{"id":"bgbl1-1998-47-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":47,"date":"1998-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/47#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_47.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)","law_date":"1998-07-28T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":22,"num_pages":42,"content":["1938                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über\ndie Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren\ndes nautischen und technischen Schiffsdienstes\n(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV)\nVom 28. J uli 1998\nAuf Grund des                                                        2. der Ausdruck S eefahrtzeit:\n– § 142 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 und 3 und S atz 2 und 3 des                    den Dienst an B ord eines S chiffes, der für die Ertei-\nS eemannsgesetzes in der im B undesgesetzblatt Teil III,                 lung eines B efähigungszeugnisses oder eines son-\nGliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinig-                     stigen B efähigungsnachweises maßgebend ist,\nten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 44 der Ver-\nordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) ge-             3. Gesamtschiffsbetrieb:\nändert worden ist,                                                       einen S chiffsbetrieb mit Einsatz von B esatzungs-\nverordnen das B undesministerium für Verkehr und das                        mitgliedern sowohl im Decks- als auch im M aschi-\nB undesministerium für Arbeit und S ozialordnung im Ein-                    nenbetrieb.\nvernehmen mit dem B undesministerium für Ernährung,                        (4) Die B egriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1\nLandwirtschaft und Forsten und dem B undesministerium                   bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der S chiffssicherheits-\nfür B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie,                  verordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom\nsowie des                                                               3. S eptember 1997 (B GB I. I S . 2217) werden ange-\nwendet.“\n– § 7 Abs. 1 S atz 1 des S eeaufgabengesetzes in der Fas-\nsung der B ekanntmachung vom 27. S eptember 1994\n(B GB l. I S . 2802)                                              3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nverordnet das B undesministerium für Verkehr:                                                      „§ 3\nB efähigungszeugnisse\nArtikel 1                                                für den nautischen Dienst\nauf K auffahrteischiffen mit\nDie S chiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-\nAusnahme der Fischereifahrzeuge\nsung der B ekanntmachung vom 15. J anuar 1992 (B GB l. I\nS. 22, 227), geändert durch Verordnung vom 28. April 1998                  (1 ) Für den nautischen Dienst auf K auffahrteischif-\n(B GB l. I S . 872), wird wie folgt geändert:                           fen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme\nder Fischereifahrzeuge gibt es die B efähigungszeug-\n1. In § 1 werden nach dem Wort „Schiffsdienstes“ der                  nisse:\nP unkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „die\n1. Nautischer Wachoffizier,\nBefähigung von Schiffsleuten, die Brückenwache und\nM aschinenwache gehen, sowie die zusätzliche Ausbil-              2. Erster Offizier,\ndung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und\n3. K apitän.\nSchiffsleuten auf bestimmten Schiffstypen.“ angefügt.\n(2) Für den nautischen Dienst auf K auffahrteischif-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                         fen mit einer B ruttoraumzahl bis zu 500 in der Natio-\n„§ 2                                  nalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt\nes die B efähigungszeugnisse:\nB egriffsbestimmungen\n1. Offizier,\n(1) „Übereinkommen“ bedeutet das Internationale\nÜbereinkommen von 1978 über Normen für die Aus-                   2. K apitän.“\nbildung, die Erteilung von B efähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von S eeleuten (B GB l. 1982 II             4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nS . 297) und die mit Entschließungen 1 und 2 zur\nS chlußakte der K onferenz der M itgliedstaaten der                                          „§ 5\nInternationalen S eeschiffahrts-Organisation am 7. J uli                           B efähigungszeugnisse\n1995 angenommenen Änderungen der Anlage zu die-                                 für den technischen Dienst\nsem Übereinkommen (B GB l. 1997 II S . 1118).                                      auf K auffahrteischiffen\n(2) Die in K apitel I Regel I/1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 14,          (1) Für den technischen Dienst auf S chiffen mit\n16, 19, 21, 22, 24 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage              jeder Antriebsleistung gibt es die B efähigungszeug-\nzum Übereinkommen und die im Abschnitt A-I/1 des                  nisse:\nS TC W-C odes festgelegten B egriffsbestimmungen\nund K larstellungen werden angewendet.                            1. Technischer Wachoffizier,\n(3) Es bedeutet                                                2. Zweiter technischer Offizier,\n1. der Ausdruck M onat:                                           3. Leiter der M aschinenanlage.\neinen K alendermonat oder 30 Tage, die sich aus                  (2) Für den technischen Dienst auf S chiffen mit\nZeiträumen von weniger als einem M onat zusam-                einer Antriebsleistung bis zu 750 K ilowatt gibt es das\nmensetzen,                                                    B efähigungszeugnis für S chiffsmaschinisten.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998              1939\n5. Nach § 5 wird folgender P aragraph eingefügt:                9. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 5a                                                           „§ 10\nB efähigungszeugnisse                                                 Ausbildung\nfür S chiffsleute, die auf K auffahrteischiffen                         und S eefahrtzeiten zum Erwerb\nB rückenwache und M aschinenwache gehen                                    der B efähigungszeugnisse\nFür S chiffsleute, die auf K auffahrteischiffen B rük-                    für den nautischen S chiffsdienst\nkenwache und M aschinenwache gehen, gibt es das\n(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-\nZeugnis über die Wachbefähigung auf S chiffen aller\ngung zum nautischen Wachoffizier hat der B ewer-\nGrößen und mit jeder Antriebsleistung.“\nber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen\nnachzuweisen\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Ab-\n„§ 6\nschlußprüfung im Ausbildungsberuf S chiffs-\nWertigkeit der B efähigungszeugnisse                            mechaniker/S chiffsmechanikerin oder\nDas B efähigungszeugnis B K W schließt die B efug-                 b) eine zugelassene praktische Ausbildung und\nnisse des B efähigungszeugnisses B K ü ein, wenn der                      S eefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent\nInhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.“                                von mindestens zwölf M onaten, die auch als\nschulrechtliches P raktikum oder in Form von\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                             P raxissemestern während der Ausbildung an\na) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 10 bis 17)“ durch                     der nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-\ndie Angabe „(§ § 10, 14 bis 16)“ ersetzt.                            dungsstätte abgeleistet werden können und\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ § 18, 19)“ durch              2. in den Fällen der Nummer 1 B uchstabe b ein zuge-\ndie Angabe „(§ 18)“ ersetzt.                                     lassenes B erichtsheft, in dem der K apitän oder ein\nc) In Nummer 5 werden des Wort „und“ durch ein                       befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbil-\nK omma ersetzt und folgende Wörter angefügt:                     dung an B ord die entsprechenden Anforderungen\nder Abschnitte A-ll/1 und A-ll/2 des S TC W-C odes\n„in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1                  erfüllt wurden, und\nbis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des S TC W-C odes\nzu erfüllen sind,“.                                          3. den Abschluß einer mindestens zweijährigen Aus-\nbildung nach den Anforderungen der Abschnitte\nd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                   A-ll/1, A-ll/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des S TC W-\n„6. als B ewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4                C odes an einer nach Landesrecht eingerichteten\nNr. 1 B uchstabe a und b und Nummer 2                       Ausbildungsstätte.\ngenannten B efähigungszeugnisse außerdem\nden Erwerb des Allgemeinen B etriebszeugnis-               (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-\nses für Funker, als B ewerber um die B efähi-           gung zum Ersten Offizier hat der B ewerber eine S ee-\ngungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1            fahrtzeit von mindestens zwölf M onaten als nauti-\nB uchstabe c den Erwerb des B eschränkt Gül-            scher Wachoffizier nachzuweisen.\ntigen B etriebszeugnisses für Funker II (UK W              (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-\nB etriebszeugnis II) und“.                              gung zum K apitän hat der B ewerber zusätzlich zu der\ne) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt:                  S eefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere S eefahrtzeit\nvon mindestens zwölf M onaten als Erster Offizier oder\n„7. als B ewerber um die in § 5 genannten B efähi-\nvon 24 M onaten als nautischer Wachoffizier nachzu-\ngungszeugnisse mit Ausnahme des B efähi-\nweisen.\ngungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem\nNachweise über die B efähigung zum K essel-                (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-\nwärter auf S eeschiffen, über die fachliche Eig-        gung zum Offizier auf S chiffen mit einer B ruttoraum-\nnung zur B edienung und Instandhaltung von              zahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der B ewer-\nK älteanlagen und über eine ausreichende                ber nachzuweisen\nFachkunde für den B etrieb und die Instandhal-\n1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Ab-\ntung elektrischer Anlagen und B etriebsmittel\nauf S eeschiffen“.                                              schlußprüfung im Ausbildungsberuf S chiffsme-\nchaniker/S chiffsmechanikerin oder\n8. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                           b) eine zugelassene S eefahrtzeit von mindestens\n„§ 9                                         36 M onaten im Decks- und B rückendienst und\nM indestalter                             2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforde-\nrungen der Anlage 1 von in der Regel einem S chul-\nDas M indestalter für den Erwerb der Zeugnisse                    halbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten\nüber die B efähigung zum nautischen Wachoffizier,                    Ausbildungsstätte.\nzum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3\nAbs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 und der Zeug-                (5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-\nnisse zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann                      gung zum K apitän auf S chiffen mit einer B ruttoraum-\nbeträgt 18 J ahre, für den Erwerb der B efähigungs-              zahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der B ewer-\nzeugnisse für S chiffsleute, die B rücken- und M aschi-          ber eine S eefahrtzeit von mindestens zwölf M onaten\nnenwache gehen, 16 J ahre.“                                      als Offizier nachzuweisen.“","1940               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\n10. Die § § 11, 12 und 13 werden aufgehoben.                         1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-\nprüfung im Ausbildungsberuf S chiffsmechani-\nker/S chiffsmechanikerin oder\n11. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nb) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-\n„§ 15                                         prüfung in einem Ausbildungsberuf der M etall-\nAusbildung                                       oder Elektrotechnik und eine S eefahrtzeit im\nund S eefahrtzeiten zum Erwerb                              M aschinendienst von mindestens sechs M ona-\nder B efähigungszeugnisse                                ten oder\nfür den technischen S chiffsdienst                       c) den B esitz eines nautischen B efähigungszeug-\n(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-                   nisses und\ngung zum technischen Wachoffizier hat der B ewerber              2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforde-\nunbeschadet der landesrechtlichen Regelungen                         rungen der Anlage 3 von in der Regel einem S chul-\nnachzuweisen                                                         halbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten\nAusbildungsstätte.“\n1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-\nprüfung im Ausbildungsberuf S chiffsmechani-\nker/S chiffsmechanikerin und eine S eefahrtzeit     12. § 16 wird wie folgt gefaßt:\nim M aschinendienst von mindestens sechs                                             „§ 16\nM onaten oder\nAusbildung und S eefahrtzeiten\nb) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-                     zum Erwerb von B efähigungszeugnissen\nprüfung in einem einschlägigen Ausbildungs-                              sowohl für den nautischen\nberuf der M etall- oder Elektrotechnik und eine                 als auch für den technischen S chiffsdienst\nS eefahrtzeit im M aschinendienst von minde-\n(1) Für den gleichzeitigen Erwerb der B efähigungs-\nstens zwölf M onaten oder                                zeugnisse zum nautischen und zum technischen\nc) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-             Wachoffizier hat der B ewerber unbeschadet der lan-\nprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf                desrechtlichen Regelungen nachzuweisen\nder M etall- oder Elektrotechnik und eine S ee-          1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-\nfahrtzeit im M aschinendienst von mindestens                     prüfung im Ausbildungsberuf S chiffsmechani-\n18 M onaten oder                                                 ker/S chiffsmechanikerin und eine S eefahrtzeit\nd) eine zugelassene praktische Ausbildung und                        im M aschinendienst von mindestens sechs\nS eefahrtzeit als technischer Offiziersassistent                 M onaten oder\nvon mindestens 18 M onaten, die auch als                     b) eine zugelassene praktische Ausbildung und\nschulrechtliches P raktikum oder in Form von                     S eefahrtzeit als Offiziersassistent im Gesamt-\nP raxissemestern während der Ausbildung an                       schiffsbetrieb von mindestens 24 M onaten, die\nder nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-                      auch als schulrechtliches P raktikum oder in\ndungsstätte abgeleistet werden können, und                       Form von P raxissemestern während der Aus-\nbildung an einer nach Landesrecht eingerichte-\n2. ein zugelassenes B erichtsheft, in dem der Leiter                     ten Ausbildungsstätte durchgeführt werden\nder M aschinenanlage oder ein befähigter Offizier                    können, oder\nbestätigt, daß mit der Ausbildung an B ord die\nentsprecheden Anforderungen der Abschnitte                       c) eine Ausbildung und S eefahrtzeit nach § 10\nA-III/1 und A-III/2 des S TC W-C odes erfüllt wurden,                Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b und nach § 15 Abs. 1\nund                                                                  Nr. 1 B uchstabe d und\n3. den Abschluß einer mindestens zweijährigen Aus-               2. zugelassene B erichtshefte, in denen der K apitän,\nbildung nach den Anforderungen der Abschnitte                    der Leiter der M aschinenanlage oder befähigte\nA-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des S TC W-             Offiziere bestätigen, daß mit der Ausbildung an\nC odes an einer nach Landesrecht eingerichteten                  B ord die entsprechenden Anforderungen der\nAbschnitte A-II/1, A-II/2, A-III/1 und A-III/2 des\nAusbildungsstätte.\nS TC W-C odes erfüllt wurden, und\n(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B e-\n3. den Abschluß einer mindestens dreijährigen Aus-\nfähigung zum Zweiten technischen Offizier hat der\nbildung nach den Anforderungen der Abschnitte\nB ewerber eine S eefahrtzeit von mindestens zwölf                    A-II/1, A-II/2, A-VI/4, A-III/1 und A-III/2 des S TC W-\nM onaten als technischer Wachoffizier nachzu-                        C odes an einer nach Landesrecht eingerichteten\nweisen.                                                              Ausbildungsstätte.\n(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-              (2) Für den gleichzeitigen Erwerb der B efähigungs-\ngung zum Leiter der M aschinenanlage hat der B ewer-             zeugnisse zum Ersten Offizier und zum Zweiten tech-\nber zusätzlich zu der S eefahrtzeit nach Absatz 2 eine           nischen Offizier hat der B ewerber eine S eefahrtzeit\nweitere S eefahrtzeit von mindestens 24 M onaten als             von 24 M onaten als Wachoffizier im Gesamtschiffs-\nZweiter oder weiterer technischer Offizier in verant-            betrieb nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnach-\nwortlicher S tellung nachzuweisen.                               weise vorzulegen.\n(4) Für den Erwerb des B efähigungszeugnisses für                (3) Für den gleichzeitigen Erwerb der B efähigungs-\nden technischen S chiffsdienst nach § 5 Abs. 2 hat der           zeugnisse zum K apitän und zum Leiter der M aschi-\nB ewerber nachzuweisen                                           nenanlage hat der B ewerber zusätzlich zu der S ee-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998               1941\nfahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere S eefahrtzeit von            Aufsicht des K apitäns, des diensthabenden nauti-\n24 M onaten als Offizier im Gesamtschiffsbetrieb                  schen Wachoffiziers oder eines befähigten S chiffs-\nnachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnachweise                   manns wahrgenommen werden, die die Anforderun-\nvorzulegen.“                                                      gen des Abschnittes A-ll/4 des S TC W-C odes erfüllen.\n(2) Zum Erwerb des B efähigungszeugnisses für\n13. § 17 wird aufgehoben.                                            einen wachbefähigten S chiffsmann M aschine hat der\nB ewerber eine Ausbildung und S eefahrtzeit von min-\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                    destens sechs M onaten nachzuweisen, in der Aufga-\na) In Absatz 2 werden die Angabe „vom 30. J uni 1977             ben im M aschinenwachdienst unter der unmittelbaren\n(B GB I. I S . 1314)“ durch die Angabe „vom 27. S ep-        Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder\ntember 1994 (B GB I. I S . 2802)“ ersetzt und nach           eines befähigten S chiffsmanns wahrgenommen wer-\ndem Wort „Fertigkeiten“ die Wörter„nach den ver-             den, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des\nbindlichen Normen bezüglich des K apitäns und                S TC W-C odes erfüllen.\ndes Decksbereichs in den Abschnitten A-II/1,                     (3) Auszubildende zum S chiffsmechaniker/zur\nA-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des S TC W-C odes,             S chiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbil-\nbezüglich des technischen B ereichs in den                    dungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb\nAbschnitten A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3          des B efähigungszeugnisses für wachbefähigte\ndes S TC W-C odes und für den Erwerb der B efähi-             S chiffsleute; das gleiche gilt für S chiffsleute, die in\ngungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5                   entsprechender Eigenschaft während der letzten fünf\nAbs. 2“ eingefügt und die Angabe „5“ durch die                J ahre vor dem 1. Februar 1997 mindestens ein J ahr\nAngabe „4“ ersetzt.                                           im Decksbereich oder im M aschinenbereich Dienst\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                getan haben.\n„(3) Zur P rüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß                                    § 18c\nder in den § § 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen\nZusätzliche Anforderungen\nAusbildung und S eefahrtzeit sowie die Ausbildung\nan die Ausbildung und B efähigung von K apitänen,\nan einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-\nOffizieren und S chiffsleuten auf Tankschiffen\ndungsstätte von der\na) in den § § 10, 15 und 16 vorgesehenen Dauer                   (1) Für den Erwerb des B efähigungsnachweises für\nund                                                       den Dienst auf Tankschiffen müssen K apitäne, Offi-\nziere, S chiffsleute und sonstiges P ersonal, die in den\nb) für den Erwerb der B efähigungszeugnisse nach              Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an\n§ 4 von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer                die Ausbildung und B efähigung entsprechend ihrer\nnachweist.“                                                   zugewiesenen Aufgaben nachweisen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 (2) Offiziere und S chiffsleute, denen besondere\nAufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der\naa) Die Angabe „Nr. 2“ wird durch die Angabe\nLadung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschif-\n„B uchstabe b“ ersetzt.\nfen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der\nbb) Die bisherigen B uchstaben a bis d und g bis i            nach § 18a vorgeschriebenen Ausbildung einen zu-\nwerden gestrichen.                                       gelassenen B randbekämpfungslehrgang an Land ab-\ncc) Die bisherigen B uchstaben e, f und j werden              geschlossen haben und\ndie B uchstaben a, b und c.                              1. mindestens drei M onate einer zugelassenen S ee-\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                          fahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben,\num ausreichende K enntnisse sicherer Arbeits-\n15. Nach § 18 werden folgende P aragraphen eingefügt:                     methoden zu erwerben, oder\n„§ 18a                                2. einen zugelassenen Einführungslehrgang für den\nDienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der\nS icherheitsgrundausbildung\nmindestens die Anforderungen des Abschnittes\nund Unterweisung für S eeleute\nA-V/1 des S TC W-C odes erfüllt.\nAlle S eeleute, die erstmalig eine B eschäftigung an\n(3) K apitäne, Leiter von M aschinenanlagen, Erste\nB ord eines S chiffes aufnehmen, müssen die Teil-\nOffiziere, Zweite technische Offiziere und jede P erson\nnahme an einer zugelassenen Einführungs- und S i-\nmit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das\ncherheitsgrundausbildung oder -unterweisung nach\nLöschen und die S orgfalt bei der B eförderung und dem\nM aßgabe der Anforderungen in Abschnitt A-Vl/1 des\nUmschlag der Ladung müssen die Voraussetzungen\nS TC W-C odes nachweisen.\ndes Absatzes 2 erfüllen und darüber hinaus\n§ 18b                                 1. die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff\nAnforderungen an die                              (Öltankschiff, C hemikalientankschiff oder Flüssig-\nQualifikation der wachbefähigten S chiffsleute                   gastankschiff), auf dem sie Dienst tun, entspre-\nchende Erfahrung besitzen und\n(1) Zum Erwerb des B efähigungszeugnisses für\neinen wachbefähigten S chiffsmann Deck hat der                    2. an einem zugelassenen entsprechenden Tanker-\nB ewerber eine Ausbildung und S eefahrtzeit von min-                  Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der\ndestens sechs M onaten nachzuweisen, in der Aufga-                    mindestens die jeweiligen Anforderungen des\nben im B rückenwachdienst unter der unmittelbaren                     Abschnittes A-V/1 des S TC W-C odes erfüllt.","1942              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\n(4) Die Teilnahme an einem Tanker-Fortbildungs-         17. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nlehrgang ist nicht erforderlich, wenn die in Absatz 2\n„(1) Die B efähigungszeugnisse und B efähigungs-\ngenannten P ersonen mindestens zwölf M onate inner-\nnachweise\nhalb der letzten fünf J ahre vor dem 1. Februar 1999 in\nentsprechender Eigenschaft an B ord des betreffen-                a) nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden nach den\nden Typs von Tankschiff Dienst getan haben.                            M ustern der Anlage 4,\nb) nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 nach dem M uster\n§ 18d\nder Anlage 5,\nZusätzliche Anforderungen für die\nc) nach § 5a nach dem M uster der Anlage 6,\nAusbildung und B efähigung von K apitänen,\nOffizieren, S chiffsleuten und sonstigem P ersonal             d) nach § 7 Nr. 5 nach dem M uster der Anlage 7,\nauf Ro-Ro-Fahrgastschiffen                          e) nach § 18a nach dem M uster der Anlage 8,\n(1) Für den Erwerb des B efähigungsnachweises für              f) nach § 18c nach dem M uster der Anlage 9,\nden Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen\nK apitäne, Offiziere, S chiffsleute und sonstiges P erso-         g) nach § 18d nach dem M uster der Anlage 10 und\nnal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tun, die in            h) nach § 4 nach dem M uster der Anlage 12\nden Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung\nentsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nach-                    ausgestellt.\nweisen. Die B efähigungsnachweise für die Ausbil-                 Die für die Ausstellung der B efähigungszeugnisse und\ndung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf J ahre                B efähigungsnachweise nach S atz 1 zuständigen B e-\ngültig und können durch den Nachweis eines entspre-               hörden einschließlich der von den Ländern aufgrund\nchenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf                  der Verwaltungsvereinbarungen im S inne des § 2\nJ ahre verlängert werden.                                         Abs. 2 des S eeaufgabengesetzes für die Ausstellung\n(2) K apitäne, Offiziere und sonstiges in S icherheits-        von B efähigungszeugnissen für K apitäne und S chiffs-\nrollen geführtes P ersonal, das in Notfällen den Fahr-            offiziere benannten B ehörden werden vom B undes-\ngästen an B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu               ministerium für Verkehr bekanntgemacht.“\nleisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in\nder Führung von M enschenmengen entsprechend               18. § 21 wird wie folgt gefaßt:\nden Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des\n„§ 21\nS TC W-C odes abgeschlossen haben.\nErteilung und Entzug von Vermerken\n(3) K apitäne, Offiziere und sonstiges P ersonal für\nüber die Anerkennung von B efähigungszeugnissen\nbesondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an\nB ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zuge-                     (1) B efähigungszeugnisse, die von anderen als den\nlassene Einführungsausbildung entsprechend den                     in § 21a genannten S taaten ausgestellt wurden und\nAnforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des                     deren Inhaber S taatsangehörige eines anderen als\nS TC W-C odes abgeschlossen haben.                                 des in § 21a genannten S taates sind, werden vom\nB undesministerium für Verkehr oder von der von ihm\n(4) Das P ersonal, das den Fahrgästen in den Fahr-\nbestimmten S telle durch Erteilung eines Vermerkes\ngasträumen an B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen\nnach dem M uster der Anlage 11 anerkannt, wenn\nunmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene\nS icherheitsausbildung entsprechend den Anforde-                  1. das zur Anerkennung vorgelegte B efähigungs-\nrungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des S TC W-                        zeugnis von einer Vertragspartei des Übereinkom-\nC odes abgeschlossen haben.                                            mens erteilt wurde und\n(5) K apitäne, Erste Offiziere, Leiter von M aschinen-          2. a) der unter Nummer 1 genannten Vertragspartei\nanlagen, Zweite technische Offiziere und jede P erson,                      von der Internationalen S eeschiffahrtsorgani-\ndenen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und                       sation (IM O) bestätigt wurde, daß sie den\nAusschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und                           Nachweis über die uneingeschränkte Anwen-\nS ichern der Fracht oder das S chließen der Ladepforten                     dung des Übereinkommens erbracht hat oder\nan B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist,                     b) durch das Verfahren gemäß Artikel 9 Abs. 3 der\nmüssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgast-                             Richtlinie 94/58/EG*) sichergestellt ist, daß die\nsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähig-                         unter Nummer 1 genannte Vertragspartei die\nkeit des S chiffskörpers entsprechend den Anforderun-                       Anforderungen des Übereinkommens zumin-\ngen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des S TC W-C odes                          dest in bezug auf S eefahrtzeit, S chulung, Aus-\nabgeschlossen haben.                                                        bildung und B efähigung erfüllt.\n(6) K apitäne, Erste Offiziere, Leiter von M aschinen-              (2) Vor Aufnahme des S chiffsdienstes auf der\nanlagen, Zweite technische Offiziere und jede P erson,             Führungsebene muß die erfolgreiche Teilnahme an\ndie für die S icherheit der Fahrgäste in Notfällen an              einem vom B undesministerium für Verkehr anerkann-\nB ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung                 ten Lehrgang über deutsches S chiffahrtsrecht oder\ntragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in K ri-                das B estehen einer entsprechenden Eignungsprü-\nsenbewältigung und menschlichem Verhalten entspre-                 fung nachgewiesen werden.\nchend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2\nAbs. 5 des S TC W-C odes abgeschlossen haben.“\n*) Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über M indest-\nanforderungen für die Ausbildung von S eeleuten (AB l. EG Nr. L 319\n16. Die § § 19 und 19a werden aufgehoben.                         S . 28).","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                 1943\n(3) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Aner-                   „(2) Das B undesministerium für Verkehr oder die\nkennung vorgelegten B efähigungszeugnisses nicht                     von ihm bestimmte S telle kann B efähigungen\nüberschreiten.                                                       anerkennen, die bei der B undeswehr erworben\n(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann entzogen                   wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Ver-\nwerden, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.                     ordnung entsprechen.“\nIn diesem Falle ist die ausländische Behörde, die das            c) Folgender Absatz wird angefügt:\nB efähigungszeugnis erteilt hat, von den B egleitum-\nständen in K enntnis zu setzen.“                                       „(3) Das B undesministerium für Verkehr oder die\nvon ihm bestimmte S telle kann B efähigungen der\nWasserschutzpolizei für den Erwerb der B efähi-\n19. § 24 wird wie folgt geändert:                                        gungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“                    Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen\ngestrichen und folgender S atz angefügt:                         dieser Verordnung entsprechen.“\n„Die Zulassung erfolgt durch das B undesministe-        22. § 29 wird wie folgt geändert:\nrium für Verkehr oder die von ihm bestimmte\nS telle.“                                                    a) In S atz 1 werden die Wörter „nautischen und der\ntechnischen“ gestrichen.\nb) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.\nb) In S atz 2 werden die Wörter „der Fachaufsicht des\nB undesministers für Verkehr“ durch die Wörter\n20. § 25 wird wie folgt gefaßt:                                          „der Fachaufsicht des B undesministeriums für\n„§ 25                                      Verkehr oder der von ihm bestimmten S telle“\nersetzt.\nFortbestand der B efähigung\n(1) K apitäne und Offiziere müssen, wenn der             23. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nErwerb ihres B efähigungszeugnisses mehr als fünf                                           „§ 30\nJ ahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an B ord\nden Fortbestand ihrer B efähigung nachweisen durch                              Weitergelten und Umtausch\nbisheriger B efähigungszeugnisse\na) eine S eefahrtzeit als K apitän oder Offizier von min-\n(1) B isherige B efähigungszeugnisse im S inne die-\ndestens einem J ahr während der letzten fünf J ahre\nser Verordnung sind:\noder\n1. B efähigungszeugnisse, die gemäß den vor dem\nb) eine S eefahrtzeit von mindestens drei M onaten als\n1. Februar 1997 geltenden B estimmungen des\nüberzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme\nInternationalen Übereinkommens von 1978 über\neiner Tätigkeit als K apitän oder Offizier oder in\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von\neiner niedrigeren Dienststellung, als es die höchste\nB efähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nB efugnis ihres B efähigungszeugnisses zuläßt oder\nS eeleuten erteilt worden sind und\nc) Tätigkeiten, die vom B undesministerium für Ver-              2. B efähigungszeugnisse, die auf Grund der Über-\nkehr oder von der von ihm bestimmten S telle als                 gangsbestimmungen des Artikels VII des Überein-\ngeeignet anerkannt werden, um den Fortbestand                    kommens als gültig oder als gleichwertig aner-\nder B efähigung zu erhalten, oder                                kannt sind.\nd) die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen                 (2) B isherige B efähigungszeugnisse können nicht\nTest oder Wiederholungslehrgang innerhalb von                über den 1. Februar 2002 hinaus verlängert werden.\n24 M onaten vor Dienstantritt.                               S ie werden in B efähigungszeugnisse nach den § § 3\n(2) Zum Ermöglichen des Ableistens der S eefahrt-             und 5 nach M aßgabe der Absätze 3 und 4 umge-\nzeiten nach Absatz 1 B uchstabe b können die B ehör-             tauscht.\nden, die die B efähigungszeugnisse ausstellen, beson-               (3) Folgende bisherige B efähigungszeugnisse wer-\ndere Zulassungen erteilen.                                       den auf Antrag gebührenpflichtig bei Vorliegen des\nFortbestandes der B efähigung umgetauscht:\n(3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischerei-\nfahrzeugen.“                                                     1. Nautischer S chiffsdienst\na) A 6, AG, AM und A 4(DDR)\n21. § 27 wird wie folgt geändert:                                            in das B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Nr. 3;\naa) In S atz 1 werden die Wörter „Der B undes-                   b) AGW, AM W, A 5(DDR) und A 3(DDR)\nminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das                    aa) mit einer S eefahrtzeit von über einem J ahr\nB undesministerium für Verkehr“ und die                             als nautischer S chiffsoffizier in das Befähi-\nAngabe „bis 19“ durch die Angabe „, 14 bis                          gungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,\n16“ ersetzt.\nbb) mit einer S eefahrtzeit von weniger als\nbb) In S atz 2 wird das Wort „S chiffsvermessung“                         einem J ahr als nautischer S chiffsoffizier in\ndurch die Wörter „S eeschiffahrt und Hydro-                         das B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1\ngraphie“ ersetzt.                                                   Nr. 1;","1944                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nc) A 4, AK und A 2(DDR)                                       nischen B efähigungszeugnisses begonnen wurden,\nkönnen anstelle der in § 7 Nr. 3 und 4 festgelegten\nin das B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1\nVoraussetzungen nach der in den bisherigen Vor-\nNr. 3 mit der Einschränkung „auf S chiffen mit\nschriften zugelassenen Art und Dauer spätestens bis\neinem B ruttoraumgehalt von 6 000 B ruttoraum-\nzum 1. Februar 2002 beendet werden.“\nzahl in der M ittleren Fahrt“;\nd) AK W und A 1(DDR)                                     25. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 2) wird wie folgt gefaßt:\naa) mit einer S eefahrtzeit von mehr als einem            „Anlage 1\nJ ahr als nautischer S chiffsoffizier in das         (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2)\nB efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nmit der Einschränkung „auf S chiffen mit                                  Anforderungen\neinem B ruttoraumgehalt von 6 000 B rutto-                   für den Nachweis der fachlichen Eignung\nraumzahl in der M ittleren Fahrt“,                          für den Erwerb der B efähigungszeugnisse\nnach § 3 Abs. 2\nbb) mit einer S eefahrtzeit von weniger als\neinem J ahr als nautischer S chiffsoffizier in          Für den Erwerb der B efähigungszeugnisse zum\ndas B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1              Offizier und zum K apitän auf S chiffen mit einer B rutto-\nNr. 1 mit der gleichen Einschränkung wie             raumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt sind die\nunter B uchstabe aa;                                 notwendigen K enntnisse und Fertigkeiten auf den\nfolgenden Gebieten nachzuweisen:\n2. Technischer S chiffsdienst\n1. Navigation\na) C 6, C l, C T und C 4(DDR)\n2. Radarnavigationsverfahren\nin das B efähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1\n3. S chiffahrtsrecht\nNr. 3;\n4. S eemannschaft\nb) C IW, C TW, C 5(DDR) und C 3(DDR)\n5. S chiffsbetriebstechnik\naa) mit einer S eefahrtzeit von über einem J ahr\nals technischer S chiffsoffizier in das B e-       6. M eteorologie\nfähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,            7. M edizinische B ehandlung von Verletzungen und\nbb) mit einer S eefahrtzeit von weniger als                 Erkrankungen\neinem J ahr als technischer S chiffsoffizier       8. P ersonalführung“.\nin das B efähigungszeugnis nach § 5\nAbs. 1 Nr. 1.\n26. Die Anlage 3 wird aufgehoben.\n(4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige B efähi-\ngungszeugnisse werden bei Vorliegen des Fortbe-              27. Die bisherige Anlage 4 (zu § 19) wird Anlage 3 (zu § 15\nstandes der B efähigung in B efähigungszeugnisse                  Abs. 4 und § 18 Abs. 2) und wie folgt gefaßt:\nnach dieser Verordnung auf Antrag gebührenpflichtig\numgetauscht, in die unter „Einschränkungen“ die bis-              „Anlage 3\nherigen B efugnisse eingetragen werden. B estehen für             (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2)\nsolche bisherigen B efähigungszeugnisse B efugniser-                                   Anforderungen\nweiterungen, wird abweichend von S atz 1 diese B e-                       für den Nachweis der fachlichen Eignung\nfugniserweiterung unter„Einschränkungen“ eingetra-                       für den Erwerb der B efähigungszeugnisse\ngen.                                                                                   nach § 5 Abs. 2\n(5) Als B efähigungszeugnisse geltende B efähi-                    Für den Erwerb des B efähigungszeugnisses für\ngungsnachweise, B erechtigungsscheine oder Dienst-                 S chiffsmaschinisten auf S chiffen mit einer Antriebs-\nbescheinigungen für die Ausübung von Tätigkeiten als               leistung bis zu 750 K ilowatt sind die notwendigen\nK apitän, S chiffsführer oder S chiffsoffizier, auf die das        K enntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebie-\nÜbereinkommen keine Anwendung findet, können auf                   ten nachzuweisen:\nAntrag gebührenpflichtig in B efähigungszeugnisse\nnach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 Abs. 2 umgetauscht wer-              1. Aufbau und Wirkungsweise von S chiffsdieselmo-\nden.                                                                   toren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen\n(6) B efähigungszeugnisse für der Fischerei dienende            2. Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie\nK auffahrteischiffe bleiben unberührt.“                            3. Funktion, Aufbau und B etrieb von Hauptantriebs-\nanlagen auf S chiffen mit einer Antriebsleistung bis\n24. § 31 wird wie folgt gefaßt:                                           zu 750 K ilowatt\n„§ 31                                4. Instandhaltung der M aschinenanlage einschließ-\nlich der elektronischen Einrichtungen\nÜbergangsbestimmungen\n5. Unterbringung und B ehandlung von K raftstoffen\nAusbildungsabschnitte und S eefahrtzeiten, die vor\n6. Verwendung und P flege von B etriebsstoffen und\ndem 1. August 1998 als Voraussetzung zum Erwerb\nB etriebsmitteln\neines B efähigungszeugnisses für den nautischen\nDienst auf K auffahrteischiffen mit Ausnahme der                  7. Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des\nFischereifahrzeuge und zum Erwerb eines tech-                         S chiffsmotorenbetriebes“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998          1945\n28. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 bis 10 (zu § 20 Abs. 1) und 11 (zu § 21 Abs. 1) eingefügt:\n„Anlage 4\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungszeugnisse\nFormat DIN A 6\nI. Das B efähigungszeugnis besteht aus:\n1. einem B ogen festen Dokumentenpapiers blauer Farbe, der folgende S eitenaufteilung hat:\nDeckseite (M uster 1) enthält den B undesadler und in schwarzer S chrift die Worte „B undesrepublik Deutsch-\nland“ und die B ezeichnung „B efähigungszeugnis“.\nM uster 1 bis 6:\nM uster 1\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nBefähigungszeugnis\nC ertificate of C ompetency","1946 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nM uster 2 (Nur für nautisches B efähigungszeugnis)\nBefähigungszeugnis einschließlich Vermerk zur Beglaubigung der\nAusstellung eines Befähigungszeugnisses entsprechend den Bestim-\nmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen\nfür die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den\nWachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II\nS. 1118)\nDie Regierung der B undesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß der\nInhaber dieses Befähigungszeugnisses nach M aßgabe der Bestimmungen\nder Regel\ndes obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung als\ngehörig befähigt und als geeignet befunden wurde, die nachstehenden\nFunktionen auf der jeweils genannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich\naller bis zum\n......................................\noder bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes dieses B efähigungs-\nzeugnisses angegebenen Einschränkungen:\nFunktion                   Ebene         Etwaige Einschränkungen\nS chiffsführung\nLadungsumschlag\nund -stauung\nÜberwachung des\nS chiffsbetriebes und\nFürsorge für das\nP ersonal an B ord\nDer rechtmäßige Inhaber dieses B efähigungszeugnisses einschließlich\nVermerk darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend\ngenannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Ver-\nwaltung an eine sichere S chiffsbesatzung festgelegt sind, Dienst tun:\nEigenschaft                 Etwaige Einschränkungen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998  1947\nM uster 2a (Nur für technisches B efähigungszeugnis)\nBefähigungszeugnis einschließlich Vermerk zur Beglaubigung der\nAusstellung eines Befähigungszeugnisses entsprechend den Bestim-\nmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen\nfür die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den\nWachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II\nS. 1118)\nDie Regierung der B undesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß der\nInhaber dieses Befähigungszeugnisses nach M aßgabe der Bestimmungen\nder Regel\ndes obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung als\ngehörig befähigt und als geeignet befunden wurde, die nachstehenden\nFunktionen auf der jeweils genannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich\naller bis zum\n......................................\noder bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes dieses B efähigungs-\nzeugnisses angegebenen Einschränkungen:\nFunktion                   Ebene       Etwaige Einschränkungen\nS chiffsbetriebs-\ntechnik\nWartung und\nInstandsetzung\nElektrotechnik, Elek-\ntronik und Leittechnik\nÜberwachung des\ntechnischen Schiffs-\nbetriebes und Fürsorge\nfür P ersonen an Bord\nDer rechtmäßige Inhaber dieses B efähigungszeugnisses einschließlich\nVermerk darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend\ngenannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Ver-\nwaltung an eine sichere S chiffsbesatzung festgelegt sind, Dienst tun:\nEigenschaft               Etwaige Einschränkungen","1948 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nM uster 3\n..................................................... Das B efähigungszeugnis\nName / S urname                                       einschließlich Vermerk /\nC ertificate with incorporated\nendorsement\n.....................................................\nVorname / C hristian name\nNr. ................................................\nwurde ausgefertigt / issued\n.....................................................\nGeburtsdatum / Date of birth\nam / on ........................................\n.....................................................\nS taatsangehörigkeit / Nationality\nin ..................................................\n.....................................................\nUnterschrift des Inhabers des B efähigungs-\nzeugnisses / S ignature of holder                     ............................................\n(B ehörde / Authority)\n............................................\n(Dienstsiegel)\n(Offical S eal))                   ............................................\nUnterschrift und Name des gehörig\nErmächtigten /\nSignature and name of duly authorized\noffical","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                              1949\nM uster 4\nDie Gültigkeitsdauer des B efähigungszeugnisses wird hiermit ver-\nlängert bis zum / The validity of this certificate is hereby extended until\n........................................................\n(Dienstsiegel)\n(Offical S eal)\n......................................\n..............................................           ......................................\nDatum der Gültigkeitserneuerung /                        Unterschrift und Name des gehörig\nDate of revalidation                                     ermächtigten Bediensteten /\nSignature and name of duly authorized\nofficial\nDie Gültigkeitsdauer des B efähigungszeugnisses wird hiermit ver-\nlängert bis zum / The validity of this certificate is hereby extended until\n........................................................\n(Dienstsiegel)\n(Offical S eal)\n..............................................\n..............................................           ......................................\nDatum der Gültigkeitserneuerung /                        Unterschrift und Name des gehörig\nDate of revalidation                                     ermächtigten Bediensteten /\nSignature and name of duly authorized\nofficial","1950 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nM uster 5 (Nur für nautisches B efähigungszeugnis)\nEnglish translation\nC ertificate with incorporated endorsement attesting the issue of a\ncertificate issued under the provisions of the International C onven-\ntion on Standards of Training, C ertification and Watchkeeping for\nSeafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118)\nThe government of the Federal R epublic of G ermany certifies, that the\nholder of this certificate has been found duly qualified in accordance with\nthe provisions of regulation\nof the above convention, as amended, and has been found competent\nto perform the following functions at the levels specified subject to any\nlimitations indicated until\n......................................\nor until the date of expiry of any extension of the validity of this certificate:\nFunction                         Level          Limitation applying (if any)\nNavigation\nC argo handling and\nstowage\nC ontroling the\noperation on the ship\nand care for persons\non board\nThe lawful holder of this certificate with incorporated endorsement may\nserve in the following capacity or capacities specified in the applicable\nsafe manning requirement of the administration:\nC apacity                        Limitations applying (if any)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                1951\nM uster 5a (Nur für technisches B efähigungszeugnis)\nEnglish translation\nC ertificate with incorporated endorsement attesting the issue of a\ncertificate issued under the provisions of the International C onven-\ntion on Standards of Training, C ertification and Watchkeeping for\nSeafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118)\nThe government of the Federal R epublic of G ermany certifies, that the\nholder of this certificate has been found duly qualified in accordance with\nthe provisions of regulation\nof the above convention, as amended, and has been found competent\nto perform the following functions at the levels specified subject to any\nlimitations indicated until\n......................................\nor until the date of expiry of any extension of the validity of this certificate:\nFunction                         Level          Limitation applying (if any)\nM arine engineering\nM aintenance and\nrepair\nElectrical, Electronic\nand control engineering\nC ontroling the operation\nof the ship and care\nfor persons on board\nThe lawful holder of this certificate with incorporated endorsement may\nserve in the following capacity or capacities specified in the applicable\nsafe manning requirement of the administration:\nC apacity                        Limitations applying (if any)","1952 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nM uster 6\nB esondere Vermerke / S pecial remarks\nDas Original dieses B efähigungszeugnisses muß gemäß Regel I/2 Absatz 9 des Über-\neinkommens während des Dienstes auf einem S chiff zur Einsichtnahme vorliegen.\nThe original of this certificate must be kept available in accordance with regulation I/2,\nparagraph 9 of the C onvention while serving on a ship.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998            1953\nAnlage 5\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungszeugnisse\nFormat DIN A 5\n1. Das B efähigungszeugnis mit den B efugnissen für K apitäne und für Offiziere auf nicht der Fischerei dienenden\nS chiffen mit einer B ruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt und/oder für S chiffsmaschinisten auf\nS chiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 K ilowatt bestehen aus einem im Querformat in der M itte gefalteten\nB latt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat.\n2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung „B efähigungszeugnis“.\nM uster 1\n3. Die aufgeklappte Innenseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck folgende Angaben:\n(Angaben zur P erson, Lichtbild, erworbene B efähigung, Rechtsgrundlage, Ausstellungsdatum- und -nummer,\nGültigkeitsdauer, Dienstsiegel, Unterschrift des Inhabers und des Ausstellenden).\nM uster 2\n4. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 3 in schwarzem Druck folgende Angaben:\nM uster 3\nVerlängerungen","1954           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nVorderseite der B efähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2:\nBundesrepublik Deutschland\nBefähigungszeugnis","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                       1955\nInnenseite (Querformat) der B efähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2:\nHerr/Frau ____________________________________________________________________________________________\ngeboren am: ___________________________________________ in: ___________________________________________\nS taatsangehörigkeit: ___________________________________________________________________________________\nhat nach der Verordnung über die Ausbildung und B efähigung von K apitänen und S chiffsoffizieren des nautischen\nund technischen S chiffsdienstes in der Fassung der B ekanntmachung vom 15. J anuar 1992 (B GB l. I S . 22, 227),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 28. J uli 1998 (B GB l. I S . 1938),\ndie B efähigung\nzum K apitän auf nicht der Fischerei dienenden K auffahrteischiffen mit einer B ruttoraumzahl                     Lichtbild\nbis zu 500 in der Nationalen Fahrt\nzum Offizier auf nicht der Fischerei dienenden K auffahrteischiffen mit einer B ruttoraumzahl\nbis zu 500 in der Nationalen Fahrt\nfür S chiffsmaschinisten auf S chiffen mit einer Antriebsleistung\nbis zu 750 K ilowatt (kW)\nerworben.\nUnterschrift des Inhabers _______________________________________________________________________________\nDas B efähigungszeugnis Nr.: __________ wurde am: ______________________________ ausgefertigt.\n____________________________________\n(Dienstsiegel)                                                 (Unterschrift)\nRückseite:\nDie Rückseite enthält den üblichen Verlängerungsvermerk (2fach)\nDie Gültigkeitsdauer des B efähigungszeugnisses\nwird hiermit verlängert bis zum ___________________________\n(Dienstsiegel)\n_________________________________\nUnterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten\nDatum der Gültigkeitserneuerung _________________________\n_________________________________\nName des gehörig ermächtigten B ediensteten\nDie Gültigkeitsdauer des B efähigungszeugnisses\nwird hiermit verlängert bis zum ___________________________\n(Dienstsiegel)\n_________________________________\nUnterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten\nDatum der Gültigkeitserneuerung _________________________\n_________________________________\nName des gehörig ermächtigten B ediensteten","1956             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nAnlage 6\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungszeugnis\nFormat DIN A 5\n1. Das B efähigungszeugnis für S chiffsleute, die B rückenwache/M aschinenwache gehen, besteht aus einem in der\nM itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat.\n2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung „B efähigungszeugnis für S chiffsleute, die B rückenwache/\nM aschinenwache gehen“, sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und\nUnterschrift des Ausstellenden.\nM uster 1\n3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung „C ertificate for ratings forming part of a navigational watch/\nan engine-room watch“ sowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.\nM uster 2","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                   1957\nB undesrepublik Deutschland\nB efähigungszeugnis\nfür S chiffsleute, die B rückenwache/M aschinenwache gehen*)\nausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,\ndie Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nName: ______________________________________________                 Vornamen: ______________________________________________\nGeburtsort: __________________________________________               Geburtstag: ______________________________________________\nS taatsangehörigkeit: __________________________________\nhat nach der/den Regel(n) II/4 und III/4*) des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit dem/den Abschnitt(en) A-II/4\nund A-III/4*) des S TC W-C odes die B efähigung erworben,\nals S chiffsmann auf S chiffen aller Größen\nB rückenwache/und M aschinenwache*)\ngehen zu dürfen.\nDas B efähigungszeugnis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.\n____________________________________\n(Dienstsiegel)                                                       (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________________________________\n(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________\n*) Nichtzutreffendes streichen.","1958                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nFederal Republic of Germany\nC ertificate\nfor ratings forming part of a navigational watch/an engine-room watch*)\nissued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-\nfarers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nS urname: ____________________________________________              C hristian Names:           ________________________________________\nDate of birth: ________________________________________             P lace of birth: ____________________________________________\nNationality: __________________________________________\nhas in accordance with regulation(s) II/4 and III/4*) of the above C onvention in conjunction with section(s) A-II/4 and A-III/4*) of\nthe S TC W-C ode been found duly qualified\nto be a rating forming part of\na navigational watch/and an engine-room watch*)\non ships of any size.\nC ertificate No __________ issued on ______________________________\n____________________________________\n(Official S eal)                                                    (S ignature of duly authorized official)\n____________________________________\n(Name of duly authorized official)\n____________\n*) Delete as appropriate.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998           1959\nAnlage 7\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungsnachweise\nFormat DIN A 5\n1. Die B efähigungsnachweise bestehen aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das\npastellblauen Untergrund hat.\n2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung\na) „Befähigungsnachweis als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote und schnelle\nB ereitschaftsboote“\nb) „B efähigungsnachweis in fortschrittlicher B randbekämpfung“\nsowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstel-\nlenden.\nM uster 1\n3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung\na) „C ertificate of proficiency in survival craft and rescue boats and fast rescue boats“\nb) „C ertificate in advanced fire-fighting“\nsowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.\nM uster 2","1960                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nB undesrepublik Deutschland\nB efähigungsnachweis\nals Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und B ereitschaftsboote und schnelle B ereitschaftsboote*)\nausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,\ndie Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nName: ______________________________________________            Vornamen: ______________________________________________\nGeburtsort: __________________________________________          Geburtstag: ______________________________________________\nS taatsangehörigkeit: __________________________________\nhat die Ausbildung nach Regel VI/2 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/2 Abs. 1 bis 4\ndes S TC W-C odes\nund*)\ndie Ausbildung nach Regel VI/2 Absatz 2 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/2 Abs. 5 bis 8\ndes S TC W-C odes*)\nabgeschlossen und die B efähigung\nals Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und B ereitschaftsboote\nund*)\nals Rettungsbootmann für schnelle B ereitschaftsboote*)\nerworben.\nDer B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.\n____________________________________\n(Dienstsiegel)                                                  (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________________________________\n(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________\n*) Nichtzutreffendes streichen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                           1961\nFederal Republic of Germany\nC ertificate\nof proficiency in survival craft and rescue boats and fast rescue boats*)\nissued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-\nfarers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nS urname: ____________________________________________              C hristian Names:           ________________________________________\nDate of birth: ________________________________________             P lace of birth: ____________________________________________\nNationality: __________________________________________\nhas completed the training according to regulation VI/2 paragraph 1 of the above C onvention in conjunction with section A-VI/2\nparagraphs 1 to 4 of the S TC W-C ode\nand*)\nthe training according to regulation VI/2 paragraph 2 of the above C onvention in conjunction with section A-VI/2 paragraphs 5 to 8\nof the S TC W-C ode\nand has met the standards of competence for\nsurvival crafts and rescue boats\nand*)\nfast rescue boats.*)\nC ertificate No __________ issued on ______________________________\n____________________________________\n(Official S eal)                                                    (S ignature of duly authorized official)\n____________________________________\n(Name of duly authorized official)\n____________\n*) Delete as appropriate.","1962              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nB undesrepublik Deutschland\nB efähigungsnachweis\nin fortschrittlicher B randbekämpfung\nausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,\ndie Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nName: ______________________________________________                 Vornamen: ______________________________________________\nGeburtsort: __________________________________________               Geburtstag: ______________________________________________\nS taatsangehörigkeit: __________________________________\nhat an der Ausbildung in fortschrittlicher B randbekämpfung nach Regel VI/3 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Ver-\nbindung mit Abschnitt A-VI/3 des S TC W-C odes teilgenommen und erfüllt die darin enthaltenen Normen für die B efähigung.\nDer B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.\n____________________________________\n(Dienstsiegel)                                                       (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________________________________\n(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                          1963\nFederal Republic of Germany\nC ertificate\nin advanced fire-fighting\nissued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-\nfarers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nS urname: ____________________________________________            C hristian Names:           ________________________________________\nDate of birth: ________________________________________           P lace of birth: ____________________________________________\nNationality: __________________________________________\nhas completed the training in advanced fire-fighting according to regulation VI/3 paragraph 1 of the above C onvention in conjunc-\ntion with section A-VI/3 of the S TC W-C ode and meets the standards of competence specified therein.\nC ertificate No __________ issued on ______________________________\n____________________________________\n(Official S eal)                                                  (S ignature of duly authorized official)\n____________________________________\n(Name of duly authorized official)","1964              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nAnlage 8\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungsnachweise\nFormat DIN A 5\n1. Der B efähigungsnachweis besteht aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das\npastellblauen Untergrund hat.\n2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung\n„Befähigungsnachweis über Einführung- und S icherheitsausbildung und Unterweisung für alle S eeleute“\nsowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstel-\nlenden.\nM uster 1\n3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung\n„C ertificate Familiarization, basic safety training and instruction for all seafarers“\nsowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.\nM uster 2","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                      1965\nB undesrepublik Deutschland\nB efähigungsnachweis\nüber Einführung- und S icherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle S eeleute\nausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,\ndie Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nName: ______________________________________________            Vornamen: ______________________________________________\nGeburtsort: __________________________________________          Geburtstag: ______________________________________________\nS taatsangehörigkeit: __________________________________\nhat die Ausbildung nach Regel VI/1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/1 des S TC W-C odes\nerhalten und erfüllt die darin enthaltenen entsprechenden Normen für die B efähigung.\nDer B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.\n____________________________________\n(Dienstsiegel)                                                  (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________________________________\n(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)","1966                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nFederal Republic of Germany\nC ertificate\nFamiliarization, basic safety training and instruction for all seafarers\nissued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-\nfarers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nS urname: ____________________________________________             C hristian Names:           ________________________________________\nDate of birth: ________________________________________            P lace of birth: ____________________________________________\nNationality: __________________________________________\nhas received training according to regulation VI/1 of the above C onvention in conjunction with section A-VI/1 of the S TC W-C ode\nand meets the appropriate standards of competence specified therein.\nC ertificate No __________ issued on ______________________________\n____________________________________\n(Official S eal)                                                   (S ignature of duly authorized official)\n____________________________________\n(Name of duly authorized official)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998           1967\nAnlage 9\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungsnachweise\nFormat DIN A 5\n1. Der B efähigungsnachweis besteht aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das\npastellblauen Untergrund hat.\n2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung\n„Befähigungsnachweis für den Dienst auf Tankschiffen“\nsowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstel-\nlenden.\nM uster 1\n3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung\n„C ertificate for service on tankers“\nsowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.\nM uster 2","1968                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nB undesrepublik Deutschland\nB efähigungsnachweis\nfür den Dienst auf Tankschiffen\nausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,\ndie Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nName: ______________________________________________             Vornamen: ______________________________________________\nGeburtsort: __________________________________________           Geburtstag: ______________________________________________\nS taatsangehörigkeit: __________________________________\nhat die Ausbildung nach Regel V/1 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/1 Abs. 2 bis 7\ndes S TC W-C odes\nund*)\ndie besondere Ausbildung nach Regel V/1 Abs. 2 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/1 Abs. 9\nbis 14 / Abs. 16 bis 21 / Abs. 23–34*) des S TC W-C odes\nerfolgreich abgeschlossen und die B efähigung erworben\nauf allen Tankschiffen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und Ladungseinrichtungen wahr-\nzunehmen\nund*)\nauf Öltankschiffen/C hemikalientankschiffen/Flüssiggastankschiffen*) Aufgaben mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden,\ndas Löschen und die S orgfalt bei der B eförderung und den Umschlag der Ladung wahrzunehmen.\nDer B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.\n____________________________________\n(Dienstsiegel)                                                   (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________________________________\n(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________\n*) Nichtzutreffendes streichen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                           1969\nFederal Republic of Germany\nC ertificate\nfor service on tankers\nissued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-\nfarers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nS urname: ____________________________________________              C hristian Names:           ________________________________________\nDate of birth: ________________________________________             P lace of birth: ____________________________________________\nNationality: __________________________________________\nhas successfully completed the training according to regulation V/1 paragraph 1 of the above C onvention in conjunction with\nsection A-V/1 paragraphs 2 to 7 of the S TC W-C ode\nand*)\nthe specialized training according to regulation V/1 paragraph 2 of the above C onvention in conjunction with section A-V/2 para-\ngraphs 9 to 14 / paragraphs 16 to 21 / paragraphs 23 to 34*) of the S TC W-C ode\nand has been found duly qualified\nto carry out specific duties and responsibilities related to cargo or cargo equipment on all tankers\nand*)\nto carry out specific duties with immediate responsibility for loading, discharging and care in transit or handling of cargo on Oil\ntankers/C hemical tankers/Liquefied gas tankers*)\nC ertificate No __________ issued on ______________________________\n____________________________________\n(Official S eal)                                                    (S ignature of duly authorized official)\n____________________________________\n(Name of duly authorized official)\n____________\n*) Delete as appropriate.","1970              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nAnlage 10\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungsnachweise\nFormat DIN A 5\n1. Der B efähigungsnachweis besteht aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das\npastellblauen Untergrund hat.\n2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung\n„Befähigungsnachweis für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen“\nsowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstel-\nlenden.\nM uster 1\n3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung\n„C ertificate for service on ro-ro-passenger ships“\nsowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.\nM uster 2","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                   1971\nB undesrepublik Deutschland\nB efähigungsnachweis\nfür den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen\nausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,\ndie Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nName: ______________________________________________            Vornamen: ______________________________________________\nGeburtsort: __________________________________________          Geburtstag: ______________________________________________\nS taatsangehörigkeit: __________________________________\nhat die Ausbildung nach Regel V/2 Abs. 6 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/2 Abs. 3 des\nS TC W-C odes*)\nund*)\ndie Ausbildung nach Regel V/2 Abs. 4, 5, 7 und 8 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/2 Abs. 1,\n2, 4 und 5 des S TC W-C odes*)\nerfolgreich abgeschlossen und die B efähigung erworben\nden Fahrgästen in den Fahrgasträumen unmittelbare Dienste zu leisten\nund*)\nden Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten; unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden,\nLöschen und S ichern der Fracht oder das S chließen der Ladepforten zu übernehmen sowie Verantwortung für die S icherheit der\nFahrgäste in Notfällen an B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zu tragen.*)\nDer B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt\nund ist gültig bis zum ______________________________\n____________________________________\n(Dienstsiegel)                                                  (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________________________________\n(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________\n*) Nichtzutreffendes streichen.","1972                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nFederal Republic of Germany\nC ertificate\nfor service on ro-ro-passenger ships\nissued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-\nfarers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)\nS urname: ____________________________________________           C hristian Names:           ________________________________________\nDate of birth: ________________________________________          P lace of birth: ____________________________________________\nNationality: __________________________________________\nhas successfully completed the training according to regulation V/2 paragraph 6 of the above C onvention in conjunction with\nsection A-V/2 paragraph 3 of the S TC W-C ode*)\nand*)\nthe training according to regulation V/2 paragraphs 4, 5, 7 and 8 of the above C onvention in conjunction with section A-V/2 para-\ngraphs 1, 2, 4 and 5 of the S TC W-C ode*)\nand has been found duly qualified\nto provide direct service to passengers in passenger spaces*)\nand*)\nto assist passengers in emergency situations; to have immediate responsibility for embarking and disembarking passengers, loa-\nding and discharging or securing cargo or closing hull openings; as well as having responsibility for the safety of passengers in\nemergency situations on board ro-ro-passenger ships*).\nC ertificate No __________ issued on ______________________________ is valid until ______________________________\n____________________________________\n(Official S eal)                                                 (S ignature of duly authorized official)\n____________________________________\n(Name of duly authorized official)\n____________\n*) Delete as appropriate.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998            1973\nAnlage 11\n(zu § 21 Abs. 1)\nMuster für Vermerke\nFormat DIN A 5\n1. Der Vermerk besteht aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Unter-\ngrund hat.\n2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte\n„B undesrepublik Deutschland“, die anerkannte B efähigung, Daten des Inhabers mit Lichtbild und Unterschrift\nsowie Dienstsiegel, Nummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeit und Unterschrift des Ausstellenden.\nM uster 1\n3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den englischen Text der Anerken-\nnungsbefugnis der Vorderseite und Raum für Gültigkeitsverlängerungen.\nM uster 2","1974             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\n4. Vorderseite\nB undesrepublik Deutschland\nVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Befähigungszeugnisses nach den Bestimmungen des\nInternationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\ngungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß das B efähigungszeugnis\nNr.: __________ für ______________________________ von der oder namens der Regierung\nvon ______________________________ ausgestellt wurde; das B efähigungszeugnis wird nach M aßgabe der\nB estimmungen der Regel I/10 des obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung entspre-\nchend anerkannt, und der rechtmäßige Inhaber ist ermächtigt, die nachstehenden Funktionen auf der jeweils\ngenannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich aller bis zum ______________________________ oder bis zum\nAblauf des Verlängerungszeitraums dieses Vermerks angegebenen Einschränkungen:\nFunktion                                    Ebene                                Etwaige Einschränkungen\nDer rechtmäßige Inhaber dieses Vermerks darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend\ngenannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Verwaltung an eine sichere S chiffsbesatzung\nfestgelegt sind, Dienst tun:\nEigenschaft                                                 Etwaige Einschränkungen\nGeburtsdatum des Inhabers des B efähigungszeugnisses ____________________________\nUnterschrift des Inhabers des B efähigungszeugnisses ______________________________\nLichtbild\nDer Vermerk Nr.: _____________________ wurde am _____________________ ausgefertigt.\n_______________________________________\n(Dienstsiegel)                                                    (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n_______________________________________\n(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)\n____________\nDas Original dieses Vermerks muß gemäß Regel I/2 Abs. 9 des Übereinkommens während des Dienstes auf einem S chiff zur Einsichtnahme\nvorliegen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                                1975\n5. Rückseite (Übersetzung)\nEnglish Translation\nEndorsement attesting the recognition of a certificate under the provisions of the International C onven-\ntion on Standards of Training, C ertification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995\n(BGBl. 1997 II S. 1118)\nThe Government of the Federal Republic of Germany certifies that the certificate\nNo.: __________ issued to ______________________________ by or on behalf of the Government\nof ______________________________ is duly recognized in accordance with the provisions of regulation I/10 of\nthe above C onvention, as amended, and the lawful holder is authorized to perform the following functions at the\nlevels specified, subject to any limitations indicated until ______________________________ or until the date of\nexpiry of any extension of the validity of this endorsement:\nFunction                                  Level                                  Limitations applying (if any)\nThe lawful holder of this endorsement may serve in the following capacity or capacities specified in the appli-\ncable safe manning requirements of the Administration:\nC apacity                                                Limitations applying (if any)\nDate of birth of the holder of the certificate __________________________________________\nEndorsement No.: __________________________ issued on ___________________________\nDie Gültigkeitsdauer des Vermerks wird hiermit verlängert bis zum/ ____________________________________\nThe validity of this endorsement is hereby extended until\n(Dienstsiegel)\n(Official S eal)\n____________________________________________\nUnterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten/\nS ignature of duly authorized official\n____________________________________________\nDatum der Gültigkeitserneuerung/ ________________                 Name des gehörig ermächtigten B ediensteten/\nDate of revalidation                                              Name of duly authorized official\nDie Gültigkeitsdauer des Vermerks wird hiermit verlängert bis zum/ ____________________________________\nThe validity of this endorsement is hereby extended until\n(Dienstsiegel)\n(Official S eal)\n____________________________________________\nUnterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten/\nS ignature of duly authorized official\n____________________________________________\nDatum der Gültigkeitserneuerung/ ________________                 Name des gehörig ermächtigten B ediensteten/\nDate of revalidation                                              Name of duly authorized official\n“","1976              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\n29. Die bisherige Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird Anlage 12 (zu § 20 Abs. 1) und wie folgt gefaßt:\n„Anlage 12\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungszeugnisse\nFormat DIN A 6\nI. Das B efähigungszeugnis besteht aus:\n1. einem für alle B efähigungszeugnisse gleichen festen S chutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach\nnachstehendem M uster 1 in Goldprägung die Worte „B undesrepublik Deutschland“, den B undesadler und\ndie B ezeichnung „B efähigungszeugnis“ enthält,\nM uster 1\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nBefähigungszeugnis\nC ertificate\n2. einer mit dem S chutzumschlag fest verbundenen Einlage nach M aßgabe der Nummer II.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998              1977\nII. Die Einlage besteht für die B efähigungszeugnisse B G, B K , B K ü, B GW und B K W aus einem in der M itte gefalteten\nB latt festen Dokumentenpapiers, das pastellgrünen Untergrund hat.\n1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in B lindprägung auf weißem Grund den B undesadler\nund die K urzbezeichnung des B efähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte „B undes-\nrepublik Deutschland“, die B ezeichnung des B efähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des\nInhabers.\nM uster 2\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nKapitän BG\nMaster BG\nUnterschrift des Zeugnisinhabers\nS ignature of the holder of the C ertificate\n(Vor- und Zuname)\n(C hristian Name, S urname)\n2. S eite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden M uster 3 die von der ausstellenden B ehörde\nerteilte B efähigung.\nM uster 3\nName / S urname\nVornamen / C hristian Names\nGeburtstag / Date of B irth               Geburtsort / P lace of B irth\nS taatsangehörigkeit / Nationality\nhat nach der Verordnung über die Ausbildung und B efähi-\ngung von K apitänen und S chiffsoffizieren des nautischen und\ntechnischen S chiffsdienstes (S chiffsoffizier-Ausbildungsver-\nordnung – S chOffzAusbV –) vom 11. Februar 1985 (B GB l. I\nS . 323), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Au-\ngust 1991 (B GB l. I S . 1803), die B efähigung zum\nK apitän B G\nerworben.\nThis is to certify that the above named has been found duly qualified as\nM aster B G\nin accordance with the provisions of the Deck and Engineer Officers\nTraining and C ertification Ordinance („S chiffsoffizier-Ausbildungsver-\nordnung – S chOffzAusbV–“) of 11 February 1985 (Federal Law Gazette\n1985 I, p. 323), as last amended by the Ordinance of 22 August 1991\n(Federal Law Gazette 1991 I, p. 1803)\nOrt und Datum der Erteilung des B efähigungszeugnisses\nP lace and date of issue of this C ertificate\n(Dienstsiegel)\n(Official S eal)\n(Ausstellende B ehörde)\n(Issuing Authority)","1978           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\n3. S eite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden M uster 4 für die einzelnen Befähigungszeug-\nnisse die folgenden Angaben:\nM uster 4\n(K apitän B G)*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnisse:\nFühren von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen\nHochseefischerei;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen S chiffs-\noffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen\nHochseefischerei.\nThe holder of this C ertificate is qualified\n– to be M aster of a fishing vessel of any size in „Große Hochsee-\nfischerei“;\n– to carry out the functions of C hief M ate in a fishing vessel of any size\nin „Große Hochseefischerei“.\n(K apitän B K )*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnis:\nFühren von Fischereifahrzeugen in der K leinen Hochsee-\nfischerei.\nThe holder of this C ertificate is qualified\n– to be M aster of a fishing vessel in „K leine Hochseefischerei“.\n(K apitän B kü)*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnis:\nFühren von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt\nvon 75 B RT/B RZ 150 in der K üstenfischerei.\nThe holder of this C ertificate is qualified\n– to be M aster of a fishing vessel of GT 75 (tons)/GT 150 in „K üsten-\nfischerei“.\nnoch M uster 4\n(Nautischer S chiffsoffizier B GW)*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnis:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen S chiffs-\noffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen\nHochseefischerei.\nThe holder of this C ertificate is qualified\n– to carry out the functions of S econd Deck Officer in a fishing vessel\nof any size in „Große Hochseefischerei“.\n(Nautischer S chiffsoffizier B K W)*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnis:\nWahrnehmen der Aufgaben eines nautischen S chiffsoffiziers\nauf Fischereifahrzeugen aller Größen in der K leinen Hochsee-\nfischerei.\nThe holder of this C ertificate is qualified\n– to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any\nsize in „K leine Hochseefischerei“.\n*) Der K lammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998        1979\n4. S eite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden M uster 5 die folgende Angabe:\nM uster 5\nB esondere Vermerke der ausstellenden B ehörde\nS pecial remarks by issuing Authority:*)\n*) Hier sind z.B . die Zusätze nach den § § 20 und 24 zu vermerken.“\nArtikel 2\nDas B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der S chiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 28. J uli 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nIn Vertretung\nH ans J oc hen H enke\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nIn Vertretung\nW erner T eg tmeier"]}