{"id":"bgbl1-1998-45-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":45,"date":"1998-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/45#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_45.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Futtermittelgesetzes","law_date":"1998-07-16T00:00:00Z","page":1850,"pdf_page":30,"num_pages":10,"content":["1850 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Futtermittelgesetzes\nVom 16. J uli 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Futtermittel-\ngesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1304) wird nachstehend der Wortlaut des\nFuttermittelgesetzes in der seit dem 24. J uni 1998 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 2. August 1995 (B GB l. I\nS . 990),\n2. den am 24. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nB onn, den 16. J uli 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                 1851\nFuttermittelgesetz\nErster Abschnitt                               Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere\nim Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die mensch-\nAllgemeine Bestimmungen\nliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können;\n§1                                 5. S chädlingsbekämpfungsmittel: S toffe, die im jewei-\nligen Anhang II der\nZweck dieses Gesetzes ist es,\na) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. Novem-\n1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß\nber 1976 über die Festsetzung von Höchstge-\na) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und                  halten an Rückständen von S chädlingsbekämp-\nverbessert wird und                                               fungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (AB l. EG\nb) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den                      Nr. L 340 S . 26),\nan sie gestellten qualitativen Anforderungen, ins-            b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. J uli\nbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für               1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an\ndie menschliche Gesundheit, entsprechen;                          Rückständen von S chädlingsbekämpfungsmitteln\n2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit                auf und in Getreide (AB l. EG Nr. L 221 S . 37),\nvon Tieren nicht beeinträchtigt wird;                             c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. J uli\n3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatz-                   1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an\nstoffen und Vormischungen zu schützen;                                Rückständen von S chädlingsbekämpfungsmitteln\nauf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs\n4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im B e-\n(AB l. EG Nr. L 221 S . 43) und\nreich des Futtermittelrechts durchzuführen.\nd) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. Novem-\n§2                                         ber 1990 über die Festsetzung von Höchstgehal-\nten an Rückständen von S chädlingsbekämp-\n(1) Im S inne dieses Gesetzes sind                                     fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen\n1. Futtermittel: S toffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in          pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und\nM ischungen (M ischfuttermittel), mit oder ohne Zu-                 Gemüse (AB l. EG Nr. L 350 S . 71)\nsatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,\nin der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; aus-\nzubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu-\ngenommen sind S toffe nach Anhang I der Richt-\nstand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen\nlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973\nsind S toffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu\nüber unerwünschte S toffe und Erzeugnisse in der\nanderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert\nTierernährung (AB l. EG Nr. L 38 S . 31) in der jeweils\nzu werden;\ngeltenden Fassung;\n1a. Diätfuttermittel: M ischfuttermittel, die dazu bestimmt\n6. Herstellen: auch das Zubereiten, B earbeiten, Ver-\nsind, den besonderen Ernährungsbedarf von Tieren\narbeiten und M ischen;\nzu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-,\nResorptions- oder S toffwechselstörungen vorliegen          7. B ehandeln: das Wiegen, M essen, Ab- und Umfüllen,\noder zu erwarten sind;                                          Verpacken, K ühlen, Lagern, Aufbewahren, B efördern\n2. Zusatzstoffe: S toffe, die dazu bestimmt sind, Futter-           sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen\nmitteln zur B eeinflussung ihrer B eschaffenheit oder           oder Inverkehrbringen anzusehen ist;\nzur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkun-         8. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur\ngen, insbesondere zur B eeinflussung von Aussehen,              Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;\nGeruch, Geschmack, K onsistenz oder Haltbarkeit,\n9. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum\nzu sonstigen technologischen Zwecken oder aus\nZweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehal-\nernährungsphysiologischen oder diätetischen Grün-\nten werden, sowie P ferde;\nden, zugesetzt zu werden; ferner S toffe, die durch\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe b        10. Vertragsstaat: S taat, der Vertragspartei des Abkom-\nals Zusatzstoffe zugelassen sind;                               mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;\n3. Vormischungen: M ischungen von Zusatzstoffen mit            11. M itgliedstaat: S taat, der der Europäischen Gemein-\nTrägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander,             schaft angehört;\ndie für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt\n12. Drittland: S taat, der der Europäischen Gemeinschaft\nsind;\nnicht angehört;\n4. unerwünschte S toffe: S toffe – außer Tierseuchen-\n13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Euro-\nerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind\npäische Gemeinschaft;\nund die Gesundheit von Tieren, die Leistung von\nNutztieren oder als Rückstände die Qualität der von        14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland;","1852               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\n15. Durchfuhr: Einfuhr von S endungen oder innergemein-               wertes, ihrer B eschaffenheit und ihrer Zusammen-\nschaftliches Verbringen eingeführter S endungen mit              setzung festzusetzen;\nanschließender Ausfuhr.                                     1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-\n(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, B ehandeln und                  zen;\nInverkehrbringen im S inne dieses Gesetzes stehen das            2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für\nHerstellen, das B ehandeln und die Abgabe in Genossen-                bestimmte Zwecke zuzulassen;\nschaften oder sonstigen P ersonenvereinigungen für deren         3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futter-\nM itglieder gleich.                                                       mittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,\nb) S toffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet\nauftretender K rankheiten von Tieren bestimmt\nZweiter Abschnitt                                    sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;\nAllgemeine Regelungen über Futtermittel                    4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzu-\nsetzen;\n§3                                 5. den Höchstgehalt an\nEs ist verboten,                                                   a) unerwünschten S toffen und\n1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln,              b) S chädlingsbekämpfungsmitteln\ndaß sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter                 in Futtermitteln festzusetzen;\nVerfütterung geeignet sind,\n6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen                    bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die Ge-\nErzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre               sundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität\nUnbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,             der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbe-\nzu beeinträchtigen oder                                      sondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die\nmenschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;\nb) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;\n7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die\n2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei             wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-                   oder unerwünschten S toffen geeignet sind, die\nrung geeignet sind,                                              Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua-\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen                    lität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse,\nErzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre               insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit\nUnbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,             für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;\nzu beeinträchtigen oder                                 7a. die Verwendung von S toffen für die Herstellung von\nb) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;                       Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres\nGehaltes an bestimmten unerwünschten S toffen\n3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,                   geeignet sind, die G esundheit von Tieren zu schädi-\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen                    gen oder die Qualität der von Nutztieren gewonne-\nErzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre               nen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre\nUnbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,             Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,\nzu beeinträchtigen oder                                      zu beeinträchtigen;\nb) die Gesundheit der Tiere zu schädigen;                   8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an be-\nstimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten S toffen\n4. a) nachgemachte Futtermittel,                                    geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren ge-\nb) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer B eschaffenheit          wonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick\noder Zusammensetzung von der Verkehrsauffas-                 auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Ge-\nsung abweichen und dadurch in ihrem Wert, ins-               sundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwi-\nbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer B rauch-           schen der Verfütterung und der Gewinnung von\nbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder               Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzu-\nschreiben, daß innerhalb der Wartezeit Erzeugnisse\nc) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer           als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen;\nbesseren als der tatsächlichen B eschaffenheit zu\n9. vorzuschreiben, daß bestimmte S toffe als Futtermit-\nerwecken,\ntel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert\nohne ausreichende K enntlichmachung gewerbsmäßig                  werden dürfen;\nin den Verkehr zu bringen.                                  10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermit-\nteln\n§4                                      a) die Verwendung bestimmter S toffe oder Gegen-\n(1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-                    stände oder die Anwendung bestimmter Verfah-\nschaft und Forsten (B undesministerium) wird ermächtigt,                  ren zu verbieten oder zu beschränken,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-                    b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke                schreiben.\nerforderlich ist,                                                 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8\n1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Ge-       und 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem B undes-\nhaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energie-      ministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998             1853\n1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten S toffen           1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen\noder S chädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln              hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und\nfür Nutztiere oder                                               die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich\nihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-\n2. S toffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-\nsetzung und technologischen B eschaffenheit, festzu-\ntretender K rankheiten von Tieren bestimmt sind,\nsetzen;\nbeziehen.\n2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen\n(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Ver-            und Vormischungen zu beschränken.\nkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver-              (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des\nordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung            Einvernehmens mit dem B undesministerium für Gesund-\nnicht entsprechen.                                               heit, soweit sie sich auf\n(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem        1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutz-\ndurch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festgesetz-              tiere oder\nten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.\n2. S toffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-\n(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richt-        tender K rankheiten von Tieren bestimmt sind,\nlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. J uni 1982 über\nbestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (AB l. EG            beziehen.\nNr. L 213 S . 8) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in                               Vierter Abschnitt\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechts-                   Kennzeichnung, Werbung und Verpackung\nverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind.\n(5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht                                       §6\nund nicht verfüttert werden, wenn sie\n(1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\n1. nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-\n2. einer durch Rechtsverordnung nach\nderlich ist,\na) Absatz 1 Nr. 4 oder 10 oder                               1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen\nb) Absatz 1 Nr. 5                                                B ezeichnungen festzulegen;\nfestgesetzten Anforderungen nicht entsprechen.               2. Art und Umfang der K ennzeichnung von Futtermitteln,\nZusatzstoffen und Vormischungen zu regeln;\nDas B undesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem B undesministerium für Gesundheit durch              3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhalts-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,                    stoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte S toffe und Ener-\nsoweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,            giewerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormi-\nabweichend von S atz 1 Nr. 2 B uchstabe b die Abgabe von             schungen, die Zusammensetzung von M ischfutter-\nFuttermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbeitung            mitteln sowie bei Angabe des Gewichts festzulegen.\nzuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmi-            (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kön-\ngung abhängig zu machen.                                         nen insbesondere vorgeschrieben werden\n1. die Angabe der B ezeichnung,\nDritter Abschnitt                         2. die Angabe der M asse oder des Volumens und\n3. Angaben über\nAllgemeine Regelungen\nüber Zusatzstoffe und Vormischungen                          a) den Hersteller,\nb) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n§5                                   c) Inhaltsstoffe und Energiewerte,\n(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht               d) die Zusammensetzung und die B eschaffenheit,\nwerden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 4\nAbs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch Rechtsverord-             e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeits-\nnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen                     dauer,\nentsprechen.                                                         f) unerwünschte S toffe nach Art und Gehalt,\n(2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung               g) die Herkunft,\nauf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht              h) die Art und Zeit der Herstellung,\nwerden.\ni) den Verwendungszweck und die sachgerechte\n(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr                         Verwendung und\ngebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung\nnach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht ent-             j) die Wartezeit.\nsprechen.                                                          (3) Die K ennzeichnung muß in deutscher S prache\n(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch             abgefaßt, deutlich lesbar und haltbar sein. S onstige Auf-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,                schriften müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dür-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-       fen ihr nicht entgegenstehen.\nderlich ist,                                                       (4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt.","1854               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\n§7                                    a) gewerbsmäßig Futtermittel,\n(1) Es ist verboten,                                             b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen\n1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter                  oder Vormischungen oder\nirreführender B ezeichnung, Angabe oder Aufmachung              c) Zusatzstoffe oder Vormischungen\nin den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden\nhergestellt oder behandelt werden;\nAussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder\ngesundheitliche Wirkungen, zu werben;                       2. Anforderungen an die B eschaffenheit von B ehältnissen\nzu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel,\n2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfutter-\nZusatzstoffe oder Vormischungen gelagert oder beför-\nmittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der\ndert werden;\nWerbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich\n3. vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder\na) auf die B eseitigung oder Linderung von K rankheiten\nVormischungen nur in B etrieben hergestellt oder\noder\nbehandelt oder nur von B etrieben in den Verkehr\nb) auf die Verhütung solcher K rankheiten, die nicht            gebracht werden dürfen, die von der zuständigen\nFolge mangelhafter Ernährung sind,                          B ehörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Vor-\nbeziehen.                                                       aussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung,\ndie Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 B uchstabe b bezieht          des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung\nsich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe             zu regeln.\noder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweck-\nbestimmung dieser S toffe entsprechen.                             (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann\ninsbesondere vorgeschrieben werden, daß die Anerken-\n(3) M acht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit-\nnung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tat-\nteln keine Angaben über die B eschaffenheit, so über-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß der B etriebs-\nnimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit\ninhaber oder der für die Herstellung Verantwortliche die\nund Unverdorbenheit.\nerforderliche Zuverlässigkeit oder S achkenntnis nicht hat.\n§8                                   (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des\nEinvernehmens mit dem B undesministerium für Gesund-\n(1) M ischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen       heit, soweit sie sich auf\ndürfen nur in verschlossenen P ackungen oder verschlos-\nsenen B ehältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die         1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünsch-\nS icherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muß             ten S toffen oder S chädlingsbekämpfungsmittel oder\nso beschaffen sein, daß sie beim Öffnen der P ackung oder       2. Zusatzstoffe oder Vormischungen\ndes B ehältnisses unbrauchbar wird. S atz 1 gilt nicht für\nfür Nutztiere beziehen.\nM ischfuttermittel, die aus ganzen K örnern oder Früchten\nbestehen.\n(2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch                                 Sechster Abschnitt\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates\nAusnahmen;\n1. zur Erleichterung des Verkehrs mit M ischfuttermitteln,\nZusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den\nAnhörung von Sachverständigen\nin § 1 genannten Zwecken und der S icherung der K on-\ntrolle im Verkehr mit diesen S toffen vereinbar ist, Aus-                                  § 10\nnahmen von Absatz 1 zuzulassen;                                (1) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann im\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke          Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4\nerforderlich ist, vorzuschreiben, daß bestimmte Einzel-     und Abs. 5 S atz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechts-\nfuttermittel nur in verschlossenen P ackungen oder ver-     verordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vor-\nschlossenen B ehältnissen in den Verkehr gebracht           schriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel,\nwerden dürfen.                                              Zusatzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs- und\nUntersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben\n(3) S oweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2\nunter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie\nGebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 S atz 2 entspre-\nunterrichtet das B undesministerium von den getroffenen\nchend.\nM aßnahmen.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann im\nFünfter Abschnitt                         Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8\nAbs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2\nAnforderungen an Herstellerbetriebe\nerlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit beson-\ndere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder\n§9                                Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten\n(1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch            erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,               Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entspre-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-      chende K ennzeichnung und unterrichtet das B undesmini-\nderlich ist,                                                    sterium von den getroffenen M aßnahmen.\n1. Anforderungen an die B eschaffenheit und Ausstattung            (3) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann für\nvon Räumen und Anlagen zu stellen, in denen                 landwirtschaftliche B etriebe für die dort erzeugten und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998              1855\nverwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5               nähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen\nS atz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1          nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten\nNr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie        des Genehmigungsverfahrens festzulegen.\nunerwünschte S toffe betreffen, wenn besondere Umstän-\nde dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erschei-                                    § 11a\nnen lassen und durch geeignete M aßnahmen sicherge-\n(1) Die B undesanstalt erhebt für Amtshandlungen im\nstellt ist, daß die Gesundheit der mit diesen Futtermitteln\nZusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung\ngefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird und die von\nvon Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 und\nNutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit\nderen Verlängerung K osten (Gebühren und Auslagen).\ndes M enschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das\nB undesministerium von den getroffenen M aßnahmen.                 (2) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit den B undesministerien der Finanzen und für\n§ 11                               Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des B undesrates bedarf, die gebührenpflichtigen\n(1) Die B undesanstalt für Landwirtschaft und Er-            Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestim-\nnährung (B undesanstalt) kann für Versuchszwecke auf            men und dabei feste S ätze oder Rahmensätze vorzuse-\nAntrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 und      hen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend\nAbs. 5 S atz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsver-       vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.\nordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschrif-\nten genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die\n§ 12\nfür eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von\nB edeutung sein können, und es mit den in § 1 genannten            (1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nZwecken noch vereinbar ist.                                     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undesrates\nAusnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und\n(2) B ezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe, uner-\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nwünschte S toffe oder S chädlingsbekämpfungsmittel, so\nnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versor-\nist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem B undesinsti-\ngung der Tiere mit Futtermitteln oder die P roduktion tieri-\ntut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nscher Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre. S atz 1\nmedizin zu genehmigen.\ngilt nicht für die Verbote der § § 3 und 7. Rechtsverordnun-\n(3) Der Antrag auf Genehmigung muß folgende An-              gen nach S atz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem\ngaben enthalten:                                                B undesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf\n1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehr-           den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten S toffen oder\nbringen Verantwortlichen,                                   S chädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutz-\ntiere beziehen.\n2. die B ezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes\noder der Vormischung,                                          (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzuhe-\nben, wenn die Gefahr, die Anlaß für die angeordneten Aus-\n3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,              nahmen war, beendet ist.\n4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,                (3) B ei Gefahr im Verzuge kann das B undesministerium\n5. bei M ischfuttermitteln oder Vormischungen die Zu-           Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5\nsammensetzung,                                              Abs. 4 ohne Zustimmung des B undesrates erlassen; sie\n6. sonstige für die B eurteilung des Futtermittels, des         treten spätestens sechs M onate nach ihrem Inkrafttreten\nZusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche            außer K raft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\nAngaben.                                                    des B undesrates verlängert werden.\n(4) Dem Antrag sind beizufügen:                                                            § 13\n1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter             Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5\nöffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder         Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender\nForschungsinstitutes, eines vereidigten Handels-            K reis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungs-\nchemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder        beratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermit-\nP erson eines Vertragsstaates über eine Untersuchung        telüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst betei-\ndes Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vor-          ligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den\nmischung;                                                   Fällen des § 12.\n2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter\nöffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes\noder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertrags-                            Siebter Abschnitt\nstaates, aus dem hervorgeht, daß das Futtermittel, der                            Einfuhr, Ausfuhr\nZusatzstoff oder die Vormischung für den vorgesehe-\nnen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem Gut-\n§ 14\nachten über ein M ischfuttermittel muß außerdem her-\nvorgehen, daß es zweckmäßig zusammengesetzt ist.               (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die\nnicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vor-\n(4a) Die B undesanstalt macht die Ausnahmegenehmi-\nschriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Freizo-\ngungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im B undesanzei-\nnen und Freilager sowie in das Gebiet von B üsingen (Ver-\nger bekannt.\ntrag vom 23. November 1964 mit der S chweizerischen\n(5) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch            Eidgenossenschaft – B GB l. 1967 II S . 2029, 2336), nicht\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des B undesrates               eingeführt oder in das Inland verbracht werden. Dies gilt","1856               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nnicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung             S chadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeu-\nund die Lagerung in Zollverschlußlagern. Das Verbot nach            gen, oder\nS atz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen,     2. die B ehandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse\nsoweit sich nicht aus besonderen Rechtsvorschriften für             während des Transports nach dem B estimmungsland\nbestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen\nund der Lagerung in diesem Land vor S chadorganis-\netwas anderes ergibt.\nmen zu schützen.\n(2) M ischfuttermittel und Vormischungen, die, ausge-\nnommen in Freizonen und Freilager sowie in das Gebiet                                         § 15\nvon B üsingen eingeführt werden, sind spätestens bei der           (1) Das B undesministerium der Finanzen und die von\nEinfuhr vom Einführer der für den B estimmungsort zustän-       ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\ndigen B ehörde unter Angabe der Anschrift des Empfän-           der Einfuhr, der Durchfuhr oder der Ausfuhr von Futtermit-\ngers anzuzeigen.\nteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit. Die genann-\n(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver-       ten B ehörden können\nnehmen mit dem B undesministerium der Finanzen durch            1. S endungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die\nmischungen sowie deren B eförderungsmittel, B ehäl-\nAnzeigepflicht nach Absatz 2\nter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr oder\n1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer Art            der Durchfuhr zur Überwachung anhalten;\nnach damit zu rechnen ist, daß in ihnen unerwünschte\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\nS toffe oder S chädlingsbekämpfungsmittel enthalten\nB eschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-\nsind, und auf bestimmte Zusatzstoffe auszudehnen,\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich\nsoweit dies zur Abwendung von Gefahren für die tieri-\nbei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwal-\nsche Erzeugung erforderlich ist;\ntungsbehörden mitteilen;\n2. einzuschränken, soweit dies zur Durchführung von\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die S en-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder des\ndungen oder P roben der S endungen von Futtermitteln,\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nZusatzstoffen und Vormischungen auf K osten und\nerforderlich ist.\nGefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Fut-\n(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver-           termittelüberwachung zuständigen B ehörde vorge-\nnehmen mit dem B undesministerium der Finanzen durch                führt werden.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates zur\n(2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstof-\nÜberwachung des Verbotes in Absatz 1 S atz 1 die Einfuhr\nfen und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr\nvon Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von\nführen\n1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen\n1. die vom B undesministerium der Finanzen bestimmten\nB ehörde,\nZollstellen (Zollstellen) bei jeder Lieferung eine Doku-\n2. einer Untersuchung oder der B eibringung eines amt-              mentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlich-\nlichen Untersuchungszeugnisses oder                             keitskontrolle sowie\n3. der Vorlage oder der B egleitung durch bestimmte             2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen\nB escheinigungen                                                B ehörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichpro-\nabhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach                    benweise eine Warenkontrolle\nS atz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Futter-           durch.\nmittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über be-\n(3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem\nstimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen. Das\nErgebnis, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-\nB undesministerium gibt die in S atz 2 genannten Ein-\ngen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf\ngangsstellen im Einvernehmen mit dem B undesministe-\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nrium der Finanzen im B undesanzeiger bekannt.\nentsprechen, so ist die S endung von der Einfuhr zurück-\n(5) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann im         zuweisen. Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall die\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 S atz 1 zur Fütterung         Einfuhr genehmigen,\nvon Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähn-\n1. zur B ehebung der festgestellten M ängel, insbesondere\nlichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für\ndurch geeignete B ehandlung,\nForschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.\n2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder\n(6) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn\nsie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5          3. zur unschädlichen B eseitigung,\noder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.            wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist\nDies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland ein-  und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent-\ngeführt worden sind, wenn diese wieder in das betreffen-        gegenstehen.\nde Drittland ausgeführt werden.\n(4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt,\n(7) Abweichend von Absatz 6 S atz 1 dürfen Futtermittel      daß die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen\nmit höheren Gehalten an Rückständen von S chädlings-            nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wer-\nbekämpfungsmitteln als durch Rechtsverordnung nach              den sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in\n§ 4 Abs. 1 Nr. 5 B uchstabe b festgesetzt ausgeführt wer-       Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung\nden, sofern nachgewiesen wird, daß                              zuständigen B ehörden, dem Verfügungsberechtigten ein\n1. das B estimmungsland eine besondere B ehandlung              Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten\nmit den M itteln verlangt, um der Einschleppung von         K ontrollen und ihre Ergebnisse aus.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998            1857\n(5) Das B undesministerium der Finanzen regelt im Ein-          (3) Wer gewerbsmäßig M ischfuttermittel, Zusatzstoffe\nvernehmen mit dem B undesministerium durch Rechtsver-           oder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt,\nordnung ohne Zustimmung des B undesrates die Einzel-            hat über deren Herstellung, B estände, Eingänge und Aus-\nheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und          gänge B uch zu führen.\nAbsatz 4. Es kann dabei insbesondere P flichten zu An-             (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von\nzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von            Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen\nHilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungs-            Fertigpackungen im S inne der Fertigpackungsverordnung\nmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in                an Endverbraucher.\nGeschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-\ndung von B esichtigungen und von Entnahmen unentgeltli-            (5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbs-\ncher M uster und P roben vorsehen.                              mäßigen Umgangs mit Futtermitteln K enntnis darüber\nerhält, daß ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten\n(6) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver-       S toffen belastet ist, daß es bei bestimmungsgemäßer und\nnehmen mit dem B undesministerium der Finanzen durch            sachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die            für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellt,\nEinzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln.      hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige B ehörde unverzüglich\ndavon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung der\nFuttermittel beabsichtigt ist. Eine Unterrichtung gemäß\n§ 16\nS atz 1 darf von der dort genannten B ehörde nicht zur\n(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlasse-        strafrechtlichen Verfolgung des M itteilenden oder für ein\nnen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vor-            Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nschriften über unerwünschte S toffe und S chädlings-            gegen den M itteilenden verwendet werden.\nbekämpfungsmittel in Futtermitteln, nicht für im Inland            (6) Die zuständige B ehörde stellt sicher, daß die Ver-\noder in anderen M itgliedstaaten hergestellte Futtermittel,     wendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel\nZusatzstoffe und Vormischungen, die zur Ausfuhr                 nach Absatz 5 ohne Gefahr für M ensch, Tier und Umwelt\nbestimmt sind.                                                  erfolgt.\n(2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach           (7) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nAbsatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften    Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,\nentsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland          soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-\noder in anderen M itgliedstaaten bestimmten getrennt zu         lich ist,\nhalten und kenntlich zu machen.\n1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die B uch-\n(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch                führungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,                   Futtermitteln vorzuschreiben;\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-      2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der B uchführung\nderlich ist, vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe         sowie über die Dauer der Aufbewahrung der B uch-\nund Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder                 führungsunterlagen zu regeln.\nvon demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der\nzuständigen B ehörde anzumelden sind, und nähere Ein-\nzelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu                                         § 18\nregeln.                                                            (1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,\n(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-\nVormischungen erfolgt unter zollamtlicher Überwachung,\nlich ist,\nsoweit möglich in Form des Zollverschlusses.\n1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von\nFuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen ein-\nschließlich des P robenahmeverfahrens und der Ana-\nAchter Abschnitt                              lysemethoden zu regeln,\nAnzeige- und Buchführungspflicht,                      2. M indestanforderungen an\nÜberwachung                                  a) die B eschaffenheit und Ausstattung der Einrichtun-\ngen, die amtliche Untersuchungen durchführen,\nund\n§ 17\nb) die S achkunde der mit den amtlichen Untersuchun-\n(1) Wer gewerbsmäßig M ischfuttermittel, Zusatzstoffe                gen befaßten P ersonen festzusetzen\noder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr brin-\ngen will, hat dies vor B eginn des B etriebes der nach Lan-         sowie das Verfahren des Nachweises der S achkunde\ndesrecht für den Herstellungs- oder B etriebsort zuständi-          zu regeln,\ngen B ehörde anzuzeigen.                                        3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von P roben\n(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbs-          in Herstellerbetrieben und an B ehältnissen vorzu-\nmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung             schreiben.\nvon Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anla-          (2) Das B undesministerium veröffentlicht eine amtliche\ngen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will.     S ammlung von Analysemethoden für die Untersuchung\nB ei beweglichen Anlagen ist auch die B ehörde zu benach-       von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13\nrichtigen, in deren B ereich die Anlage eingesetzt wird.        S atz 1 gilt entsprechend.","1858               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\n§ 19                              den anderer Länder, dem B undesministerium, den\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,         zuständigen B ehörden anderer M itgliedstaaten und der\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-          K ommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\nnungen und der erteilten Auflagen werden durch die nach            (2) Der Verkehr mit den zuständigen B ehörden anderer\nLandesrecht zuständigen B ehörden überwacht.                    M itgliedstaaten und der K ommission der Europäischen\n(2) Natürliche und juristische P ersonen und nicht-          Gemeinschaft obliegt dem B undesministerium. Es kann\nrechtsfähige P ersonenvereinigungen haben den zuständi-         diese B efugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ngen B ehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die      des B undesrates auf die zuständigen obersten Landes-\nzur Durchführung der den B ehörden durch dieses Gesetz          behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im\noder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben            B enehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde\nerforderlich sind.                                              dieser die B efugnis übertragen. Die obersten Landes-\nbehörden können die B efugnisse nach den S ätzen 2 und 3\n(3) P ersonen, die von der zuständigen B ehörde beauf-       auf andere B ehörden übertragen.\ntragt sind, sowie in ihrer B egleitung befindliche S ach-\nverständige der M itgliedstaaten und der K ommission\nder Europäischen Gemeinschaft, dürfen im Rahmen der                                  Neunter Abschnitt\nAbsätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, B etriebs-\nräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen wäh-                      Straf- und Bußgeldvorschriften\nrend der üblichen Geschäfts- oder B etriebszeit betreten\nund dort                                                                                      § 20\n1. B esichtigungen vornehmen,                                      (1) M it Freiheitsstrafe bis zu zwei J ahren oder mit Geld-\n2. P roben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung             strafe wird bestraft, wer\nentnehmen,                                                  1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, daß sie bei\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.                               bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-\nrung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beein-\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nträchtigen können, oder\nS icherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke,\nGeschäftsräume, B etriebsräume und Transportmittel              2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt\nauch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohn-\nund dadurch die Gesundheit von M enschen gefährdet.\nzwecken des Auskunftspflichtigen dienen; das Grund-\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des            (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die S trafe Freiheits-\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Aus-            strafe bis zu einem J ahr oder Geldstrafe.\nkunftspflichtige hat die M aßnahmen nach den S ätzen 1\nund 2 zu gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vor-                                     § 21\nzulegen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-       lässig\nche Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-       1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behan-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-                   delt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                  oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert;\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                 2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung\n§ 19a                                     mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1a,\nS tellt die zuständige B ehörde bei der amtlichen Über-             Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nwachung fest, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-               nach Abs. 1 Nr. 2 oder entgegen § 4 Abs. 5 S atz 1\nschungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses                 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,                    nung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel in\nordnet sie die zur B eseitigung festgestellter Verstöße                den Verkehr bringt;\nerforderlichen M aßnahmen an. S ie kann insbesondere              3. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-\n1. eine geeignete B ehandlung,                                         verordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3,\nentgegen § 5 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit einer\n2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken,                     Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatz-\n3. die unschädliche B eseitigung oder                                  stoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt\n4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des                oder verabreicht;\nVerbringens aus einem anderen M itgliedstaat                  4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in\nanordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.                               P ackungen oder B ehältnissen in den Verkehr bringt,\nderen K ennzeichnung oder sonstige Aufschriften\nnicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entspre-\n§ 19b\nchen;\n(1) Die zuständigen B ehörden können, soweit dies zur\n5. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt;\nEinhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erfor-\nderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-            6. entgegen § 8 Abs. 1 S atz 1 M ischfuttermittel, Zusatz-\nschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der                stoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen\nÜberwachung gewonnen haben, den zuständigen B ehör-                    P ackungen oder B ehältnissen in den Verkehr bringt;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998              1859\n7. einer mit einer Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1,       2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechts-\n§ 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 3 S atz 2 verbundenen voll-       verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\nziehbaren Auflage zuwiderhandelt;                            nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese B uß-\n8. entgegen § 14 Abs. 1 S atz 1 Futtermittel, Zusatz-            geldvorschrift verweist.\nstoffe oder Vormischungen einführt oder in das              (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nInland verbringt;                                        Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, 8a und 13 und des Ab-\n8a. entgegen § 14 Abs. 6 S atz 1 in Verbindung mit einer     satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein       sche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9 bis 12a\nFuttermittel ausführt;                                   und 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nM ark geahndet werden.\n9. die Anzeige nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 oder 2 oder\n§ 25 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;\n§ 22\n10. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder\nFuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die\nVormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind,\nsich eine S traftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit\nnicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht;\nnach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Absatz 2\n11.   entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs-          bezieht, können eingezogen werden. § 74a des S trafge-\ngemäß B uch führt;                                       setzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n11a. entgegen § 17 Abs. 5 S atz 1 nicht oder nicht recht-      keiten sind anzuwenden.\nzeitig unterrichtet;\n12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-\nZehnter Abschnitt\ntig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19\nAbs. 3 S atz 3 eine M aßnahme nicht gestattet oder                         Schlußbestimmungen\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt;\n12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a S atz 1                                       § 23\nzuwiderhandelt;                                             Das B undesministerium kann Rechtsverordnungen\n13. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5        nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung\nAbs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-        verbindlicher technischer Vorschriften aus Anhängen von\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-       Richtlinien oder aus Anhängen von Entscheidungen des\nstimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift         Rates oder der K ommission der Europäischen Gemein-\nverweist oder                                            schaft dienen, ohne Zustimmung des B undesrates erlas-\nsen.\n14. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9, § 14\nAbs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3,\n§ 17 Abs. 7 oder § 18 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Rechts-                                 § 24\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-            Das B undesministerium erläßt mit Zustimmung des\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese        B undesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,\nB ußgeldvorschrift verweist.                             die zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der Rechts-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            akte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Fut-\nleichtfertig                                                   termittelrechts erforderlich sind.\n1. entgegen § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung\n§ 25\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5\noder 10 ein Futtermittel verfüttert oder                                           (Inkrafttreten)"]}