{"id":"bgbl1-1998-48-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":48,"date":"1998-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/48#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_48.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge","law_date":"1998-07-29T00:00:00Z","page":1989,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998              1989\nVerordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Vorschriften\nüber Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge\nVom 29. J uli 1998\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und 10 in Ver-             3. die in einem anderen Land registriert sind, aber im\nbindung mit Abs. 3 S atz 1 sowie Abs. 4 S atz 1 Nr. 1 des                 Rahmen einer Genehmigung nach § 20 des Luft-\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der B ekannt-                         verkehrsgesetzes eingesetzt werden.\nmachung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), der zuletzt             (2) Der B etrieb von Luftfahrzeugen nach Absatz 1\ngemäß Artikel 45 der Zuständigkeitsanpassungsverord-                  richtet sich\nnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert\nist, verordnet das B undesministerium für Verkehr:                    1. bei Flugzeugen, deren höchstzulässige S tart-\nmasse mehr als 10 000 K ilogramm oder deren\nhöchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr\nArtikel 1                                    als 19 beträgt und die zur gewerbsmäßigen B e-\nförderung von P ersonen und S achen eingesetzt\nÄnderung der                                    werden, nach den § § 3, 14, 25 und 55 sowie nach\nBetriebsordnung für Luftfahrtgerät                          den B estimmungen der J oint Aviation Authorities\nDie B etriebsordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung                 über die gewerbsmäßige B eförderung von P erso-\nder B ekanntmachung vom 4. M ärz 1970 (B GB l. I S . 262),                nen und S achen in Flugzeugen in ihrer jeweils\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. M ai 1995                   jüngsten vom B undesministerium für Verkehr im\n(B GB l. I S . 694), wird wie folgt geändert:                             B undesanzeiger bekanntgemachten Fassung der\ndeutschen Übersetzung (J AR-OP S 1 deutsch);\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    2. im übrigen nach den nachfolgenden Vorschriften.“\na) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe „§ 1 Gel-\ntungsbereich“ durch die Angabe „§ 1 Anwen-               3. § 32 wird wie folgt geändert:\ndungsbereich“ ersetzt.                                      a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „zwei“ die\nb) Im Fünften Abschnitt werden nach der Angabe                      Wörter „zur Führung und B edienung des Luftfahr-\n„§ 33 Verhalten der B esatzung im Flugbetrieb“ die              zeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten“\nAngabe „§ 34 B etriebsmindestbedingungen und                    eingefügt und die Wörter „mit B erechtigung für\nM indestflughöhen“ und die Angabe „§ 35 Wetter-                 Flüge nach Instrumentenflugregeln“ gestrichen.\nmindestbedingungen“ eingefügt.                              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nc) Im S echsten Abschnitt werden die Angabe „§ 49                     „(4) Für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für\nM indestflughöhen und Flughafen-Wettermindest-                  Drehflügler kann das Luftfahrt-B undesamt über\nbedingungen“ und die Angabe „§ 50 Wetter-                       Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderun-\nmindestbedingungen“ gestrichen, die Angabe                      gen an die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und an\n„3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeug-               die Flugbesatzung festlegen, wenn es die S icher-\nführern außerhalb von Luftfahrtunternehmen“                     heit des Luftverkehrs erfordert und die Führung\ndurch die Angabe „3. Flugzeiten, Flugdienstzeiten               des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird.“\nund Ruhezeiten berufsmäßig tätiger B esatzungen\nvon Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von           4. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:\nLuftfahrtunternehmen“ und die Angabe „§ 55 Ein-\nsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern                                       „§ 34\naußerhalb von Luftfahrtunternehmen“ durch die                                   B etriebsmindest-\nAngabe „§ 55 Flugzeiten, Flugdienstzeiten und                          bedingungen und M indestflughöhen\nRuhezeiten berufsmäßig tätiger B esatzungen von                (1) Der Luftfahrzeugführer hat vor einem Flug nach\nLuftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luft-            Instrumentenflugregeln zu ermitteln:\nfahrtunternehmen“ ersetzt.\n1. die B etriebsmindestbedingungen für das jeweilige\nLuftfahrzeug im Hinblick auf den S tartflugplatz,\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nden anzufliegenden Flugplatz und den Ausweich-\n„§ 1                                    flugplatz (Flugplatz-B etriebsmindestbedingungen)\nund\nAnwendungsbereich\n2. die M indestflughöhen auf den zu diesen Flugplät-\n(1) Die Verordnung regelt den B etrieb von Luftfahr-\nzen führenden Flugstrecken.\nzeugen,\n(2) Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermitt-\n1. die in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen\nlung der B etriebsmindestbedingungen nach Absatz 1\nsind,\nNr. 1 und der M indestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2\n2. für die die B undesrepublik Deutschland die Ver-             für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzule-\nantwortung des Eintragungsstaates übernommen                gen. Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch\nhat,                                                        das Luftfahrt-B undesamt.","1990             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998\n(3) Die vom Luftfahrzeugführer nach Absatz 1 Nr. 1      11. § 55 wird wie folgt gefaßt:\nermittelten Flugplatz-B etriebsmindestbedingungen                                            „§ 55\ndürfen die für einen in- oder ausländischen Flugplatz\nbehördlich festgelegten Werte für den Abbruch von                               Flugzeiten, Flugdienstzeiten\nLandeanflügen oder für den S tart nur dann unter-                         und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger\nschreiten, wenn dies die für den jeweiligen Flugplatz                 B esatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb\nzuständige Luftfahrtbehörde ausdrücklich erlaubt                       und außerhalb von Luftfahrtunternehmen\nhat.“                                                              (1) Der Luftfahrtunternehmer hat für die M itglieder\nder B esatzung von Luftfahrzeugen die höchstzu-\n5. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:                        lässigen Flugzeiten und Flugdienstzeiten sowie an-\n„§ 35                                 gemessene Ruhezeiten festzulegen. Die Regelung\nmuß den hierzu erlassenen Vorschriften des Luftfahrt-\nWettermindestbedingungen                         B undesamtes entsprechen und gewährleisten, daß\n(1) Ein Flug nach S ichtflugregeln darf nur dann             die sichere Flugdurchführung nicht gefährdet wird.\nangetreten oder zum B estimmungsflugplatz fortge-               Die Regelung bedarf der Zustimmung durch die Auf-\nsetzt werden, wenn nach den letzten Informationen               sichtsbehörde. Der Luftfahrtunternehmer hat für die\ndie im Dritten Abschnitt der Luftverkehrs-Ordnung               Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten und Flug-\nvorgeschriebenen M indestwerte für Flüge nach S icht-           dienstzeiten sowie Ruhezeiten zu sorgen. Der Luft-\nflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind.                    fahrtunternehmer hat über die von den B esatzungen\ngeleisteten Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten fortlau-\n(2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur            fende Aufzeichnungen zu führen.\ndann angetreten oder zum B estimmungs- oder Aus-\nweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den                   (2) Wer als Halter von Luftfahrzeugen außerhalb\nletzten Informationen die Wetterbedingungen zu der              von Luftfahrtunternehmen berufsmäßig tätige Luft-\nvoraussichtlichen Ankunftszeit auf dem B estim-                 fahrzeugführer beschäftigt, hat für die M itglieder der\nmungsflugplatz oder auf wenigstens einem Aus-                   Flugbesatzung die höchstzulässigen Flugzeiten und\nweichflugplatz den B etriebsmindestbedingungen                  Flugdienstzeiten sowie angemessene Ruhezeiten\nnach § 34 entsprechen.                                          festzulegen. Absatz 1 S atz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nAn die S telle der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1\n(3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen\nS atz 3 tritt die für die Genehmigung von Luftfahrt-\nVereisung zu erwarten ist, darf nur dann angetreten\nunternehmen mit Flugzeugen und Drehflüglern nach\noder zum B estimmungs- oder Ausweichflugplatz fort-\n§ 31 Abs. 2 Nr. 11 des Luftverkehrsgesetzes zustän-\ngesetzt werden, wenn das Luftfahrzeug mit betriebs-\ndige B ehörde des Landes und im übrigen das Luft-\nbereiten Einrichtungen zur Verhütung oder zur B eob-\nfahrt-B undesamt.“\nachtung und B eseitigung von Eisansatz ausgerüstet\nist.“\n12. § 56 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\n6. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter „P rüfordnung für              „Das Luftfahrt-B undesamt wird ermächtigt, soweit\nLuftfahrtpersonal“ durch die Wörter „Verordnung über            dies zur Gewährleistung der S icherheit des Luft-\nLuftfahrtpersonal“ ersetzt.                                     verkehrs und der öffentlichen S icherheit und Ordnung\nnotwendig ist, durch Rechtsverordnung die Einzel-\n7. In § 41 Abs. 5 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.              heiten zu regeln, die zur Durchführung\n1. der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltens-\n8. § 42 wird wie folgt geändert:                                       vorschriften nach § 32 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 des Luft-\nverkehrsgesetzes,\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. der B au-, P rüf- und B etriebsvorschriften dieser\naa) In S atz 1 werden nach den Wörtern „innerhalb\nVerordnung\nvon 12 M onaten“ die Wörter „, bei Freiballon-\nführern innerhalb von 24 M onaten,“ eingefügt.         erforderlich sind.“\nbb) In S atz 2 werden nach den Wörtern „vier M o-\nnaten“ die Wörter „, bei Freiballonführern von    13. § 57 wird wie folgt geändert:\nmindestens 11 M onaten,“ eingefügt.                    a) Nummer 1 B uchstabe f wird wie folgt geändert:\ncc) In S atz 4 werden die Wörter „P rüfordnung für              Die Angabe „, § 34 oder § 35“ wird gestrichen.\nLuftfahrtpersonal“ durch die Wörter „Verord-\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nnung über Luftfahrtpersonal“ ersetzt.\naa) B uchstabe h wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„h) § 34 Abs. 1 B etriebsmindestbedingungen\n9. Die § § 49 und 50 werden aufgehoben.                                          oder M indestflughöhen nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nermittelt;“.\n10. Die Überschrift des 3. Unterabschnitts des S echsten\nAbschnitts wird wie folgt gefaßt:                                   bb) Der bisherige B uchstabe m wird B uchstabe i\n„3. Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten be-                      mit der M aßgabe, daß die Angabe „§ 50“\nrufsmäßig tätiger B esatzungen von Luftfahr-                       durch die Angabe „§ 35“ ersetzt wird.\nzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrt-                 cc) Die bisherigen B uchstaben i bis l werden die\nunternehmen“.                                                      B uchstaben j bis m.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998                        1991\nc) Nummer 6 B uchstabe j wird aufgehoben.                           Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IC AO) ein-\nd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-                     getragen sein. Für die B undesrepublik Deutschland\nfügt:                                                           wird das Verzeichnis vom Luftfahrt-B undesamt ge-\nführt. Das Luftfahrt-B undesamt gibt die Einzelheiten in\n„7a. als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2                den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.\nS atz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig festlegt;“.              (2) J ede Veränderung in der Verwendung eines in der\nB undesrepublik Deutschland eingetragenen Notsen-\ne) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:                                 ders ist dem Luftfahrt-B undesamt unverzüglich mitzu-\n„11. entgegen § 55 Abs. 1 S atz 4, auch in Ver-                 teilen.“\nbindung mit Abs. 2 S atz 2, für die Einhaltung\nder höchstzulässigen Flugzeiten oder Flug-\ndienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt                                        Artikel 3\noder“.                                                   § 1 Abs. 2 der B etriebsordnung für Luftfahrtgerät,\nf) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-                  zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird\nfügt:                                                        wie folgt geändert:\n„12. entgegen § 55 Abs. 1 S atz 5 in Verbindung\n1. In Nummer 1 werden die Wörter „deren höchstzu-\nmit einer Rechtsverordnung nach § 56 S atz 1,\nlässige S tartmasse mehr als 10 000 K ilogramm beträgt\nauch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 S atz 2,\noder deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl\neine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder\nmehr als 19 beträgt und“ gestrichen.\nnicht vollständig führt.“\n2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\nArtikel 2\n„2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen B e-\nÄnderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                               förderung von P ersonen und S achen eingesetzt\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung                          werden, nach den § § 3, 14, 25 und 55 sowie nach\nder B ekanntmachung vom 13. M ärz 1979 (B GB l. I S . 308),                   den B estimmungen der J oint Aviation Authorities\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember                        über die gewerbsmäßige B eförderung von P erso-\n1997 (B GB l. 1998 I S . 2), wird wie folgt geändert:                         nen und S achen in Hubschraubern in ihrer jeweils\njüngsten vom B undesministerium für Verkehr im\n1. Im Ersten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird im                           B undesanzeiger bekanntgemachten Fassung der\n3. Unterabschnitt die Angabe „14 bis 19“ durch die                         deutschen Übersetzung (J AR-OP S 3 deutsch);“.\nAngabe „14 bis 19a“ ersetzt.\n3. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n„§ 19a                                                             Artikel 4\nK odierung und                                                        Inkrafttreten\nEintragung von 406 M Hz-Notsendern\n(1) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Oktober 1998 in K raft.\n(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 M Hz sen-\nden, müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen                  (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1999 in K raft.\nden internationalen Regelungen entsprechend kodiert                 (3) Im übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des\nund in einem Verzeichnis eines Vertragsstaates der                auf die Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.\nB onn, den 29. J uli 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nIn Vertretung\nH ans J oc hen H enke"]}