{"id":"bgbl1-1998-47-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":47,"date":"1998-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/47#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_47.pdf#page=19","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung","law_date":"1998-07-28T00:00:00Z","page":1935,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                      1935\nVerordnung\nzur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung*)\nVom 28. J uli 1998\nDas B undesministerium für Gesundheit verordnet                        1. Die B ezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:\n– auf Grund des § 5 Nr. 6 und des § 19 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1                    „Verordnung über die Durchführung der veterinär-\nund 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Fleischhygie-                     rechtlichen K ontrollen bei der Einfuhr von Lebensmit-\nnegesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom                           teln tierischer Herkunft auf Drittländern sowie über die\n8. J uli 1993 (B GB l. I S . 1189), von denen § 19 durch                    Einfuhr und das Inverkehrbringen sonstiger Lebens-\nArtikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                          mittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verord-\n(B GB l. I S . 2170) geändert worden ist,                                   nung – LM EV)“.\n– auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Geflügel-\nfleischhygienegesetzes vom 17. J uli 1996 (B GB l. I                   2. § 1 wird wie folgt geändert:\nS . 991),                                                                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 B uchstabe a in Verbin-\n„(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von oder\ndung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und B edarfsgegen-\ndas Inverkehrbringen von\nständegesetzes in der Fassung der B ekanntmachung\nvom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296), § 9 Abs. 3                         1. F leisch im S inne des § 4 Abs.1 N r. 4 des\ngeändert gemäß Artikel 13 der Verordnung vom                                        Fleischhygienegesetzes,\n21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390), im Einvernehmen                       2. Geflügelfleisch im S inne des § 2 Nr. 6 des Ge-\nmit den B undesministerien für Ernährung, Landwirt-                                 flügelfleischhygienegesetzes und\nschaft und Forsten und für Wirtschaft,\n3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft,\n– auf Grund des § 49 Abs. 1 S atz 1 und 2, auch in Verbin-\ndung mit Abs. 2 S atz 1, des Lebensmittel- und B edarfs-                        4. Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft.“\ngegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem B un-                           b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndesministerium der Finanzen:\n„(3) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verord-\nnung, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, der\nArtikel 1                                        M ilchverordnung, der Fischhygiene-Verordnung\nÄnderung der                                         und der Eiprodukte-Verordnung in ihren jeweils\nEinfuhruntersuchungs-Verordnung                                     geltenden Fassungen bleiben unberührt.“\nDie Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung\n3. In § 2 Abs. 1 S atz 1, § 4 Abs. 1 S atz 1, § 4a Abs. 1 S atz 1\nder B ekanntmachung vom 18. April 1997 (B GB l. I S . 814),\nund § 4b Abs. 1 S atz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ er-\n3. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2786), wird wie folgt geän-\nsetzt.\ndert:\n4. § 6 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-            „(3) Wird von der zuständigen B ehörde festgestellt,\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-       daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmittel\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (AB l. EG\nNr. L 373 S . 1).                                                       nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen ent-\n2. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. J uni 1993 über Lebens-           sprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger\nmittelhygiene (AB l. EG Nr. L 175 S . 1).                               oder ihren B evollmächtigten gestatten, die S endung\n3. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über K ontrollmaß-      innerhalb einer Frist von 60 Tagen in einen mit diesen\nnahmen hinsichtlich bestimmter S toffe und ihrer Rückstände in\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der\nP ersonen vereinbarten B estimmungsort außerhalb der\nRichtlinien 85/358/EWG und 96/496/EWG und der Entscheidungen            Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern ge-\n89/187/EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 10).                  sundheitliche B edenken nicht entgegen stehen. Wenn\n4. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-            die S endung zurückverbracht wird, ist vom amtlichen\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (AB l. EG         Tierarzt der Grenzkontrollstelle das Informationsver-\nNr. L 24 S . 9).                                                        fahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich","1936               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998\nder Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. J uli              1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in\n1992 über die Informatisierung der veterinärmedizi-                  die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht\nnischen Verfahren bei der Einfuhr (S HIFT-P rojekt) (AB l.           unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäi-\nEG Nr. L 243 S . 27) in der jeweils geltenden Fassung                sche Gemeinschaft auf Grund des Artikels 19 der\neinzuleiten. Das Original der Genußtauglichkeitsbe-                  Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezem-\nscheinigung oder der sonstigen vergleichbaren Doku-                  ber 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die\nmente, die die Sendung begleiten, ist entsprechend zu                Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die\nkennzeichnen. Ansonsten sind die Lebensmittel einem                  Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (AB l. EG\nVerfahren zur Unbrauchbarmachung für den Verzehr                     Nr. L 373 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung im\ndurch M enschen nach M aßgabe der zuständigen Be-                    Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in\nhörde zu unterziehen oder nach den Vorschriften des                  einem Drittland gelegenen B etrieb erlassen hat,\nTierkörperbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.                        beschränkt oder verboten ist,\n(4) Die zuständige Landesbehörde teilt die Entschei-          2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die\ndung über die S endung umgehend unter Angabe der                     Europäische Gemeinschaft durch einen nicht un-\nGründe beim B undesministerium für Gesundheit mit,                   mittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäi-\nwenn                                                                 sche Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 der\n1. bei der Untersuchung einer S endung Erscheinun-                   Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. J uni 1993\ngen einer auf den M enschen übertragbaren K rank-                über Lebensmittelhygiene (AB l. EG Nr. L 175 S . 1) in\nheit, ein anderer die Gesundheit des M enschen                   der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das\ngefährdender B efund, oder                                       betreffende Drittland oder einen in einem Drittland\ngelegenen B etrieb erlassen hat, beschränkt oder\n2. ein positives Ergebnis einer R ückstandsunter-                    verboten ist und\nsuchung\n3. das B undesministerium für Gesundheit jeweils den\nfestgestellt worden ist.                                             maßgeblichen Rechtsakt im B undesanzeiger be-\n(5) Werden B eanstandungen festgestellt, können                   kanntgemacht hat; dieses macht auch die Ände-\nverstärkte K ontrollen bei folgenden S endungen des-                 rung und die Aufhebung des Rechtsaktes im B un-\nselben Ursprungs oder derselben Herkunft vorgenom-                   desanzeiger bekannt.\nmen werden. Dies gilt insbesondere, wenn bei der\n(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebens-\nUntersuchung der ersten S endung Rückstände verbo-\nmittel, die vor der Veröffentlichung der B ekanntma-\ntener oder nicht zugelassener S toffe oder sonstige\nchung nach Absatz 3 Nr. 3 in den Verkehr gebracht\nRückstände oder Gehalte von S toffen, die festgesetzte\nworden sind.\nHöchstmengen oder Werte überschreiten, die nach\nwissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich un-                                           § 6b\nbedenklich sind, nachgewiesen worden sind. Die fol-\ngenden S endungen desselben Ursprungs oder dersel-                                        S traftaten\nben Herkunft sind insbesondere im Falle der in S atz 2              (1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes\naufgeführten B eanstandungen bis zum Vorliegen der               wird bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 1 Fleisch\nUntersuchungsergebnisse nicht abzufertigen.“                     einführt oder verbringt.\n(2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegeset-\n5. Nach § 6 werden folgende Vorschriften eingefügt:                 zes wird bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 Geflü-\n„§ 6a                                 gelfleisch einführt oder verbringt.\nVerbot der Einfuhr oder des Inverkehrbringens                 (3) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\n(1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1          mittel- und B edarfsgegenständegesetzes wird be-\nder Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1                straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6a\nder Geflügelfleisch-Verordnung nicht eingeführt oder             Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.“\nsonst verbracht werden\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. Fleisch im S inne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch-\nhygienegesetzes,                                             a) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:\n2. Geflügelfleisch im S inne des § 2 Nr. 6 des Geflügel-              „(1) Wer eine in § 6b Abs. 1 bezeichnete Handlung\nfleischhygienegesetzes,                                          fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des\nFleichhygienegesetzes ordnungswidrig.\nmit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die Vor-\naussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.                               (2) Wer eine in § 6b Abs. 2 bezeichnete Handlung\nfahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des\n(2) Lebensmittel\nGeflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.“\n1. tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen,\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die neuen\noder\nAbsätze 3 bis 5.\n2. pflanzlicher Herkunft,\ndie in Drittländern hergestellt oder behandelt worden\nArtikel 2\nsind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,\nwenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3                                 Weitere Änderung\nerfüllt sind.                                                            der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung\n(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absat-          In § 6a Abs. 3 Nr. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verord-\nzes 1 oder 2 sind erfüllt, wenn und soweit                   nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geän-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998                 1937\ndert worden ist, werden die Worte „des Artikels 19 der             2. § 27 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\nRichtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990                  a) In Nummer 1 wird am Ende das K omma durch das\nzur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrol-                  Wort „oder“ ersetzt.\nlen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten\nErzeugnissen (AB l. EG Nr. L 373 S . 1)“ durch die Worte               b) In Nummer 2 wird am Ende das K omma durch einen\n„des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom                    P unkt ersetzt.\n18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln                       c) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.\nfür die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die\nGemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (AB l. EG 1998\nNr. L 24 S . 9)“ ersetzt.                                                                   Artikel 4\nNeubekanntmachungserlaubnis\nDas B undesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der vom\nArtikel 3\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nÄnderung der Milchverordnung                         B undesgesetzblatt bekanntmachen.\nDie M ilchverordnung vom 24. April 1995 (B G B l. I\nS . 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung\nArtikel 5\nvom 7. J uli 1998 (B G B l. I S . 1807), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                     Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des S atzes 2 am\n1. Der § 22 Abs. 3 und die § § 23 und 24 werden aufge-             Tage nach der Verkündung in K raft. Artikel 2 tritt am 1. J uli\nhoben.                                                         1999 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 28. J uli 1998\nD er B und es minis ter für G es und heit\nIn Vertretung\nB ald ur W ag ner"]}