{"id":"bgbl1-1998-49-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":49,"date":"1998-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/49#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_49.pdf#page=7","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":2003,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998               2003\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                    „(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei\nPersonen. Der Vorstand führt die Geschäfte des\nDas Forstabsatzfondsgesetz vom 13. Dezember 1990                   Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach\n(BGBl. I S. 2760), zuletzt geändert durch Artikel 11 des              Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates.\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie               Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und\nfolgt geändert:                                                       außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist\nhauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zustän-\ndigkeit des Vorstandes im einzelnen.“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „fünf“ durch die\n„Gesetz                                  Angabe „drei“ ersetzt.\nüber den Holzabsatzfonds\n(Holzabsatzfondsgesetz – HAfG)“.                   c) Absatz 4 wird gestrichen.\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. In § 1 werden die Worte „Forstwirtschaft (Forstab-\nsatzfonds)“ durch die Worte „Forst- und Holzwirt-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nschaft (Holzabsatzfonds)“ ersetzt.                                 „(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds be-\nsteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesmi-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                      nisterium auf die Dauer von drei Jahren berufen\nwerden. Er setzt sich wie folgt zusammen:\na) In Absatz 1 werden                                            3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-\naa) das Wort „Forstabsatzfonds“ durch das Wort                schaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes,\n„Holzabsatzfonds“ und                                   des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),\nbb) das Wort „Forstwirtschaft“ durch die Worte                1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses\n„Forst- und Holzwirtschaft“                             der Deutschen Landwirtschaft,\n3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirt-\nersetzt.                                                      schaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Vor-                1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder\nschriften ersetzt:                                            Sperrholzwerke).“\n„(2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der       b) In Absatz 4 werden die Worte „alle drei Jahre“\nAbsatzförderung auf. Zur Durchführung der Ab-                 gestrichen.\nsatzförderungsmaßnahmen bedient er sich Ein-               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nrichtungen der Wirtschaft.\naa) In Satz 2 wird das Wort „Forstabsatzfonds“\n(3) Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirt-                   durch das Wort „Holzabsatzfonds“ ersetzt.\nschaft sowie der Papier- und Zellstoffindustrie, die\nbb) In Satz 3 werden die Worte „in § 2 Abs. 3 ge-\nnicht aus zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- und\nnannten“ gestrichen.\nSperrholzwerken bestimmtem Rohholz hergestellt\nsind, kann der Holzabsatzfonds Maßnahmen im\nSinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der               7. § 7 Abs. 5 wird aufgehoben.\nKosten durchführen.“\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\n4. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Er kann sich des Sachverstandes Dritter bedienen                aa) In Satz 1 wird das Wort „Forstabsatzfonds“\nund diese mit beratender Stimme in Ausschüsse                         durch das Wort „Holzabsatzfonds“ ersetzt.\nberufen.“                                                        bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.","2004           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                         9. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2\n„(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der            und 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.\nForstwirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maß-\ngabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das          10. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“\nInland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit           durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.\nUrsprung im Ausland werden keine Abgaben erho-\nben, wenn vom Abgabenpflichtigen der Ursprung         11. § 14 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nim Ausland nachgewiesen wird.“\n„§ 14\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nÜbergangsvorschrift\neingefügt:\nDie Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstan-\n„(3) Die Abgabe beträgt für\ndes und des Verwaltungsrates endet mit Inkrafttreten\n1. Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend              des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatz-\ndes Warenwertes für Rohholz, das unmittelbar           fondsgesetzes. Bis zur Neubestellung führen die bis-\noder über den Handel zur Bearbeitung in Säge-,         herigen Inhaber ihre Ämter im bisherigen Umfange fort.“\nFurnier- oder Sperrholzwerken abgegeben\nwird,                                             12. In § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 7\n2. Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des           Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 9 und in\nWarenwertes für unmittelbar oder über den              § 13 wird jeweils das Wort „Forstabsatzfonds“ durch\nHandel von Betrieben der Forstwirtschaft auf-          das Wort „Holzabsatzfonds“ ersetzt.\ngenommenes, für die Bearbeitung in Säge-,\nFurnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes\nArtikel 2\nRohholz.\n(4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut des Holzabsatzfonds-\n1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,        gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\n2. wenn die Lieferung über einen oder mehrere         tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nHändler erfolgt, von dem erstaufnehmenden\nHändler\nArtikel 3\nfür Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu\nentrichten.“                                             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,\nder auf den Monat folgt, in dem die Kommission nach Arti-\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen       kel 93 des EG-Vertrages die mit diesem Gesetz vorgesehe-\nAbsätze 5 bis 7.                                      nen Regelungen genehmigt hat, frühestens jedoch am\ne) In dem neuen Absatz 7 wird das Wort „Forstab-         1. Januar 1999. Das Bundesministerium für Ernährung,\nsatzfonds“ durch das Wort „Holzabsatzfonds“ er-       Landwirtschaft und Forsten gibt den Tag des Inkrafttretens\nsetzt.                                                im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt"]}