{"id":"bgbl1-1998-50-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":50,"date":"1998-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_50.pdf#page=10","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":2030,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["2026            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nGesetz\nüber die Anpassung von Dienst-\nund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998\n– BBVAnpG 98)\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Artikel 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 anpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997\n(BGBl. I S. 590) angepaßt worden sind,\n2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1\nTeil 1\nNr. 1 und § 19a der Erschwerniszulagenverordnung in\nAnpassung von Dienst-                           der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992\nund Versorgungsbezügen                           (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378),\nArtikel 1                          3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1\nDienst- und Versorgungsbezüge                       und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-\narbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der\n(1) Um 1,5 vom Hundert werden erhöht die in den Anla-         Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528),\ngen IV, V und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der             zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I             17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378),\nS. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 15 des\nGesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), ausgewiese-    4. die Anwärterbezüge in der Anlage VIII des Bundes-\nnen Beträge                                                      besoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeich-\nneten Fassung,\n1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV),\n2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungs-         5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwands-\nbeträge (Anlage V),                                          entschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14\n§ 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Febru-\n3. der Amtszulagen,                                              ar 1997 (BGBl. I S. 322); Absatz 4 bleibt unberührt,\n4. der Stellenzulagen (Anlage IX), die durch Artikel 1 des   6. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des\nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsge-              Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),\nsetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)\nerhöht worden sind.                                      7. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der\nVerordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz\n(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\nin Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 7 des Bundesbesoldungs- und\ndungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter\n-versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezem-\nund über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Okto-\nber 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile,\nber 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch\ndie der Berechnung von Versorgungsbezügen zugrunde\nGesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).\nliegen, sowie für die dort genannten Versorgungsbezüge,\ndie zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bun-         (2) Um 1,28 vom Hundert werden die Beträge in den\ndesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes            Anlagen VIa bis VIi des Bundesbesoldungsgesetzes in der\n1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) angepaßt        in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung erhöht.\nworden sind.\n(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis\nArtikel 2                          A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-\nSonstige Bezüge                         pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um\n83,45 Deutsche Mark, wenn ihren ruhegehaltfähigen\n(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für     Dienstbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung\n1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vor-  Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Bundes-\nschriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-       besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundes-\nanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995            besoldungsgesetzes) bei Eintritt in den Ruhestand nicht\n(BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch    zugrunde gelegen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998                   2027\n(4) Der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des                                Artikel 6\nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-                     Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) und der\nZuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach               Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479),\nGesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom             zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n15. April 1970 (BGBl. I S. 339) oder entsprechendem Lan-     29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:\ndesrecht nehmen mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 an\nallgemeinen Erhöhungen der Bezüge nicht mehr teil.           1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 werden die Wörter „vierzig Stunden im\nMonat“ durch die Wörter „480 Stunden im Jahr“\nArtikel 3                                   ersetzt.\nÄnderung der                             b) Satz 4 wird gestrichen.\nZweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\n2. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Über-\ngangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                            „§ 72b\nvom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die durch Arti-             (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der\nkel 5 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378)         sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes\ngeändert worden ist, werden die Wörter „84 vom Hundert,          erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte\nab 1. September 1997 85 vom Hundert“ durch die Wörter            der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn\n„ab 1. September 1998 86,5 vom Hundert“ ersetzt.\n1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr voll-\nendet hat,\n2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeit-\nArtikel 4\nbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre\nBerechnungs- und Anpassungsvorschriften                        vollzeitbeschäftigt war,\n(1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Arti-          3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004\nkeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind               beginnt und\nsich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzu-         4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenste-\nrunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden;                   hen\nabweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Fami-\n(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäf-\nlienzuschlages oder der diesem Bezügebestandteil ent-\ntigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer\nsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen,\nBetracht.\nsoweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist.\nAbweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach                   (2) Beamten, die das sechzigste Lebensjahr vollen-\nArtikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sich ergebende Bruchteile      det haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absat-\neiner Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche             zes 1 zu bewilligen.\nMark auf- oder abzurunden.                                           (3) § 72a Abs. 2 gilt entsprechend.“\n(2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich\nnach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2                               Artikel 7\nergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im\nBundesgesetzblatt bekannt.                                                             Änderung des\nDeutschen Richtergesetzes\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt\nTeil 2\ngeändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1826),\nÄnderung sonstiger Vorschriften                 wird wie folgt geändert:\n1. In § 48 Abs. 3 wird Satz 2 aufgehoben.\nArtikel 5\nÄnderung des                         2. Dem § 48b wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBeamtenrechtsrahmengesetzes                           „(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter\n§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-              Urlaub nach Absatz 1 bereits nach Vollendung des\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I            fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. In Verbindung\nS. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom       mit Urlaub nach § 48a Abs. 1 darf die Dauer des\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:        Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten.“\n3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt:\n1. In Satz 3 werden die Wörter „vierzig Stunden im\nMonat“ durch die Wörter „480 Stunden im Jahr“                                            „§ 76e\nersetzt.                                                                              Altersteilzeit\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem\n2. Satz 4 wird gestrichen.                                       Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn","2028             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\ndes Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäfti-                                    Artikel 9\ngung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu\nÄnderung des\nbewilligen ist, wenn\nBeamtenversorgungsgesetzes\n1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teil-            In § 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes\nzeitbeschäftigung zuläßt,                              in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember\n1994 (BGBl. I S. 3858), das zuletzt durch Artikel 6 des\n2. der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr voll-\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert\nendet hat,\nworden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\n3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeit-   und der Halbsatz „Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b\nbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre          des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-\nvollzeitbeschäftigt war,                               desrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für\nRichter sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeits-\n4. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004         zeit ruhegehaltfähig.“ angefügt.\nbeginnt und\n5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenste-\nArtikel 10\nhen\nÄnderung des\n(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 3 bleiben Teilzeitbeschäf-                 Einkommensteuergesetzes\ntigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer\nBetracht. Eine Regelung nach Satz 1 kann auf be-               Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nstimmte Bereiche beschränkt werden.                         Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n(2) § 76c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 bis 4 gilt ent-  6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), wird wie folgt geändert:\nsprechend.“\n1. In § 3 Nr. 28 werden nach dem Wort „Altersteilzeit-\nArtikel 8                               gesetzes“ ein Komma sowie die Wörter „die Zuschläge\nauf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\nÄnderung des                              gesetzes“ eingefügt.\nBundesbesoldungsgesetzes\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g werden nach dem\nBekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065,                  Wort „Altersteilzeitgesetz“ die Wörter „oder Zuschläge\n2032), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom          auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:          gesetzes“ eingefügt.\n3. In § 41 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Komma und das Wort „die“ ersetzt und nach dem Wort\n„Altersteilzeitgesetz“ werden die Wörter „sowie die\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesol-\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                      dungsgesetzes“ eingefügt.\n„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       4. In § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „sowie“\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                durch ein Komma und das Wort „die“ ersetzt und nach\nrates bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundes-            dem Wort „Altersteilzeitgesetz“ werden die Wörter\nbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-                „sowie die Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des\nrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen               Bundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.\nfür Richter die Gewährung eines nichtruhegehalt-\nfähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen zu regeln.      5. In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 werden nach dem Wort\nZuschlag und Dienstbezüge dürfen zusammen                  „Bundes-Seuchengesetz“ das Wort „oder“ durch ein\n83 vom Hundert der bei Vollzeitbeschäftigung zu-           Komma ersetzt und nach dem Wort „Altersteilzeitge-\nstehenden Nettodienstbezüge nicht überschreiten.“          setz“ die Wörter „oder Zuschläge auf Grund des § 6\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.\n2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen                                  Artikel 11\nwerden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch                                  Änderung der\nRechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichs-                      Verordnung über die Gewährung von\nzahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichs-                       Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung\nfür Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitaus-            Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-\ngleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Vertei-      vergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-\nlung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie      machung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), zuletzt\njeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichen-       geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni\nde Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilwei-    1998 (BGBl. I S. 1378), wird wie folgt geändert:\nse möglich ist. Die Rechtsverordnung der Bundesregie-\nrung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“          1. § 2 Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998              2029\n2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „40 Mehrarbeitsstun-                               Artikel 13\nden im Kalendermonat“ durch die Wörter „480 Mehr-\nRückkehr zum\narbeitsstunden im Kalenderjahr“ ersetzt.\neinheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3\nund 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-\nTeil 3\nordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                  Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 12\nArtikel 14\nNeubekanntmachungserlaubnisse\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit\ndes Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der\nWirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.\nErschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über\ndie Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in           (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 5, 6, 7\nder Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung      Nr. 3 und die Artikel 8 bis 11 am Tage nach der Verkün-\ndieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bun-      dung, Artikel 3 am 1. September 1998 und Artikel 7 Nr. 1\ndesgesetzblatt bekanntmachen.                               und 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige\nBeschwerde geltenden Frist die Erinnerung statt. Der\nRechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinne-\nArtikel 1                              rungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                     Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im übrigen\ndie Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzu-\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nwenden.\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\nGesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie                (3) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vor-\nfolgt geändert:                                                   schriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-\nordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten der\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den Erbschein\ngeltenden Bestimmungen wirksam geworden sind und\n„Rechtspflegergesetz                         nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erin-\n(RPflG)“.                              nerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in\nden Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und\n2. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     gegen Entscheidungen über die Gewährung eines\n„§ 5                               Stimmrechts (§§ 95, 96 der Konkursordnung, § 71 der\nVergleichsordnung), über die Änderung eines Ver-\nVorlage an den Richter                      gleichsvorschlages in den Fällen des § 76 Satz 2 der\n(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäf-         Vergleichsordnung sowie gegen die Anordnung oder\nte dem Richter vorzulegen, wenn                               Ablehnung einer Vertagung des Vergleichstermins\nnach § 77 der Vergleichsordnung ausgeschlossen.\n1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, daß eine\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts                    (4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebühren-\noder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständi-        frei.“\ngen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des\nGrundgesetzes einzuholen ist;                          5. § 17 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem               a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 338 Abs. 3“\nvom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so                    durch die Angabe „§ 233 Abs. 3“ ersetzt.\nenger Zusammenhang besteht, daß eine getrennte            b) In Buchstabe b wird die Angabe „Gesetzes über die\nBehandlung nicht sachdienlich ist.                             Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\n(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Ge-                  nehmen und Bausparkassen und nach § 38 Abs. 1\nschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung                   Satz 5“ durch die Angabe „Versicherungsaufsichts-\nausländischen Rechts in Betracht kommt.                            gesetzes und nach § 38 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.\n(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter,\nsolange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen    6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine            „(2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers\nSache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an           nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist bin-\neine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung             nen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11\ngebunden.“                                                    Abs. 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“\n3. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                  7. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 9                                 „(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzu-\nWeisungsfreiheit des Rechtspflegers               wenden.“\nDer Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur       8. § 25 wird aufgehoben.\nan Recht und Gesetz gebunden.“\n9. § 39 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 39\n„§ 11\nÜberleitungsvorschrift\nRechtsbehelfe\nFür die Anfechtung von Entscheidungen des Rechts-\n(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers            pflegers gelten die §§ 11 und 23 Abs. 2 in der vor dem\nist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemei-          1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzu-\nnen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.          fechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet\n(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen        oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat,\nverfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel           der Geschäftsstelle übergeben worden ist.“"]}