{"id":"bgbl1-1998-46-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":46,"date":"1998-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/46#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_46.pdf#page=6","order":2,"title":"Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 24. September 1996 über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen","law_date":"1998-07-23T00:00:00Z","page":1882,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1882             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998\nAusführungsgesetz\nzu dem Vertrag vom 24. September 1996\nüber das umfassende Verbot von Nuklearversuchen\nVom 23. J uli 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                                         §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                      Begleitgruppe\n(1) Inspektionen nach Artikel IV des Vertrags finden nur\nArtikel 1                            in Anwesenheit einer B egleitgruppe statt. B ei Inspektio-\nnen im Geschäftsbereich des B undesministeriums der\nAusführungsgesetz                           Verteidigung wird die B egleitgruppe vom Zentrum für Veri-\nzum Nuklearversuchsverbotsvertrag                     fikationsaufgaben der B undeswehr, im übrigen von der\n(UVNVAG)                               B undesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\ngestellt. Der B egleitgruppe können Vertreter anderer B un-\n§1                                desbehörden angehören.\nBegriffsbestimmungen                            (2) Der Leiter der B egleitgruppe hat sich dem Verpflich-\nIm S inne dieses Gesetzes bedeuten:                         teten gegenüber auszuweisen. Er trifft die zur Durch-\nführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen, ins-\n1. Vertrag: der Vertrag vom 24. S eptember 1996 über das      besondere solche zur Durchsetzung der in den § § 3 und 4\numfassende Verbot von Nuklearversuchen einschließ-         genannten B efugnisse und M itwirkungsrechte. Wider-\nlich der gemäß Artikel 2 des Gesetzes zum Vertrag          spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach\nüber das umfassende Verbot von Nuklearversuchen            S atz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem Auswär-\ndurch Rechtsverordnung in K raft gesetzten M odifika-      tigen Amt wird vor der Entscheidung über den Wider-\ntionen;                                                    spruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\n2. Organisation: die nach Artikel II des Vertrags errichtete     (3) Die B egleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen\nOrganisation des Vertrags über das umfassende Ver-         des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen P ersonen\nbot von Nuklearversuchen;                                  zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen\n3. Inspektionsgruppe: die von der Organisation mit der        möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf M aßnah-\nDurchführung einer Inspektion beauftragte Gruppe von       men zum S chutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen\nInspektoren und Inspektionsassistenten;                    und Orte oder vertraulicher Informationen gemäß den im\nVertrag genannten B estimmungen.\n4. Inspektionsauftrag: der der Inspektionsgruppe vom\nGeneraldirektor der Organisation nach Artikel IV              (4) Der Verpflichtete trägt die ihm aus der Durchführung\nAbs. 54 des Vertrags erteilte Auftrag zur Durchführung     der Inspektionen entstehenden K osten selbst, wenn sie\neiner bestimmten Inspektion;                               nicht nach den B estimmungen des Vertrags erstattet wer-\nden.\n5. Inspektionsstätte: Grundstücke oder Räume in dem\nGebiet, in dem eine Inspektion nach Artikel IV des Ver-\ntrags durchgeführt wird;                                                                  §3\n6. B eobachter: der Vertreter eines ersuchenden Vertrags-                         Inspektionsbefugnisse\nstaates oder eines dritten Vertragsstaates, der zur Teil-     (1) S oweit es zur Durchführung von Inspektionen nach\nnahme an einer Inspektion nach Artikel IV Abs. 61 des      Artikel IV des Vertrags erforderlich ist, ist die Inspektions-\nVertrags zugelassen ist;                                   gruppe befugt, nach entsprechender Anordnung\n7. Verpflichteter: wer Inspektionen nach § 3 zu dulden        1. Grundstücke und Räume während der üblichen B e-\noder nach § 4 mitzuwirken hat.                                  triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besich-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998             1883\ntigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Woh-              treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und\nnen dienen,                                                     M itwirkungspflichten nach diesem Gesetz S orge zu\n2. Grundstücke und Räume, sofern die betroffenen                    tragen hat,\nRäume nicht dem Wohnen dienen, auch außerhalb der           2. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe die\nüblichen B etriebs- und Geschäftszeiten zur Verhütung           Inspektionsgruppe in die Inspektionsstätte einzuwei-\ndringender Gefahren für die öffentliche S icherheit und         sen,\nOrdnung zu betreten und zu besichtigen,\n3. der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter\n3. Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richter-                  Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, daß\nlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug nach                 Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu\nAnordnung des Leiters der B egleitgruppe zu durch-              denen während der Inspektion kein Zugang gewährt\nsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,               wurde, nicht für nach dem Vertrag verbotene Zwecke\ndaß die Durchsuchung zur Auffindung von B eweismit-             verwendet wurden oder werden,\nteln für einen Verstoß gegen Artikel I des Vertrags         4. zur K lärung von Zweifelsfragen beizutragen.\nführen wird,\nIn den Fällen des S atzes 2 Nr. 3 und 4 kann er die M itwir-\n4. die nach dem Vertrag zugelassene Ausrüstung zu               kung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen\nbenutzen,                                                   der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\n5. den Verpflichteten und dessen P ersonal zu befragen,         bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\n6. S tandortbestimmungen, M essungen, K artierungen,\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein\nAufnahmen oder B eobachtungen unter Nutzung der\nRecht zur Verweigerung der M itwirkung zu belehren.\nzugelassenen Ausrüstung vorzunehmen,\n7. P roben innerhalb der Inspektionsstätte zu entnehmen                                     §5\nund zu analysieren oder P roben zur Analyse in von der\nOrganisation festgelegte Laboratorien außerhalb des                       Durchführung von Inspektionen\nInspektionsgebiets weiterzugeben,                              Die B undesregierung kann durch Rechtsverordnung\n8. seismologische Untersuchungen und Überwachungen              ohne Zustimmung des B undesrates Einzelheiten der\nvorzunehmen,                                                B efugnisse und M itwirkungspflichten nach den § § 3 und 4\nsowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der\n9. B ohrarbeiten zur Gewinnung radioaktiver P roben             Inspektionen regeln.\ndurchzuführen.\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-                                     §6\nkel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des S atzes 1\nHaftung\nNr. 2 und 3 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung\nnach S atz 1 Nr. 3 ergeht durch das Landgericht, in dessen         (1) Wird jemand durch ein M itglied der Inspektionsgrup-\nB ezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren       pe oder einen B eobachter geschädigt, haftet für diesen\ngelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-        S chaden die B undesrepublik Deutschland nach den Vor-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.           schriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die\nanwendbar wären, wenn der S chaden durch einen eige-\n(2) Eine P erson, die nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 5 Fragen zu\nnen B ediensteten oder durch eine Handlung oder Unter-\nbeantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen ver-\nlassung, für die die B undesrepublik Deutschland verant-\nweigern, deren B eantwortung sie selbst oder einen der in\nwortlich ist, verursacht worden wäre. S atz 1 ist auf S chä-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-\nden, die von einem M itglied der Inspektionsgruppe oder\nneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\neinem B eobachter außerhalb der Inspektionstätigkeit ver-\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nursacht werden, sinngemäß anzuwenden.\nwidrigkeiten aussetzen würde. S ie ist über das Recht zur\nVerweigerung der Auskunft zu belehren.                             (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 2\nAbs. 1 S atz 2 erste Alternative bei den regional zuständi-\n(3) Der B eobachter hat das Recht, die Inspektions-\ngen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen bei der B un-\ngruppe während der Inspektion zu begleiten, soweit es\ndesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe geltend\nder Leiter der B egleitgruppe gestattet.\nzu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der\nordentliche Rechtsweg gegeben.\n§4\nMitwirkungspflichten                                                    § 7\nDer Verpflichtete hat die Inspektionsgruppe und die                                Meldepflichten\nB egleitgruppe bei der Durchführung der Inspektionen zu\nDie B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nunterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtun-\nordnung mit Zustimmung des B undesrates zu bestimmen,\ngen nach Artikel IV des Vertrags in Verbindung mit Teil II\ndaß zur Erfüllung der Verpflichtungen zur vertrauens-\ndes P rotokolls zum Vertrag erforderlich ist. Er hat\nbildenden Zusammenarbeit mit der Organisation nach\n1. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe einen           Artikel IV Abs. 68 des Vertrags in Verbindung mit Teil III\nInspektionsbeauftragten zu benennen, der befugt ist,        des P rotokolls zum Vertrag chemische Explosionen in der\nalle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen         B undesrepublik Deutschland durch die zuständigen Über-\nbetriebsinternen Anweisungen zu geben und Entschei-         wachungsbehörden der B undesanstalt für Geowissen-\ndungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem            schaften und Rohstoffe zu melden sind, und welche Anga-\nLeiter der B egleitgruppe und der Inspektionsgruppe zu      ben dabei zu machen sind.","1884              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998\n§8                                                                § 10\nÜbermittlung und Geheimhaltung von Daten                                      Strafvorschriften\n(1) Die B undesanstalt für Geowissenschaften und Roh-         (1) Wer vorsätzlich eine in § 9 Abs. 1 bezeichnete Hand-\nstoffe übermittelt dem Auswärtigen Amt über das B undes-       lung begeht, die geeignet ist, die auswärtigen B eziehun-\nministerium für Wirtschaft die auf Grund einer Rechtsver-      gen der B undesrepublik Deutschland erheblich zu gefähr-\nordnung nach § 7 gemeldeten oder erhobenen Daten,              den, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf J ahren oder mit\nsoweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem          Geldstrafe bestraft.\nVertrag erforderlich ist.                                        (2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Der Leiter der B egleitgruppe übermittelt dem Aus-        (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die S trafe Frei-\nwärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 S atz 2 erste Alterna-    heitsstrafe bis zu zwei J ahren oder Geldstrafe.\ntive über das B undesministerium der Verteidigung, im\nFalle des § 2 Abs. 1 S atz 2 zweite Alternative über das\nB undesministerium für Wirtschaft alle der B egleitgruppe                                   Artikel 2\nim Verlauf einer Inspektion bekanntgewordenen Daten,                      Änderung des Strafgesetzbuches\nsoweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflich-\ntungen aus dem Vertrag erforderlich ist.                         Das S trafgesetzbuch in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I S . 945, 1160),\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten B ehörden         zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf          16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311), wird wie folgt geändert:\nGrund dieses Gesetzes und der zu diesen erlassenen\nRechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, ein-               1. In § 5 wird folgende Nummer 11a eingefügt:\nschließlich personenbezogener Daten, an andere B ehör-\nden übermitteln, soweit dies zur Überprüfung der Einhal-           „11a. S traftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4\ntung der Verpflichtungen aus dem Vertrag oder zur Verfol-                 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der\ngung von S traftaten nach diesem Gesetz oder von ande-                    Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;“.\nren S traftaten von erheblicher B edeutung erforderlich ist.\n2. § 328 wird wie folgt geändert:\n(4) Das Auswärtige Amt darf\na) In Absatz 2 werden in Nummer 1 das Wort „oder“\n1. die ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten an die                   und in Nummer 2 der P unkt jeweils durch ein\nOrganisation übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der           K omma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4\nVerpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist,                 angefügt:\n2. die ihm von der Organisation mitgeteilten Daten,                   „3. eine nukleare Explosion verursacht oder\neinschließlich personenbezogener Daten, an andere                  4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichne-\nB ehörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist,                   ten Handlung verleitet oder eine solche Hand-\na) um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Über-                   lung fördert.“\nprüfung der Einhaltung des Vertrags durch die Ver-         b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ntragsstaaten zu ermöglichen oder\n„(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten\nb) zur Verfolgung von S traftaten nach diesem Gesetz              nach Absatz 2 Nr. 4.“\noder von anderen S traftaten von erheblicher\nB edeutung.                                            3. § 330b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten B ehörden          a) In S atz 1 wird die Angabe „§ 330a Abs. 1 bis 4“\ndürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwen-              durch die Angabe „§ 330a Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.\nden, zu dem sie übermittelt worden sind. S ie haben die im\nb) In S atz 2 wird die Angabe „§ 330a Abs. 4“ durch die\nVertrag enthaltenen B estimmungen zum S chutz vertrau-\nAngabe „§ 330a Abs. 5“ ersetzt.\nlicher Daten einzuhalten. Eine Verwendung für andere\nZwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten\nübermittelt werden dürfen.                                                                Artikel 2a\nNeufassung des Strafgesetzbuches\n§9\nDas B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut\nBußgeldvorschriften\ndes S trafgesetzbuches in der vom 1. J anuar 1999 an gel-\n(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       tenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\nlässig\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 S atz 1                                    Artikel 3\noder\nInkrafttreten\n2. einer Vorschrift des § 4 S atz 2 über eine dort genannte\nM itwirkungspflicht                                          (1) Artikel 2 und 2a dieses Gesetzes treten am Tage\nnach der Verkündung in K raft. Im übrigen tritt dieses\nzuwiderhandelt.\nGesetz an dem Tage in K raft, an dem der Vertrag vom\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis      24. S eptember 1996 über das umfassende Verbot von\nzu 50 000 Deutsche M ark geahndet werden.                      Nuklearversuchen nach seinem Artikel XIV in K raft tritt.\n(3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1        (2) Der Tag des Inkrafttretens des in Absatz 1 S atz 2\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die B undes-        genannten Vertrags ist im B undesgesetzblatt bekannt-\nanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.                   zugeben.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1885\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 23. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er S tellvertreter d es B und es k anz lers\nK inkel\nD er B und es minis ter d es A us w ärtig en\nK inkel\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nVo lker R ühe"]}