{"id":"bgbl1-1998-48-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":48,"date":"1998-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/48#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_48.pdf#page=12","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz","law_date":"1998-07-30T00:00:00Z","page":1992,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1992              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz\nVom 30. J uli 1998\nAuf Grund des § 81 Abs. 2 S atz 1 des Ausländer-                  1. für die Erteilung eines\ngesetzes vom 9. J uli 1990 (B GB l. I S . 1354, 1356) und des           Visums ohne Zustimmung\nArtikels 6a Abs. 2 S atz 1 des Gesetzes zu dem S chenge-                der Ausländerbehörde mit\nner Übereinkommen vom 19. J uni 1990 betreffend den                     einer Geltungsdauer\nschrittweisen Abbau der K ontrollen an den gemeinsamen                  a) bis zu drei M onaten         40 DM ,\nGrenzen vom 15. J uli 1993 (B GB l. II S . 1010), der durch\ndas Gesetz vom 1. J uli 1997 (B GB l. I S . 1606) eingefügt             b) von mehr als drei M ona-\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-                     ten                         50 DM ,\nwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970 (B GB l. I                 2. für die Erteilung eines Visums\nS . 821) verordnet die B undesregierung:                                mit Zustimmung der Aus-\nländerbehörde                   50 DM ,\nArtikel 1                                  3. für die Erteilung eines Aus-\nnahme-Visums (§ 58 Abs. 2\nDie Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom                       des Ausländergesetzes)          50 DM ,\n19. Dezember 1990 (B GB l. I S . 3002) wird wie folgt ge-\nändert:                                                              4. für die Verlängerung eines\nVisums im Bundesgebiet bis\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                              zu einer Gesamtgeltungs-\ndauer von sechs M onaten\n„Gebührenverordnung                               (§ 13 Abs. 2 des Ausländer-\nzum Ausländergesetz und zum Gesetz                         gesetzes)                       40 DM .“\nzu dem S chengener Durchführungsübereinkommen\n(Ausländergebührenverordnung – AuslGebV)“.               4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n„§ 2a\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nGebühren für ein S chengen-Visum\na) In Nummer 2 wird der K lammerzusatz gestrichen.\nAn Gebühren sind zu erheben\nb) Es wird ersetzt:\n1. a) für die Erteilung eines\naa) in Nummer 1 die Angabe „80,00“ durch die\nTransit-Visums für einen,\nAngabe „100“,\nzwei oder mehrmalige\nbb) in Nummr 2 die Angabe „30,00“ durch die                        Aufenthalte im Flughafen-\nAngabe „50“,                                                  transit (K ategorie „A“)\ncc) in Nummer 3 die Angabe „60,00“ durch die                       und für eine, zwei oder\nAngabe „80“,                                                  mehrmalige Einreisen zur\nDurchreise (Kategorie „B“) 20 DM ,\ndd) in Nummer 4 die Angabe „60,00“ durch die\nAngabe „80“,                                              b) für die Erteilung eines\nsolchen Visums in Form\nee) in Nummer 5a die Angabe „3“ durch die Anga-                    eines      S ammelvisums\nbe „drei“ und die Angabe „15,00“ durch die                    (5 bis 50 P ersonen)        20 DM zuzüglich\nAngabe „25“ sowie in Nummer 5b die Angabe                                                  2 DM pro P erson,\n„3“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe\n„40,00“ durch die Angabe „50“,                         2. a) für die Erteilung eines\nVisums für einen Aufent-\nff) in Nummer 6a die Angabe „3“ durch die Anga-                    halt bis zu 30 Tagen im\nbe „drei“ und die Angabe „15,00“ durch die                    Halbjahr für eine, zwei\nAngabe „25“ sowie in Nummer 6b die Angabe                     oder mehrmalige Einrei-\n„3“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe                    sen (K ategorie „C 1“)      40 DM ,\n„30,00“ durch die Angabe „40“,\nb) für die Erteilung eines\ngg) in Nummer 7 die Angabe „100,00“ durch die                      solchen Visums in Form\nAngabe „120“,                                                 eines      S ammelvisums\nhh) in Nummer 8 die Angabe „100,00“ durch die                      (5 bis 50 P ersonen) für\nAngabe „140“.                                                 eine oder zwei Einreisen    60 DM zuzüglich\n2 DM pro P erson,\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                          c) für die Erteilung eines\n„§ 2                                         solchen Visums in Form\neines S ammelvisums (5\nGebühren für ein nationales Visum                           bis 50 P ersonen) für\nAn Gebühren für ein nationales Visum (K atego-                      mehrmalige Einreisen        60 DM zuzüglich\nrie „D“) sind zu erheben                                                                            6 DM pro P erson,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998               1993\n3. für die Erteilung eines                                          bb) in Nummer 2 die Angabe „15,00“ durch die\nVisums für einen Aufenthalt                                           Angabe „25“,\nvon 31 bis zu 90 Tagen im\ncc) in Nummer 3 nach dem Wort „S atz“ die An-\nHalbjahr (K ategorie „C 2“)\ngabe „2“ durch die Angabe „3“ und die An-\na) für eine Einreise             60 DM ,                              gabe „30,00“ durch die Angabe „50“,\nb) für zwei oder mehrma-                                         dd) in Nummer 4 die Angabe „30,00“ durch die\nlige Einreisen               70 DM ,                              Angabe „50“,\n4. für die Erteilung eines                                          ee) in Nummer 5 die Angabe „50,00“ durch die\nVisums für einen Aufenthalt                                           Angabe „50“,\nbis zu 90 Tagen im Halbjahr\nfür mehrmalige Einreisen                                         ff) in Nummer 6 die Angabe „20,00“ durch die\nAngabe „30“,\na) mit einer Gültigkeits-\ndauer von einem J ahr                                        gg) in Nummer 7 die Angabe „10,00“ durch die\n(K ategorie „C 3“)          100 DM ,                              Angabe „15“,\nb) mit einer Gültigkeits-                                        hh) in Nummer 8 die Angabe „10,00“ durch die\ndauer von mehr als                                                Angabe „15“,\neinem J ahr bis zu fünf\nii)  in Nummer 9 die Angabe „10,00“ durch die\nJ ahren (K ategorie „C 4“) 100 DM zuzüglich\nAngabe „15“.\n60 DM für jedes\nweitere J ahr,              b) Nach Nummer 9 werden der P unkt durch ein\nK omma ersetzt und folgende Nummern angefügt:\n5. für die Erteilung eines Aus-\nnahme-Visums für einen                                           „10. für die Anerkennung\nAufenthalt oder eine Ein-                                               einer Verpflichtungs-\nreise                                                                   erklärung (§ § 84, 82\na) bei einem Transit-Visum                                              des Ausländergeset-\n(K ategorie „A“ und „B “)    40 DM ,                                zes)                     40 DM ,\nb) bei einem Transit-Visum                                         11. für die B estätigung\n(K ategorie „A“ und „B “)                                           einer Reisendenliste\nin Form eines S ammel-                                              für nach dem Euro-\nvisums (5 bis 50 P erso-                                            päischen      Gemein-\nnen)                         40 DM zuzüglich                        schaftsrecht nicht frei-\n4 DM pro P erson,                    zügigkeitsberechtigte\nAusländer ausgestellt\nc) bei einem Visum für\nnach M aßgabe des\neinen Aufenthalt bis zu\nArtikels 1 Abs. 1 oder\n30 Tagen im Halbjahr\nArtikel 2 des in § 4\n(K ategorie „C 1“)           80 DM ,                                Abs. 3 der Verord-\nd) bei einem Visum für                                                  nung zur Durchfüh-\neinen Aufenthalt bis zu                                             rung des Ausländer-\n30 Tagen im Halbjahr                                                gesetzes bezeichne-\n(K ategorie „C 1“) in Form                                          ten B eschlusses des\neines     S ammelvisums                                             Rates der Europäi-\n(5 bis 50 P ersonen)        100 DM zuzüglich                        schen Union vom\n4 DM pro P erson,                    30. November 1994        10 DM pro P erson.“\n6. für die Verlängerung der\nNutzungsdauer eines Visums                                6. In § 4 Abs. 1 wird ersetzt:\nim B undesgebiet für einen\nAufenthalt bis zu 30 bzw.                                    a) in Nummer 1 die Angabe „30,00“ durch die An-\n90 Tagen im Halbjahr                                             gabe „50“,\n(K ategorie „C 1“, „C 2“, „C 3“                              b) in Nummer 2 die Angabe „15,00“ durch die An-\nund „C 4“)                      die in den Num-                  gabe „30“,\nmern 2, 3, 4 und 5\nB uchstaben c und d          c) in Nummer 3a die Angabe „20,00“ durch die An-\nbestimmten Gebühren.             gabe „40“ und in Nummer 3b die Angabe „30,00“\ndurch die Angabe „50“,\nDie Gebühren werden entsprechend erhoben für die\nErteilung und Verlängerung eines räumlich be-                   d) in Nummer 4a die Angabe „10,00“ durch die An-\nschränkten S chengen-Visums.“                                       gabe „20“ und in Nummer 4b die Angabe „15,00“\ndurch die Angabe „30“,\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                    e) in Nummer 5 die Angabe „20,00“ durch die An-\na) Es wird ersetzt:                                                 gabe „40“,\naa) in Nummer 1 die Angabe „30,00“ durch die                 f) in Nummer 6 die Angabe „10,00“ durch die An-\nAngabe „40“,                                               gabe „20“,","1994            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998\ng) in Nummer 7 die Angabe „5,00“ durch die An-                   b) Nach Nummer 4 werden der P unkt durch ein\ngabe „15“,                                                       K omma ersetzt und folgende Nummern angefügt:\nh) in Nummer 8a die Angabe „5,00“ durch die An-                      „5. eine Rückbeförderungs-\ngabe „15“ und in Nummer 8b die Angabe „10,00“                         verfügung (§ 73 des\ndurch die Angabe „30“,                                                Ausländergesetzes)        100 DM ,\ni) in Nummer 9 die Angabe „5,00“ durch die Angabe                     6. eine Untersagungs- oder\n„15“.                                                                 Zwangsgeldverfügung\n(§ 74 Abs. 1 S atz 2,\nAbs. 2 des Ausländer-\n7. In § 5 wird ersetzt:                                                      gesetzes)                 100 DM ,\na) in Nummer 1 die Angabe „10,00“ durch die An-                       7. die Anordnung einer\ngabe „30“,                                                            Sicherheitsleistung (§ 82\nAbs. 5 des Ausländer-\nb) in Nummer 2 die Angabe „5,00“ durch die Angabe                         gesetzes)                 100 DM ,\n„15“,\n8. einen Leistungsbescheid\nc) in Nummer 3 die Angabe „10,00“ durch die An-                           (§ 83 Abs. 4 des Aus-\ngabe „30“,                                                            ländergesetzes)           100 DM .“\nd) in Nummer 4 die Angabe „10,00“ durch die An-\n11. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngabe „30“.\na) Vor Nummer 1 wird die Angabe „§ § 1 und 2 Nr. 1\nbis 3“ durch die Angabe „§ § 1, 2 Nr. 1 und 2, § 2a\n8. In § 6 Abs. 1 werden in Nummer 1 nach dem Wort                       Nr. 1 bis 4“ ersetzt.\n„Aufenthaltsgenehmigung“ die Wörter „oder eines\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nVisums“ und nach Nummer 3 nach der Angabe „§ § 1,“\ndie Angabe „2, 2a,“ eingefügt.                                       „2. S taatsangehörige der M itgliedstaaten der\nEuropäischen Union und anderer Vertrags-\nparteien des Abkommens über den Europäi-\n9. In § 7 wird ersetzt:                                                      schen Wirtschaftsraum vom 2. M ai 1992\n(B GB l. 1993 II S . 266) sowie ihre Ehegatten\na) in Absatz 1 S atz 2 die Angabe „25,00“ durch die\nund Verwandten in auf- und absteigender\nAngabe „35“,\nLinie, auch soweit sie nicht S taatsangehörige\nb) in Absatz 2 die Angabe „7,50“ durch die Angabe                         eines dieser S taaten sind.“\n„20“.\nArtikel 2\n10. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Der B undesminister des Innern kann den Wortlaut der\nGebührenverordnung zum Ausländergesetz und zum\na) Es wird ersetzt:\nGesetz zu dem S chengener Durchführungsübereinkom-\naa) in Nummer 2 die Angabe „40,00“ durch die           men in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nAngabe „80“,                                       den Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\nbb) in Nummer 3 die Angabe „80,00“ durch die\nAngabe „100“,                                                                   Artikel 3\ncc) in Nummer 4 die Angabe „60,00“ durch die              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAngabe „90“.                                       in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 30. J uli 1998\nD er S tellvertreter d es B und es k anz lers\nK inkel\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter d es A us w ärtig en\nK inkel"]}