{"id":"bgbl1-1998-5-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":5,"date":"1998-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/5#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_5.pdf#page=45","order":5,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs","law_date":"1998-01-16T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998               137\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs\nVom 16. Januar 1998\nDie Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetz-                  Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austausch-\nbuchs vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) und das                 land für beabsichtigte städtebauliche Maßnah-\nBaugesetzbuch in der Fassung dieser Bekanntmachung                  men, zur Entschädigung in Land oder für sonstige\nsind wie folgt zu berichtigen:                                      öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Ver-\n1. In der Bekanntmachung sind der Punkt am Ende                     äußerungspflicht entfällt, wenn für das Grund-\nder Nummer 15 durch ein Komma zu ersetzen und                    stück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder\nfolgende Nummern 16 und 17 anzufügen:                            Miteigentum an einem Grundstück übertragen\nwurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte,\n„16. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 4          Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I                sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück\nS. 2902),                                                  begründet oder gewährt wurden.“\n„17. den am 24. Dezember 1997 in Kraft tretenden              i) § 122 Abs. 1 muß wie folgt lauten:\nArtikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 3108).“                                     „(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschrif-\n2. Das Baugesetzbuch ist wie folgt zu berichtigen:                  ten der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung\nvon Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\na) In § 1 Abs. 1 ist nach dem Wort „bauliche“ das                findet statt\nWort „und“ einzufügen.\n1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen\nb) In § 26 Nr. 2 Buchstabe a sind das Komma nach                     der in ihr bezeichneten Leistungen;\nden Wörtern „der Polizei“ durch das Wort „oder“ zu\nersetzen und die Wörter „oder des Post- und                   2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbe-\nFernmeldewesens“ zu streichen.                                    schluß wegen der zu zahlenden Geldentschädi-\ngung oder einer Ausgleichszahlung;\nc) In § 27 Abs. 2 Nr. 1 ist die Angabe „§ 24 Abs. 1\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“            3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitz-\nzu ersetzen.                                                      einweisung oder deren Aufhebung wegen der\nd) In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Angabe „§ 24                 darin festgesetzten Leistungen.\nAbs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1            Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichs-\nNr. 1“ zu ersetzen und die Angabe „§ 24 Abs. 1                zahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungs-\nNr. 3“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“            anordnung wirksam und unanfechtbar geworden\nzu ersetzen.                                                  ist.“\ne) In § 28 Abs. 4 Satz 1 ist die Angabe „§ 24 Abs. 1\nj) In § 150 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“\n„Wärme,“ die Wörter „Telekommunikationsdienst-\nzu ersetzen.\nleistungen oder“ einzufügen und die Wörter „oder\nf) In § 35 Abs. 1 Nr. 3 sind die Wörter „dem Fernmel-            Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost“ zu\ndewesen,“ zu streichen und nach dem Wort „Gas,“               streichen.\ndas Wort „Telekommunikationsdienstleistungen,“\neinzufügen.                                                k) In § 215a Abs. 2 sind die Wörter „sonstiger Verfah-\nrens- oder Formfehler“ durch die Wörter „sonstigen\ng) In § 46 Abs. 5 Satz 1 ist die Angabe „§ 24 Abs. 1             Verfahrens- oder Formfehlern“ zu ersetzen.\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“\nzu ersetzen.                                               l) In § 217 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 28 Abs. 3\nund 6“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3, 4 und 6“ zu\nh) § 89 Abs. 1 muß wie folgt lauten:\nersetzen.\n„(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,\nm) § 247 ist wie folgt zu berichtigen:\n1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts\nerlangt hat oder                                          aa) In Absatz 1 ist das Wort „besondere“ durch das\nWort „besonders“ zu ersetzen.\n2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um\nsie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder          bb) In Absatz 3 Satz 1 ist nach dem Wort „haben“\nder baulichen Nutzung zuzuführen.                               das Wort „dabei“ einzufügen.\nBonn, den 16. Januar 1998\nBundesministerium\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nSchliepkorte"]}