{"id":"bgbl1-1998-45-8","kind":"bgbl1","year":1998,"number":45,"date":"1998-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/45#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_45.pdf#page=41","order":8,"title":"Verordnung zur Ermittlung der Grundlagen für die Festsetzung der Branntweinübernahmepreise und zur Bildung gleitender allgemeiner Betriebsabzüge (Branntweinübernahmepreis-Verordnung - BrÜbPreisV)","law_date":"1998-07-08T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998              1861\nVerordnung\nzur Ermittlung der Grundlagen für die Festsetzung\nder Branntweinübernahmepreise und zur Bildung gleitender allgemeiner Betriebsabzüge\n(Branntweinübernahmepreis-Verordnung – BrÜbPreisV)\nVom 8. J uli 1998\nAuf Grund des § 66 Abs. 4 des Gesetzes über das                  (4) Das Verfahren bei der Durchführung der S elbst-\nB ranntweinmonopol in der im B undesgesetzblatt Teil III,        kostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift des\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten            B undesministeriums der Finanzen bestimmt.\nFassung, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom\n26. M ai 1998 (B GB l. I S . 1121) geändert worden ist, und                                   §3\nauf Grund des § 178 des Gesetzes über das B ranntwein-\nmonopol in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes                       Ermittlung der Selbstkosten für die\nverordnet das B undesministerium der Finanzen:                      einzelnen Betriebsjahre des Kalkulationszeitraums\n(1) Für das erste B etriebsjahr des Vorkalkulationszeit-\n§1                                raums werden von der B undesmonopolverwaltung die\nnach § 2 Abs. 2 ermittelten S elbstkosten auf das tatsäch-\nGrundsatz                              liche J ahresbrennrecht umgerechnet.\nDie Herstellungskosten oder S elbstkostenpreise                  (2) Für die folgenden beiden B etriebsjahre werden von\n(S elbstkosten) können durch S elbstkostenprüfungen,             der B undesmonopolverwaltung die nach § 2 Abs. 2 er-\nK ostenfortrechnungen oder nach Anhörung der B ren-              mittelten S elbstkosten unter B erücksichtigung des tat-\nnereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt               sächlichen J ahresbrennrechts und der bis zum 1. Oktober\nwerden.                                                          des laufenden B etriebsjahres tatsächlich eingetretenen\nVeränderungen bei den nichtkalkulatorischen K osten neu\n§2                                berechnet. Kostenveränderungen, die zur Strukturverände-\nSelbstkostenprüfungen                        rung gegenüber den S elbstkostenprüfungen führen, wer-\nden nicht berücksichtigt.\n(1) Werden S elbstkostenprüfungen zur Ermittlung des\nB ranntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der              (3) Die Einordnung der P rüfbetriebe in die Erzeugungs-\nAbzüge und der Zuschläge nach den § § 66 und 72 des              stufen gemäß der K alkulationsgrundlage (§ 2 Abs. 1) bleibt\nGesetzes durchgeführt, wählt die B undesmonopolverwal-           unberührt.\ntung nach Anhörung der B rennereiverbände für die Erzeu-            (4) Für S elbstkostenprüfungen als Nachkalkulation oder\ngungsstufe bis 600 hl A und die Erzeugungsstufen nach            für einen abweichenden Zeitraum gelten die Absätze 1\n§ 66 Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes repräsentative B renne-         bis 3 entsprechend.\nreien (P rüfbetriebe) aus. Die Einordnung der P rüfbetriebe\nin die Erzeugungsstufen erfolgt entsprechend der den                                          §4\nS elbstkostenprüfungen zugrundegelegten J ahresbrenn-                  Verfahren zur Ermittlung des Betriebsabzugs\nrechte (K alkulationsgrundlage).\n(1) Auf der Grundlage der für das jeweilige B etriebsjahr\n(2) In den S elbstkostenprüfungen ermittelt die B undes-      nach § 3 ermittelten S elbstkosten errechnet die B undes-\nmonopolverwaltung die S elbstkosten im Regelfall in Form         monopolverwaltung, getrennt nach Rohstoffen, für die\neiner Vorkalkulation für drei B etriebsjahre. S ie kann nach     Erzeugungsstufe bis 600 hl A und für die Erzeugungs-\nAnhörung der B rennereiverbände die S elbstkostenprü-            stufen nach § 66 Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes die durch-\nfungen in Form einer Nachkalkulation oder für einen ab-          schnittlichen S elbstkosten sowie die durchschnittlichen\nweichenden Zeitraum durchführen.                                 K alkulationsgrundlagen jeweils als arithmetische M ittel\n(3) B ei den S elbstkostenprüfungen sind die Leitsätze für    aus den S elbstkosten der P rüfbetriebe. Abweichend von\ndie P reisermittlung auf Grund von S elbstkosten, Anlage         S atz 1 gilt für die Erzeugungsstufe bis 600 hl A als durch-\nzur Verordnung P R Nr. 30/53 über die P reise bei öffent-        schnittliche K alkulationsgrundlage für die Ermittlung des\nlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (B Anz. Nr. 244           B etriebsabzuges die M enge von 600 hl A.\nvom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Ver-             (2) Von den nach Absatz 1 errechneten durchschnitt-\nordnung vom 15. April 1986 (B GB l. I S . 435), in der jeweils   lichen S elbstkosten einer Erzeugungsstufe werden jeweils\ngeltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Es werden                die durchschnittlichen S elbstkosten der nachfolgenden\nnur K osten in angemessener Höhe berücksichtigt, die mit         Erzeugungsstufe abgezogen und aus dieser Differenz und\nder Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusammenhang               der Differenz der durchschnittlichen K alkulationsgrund-\nstehen und von den P rüfbetrieben belegt werden.                 lagen beider Erzeugungsstufen die durchschnittliche K o-","1862               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nstenabweichung je Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese         K alkulationsgrundlage dieser Erzeugungsstufe, gilt der\nwerden die durchschnittlichen S elbstkosten der ersten           zuletzt festgesetzte B etriebsabzug.\nder beiden Erzeugungsstufen bis zur durchschnittlichen              (5) Führt allein die Einbeziehung gewerblicher B renne-\nK alkulationsgrundlage der nachfolgenden Erzeugungs-             reien in die S elbstkostenprüfungen dazu, daß die durch-\nstufe korrigiert, so daß sich für diese Erzeugungsmengen         schnittlichen S elbstkosten einer Erzeugungsstufe nach\nerzeugungsabhängige gleitende S elbstkosten ergeben.             § 66 Abs. 1 des Gesetzes höher sind als die einer voran-\ngehenden Erzeugungsstufe, gilt der höchste festgesetzte\n(3) Der B etriebsabzug einer B rennerei errechnet sich\nB etriebsabzug der vorangehenden Erzeugungsstufen.\nunter B erücksichtigung von § 66 Abs. 1 S atz 2 des Geset-\nzes und der Abzüge und Zuschläge nach § 72 Abs. 1 des               (6) Werden B etriebsabzüge nach Absatz 3 nur für die\nGesetzes aus dem B ranntweingrundpreis nach § 65 des             Verarbeitung bestimmter Rohstoffe ermittelt, kann die\nGesetzes abzüglich der erzeugungsabhängigen gleiten-             B undesmonopolverwaltung diese unter B erücksichtigung\nden S elbstkosten nach Absatz 2. Ergibt sich hierbei ein         der Abzüge und Zuschläge nach § 72 Abs. 1 des Gesetzes\nnegativer B etrag, wird kein B etriebsabzug festgesetzt. Der     auf andere vergleichbare Rohstoffe übertragen.\nB etriebsabzug wird für die gesamte J ahreserzeugung der\nB rennerei festgesetzt.                                                                        §5\n(4) Für J ahreserzeugungen der höchsten geprüften                                      Inkrafttreten\nErzeugungsstufe, die größer sind als die durchschnittliche          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in K raft.\nB onn, den 8. J uli 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}