{"id":"bgbl1-1998-46-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":46,"date":"1998-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1998-07-22T00:00:00Z","page":1878,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1878              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998\nGesetz\nzur Änderung des Umwandlungsgesetzes,\ndes Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 22. J uli 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           6. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Firma“\nArtikel 1                                     die Wörter „oder Name“ eingefügt.\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes                          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I                   „(3) Ist eine P artnerschaftsgesellschaft an der\nS . 3210, 1995 I S . 428), zuletzt geändert durch Artikel 7             Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung\ndes Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird              der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2\nwie folgt geändert:                                                     entsprechend. Eine Firma darf als Name einer\nP artnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraus-\nsetzungen des § 2 Abs. 1 des P artnerschaftsge-\n1. Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert:\nsellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3\na) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten               und § 11 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes\nTeils des Zweiten B uches wird durch folgende                   sind entsprechend anzuwenden.“\nÜberschriften ersetzt:\n„Erster Abschnitt                                        7. In § 26 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Gesell-\nVerschmelzung unter B eteiligung                            schaftsvertrag“ ein K omma und die Wörter „der P art-\nvon P ersonengesellschaften             39 bis 45e          nerschaftsvertrag“ eingefügt.\nErster Unterabschnitt                                    8. § 29 Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nVerschmelzung unter B eteiligung                            „Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von\nvon P ersonenhandelsgesellschaften       39 bis 45          Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder\nM itgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträ-\nZweiter Unterabschnitt\nger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind.“\nVerschmelzung unter B eteiligung\nvon P artnerschaftsgesellschaften     45a bis 45e“.      9. § 33 wird wie folgt gefaßt:\nb) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten                                     „§ 33\nTeils des Fünften B uches wird durch folgende\nÜberschriften ersetzt:                                                     Anderweitige Veräußerung\n„Erster Abschnitt                                              Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch\nden Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Ver-\nFormwechsel von P ersonen-                                  schmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31\ngesellschaften                       214 bis 225c           bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den\nErster Unterabschnitt                                       beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.“\nFormwechsel von P ersonen-                             10. In § 37 werden nach dem Wort „Gesellschaftsver-\nhandelsgesellschaften                 214 bis 225           trag“ ein K omma und die Wörter „ der P artnerschafts-\nZweiter Unterabschnitt                                      vertrag“ eingefügt.\nFormwechsel von P artnerschafts-\n11. Die Überschrift vor § 39 wird wie folgt gefaßt:\ngesellschaften                     225a bis 225c“.\n„Zweiter Teil\n2. In § 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter“ ein                                B esondere Vorschriften\nK omma und das Wort „P artner“ eingefügt.\nErster Abschnitt\n3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem K lammerzusatz                          Verschmelzung unter B eteiligung\ndie Wörter „und P artnerschaftsgesellschaften“ ein-                          von P ersonengesellschaften\ngefügt.\nErster Unterabschnitt\n4. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Gesell-\nVerschmelzung unter B eteiligung\nschafter“ ein K omma und die Wörter „einem P artner“\nvon P ersonenhandelsgesellschaften“.\neingefügt.\n5. In § 16 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „Han-          12. § 43 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndelsregister“ ein K omma und das Wort „P artner-               „Die M ehrheit muß mindestens drei Viertel der abge-\nschaftsregister“ eingefügt.                                    gebenen S timmen betragen.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998            1879\n13. Nach § 45 wird folgender neuer Unterabschnitt ein-          17. In § 57 werden nach dem Wort „Gesellschaftsver-\ngefügt:                                                          trägen“ ein K omma und das Wort „P artnerschaftsver-\n„Zweiter Unterabschnitt                        trägen“ eingefügt.\nVerschmelzung unter B eteiligung                18. In § 69 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „P erso-\nvon P artnerschaftsgesellschaften\nnenhandelsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter\n§ 45a                                 „einer P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.\nM öglichkeit der Verschmelzung\n19. In § 74 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesellschafts-\nEine Verschmelzung auf eine P artnerschaftsgesell-            verträgen“ ein K omma und das Wort „P artnerschafts-\nschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres                  verträgen“ eingefügt.\nWirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender\nRechtsträger natürliche P ersonen sind, die einen           20. In § 80 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-\nFreien B eruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des P artner-            ter „zugunsten der Genossen einer übertragenden\nschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des P art-             Genossenschaft“ gestrichen.\nnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.\n21. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 45b\n„(2) Ein eingetragener Verein darf im Wege der Ver-\nInhalt des Verschmelzungsvertrages\nschmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht\n(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf               aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher\nhat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertra-           Rechtsträger nicht gegründet werden.“\ngenden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen\nsowie den in der übernehmenden P artnerschafts-             22. In § 104 Abs. 1 S atz 1 wird nach dem Wort „übertra-\ngesellschaft ausgeübten B eruf und den Wohnort                   gender“ das Wort „wirtschaftlicher“ eingefügt.\njedes P artners zu enthalten.\n(2) § 35 ist nicht anzuwenden.                           23. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 45c                                 a) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Gesell-\nschafter“ ein K omma und die Wörter „einem P art-\nVerschmelzungsbericht                              ner“ eingefügt.\nund Unterrichtung der P artner\nb) In Nummer 10 wird das Wort „übernehmenden“\nEin Verschmelzungsbericht ist für eine an der                     durch das Wort „beteiligten“ ersetzt.\nVerschmelzung beteiligte P artnerschaftsgesellschaft\nnur erforderlich, wenn ein P artner gemäß § 6               24. § 130 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes von\nder Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der                 a) In der Überschrift werden die Wörter „und B e-\nGeschäftsführung ausgeschlossene P artner sind ent-                  kanntmachung“ gestrichen.\nsprechend § 42 zu unterrichten.                                  b) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 45d                                     aa) Das Wort „Handelsregisterauszug“ wird durch\ndas Wort „Registerauszug“ ersetzt.\nB eschluß der Gesellschafterversammlung\nbb) Das Wort „beglaubigte“ wird gestrichen.\n(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschaf-\nterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwe-                     cc) Nach dem Wort „Gesellschaftsvertrages“ wer-\nsenden P artner; ihm müssen auch die nicht erschie-                       den ein K omma und die Wörter „des P artner-\nnenen P artner zustimmen.                                                 schaftsvertrages“ eingefügt.\n(2) Der P artnerschaftsvertrag kann eine M ehrheits-\n25. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 S atz 1 erster Halbsatz wird das\nentscheidung der P artner vorsehen. Die M ehrheit\nWort „übernehmenden“ durch das Wort „beteiligten“\nmuß mindestens drei Viertel der abgegebenen S tim-\nmen betragen.                                                    ersetzt.\n§ 45e                            26. § 137 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt geändert:\nAnzuwendende Vorschriften                         a) Das Wort „Handelsregisterauszug“ wird durch das\nDie § § 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden.                   Wort „Registerauszug“ ersetzt.\nIn den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entspre-            b) Das Wort „beglaubigte“ wird gestrichen.\nchend anzuwenden.“\nc) Nach dem Wort „Gesellschaftsvertrages“ werden\n14. In § 46 Abs. 3 wird das Wort „Gesellschafter“ durch                  ein K omma und die Wörter „des P artnerschafts-\ndas Wort „Anteilsinhaber“ ersetzt.                                   vertrages“ eingefügt.\n27. § 191 wird wie folgt geändert:\n15. In § 51 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „P erso-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem K lammerzu-\nnenhandelsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter\nsatz die Wörter „und P artnerschaftsgesellschaf-\n„eine P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.\nten“ eingefügt.\n16. In § 52 Abs. 1 werden nach dem Wort „P ersonenhan-               b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „P erso-\ndelsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter „eine                    nenhandelsgesellschaften“ die Wörter „und P art-\nP artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.                              nerschaftsgesellschaften“ eingefügt.","1880              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998\n28. § 200 wird wie folgt geändert:                                                            § 225c\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Firma“                             Anzuwendende Vorschriften\ndie Wörter „oder Name“ eingefügt.                              Auf den Formwechsel einer P artnerschaftsgesell-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-             schaft sind § 214 Abs. 2 und die § § 217 bis 225 ent-\ngefügt:                                                     sprechend anzuwenden.“\n„(4) Ist formwechselnder Rechtsträger oder\nRechtsträger neuer Rechtsform eine P artner-           33. In § 226 werden nach dem Wort „P ersonenhandels-\nschaftsgesellschaft, gelten für die B eibehaltung           gesellschaft“ ein K omma und die Wörter „einer P art-\noder B ildung der Firma oder des Namens die                 nerschaftsgesellschaft“ eingefügt.\nAbsätze 1 und 3 entsprechend. Eine Firma darf als\nName einer P artnerschaftsgesellschaft nur unter       34. § 228 wird wie folgt geändert:\nden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des P artner-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nschaftsgesellschaftsgesetzes beibehalten wer-\n„M öglichkeit des Formwechsels“.\nden. § 1 Abs. 3 und § 11 des P artnerschaftsgesell-\nschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                              „(3) Ein Formwechsel in eine P artnerschaftsge-\nsellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt\n29. § 211 wird wie folgt gefaßt:                                        seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des\nformwechselnden Rechtsträgers natürliche P erso-\n„§ 211\nnen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs.1\nAnderweitige Veräußerung                             und 2 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes).\nEiner anderweitigen Veräußerung des Anteils durch                § 1 Abs. 3 des P artnerschaftsgesellschaftsgeset-\nden Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Um-                      zes bleibt unberührt.“\nwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209\nbestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht            35. In § 233 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechts“ das\nentgegen.“                                                      Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und nach dem\nWort „Handelsgesellschaft“ die Wörter „oder einer\n30. Die Überschrift vor § 214 wird wie folgt gefaßt:                P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.\n„Zweiter Teil                       36. In § 234 Nr. 2 wird der P unkt nach dem Wort „ihnen“\nB esondere Vorschriften                        durch ein S emikolon ersetzt und folgende Nummer\nangefügt:\nErster Abschnitt\n„3. beim Formwechsel in eine P artnerschaftsgesell-\nFormwechsel von P ersonengesellschaften                        schaft der P artnerschaftsvertrag. § 213 ist nicht\nErster Unterabschnitt                               anzuwenden.“\nFormwechsel von P ersonenhandelsgesellschaften“.          37. § 270 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n31. § 217 Abs. 1 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n„Die M ehrheit muß mindestens drei Viertel der abge-\ngebenen S timmen betragen.“                                           „(2) Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutacht-\nliche Äußerung des P rüfungsverbandes einzu-\n32. Nach § 225 wird folgender neuer Unterabschnitt ein-                 holen. § 30 Abs. 2 S atz 2 und 3 ist nicht anzu-\ngefügt:                                                             wenden.“\n„Zweiter Unterabschnitt\n38. In § 282 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 270“ die\nFormwechsel von P artnerschaftsgesellschaften               Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\n§ 225a\n39. In § 290 wird nach der Angabe „§ 270“ die Angabe\nM öglichkeit des Formwechsels                      „Abs. 1“ eingefügt.\nEine P artnerschaftsgesellschaft kann auf Grund\neines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Ge-               40. In § 300 wird nach der Angabe „§ 270“ die Angabe\nsetz nur die Rechtsform einer K apitalgesellschaft              „Abs. 1“ eingefügt.\noder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.\n41. In § 307 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesell-\n§ 225b                                schaftsvertrag“ ein K omma und die Wörter „der P art-\nUmwandlungsbericht                            nerschaftsvertrag“ eingefügt.\nund Unterrichtung der P artner\n42. In § 313 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesellschaf-\nEin U mwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn\nter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt.\nein P artner der formwechselnden P artnerschaft\ngemäß § 6 Abs. 2 des P artnerschaftsgesellschafts-\ngesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen           43. § 315 wird wie folgt geändert:\nist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene P art-            a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gesell-\nner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.                        schafter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998                1881\nb) In Absatz 3 S atz 2 werden nach den Wörtern „ver-           1. In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „P artnerschaft“\ntretungsberechtigter Gesellschafter“ und nach                  die Wörter „oder der Umwandlung in oder auf eine\nden Wörtern „nicht vertretungsberechtigter Ge-                 P artnerschaft“ eingefügt.\nsellschafter“ jeweils die Wörter „oder P artner“ ein-\ngefügt.                                                    2. § 5 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 3 S atz 3 werden nach dem Wort „Gesell-               „5. die Umwandlung, das Erlöschen des Namens der\nschafter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt.                     P artnerschaft sowie Löschungen von Amts wegen.“\n44. In § 316 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesell-\nschafter“ ein K omma und die Wörter „vertretungs-\nArtikel 2a\nberechtigte P artner“ eingefügt.\nÄnderung der Insolvenzordnung\nArtikel 1a                                  In § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Okto-\nber 1994 (B GB l. I S . 2866), die zuletzt durch Artikel 4\nÄnderung des\nAbs. 5 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 666)\nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes\ngeändert worden ist, wird nach dem Wort „K ommandit-\nDas P artnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. J uli 1994        gesellschaft,“ das Wort „P artnerschaftsgesellschaft,“ ein-\n(B GB l. I S . 1744), zuletzt geändert durch Artikel 11 des         gefügt.\nGesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 3\n1. In § 1 Abs. 2 wird folgender neuer S atz 1 eingefügt:\nÄnderung des\n„Die Freien B erufe haben im allgemeinen auf der                       Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nGrundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder\nschöpferischer B egabung die persönliche, eigenver-                Artikel 43 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-\nantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von            nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt\nDienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftrag-          durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I\ngeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“                        S . 1485) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Waren nur einzelne P artner mit der B earbeitung                                     Artikel 4\neines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Ab-                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nsatz 1 für berufliche Fehler neben der P artnerschaft;\nausgenommen sind B earbeitungsbeiträge von unter-                  Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der P artnerschafts-\ngeordneter B edeutung.“                                         registerverordnung können auf Grund der Ermächtigung\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geändert wer-\nArtikel 2                               den.\nÄnderung der Partnerschaftsregisterverordnung\nDie P artnerschaftsregisterverordnung vom 16. J uni 1995                                    Artikel 5\n(B GB l. I S . 808), zuletzt geändert durch Artikel 21 des                                   Inkrafttreten\nGesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie\nfolgt geändert:                                                        Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 22. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er S tellvertreter d es B und es k anz lers\nK inkel\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig"]}