{"id":"bgbl1-1998-46-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":46,"date":"1998-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/46#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_46.pdf#page=13","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen","page":1889,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998             1889\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nBerichterstattung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\nVom 15. J uli 1998\nAuf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 S atz 4                weisen, ist der entsprechende B etrag in dem nach\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der                     § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem\nB ekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (B GB l. 1993 I                     P osten 2c der Aktivseite zu erfassen.“\nS . 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nGesetzes vom 21. J uli 1994 (B GB l. I S . 1630), § 106 Abs. 2\nS atz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 B uchstabe b des                   „(5) S ofern Versicherungsunternehmen in ihrer\nGesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1377), in Verbin-             B ilanz (Formblatt 1) einen gesonderten P assiv-\ndung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zustän-                  posten Da. nach § 64 Abs. 6 S atz 1 der Verordnung\ndigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a                      über die Rechnungslegung von Versicherungs-\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das B un-                  unternehmen ausweisen, ist der entsprechende\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. J uli                 B etrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Form-\n1986 (B GB l. I S . 1094) verordnet das B undesaufsichtsamt              blatt 100 unter dem P osten 4 der P assivseite zu\nfür das Versicherungswesen im B enehmen mit den Auf-                     erfassen.“\nsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Ver-\nsicherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versiche-               2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\nrungsaufsichtsgesetzes:\n„§ 31a\nB erichterstattung nach Einführung des Euro\nArtikel 1\nVersicherungsunternehmen, die nach § 244 des\nDie Verordnung über die B erichterstattung von Versi-              Handelsgesetzbuches ihren J ahresabschluß in Euro\ncherungsunternehmen gegenüber dem B undesaufsichts-                   aufstellen, können den internen jährlichen B ericht\namt für das Versicherungswesen vom 14. J uni 1995                     gemäß dem Ersten Abschnitt und den internen viertel-\n(B GB l. I S . 858) wird wie folgt geändert:                          jährlichen Zwischenbericht gemäß dem Zweiten Ab-\nschnitt auch in Deutscher M ark vorlegen, letztmals für\n1. § 31 wird wie folgt geändert:                                      im J ahre 2001 endende Geschäftsjahre.“\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. In Anlage 1 Abschnitt B wird nach K ennzahl 72 folgende\n„(4) S ofern Versicherungsunternehmen in ihrer\nK ennzahl eingefügt:\nB ilanz (Formblatt 1) einen Aktivposten B a. nach\n§ 64 Abs. 6 S atz 2 der Verordnung über die Rech-             „73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Wäh-\nnungslegung von Versicherungsunternehmen aus-                       rungsunion (WWU)“.","1890             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998\n4. Anlage 2 Abschnitt A Nr. 7 (Anmerkungen zur Nach-                        Währung nicht Euro ist, oder eines anderen\nweisung 104) wird wie folgt geändert:                                    Vertragsstaates des Abkommens über den\na) Unternummer 1 S atz 1 wird wie folgt geändert:                        Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen sind,\nkann die B edeckung bis zu 50 vom Hundert\naa) Im ersten S piegelstrich werden die Worte                         durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro\n„Deutscher M ark“ durch die Worte „Euro oder                      lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmän-\nseinen Denominationen (z.B . Deutsche M ark)“                     nischer B eurteilung gerechtfertigt ist (Teil C\nersetzt.                                                          Nr. 7 der Anlage zum VAG).“\nbb) Der zweite S piegelstrich erhält folgende Fas-\nsung:                                                 5. In Anlage 2 Abschnitt C wird nach Nummer 3.3.5\n„– für die Verpflichtungen in einer Währung               folgende Nummer 4 angefügt:\neines M itgliedstaates der Europäischen               „4. Version\nUnion, dessen Währung nicht Euro ist, oder\neines anderen Vertragsstaates des Abkom-                   Die Unterlagen sind einheitlich in Deutscher M ark\nmens über den Europäischen Wirtschafts-                    oder in Euro vorzulegen. Die B eträge sind in vollen\nraum, soweit in dieser Währung Vermö-                      „DM “ oder „TDM “ oder in vollen „Euro“ oder\ngenswerte angelegt werden müßten, die                      „TsdEuro“ anzugeben. B ei B erichterstattung in\nmehr als 7 vom Hundert der in anderen                      Euro ist in den Formblättern und Nachweisungen\nWährungen vorhandenen Vermögenswerte                       jeweils in der K opfzeile im Feld „Version“ die Zahl\ndes Unternehmens ausmachen.“                               „3“ einzusetzen. Versicherungsunternehmen, die\nin Deutscher M ark berichten, setzen in diesem\nb) In Unternummer 4 werden die Worte „Deutscher                       Feld die Zahl „2“ ein.“\nM ark“ durch die Worte „Euro oder seinen Denomi-\nnationen“ ersetzt.\nc) Unternummer 9 S atz 1 erhält folgende Fassung:                                       Artikel 2\n„9. S oweit Verpflichtungen des übrigen gebunde-             Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe a tritt am Tage nach der Ver-\nnen Vermögens in der Währung eines M itglied-         kündung in K raft. Im übrigen tritt diese Verordnung am\nstaates der Europäischen Union, dessen                1. J anuar 1999 in K raft.\nB erlin, den 15. J uli 1998\nD er P räs id ent\nd es B und es aufs ic hts amtes für d as V ers ic herung s w es en\nM üller"]}