{"id":"bgbl1-1998-49-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":49,"date":"1998-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Zerlegungsrechts und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz - ZerlKraftStÄndG)","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":1998,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1998            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\nGesetz\nzur Neuordnung des Zerlegungsrechts\nund zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts\n(Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz – ZerlKraftStÄndG)\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          anlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             außerhalb des nach § 1 Abs. 1 steuerberechtigten Landes\neine Betriebsstätte, mehrere Betriebsstätten oder Teile\nvon Betriebsstätten unterhalten haben, ist die auf die\nArtikel 1                          Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug\nanzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnen-\nZerlegungsgesetz\nder Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer\n(ZerlG)                            durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt\n(Erhebungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zer-\nAbschnitt 1                          legen, wenn sie mindestens einen absoluten Betrag von\nUnmittelbare Steuerberechtigung                  1 Million Deutsche Mark erreicht. Dabei sind die Vorschrif-\nten der §§ 28 bis 31 und des § 33 des Gewerbesteuer-\n§1                              gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Zerlegungs-\nmaßstäbe sind als Vomhundertsätze, die auf drei Stellen\nUnmittelbare Steuerberechtigung                  hinter dem Komma zu runden sind, zu berechnen.\n(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die\n(2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer den Ein-\nKörperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar\nkünften aus Gewerbebetrieb auch andere Einkünfte ent-\ndem Lande zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des\nhalten, so ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort\nentfallende Körperschaftsteuer im Sinne des Absatzes 1\nder Leitung hat. § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Abga-\nmit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem Verhältnis der\nbenordnung gelten sinngemäß.\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gesamtbetrag der\n(2) Wird eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert      Einkünfte entspricht.\noder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, so\nsteht ein zusätzlicher Zahlungsanspruch, der sich aus der       (3) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-\nAufhebung, Änderung oder Berichtigung ergibt, abwei-         schaftsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und\nchend von Absatz 1 dem Lande zu, dessen Finanzamt die        deren Betriebsstätten als Betriebsstätten des Organträ-\nAufhebung, Änderung oder Berichtigung vorgenommen            gers.\nhat. Entsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung.     (4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Personen-\n(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die ört-     gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-\nliche Zuständigkeit für die Besteuerung bleiben unberührt.   mensteuergesetzes, so gelten die Personengesellschaft\nIst ein Steuerbetrag einem Lande zugeflossen, dem der        und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der\nSteueranspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes         Körperschaft.\nnicht zusteht, so ist er an das steuerberechtigte Land zu\nüberweisen; bei Erstattungen ist sinngemäß zu verfahren.                                  §3\nDie Überweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalender-                             Zerlegung der\njahr zu überweisende Betrag 50 000 Deutsche Mark nicht                    verbleibenden Körperschaftsteuer\nübersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach\nden §§ 2 bis 6 zerlegt worden ist.                              (1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die verbleibende\nKörperschaftsteuer auf die beteiligten Länder, sobald die\n(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körper-\nerste Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum\nschaftsteuer (§§ 2 bis 6) und über die Zerlegung der Lohn-\ndurchgeführt worden ist, und setzt die Zerlegungsanteile\nsteuer (§ 7) bleiben unberührt.\nder einzelnen Länder fest.\n(2) Die Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer\nAbschnitt 2                          ist aufzuheben oder zu ändern, soweit die zugrunde lie-\nZerlegung                           gende Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder\nder Körperschaftsteuer                     wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird und\ndie Änderung der verbleibenden Körperschaftsteuer be-\n§2                              zogen auf die bei der letzten Zerlegung der Körper-\nschaftsteuer zugrunde gelegte verbleibende Körper-\nGrundlagen der Zerlegung                    schaftsteuer mindestens 1 Million Deutsche Mark beträgt.\nder Körperschaftsteuer                     Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Anrechnung von\n(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und         Steuerabzugsbeträgen oder von Körperschaftsteuer ge-\nVermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2 Nr. 1 des            ändert, zurückgenommen, widerrufen oder wegen einer\nKörperschaftsteuergesetzes (Körperschaften), die im Ver-     offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998               1999\n(3) Ergibt sich bei der ersten Steuerfestsetzung oder       anteil und den Zahlungen oder Erstattungen auf Grund\nnach einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des           der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen.\nSteuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit           Etwaige erlassene oder niedergeschlagene Beträge sind\noder nach einer Änderung, einer Rücknahme, einem               im Verhältnis der Zerlegungsanteile wie Vorauszahlungen\nWiderruf oder einer Berichtigung der Anrechnung von            abzurechnen.\nSteuerbeträgen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, daß\n(2) Auf Teilzahlungen auf die verbleibende Körper-\ndie Voraussetzungen für die Zerlegung der Körper-\nschaftsteuer findet § 4 entsprechend Anwendung, sobald\nschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 nicht vorliegen oder weg-\ndie Zahlungen mindestens 1 Million Deutsche Mark betra-\ngefallen sind, so ist die Zerlegung der Körperschaftsteuer-\ngen. Die Teilzahlungen werden bei der Abrechnung ge-\nVorauszahlungen (§ 4) oder der verbleibenden Körper-\nmäß Absatz 1 wie Vorauszahlungen berücksichtigt.\nschaftsteuer aufzuheben.\n(4) Liegen nach einer Aufhebung, Änderung oder Be-             (3) In den Fällen, in denen die Zerlegung aufgehoben\nrichtigung des Steuerbescheids wegen einer offenbaren          oder geändert wird, gilt Absatz 1 entsprechend.\nUnrichtigkeit oder nach einer Änderung, einer Rück-\nnahme, einem Widerruf oder einer Berichtigung der An-                                       §6\nrechnung von Steuerbeträgen wegen einer offenbaren\nVerfahrensrechtliche Vorschriften\nUnrichtigkeit die Voraussetzungen für die Zerlegung der\nKörperschaftsteuer erstmals vor, ist Absatz 1 sinngemäß           (1) Die oberste Finanzbehörde des Landes beauftragt\nanzuwenden.                                                    ein Finanzamt mit der Wahrnehmung der Rechte des Lan-\n(5) Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Land bei der   des an der Zerlegung (beauftragtes Finanzamt).\nZerlegung nicht oder mit einem unzutreffenden Zerle-              (2) Die Zerlegung der Körperschaftsteuer wird im Rah-\ngungsmaßstab berücksichtigt worden ist, oder ist bei der       men eines Clearingverfahrens über die beauftragten\nZerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer ein Feh-        Finanzämter abgewickelt.\nler unterlaufen, so ist die Zerlegung der verbleibenden\nKörperschaftsteuer zu ändern.                                     (3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gel-\nten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körper-\nschaftsteuer die §§ 185 bis 188 der Abgabenordnung\n§4                               sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Körperschaft am\nZerlegung der                          Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und die Vorschrif-\nKörperschaftsteuer-Vorauszahlungen                  ten der Abgabenordnung über das außergerichtliche\nRechtsbehelfsverfahren nicht anzuwenden sind.\n(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der\nKörperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das Erhebungs-              (4) Bestehen zwischen den beteiligten Finanzämtern\nfinanzamt die im Kalendervierteljahr eingehenden Körper-       Meinungsverschiedenheiten über die Zerlegung und kann\nschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder        eine Einigung nicht erzielt werden, so wird auf Vorlage des\nund teilt die jeweiligen Zerlegungsanteile dem beauftrag-      Erhebungsfinanzamtes oder auf Antrag der obersten\nten Finanzamt seines Landes (§ 6 Abs. 1) mit.                  Finanzbehörde des anderen Landes die oberste Finanz-\nbehörde des Landes des Erhebungsfinanzamtes mit der\n(2) Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis\nAngelegenheit befaßt. Können sich die obersten Finanz-\nder Zerlegungsanteile, die in dem letzten Zerlegungs-\nbehörden der an der Zerlegung beteiligten Länder nicht\nbescheid festgesetzt worden sind. Liegt ein Zerlegungs-\neinigen, entscheidet die oberste Finanzbehörde des Lan-\nbescheid noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf\ndes des Erhebungsfinanzamtes durch Zerlegungsbe-\nGrund der letzten Zerlegungserklärung (§ 6 Abs. 7) oder\nscheid. Dieser tritt an die Stelle des bisherigen Zer-\nauf Grund einer für diese Zwecke anzufordernden Zer-\nlegungsbescheids. Der Zerlegungsbescheid der obersten\nlegungserklärung zu berechnen. Sollte das nach den vor-\nFinanzbehörde ist an die anderen beteiligten obersten\nstehenden Grundsätzen ermittelte Verhältnis der Zer-\nFinanzbehörden zu richten.\nlegungsanteile offensichtlich zu einem unzutreffenden\nErgebnis führen, ist ein geeigneterer Zerlegungsmaßstab           (5) Ansprüche aus der Zerlegung der Körperschaft-\nzu wählen.                                                     steuer verjähren zehn Jahre nach Bestandskraft des\nletzten für den Veranlagungszeitraum erteilten Steuer-\n(3) Ist eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung erstattet\nbescheids.\nworden, so ist der Erstattungsbetrag mit den in dem-\nselben Kalendervierteljahr eingegangenen Körperschaft-            (6) Ansprüche auf Abrechnung und aus der Abrechnung\nsteuer-Vorauszahlungen für denselben Veranlagungszeit-         nach § 4 Abs. 1 verjähren zehn Jahre nach Bestandskraft\nraum zu verrechnen. Der sich als Saldo ergebende Betrag        des letzten für den Veranlagungszeitraum erteilten Steuer-\nist nach den vorstehenden Grundsätzen zu zerlegen.             bescheids. Sie verjähren nicht vor Ablauf von fünf Jahren\nnach der letzten Zahlung oder Erstattung auf die verblei-\nbende Körperschaftsteuer.\n§5\n(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 haben für\nAbrechnung der Zerlegung\njeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung\n(1) Das Erhebungsfinanzamt rechnet mit Ablauf des           der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem\nKalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körper-         Muster (Zerlegungserklärung) abzugeben. Zur Abgabe\nschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder        einer Zerlegungserklärung ist eine Körperschaft auch\nerlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die      dann verpflichtet, wenn sie hierzu vom zuständigen\nZerlegungsanteile ab. Der Zahlungs- oder Erstattungs-          Finanzamt aufgefordert wird. Die Erklärung ist von den in\nanspruch gegenüber den anderen Ländern ergibt sich aus         § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen-\ndem Unterschied zwischen dem jeweiligen Zerlegungs-            händig zu unterschreiben.","2000            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\nAbschnitt 3                            (5) Die Vomhundertsätze gelten für die Zerlegung der\nLohnsteuer im dritten, vierten und fünften Kalenderjahr,\nZerlegung                           die dem Feststellungszeitraum folgen.\nder Lohnsteuer\n(6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten Vom-\nhundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Ein-\n§7                              nahmeländer\nZerlegung der Lohnsteuer                     1. für jedes Kalendervierteljahr der Kalenderjahre, für\ndie die Vomhundertsätze gelten (Absatz 5), die Zer-\n(1) Die von einem Land vereinnahmte Lohnsteuer wird           legungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in\ninsoweit zerlegt, als sie von den Bezügen der in den ande-       diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer\nren Ländern ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen            zu ermitteln sowie\nArbeitnehmer insgesamt einbehalten worden ist. Die Zer-\nlegungsanteile der einzelnen Länder bemessen sich nach       2. für die folgenden Kalendervierteljahre Vorauszahlun-\nVomhundertsätzen der vereinnahmten Lohnsteuer. Die               gen auf die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an\nVomhundertsätze sind nach den Verhältnissen im Fest-             der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr verein-\nstellungszeitraum festzusetzen. Feststellungszeitraum ist        nahmten Lohnsteuer zu ermitteln, bis die für diese\njeweils das Kalenderjahr, für das nach dem Gesetz über           Zeiträume maßgebenden Vomhundertsätze mitgeteilt\nSteuerstatistiken eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt          worden sind.\nwird.                                                           (7) Die Zerlegungsanteile und die Vorauszahlungen auf\nZerlegungsanteile sind mit Ablauf der jeweiligen Kalender-\n(2) Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die Ver-\nvierteljahre gegenüber den obersten Finanzbehörden der\nhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Eintragun-\nWohnsitzländer abzurechnen. Vorauszahlungen auf Zer-\ngen auf den Lohnsteuerkarten ergeben. Dabei gilt ein\nlegungsanteile sind auf die jeweiligen Zerlegungsanteile\nArbeitnehmer, der für den Feststellungszeitraum zur Ein-\nanzurechnen. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt in\nkommensteuer zu veranlagen ist, als in dem Land ansäs-\neinem Clearingverfahren.\nsig, in dem das für die Einkommensteuerveranlagung ört-\nlich zuständige Finanzamt belegen ist (Wohnsitzland); in        (8) Die Vorschriften der §§ 185 bis 189 der Abgabenord-\nden übrigen Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem    nung sind auf das Verfahren bei der Zerlegung der Lohn-\ndie Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt wor-       steuer nicht anzuwenden.\nden ist. Die nach den Eintragungen der Arbeitgeber auf\nder Lohnsteuerkarte einbehaltene Lohnsteuer gilt als von\ndem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an                                 Abschnitt 4\ndas die Lohnsteuer nach der letzten Eintragung abgeführt\nworden ist (Einnahmeland).                                                            Zerlegung\ndes Zinsabschlags\n(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Feststel-\nlungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten für den Fest-\nstellungszeitraum oder die bei Durchführung der maschi-                                   §8\nnellen Veranlagung zur Einkommensteuer auf den Fest-                        Zerlegung des Zinsabschlags\nstellungszeitraum erstellten maschinell verwertbaren\nDatenträger, auf denen die in Absatz 2 genannten Eintra-        (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen\ngungen auf den Lohnsteuerkarten gespeichert sind, an         des Zinsabschlags wird zerlegt. Die jährlichen Zer-\ndas Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes zu lei-        legungsanteile bemessen sich nach Vomhundertsätzen\nten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes hat       entsprechend der Höhe des auf die Einkommen- und Kör-\nanhand der ihm zugeleiteten Lohnsteuerkarten und             perschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags. Die Vom-\nmaschinellen Datenträger die Lohnsteuer, die nicht vom       hundertsätze sind nach den Verhältnissen des jeweils\nWohnsitzland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die       drittletzten vorhergehenden Jahres zu ermitteln und auf\nhiervon auf die einzelnen Einnahmeländer entfallenden        drei Stellen hinter dem Komma zu runden.\nBeträge festzustellen und diese bis zum 30. Juni des drit-      (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben\nten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum            nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten zur Einkom-\nfolgt, den obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer        men- und Körperschaftsteuer, spätestens zum 30. Juni\nmitzuteilen. Die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen      des dritten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jah-\nPfennigbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu berücksich-      res, erstmals zum 30. Juni 2002, den auf die Einkommen-\ntigen.                                                       und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlag\n(4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer        dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten\nstellen nach den von den Statistischen Landesämtern der      Finanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen.\nWohnsitzländer mitgeteilten Beträgen fest, in welchem           (3) Bei der Zerlegung des Zinsabschlags für das erste\nVerhältnis – ausgedrückt in Vomhundertsätzen – jeder der     Kalendervierteljahr sind Vorauszahlungen zu leisten, die\nBeträge zu der im Feststellungszeitraum von ihnen ins-       sich nach den für das vorangegangene Kalenderjahr gel-\ngesamt vereinnahmten Lohnsteuer steht. Die Vomhun-           tenden Vomhundertsätzen richten. Mit der Zerlegung des\ndertsätze sind auf drei Stellen hinter dem Komma zu          Zinsabschlags für das zweite Kalendervierteljahr ist der\nrunden und den obersten Finanzbehörden der anderen           Zerlegungsanteil für das erste Kalendervierteljahr nach\nLänder sowie dem Bundesministerium der Finanzen bis          Absatz 1 zu ermitteln und unter Anrechnung der nach\nzum 15. August des dritten Kalenderjahres, das dem Fest-     Satz 1 erfolgten Vorauszahlung nach Absatz 4 festzustel-\nstellungszeitraum folgt, mitzuteilen.                        len und abzurechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998                 2001\n(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für      Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I\njedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsabschlag      S. 1853).\nrechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzu-\n(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten\nteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am\nAbschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalender-\nZinsabschlag nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 fest. Die\njahr 2002 durchzuführen. Die Zerlegung des Zins-\nAbrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.\nabschlags für die Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach\ndem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nAbschnitt 5                          machung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Novem-\nGemeinsame Vorschriften                      ber 1992 (BGBl. I S. 1853). Für die Kalenderjahre 1998 bis\n2001 gilt § 8 in folgender Fassung:\n§9\nZahlungen                                                         „§ 8\nim Clearingverfahren                                       Zerlegung des Zinsabschlags\nDie sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden          (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen\nZahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis       des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt:\nzum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgen-\nden Monats an die obersten Finanzbehörden der emp-           1. Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nfangsberechtigten Länder zu überweisen.                          genannten Länder und Gebiete entfallen 91 vom Hun-\ndert (Westanteil). Der Westanteil wird auf die einzelnen\nLänder wie folgt verteilt:\n§ 10\na) zu 70 vom Hundert entsprechend der Verteilung der\nErlöschen der Ansprüche\nEinkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnis\n(1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn             der letzten vorliegenden Einkommensteuer-Stati-\nsie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung           stik. Eine neue Statistik ist erstmals in dem auf ihre\nder Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht                  Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr maßge-\nwerden.                                                              bend;\n(2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis      b) zu 20 vom Hundert entsprechend der Verteilung\nzum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer              des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens\nfolgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.                     nach Zerlegung;\nc) zu 10 vom Hundert entsprechend der Verteilung\n§ 11                                     des vorjährigen Aufkommens der veranlagten Ein-\nRechtsweg                                   kommensteuer zuzüglich der aus diesem Aufkom-\nFür die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf                 men ausbezahlten Investitionszulagen und Eigen-\nGrund dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben.               heimzulagen sowie Erstattungen nach § 46 des Ein-\nkommensteuergesetzes.\n§ 12                             2. Auf die in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nLänder und Gebiete entfallen 9 vom Hundert (Ost-\nAnwendung\nanteil). Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzel-\n(1) Die Regelung zur unmittelbaren Steuerberechtigung         nen Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum\nnach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes gilt erstmals          30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl\nfür den Veranlagungszeitraum 1998. Die unmittelbare              maßgebend.\nSteuerberechtigung für Veranlagungszeiträume vor 1998\n(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für\nrichtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung\njedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen am Zinsabschlag\nder Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I\nrechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzu-\nS. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am\n9. November 1992 (BGBl. I S. 1853).\nZinsabschlag nach Absatz 1 fest. Die Abrechnung erfolgt\n(2) Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem         im Rahmen eines Clearingverfahrens.“\nZweiten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für\n(5) Die §§ 9 bis 11 sind in den Fällen anzuwenden, in\nden Veranlagungszeitraum 1998 durchzuführen. Die Zer-\ndenen sich die unmittelbare Steuerberechtigung, die Zer-\nlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungs-\nlegung der Körperschaftsteuer, der Lohnsteuer und des\nzeiträume vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungs-\nZinsabschlags nach Maßgabe dieses Gesetzes richten.\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch\nArtikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I\nS. 1853).                                                                               Artikel 2\n(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten                                Änderung des\nAbschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalender-                    Einkommensteuergesetzes\njahr 1998 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 1995\ndurchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für die Ka-         Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nlenderjahre vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungs-       kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998\n25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch    (BGBl. I S. 1692), wird wie folgt geändert:","2002            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998\n1. In § 45a Abs. 2 Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt                     ordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden;\ngefaßt:                                                                dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume,\n„4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechen-                    die vor der Verkündung der maßgeblichen Ent-\nbaren Kapitalertragsteuer getrennt nach                           scheidung eines obersten Gerichtshofs des\nBundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des\na) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1                  Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in\nNr. 1 bis 3 und                                                dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird,\nb) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1                  bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühe-\nNr. 4 (Zinsabschlag);“.                                        stens vom Beginn des Entrichtungszeitraums\nan, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.“\n2. Dem § 52 Abs. 29a wird folgender Satz angefügt:                b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.\n„§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist erstmals auf Kapital-\nerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n1998 zufließen.“                                                                     Artikel 4\nÄnderung der\nArtikel 3                            Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nÄnderung des                               Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in\nKraftfahrzeugsteuergesetzes                       der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der            (BGBl. I S. 1144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nBekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),            Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), wird wie\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom             folgt geändert:\n22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), wird wie folgt geändert:     In der Überschrift des Abschnitts 5 werden die Wörter\n„Rote Kennzeichen“ ersetzt durch die Wörter „Kenn-\n1. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.                         zeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes“.\n2. § 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das                                    Artikel 5\nZulassungsverfahren ausgenommen sind;“.                                      Rückkehr zum\n3. In § 3b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\neinheitlichen Verordnungsrang\ngefügt:                                                       Der auf Artikel 4 beruhende Teil der Kraftfahrzeug-\n„Liegt in den Fällen der Nummer 1 der Tag der erst-        steuer-Durchführungsverordnung kann auf Grund der\nmaligen Zulassung vor dem 1. Juli 1997, beginnt die        Ermächtigungen in § 15 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nSteuerbefreiung am 1. Juli 1997.“                          durch Rechtsverordnung geändert werden.\n4. In § 5 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „bei einem roten\nKennzeichen“ ersetzt durch die Wörter „bei einem                                     Artikel 6\nKennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4“.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n5. In § 7 Nr. 4 werden die Wörter „bei einem roten Kenn-         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nzeichen“ ersetzt durch die Wörter „bei einem Kenn-         Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\nzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4“.                    das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                              geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November\na) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefaßt:               1992 (BGBl. I S. 1853), außer Kraft.\n„4. wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur       (2) Artikel 3 Nr. 2 und 3 treten mit Wirkung vom\nBeseitigung des Fehlers. § 176 der Abgaben-        25. April 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}