{"id":"bgbl1-1998-49-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":49,"date":"1998-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/49#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_49.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer im Rahmen der Weltausstellung EXPO 2000 (EXPO-Arbeitsgenehmigungsverordnung - EXPO ArGV)","law_date":"1998-07-28T00:00:00Z","page":2008,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\nVerordnung\nüber die Arbeitsgenehmigung für\nausländische Arbeitnehmer im Rahmen der Weltausstellung EXPO 2000\n(EXPO-Arbeitsgenehmigungsverordnung – EXPO ArGV)\nVom 28. Juli 1998\nAuf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 8 des Dritten    der Weltausstellung EXPO 2000 in Hannover mbH (Ver-\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1        anstalterin) akkreditiert werden, ist ohne Arbeitsgeneh-\ndes Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verord-        migung zulässig.\nnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\n(3) Der Ausländer muß bei der Arbeitsaufnahme und\nwährend der Beschäftigung im Besitz eines ihm von der\n§1                                Veranstalterin ausgestellten und gültigen Akkreditierungs-\nArbeitsgenehmigungs-                        ausweises sein.\nfreie Beschäftigung, Ausnahmen\nfür die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung                                             §2\n(1) Die Beschäftigung eines Ausländers, der für einen                        Durchführungsvorschriften\nTeilnehmer oder Aussteller zur Vorbereitung, Durch-               (1) Das Einvernehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt als\nführung oder Beendigung der Weltausstellung EXPO 2000          erteilt, wenn die Veranstalterin der zuständigen Dienst-\ntätig wird, ist zulässig                                       stelle der Bundesanstalt für Arbeit die erforderlichen\n1. ohne Arbeitsgenehmigung im Einvernehmen mit der             Angaben für die arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung\nBundesanstalt für Arbeit, wenn der Ausländer seinen        übermittelt und die zuständige Dienststelle den Eingang\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunfts-        der Mitteilung bestätigt. Die Mitteilung kann in Listenform\nland oder Sitzstaat des Teilnehmers oder Ausstellers       erfolgen.\nhat oder Staatsangehöriger des Herkunftslandes oder           (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 teilt die zuständige\nSitzstaates ist oder                                       Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit der Veranstalte-\n2. mit Arbeitsgenehmigung in der Zeit vom 1. April bis         rin vor Ausstellung des Akkreditierungsausweises mit, daß\n30. November 2000, wenn der Ausländer die Voraus-          die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis\nsetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt und nicht zur Pla-    vorliegen. Der Akkreditierungsausweis gilt als Nachweis\nnung, Errichtung und Beseitigung von Bauwerken             der Arbeitserlaubnis.\nbeschäftigt wird. Die Arbeitsgenehmigung wird als             (3) Im übrigen finden die einschlägigen Vorschriften\nArbeitserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 285       über die Erteilung und Versagung sowie über das Erlö-\nAbs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt.        schen, die Rücknahme und den Widerruf der Arbeitsge-\nFür die Beschäftigung eines Ausländers bei einem Kon-          nehmigung Anwendung.\nzessionsinhaber innerhalb einer nationalen Abteilung\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n§3\n(2) Die Beschäftigung von Journalisten und Medienver-\nGeltungsdauer\ntretern, die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im\nInland tätig werden und für die Ausübung dieser Tätigkeit         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Juni 1998 in\nvon der Gesellschaft zur Vorbereitung und Durchführung         Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1998\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nWerner Tegtmeier"]}