{"id":"bgbl1-1998-50-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":50,"date":"1998-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/50#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_50.pdf#page=15","order":4,"title":"Gesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Artikel 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz - EuGHG)","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":2035,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998                                                         2031\nArtikel 2\nÄnderung der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998\n(BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„1. Im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 464b der Straf-\nprozeßordnung), im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde\ngegen die Entscheidung über diese Erinnerung;“.\nArtikel 2a\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nDas Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 14 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.\n2. Artikel 29 wird wie folgt geändert:\na) In dem Einleitungssatz wird die Angabe „Artikel 12 Abs. 25 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I\nS. 2325)“ durch die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\n„10. In § 60 wird die Angabe ,§§ 57 bis 60 und 142 der Konkursordnung‘ durch die Angabe ,§§ 53 bis 55, 177, 209\nund 269 der Insolvenzordnung‘ ersetzt.“\nd) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Die Gliederung zu Teil 4 wird wie folgt gefaßt:\n,Teil 4\nInsolvenzverfahren; Seerechtliche Verteilungsverfahren\nI.     Insolvenzverfahren\nII.    Seerechtliche Verteilungsverfahren\nIII. Beschwerdeverfahren‘.\nb) Teil 4 wird wie folgt gefaßt:\nGebührenbetrag oder\nNr.                                       Gebührentatbestand                                                                Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n,Teil 4\nInsolvenzverfahren; Seerechtliche Verteilungsverfahren\nI. Insolvenzverfahren\n1. Eröffnungsverfahren\n4110     Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nDie Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.\n4111     Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nmindestens 200 DM\n2. Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch\nwenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde .\n4120     Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird."]}