{"id":"bgbl1-1998-45-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":45,"date":"1998-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/45#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_45.pdf#page=22","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie","law_date":"1998-07-16T00:00:00Z","page":1842,"pdf_page":22,"num_pages":8,"content":["1842                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nGesetz\nzur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie\nund der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie\nVom 16. J uli 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates            oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Rechte aus Finanzinstrumenten im S inne des § 1 Abs. 11\ndes Gesetzes über das K reditwesen zu verschaffen.\n(5) Ein Entschädigungsfall im S inne dieses Gesetzes tritt\nArtikel 1                            ein, wenn das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen\nEinlagensicherungs- und                        (B undesaufsichtsamt) feststellt, daß ein Institut aus Grün-\nAnlegerentschädigungsgesetz                         den, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhän-\ngen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder\n§1                                Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen\nund keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder\nBegriffsbestimmungen                         Erfüllung besteht.\n(1) Institute im S inne dieses Gesetzes sind\n§2\n1. Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1\nSicherungspflicht der Institute\ndes Gesetzes über das K reditwesen,\nDie Institute sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbind-\n2. K reditinstitute, denen eine Erlaubnis zum B etreiben\nlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach M aßgabe die-\nvon B ankgeschäften im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2\nses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädi-\nNr. 4 oder 10 des Gesetzes über das K reditwesen oder\ngungseinrichtung zu sichern.\nzur Erbringung von Finanzdienstleistungen im S inne\ndes § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über\ndas K reditwesen erteilt ist,                                                               §3\n3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis                            Entschädigungsanspruch\nzur Erbringung von Finanzdienstleistungen im S inne             (1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungs-\ndes § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über        fall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut\ndas K reditwesen erteilt ist, und                            zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach\n4. K reditinstitute, denen eine Erlaubnis zum B etreiben         M aßgabe des § 4.\nvon B ankgeschäften im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2            (2) K einen Anspruch nach Absatz 1 haben\nNr. 6 des Gesetzes über das K reditwesen erteilt ist,\nsofern sie die in § 1 Abs. 6 S atz 1 Nr. 2 des Gesetzes        1. Institute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Finanzin-\nüber K apitalanlagegesellschaften genannten Ge-                    stitute im S inne des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie\nschäfte betreiben.                                                 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur\nK oordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\n(2) Einlagen im S inne dieses Gesetzes sind Guthaben,               ten über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit\ndie sich aus auf einem K onto verbliebenen B eträgen oder              der K reditinstitute und zur Änderung der Richtlinie\naus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätig-                   77/780/EWG (AB l. EG Nr. L 386 S . 1) mit S itz im In-\nkeit eines Instituts im S inne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben            oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf\nund von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher               eigene Rechnung handeln,\nB estimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch\nForderungen, die das Institut durch Ausstellung einer              2. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-\nUrkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Order-                nehmen mit S itz im In- oder Ausland,\nschuldverschreibungen, S chuldverschreibungen, welche              3. K apitalanlagegesellschaften einschließlich der von\ndie Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 der Richtlinie              ihnen verwalteten S ondervermögen oder Investment-\n85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur K oordinierung                    aktiengesellschaften oder Organismen für gemein-\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend                     same Anlagen mit S itz im Ausland,\nbestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-\n4. der B und, ein Land, ein rechtlich unselbständiges\npapieren (AB l. EG Nr. L 375 S . 3) erfüllen, sowie Verbind-\nS ondervermögen des B undes oder eines Landes,\nlichkeiten aus eigenen Wechseln.\neine kommunale Gebietskörperschaft, ein anderer\n(3) Wertpapiergeschäfte im S inne dieses Gesetzes sind              S taat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche\nB ankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im S inne des               Gebietskörperschaft eines anderen S taates,\n§ 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, 5 oder 10 oder Abs. 1a S atz 2 Nr. 1\n5. Geschäftsleiter, persönlich haftende Gesellschafter\nbis 4 des Gesetzes über das K reditwesen.\noder M itglieder von Aufsichtsorganen des Instituts,\n(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im                   P ersonen, die mindestens 5 vom Hundert des K api-\nS inne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines                  tals des Instituts halten, P rüfer im S inne des § 28 des\nInstituts aus Wertpapiergeschäften, einem K unden B esitz              Gesetzes über das K reditwesen und Gläubiger, die","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998              1843\neine entsprechende S tellung oder Funktion in einem         Finanzdienstleistungen im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2\nUnternehmen haben, das mit dem Institut einen K on-         Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes\nzern im S inne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß        über das K reditwesen gelten als Einlagen, sofern sich die\nes auf die Rechtsform ankommt, bildet,                      Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts bezie-\n6. Ehegatten und Verwandte ersten und zweiten Grades           hen, den K unden B esitz oder Eigentum an Geldern zu\nder unter Nummer 5 genannten P ersonen, es sei              verschaffen.\ndenn, daß die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumen-           (3) B ei der B erechnung der Höhe des Entschädigungs-\nte aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten oder der          anspruchs ist der B etrag der Einlagen oder Gelder und der\nVerwandten stammen,                                         M arktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschä-\n7. Unternehmen, die mit dem Institut einen K onzern im         digungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschädigungsan-\nS inne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf         spruch umfaßt im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2\ndie Rechtsform ankommt, bilden,                             auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsan-\nsprüche.\n8. Gläubiger, die bei dem Institut S achverhalte herbeige-\nführt oder genutzt haben, insbesondere wenn sie auf            (4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die\nGrund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe            Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut,\nZinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben, wel-       unabhängig von der Zahl der K onten, der Währung und\nche die finanziellen S chwierigkeiten verursacht oder       dem Ort, an dem die K onten geführt oder die Finanzin-\nwesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage       strumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann in\ndes Instituts beigetragen haben,                            Deutsche M ark geleistet werden.\n9. K apitalgesellschaften im S inne des § 267 Abs. 2 und 3        (5) B ei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze\ndes Handelsgesetzbuchs und vergleichbare Unter-             nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen K ontoin-\nnehmen mit S itz im Ausland sowie                           habers maßgeblich. Fehlen besondere B estimmungen, so\nwerden die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu\n10. Gläubiger, deren Ansprüche gegen das Institut im\ngleichen Anteilen den K ontoinhabern zugerechnet.\nZusammenhang mit Geschäften stehen, auf Grund\nderer P ersonen in einem S trafverfahren wegen Geld-           (6) Hat der Gläubiger für Rechnung eines Dritten gehan-\nwäsche im S inne des Artikels 1 der Richtlinie              delt, ist für die Obergrenze nach Absatz 2 auf den Dritten\n91/308/EWG des Rates vom 10. J uni 1991 zur Verhin-         abzustellen.\nderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke\nder G eldwäsche (AB l. EG Nr. L 166 S . 77) rechtskräf-                                   §5\ntig verurteilt worden sind.\nEntschädigungsverfahren\nHat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten\ngehandelt, so ist für die Feststellung der B erechtigung der        (1) Das B undesaufsichtsamt hat den Entschädigungsfall\nAnsprüche nach S atz 1 auf den Dritten abzustellen, sofern       unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb\ndas Treuhandverhältnis in der K ontobezeichnung eindeu-          von 21 Tagen, nachdem es davon K enntnis erlangt hat,\ntig als solches gekennzeichnet ist.                              daß ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzu-\nzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften\n(3) Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten               zu erfüllen. Es veröffentlicht die Feststellung im B undes-\ngegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in fünf             anzeiger. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nJ ahren.                                                         Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung. Das\n(4) Für S treitigkeiten über Grund und Höhe des Entschä-      B undesaufsichtsamt unterrichtet die Entschädigungsein-\ndigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.                 richtung, der das Institut zugeordnet ist, unverzüglich über\ndie Feststellung.\n§4                                   (2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger\nUmfang des Entschädigungsanspruchs                      des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädi-\ngungsfalles und die Frist gemäß Absatz 3 S atz 1 zu unter-\n(1) Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des\nrichten; sie trifft geeignete M aßnahmen, um die Gläubiger\nInstituts richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen\ninnerhalb von drei M onaten nach Eintritt des Entschädi-\ndes Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Ver-\ngungsfalles zu entschädigen. Zu diesem Zweck stellt das\nbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter B erück-\nInstitut der Entschädigungseinrichtung unverzüglich die\nsichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehal-\nfür die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unter-\ntungsrechte des Instituts. Ein Entschädigungsanspruch\nlagen zur Verfügung.\nbesteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die\nWährung eines S taates des Europäischen Wirtschafts-                (3) Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen\nraums oder auf EC U lauten.                                      eines J ahres nach Unterrichtung über den Entschädi-\n(2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach              gungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden.\nbegrenzt auf                                                     Nach Ablauf dieser Frist ist der Entschädigungsanspruch\nausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist vom\n1. 90 vom Hundert der Einlagen und den Gegenwert von             B erechtigten nicht zu vertreten.\n20 000 EC U sowie\n(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemelde-\n2. 90 vom Hundert der Verbindlichkeiten aus Wertpapier-          ten Ansprüche unverzüglich zu prüfen und spätestens drei\ngeschäften und den Gegenwert von 20 000 EC U.                M onate, nachdem sie die B erechtigung und die Höhe der\nVerbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Insti-          Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen\ntuts im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Erlaubnis zum        Fällen kann diese Frist mit Zustimmung des B undesauf-\nB etreiben von B ankgeschäften oder zur Erbringung von           sichtsamtes bis zu drei M onate verlängert werden.","1844                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\n(5) S oweit die Entschädigungseinrichtung den Entschä-                                      §7\ndigungsanspruch eines B erechtigten erfüllt, gehen dessen\nBeliehene Entschädigungseinrichtungen\nAnsprüche gegen das Institut auf sie über.\n(1) Das B undesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(6) S teht der Anspruch des Gläubigers im Zusammen-           tigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und B efugnisse\nhang mit Geschäften, auf Grund derer gegen P ersonen in          einer Entschädigungseinrichtung einer juristischen P erson\neinem S trafverfahren wegen Geldwäsche im S inne des             des P rivatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit\nArtikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG ermittelt wird, so          ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu über-\nkann die Entschädigungseinrichtung die Leistung der Ent-         nehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der\nschädigung aussetzen, bis das Verfahren beendet ist.             Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (be-\nliehene Entschädigungseinrichtung). Eine juristische P er-\n§6                               son bietet hinreichende Gewähr, wenn\nEntschädigungseinrichtungen                       1. die P ersonen, die nach Gesetz oder S atzung die\nGeschäftsführung und Vertretung der juristischen P er-\n(1) B ei der K reditanstalt für Wiederaufbau werden Ent-\nson ausüben, zuverlässig und geeignet sind,\nschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige S onder-\nvermögen des Bundes errichtet, denen jeweils eine der in         2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige\nS atz 2 genannten Institutsgruppen zugeordnet wird.                  Ausstattung und Organisation, insbesondere für die\nB eitragseinziehung, Verwaltung der M ittel und Auszah-\nInstitutsgruppen sind\nlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene\n1. privatrechtliche Institute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,        M ittel im Gegenwert von mindestens einer M illion EC U\n2. öffentlich-rechtliche Institute im S inne des § 1 Abs. 1          vorhält.\nNr. 1 und                                                    Durch die Rechtsverordnung nach S atz 1 kann sich das\n3. andere Institute.                                             B undesministerium der Finanzen die Genehmigung der\nS atzung und von S atzungsänderungen der juristischen\nDie Entschädigungseinrichtungen können im rechtsge-              P erson vorbehalten.\nschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt\nwerden.                                                             (2) Im Falle der B eleihung nach Absatz 1 tritt die juristi-\nsche P erson des P rivatrechts in die Rechte und P flichten\n(2) Das B undesaufsichtsamt kann ein Institut auf Antrag      der jeweiligen Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein.\neiner anderen Entschädigungseinrichtung zuordnen,                Die B estimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 über die Zuord-\nwenn                                                             nung der Institute sowie des § 6 Abs. 5 sind entsprechend\n1. das Institut ein berechtigtes Interesse an der bean-          anzuwenden.\ntragten Zuordnung darlegt,                                      (3) B eliehene Entschädigungseinrichtungen unterliegen\n2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrich-          der Aufsicht des B undesaufsichtsamtes. Das B undesauf-\ntung, der das Institut angehört, nach Absatz 3 nicht         sichtsamt hat M ißständen entgegenzuwirken, welche die\ngefährdet wird, und                                          ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung be-\neinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädi-\n3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantrag-            gung angesammelte Vermögen gefährden können. Das\nten Zuordnung zustimmt.                                      B undesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die ge-\nDas B undesaufsichtsamt kann Institute auch dann ande-           eignet und erforderlich sind, diese M ißstände zu be-\nren Entschädigungseinrichtungen zuordnen, wenn alle              seitigen oder zu verhindern. Dem B undesaufsichtsamt\nlnstitute einer Entschädigungseinrichtung die Zuordnung          stehen gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die\nzu anderen Entschädigungseinrichtungen beantragt                 Auskunfts- und P rüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des\nhaben und diese Entschädigungseinrichtungen der bean-            Gesetzes über das K reditwesen zu.\ntragten Zuordnung zustimmen. Das Nähere über die Auf-\nlösung und Abwicklung der Entschädigungseinrichtung,                                           §8\nder die Institute bis dahin zugeordnet waren, bestimmt\nMittel der Entschädigungseinrichtungen\ndas B undesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nordnung.                                                            (1) Die M ittel für die Durchführung der Entschädigung\nwerden durch B eiträge der Institute erbracht. Die Institute\n(3) Die Entschädigungseinrichtungen haben die Auf-\nsind verpflichtet, B eiträge an die Entschädigungseinrich-\ngabe, die B eiträge der ihnen zugeordneten Institute einzu-\ntung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Die B eiträge der\nziehen, die M ittel nach M aßgabe des § 8 Abs. 1 anzulegen\nInstitute müssen die Ansprüche gegen die Entschädi-\nund im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen\ngungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten\nzugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen\nund sonstige K osten, die durch die Tätigkeit der Entschä-\noder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapierge-\ndigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Ent-\nschäften zu entschädigen.\nschädigung angesammelten M ittel sind nach dem Ge-\n(4) Die K reditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Ent-    sichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, daß eine\nschädigungseinrichtungen. S ie unterliegt insoweit der           möglichst große S icherheit und ausreichende Liquidität\nAufsicht durch das B undesaufsichtsamt. Für die Verwal-          der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet\ntung erhält sie eine angemessene Vergütung aus den S on-         sind.\ndervermögen.\n(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum 30. S ep-\n(5) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der            tember J ahresbeiträge zu leisten. Die Entschädigungsein-\nEntschädigungseinrichtung entscheidet das B undesauf-            richtung kann nach Zustimmung durch das B undesauf-\nsichtsamt.                                                       sichtsamt die B eitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998               1845\ndie vorhandenen M ittel zur Durchführung der Entschädi-         B undesaufsichtsamt eingereicht hat und ihr bei einer\ngung ausreichen, und für erstmals beitragspflichtige Insti-     Erlaubniserteilung zugeordnet wird, P rüfungen zur Ein-\ntute neben dem J ahresbeitrag eine einmalige Zahlung            schätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungs-\nfestlegen. Die Entschädigungseinrichtung hat S onder-           falles im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.\nbeiträge zu erheben und K redite aufzunehmen, wenn dies\n(4) Die Entschädigungseinrichtung kann die P rüfungs-\nzur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erfor-\nbefugnis gemäß den Absätzen 1 und 3 einem geeigneten\nderlich ist.\nDritten übertragen.\n(3) Das Nähere über die J ahresbeiträge regelt das Bun-          (5) Die Entschädigungseinrichtung legt die Einzelheiten\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung              der P rüfungen in P rüfungsrichtlinien fest, die der Geneh-\nnach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen unter             migung durch das B undesaufsichtsamt bedürfen. Die\nbesonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der gesi-        K osten, die der Entschädigungseinrichtung oder einem\ncherten Geschäfte sowie der Anzahl, Größe und Geschäfts-        geeigneten Dritten nach Absatz 4 auf Grund der Durch-\nstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten         führung von P rüfungen entstehen, sind von dem betroffe-\nInstitute. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen          nen Institut oder Unternehmen zu erstatten.\nzu den Sonderbeiträgen, zur Kreditaufnahme und zur Anla-\nge der M ittel enthalten. Das Bundesministerium der Finan-\nzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf                                          § 10\ndas Bundesaufsichtsamt übertragen.                                      Prüfung der Entschädigungseinrichtungen\n(4) Aus den B eitragsbescheiden der Entschädigungs-             (1) Die Entschädigungseinrichtungen haben nach Ab-\neinrichtung findet die Vollstreckung nach den B estimmun-       lauf eines K alenderjahres einen Geschäftsbericht aufzu-\ngen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die           stellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder\nvollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungsein-      eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit\nrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen B ei-          der P rüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts\ntragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.               und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die Ent-\n(5) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1    schädigungseinrichtungen haben dem B undesaufsichts-\nhaftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem auf            amt den von ihnen bestellen P rüfer unverzüglich nach der\nG rund der B eitragsleistungen nach Abzug der K osten           B estellung anzuzeigen. Das B undesaufsichtsamt kann\nnach Absatz 1 S atz 2 zur Verfügung stehenden Vermö-            innerhalb eines M onats nach Zugang der Anzeige die\ngen. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Ver-        B estellung eines anderen P rüfers verlangen, wenn dies\nbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung. Eine              zur Erreichung des P rüfungszwecks geboten ist; Wider-\nbeliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermö-           spruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine auf-\ngen getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu halten und           schiebende Wirkung. Der Geschäftsbericht muß Angaben\nzu verwalten.                                                   zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Ent-\nschädigungseinrichtung, insbesondere zur Höhe und An-\nlage der M ittel, zur Verwendung der M ittel für Entschädi-\n§9                                gungsfälle, zur Höhe der B eiträge sowie zu den K osten der\nMitwirkungspflichten der Institute, Prüfungen             Verwaltung enthalten.\n(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungs-        (2) Die Entschädigungseinrichtungen haben den festge-\neinrichtung, der sie zugeordnet sind, den festgestellten        stellten Geschäftsbericht dem B undesaufsichtsamt und\nJ ahresabschluß mit dem dazugehörigen P rüfungsbericht          der Deutschen B undesbank jeweils bis zum 31. M ai einzu-\nunverzüglich einzureichen sowie auf Verlangen alle Aus-         reichen. Der P rüfer hat den B ericht über die P rüfung des\nkünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die        Geschäftsberichts dem B undesaufsichtsamt und der\nEntschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihres Auf-            Deutschen B undesbank unverzüglich nach B eendigung\ntrags nach diesem Gesetz benötigt. Die Entschädigungs-          der P rüfung einzureichen. Das B undesaufsichtsamt und\neinrichtung darf bei den ihr zugeordneten Instituten P rü-      die Deutsche B undesbank sind auch auf Anforderung\nfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines          über die Angaben nach Absatz 1 S atz 4 zu unterrichten.\nEntschädigungsfalles vornehmen. Während der üblichen\nArbeitszeit ist den bei der Entschädigungseinrichtung                                         § 11\nbeschäftigten oder für sie tätigen P ersonen, soweit dies\nAusschluß aus der Entschädigungseinrichtung\nzur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungsein-\nrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist, das B etreten        (1) Erfüllt ein Institut die B eitrags- oder M itwirkungs-\nder Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu             pflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht voll-\ngestatten.                                                      ständig oder nicht rechtzeitig, so hat die betroffene Ent-\nschädigungseinrichtung das B undesaufsichtsamt und die\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nDeutsche B undesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant-\nauch innerhalb eines M onats nach Aufforderung durch\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\ndas B undesaufsichtsamt seine Verpflichtungen nicht,\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nkann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nFrist von 12 M onaten den Ausschluß aus der Entschädi-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ngungseinrichtung ankündigen. Nach Ablauf dieser Frist\naussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur\nkann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung des\nVerweigerung der Auskunft zu belehren.\nB undesaufsichtsamtes das Institut von der Entschädi-\n(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem             gungseinrichtung ausschließen, wenn die Verpflichtungen\nUnternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32               von dem Institut weiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem\nAbs. 1 S atz 2 des Gesetzes über das K reditwesen beim          Ausschluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch","1846                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nfür Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser        pflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung\nFrist begründet wurden.                                           nicht, hat die Entschädigungseinrichtung das B undesauf-\n(2) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäf-     sichtsamt und die Deutsche B undesbank zu unterrichten.\ntes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das           Das B undesaufsichtsamt fordert die Zweigniederlassung\nKreditwesen oder zum Betreiben von Wertpapiergeschäften           auf, ihre Verpflichtungen innerhalb einer vom B undesauf-\ngemäß § 1 Abs. 3 weg oder stellen Institute im Sinne des § 1      sichtsamt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. K ommt die\nAbs. 1 Nr. 4 das Betreiben der in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des     Zweigniederlassung dieser Aufforderung nicht nach,\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften genannten Ge-           unterrichtet das B undesaufsichtsamt die zuständigen\nschäfte ein, haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch        B ehörden des Herkunftsstaats, welche die in Absatz 1\nfür Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem Wegfall oder     S atz 2 genannte Erlaubnis erteilt haben. Das B undesauf-\nder Einstellung begründet wurden.                                 sichtsamt und die zuständigen B ehörden des Herkunfts-\nstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädi-\ngungseinrichtung alle erforderlichen M aßnahmen, um\n§ 12                               sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach diesem\nInstitutssichernde Einrichtungen                   Gesetz von der Zweigniederlassung eingehalten werden.\n(1) Institute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, die den             (4) S ofern die zuständigen B ehörden des Herkunfts-\nS icherungseinrichtungen der regionalen S parkassen- und          staats keine M aßnahmen ergreifen oder sich die M aßnah-\nGiroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundes-           men nach Absatz 3 als unzureichend erweisen, kann die\nverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisen-               Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der zu-\nbanken angeschlossen sind, sind keiner Entschädigungs-            ständigen B ehörden des Herkunftsstaats die Zweig-\neinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrich-          niederlassung mit einer Frist von 12 M onaten von der\ntungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen              Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Aus-\nInstitute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und      schluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für\nSolvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen           Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, die vor Ablauf\nM ittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen).              dieser Frist begründet wurden.\n(2) Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen\nunbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatli-\ncher S tellen hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1\n§ 14\nder Aufsicht und P rüfung durch das B undesaufsichtsamt;\n§ 7 Abs. 3 S atz 4 und § 10 gelten entsprechend. Die insti-                  Zweigniederlassungen inländischer\ntutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, dem B un-                        Institute in anderen Staaten\ndesaufsichtsamt Änderungen ihrer S atzung anzuzeigen.                        des Europäischen Wirtschaftsraums\nDas B undesaufsichtsamt unterrichtet das B undesministe-             Höhe und Umfang der Entschädigung, welche die Ent-\nrium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme recht-              schädigungseinrichtung an Gläubiger von Zweigniederlas-\nfertigen, daß eine institutssichernde Einrichtung die Anfor-      sungen inländischer Institute in anderen Staaten des\nderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Das B undesministe-         Europäischen Wirtschaftsraums erbringt, dürfen Höhe und\nrium der Finanzen kann nach Anhörung der betroffenen              Umfang der Sicherung durch die entsprechende Entschädi-\ninstitutssichernden Einrichtung die Feststellung treffen,         gungseinrichtung in dem anderen Staat nicht überschreiten.\ndaß die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.\n§ 13\nZweigniederlassungen von                                                     § 15\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen                                    Verschwiegenheitspflicht\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums                      P ersonen, die bei der Entschädigungseinrichtung be-\n(1) Zweigniederlassungen eines Unternehmens im                 schäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheim-\nS inne des § 53b des Gesetzes über das K reditwesen               nisse, insbesondere B etriebs- oder Geschäftsgeheim-\nhaben zu den für inländische Institute geltenden B edin-          nisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. S ie sind\ngungen einen Anspruch auf Einbeziehung in eine Ent-               nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht-\nschädigungseinrichtung, sofern die Entschädigung nach             beamteter P ersonen vom 2. M ärz 1974 (B GB I. I S . 469,\ndiesem Gesetz nach Höhe oder Umfang die S icherung im             547) vom B undesaufsichtsamt auf eine gewissenhafte\nHerkunftsstaat des Unternehmens übersteigt. Vorausset-            Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbe-\nzung ist, daß dem Unternehmen in seinem Herkunftsstaat            fugtes Offenbaren oder Verwerten im S inne des S atzes 1\ndie Erlaubnis zum B etreiben der Geschäfte eines Ein-             liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an das\nlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunter-           B undesaufsichtsamt oder die Deutsche B undesbank\nnehmens im S inne des § 1 Abs. 3d des Gesetzes über das           weitergegeben werden.\nK reditwesen erteilt ist.\n(2) Die S icherung im S inne des Absatzes 1 ist nach Höhe\nund Umfang auf den die S icherung im Herkunftsstaat                                            § 16\nübersteigenden Anteil beschränkt. Nicht gesichert sind                               Nichtanwendung des\nB ankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auf Devisen,                        Versicherungsaufsichtsgesetzes\nRechnungseinheiten oder Derivate im S inne des § 1                   Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nAbs. 11 S atz 4 Nr. 5 des Gesetzes über das K reditwesen.         gelten nicht für Entschädigungseinrichtungen im S inne\n(3) Erfüllt eine Zweigniederlassung, die nach Absatz 1 in      der § § 6 und 7 und institutssichernde Einrichtungen im\neine Entschädigungseinrichtung einbezogen ist, ihre Ver-          S inne des § 12.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                1847\n§ 17                             3. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institu-\nBußgeldvorschriften                            te im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die befugt sind, sich\nbei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigen-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                   tum oder B esitz an Geldern oder Wertpapieren von\n1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1         K unden zu verschaffen, mindestens jedoch den\nden J ahresabschluß mit dem dazugehörigen P rü-                  Gegenwert von 1 250 EC U; sofern Institute auf eigene\nfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder        Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, minde-\nnicht rechtzeitig einreicht oder                                 stens den Gegenwert von 7 300 EC U;\n2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1       4. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Insti-\na) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig         tute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die nicht befugt sind,\noder nicht rechtzeitig erteilt oder                         sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen\nEigentum oder B esitz an Geldern oder Wertpapieren\nb) eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nvon K unden zu verschaffen, mindestens jedoch den\noder nicht rechtzeitig vorlegt.\nGegenwert von 50 EC U; sofern Institute auf eigene\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis            Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, minde-\nzu einhunderttausend Deutsche M ark geahndet werden.                 stens den Gegenwert von 730 EC U;\n(3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1        5. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Insti-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes-              tute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, mindestens jedoch\naufsichtsamt.                                                        den Gegenwert von 730 EC U.\n§ 18                             Für die Höhe des haftenden Eigenkapitals ist jeweils der\n1. August 1998 maßgeblich. Die B eitragspflicht kann\nZeitlicher Anwendungsbereich\ndurch M ittelübertragung aus bestehenden S icherungsein-\n(1) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem                richtungen erfüllt werden.\nGesetz besteht für einen Entschädigungsfall wegen\nNichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapierge-              (2) Der Geschäftsbericht gemäß § 10 ist erstmals im\nschäften nur, wenn dieser Entschädigungsfall nach dem            J ahr 1999 für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum\n25. S eptember 1998 eingetreten ist.                             31. Dezember 1998 einzureichen.\n(2) Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz\nkönnen erstmals ab dem 1. November 1998 angemeldet\nwerden. S ofern die Unterrichtung gemäß § 5 Abs. 2 vorher\nArtikel 2\nerfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Abs. 3 erst           Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nab dem 1. November 1998.\nDas Wertpapierhandelsgesetz vom 26. J uli 1994 (BGBI. I\n§ 19                             S . 1749), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:\nÜbergangsregelungen\n(1) Institute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits  1. In § 25 Abs. 1 S atz 3 wird die Angabe „S ätze 1\ntätig und nach § 8 Abs. 1 beitragspflichtig sind, haben              bis 3“ durch die Angabe „S ätze 1 und 2“ ersetzt.\nerstmalig innerhalb von zwei M onaten nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an die Entschädigungseinrichtung, der\nsie zugeordnet sind, einen B eitrag zu leisten. Der erst-        2. § 26 wird wie folgt geändert:\nmalige B eitrag beträgt                                              a) In Absatz 2 werden die Worte „und 3“ gestrichen.\n1. 0,03 vom Hundert der B ilanzposition „Verbindlichkei-             b) In Absatz 3 wird S atz 2 gestrichen.\nten gegenüber K unden“ oder einer entsprechenden\nB ilanzposition des letzten J ahresabschlusses für Insti-\n3. § 34a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1; Hypotheken-\nNamenspfandbriefe, öffentliche Namenspfandbriefe,                a) In S atz 1 werden die Worte „ohne eine Erlaubnis\nVerbindlichkeiten gegenüber konzernverbundenen                       zum B etreiben des Einlagengeschäftes im S inne\nUnternehmen des Instituts im S inne des § 18 des                     des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das\nAktiengesetzes mit S itz im Ausland, die B ankgeschäfte              K reditwesen“ durch die Worte „, das kein Einlagen-\nim S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 des Gesetzes über             kreditinstitut im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des\ndas K reditwesen betreiben, sowie Rücklieferungsver-                 Gesetzes über das K reditwesen ist,“ ersetzt.\npflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften und Wert-\nb) In S atz 3 werden die Worte „M itglied einer Einlagen-\npapierpensionsgeschäften können unberücksichtigt\nsicherungseinrichtung ist“ durch die Worte „einer\nbleiben; sofern bei einem Institut der erstmalige B eitrag\nEinrichtung zur S icherung der Ansprüche von Einle-\ngemäß Teilsatz 1 und 2 das Volumen der nach § 4 ge-\ngern und Anlegern zugehört“ ersetzt.\nsicherten Einlagen übersteigt, können bei der B emes-\nsung des erstmaligen B eitrags ferner Verbindlichkeiten\ngegenüber Gläubigern, die nach § 3 Abs. 2 S atz 1 Nr. 4      4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\noder 7 keinen Anspruch auf Entschädigung haben,                  a) Nummer 2 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nunberücksichtigt bleiben;\n„b) § 25 Abs. 1 S atz 1 in Verbindung mit S atz 2\n2. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institu-\nund 3, § 25 Abs. 2 S atz 1 in Verbindung mit\nte im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, die nicht Institute im\nS atz 2 oder § 26 Abs. 1 S atz 1“.\nS inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 sind, mindestens\njedoch den Gegenwert von 7 300 EC U;                             b) Nummer 4 wird aufgehoben.","1848                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nArtikel 3                                 desbank hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrich-\nten. Das B undesaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung\nÄnderung des Gesetzes\ndieser Anzeige an das B undesaufsichtsamt für den\nüber Kapitalanlagegesellschaften                          Wertpapierhandel weiter.“\nDas Gesetz über K apitalanlagegesellschaften in der\nFassung der B ekanntmachung vom 14. J anuar 1970                  2. In § 26 Abs. 2 werden die Worte „Einlagensicherungs-\n(B GB I. I S . 127), zuletzt geändert durch Artikel 5a des            einrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung“\nGesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt       durch das Wort „S icherungseinrichtung“ ersetzt.\ngeändert:\n3. § 32 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender S atz angefügt:\na) ln Absatz 1 S atz 2 Nr. 5 wird nach dem Wort „einen“\n„Die K apitalanlagegesellschaft darf die in S atz 1 Nr. 2            das Wort „tragfähigen“ eingefügt.\ngenannten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie                b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\nschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrich-                     „(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat das B undes-\ntung ausgeschlossen worden ist.“                                     aufsichtsamt die für das Institut in B etracht kom-\nmende S icherungseinrichtung zu hören.“\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf-                  „(3a) M it der Erteilung der Erlaubnis ist dem Insti-\nsichtsbehörde Satzungsänderungen unverzüglich anzu-                  tut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensiche-\nzeigen.“                                                             rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei-\ntragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung\nArtikel 4                                    mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.“\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen                      4. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender S atz 2 angefügt:\nDas Gesetz über das K reditwesen in der Fassung der                „Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach\nB ekanntmachung vom 22. J anuar 1996 (B GB I. I S . 64),              § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom                 gungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung\n25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:          ausgeschlossen worden ist.“\n1. § 23a wird wie folgt gefaßt:                                   5. § 56 wird wie folgt geändert:\n„§ 23a                               a) In Absatz 2 wird in Nummer 3 nach Buchstabe b in einer\nS icherungseinrichtung                              neuen Zeile das Wort „zuwiderhandelt,“ angefügt.\n(1) Ein Institut, das B ankgeschäfte im S inne des            b) In Absatz 3 werden die Nummern 6 und 7 wie folgt\n§ 1 Abs. 1 S atz 2 N r. 1, 4 oder 10 betreibt oder                   gefaßt:\nFinanzdienstleistungen im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2             „6. entgegen § 23a Abs. 1 S atz 3, auch in Verbin-\nNr. 1 bis 4 erbringt, hat K unden, die nicht Institute sind,               dung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis nicht,\nim P reisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrich-                  nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\ntung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und                         geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,\nAnlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das                   7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung mit\nInstitut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor                  § 53b Abs. 3, einen K unden, das B undesauf-\nAufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht                      sichtsamt oder die Deutsche B undesbank\nverständlicher Form über die für die Sicherung geltenden                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nBestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der                            der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nSicherung zu informieren. Sofern Einlagen und andere                       zeitig unterrichtet,“.\nrückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut\nauf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedin-\ngungen, im P reisaushang und an hervorgehobener Stelle                                    Artikel 5\nin den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäfts-\nbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nGelder sind in P fandbriefen, Kommunalschuldverschrei-           Das K örperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nbungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche             B ekanntmachung vom 22. Februar 1996 (B GB I. I S . 340),\ndie Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2       zuletzt geändert durch Artikel 9 des G esetzes vom\nder Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. Die Informatio- 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529), wird wie folgt geändert:\nnen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen\nkeine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert        1. § 5 Abs. 1 Nr. 16 wird wie folgt gefaßt:\nvon den Kunden zu unterschreiben. Außerdem müssen\n„16. Körperschaften, P ersonenvereinigungen und Ver-\nauf Anfrage Informationen über die Bedingungen der                      mögensmassen, die als Entschädigungseinrich-\nSicherung einschließlich der für die Geltendmachung der                 tungen im S inne des Einlagensicherungs- und\nEntschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten                     Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. J uli 1998\nerhältlich sein.                                                        (B GB l. I S . 1842) oder als S icherungseinrichtung\n(2) S cheidet ein Institut aus einer S icherungseinrich-            eines Verbandes der K reditinstitute nach ihrer\ntung aus, hat es die K unden, die nicht Institute sind,                 S atzung oder sonstigen Verfassung ausschließ-\nsowie das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B un-                    lich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                       1849\nder Verpflichtungen eines K reditinstituts im S inne            richtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie\ndes § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das K redit-                   vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1842) ist erstmals für den\nwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts                 Erhebungszeitraum 1998 anzuwenden.“\nim S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des\nGesetzes über das K reditwesen Hilfe zu leisten.\nVoraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa\nArtikel 6a\nerzielte Überschüsse nur zur Erreichung des\ngesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks ver-                             Änderung des Aktiengesetzes\nwendet werden. Die S ätze 1 und 2 gelten ent-\nsprechend für Einrichtungen zur S icherung von                 Das Aktiengesetz vom 6. S eptember 1965 (B GB I. I\nEinlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit                   S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nS pareinrichtung. Die S teuerbefreiung ist für wirt-        22. J uni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:\nschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen,\ndie nicht ausschließlich auf die Erfüllung der              1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „an einem M arkt ge-\nbegünstigten Aufgaben gerichtet sind;“.                         handelt werden“ durch die Worte „zu einem M arkt\nzugelassen sind“ ersetzt.\n2. § 54 Abs. 5a wird wie folgt gefaßt:\n„(5a) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 5            2. In § 8 Abs. 3 S atz 3 werden die Worte „fünf Deutsche\ndes Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-                       M ark“ durch die Worte „einen Euro“ ersetzt.\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungs-\nrichtlinie vom 16. J uli 1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals\nfür den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.“\nArtikel 6b\nNeufassung von Gesetzen und Verordnungen\nArtikel 6\nDas B undesministerium der Finanzen kann den Wort-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                             laut des B örsengesetzes, des Verkaufsprospektgesetzes,\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der B ekannt-                des Wertpapierhandelsgesetzes, des Gesetzes über K api-\nmachung vom 21. M ärz 1991 (B GB l. I S . 814), zuletzt ge-            talanlagegesellschaften, des Auslandinvestment-Geset-\nändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. M ärz 1998                zes, des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-\n(B GB l. I S . 529), wird wie folgt geändert:                          schaften, des Gesetzes über das K reditwesen, des Geset-\nzes über die P fandbriefe und verwandten S chuldver-\n1. § 3 Nr. 21 wird wie folgt gefaßt:                                   schreibungen öffentlich-rechtlicher K reditanstalten, der\nB örsenzulassungs-Verordnung und der Verkaufspro-\n„21. Entschädigungs- und S icherungseinrichtungen                  spektverordnung, das B undesministerium der J ustiz kann\nim S inne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des K örper-                den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der vom\nschaftsteuergesetzes, soweit sie von der K örper-           1. August 1998 an geltenden Fassung im B undesgesetz-\nschaftsteuer befreit sind;“.                                blatt bekanntmachen.\n2. In § 11 Abs. 1 S atz 3 Nr. 2 und in § 31 Abs. 3 wird\njeweils die Angabe „und 17“ durch die Angabe „, 17\nund 21“ ersetzt.                                                                               Artikel 7\nInkrafttreten\n3. § 36 Abs. 2c wird wie folgt gefaßt:                                    Artikel 6a Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung, Arti-\n„(2c) § 3 Nr. 21 in der Fassung des Artikels 6 des               kel 6a Nr. 2 am 1. J anuar 1999 in K raft. Im übrigen tritt\nGesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungs-                  dieses Gesetz am 1. August 1998 in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 16. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig"]}