{"id":"bgbl1-1998-50-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":50,"date":"1998-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/50#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_50.pdf#page=16","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":2036,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["2032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nGebührenbetrag oder\nNr.                                       Gebührentatbestand                                              Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n4121     Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach\n§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag:\nDie Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5\n4122     Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach\n§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag:\nDie Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,5\n3. Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\n4130     Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3,0\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.\n4131     Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach\n§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag:\nDie Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0\n4132     Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach\n§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag:\nDie Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,0\n4. Besonderer        Prüfungstermin           und     schriftliches     Prüfungsverfahren\n(§ 177 InsO)\n4140     Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            25 DM\n5. Restschuldbefreiung\n4150     Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Rest-\nschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              60 DM\nII. Seerechtliche Verteilungsverfahren\n4200     Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . .                                   1,0\n4201     Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2,0\n4205     Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11\nder Seerechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . .                     25 DM\nIII. Beschwerdeverfahren\n4300     Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,0\n4301     Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . .                                 ’1,0‘.\nc) In Nummer 9004 wird die Angabe ,§ 142 KO‘ durch die Angabe ,§ 177 InsO‘ ersetzt.“\ne) Nummer 14 wird aufgehoben."]}