{"id":"bgbl1-1998-5-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":5,"date":"1998-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_5.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil","law_date":"1998-01-21T00:00:00Z","page":95,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998                          95\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil*)\nVom 21. Januar 1998\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                       (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Arti-              Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nkel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verord-                    dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert                  keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                   befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                    Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                       gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\nzuweisen.\n§1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                     §5\nAusbildungsplan\nDer Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produkt-\ngestalterin-Textil wird staatlich anerkannt.                               Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n§2                                    bildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsdauer\n§6\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                             Berichtsheft\n§3                                       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAusbildungsberufsbild                           geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  durchzusehen.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§7\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nZwischenprüfung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n4. Umweltschutz,                                                      schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse,                                 zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-\n7. Anwenden von Zeichentechniken und Gestaltungs-\nbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nmitteln,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n8. Entwickeln und Entwerfen von Dessins,                              chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\n9. produktionstechnisches Umsetzen von Entwürfen,                     soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n10. Umgehen mit Bildbearbeitungssystemen,                                  (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens fünf Stunden ein Prüfungsstück\n11. Qualitätsmanagement.                                                anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. Anfertigen einer Naturstudie in zwei unterschiedlichen\n§4\ntechnischen Ausführungen und Abwandeln des Motivs\nAusbildungsrahmenplan                                in eine Entwurfsskizze,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach             2. Anfertigen eines freien Entwurfes für eine vorgegebene\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen                      Produktgruppe und Übertragen des Musterentwurfs in\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-                     eine technische Zeichnung oder Patrone oder\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-                   3. Erstellen einer technischen Zeichnung oder Patrone\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche                      mit Rapport- und Maßstabsberechnung sowie Darstel-\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere                         len von Versatzmöglichkeiten anhand eines vorgege-\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die                      benen Entwurfs für eine ausgewählte Produktgruppe.\nAbweichung erfordern.\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gebieten lösen:\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nger veröffentlicht.                                                      Umweltschutz,","96                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-                 d) Rapportieren und Versatzarten,\nschriften,                                                       e) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,\n3. textile Faserstoffe, Garne und Zwirne,                            f) Berechnen fachspezifischer Kenndaten,\n4. Konstruktion und Eigenschaften textiler Flächengebilde,           g) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen,\n5. Formen- und Farbenlehre,                                          h) Qualitätsmanagement;\n6. fachbezogenes Planen und Berechnen.                           2. im Prüfungsbereich Konstruktion und Gestaltung:\n§8                                      a) Formen- und Farbenlehre,\nAbschlußprüfung                                 b) technische Zeichnungen,\nc) Gestaltungselemente,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                d) Stilepochen und deren Merkmale;\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in          Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ninsgesamt höchstens 14 Stunden für eine Produktgruppe\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nnach seiner Wahl eine Arbeitsprobe durchführen und ein\nlichen Höchstwerten auszugehen:\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere\nin Betracht:                                                     1. im Prüfungsbereich Technologie              120 Minuten,\n1. als Arbeitsprobe:                                             2. im Prüfungsbereich Konstruktion\nund Gestaltung                              90 Minuten,\na) Anfertigen und Rapportieren eines Entwurfes,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nb) Erstellen einer Dessinvariante nach einem vorge-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\ngebenen Entwurf oder\n(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nc) Anfertigen verschiedener Farbstellungen          nach\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\neinem vorgegebenen Entwurf;\nnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n2. als Prüfungsstück:                                            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Erstellen der produktionstechnischen Daten einer          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nMustervorlage und Bearbeiten des Musters für die         mündlichen das doppelte Gewicht.\ntechnische Umsetzung mittels einer CAD-Anlage               (6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prü-\noder                                                     fungsbereiche Technologie sowie Konstruktion und Ge-\nb) Herstellen eines Musterdatenträgers, Übertragen           staltung gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts-\ndes Musterdatenträgers auf eine Maschine, Her-           und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.\nstellen des Musters und Prüfen des Warenausfalls;           (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nim Falle des Buchstabens a ist dem Prüfling vor der          schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nPrüfung Gelegenheit zu geben, die CAD-Anlage kennen-         schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Technologie\nzulernen.                                                    mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nDie Arbeitsprobe und das Prüfungsstück sollen jeweils mit\n§9\n50 vom Hundert gewichtet werden.\nÜbergangsregelung\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden Prüfungsbereichen Technologie, Konstruktion und                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nGestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft            dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nwerden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-             schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ngene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden           parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nGebieten in Betracht:                                            ser Verordnung.\n1. im Prüfungsbereich Technologie:                                                            § 10\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nUmweltschutz,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nb) berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nschriften,                                               dung zum Textilmustergestalter vom 26. Juli 1978 (BGBl. I\nc) Produktanalyse,                                           S. 1123) außer Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998                      97\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                            3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 3 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und    Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-        während der\ndere                                                          gesamten\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-               Ausbildung\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz           zu vermitteln\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","98            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                            3                                   4\n5   textile Rohstoffe und        a) Roh- und Faserstoffe nach Art und Strukturen ein-\nErzeugnisse                     teilen, wesentliche Verarbeitungs- und Gebrauchs-\n(§ 3 Nr. 5)                     anforderungen unterscheiden\nb) Faserarten bestimmen\nc) Einfluß der Fasereigenschaften und -mischungen auf\nden Herstellungsprozeß und das Fertigprodukt be-\nrücksichtigen\nd) Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne, ins-\nbesondere nach dem tex-System, anwenden, Fein-\nheitsbe- und -umrechnungen sowie Mengenberech-\nnungen anstellen\ne) textile Garn- und Flächengebilde sowie deren Eigen-\nschaften unterscheiden, insbesondere nach ihren\nKonstruktionsmerkmalen\nf) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Auswirkungen\nunterscheiden, insbesondere auf Oberflächenbe-\nschaffenheit und Gebrauchseigenschaften\ng) Gestaltungstechniken nach Konstruktionsmerkma-\nlen, Oberflächenbehandlung und Farbgebung sowie\nderen Kombinationen unterscheiden\nh) Faser-, Garn- und Bindungseigenschaften für Muste-\nrungseffekte berücksichtigen\ni) Grundbindungen textiler Flächengebilde sowie\nSticharten normgerecht darstellen, Bindungen,\nStich- und Stickarten unterscheiden\nk) Gebrauchseigenschaften aufzeigen, Pflegesymbole\nzuordnen\n6   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte\nvon Arbeitsabläufen             unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages aus-\n(§ 3 Nr. 6)                     wählen und bereitstellen                             2\nb) Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen fest-\nlegen\nc) Arbeitsauftrag nach inhaltlichen und gestalterischen\nVorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Terminvor-\ngaben beachten\n4\nd) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori-\nscher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen\nund festlegen\n7   Anwenden von Zeichen-        a) Zeichengeräte und -material handhaben\ntechniken und Gestal-        b) zeichnerische und malerische Grundtechniken an-\ntungsmitteln                    wenden\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Naturstudien anfertigen                              14       6\nd) perspektivische Darstellungen zeichnen, Grundfor-\nmen schattieren sowie mit Licht- und Schatteneffek-\nten arbeiten\ne) zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden,\ninsbesondere Spritz-, Kreidetechniken und Aquarel-\nlierung                                                            6    10\nf) Applikationen, Collagen, Fotomontagen und Raster-\ntechniken als Gestaltungsmittel anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998                 99\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                            3                                    4\n8   Entwickeln und Entwerfen     a) Ideen sammeln und auswerten\nvon Dessins                  b) Skizzen anfertigen\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Grundformen variieren, Grundlagen der Form- und       14\nFarbenlehre anwenden\nd) Vorlagen gestalten, variieren und verfremden\ne) Konstruktionstechniken gemäß den Herstellungsver-\n6\nfahren anwenden\nf) Stil- und Naturmuster nach den Kategorien Typisie-\nren, Stilisieren und Abstrahieren gestalten\n8\ng) Dessins durch Gruppieren und Variieren von Formen\nentwickeln\nh) klassische und modische Elemente entwerfen\ni) Musterschutzbestimmungen einhalten, Entwürfe vor                   10\nMißbrauch schützen\nk) Entwürfe nach stilkundlichen, geometrischen und figu-\nrativen Vorlagen ausarbeiten und vervollständigen\n10\nl) Kombinationsmöglichkeiten aus einem Dessin aus-\narbeiten und verschiedene Farbstellungen anfertigen\nm) Entwürfe für unterschiedliche Verwendungszwecke\nund Kundenforderungen entwickeln\n10\nn) technische Umsetzbarkeit berücksichtigen          und\nArbeitsergebnis präsentieren\n9   produktionstechnisches       a) Rapporte bestimmen und zeichnen, Versatzmöglich-\nUmsetzen von Entwürfen          keiten darstellen\n(§ 3 Nr. 9)                                                                           10\nb) Rapporte und Maßstäbe berechnen und technische\nZeichnung erstellen\nc) Daten maschinentechnisch aufbereiten\n10\nd) Musterdatenträger und Steuerelemente handhaben\ne) Musterdatenträger herstellen\nf) Musterprobe herstellen, Warenausfall prüfen und                           6\noptimieren\n10   Umgehen mit Bildbear-        a) Entwürfe einlesen\nbeitungssystemen             b) CAD-Programme kreativ und technisch zur Entwurfs-\n(§ 3 Nr. 10)                    modifikation nutzen, insbesondere Rapportieren, Farb-  4       8\ntrennungen durchführen, Farben absparen und über-\nlappen lassen sowie Retuschierarbeiten ausführen\nc) produktionstechnische Daten erstellen\nd) maschinentechnische Informationen auf Muster-\ndatenträger übertragen                                                    8\ne) Kontrollausdruck anfertigen\nf) Muster- und Stammdaten speichern und archivieren","100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3\n1                  2                                           3                                    4\n11   Qualitätsmanagement          a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieb-\n(§ 3 Nr. 11)                    lichen Qualitätsmanagements beschreiben              2\nb) Arbeitsgeräte funktionsfähig halten\nc) Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prü-\nfen\n4\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,\nFehlerbeseitigung einleiten\ne) Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten\nund dokumentieren\n4\nf) Produktions- und Qualitätsdaten für die Datenverar-\nbeitung dokumentieren"]}