{"id":"bgbl1-1998-49-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":49,"date":"1998-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/49#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_49.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät","law_date":"1998-08-03T00:00:00Z","page":2010,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["2010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\nVerordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Vorschriften\nüber die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät\nVom 3. August 1998\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 des         eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbe-\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-              zogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung\nchung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt          des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Muster-\ngemäß Artikel 45 der Verordnung vom 21. September               zulassung sie einbezogen war.\n1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbin-             (3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorge-\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-               sehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzel-\ngesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem             stücke sind von der Musterzulassung befreit. Satz 1\nOrganisationserlaß vom 17. Dezember 1997 (BGBl.                 und 2 gelten sinngemäß für die Änderung von einzel-\n1998 I S. 68) verordnet das Bundesministerium für               nen Stücken eines zugelassenen Musters oder für die\nVerkehr im Benehmen mit dem Bundesministerium für               Änderungen von Einzelstücken.\nWirtschaft:\n§2\nArtikel 1\nZuständige Stellen\nÄnderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung            Abs. 1 Nr. 7 von dem Beauftragten nach § 31c des\nder Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I                   Luftverkehrsgesetzes, im übrigen vom Luftfahrt-Bun-\nS. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung        desamt erteilt.\nvom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                      §3\n1. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefaßt:                                     Zulassungsvoraussetzungen\n(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrt-\n„§ 1\ngerät nach § 1 Abs. 1 muß enthalten\nZulassungspflicht und Umfang der Zulassung\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers\n(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedür-           und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen\nfen, sind:                                                       Namen, Wohnsitz oder Sitz,\n1. Flugzeuge,                                               2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen\n2. Drehflügler,                                                 Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorge-\nschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebs-\n3. Motorsegler,                                                 grenzen.\n4. Segelflugzeuge,                                          Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein Her-\n5. Luftschiffe,                                             stellungsbetrieb für Luftsportgerät.\n6. bemannte Ballone,                                           (2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen,\ndaß\n7. Luftsportgeräte     einschließlich  Rettungs-  und\nSchleppgeräte,                                          1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Luft-\ntüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von\n8. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,                Luftfahrtgerät erfüllt sind,\n9. Flugmotoren,                                             2. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so\n10. Propeller,                                                   gestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entste-\nhenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach\n11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs-\ndem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare\noder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom\nMaß nicht übersteigen.\nBundesministerium für Verkehr in der jeweils\njüngsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten                (3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2\nFassung der deutschen Übersetzung der Be-               Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissions-\nstimmungen der Joint Aviation Authorities über          grenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in\ntechnische Beschreibungen und Festlegungen              den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.\nder Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch)\n(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder beson-                                       §4\nderen Anforderungen nach den Bau- oder\nBetriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unter-                  Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf\nliegt.                                                     (1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts\n(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts          a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung               des Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998                2011\nwerden das zugehörige Gerätekennblatt und die         2. im Rahmen der Herstellung des Luftfahrtgeräts in einer\nBetriebsgrenzen festgelegt;                               Stückprüfung oder in Prüfungen in einem Qualitäts-\nb) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer          management-System;\nBerechtigung nach den Bestimmungen der JAR-           3. im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtgeräts in\nTSO deutsch zugelassen.                                   Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen.\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulas-         (3) Die Prüfung der Ausrüstungs- und Zubehörteile eines\nsung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte   Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des Luftfahrzeugs ver-\nnach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jewei-      bunden werden.\nligen Informationsschrift bekannt.                           (4) Die Prüfung von Bauteilen, die im Rahmen einer\n(3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbun-      Musterprüfung von Luftfahrtgerät bestimmte für das\nden, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder   Muster geltende Bauvorschriften erfüllen müssen, kann in\nteilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für     gesonderten, hierfür genehmigten Entwicklungsbetrieben\nihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn      erfolgen. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Musters\nfestgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüch-    bleibt hiervon unberührt.\ntigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Ver-\n§2\nordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebe-\nnen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulas-                                 Zuständige Stellen\nsungsschein ist einzuziehen.                                 (1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist für Luftfahrt-\ngerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-\n§5                            Ordnung (Luftsportgerät) der Beauftragte nach § 31c des\nÄnderung der Musterzulassung                 Luftverkehrsgesetzes, im übrigen das Luftfahrt-Bundes-\namt zuständig.\nWird ein zugelassenes Muster geändert und ist für\ndie Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach           (2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur\nder Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät             Durchführung\nerbracht, ändert die zuständige Stelle die Musterzulas-   1. der Musterprüfung\nsung oder erteilt eine andere Musterzulassung. Die\nEntwicklungsbetriebe nach den Bestimmungen des § 9;\nÄnderung des zugelassenen Musters, die nicht vom\nInhaber der Musterzulassung entwickelt wurde, wird        2. der Stückprüfung und der Prüfungen in einem Qua-\ndurch Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung           litätsmanagement-System\nzugelassen. Die Vorschriften der §§ 3 bis 4 sind ent-         Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der\nsprechend anzuwenden.“                                        §§ 9 und 10 Abs. 3,\n3. der Instandhaltungsprüfungen oder der Nachprüfungen\n2. In § 6 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „Prüfordnung für“\ndurch die Wörter „Verordnung zur Prüfung von“ er-             Instandhaltungsbetriebe nach § 13, luftfahrttechnische\nsetzt.                                                        Betriebe nach § 18 oder Herstellungsbetriebe nach\n§ 19\n3. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Prüfordnung für“   genehmigen. Der genehmigte Betrieb hat die ihm mit der\ndurch die Wörter „Verordnung zur Prüfung von“ ersetzt     Genehmigung übertragenen Prüfaufgaben dem geneh-\nund der Klammerzusatz „(Prüfschein)“ gestrichen.          migten Umfang und Verfahren entsprechend durchzu-\nführen.\n4. In § 10 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“                                      §3\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.\nEinzelstückprüfung\n(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrt-\nArtikel 2                          geräts nach § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-\nVerordnung                           nung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art\nzur Prüfung von Luftfahrtgerät                 und Umfang von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle\n(LuftGerPV)                          festgelegt wird. Das gleiche gilt für Änderungen, die sich\nauf seine Lufttüchtigkeit auswirken. Die zuständige Stelle\nErster Abschnitt                        kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.\n(2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den\nAllgemeine Vorschriften                     Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach beson-\nderen, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüch-\n§1                              tigkeitsforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß\nAnwendungsbereich                         an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für\nLuftfahrtgerät, wird die Verkehrszulassung in der Katego-\n(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das\nrie „Sonderklasse“ erteilt. Werden weitere Erleichterungen\nVerfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Luft-\ngewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts\ntüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und\ngewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Katego-\nInstandhaltung.\nrie „Beschränkte Sonderklasse“ erteilt.\n(2) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird erbracht:            (3) Der Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Ver-\n1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in          kehrszulassung von Einzelstücken von Luftsportgerät\neiner Muster- oder Einzelstückprüfung;                    wird in der Kategorie „Luftsportgerät“ erteilt.","2012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\n§4                                 (4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über\nAnerkennung der                         die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben\nMusterprüfung anderer Stellen                  unberührt.\n(1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach\n§6\nausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüch-\ntigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die                            Anerkennung der\nein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die             Instandhaltungsnachweise anderer Stellen\nBauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird eine vereinfachte       (1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit deut-\nMusterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Muster-      scher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen\nprüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der       Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches\nMusterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die       Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften\nInstandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebs-       dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungs-\nanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 Abs. 1           gemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder all-\nzuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Luft-    gemein von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als\ntüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbeson-      Instandhaltungsprüfung nach § 11 oder als Nachprüfung\ndere den Nachweis, daß das Muster nicht Merkmale oder         nach § 14 anerkannt werden.\nEigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beein-\nträchtigen.                                                      (2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen\nMuster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuge-\n(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht,     lassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt\nwenn die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde          Absatz 1 entsprechend.\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nschaften oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüf-         (3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen werden,\nstelle vorgenommen wurde, wenn ihre Ergebnisse der für        wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnachweise\ndie Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur          nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die\nVerfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt      Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbun-\nwerden und wenn ihre Ergebnisse dem deutschen                 den und befristet werden. Sie kann widerrufen werden,\nSchutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches      wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur\nLuftfahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzuge-          vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auf-\nlassen.                                                       lagen nicht eingehalten werden.\n(3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über            (4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über\ndie Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben        die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben\nunberührt.                                                    unberührt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bereits       (5) Auf Luftfahrtgerät, das von den zuständigen Stellen\nim Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des            der Bundeswehr geprüft ist, sind die Absätze 1 bis 3 ent-\nMusters.                                                      sprechend anzuwenden.\n§5\n§7\nAnerkennung der\nHerstellungsnachweise anderer Stellen                            Genehmigung von Kleinbetrieben\n(1) Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftver-       (1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann Klein-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach auslän-         betriebe, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand-\ndischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeits-   halten oder ändern und die nur teilweise die Vorausset-\nvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft wor-      zungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur\nden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen    Vermeidung unbilliger Härten als Betriebe nach § 2 Abs. 2\nwie die Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luft-     genehmigen, wenn nachgewiesen wird, daß die ord-\nfahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine umfas-     nungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrt-\nsende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1 Beanstandungen             geräts dennoch sichergestellt ist.\nnicht ergeben, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen             (2) Die Genehmigung kann eingeschränkt, mit Auflagen\nHerstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der   verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen wer-\nnach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Stückprüfung oder      den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur\nPrüfung in einem Qualitätsmanagement-System nach den          vorübergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen\n§§ 9 und 10 anerkannt werden.                                 nicht eingehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsge-\n(2) Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen       mäß durchgeführt werden.\nverbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen wer-\nden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur                                 §8\nvorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auf-\nBehebung von Mängeln des Musters\nlagen nicht eingehalten werden.\n(3) Einer Anerkennung bedarf es nicht, wenn die Her-          (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-\nstellung von Luftfahrtgerät, das mit einem von der zustän-    geräts Mängel des Musters festgestellt, welche die Luft-\ndigen Stelle zugelassenen Muster übereinstimmt, nach          tüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Abs. 1\nden in § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren in einem anderen     zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüch-\nLand erfolgt ist, mit dem eine entsprechende Verwal-          tigkeit notwendigen Maßnahmen an.\ntungsvereinbarung getroffen wurde und die festgelegten           (2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nach-\nVerwaltungsverfahren eingehalten sind.                        gebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998               2013\nfahrtgeräts hat der für die Durchführung der Muster-          ihm neben den Musterunterlagen das Muster eines nicht-\nprüfung genehmigte Betrieb technische Unterlagen zu           motorgetriebenen Luftsportgeräts vom Herstellungsbe-\nerstellen und den Haltern und den für die Instandhaltung      trieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.\ndes Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben auf Verlangen          (3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrt-\nzu übersenden.                                                gerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob\ndie nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden\nBetriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkann-\nZweiter Abschnitt                        ten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kenn-\nEntwicklung und Herstellung                    zeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie ge-\nfordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauf-\n§9                               tragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob\ner die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem\nMusterprüfung,                          nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durch-\nStückprüfung oder Prüfungen                    führen läßt.\nin einem Qualitätsmanagement-System\n(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprü-\n(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und     fung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge\nNr. 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-          durch einen Prüfschein, für Hängegleiter und Gleitsegel\nfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die            durch eine Prüfplakette und für Sprungfallschirme durch\nPrüfungen in einem Qualitätsmanagement-System nach            einen Prüfstempel zu bescheinigen. Darin sind die Luft-\nden vom Bundesministerium für Verkehr in ihrer jeweils        tüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehöri-\njüngsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung           gen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.\nder deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint             (5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauf-\nAviation Authorities über Zulassungsverfahren für Luft-       tragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Um-\nfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile (JAR-21           fang der Prüfung im Einzelfall festlegen.\ndeutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998).\n(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters\n(2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 der  nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungs-\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Muster-          betrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach\nprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem          Absatz 3 auf Verlangen des Beauftragten nach § 31c des\nQualitätsmanagement-System entsprechend den Bestim-           Luftverkehrsgesetzes eine Stellungnahme zu der Ände-\nmungen der JAR-21 deutsch.                                    rung abzugeben.\n(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftver-     (7) Ein Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung           nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Durchführung\nund die Stückprüfung nach § 10.                               der Stückprüfung genehmigt werden, wenn dieser über\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in begründeten Fäl-       die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen\nlen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Muster-           technischen, personellen und organisatorischen Voraus-\nprüfung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder von        setzungen verfügt. Der Herstellungsbetrieb hat nach\nDritten überwachen lassen. Für die Herstellung im Ama-        Durchführung der Stückprüfung die vom Beauftragten\nteurbau sowie in begründeten Einzelfällen kann es Aus-        nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgehändigte\nnahmen erteilen.                                              Prüfplakette oder den Prüfstempel an dem Luftsportgerät\ndauerhaft anzubringen. § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 5\n(5) In einem nach der JAR-21 deutsch genehmigten           gelten entsprechend.\nHerstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und\nBescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von\ndem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und                                  Dritter Abschnitt\nentsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von                                    Instandhaltung\ndem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-\nBundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifi-\n1. U n t e r a b s c h n i t t\nziert sind.\nGewerblich verwendete Flugzeuge,\n§ 10\nDrehflügler und Luftschiffe\nLuftsportgerät\n(1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster                                     § 11\nden Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht                   Instandhaltungsprüfungen\nMerkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren\n(1) Die Instandhaltungsmaßnahmen, mit Lufttüchtig-\nBetrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die\nkeitsanweisungen angeordneten Maßnahmen und Ände-\nMusterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für\nrungen nach der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wer-\ndie Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung)\nden für das zum Verkehr zugelassene, für die Beförderung\nund den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, voll-\nvon Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt verwen-\nständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um\ndete Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Luft-\nfür das Muster und das dem Muster nachgebaute Luft-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrt-\nfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu kön-       geräts veranlaßt und nach den Bestimmungen der von\nnen.                                                          den Europäischen Gemeinschaften als Technische Vor-\n(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsge-         schriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in\nsetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen        der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekanntgemach-\neiner Anerkennung bedürfen und kann verlangen, daß            ten Fassung der JAR-145 (ABl. EG Nr. C 297 vom 25. Ok-","2014            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\ntober 1994 S. 12) in einem Instandhaltungsbetrieb nach       des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf Anordnung der\n§ 13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung           zuständigen Stelle nach § 17.\nwird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt.                    (3) Ein Instandhaltungsbetrieb nach § 13 kann auf An-\n(2) Der Halter von Luftfahrtgerät nach Absatz 1 hat in    trag zur Durchführung der Nachprüfung nach Absatz 1\nZeitabständen von 12 Monaten eine Instandhaltungsprü-        vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.\nfung von einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durch-\nführen zu lassen. In der Instandhaltungsprüfung wird fest-                               § 15\ngestellt und bescheinigt, ob die erforderlichen planmäßi-\ngen Instandhaltungsarbeiten, die angeordneten Instand-                     Nachprüfung in Zeitabständen\nhaltungen, die zutreffenden Lufttüchtigkeitsanweisungen         (1) Bei dem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät\nund die notwendigen Reparaturen oder Änderungen              wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassen-\ndurchgeführt worden sind.                                    den Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist\n(3) Der Halter hat die Bescheinigungen der durchgeführ-   und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen\nten Instandhaltungsprüfungen nach Absatz 2 zu den Be-        Angaben entspricht (Jahresnachprüfung). Nicht motor-\ntriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine       getriebene Luftsportgeräte unterliegen in Zeitabständen\nAusfertigung der Bescheinigungen ist dem Luftfahrt-Bun-      von 24 Monaten einer umfassenden Nachprüfung.\ndesamt vorzulegen. Eine Ausfertigung der jeweils letzten        (2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann aufgrund\nBescheinigung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.               betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen von\nAbsatz 1 abweichende Fristen festlegen und im Einzelfall\n§ 12                            kurzfristige Verlängerungen gewähren. In begründeten\nAngeordnete Instandhaltung                    Fällen kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-\ngesetzes einzelne Bauteile sowie Rettungs- und Schlepp-\nDas Luftfahrt-Bundesamt kann jederzeit eine Instand-\ngeräte für Luftsportgeräte im Einzelfall oder allgemein von\nhaltung für ein Luftfahrtgerät anordnen, wenn beim Be-\nder Nachprüfpflicht befreien.\ntrieb Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit\nbeeinträchtigen, oder begründete Zweifel an seiner Luft-\ntüchtigkeit bestehen. Das gilt auch für die demselben                                    § 16\nMuster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten                           Nachprüfung bei der\nist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.                       Instandhaltung und Änderung des Luftfahrtgeräts\n(1) Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts und kleinen\n§ 13\nÄnderungen nach den Bestimmungen der Betriebsord-\nInstandhaltungsbetrieb                    nung für Luftfahrtgerät wird die ordnungsgemäße Durch-\n(1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird    führung der Arbeiten nachgeprüft.\nvom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraus-             (2) Bei der Überholung des Luftfahrtgeräts sowie bei\nsetzungen der JAR-145 in der jeweils jüngsten im Amts-       großen Reparaturen und großen Änderungen nach den\nblatt der EG bekanntgemachten Fassung vorliegen.             Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzel-    wird die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Über-\nfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem Instandhal-      einstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt\ntungsbetrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Instandhal-    enthaltenen Angaben nachgeprüft.\ntungen und Änderungen durchzuführen, zu deren Durch-\nführung er aufgrund seiner Genehmigung nach Absatz 1                                     § 17\nnicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen,                   Angeordnete Nachprüfung\npersonellen und organisatorischen Voraussetzungen\nweitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückge-          Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann jederzeit eine\nnommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre             Nachprüfung anordnen, wenn beim Betrieb des zuge-\nErteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.          lassenen Luftfahrtgeräts Mängel festgestellt werden, die\nseine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen\nkönnen, oder begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit\n2. Unterabschnitt                         des Luftfahrtgeräts bestehen. Das gleiche gilt für die dem-\nÜbriges Luftfahrtgerät                        selben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu\nvermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.\n§ 14\n§ 18\nNachprüfungen\nLuftfahrttechnischer Betrieb\n(1) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das nicht\nunter die Regelung von § 11 Abs. 1 fällt, wird bei den nach     (1) Ein luftfahrttechnischer Betrieb wird genehmigt,\nden §§ 5 bis 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät       wenn ausreichende eigene personelle, technische und or-\nerforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Verfahren        ganisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die\nin einem luftfahrttechnischen Betrieb nach § 18 oder von     Nachprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. In\nden vom Luftfahrt-Bundesamt für bestimmte Nachprüfun-        jedem Fall ist das Vorhandensein einer von der Werk-\ngen anerkannten selbständigen Prüfern im Rahmen ihrer        stättenleitung unabhängigen Prüforganisation oder eines\nBefugnisse oder bei Luftsportgeräten von der nach § 19       gleichwertigen Qualitätsmanagement-Systems nachzu-\nAbs. 4 bestimmten Stelle nachgeprüft.                        weisen.\n(2) Nachprüfungen erfolgen in bestimmten Zeitabstän-         (2) Die Genehmigung wird für bestimmte Arten des Luft-\nden nach § 15, bei der Instandhaltung und der Änderung       fahrtgeräts von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998                 2015\neiner Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie kann      weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnun-\neingeschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Sie         gen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung\nwird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen für     des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug\ndie Genehmigung fortbestehen.                                mitzuführen.\n(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorüber-\ngehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht ein-                          Vierter Abschnitt\ngehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch-                             Schlußvorschriften\ngeführt werden.\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Genehmigung,                                       § 21\nderen Rücknahme oder Widerruf in den Nachrichten für\nDurchführungsvorschriften\nLuftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-\ngesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.      Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durch-\nführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur\n§ 19                            Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts not-\nwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit\nDurchführung und                        dabei die Flugsicherungsausrüstung betroffen wird, ist\nÜberwachung der Nachprüfungen                   das Einvernehmen des Flugsicherungsunternehmens her-\n(1) Die Nachprüfung ist nach den bei der Genehmigung      beizuführen.\nfestgelegten Prüfprogrammen und Prüfverfahren durch-\nzuführen.                                                                                  § 22\n(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann auf Antrag                     Ordnungswidrigkeiten\nim Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem luft-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des\nfahrttechnischen Betrieb die Befugnis erteilen, bestimmte\nLuftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nNachprüfungen durchzuführen, zu deren Durchführung er\nlässig\naufgrund seiner Genehmigung nicht berechtigt ist, wenn\ndie erforderlichen technischen, personellen und organisa-    1. entgegen § 2 Abs. 2 eine Prüfaufgabe nicht, nicht rich-\ntorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind.             tig oder nicht vollständig durchführt,\nDie Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die            2. entgegen § 8 Abs. 2 eine Unterlage nicht erstellt oder\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorüber-            nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,\ngehend weggefallen sind.\n3. entgegen § 10 Abs. 6 eine Stellungnahme nicht, nicht\n(3) Ein nach § 9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungs-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,\nbetrieb kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus eigener\nHerstellung vornehmen. Ein nach § 10 Abs. 3 genehmigter      4. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 eine Prüfplakette oder\nHerstellungsbetrieb wird zur Durchführung der Nachprü-           einen Prüfstempel nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\nfung vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgeset-          geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,\nzes genehmigt, wenn die erforderlichen technischen, per-     5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Instandhaltungsprü-\nsonellen und organisatorischen Voraussetzungen nach-             fung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch-\ngewiesen sind; § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.              führen läßt oder\n(4) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgeset-     6. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Maß-\nzes bestimmt, ob er die Nachprüfung von Luftsportgerät           nahme nicht gestattet.\nselber durchführt oder sie von luftfahrttechnischen Betrie-\nben oder von Herstellungsbetrieben durchführen läßt.\n(5) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle überwacht die                               Artikel 3\nNachprüfung. Der luftfahrttechnische Betrieb und der Her-       Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\nstellungsbetrieb haben der zuständigen Stelle zu gestat-\nDie Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März\nten, an der Nachprüfung teilzunehmen und jederzeit nach-\n1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 1\nzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung\nund 3 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989),\nfortbestehen.\nwird wie folgt geändert:\n§ 20\n1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:\nBescheinigung der Nachprüfungen\n„Reparaturverfahren, die nicht in den Instandhaltungs-\n(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1, die\nunterlagen im Rahmen der Musterzulassung geneh-\nNachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und\nmigt worden sind, sind wie Änderungen am Muster zu\ngroßen Änderungen nach § 16 Abs. 2 und die angeordnete\nbehandeln und bedürfen der Zulassung.“\nNachprüfung nach § 17 sind von der nachprüfenden Stelle\nin einem Nachprüfschein, für Hängegleiter und Gleitsegel\ndurch einen dauerhaft am Luftsportgerät anzubringenden       2. § 9 wird wie folgt geändert:\nPrüfstempel zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein und           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anerkennung\ndem Prüfstempel sind die Lufttüchtigkeit und die Überein-            als luftfahrttechnischer Betrieb“ durch die Wörter\nstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt ent-                 „Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, luft-\nhaltenen Angaben festzustellen.                                      fahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbetrieb\n(2) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist der                 für Luftsportgerät“ ersetzt.\nnach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle vorzulegen. Eine              b) Absatz 4 wird aufgehoben.","2016              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\n3. § 13 wird wie folgt gefaßt:                                 S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\n„§ 13                           vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert:\nGroße Änderung\n1. § 104 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nEine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkun-\ngen auf seine Lufttüchtigkeit hat und nicht unter An-           a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder\nwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist                  fortlaufenden Nachprüfung nach § 27 oder § 28“\n(Große Änderung), ist von nach der Verordnung zur                   durch die Wörter „Nachprüfung nach § 15 oder In-\nPrüfung von Luftfahrtgerät genehmigten Instandhal-                  standhaltungsprüfungen nach § 11“ ersetzt.\ntungsbetrieben, genehmigten luftfahrttechnischen Be-            b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 1\ntrieben oder genehmigten Herstellungsbetrieben nach                 Abs. 1 Nr. 13“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 11“\nden von der zuständigen Stelle genehmigten Ände-                    ersetzt.\nrungsanweisungen durchzuführen.“\nc) In Nummer 5 Buchstabe b und c werden jeweils\n4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  nach dem Wort „Sprungfallschirmen“ ein Komma\nund die Wörter „Hängegleitern oder Gleitsegeln“\n„(2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen Angaben                    eingefügt.\nüber die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts und durch-\ngeführte Änderungen sowie alle Prüfaufzeichnungen\nund Bescheinigungen enthalten, deren Übernahme die          2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 13“\nzuständige Stelle vorgeschrieben hat.“                          durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 11“ ersetzt.\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                               3. In § 104 Abs. 3 Nr. 1b und § 108 Abs. 3 werden die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „anerkannte luftfahrt-         Wörter „Prüfordnung für Luftfahrtgerät“ durch die Wör-\ntechnische Betrieb oder anerkannte Herstellerbe-           ter „Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät“ er-\ntrieb“ durch die Wörter „nach der Verordnung zur           setzt.\nPrüfung von Luftfahrtgerät genehmigte luftfahrttech-\nnische Betrieb und jeder Herstellungsbetrieb“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                            Artikel 5\nc) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Luftfahrtunter-            Änderung der Bauordnung für Luftfahrtgerät\nnehmen“ die Wörter „und Luftfahrerschulen“ einge-         Die Bauordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung der\nfügt sowie die Wörter „Angaben nach Absatz 2,          Bekanntmachung vom 16. August 1974 (BGBl. I S. 2058),\nsoweit sie für das Zusammenwirken der flugbe-          geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. Mai 1993\ntrieblichen und technischen Dienste erforderlich       (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert:\nsind,“ durch die Wörter „über das Zusammenwir-\nken der flugbetrieblichen und technischen Dienste\nerforderlichen Angaben“ ersetzt.                       1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 1\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\nSachlicher Geltungsbereich\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „luftfahrttech-\nLuftfahrtgerät, das nach § 3 oder 9 der Verordnung\nnischer Betrieb oder Herstellerbetrieb für Luftsport-\nzur Prüfung von Luftfahrtgerät im Rahmen der\ngerät nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät aner-\nEntwicklung oder Herstellung zum Nachweis der Luft-\nkannt“ durch die Wörter „Instandhaltungsbetrieb,\ntüchtigkeit geprüft werden soll und für das keine Aner-\nluftfahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbe-\nkennung nach § 4 der Verordnung zur Prüfung von\ntrieb für Luftsportgerät nach der Verordnung zur\nLuftfahrtgerät erteilt worden ist, muß entsprechend\nPrüfung von Luftfahrtgerät genehmigt“ ersetzt.\nden in dieser Verordnung und den zu ihrer Durch-\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       führung erlassenen Bauvorschriften entwickelt und\n„§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt.“                             hergestellt werden.“\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerkannte\nluftfahrttechnische Betriebe oder Herstellerbetrie-    2. In § 4 Abs. 3 werden die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 12“\nbe“ durch die Wörter „Genehmigte luftfahrttech-            durch die Wörter „der Verordnung über die Flugsiche-\nnische Betriebe oder Herstellungsbetriebe“ ersetzt.        rungsausrüstung der Luftfahrzeuge“ und die Wörter\n„der Bundesanstalt für Flugsicherung“ durch die Wör-\n7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 15         ter „des Flugsicherungsunternehmens“ ersetzt.\nAbs. 1, § 25 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 werden die Wörter\n„Prüfordnung für Luftfahrtgerät“ durch die Wörter „Ver-     3. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät“ ersetzt.\n„§ 5\nZeitlicher Geltungsbereich\nArtikel 4                                             bestimmter Bauvorschriften\nÄnderung der                                  (1) Die nach § 3 anerkannten oder nach § 4 erlasse-\nVerordnung über Luftfahrtpersonal                     nen Bauvorschriften sind nach Maßgabe der Verord-\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung             nung zur Prüfung von Luftfahrtgerät anzuwenden. Das\nder Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I                   Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998               2017\n(2) Wird bei einer Musterprüfung die Anwendung                                    Artikel 6\neiner zeitlich jüngeren Fassung der nach Absatz 1\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nanzuwendenden Bauvorschriften beantragt, so ist\ndiese der Musterprüfung zugrundezulegen.                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(3) Auf die Bauvorschriften für Einzelstücke sind die  Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfordnung für Luftfahrtgerät\nAbsätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“                 vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 416) außer Kraft.\nBonn, den 3. August 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}