{"id":"bgbl1-1998-50-8","kind":"bgbl1","year":1998,"number":50,"date":"1998-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/50#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_50.pdf#page=24","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":2044,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["2040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nbb) Folgender Satz 6 wird angefügt:                      ist, die zuständige deutsche Behörde um angemesse-\nne Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden\n„Der Auskunftspflichtige hat der für die Über-\nBehörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen\nwachung zuständigen Behörde bei der Durch-\nergriffen wurden.\nführung der Überwachungsmaßnahmen die\nerforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die           (4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen\nnötige Mithilfe zu leisten.“                        Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:         anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Fahr-\n„(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich                 zeug unterzogen wird, Tatsachen, die Anlaß zu der\nauch auf Brief- und andere Postsendungen bezie-          Annahme geben, daß schwerwiegende Verstöße\nhen. Die von der zuständigen Behörde mit der             gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher\nÜberwachung beauftragten Personen sind nur               Güter vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festge-\ndann befugt, verschlossene Brief- und andere             stellt werden können, wird den zuständigen Behörden\nPostsendungen zu öffnen oder sich auf sonstige           der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen\nWeise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen,          Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nwenn Tatsachen die Annahme begründen, daß                mens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser\nsich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2            Sachverhalt mitgeteilt. Führt eine zuständige deut-\nAbs. 1 befinden und von diesen eine Gefahr aus-          sche Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer\ngeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheim-          zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Euro-\nnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird inso-         päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durch-         des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nführung von Überwachungsmaßnahmen entspre-               raum eine Kontrolle in einem inländischen Unterneh-\nchend.“                                                  men durch, so werden die Ergebnisse dem anderen\nbetroffenen Staat mitgeteilt.\n12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                          (5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2\n„§ 9a                             bis 4 im Straßenverkehr sind über das Bundesamt für\nGüterverkehr zu leiten.\nAmtshilfe und Datenschutz\n(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei              (6) Das Bundesamt für Güterverkehr darf zum\nder Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen            Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen\nBehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen                nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezo-\nUnion und anderer Vertragsstaaten des Abkommens              gene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen              bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nder Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter           Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von             ist, oder die ihr von einer anderen zuständigen\nschwerwiegenden oder wiederholten Verstößen                  Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien\ngegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher         speichern und verändern:\nGüter erforderlich ist.                                      1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffe-\n(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße                   nen sowie Name und Anschrift des Unternehmens,\neines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat           2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrig-\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-                    keit,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-\nWirtschaftsraum sind den dort zuständigen Behörden\nkeit,\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich\nkönnen die genannten Behörden ersucht werden,                4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses\ngegenüber dem betreffenden Unternehmen ange-                      und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft,\nmessene Maßnahmen zu ergreifen. Sofern diese                      gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen\nBehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwer-                mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und\nwiegenden oder wiederholten Verstößen eines Unter-\n5. die Höhe der Geldbuße.\nnehmens mit Sitz im Inland die zuständige deutsche\nBehörde ersuchen, angemessene Maßnahmen zu er-               Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit\ngreifen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzu-           es für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich\nteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.            ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle hat es\ndie Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben\n(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit\nUnternehmens zusammenzuführen. Die nach Satz 1\neinem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der\ngespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Ein-\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-\ntritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in\nschaftsraum zugelassen ist, sind den dort zuständi-\ndieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne von\ngen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzu-\nSatz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind späte-\nteilen. Zugleich können die genannten Behörden\nstens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.\nersucht werden, gegenüber dem betreffenden Fahr-\nzeughalter angemessene Maßnahmen zu ergreifen.                   (7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne\nSofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständig-             des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten Ver-              widrigkeiten übermitteln dem Bundesamt für Güter-\nstößen mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen          verkehr nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeld-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998                2041\nbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der          f) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3 und 4“\ngerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1                 durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5“ ersetzt.\ngenannten Daten.                                               g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Er-                  aa) Die Angabe „ , 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1“ wird\nsuchens ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten                  gestrichen.\nDaten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu\ndessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.                      bb) Die Wörter „die Bundesanstalt für den Güter-\nfernverkehr“ werden durch die Wörter „das\n(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn                    Bundesamt für Güterverkehr“ ersetzt.\ndurch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen\nbeeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Emp-\nfängerland ein angemessener Datenschutzstandard           14. § 12 wird wie folgt geändert:\nnicht gewährleistet ist. Daten über schwerwiegende             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für Amts-\nVerstöße gegen anwendbare Vorschriften über die                   handlungen, Prüfungen und Untersuchungen“\nBeförderung gefährlicher Güter dürfen auch mitgeteilt             durch die Wörter „Für Amtshandlungen einschließ-\nwerden, wenn im Empfängerland kein angemessener                   lich Prüfungen und Untersuchungen“ ersetzt.\nDatenschutzstandard gewährleistet ist.                         b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-\n(10) Das Bundesministerium für Verkehr wird                    desminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates                        Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.\nRechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften über das Verfahren bei der Erhebung,         15. § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 8 wird aufgehoben.\nSpeicherung und Übermittlung der Daten nach Ab-\nsatz 2 bis 9 zu erlassen.“                                16. § 14 wird aufgehoben.\n13. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird am Ende das Wort „oder“                                  Artikel 2\ndurch ein Koma ersetzt.                                              Bekanntmachungserlaubnis\nb) In Absatz 1 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch            Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\ndas Wort „oder“ ersetzt.                              des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der vom Inkraft-\nc) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:          treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n„5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen\nHilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe\nnicht leistet.“                                                            Artikel 3\nd) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                                        Inkrafttreten\ne) In Absatz 4 wird die Angabe „sowie nach Absatz 2          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nund 3“ gestrichen.                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","2042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nDreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 5. August 1998\nAuf Grund                                                        3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe a und b, Nr. 4         vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für\nsowie Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-             zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-            EG Nr. L 225 S. 72)\nöffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in        in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die\nNummer 1 und Nummer 1, zuletzt geändert durch Arti-            jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnis-\nkel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb             richtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Betriebserlaub-\ndes Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), Num-         nisrichtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der Be-\nmer 2, geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Dop-        triebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzel-\npelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998                richtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen\n(BGBl. I S. 747), die Eingangsworte in Nummer 3, zuletzt       und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppel-            Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministeri-\nbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes                um für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und\nvom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), Nummer 4 eingefügt        fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtli-\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 1969           nien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu\n(BGBl. I S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1         dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekannt-\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721),         gemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,                   ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a, Nr. 7 und Abs. 2a des                   nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.“\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März           2. In § 30 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-\n1974 (BGBl. I S. 721), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch          fügt:\n§ 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974\n(BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Arti-             „(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung kön-\nkel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986              nen die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fas-\n(BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10          sung angewendet werden, die\nBuchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I           1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates\nS. 747), verordnen das Bundesministerium für Verkehr               vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie\nund das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                  70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nund Reaktorsicherheit:                                             ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis\nfür Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.\nArtikel 1                                 EG Nr. L 225 S. 1) oder\nÄnderung der\n2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nvom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvor-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                 schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebser-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                       laubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-         schinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder\nordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159), wird wie folgt\ngeändert:                                                        3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates\nvom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für\n1. In § 19 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:          zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.\nEG Nr. L 225 S. 72)\n„Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das\nFahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung          in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die\ndie Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung      jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnis-\nerfüllt, die                                                  richtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Betriebserlaub-\nnisrichtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der Be-\n1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates            triebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzel-\nvom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie             richtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen\n70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif-           und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der\nten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis        Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministeri-\nfür Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.        um für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und\nEG Nr. L 225 S. 1) oder                                   fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtli-\n2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates           nien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu\nvom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvor-           dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekannt-\nschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs-          gemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie\nerlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-      ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist\nschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder          nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998                 2043\nArtikel 2                               mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die\nin einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie\nÄnderung der Verordnung\nüber die EG-Typgenehmigung                      2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen\nfür Fahrzeuge und Fahrzeugteile                       Einheiten\n(EG-TypV)                            nach der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni\nDie Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr-         1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Anglei-\nzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I         chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nS. 3755), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.     Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-\nAugust 1997 (BGBl. I S. 2051), wird wie folgt geändert:       hänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in ihrer jeweils geltenden\nFassung.“\n§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                      Artikel 3\n„(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von                            Inkrafttreten\n1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. August 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","2044                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Nachweis der Sachkenntnis im\nEinzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln\nVom 6. August 1998\nAuf Grund des § 50 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in                              1. § 10 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1994                                        a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBl. I S. 3018), der gemäß Artikel 3 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verord-                                    „5. das Zeugnis über die bestandene staatliche\nnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh-                                             Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-\ntechnischen Assistenten oder der Nachweis\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bun-\nder Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nnach dem Gesetz über den Beruf des pharma-\nTechnologie und dem Bundesministerium für Ernährung,\nzeutisch-technischen Assistenten,“.\nLandwirtschaft und Forsten:\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n„7. das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbil-\ndungsberuf als Apothekenhelfer oder als phar-\nArtikel 1                                                  mazeutisch-kaufmännischer Angestellter/phar-\nmazeutisch-kaufmännische Angestellte.“\nDie Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis\nim Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom                                2. § 12 wird gestrichen.\n20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), geändert durch Anlage I\nKapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 31 des Einigungs-\nArtikel 2\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\ndes Gesetzs vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nS. 885, 1086), wird wie folgt geändert:                                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. August 1998\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}