits-            träge auf Förderungshilfen, unter anderem im Rah-\ngemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,“.                men der P rojektfilmförderung (§ 32).\ncc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-                   (3) Die Vergabekommission besteht aus neun M it-\ngefügt:                                                gliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Film-\nwesens sachkundig sein. Ein M itglied muß außerdem\n„8. ein M itglied, benannt vom Bundesverband           in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die M it-\nDeutscher Fernsehproduzenten e.V.,“.               glieder haben S tellvertreter. S ie sind an Aufträge und\ndd) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden                    Weisungen nicht gebunden. Frauen sind bei der\nNummern 9 und 10.                                      B enennung von M itgliedern der Vergabekommission\nmit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilnahme zu\nee) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nberücksichtigen.\n„11. einem M itglied, gemeinsam benannt                   (4) Für die Vergabekommission benennen\nvon der Industriegewerkschaft M edien\nund dem deutschen J ournalistenver-              1. zwei M itglieder und zwei S tellvertreter der Haupt-\nband e.V.,“.                                         verband Deutscher Filmtheater e.V. und die Gilde\nDeutscher Filmkunsttheater e.V.,\nff) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:\n2. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband\n„15. je einem M itglied, benannt vom B undes-              Deutscher S pielfilmproduzenten e.V.,\nverband Video (Vereinigung der Video-\nP rogrammanbieter Deutschlands e.V.)             3. ein M itglied und einen S tellvertreter die Arbeits-\nund vom Interessenverband des Video-                 gemeinschaft Neuer Deutscher S pielfilmprodu-\nund M edienfachhandels e.V. – B undes-               zenten e.V.,\nverband,“.                                       4. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband\ngg) (entfällt)                                                   der Filmverleiher e.V.,\nhh) Im letzten S atz wird das Wort „angemessen“              5. ein M itglied und einen S tellvertreter der B undes-\ndurch die Worte „mit dem Ziel ihrer gleichbe-              verband Video und der Interessenverband des\nrechtigten Teilnahme“ ersetzt.                             Video- und M edienfachhandels e.V. – B undesver-\nband,\nb) Dem Absatz 2 wird folgender S atz 3 angefügt:\n6. ein M itglied und einen S tellvertreter die öffentlich-\n„Die S tellvertreter nehmen die Rechte und P flich-              rechtlichen Rundfunkanstalten,\nten eines M itgliedes nur wahr, wenn dieses verhin-\ndert ist, an den S itzungen des Verwaltungsrates             7. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband\nteilzunehmen.“                                                   P rivater Rundfunk und Telekommunikation e.V.,\nc) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefaßt:                 8. ein M itglied und einen S tellvertreter der Deutsche\nB undestag.\n„(3) Das B undesministerium für Wirtschaft beruft\ndie M itglieder des Verwaltungsrates und ihre S tell-           (5) Die M itglieder und ihre S tellvertreter werden für\nvertreter für fünf J ahre. Die nach S atz 1 B erufenen       fünf J ahre benannt. S cheidet ein M itglied oder ein\nbestätigen dem B undesministerium für Wirtschaft             S tellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit\nbinnen 14 Tagen nach Zugang der M itteilung über             ein Nachfolger zu benennen.\nihre B erufung schriftlich, ob sie die B erufung                (6) § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nannehmen.\n(7) Die Vergabekommission wählt aus ihrer M itte\n(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner M itte           den Vorsitzenden und seinen S tellvertreter. S ie gibt\nden Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor-              sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung\nsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.               des Verwaltungsrates bedarf.\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle                 (8) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit\ngrundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich              von fünf M itgliedern beschlußfähig. S ie faßt ihre\nder FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt              B eschlüsse mit der M ehrheit ihrer M itglieder.\nder FFA. Die M itglieder des Verwaltungsrates sind              (9) Die Vergabekommission kann Unterkommissio-\nan Aufträge und Weisungen nicht gebunden.                    nen einrichten, die aus höchstens fünf M itgliedern\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten          bestehen und die insbesondere über die Förderung\nsechs M onaten jedes Haushaltsjahres über die                des Filmabsatzes (§ § 53, 53a), die Förderung des\nEntlastung des Vorstandes und des P räsidiums.               Filmabspiels (§ 56), die Förderung des Absatzes von\nDie M itglieder des P räsidiums sind bei der Abstim-         mit Filmen bespielten B ildträgern und von Video-","2048             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\ntheken (§ § 53a, 56a), die Drehbuchförderung (§ 47)                (3) Es sind nur solche B esucher zu berücksichtigen,\nsowie über sonstige Förderungsmaßnahmen (§ § 59, 60)            die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben.\nentscheiden. Für die M itglieder der Unterkommissio-            B ei Dokumentar-, K inder- und J ugendfilmen werden\nnen gilt Absatz 3 entsprechend. M indestens zwei                auch die B esucher von nichtgewerblichen Abspiel-\nM itglieder der Unterkommissionen sollen von den                stellen berücksichtigt, und zwar kann bei einer Fest-\nFachverbänden, die von den Förderungsbereichen                  preisvermietung als B esucherzahl ein Drittel der B rut-\nbesonders betroffen sind, benannt werden. Die                   toverleiheinnahmen geltend gemacht werden.\nVorsitzenden der U nterkommissionen sollen der                     (4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung\nVergabekommission angehören.“                                   stehenden M ittel werden gleichmäßig auf die berech-\ntigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die\n8. (entfällt)                                                      B esucherzahlen zueinander stehen. B ei der B erech-\nnung der Förderungshilfen werden höchstens 1,2 M il-\n9. § 14 wird aufgehoben.                                           lionen B esucher berücksichtigt.\n(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                   vier M illionen Deutsche M ark.\na) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sowie in Abs. 3 werden               (6) B ei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förde-\njeweils nach den Worten „M itgliedstaat der Euro-           rungshilfen nur bis zur Höhe der B eteiligung nach § 16\npäischen Gemeinschaft“ die Worte „oder in einem             oder § 16a gewährt werden.“\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.\n14. § 24 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4\n„(4) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von                  werden Absätze 2 und 3.\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des                 b) In Absatz 2 wird nach S atz 1 folgender S atz 2\nAbsatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 absehen, wenn die                     angefügt:\nGesamtwürdigung des Films, insbesondere im\nHinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen                „Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der\nim In- und Ausland, die Ausnahme rechtfertigt.“                 Antragsteller der FFA bis zum 31. J anuar des J ah-\nres, das auf die Erstaufführung des Referenzfilmes\n11. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils                folgt, mitgeteilt hat, daß er Referenzfilmförderung\nnach den Wörtern „M itgliedstaat der Europäischen                   in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.“\nGemeinschaft“ die Wörter „oder in einem anderen             15. § 25 wird wie folgt geändert:\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                   a) In Absatz 4 wird Nummer 5 wie folgt gefaßt:\nschen Wirtschaftsraum“ eingefügt.\n„5. der Hersteller eines neuen Films nachweist,\ndaß in dem Auswertungsvertrag mit einer\n12. § 17a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder\n„1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer                           einem privaten Fernsehveranstalter ein Rück-\nB eteiligung eines Herstellers aus einem außer-                      fall der Fernsehnutzungsrechte an ihn späte-\neuropäischen Land innerhalb von fünf J ahren vor                     stens nach sieben J ahren vereinbart ist, sofern\nAntragstellung einen programmfüllenden S piel-                       nicht aus besonderen Gründen in dem Aus-\nfilm in einem M itgliedstaat der Europäischen                        wertungsvertrag eine abweichende Regelung\nGemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat                        getroffen worden ist,“.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nb) In Absatz 4 wird die bisherige Nummer 5 die Num-\nschaftsraum hergestellt hat,“.\nmer 6 und wie folgt gefaßt:\n13. § 22 wird wie folgt gefaßt:                                         „6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der\nRechte an dem Referenzfilm oder dem nach\n„§ 22                                           § 32 geförderten Film einen B eitrag an die\nReferenzfilmförderung                                   Export-Union des Deutschen Films GmbH\nleistet. Der B eitrag beträgt bei Nettoerlösen\n(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines\nbis zu drei M illionen Deutsche M ark 1,5 vom\nprogrammfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß\nHundert. Erlöse über drei M illionen Deutsche\nfür die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn\nM ark werden nicht berücksichtigt.“\nder Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ninnerhalb eines Zeitraums von einem J ahr nach der\nErstaufführung in einem deutschen Filmtheater eine          16. § 28 wird wie folgt geändert:\nB esucherzahl von mindestens 100 000 erreicht hat.              In Absatz 4 wird S atz 2 wie folgt gefaßt:\n(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewer-             „S ie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im Inter-\ntungsstelle Wiesbaden vergebenes P rädikat oder den             esse der S trukturverbesserung die B eträge bis zu\nHauptpreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat,               20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen Auf-\nbeträgt die nach Absatz 1 maßgebliche B esucherzahl             stockung des Grund-, S tamm- oder Eigenkapitals des\nmindestens 50 000. Dabei beträgt bei Dokumentar-,               Herstellerunternehmens und bis zu 50 vom Hundert,\nK inder- und J ugendfilmen die maßgebliche B esu-               jedenfalls aber bis zu 150 000 Deutsche M ark, für\ncherzahl 25 000, und es wird ein Zeitraum von vier              künftige besonders aufwendige Arbeiten der S toffbe-\nJ ahren zugrunde gelegt.                                        schaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwick-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998               2049\nlung oder für die Vorbereitung eines neuen P rojektes              gen Darlehen gewährt wurden, so sind die Tilgun-\nverwendet werden.“                                                 gen entsprechend dem Verhältnis der von der FFA\nund den Länderfilmförderungen gewährten Dar-\n17. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                        lehen vorzunehmen. Die FFA kann bei einem\nEigenanteil des Herstellers, der 20 vom Hundert\n„§ 30\nübersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte                        festlegen.“\n(1) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmförder-             b) In Absatz 4 wird S atz 2 wie folgt gefaßt:\nmitteln verpflichtet den Hersteller, den Referenzfilm              „Auf die Verwendung der M ittel sind die für\noder den neuen Film nicht vor Ablauf von sechs                     die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften,\nM onaten nach B eginn der üblichen regulären Aus-                  insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzu-\nwertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses                  wenden.“\nGesetzes (Erstaufführung) zur Auswertung durch B ild-\nträger im Inland oder in deutscher S prachfassung im           c) In Absatz 5 wird die J ahresangabe „Zehn“ durch\nAusland freizugeben.                                               die Angabe „Fünf“ ersetzt.\n(2) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmförder-         22. § 47 wird wie folgt gefaßt:\nmitteln verpflichtet den Hersteller, das ihm zuste-\nhende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an dem                                          „§ 47\nReferenzfilm oder dem neuen Film an eine öffentlich-                                Förderungshilfen\nrechtliche Rundfunkanstalt oder an einen unver-                   (1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern\nschlüsseltes Fernsehen betreibenden Veranstalter               für programmfüllende Filme Förderungshilfen ge-\nprivaten Rechts im Inland oder Ausland nur mit der             währen, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet\nM aßgabe zu übertragen, daß der Film frühestens zwei           erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des\nJ ahre nach der Erstaufführung zum Empfang im                  deutschen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen\nInland ausgestrahlt werden darf. B ei verschlüsselter          werden nicht gewährt, wenn das Drehbuch von ande-\nAusstrahlung gilt eine Frist von 18 M onaten.                  rer S telle gefördert wird.\n(3) S ofern filmwirtschaftliche Interessen nicht ent-          (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse\ngegenstehen, kann das P räsidium auf Antrag des                bis zu höchstens 50 000 Deutsche M ark gewährt.\nHerstellers die Fristen nach den Absätzen 1 und 2              In besonderen Fällen kann ein Zuschuß bis zu\nverkürzen. Für die Videonutzungsrechte, die P ay-per-          100 000 Deutsche M ark gewährt werden.\nview- und Video-on-demand-Rechte kann die Frist\nmit einstimmigem B eschluß des P räsidiums bis auf                (3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Dreh-\nvier M onate verkürzt werden. Für die Fernsehnut-              buchs weitere Förderungshilfen bis zu 30 000 Deut-\nzungsrechte kann die Frist bei unverschlüsselter Aus-          sche M ark gewähren.\nstrahlung bis auf 18 M onate nach der Erstaufführung              (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“\ndes Films, für verschlüsselte Ausstrahlung bis auf\nzwölf M onate nach der Erstaufführung des Films, in        23. § 53 wird wie folgt gefaßt:\nAusnahmefällen für beide B ereiche mit einstimmigem                                        „§ 53\nB eschluß des P räsidiums bis auf sechs M onate\nAbsatzförderung\nverkürzt werden. Für Filme, die unter M itwirkung einer\nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines                 (1) Dem Verleiher eines Films im S inne der § § 15, 16\nFernsehveranstalters privaten Rechts hergestellt               oder 16a, der innerhalb eines Zeitraums von einem\nworden sind, kann die Frist bis auf sechs M onate,             J ahr nach Erstaufführung in einem deutschen Film-\nbeginnend mit der Abnahme durch die FFA oder den               theater 50 000 B esucher erreicht hat, wird eine Förde-\nVeranstalter, verkürzt werden.                                 rungshilfe für den Verleih eines neuen Films im S inne\nder § § 15, 16 oder 16a gewährt.\n(4) Die S perrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr\nverkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt               (2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewer-\nist.“                                                          tungsstelle Wiesbaden vergebenes P rädikat oder den\nHauptpreis auf einem A-Festival erhalten hat, beträgt\n18. In § 32 Abs. 5 wird das Wort „können“ durch das Wort           die nach Absatz 1 maßgebliche B esucherzahl minde-\n„sollen“ ersetzt.                                              stens 25 000, wobei bei Dokumentar-, K inder- und\nJ ugendfilmen ein Zeitraum von vier J ahren zugrunde\n19. In § 34 Abs. 3 S atz 1 werden vor dem Wort „Herstel-           gelegt wird.\nlungsleiter“ die Worte „kreativer P roduzent,“ einge-             (3) Die Förderungshilfen können eingesetzt werden\nfügt.                                                          1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der K osten der\nHerstellung von K opien und von Werbemaß-\n20. § 35 wird aufgehoben.                                              nahmen,\n2. zur Herstellung von K opien, die zum Einsatz bei\n21. § 39 wird wie folgt geändert:\nNachaufführern bestimmt sind, zur Untertitelung\na) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt:                   von K opien oder zur Herstellung von Fremdspra-\n„Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom                chenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für\nHundert der im K ostenplan angegebenen und von                 besondere Werbemaßnahmen,\nder FFA anerkannten K osten bei Filmen, bei denen          3. für besonderen Aufwand beim Absatz von K inder-\naußer von der FFA auch von Länderfilmförderun-                 und J ugendfilmen,","2050             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n4. für den Verzicht auf die G eltendmachung von Ein-            b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 2“ die\nspielgarantien,                                                  Angabe „und § 39 Abs. 5“ eingefügt.\n5. für M aßnahmen zur Erweiterung bestehender und\nErschließung neuer Absatzmärkte,                        27. In § 56 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Worten „Orts-\nteilen mit“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.\n6. für M aßnahmen der K ooperation für den Absatz\nvon Filmen,\n28. § 56a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n7. für M aßnahmen der grundlegenden Rationalisie-\nrung.                                                       „1. zur M odernisierung und Verbesserung von Video-\ntheken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der\n(4) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.\nS trukturverbesserung dient, sofern die Video-\n(5) Die Förderungshilfen werden als bedingt rück-                  theken nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a des S trafgesetz-\nzahlbare Darlehen gewährt. Die Förderungsmittel                       buches und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über\nwerden gleichmäßig auf die berechtigten Filme nach                    die Verbreitung jugendgefährdender S chriften\ndem Verhältnis verteilt, in dem die B esucherzahlen                   nicht ausschließlich Erwachsenen zugänglich\nzueinander stehen. B ei der B erechnung der Förde-                    sind,“.\nrungshilfen werden höchstens 600 000 B esucher be-\nrücksichtigt.“                                              29. In § 56a Abs. 2 werden die Zahl „30 000“ durch die\nZahl „100 000“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl\n24. Der bisherige § 53 wird § 53a und wie folgt geändert:           „200 000“ ersetzt.\na) Die Überschrift „Förderungshilfen“ wird durch\n„P rojektförderung“ ersetzt.                            30. § 64 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53“ durch „§ 53a“\n„(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1,                  ersetzt.\n2 und 2a werden als zinslose Darlehen, die                  b) In Absatz 2 wird in der Verweisung nach der Zahl\nauch bedingt rückzahlbar sein können, bis zu                     „52“ die Zahl „53“ eingefügt und S atz 2 wie folgt\nhöchstens 300 000 Deutsche M ark gewährt. In                     gefaßt:\nbesonderen Fällen kann auch ein Darlehen bis zu\n600 000 Deutsche M ark gewährt werden. Die För-                  „Der Vorstand entscheidet ferner über P rojekt-\nderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2b, 3 bis 5 werden               förderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 10 000\nals Zuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche                    Deutsche M ark.“\nM ark oder als zinsloses Darlehen bis zu höchstens\n400 000 Deutsche M ark mit einer Laufzeit bis zu        31. § 66 wird wie folgt geändert:\nfünf J ahren gewährt.“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche\nc) In Absatz 3 wird die Zahl „250 000“ durch die Zahl                M ark“ durch „130 000 Deutsche M ark“ ersetzt.\n„300 000“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n25. § 54 wird wie folgt geändert:                                         „(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem J ahres-\numsatz bis zu 210 000 Deutsche M ark 1,5 vom\na) Absatz 1 S atz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nHundert, bei einem J ahresumsatz bis zu 360 000\n„1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder                 Deutsche M ark 2 vom Hundert und bei einem J ah-\nVertriebsunternehmen mit S itz in einem                     resumsatz über 360 000 Deutsche M ark 2,5 vom\nM itgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft                Hundert.“\noder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                  c) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:\nschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt                   „Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die\nwerden, wenn der Antragsteller der FFA bis                  Umsatzgrenzen entsprechend S atz 2 anhand der\nzum 31. J anuar des J ahres, das auf die                    M onatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.“\nErstaufführung des Filmes folgt, mitgeteilt hat,\ndaß er Förderungshilfen in Anspruch zu neh-        32. § 66a wird wie folgt gefaßt:\nmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist ent-\nsprechend anzuwenden.“                                                          „§ 66a\nDie bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num-                                Filmabgabe der Videowirtschaft\nmern 2 und 3.                                                   (1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte B ildträger, die\nb) In Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird nach der B ezeichnung           mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 M inuten\n„§ 53“ der B uchstabe „a“ eingefügt.                        bespielt sind, in der B undesrepublik Deutschland zur\nVermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf\nc) In Absatz 2 S atz 2 wird nach der B ezeichnung               in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letzt-\n„§ 53“ der B uchstabe „a“ eingefügt und die An-             verbraucher verkauft (P rogrammanbieter), hat vom\ngabe „des Absatzes 1 Nr. 2“ durch „des Absat-               Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten. Von der Abga-\nzes 1 Nr. 3“ ersetzt.                                       bepflicht sind S pecial-Interest-P rogramme aus dem\nB ildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismus-\n26. § 55 wird wie folgt geändert:                                   bereich sowie B ildträger ausgenommen, die mit\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 6“              aneinandergereihten M usikstücken (M usikvideoclips)\ndurch „§ 53a Abs. 7“ ersetzt.                               bespielt sind.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998               2051\n(2) Die Filmabgabe beträgt 1,8 vom Hundert des              der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben\nJ ahresnettoumsatzes.                                          nach § 2 Abs. 1 nach M aßgabe der mit der FFA ab-\n(3) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehn-          zuschließenden Abkommen in erster Linie für die\nten des folgenden M onats an die FFA zu zahlen.“               P rojektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.\n(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter\n33. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:                     privaten Rechts können in dem Abkommen mit\n„§ 66b                               der FFA vereinbaren, daß bis zu 25 vom Hundert\nihrer B eiträge nach Absatz 1 für hochqualifizierte fern-\nRechtsbehelfe gegen B escheide                     sehgeeignete F ilmprojekte, Dokumentationen und\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen B e-                 K inder- oder J ugendfilme eingesetzt werden können,\nscheide zur Erhebung der Abgabe nach § § 66 und 66a            wenn das Vorhaben einen Film erwarten läßt, der\nhaben keine aufschiebende Wirkung.“                            geeignet erscheint, die Qualität und P ublikumsattrak-\ntivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbes-\n34. § 67 wird wie folgt gefaßt:                                    sern. Diese M ittel können für die P rojektförderung, die\nDrehbuch- oder Entwicklungsförderung verwendet\n„§ 67\nwerden.“\nB eiträge der Rundfunkanstalten\nund der Fernsehveranstalter privaten Rechts          37. § 68 wird wie folgt geändert:\nund sonstige Zuwendungen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die B eiträge der Rundfunkanstalten und der\n„(1) Die Einnahmen der FFA sind unter B erück-\nFernsehveranstalter privaten Rechts sind den Ein-\nsichtigung des Vorwegabzuges nach § § 67a\nnahmen der FFA zuzuführen und nach M aßgabe des\nund 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungs-\n§ 67b zu verwenden.\nkosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie\n(2) Die FFA kann Zuwendungen von dritter S eite                  folgt zu verwenden:\nentgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit\n1. 45 vom Hundert für die Referenzfilmförderung\nden Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwen-\n(§ 22),\ndungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und\nnach M aßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn,                   2. 8 vom Hundert für die P rojektfilmförderung\ndaß der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.“                        (§ 32),\n3. 2 vom Hundert für die Förderung des K urzfilms\n35. § 67a wird wie folgt gefaßt:                                            (§ 41),\n„§ 67a                                    4. 2 vom Hundert für die Förderung von Dreh-\nVerwendung der                                     büchern (§ 47),\nFilmabgabe der Videowirtschaft                          5. 20 vom Hundert für die Förderung des Film-\nDie Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der                         absatzes (§ § 53, 53a), davon jeweils die Hälfte\nVideowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Ver-                     für die Förderungshilfen nach § § 53 und 53a,\nwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahr-                           wobei mindestens ein Viertel für die Förderung\nnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu                       des Auslandsvertriebs zu verwenden ist,\nverwenden:                                                          6. 20 vom Hundert für die Förderung des Film-\n1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit                       abspiels (§ 56), davon 50 vom Hundert für die\nFilmen bespielten B ildträgern nach § 53a Abs. 1                    Förderung nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert\nNr. 2a, 3 und 4,                                                    für die Förderung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom\nHundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,\n2. 10 vom Hundert für die Förderung des Filmabsat-\nzes nach § § 53, 53a,                                           7. 3 vom Hundert für die Förderung der Weiter-\nbildung und sonstiger M aßnahmen (§ § 59\n3. 20 vom Hundert für die Förderung von Video-                          und 60).“\ntheken nach § 56a,\nb) In Absatz 5 werden die Angabe „§ 53 Abs. 5“ durch\n4. 40 vom Hundert für die Referenzfilmförderung                     „§ 53a Abs. 6“ und „Absatz 1 Nr. 6“ durch „Ab-\nnach § 22,                                                      satz 1 Nr. 5“ ersetzt.\n5. 7 vom Hundert für die P rojektfilmförderung nach            c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n§ 32,\n„(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der\n6. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern                  Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dürfen nicht mehr als\nnach § 47 und der Weiterbildung nach § 59.“                     10 vom Hundert der Einnahmen der FFA verwen-\ndet werden.“\n36. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:\n„§ 67b                           38. § 69 wird wie folgt geändert:\nVerwendung der B eiträge                       a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Angabe „§ 68“ durch\nder Rundfunkanstalten und                            „§ § 67a, 67b und 68“ und die Zahl „20“ durch „25“\nder Fernsehveranstalter privaten Rechts                     ersetzt.\n(1) Die B eiträge der Rundfunkanstalten und der             b) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1“\nFernsehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind                 durch „§ § 67a, 67b und 68“ und in S atz 3 die\nnach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und                     Angabe „§ 68“ durch „§ § 67a, 67b und 68“ ersetzt.","2052            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998\n39. § 73 wird wie folgt gefaßt:                                     werden letztmalig für das Haushaltsjahr 2003 ge-\n„§ 73                                  währt.\nÜbergangsregelungen                               (3) Anträge auf Förderungshilfen nach den § § 22\nund 41 können nur bis zum 31. M ärz 2004 gestellt\n(1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungs-             werden. Für programmfüllende Dokumentar-, K inder-\ngesetzes in der bisherigen Fassung entstanden sind,             und J ugendfilme verlängert sich diese Frist bis zum\nwerden nach altem Recht abgewickelt.                            31. M ärz 2006. Anträge auf Gewährung von Förde-\n(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden eben-               rungshilfen nach den § § 32, 47, 53, 53a, 56 und 59\nfalls nach altem Recht durchgeführt.                            können nur bis zum 30. S eptember 2003 gestellt\nwerden.\n(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Geset-\nzes im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit                 (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von\ndem ersten Zusammentreten des nach den Vorschrif-               Förderungshilfen für programmfüllende Filme ent-\nten dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.                 schieden worden, so gehen das Vermögen und die\nVerbindlichkeiten der FFA auf die B undesrepublik\n(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch\nDeutschland über. Der Zeitpunkt wird vom B undes-\ngestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem\nministerium für Wirtschaft im B undesanzeiger be-\n1. J anuar 1998 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nkanntgemacht. Das B undesamt für Wirtschaft nimmt\nerstaufgeführt oder von der Freiwilligen S elbstkon-\ndie verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. Das ver-\ntrolle freigegeben worden ist. Für diese Filme endet\nbleibende Vermögen ist für die Förderung der Film-\ndie Ausschlußfrist des § 24 Abs. 2 S atz 2 drei M onate\nwirtschaft zu verwenden.“\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes.“\n40. § 75 wird wie folgt gefaßt:                                                           Artikel 2\n„§ 75\nNeufassung des Filmförderungsgesetzes\nB eendigung der Filmförderung\nDas B undesministerium für Wirtschaft kann den Wort-\n(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am                laut des Filmförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten\n31. Dezember 2003.                                         dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-\n(2) Förderungshilfen nach den § § 22 und 41 wer-        blatt bekanntmachen.\nden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum\n31. Dezember 2002 erstaufgeführt oder im Falle des\n§ 41 der K urzfilm von der Freiwilligen S elbstkontrolle                              Artikel 3\nfreigegeben worden ist und von der Filmbewertungs-\nInkrafttreten\nstelle Wiesbaden ein P rädikat erhalten hat. Förde-\nrungshilfen nach den § § 32, 47, 53, 53a, 56 und 59           Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 6. August 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er S tellvertreter d es B und es k anz lers\nK inkel\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t"]}