{"id":"bgbl1-1998-5-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":5,"date":"1998-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_5.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen (Obstbaumrodungsverordnung)","law_date":"1998-01-21T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998                101\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nfür die Rodung von Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen\n(Obstbaumrodungsverordnung)\nVom 21. Januar 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und der §§ 15 und 16,     tung der für Deutschland festgesetzten Höchstfläche\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1   führen würde, ist bei jedem Antrag die vorgesehene\nund des § 31 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6      Fläche anteilmäßig gekürzt zu berücksichtigen. Flächen,\nAbs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der             die nach anteilmäßiger Kürzung die Mindestrodungs-\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der           fläche unterschreiten, werden anteilmäßig bei den übri-\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I               gen, dem jeweiligen Land vorliegenden Anträgen berück-\nS. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,      sichtigt.\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den              (5) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:           schaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 1. März\n1998, aufgeschlüsselt nach den Erzeugnisgruppen, die\n§1                              Anzahl der bewilligungsfähigen Anträge und die Flächen,\nAnwendungsbereich                        für die eine Rodungsprämie beantragt worden ist, mit.\n(6) Die Bundesanstalt ermittelt anhand der Mitteilungen\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nnach Absatz 5 die Gesamtanzahl der Anträge und die\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nGesamtrodungsfläche, aufgeschlüsselt nach Erzeugnis-\nzur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen- und\ngruppen, und teilt diese den Ländern unverzüglich mit.\nPfirsicherzeugung.\n(7) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festge-\n§2                              setzt.\nFestsetzungsverfahren                                                   §3\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist                   Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nnach den Mustern, die das Bundesministerium für Er-             (1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle\nnährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger        mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die\nbekanntmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen           Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies\nStelle einzureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sol-  der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.\nlen und für die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in\ndem Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der             (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang\ngenauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den           mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum\nzuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und            Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der\nUnterlagen vorzulegen, insbesondere über die umweltver-      Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,\nträgliche Verwertung der Rodungsabfälle.                     nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\nbleiben unberührt.\n(2) Übersteigt die von den vorliegenden bewilligungs-\nfähigen Anträgen betroffene Gesamtrodungsfläche die für         (3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle\ndie jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1   das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgelän-\nder Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Okto-      des während der Betriebszeit zu gestatten und die für die\nber 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen,     Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kom-\nPfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. EG       menden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-\nNr. L 303 S. 3) für Deutschland festgesetzte Höchstfläche,   stücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu\nso werden die Flächen, für die Rodungsprämien beantragt      erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\nworden sind, bei der Festsetzung der Rodungsprämien\nnach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 berücksichtigt.                                          §4\n(3) Bei jedem Antrag wird                                                         Mitteilungen\n1. die für die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 2         (1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Ok-\nAbs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/97       tober 1998 mit\nfestgesetzte Mindestrodungsfläche und,                   1. aufgeschlüsselt nach Obstarten und Sorten\n2. soweit der Antrag eine diese Mindestfläche überstei-          a) die Flächen, für die Anträge auf Rodungsprämie\ngende Fläche betrifft, diese Fläche, und zwar anteil-            gestellt wurden,\nmäßig gekürzt,\nb) die tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungs-\nberücksichtigt.                                                      prämie gezahlt wurde,\n(4) Für den Fall, daß die Berücksichtigung der Mindest-       c) eine Schätzung der vor der Rodung mit Apfel-, Birn-\nrodungsfläche nach Absatz 3 Nr. 1 zu einer Überschrei-               und Pfirsichbäumen bepflanzten Fläche,","102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998\n2. bezogen auf die Betriebe, denen eine Rodungsprämie           kel 62 des Gesetzes vom 2. Februar 1994 (BGBl. I\ngewährt wurde, den durchschnittlichen Ertrag aller           S. 2018),\ntatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungsprämie\ngewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Obstarten,           2. die Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezem-\nwährend der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre.           ber 1995 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Verordnung\nvom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 869).\n(2) Die Länder unterrichten die Bundesanstalt jährlich\njeweils bis zum 31. Juli über die Ergebnisse der Kontrol-      (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 ent-\nlen nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97   standen sind, sind die in Absatz 1 genannten Rechtsver-\nder Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durch-             ordnungen mit jeweils der Maßgabe weiter anzuwenden,\nführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97        daß die Verpflichtung der Länder zur Unterrichtung der\ndes Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-,      Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über\nBirnen-, Pfirsich- und Nektarinenerzeugung (ABl. EG Nr.     die Ergebnisse der Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli zu\nL 341 S. 3).                                                erfüllen ist.\n§5                                                             §6\nNichtanwenden von Rechtsvorschriften                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Folgende Vorschriften sind vorbehaltlich des Absat-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzes 2 nicht mehr anzuwenden:                                Kraft. Sie tritt am 28. Juli 1998 außer Kraft, wenn nicht mit\n1. die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November           Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\n1990 (BGBl. I S. 2439), zuletzt geändert durch Arti-     wird.\nBonn, den 21. Januar 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}