{"id":"bgbl1-1998-50-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":50,"date":"1998-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/50#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_50.pdf#page=17","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefÄndG)","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":2037,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998                 2033\n3. Artikel 30 wird wie folgt geändert:\na) In dem Einleitungssatz wird die Angabe „Artikel 12 Abs. 26 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I\nS. 2325)“ durch die Angabe „Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)“ ersetzt.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. § 88 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,Für Löschungen nach den §§ 141a bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.‘ “\n4. Artikel 31 wird wie folgt geändert:\na) In dem Einleitungssatz wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2323)“ durch\ndie Angabe „Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)“ ersetzt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,Konkursverwalter, Vergleichsverwalter‘ durch die Wörter ,Insolvenz-\nverwalter, Sachverwalter‘ ersetzt und die Wörter ,oder Gläubigerbeirats‘ gestrichen.“\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. An § 132 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die\nSchuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) erhält der Rechtsanwalt das\nDoppelte der in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Gebühren.‘ “\nArtikel 2b                              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des                                    „(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:\nRechtspflege-Anpassungsgesetzes                            1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine\n§ 10 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom                              Sicherheit verlangt werden kann;\n26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), das zuletzt durch Artikel 1            2. wenn die Entscheidung über die Erstattung\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2090)                        der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;\n3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der\n1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-\nProzeßkosten hinreichendes Grundvermögen\ngabe „3“ ersetzt.\noder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die                 4. bei Widerklagen;\nWörter „bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2004                      5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Auf-\nendenden Geschäftsjahres“ eingefügt.                                     forderung erhoben werden.“\n2. Dem § 917 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 2c                              „Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Überein-\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                       kommen vom 27. September 1968 über die gerichtli-\nche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-licher\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt                Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-          Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkom-\nnigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes           men vom 16. September 1988 über die gerichtliche\nvom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist,            Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-\nwird wie folgt geändert:                                            scheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994\nII S. 2658, 3772) vollstreckt werden müßte.“\n1. § 110 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 2d\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                         Änderung des Gesetzes\n„Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt           betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung\nnicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen        § 24 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivil-\nUnion oder einem Vertragsstaat des Abkom-          prozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum         derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nhaben, leisten auf Verlangen des Beklagten         sung, das zuletzt durch Artikel 2 § 29 des Gesetzes vom\nwegen der Prozeßkosten Sicherheit.“                22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                             wird aufgehoben.","2034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nArtikel 2e                          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                  Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Be-\nklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit;\nIn § 149 Abs. 3 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-          § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt ent-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-       sprechend.“\nnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nzuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter                                Artikel 2g\n„im Inland“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der\nÄnderung der Patentanwaltsordnung\nEuropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.          In § 131 Abs. 3 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom\n7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)\nArtikel 2f                          geändert worden ist, werden die Wörter „im Inland“ durch\ndie Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nÄnderung des Patentgesetzes                     oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den\n§ 81 Abs. 7 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung        Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl.\n1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird                               Artikel 3\nwie folgt gefaßt:\nInkrafttreten\n„Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem            Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998               2035\nGesetz\nbetreffend die Anrufung des Gerichtshofes\nder Europäischen Gemeinschaften im Wege des\nVorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit\nund der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Artikel 35 des EU-Vertrages\n(EuGH-Gesetz – EuGHG)\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht\nmehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts an-\ngefochten werden können, hat dem Gerichtshof zur Vor-\n§1                                abentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn\nes eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils\n(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäi-        oder Beschlusses für erforderlich hält.\nschen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen\nZusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in                                      §2\nStrafsachen unter den in Artikel 35 des EU-Vertrages\nfestgelegten Bedingungen eine Frage zur Vorabent-               (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der\nscheidung vorlegen, die sich in einem schwebenden            Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über\nVerfahren stellt und sich auf die Gültigkeit und die Aus-    die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der\nlegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, oder             Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit\nauf die Auslegung von Übereinkommen oder auf die             zusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997 in\nGültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durch-        Kraft tritt.\nführungsmaßnahmen bezieht, wenn es eine Entschei-               (2) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag, an\ndung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses       dem dieses Gesetz in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt\nfür erforderlich hält.                                       bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), das zuletzt durch Arti-\nkel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Buchstabe A wird wie folgt geändert:\na) Ziffer I Nr. 7 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden\nNummern 7 und 8.\nb) Ziffer II wird aufgehoben. Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II.\n2. Nach Buchstabe A wird folgender neuer Buchstabe B eingefügt:\n„B.I. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 20 000\nUnternehmen monatlich\n1. die gesamte Produktion,\n2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;\nII. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 48 000\nUnternehmen, die nicht nach Ziffer I erfaßt werden, vierteljährlich\n1. die gesamte Produktion,\n2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;“.\n3. Der bisherige Buchstabe B wird Buchstabe C.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998                        2037\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\n(GGBefÄndG)*)\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        3. § 2 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Tiere und\nandere Sachen“ durch die Wörter „für Tiere und\nArtikel 1                                       Sachen“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes                                   b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nüber die Beförderung gefährlicher Güter                               „Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförde-\nDas Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter                            rung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für\nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert                           den Wechsel der Beförderungsart oder des Be-\ndurch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I                        förderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen\nS. 1019), wird wie folgt geändert:                                               transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt\nwerden. Auf Verlangen sind Beförderungsdo-\nkumente vorzulegen, aus denen Versand- und\n1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:\nEmpfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung\n„Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter                        nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Be-\n(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)“.                             reitstellen der Ladung beim Empfänger zur Ent-\nladung als Ende der Beförderung. Versandstücke,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen\nwährend des zeitweiligen Aufenthaltes nicht ge-\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nöffnet werden.“\na) Nach dem Wort „verarbeitet“ wird das Wort „auf-\ngearbeitet,“ eingefügt.                                         4. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Das Wort „vernichtet“ wird durch das Wort „ent-                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsorgt“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesregie-\nrung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\n*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung                                             rium für Verkehr“ ersetzt.\n1. der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über\ndie Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemein-              bb) In Satz 1 Nr. 9 wird nach dem Komma die\nschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder                   Angabe „auch in den Fällen des § 5 Abs. 2\numweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 247 S. 19),\nSatz 3 Nr. 2,“ angefügt.\n2. der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahr-       cc) Satz 1 Nr. 13 und 14 wird wie folgt gefaßt:\nguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), geändert durch\ndie Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996                    „13. bei der Beförderung beteiligte Personen,\n(ABl. EG Nr. L 335 S. 43),                                                            einschließlich ihrer ärztlichen Überwa-\n3. der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheit-                   chung und Untersuchung, des Erforder-\nliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der\nStraße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35),                                                     nisses von Ausbildung, Prüfung und\n4. der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestel-                   Fortbildung sowie zur Festlegung quali-\nlung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die                    tativer Anforderungen an Lehrgangs-\nBeförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwas-                    veranstalter und Lehrkräfte,\nserstraßen (ABl. EG Nr. L 145 S. 10),\n5. der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung              14. Beauftragte in Unternehmen und Betrie-\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeför-                    ben, einschließlich des Erfordernisses\nderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), geändert durch\ndie Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996                          von Ausbildung, Prüfung und Fortbil-\n(ABl. EG Nr. L 335 S. 45).                                                            dung sowie zur Festlegung qualitativer"]}