{"id":"bgbl1-1998-46-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":46,"date":"1998-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_46.pdf#page=11","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG)","law_date":"1998-07-23T00:00:00Z","page":1887,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998             1887\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern\n(IHKGÄndG)\nVom 23. J uli 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                 ordnung genannten B etrages nicht übersteigt, sind\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      vom B eitrag freigestellt. Wenn nach dem S tand der\nzum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushalts-\nsatzung vorliegenden B emessungsgrundlagen zu\nArtikel 1                                  besorgen ist, daß bei einer K ammer auf Grund der\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der                 B esonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres B ezirks\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz-                 die Zahl der B eitragspflichtigen durch die in S atz 3\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten             genannte Freistellungsgrenze auf weniger als zwei\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des             Drittel aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt,\nGesetzes vom 23. November 1994 (B GB l. I S . 3475), wird             kann die Vollversammlung für das betreffende Haus-\nwie folgt geändert:                                                   haltsjahr die Freistellung davon abhängig machen,\ndaß der Umsatz des K ammerzugehörigen 20 vom\nHundert des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-\n1. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nnung genannten B etrags nicht übersteigt und, falls\n„(4a) Industrie- und Handelskammern können einzel-             dies nicht ausreicht, eine entsprechend niedrigere\nne, ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses               Freistellungsgrenze beschließen.“\nGesetzes obliegende Aufgaben einvernehmlich einer\nanderen Industrie- und Handelskammer übertragen              5. In § 3 Abs. 3 S atz 5 wird das Wort „einheitlicher“\noder zu ihrer Erfüllung öffentlich-rechtliche Zusam-             gestrichen.\nmenschlüsse bilden.“\n6. § 3 Abs. 3 S atz 6 wird wie folgt gefaßt:\n2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:\n„B ei natürlichen P ersonen und bei P ersonengesell-\n„Gewerbetreibenden, die einer Industrie- und Han-\nschaften ist die B emessungsgrundlage um einen Frei-\ndelskammer mehrfach angehören (zum B eispiel mit\nbetrag in Höhe von 30 000 Deutsche M ark zu kürzen.“\nTochtergesellschaften), kann von dieser ein ermäßig-\nter Grundbeitrag eingeräumt werden.“\n7. § 3 Abs. 4 S atz 2 wird durch folgende S ätze 2 und 3\n3. § 3 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                        ersetzt:\n„Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sol-             „K ammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke\nlen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des              sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages\nGewerbebetriebes berücksichtigt werden.“                         oder, falls für das B emessungsjahr ein Gewerbesteu-\nermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem\nEinkommensteuer- oder K örperschaftsteuergesetz\n4. Nach § 3 Abs. 3 S atz 2 werden folgende S ätze ein-\nermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grund-\ngefügt:\nbeitrag und zur Umlage veranlagt. S atz 2 findet auch\n„Nicht in das Handelsregister eingetragene K ammer-              für K ammerzugehörige, die oder deren sämtliche\nzugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewer-                  Gesellschafter einer oder mehreren anderen K am-\nbesteuergesetz oder, falls für das B emessungsjahr               mern anderer Freier B erufe oder der Landwirtschaft\nein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird,               angehören, Anwendung mit der M aßgabe, daß statt\nderen nach dem Einkommen- oder K örperschaft-                    eines Viertels ein Zehntel der dort genannten B emes-\nsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb               sungsgrundlagen bei der Veranlagung zugrunde\n2 vom Hundert des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-             gelegt werden.“","1888              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998\n8. In § 4 S atz 2 Nr. 4 wird das Wort „sowie“ durch ein         11. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gebührenord-\nK omma ersetzt.                                                   nung“ ein K omma und folgende Worte eingefügt:\n„die Übertragung von Aufgaben an eine an-\n9. In § 4 S atz 2 Nr. 5 wird der P unkt durch das Wort               dere Industrie- und Handelskammer und die B il-\n„sowie“ ersetzt.                                                  dung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1\nAbs. 4a)“.\n10. Nach § 4 S atz 2 Nr. 5 wird folgende Nummer 6 einge-\nfügt:                                                                                    Artikel 2\n„6. Die Übertragung von Aufgaben an andere Indu-                Artikel 1 Nr. 4 dieses Gesetzes tritt am 1. J anuar 1998 in\nstrie- und Handelskammern und die Bildung öffent-       K raft; im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1999 in\nlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a).“       K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 23. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er S tellvertreter d es B und es k anz lers\nK inkel\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t"]}