{"id":"bgbl1-1998-50-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":50,"date":"1998-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/50#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-50-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_50.pdf#page=22","order":7,"title":"Dreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-08-05T00:00:00Z","page":2042,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["2038             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nAnforderungen an Lehrgangsveranstal-            5. das Robert-Koch-Institut,\nter und Lehrkräfte,“.                           6. das Umweltbundesamt,\ndd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:           7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-\n„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben                 plosiv- und Betriebsstoffe und\nden Stand der Technik zu berücksichtigen.“            8. das Eisenbahn-Bundesamt.\nee) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3               (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten\nund 4.                                                Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sol-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           len vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach\nAbsatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für\naa) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ wer-                Verkehr bestimmt den jeweiligen Umfang der An-\nden die Wörter „und allgemeine Verwaltungs-           hörung und die anzuhörenden Verbände und Sach-\nvorschriften“ eingefügt.                              verständigen.“\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1,\ndie der Verwirklichung neuer Erkenntnisse             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhinsichtlich der internationalen Beförderung              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-\ngefährlicher Güter auf dem Gebiet der See-                    regierung“ durch die Wörter „Das Bundes-\nund Binnenschiffahrt dienen sowie Rechtsver-                  ministerium für Verkehr“ ersetzt.\nordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen\nnach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Über-               bb) Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt:\neinkommens über den internationalen Eisen-                    „Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes\nbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Über-                      durch das Verwaltungshandeln der Länder\neinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erläßt das                  nicht erreicht werden kann, kann das Bundes-\nBundesministerium für Verkehr ohne Zustim-                    ministerium für Verkehr durch Rechtsverord-\nmung des Bundesrates; diese Rechtsverord-                     nung mit Zustimmung des Bundesrates das\nnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des                     Bundesamt für Strahlenschutz, die Bundes-\nBundesrates, wenn sie die Einrichtung der                     anstalt für Materialforschung und -prüfung,\nLandesbehörden oder die Regelung ihres Ver-                   das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nwaltungsverfahrens betreffen.“                                braucherschutz und Veterinärmedizin, das\nEisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bun-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                           desamt, die Physikalisch-Technische Bun-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                     desanstalt, das Robert-Koch-Institut, das\nUmweltbundesamt und das Wehrwissen-\n„(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und\nsind Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auf-\nBetriebsstoffe auch für den Bereich für zu-\ntrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländi-\nständig erklären, in dem die Länder dieses\nsche Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die\nGesetz und die auf ihm beruhenden Rechts-\nPolizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Ein-\nvorschriften auszuführen hätten. Das Bundes-\nrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die\nministerium für Verkehr kann ferner durch\nKampfmittelräumdienste der Länder oder Kom-                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nmunen zuzulassen, soweit dies Gründe der Vertei-                   desrates bestimmen, daß\ndigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben\nder Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder                     1. die Industrie- und Handelskammern für\nder Kampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen                            die Durchführung, Überwachung und An-\nnach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst                       erkennung der Ausbildung, Prüfung und\nzuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben                        Fortbildung von am Gefahrguttransport\nfür das Bundesministerium der Verteidigung tätig                       beteiligten Personen, für die Erteilung von\nwird und soweit sicherheitspolitische Interessen                       Bescheinigungen sowie für die Anerken-\ndies erfordern.“                                                       nung von Lehrgängen, Lehrgangsveran-\nstaltern und Lehrkräften zuständig sind\nund insoweit Einzelheiten durch Satzungen\n5. § 4 wird § 7a und wie folgt gefaßt:                                        regeln sowie\n„§ 7a                                       2. Sachverständige und sachkundige Perso-\nAnhörung                                          nen für Prüfungen, Überwachungen und\nBescheinigungen hinsichtlich der Beförde-\n(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach\nrung gefährlicher Güter zuständig sind. Die\n§§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organi-\nin Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen der\nsationen angehört werden, insbesondere\nAufsicht der Länder und dürfen im Bereich\n1. das Bundesamt für Strahlenschutz,                                       eines Landes nur tätig werden, wenn sie\ndazu von der zuständigen obersten Lan-\n2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\ndesbehörde oder der von ihr bestimmten\nfung,\noder der nach Landesrecht zuständigen\n3. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-                        Stelle entsprechend ermächtigt worden\ncherschutz und Veterinärmedizin,                                       sind.“\n4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,                  b) Absatz 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998                2039\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 reichend herausgestellt haben und dringender\nHandlungsbedarf besteht. Satz 1 gilt sinngemäß\n„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nfür den Fall, daß sich bei der Beförderung von\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nGütern, die bisher nicht den Vorschriften für die\ndesrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses\nBeförderung gefährlicher Güter unterworfen\nGesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten\nwaren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 heraus-\nRechtsverordnungen in Fällen, in denen gefähr-\nstellt. Auf Grund von Satz 1 und 2 getroffene\nliche Güter durch die Bundeswehr, in ihrem Auf-\nAnordnungen werden entsprechend der Festle-\ntrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländi-\ngung der Kommission der Europäischen Gemein-\nsche Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst\nschaften befristet.“\noder den Bundesgrenzschutz befördert werden,\nBundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe\nder Verteidigung, sicherheitspolitische Interessen      9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\noder die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes er-                                         „§ 7b\nfordern.“\nBeirat\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.\n(1) Beim Bundesministerium für Verkehr wird ein\nGefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.\n7. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministe-\n„§ 6                               rium für Verkehr hinsichtlich der sicheren Beförderung\nAllgemeine Ausnahmen                          gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung\ndieses Gesetzes, zu beraten.\nDas Bundesministerium für Verkehr kann allgemei-\nne Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhen-                   (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverstän-\nden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung                 dige Personen aus dem Kreis der\nmit Zustimmung des Bundesrates zulassen für die               1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im\nBeförderung gefährlicher Güter mit                                 Sinne von § 7a Abs. 1,\n1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen                2. Länder,\ndes Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates\n3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Ver-\nvom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvor-\nkehrswirtschaft,\nschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbe-\nförderung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der        4. Gewerkschaften und\nRichtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November             5. Wissenschaft\n1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der         angehören. Das Bundesministerium für Verkehr be-\nStraße,                                                    stimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die\ndem Beirat angehörenden Stellen im einzelnen.\n2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a\nder Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich                 (4) Die Bundesministerien haben das Recht, in\ndes Gesetzes einbezogen werden,                            Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu\nwerden.“\n3. Wasserfahrzeugen,\n4. Luftfahrzeugen.“                                      10. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                  befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          schriften über die Beförderung gefährlicher Güter\nentspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-               vorgelegt werden, können die für die Überwachung\nminister für Verkehr kann die Beförderung             zuständigen Behörden die zur Behebung des Man-\nbestimmter gefährlicher Güter“ durch die              gels erforderlichen Maßnahmen treffen und erforder-\nWörter „Das Bundesministerium für Verkehr             lichenfalls die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis\nkann die Beförderung bestimmter gefährlicher          die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Im\nGüter mit Wasser- und Luftfahrzeugen“ er-             grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeuge,\nsetzt.                                                die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-               Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nminister für Verkehr“ durch die Wörter „das           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu-\nBundesministerium für Verkehr“ ersetzt.               gelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nSatzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten\n„(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann              der Europäischen Union zurückgewiesen werden.“\nnach vorheriger Genehmigung der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften die Beförde-          11. § 9 wird wie folgt geändert:\nrung bestimmter gefährlicher Güter mit Eisen-\nbahn- und Straßenfahrzeugen untersagen oder                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnur unter Bedingungen oder Auflagen gestatten,                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „für Tiere und\nwenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften                      andere Sachen“ durch die Wörter „für Tiere\nbei einem Unfall oder Zwischenfall als unzu-                         und Sachen“ ersetzt."]}