{"id":"bgbl1-1998-46-9","kind":"bgbl1","year":1998,"number":46,"date":"1998-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/46#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_46.pdf#page=33","order":9,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1998-07-23T00:00:00Z","page":1909,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998                 1909\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 23. J uli 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der § § 15                    mission vom 9. April 1996 über die Voraussetzun-\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 S atz 1, und                  gen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-                       S tützungsregelung für Erzeuger bestimmter land-\nmeinsamen M arktorganisationen in der Fassung der B e-                     wirtschaftlicher K ulturpflanzen (AB l. EG Nr. L 91\nkanntmachung vom 20. S eptember 1995 (B GB l. I S . 1146)                  S . 46), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nverordnet das B undesministerium für Ernährung, Land-                      Nr. 760/98 der K ommission vom 3. April 1998\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den B undes-                    (AB l. EG Nr. L 105 S . 8) geändert worden ist, kön-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                               nen Ausgleichszahlungen nachträglich ab der Ernte\n1993 für solche Flächen gewährt werden, die\nArtikel 1                                      1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlun-\ngen zur Ernte 1993 erfaßt wurden,\nDie K ulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in\nder Fassung der B ekanntmachung vom 27. November                           2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im\n1995 (B GB l. I S . 1561), zuletzt geändert durch die Verord-                  Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den über-\nnung vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1875), wird wie                      wiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus\nfolgt geändert:                                                                der pflanzlichen P roduktion erzielten, und\n3. mindestens sieben P rozent der landwirtschaft-\n1. In § 1 Nr. 4 wird der P unkt durch ein K omma ersetzt                       lich genutzten Fläche des jeweiligen B etriebes\nund folgende Nummer 5 angefügt:                                            ausmachten.“\n„5. der S onderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen.“            d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n„(7) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 erster Unter-\n2. § 3 Abs. 4a S atz 3 wird wie folgt gefaßt:                              abs. der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der K ommis-\n„Ein Feldstück darf die Grenzen einer Erzeugungs-                      sion vom 9. April 1996 stehen jedem Land 0,1 vom\nregion nicht überschreiten und in benachteiligten Ge-                  Hundert seiner regionalen Grundfläche zur Ver-\nbieten im S inne der Artikel 21 bis 25 der Verordnung                  fügung.“\n(EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. M ai 1997 zur                   e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nVerbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (AB l. EG\nNr. L 142 S . 1) nicht verschiedenen K ategorien der                   aa) S atz 1 wird folgt gefaßt:\nB enachteiligung angehören.“                                                 „Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2\nAbs. 5 erster Unterabs. der Verordnung (EG)\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                  Nr. 658/96 der K ommission vom 9. April 1996\na) Absatz 1 S ätze 1 bis 3 werden durch folgende S ätze                      innerhalb ihres B etriebes nicht beihilfefähige\nersetzt:                                                                  gegen beihilfefähige Flächen austauschen wol-\nlen, müssen bis zum 1. Dezember des Wirt-\n„Ausgleichszahlungen, einschließlich der S onder-                         schaftsjahres, in dem der Antrag auf Aus-\nbeihilfe für Hartweizen, werden auf schriftlichen                         gleichszahlungen gestellt wird, bei der zu-\nAntrag gewährt. Der Antrag muß bis 15. M ai des                           ständigen Landesstelle einen entsprechenden\nJ ahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der Lan-                   Genehmigungsantrag stellen.“\ndesstelle eingegangen sein, in deren B ereich der\nlandwirtschaftliche B etrieb seinen S itz hat. Hat ein              bb) S atz 5 wird gestrichen.\nlandwirtschaftlicher B etrieb nur eine landwirtschaft-\nliche B etriebsstätte, so ist B etriebssitz der Ort der   4. Nach dem 4. Abschnitt wird folgender Abschnitt einge-\nB etriebsstätte. B ei mehreren landwirtschaftlichen            fügt:\nB etriebsstätten ist der maßgebliche B etriebssitz                                     „4a. Abschnitt\nder Ort, an dem der Erzeuger zu den S teuern vom                               S onderbeihilfe für Hartweizen\nEinkommen veranlagt wird.“\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:                                          § 9b\n„(2b) Dem Antrag auf Gewährung der S onderbei-                                  M indestaussaatmenge\nhilfe für Hartweizen ist der K aufbeleg über das bei               (1) Einem Erzeuger wird die S onderbeihilfe für Hart-\nder Aussaat verwendete zertifizierte S aatgut beizu-           weizen gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen\nfügen.“                                                        Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat.\n„(6) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster S pie-               (2) Die erforderliche M indestaussaatmenge von zer-\ngelstrich der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der K om-             tifiziertem S aatgut wird auf 150 kg/ha festgesetzt.“","1910              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998\n5. § 10a wird wie folgt gefaßt:                                       b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 10a                                       „(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter S piegel-\nAnrechnung                                     strich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates\nvom 30. J uni 1992 ist nicht anzuwenden.“\nDie in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. J uni 1992 zur\nEinführung einer S tützungsregelung für Erzeuger be-           9. § 20 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nstimmter landwirtschaftlicher K ulturpflanzen (AB l. EG            „Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen, einschließ-\nNr. L 181 S . 12), zuletzt geändert durch die Verordnung           lich der S onderbeihilfe für Hartweizen, können die\n(EG) Nr. 2309/97 des Rates vom 17. November 1997                   Länder M uster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-\n(AB l. EG Nr. L 321 S . 3), vorgesehene Anrechnungs-               halten.“\nmöglichkeit ist in den Ländern B randenburg und S ach-\nsen-Anhalt nicht anzuwenden.“\nArtikel 2\n6. § 11 Abs. 1 Nr. 2a wird gestrichen.                               Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der K ulturpflanzen-Aus-\n7. § 12a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            gleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-\nser Verordnung an geltenden Fassung im B undesgesetz-\n„(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung\nblatt bekanntmachen.\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. J uni 1992 ist\nnicht anzuwenden.“\nArtikel 3\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\na) Absatz 3 wird gestrichen.                                   in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 23. J uli 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}