{"id":"bgbl1-1998-45-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":45,"date":"1998-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_45.pdf#page=7","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG)","law_date":"1998-07-16T00:00:00Z","page":1827,"pdf_page":7,"num_pages":15,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                 1827\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze\n(2. PatGÄndG)\nVom 16. J uli 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              1b. § 3 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. der europäischen Anmeldungen in der bei der\nArtikel 1                                        zuständigen B ehörde ursprünglich eingereich-\nten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung                             B undesrepublik Deutschland S chutz begehrt\neines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet                          wird und die B enennungsgebühr für die B un-\n(424-1-3)                                         desrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2\nDas Gesetz über die Errichtung eines P atentamtes im                      des Europäischen P atentübereinkommens ge-\nVereinigten Wirtschaftsgebiet in der im B undesgesetzblatt                   zahlt ist, es sei denn, daß die europäische\nTeil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröffentlichten                        P atentanmeldung aus einer internationalen An-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des                    meldung hervorgegangen ist und die in Arti-\nGesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156), wird wie                  kel 158 Abs. 2 des Europäischen P atentüberein-\nfolgt geändert:                                                              kommens genannten Voraussetzungen nicht\nerfüllt sind;“.\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet errich-          1c. Im § 16 Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „, durch\ntete Deutsche P atentamt führt die B ezeichnung „Deut-              Zurücknahme“ gestrichen.\nsches P atent- und M arkenamt“.“\n2. Im § 16a Abs. 2 wird nach den Worten „die Zwangs-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                           lizenz und“ das Wort „die“ durch das Wort „deren“\nersetzt und die Angabe „(§ § 15, 34)“ durch die An-\n„§ 2\ngabe „(§ § 15, 30)“ ersetzt.\nDas Deutsche P atent- und M arkenamt ist eine selb-\nständige B undesoberbehörde im Geschäftsbereich\n3. § 17 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes B undesministeriums der J ustiz.“\n„Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des letzten\n3. Die § § 3 und 4 werden aufgehoben. Der bisherige § 5                 Tages des zweiten M onats nach Fälligkeit entrichtet,\nwird § 3.                                                           so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.“\nArtikel 2                               4. Im § 23 Abs. 2 werden die Worte „über die Einräu-\nÄnderung des Patentgesetzes                              mung eines Rechts zur ausschließlichen B enutzung\n(420-1)                                    der Erfindung (§ 34 Abs. 1)“ durch die Worte „über\ndie Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30\nDas P atentgesetz in der Fassung der B ekanntmachung\nAbs. 4)“ ersetzt.\nvom 16. Dezember 1980 (B GB l. 1981 I S . 1), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 28. Okto-\nber 1996 (B GB l. I S . 1546), wird wie folgt geändert:             5. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 24\n1a. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zum\n(1) Die nicht ausschließliche B efugnis zur gewerb-\nZweiten, Dritten Abschnitt und Fünften Abschnitt wie\nlichen B enutzung einer Erfindung wird durch das\nfolgt gefaßt:\nP atentgericht im Einzelfall nach M aßgabe der nach-\n§§\nfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern\n„Zweiter Abschnitt: P atentamt               26 bis 33\n1. der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemes-\nDritter Abschnitt: Verfahren vor dem         34 bis 64                senen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom\nP atentamt                                                            P atentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die\nFünfter Abschnitt: Verfahren vor dem                                  Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen\nP atentgericht                                                        B edingungen zu benutzen, und\n1. B eschwerdeverfahren                   73 bis 80            2. das öffentliche Interesse die Erteilung einer\n2. Nichtigkeits- und Zwangs-              81 bis 85                Zwangslizenz gebietet.\nlizenzverfahren                                                (2) K ann der Lizenzsucher eine ihm durch P atent\n3. Gemeinsame Verfahrens-                 86 bis 99“.          mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht\nvorschriften                                                verwerten, ohne das P atent mit älterem Zeitrang zu","1828             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nverletzen, so hat er im Rahmen des Absatzes 1                   Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländi-\ngegenüber dem Inhaber des P atents mit dem älteren              schen Abschlußprüfung nach M aßgabe des Rechts\nZeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangs-                  der Europäischen Gemeinschaften gleich.“\nlizenz, sofern seine eigene Erfindung im Vergleich mit\nderjenigen des P atents mit dem älteren Zeitrang           6a. § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\neinen wichtigen technischen Fortschritt von erheb-\n„(5) Das B undesministerium der J ustiz wird er-\nlicher wirtschaftlicher B edeutung aufweist. Der\nmächtigt, durch Rechtsverordnung B eamte des\nP atentinhaber kann verlangen, daß ihm der Lizenz-\ngehobenen und des mittleren Dienstes sowie ver-\nsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen B edin-\ngleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von\ngungen für die B enutzung der patentierten Erfindung\nGeschäften zu betrauen, die den P rüfungsstellen\nmit dem jüngeren Zeitrang einräumt.\noder P atentabteilungen obliegen und die ihrer Art\n(3) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet            nach keine besonderen technischen oder recht-\nder Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im             lichen S chwierigkeiten bieten; ausgeschlossen da-\nRahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn                  von sind jedoch die Erteilung des P atents und die\ndies zur B ehebung einer in einem Gerichts- oder Ver-           Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen\nwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswid-                der Anmelder widersprochen hat. Das B undesmi-\nrigen P raxis des P atentinhabers erforderlich ist.             nisterium der J ustiz kann diese Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-\n(4) Übt der P atentinhaber die patentierte Erfindung\namts übertragen.“\nnicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so kön-\nnen Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1\nerteilt werden, um eine ausreichende Versorgung            7. § 30 wird wie folgt geändert:\ndes Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Aus-\n„(1) Das P atentamt führt eine Rolle, die die\nübung des P atents im Inland gleich.\nB ezeichnung der P atentanmeldungen, in deren\n(5) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem                    Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der\nP atent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. S ie               erteilten P atente und ergänzender S chutzzertifi-\nkann eingeschränkt erteilt und von B edingungen                     kate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der An-\nabhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der                       melder oder P atentinhaber und ihrer etwa bestell-\nB enutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für                     ten Vertreter (§ 25), wobei die Eintragung eines\nden sie gestattet worden ist. Der P atentinhaber hat                Vertreters genügt, angibt. Auch sind darin An-\ngegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf                     fang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der\neine Vergütung, die nach den Umständen des Falles                   B eschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtig-\nangemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der                    keit der P atente und ergänzender S chutzzertifi-\nZwangslizenz in B etracht zieht. Tritt bei den künftig              kate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs\nfällig werdenden wiederkehrenden Vergütungs-                        und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.“\nleistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nVerhältnisse ein, die für die B estimmung der Höhe\nder Vergütung maßgebend waren, so ist jeder B etei-                   „(2) Der P räsident des P atentamts kann bestim-\nligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu                   men, daß weitere Angaben in die Rolle eingetra-\nverlangen. S ind die Umstände, die der Erteilung der                gen werden.“\nZwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr              c) Im Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „der Anmel-\nWiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der P atent-               der oder P atentinhaber und ihrer Vertreter“ durch\ninhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen.                   die Worte „des Anmelders oder P atentinhabers\nund seines Vertreters“ ersetzt.\n(6) Die Zwangslizenz an einem P atent kann nur\nzusammen mit dem B etrieb übertragen werden, der                d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nmit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die                      „(4) Das P atentamt trägt auf Antrag des P atent-\nZwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand                     inhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung\neines P atents mit älterem Zeitrang ist, kann nur                   einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein,\nzusammen mit dem P atent mit jüngerem Zeitrang                      wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils\nübertragen werden.“                                                 nachgewiesen wird. Der Antrag nach S atz 1 ist\nunzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23\n6. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag\ndes P atentinhabers oder des Lizenznehmers ge-\n„(2) Als technisches M itglied soll in der Regel nur              löscht. Der Löschungsantrag des P atentinhabers\nangestellt werden, wer im Inland an einer Universität,              bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei\neiner technischen oder landwirtschaftlichen Hoch-                   der Eintragung benannten Lizenznehmers oder\nschule oder einer B ergakademie in einem techni-                    seines Rechtsnachfolgers.\nschen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staat-\nliche oder akademische Abschlußprüfung bestan-                          (5) M it dem Antrag nach Absatz 4 S atz 1 oder 3\nden hat, danach mindestens fünf J ahre im B ereich                  ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie\nder Naturwissenschaften oder Technik beruflich                      nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.“\ntätig war und im B esitz der erforderlichen Rechts-\nkenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen         8. Im § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Tag der Ein-\nM itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem             reichung der Anmeldung“ durch die Angabe „An-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                    meldetag (§ 35 Abs. 2)“ ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998               1829\n9. § 32 wird wie folgt geändert:                                      (9) Das B undesministerium der J ustiz wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen\na) Im Absatz 2 S atz 1 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 1\nüber die Hinterlegung von biologischem M aterial,\nNr. 2 bis 4)“ durch die Worte „und die Zusammen-\nden Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang\nfassung (§ 36)“ ersetzt.\nberechtigten P ersonenkreises und die erneute Hin-\nb) Im Absatz 2 wird S atz 2 aufgehoben.                         terlegung von biologischem M aterial zu erlassen,\nc) Im Absatz 5 werden nach den Worten „Ablauf der               sofern die Erfindung die Verwendung biologischen\nP atente“ die Worte „oder die Eintragung und                M aterials beinhaltet oder sie solches M aterial betrifft,\nLöschung ausschließlicher Lizenzen“ eingefügt.              das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in\nder Anmeldung nicht so beschrieben werden kann,\ndaß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen\n10. Die § § 34 und 35 werden wie folgt gefaßt:\nkann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch\n„Dritter Abschnitt                          Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-\nVerfahren vor dem P atentamt                      amts übertragen.\n§ 35\n§ 34\n(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in\n(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines P atents          deutscher S prache abgefaßt, so hat der Anmelder\nbeim P atentamt anzumelden.                                     eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von\n(2) Die Anmeldung kann auch über ein P atentinfor-           drei M onaten nach Einreichung der Anmeldung\nmationszentrum eingereicht werden, wenn diese                   nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine B ezug-\nS telle durch B ekanntmachung des B undesministe-               nahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung\nriums der J ustiz im B undesgesetzblatt dazu be-                keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das P atent-\nstimmt ist, P atentanmeldungen entgegenzunehmen.                amt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von\nEine Anmeldung, die ein S taatsgeheimnis (§ 93                  einem M onat nach Zustellung der Aufforderung ent-\nS trafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem                weder die Zeichnungen nachzureichen oder zu\nP atentinformationszentrum nicht eingereicht wer-               erklären, daß jede B ezugnahme auf die Zeichnungen\nden.                                                            als nicht erfolgt gelten soll.\n(2) Der Anmeldetag der P atentanmeldung ist der\n(3) Die Anmeldung muß enthalten:\nTag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1\n1. den Namen des Anmelders;                                     und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten,\n2. einen Antrag auf Erteilung des P atents, in dem die          die dem Anschein nach als B eschreibung anzusehen\nErfindung kurz und genau bezeichnet ist;                    sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4\n3. einen oder mehrere P atentansprüche, in denen                1. beim P atentamt\nangegeben ist, was als patentfähig unter S chutz            2. oder, wenn diese S telle durch B ekanntmachung\ngestellt werden soll;                                           des B undesministeriums der J ustiz im B undes-\ngesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem P atent-\n4. eine B eschreibung der Erfindung;\ninformationszentrum\n5. die Zeichnungen, auf die sich die P atentan-\neingegangen sind. S ind die Unterlagen nicht in deut-\nsprüche oder die B eschreibung beziehen.\nscher S prache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die\n(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich           deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach\nund vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie             Absatz 1 S atz 1 beim P atentamt eingegangen ist;\nausführen kann.                                                 anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.\n(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung            Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach\nenthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die                 Absatz 1 S atz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so\nuntereinander in der Weise verbunden sind, daß sie              wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim\neine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirk-             P atentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede B ezug-\nlichen.                                                         nahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.“\n(6) M it der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem        11. Im § 36 Abs. 1 und im § 37 Abs. 1 S atz 1 werden\nTarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das           jeweils die Worte „Tag der Einreichung der Anmel-\nP atentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-               dung“ durch „Anmeldetag“ ersetzt.\ndung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr\nnicht bis zum Ablauf eines M onats nach Zustellung\n12. Im § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§ § 35 und 36“ durch\nder Nachricht entrichtet wird.\ndie Angabe „§ § 34 bis 36“ ersetzt.\n(7) Das B undesministerium der J ustiz wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen            12a. § 40 wird wie folgt geändert:\nüber die Form und die sonstigen Erfordernisse der\nAnmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung               a) Im § 40 Abs. 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „und\ndurch Rechtsverordnung auf den P räsidenten des                     eine Abschrift der früheren Anmeldung einge-\nP atentamts übertragen.                                             reicht“ gestrichen.\n(8) Auf Verlangen des P atentamts hat der Anmel-             b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nder den S tand der Technik nach seinem besten Wis-                    „(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren\nsen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und                    Anmeldung beantragt (§ 31), die die P riorität\nin die B eschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.                        einer früheren P atent- und Gebrauchsmuster-","1830              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nanmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das             21. Im § 73 Abs. 4 S atz 3 wird die Angabe „drei M ona-\nP atentamt eine Abschrift der früheren P atent-             ten“ durch die Angabe „einem M onat“ ersetzt.\noder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten\nder späteren Anmeldung.“                              22. Im § 80 Abs. 1 S atz 2 werden die Worte „nach billi-\ngem Ermessen“ gestrichen.\n13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Wer nach einem S taatsvertrag die P riorität einer 22a. Die Überschrift vor § 81 wird wie folgt gefaßt:\nfrüheren ausländischen Anmeldung derselben Er-\n„2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“.\nfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des\n16. M onats nach dem P rioritätstag Zeit, Land und\nAktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben             23. § 81 Abs. 1 S atz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nund eine Abschrift der früheren Anmeldung einzurei-             „Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des\nchen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Inner-           P atents oder des ergänzenden S chutzzertifikats\nhalb der Frist können die Angaben geändert werden.              oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangs-\nWerden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so                lizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil\nwird der P rioritätsanspruch für die Anmeldung ver-             festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird\nwirkt.“                                                         durch K lage eingeleitet. Die K lage ist gegen den in\nder Rolle als P atentinhaber Eingetragenen oder\n14. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten.“\n„(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der\n§ § 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert    24. Im § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch\ndie P rüfungsstelle den Anmelder auf, die M ängel               die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.\ninnerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Ent-\nspricht die Anmeldung nicht den B estimmungen\n25. § 100 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nüber die Form und über die sonstigen Erfordernisse\nder Anmeldung (§ 34 Abs. 7), so kann die P rüfungs-             a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 3\nstelle bis zum B eginn des P rüfungsverfahrens (§ 44)                eingefügt:\nvon der B eanstandung dieser M ängel absehen.“                       „3. wenn einem B eteiligten das rechtliche Gehör\nversagt war,“.\n15. Im § 44 Abs. 1 wird die Angabe „35“ durch die An-\ngabe „34“ ersetzt.                                              b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden die\nNummern 4, 5 und 6.\n16. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n26. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „35“ durch\ndie Angabe „34“ ersetzt.                                      „(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem\nB undesgerichtshof gelten die B estimmungen des\nb) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.\n§ 144 über die S treitwertfestsetzung entsprechend.“\n17. Im § 48 S atz 1 werden die Worte „Anmeldung auf-\nrechterhalten wird, obgleich“ durch die Worte „P rü-      27. Im § 106 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „gilt § 123\nfung ergibt, daß“ ersetzt.                                      Abs. 5“ durch die Angabe „gilt § 123 Abs. 5 bis 7“\nersetzt.\n18. Im § 49 Abs. 1 wird die Angabe „35“ durch die An-\ngabe „34“ ersetzt.                                        28. Die § § 110 bis 114 werden wie folgt gefaßt:\n„§ 110\n19. Im § 49a Abs. 3 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 4“\ndurch die Angabe „§ 34 Abs. 7“ ersetzt.                             (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des\nP atentgerichts (§ 84) findet die B erufung an den B un-\ndesgerichtshof statt.\n20. Im § 62 Abs. 2 S atz 1 werden die Worte „nach billi-\ngem Ermessen“ gestrichen.                                           (2) Die B erufung wird durch Einreichung der B eru-\nfungsschrift beim B undesgerichtshof eingelegt.\n20a. § 65 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                          (3) Die B erufungsfrist beträgt einen M onat. S ie\n„Für die Entscheidungen über B eschwerden gegen                 beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form\nB eschlüsse der P rüfungsstellen oder P atentabteilun-          abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf\ngen des P atentamts sowie über K lagen auf Erklärung            von fünf M onaten nach der Verkündung.\nder Nichtigkeit von P atenten und in Zwangslizenz-                  (4) Die B erufungsschrift muß enthalten:\nverfahren (§ § 81, 85) wird das P atentgericht als\nselbständiges und unabhängiges B undesgericht                   1. die B ezeichnung des Urteils, gegen das die B eru-\nerrichtet.“                                                          fung gerichtet wird;\n2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil B erufung\n20b. § 66 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                             eingelegt werde.\n„2. S enate für die Entscheidung über K lagen auf                   (5) M it der B erufungsschrift soll eine Ausfertigung\nErklärung der Nichtigkeit von P atenten und in             oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen\nZwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).“               Urteils vorgelegt werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                1831\n(6) B eschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur        29. § 121 wird wie folgt gefaßt:\nzusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71\n„§ 121\nAbs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.\n(1) In dem Verfahren vor dem B undesgerichtshof\n§ 111                                 gelten die B estimmungen des § 144 über die S treit-\nwertfestsetzung entsprechend.\n(1) Der B erufungskläger muß die B erufung be-\ngründen.                                                           (2) In dem Urteil ist auch über die K osten des\n(2) Die B erufungsbegründung ist, sofern sie nicht           Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der\nbereits in der B erufungsschrift enthalten ist, in einem        Zivilprozeßordnung über die P rozeßkosten (§ § 91\nS chriftsatz beim B undesgerichtshof einzureichen.              bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit\nDie Frist für die B erufungsbegründung beträgt einen            nicht die B illigkeit eine andere Entscheidung erfor-\nM onat; sie beginnt mit der Einlegung der B erufung.            dert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nDie Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-             das K ostenfestsetzungsverfahren (§ § 103 bis 107)\nlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeu-                und die Zwangsvollstreckung aus K ostenfestset-\ngung das Verfahren durch die Verlängerung nicht                 zungsbeschlüssen (§ § 724 bis 802) sind entspre-\nverzögert wird oder wenn der B erufungskläger er-               chend anzuwenden.“\nhebliche Gründe darlegt.\n(3) Die B erufungsbegründung muß enthalten:            30. § 122 wird wie folgt geändert:\n1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten              a) Im Absatz 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 110 Abs. 4\nwird und welche Abänderungen des Urteils bean-                  S atz 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 6“ ersetzt.\ntragt werden (B erufungsanträge);                           b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n2. die bestimmte B ezeichnung der im einzelnen                        „(2) Die B eschwerde ist innerhalb eines M onats\nanzuführenden Gründe der Anfechtung (B eru-                     schriftlich beim B undesgerichtshof einzulegen.\nfungsgründe) sowie die neuen Tatsachen,\nB eweismittel und B eweiseinreden, die die P artei                  (3) Die B eschwerdefrist beginnt mit der Zustel-\nzur Rechtfertigung ihrer B erufung anzuführen hat.              lung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils,\nspätestens aber mit dem Ablauf von fünf M ona-\n(4) Vor dem B undesgerichtshof müssen sich die                   ten nach der Verkündung.\nP arteien durch einen Rechtsanwalt oder einen\nP atentanwalt als B evollmächtigten vertreten lassen.                   (4) Für das Verfahren vor dem B undesgerichts-\nDem B evollmächtigten ist es gestattet, mit einem                   hof gelten § 74 Abs. 1, § § 84, 110 bis 121 ent-\ntechnischen B eistand zu erscheinen.                                sprechend.“\n§ 112                           31. § 123 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die B erufungsschrift und die B erufungsbe-              a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngründung sind dem B erufungsbeklagten zuzustellen.\nM it der Zustellung der B erufungsschrift ist der Zeit-             „Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Ein-\npunkt mitzuteilen, in dem die B erufung eingelegt ist.              spruchs (§ 59 Abs. 1), für die Frist, die dem Ein-\nDie erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften                 sprechenden zur Einlegung der B eschwerde\nsoll der B erufungskläger mit der B erufungsschrift                 gegen die Aufrechterhaltung des P atents zusteht\noder der B erufungsbegründung einreichen.                           (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung von\nAnmeldungen, für die eine P riorität nach § 7 Abs. 2\n(2) Der S enat oder der Vorsitzende kann dem                     und § 40 in Anspruch genommen werden kann.“\nB erufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen B eru-\nfungserwiderung und dem B erufungskläger eine                   b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:\nFrist zur schriftlichen S tellungnahme auf die B eru-\n„(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch dem-\nfungserwiderung setzen.\njenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den\nGegenstand einer Anmeldung, die infolge der\n§ 113                                     Wiedereinsetzung die P riorität einer früheren aus-\n(1) Der B undesgerichtshof hat von Amts wegen zu                 ländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41),\nprüfen, ob die B erufung an sich statthaft und ob sie               in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von\nin der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und                    zwölf M onaten und dem Wiederinkrafttreten des\nbegründet ist. M angelt es an einem dieser Erforder-                P rioritätsrechts in B enutzung genommen oder in\nnisse, so ist die B erufung als unzulässig zu verwer-               dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltun-\nfen.                                                                gen getroffen hat.“\n(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-\nhandlung durch B eschluß ergehen.                         32. § 126 wird wie folgt geändert:\na) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 114\n„Die S prache vor dem P atentamt und dem\nWird die B erufung nicht durch B eschluß als\nP atentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes\nunzulässig verworfen, so ist der Termin zur münd-\nbestimmt ist.“\nlichen Verhandlung zu bestimmen und den P arteien\nbekanntzumachen.“                                               b) S atz 2 wird aufgehoben.","1832               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\n33. § 127 wird wie folgt geändert:                                   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\na) Im Absatz 1 wird die Nummer 5 gestrichen.                         „(2) Die Anmeldung kann auch über ein P atent-\ninformationszentrum eingereicht werden, wenn\nb) Im Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 122 Abs. 3“, die Angabe „§ 110                   diese S telle durch B ekanntmachung des B undes-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 3“ ersetzt,               ministeriums der J ustiz im B undesgesetzblatt\nund es werden die Worte „oder für den Antrag auf               dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldun-\nEntscheidung des B undesgerichtshofs (§ 112                    gen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein\nAbs. 2)“ gestrichen.                                           S taatsgeheimnis (§ 93 S trafgesetzbuch) enthalten\nkann, darf bei einem P atentinformationszentrum\nnicht eingereicht werden.“\n34. § 129 S atz 2 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\n34a. § 132 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 gefaßt:\n„(2) Absatz 1 S atz 1 ist auf den Einsprechenden und               „(3) Die Anmeldung muß enthalten:\nden gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie                   1. den Namen des Anmelders;\nauf die B eteiligten im Verfahren wegen Erklärung der\n2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchs-\nNichtigkeit des P atents oder in Zwangslizenzverfah-\nmusters, in dem der Gegenstand des Ge-\nren (§ § 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der\nbrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;\nAntragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse\nglaubhaft macht.“                                                  3. einen oder mehrere S chutzansprüche, in denen\nangegeben ist, was als schutzfähig unter\n35. § 135 wird wie folgt geändert:                                           S chutz gestellt werden soll;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 4. eine B eschreibung des Gegenstandes des Ge-\nbrauchsmusters;\n„(1) Das Gesuch um B ewilligung der Verfahrens-\nkostenhilfe ist schriftlich beim P atentamt, beim              5. die Zeichnungen, auf die sich die S chutzan-\nP atentgericht oder beim B undesgerichtshof ein-                   sprüche oder die B eschreibung beziehen.“\nzureichen. In Verfahren nach den § § 110 und 122           d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt\nkann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle                   gefaßt:\ndes Bundesgerichtshofs zu P rotokoll erklärt wer-\n„(4) Das B undesministerium der J ustiz wird er-\nden.“\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen\nb) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.                               über die Form und die sonstigen Erfordernisse der\nAnmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermäch-\n35a. § 136 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                                tigung durch Rechtsverordnung auf den P räsiden-\nten des P atentamts übertragen.“\n„Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren\nwegen Erklärung der Nichtigkeit des P atents oder in           e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-\nZwangslizenzverfahren (§ § 81, 85) gilt dies auch für              sätze 5 bis 7.\n§ 117 Abs. 1 S atz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie         f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\ndie § § 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.“\n„(8) Das B undesministerium der J ustiz wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmun-\n36. § 142a Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngen über die Hinterlegung, den Zugang einschließ-\n„Dies gilt für den Verkehr mit anderen M itgliedstaa-              lich des zum Zugang berechtigten P ersonenkrei-\nten der Europäischen Union sowie mit den anderen                   ses und die erneute Hinterlegung von biologi-\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-                    schem M aterial zu erlassen, sofern die Erfindung\nschen Wirtschaftsraum nur, soweit K ontrollen durch                die Verwendung biologischen M aterials beinhaltet\ndie Zollbehörden stattfinden.“                                     oder sie solches M aterial betrifft, das der Öffent-\nlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmel-\ndung nicht so beschrieben werden kann, daß ein\nArtikel 3                                    Fachmann die Erfindung danach ausführen kann\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes                             (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch\n(421-1)                                     Rechtsverordnung auf den P räsidenten des\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der                          P atentamts übertragen.“\nB ekanntmachung vom 28. August 1986 (B GB l. I S . 1455),\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom              3.   Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\n2. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2278), wird wie folgt ge-                                     „§ 4a\nändert:\n(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in\ndeutscher S prache abgefaßt, so hat der Anmelder\n1.   Der Überschrift wird die Abkürzung „GebrM G“ ange-\neine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von\nfügt.\ndrei M onaten nach Einreichung der Anmeldung nach-\nzureichen. Enthält die Anmeldung eine B ezugnahme\n2.   § 4 wird wie folgt geändert:                                    auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine\na) Im Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-          Zeichnungen beigefügt, so fordert das P atentamt den\nstrichen.                                                   Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem M onat","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                 1833\nnach Zustellung der Aufforderung entweder die                                           Artikel 4\nZeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß                                 Änderung des Gesetzes\njede B ezugnahme auf die Zeichnungen als nicht                               über Arbeitnehmererfindungen\nerfolgt gelten soll.                                                                      (422-1)\n(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmel-               § 47 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der\ndung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4            im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,\nAbs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben       veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nenthalten, die dem Anschein nach als B eschreibung          Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997\nanzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4                       (B GB l. I S . 3224) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n1. beim P atentamt\nArtikel 5\n2. oder, wenn diese S telle durch B ekanntmachung\ndes B undesministeriums der J ustiz im B undesge-                      Änderung des Markengesetzes\nsetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem P atentinfor-                               (423-5-2)\nmationszentrum                                            Das M arkengesetz vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I\neingegangen sind. S ind die Unterlagen nicht in deut-       S . 3082, 1995 I S . 156), zuletzt geändert durch Artikel 13\nscher S prache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die         des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird\ndeutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Ab-           wie folgt geändert:\nsatz 1 S atz 1 beim P atentamt eingegangen ist; ande-\n1. Im § 65 Abs. 1 werden die Nummern 11 und 12 wie\nrenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der\nfolgt gefaßt:\nAnmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 S atz 2\ndie fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des             „11. B eamte des gehobenen Dienstes oder vergleich-\nEingangs der Zeichnungen beim P atentamt Anmelde-                      bare Angestellte mit der Wahrnehmung von\ntag; anderenfalls gilt eine B ezugnahme auf die Zeich-                 Angelegenheiten zu betrauen, die den M arken-\nnungen als nicht erfolgt.“                                             abteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine\nbesonderen rechtlichen S chwierigkeiten bieten,\nmit Ausnahme der B eschlußfassung über die\n3a. Im § 6 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2                     Löschung von M arken (§ 48 Abs. 1, § § 53 und 54),\nbis 4, Abs. 5 S atz 1“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2                   der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der\nbis 4, Abs. 5 S atz 1, Abs. 6“ ersetzt.                                Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines\nGutachten abgelehnt wird,\n4.  Im § 8 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die            12. B eamte des mittleren Dienstes oder vergleich-\nAngabe „§ § 4, 4a“ ersetzt.                                            bare Angestellte mit der Wahrnehmung von An-\ngelegenheiten zu betrauen, die den M arkenstel-\n4a. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                     len oder M arkenabteilungen obliegen und die\n„(2) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-                 ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen\ntigt, durch Rechtsverordnung B eamte des gehobenen                     S chwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Ent-\nund des mittleren Dienstes oder vergleichbare Ange-                    scheidungen über Anmeldungen, Widersprüche\nstellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu                          oder sonstige Anträge,“.\nbetrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder\n2. § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nGebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer\nArt nach keine besonderen technischen oder rechtli-              „(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem\nchen S chwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon              B undesgerichtshof gelten die B estimmungen des\nsind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus                 § 142 über die S treitwertbegünstigung entsprechend.“\nGründen, denen der Anmelder widersprochen hat.\nDas B undesministerium der J ustiz kann diese Er-                                       Artikel 6\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf den P räsi-                               Änderung des Gesetzes\ndenten des P atentamts übertragen.“                                über internationale Patentübereinkommen\n(188-17)\n5.  § 20 wird wie folgt gefaßt:                                    Das Gesetz über internationale P atentübereinkommen\n„§ 20                             vom 21. J uni 1976 (B GB l. II S . 649), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 366),\nDie Vorschriften des P atentgesetzes über die Ertei-\nwird wie folgt geändert:\nlung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder\nwegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten          1. Artikel II § 4 wird wie folgt geändert:\nVergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das\nVerfahren (§ § 81 bis 99, 110 bis 122) gelten für einge-        a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ntragene Gebrauchsmuster entsprechend.“                                                         „§ 4\nEinreichung europäischer P atentanmeldungen\n6.  § 25a Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                                beim Deutschen P atent- und M arkenamt“.\n„Dies gilt für den Verkehr mit anderen M itgliedstaaten         b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Europäischen Union sowie mit den anderen Ver-                   „Europäische P atentanmeldungen können auch\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen                    beim Deutschen P atent- und M arkenamt oder\nWirtschaftsraum nur, soweit K ontrollen durch die Zoll-             gemäß § 34 Abs. 2 des P atentgesetzes über ein\nbehörden stattfinden.“                                              P atentinformationszentrum eingereicht werden.“","1834               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nc) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „Deut-           7. Artikel III § 5 wird wie folgt geändert:\nschen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen                 a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“\nP atent- und M arkenamt“ und die Worte „Deutsche                 durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ ersetzt.\nP atentamt“ durch die Worte „Deutsche P atent- und\nM arkenamt“ ersetzt.                                         b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutschen P atent-\namt“ durch die Worte „Deutschen P atent- und M ar-\nkenamt“ und die Worte „Deutsche P atentamt“\n2. Im Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 S atz 3 wird die Angabe\ndurch die Worte „Deutsche P atent- und M arken-\n„§ 35 Abs. 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6\namt“ ersetzt.\nS atz 2“ ersetzt.\nArtikel 7\n3. Im Artikel II § 9 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 35\nAbs. 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 S atz 2“                  Änderung des Erstreckungsgesetzes\nersetzt.                                                                                 (424-3-8)\nTeil 3 des Gesetzes über die Erstreckung von gewerb-\n4. Artikel III § 1 wird wie folgt geändert:                     lichen S chutzrechten vom 23. April 1992 (B GB l. I S . 938),\ndas zuletzt durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 22. De-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                    zember 1997 (B GB l. I S . 3224) geändert worden ist, wird\n„§ 1                          aufgehoben.\nDas Deutsche P atent- und M arkenamt\nals Anmeldeamt“.                                                 Artikel 8\nb) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutsche P atent-                     Änderung des Patentgebührengesetzes\namt“ durch die Worte „Deutsche P atent- und M ar-                                    (424-4-5)\nkenamt“ und die Worte „Deutschen P atentamts“               Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des P atentge-\ndurch die Worte „Deutschen P atent- und M arken-         bührengesetzes vom 18. August 1976 (B GB l. I S . 2188),\namts“ ersetzt.                                           das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. J uli 1996\n(B GB l. I S . 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nändert:\n„(2) Internationale Anmeldungen können in deut-\nscher S prache beim Deutschen P atent- und M ar-         1. In der Nummer 111 100 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 3\nkenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des P atentgeset-              des P atentgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6\nzes über ein P atentinformationszentrum eingereicht          P atG)“ ersetzt.\nwerden.“\n2. In der Nummer 113 400 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 4)“\nd) In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Deut-\ndurch die Angabe „(§ 30 Abs. 5 P atG)“ ersetzt.\nschen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen\nP atent- und M arkenamt“ ersetzt.\n3. In der Nummer 121 100 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 4\ndes Gebrauchsmustergesetzes)“ durch die Angabe\n5. Im Artikel III § 2 Abs. 2 S atz 3 wird die Angabe „§ 35          „(§ 4 Abs. 5 GebrM G)“ ersetzt.\nAbs. 3 S atz 1“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 S atz 1“\nersetzt.                                                     4. Die Überschrift vor der Nummer 215 110 wird wie folgt\ngefaßt:\n6. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:                               „2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n5. In der Nummer 215 110 werden die Worte „Zurück-\n„§ 4\nnahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz“ durch\nDas Deutsche P atent- und M arkenamt                die Worte „Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangs-\nals B estimmungsamt“.                       lizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil fest-\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „Deut-               gesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz“ ersetzt.\nsche P atentamt“ durch die Worte „Deutsche\n6. In der Nummer 225 110 werden die Worte „einer\nP atent- und M arkenamt“ ersetzt.\nZwangslizenz“ durch die Worte „oder Zurücknahme\nc) Im Absatz 2 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3              einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der\ndurch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ und die Angabe „§ 4           durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangs-\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.               lizenz“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n7. Die Nummern 215 120, 215 220, 225 120 und 225 220\n„(3) Wird für die internationale Anmeldung die P rio-      werden gestrichen.\nrität einer beim Deutschen P atent- und M arkenamt\neingereichten früheren P atent- oder Gebrauchsmu-                                    Artikel 9\nsteranmeldung beansprucht, so gilt diese abwei-\nchend von § 40 Abs. 5 des P atentgesetzes oder § 6                  Änderung der Patentanwaltsordnung\nAbs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeit-                                      (424-5-1)\npunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraus-                Im § 43 Abs. 1 Nr. 2 der P atentanwaltsordnung vom\nsetzungen des Absatzes 2 erfüllt und die in Arti-        7. S eptember 1966 (B GB l. I S . 557), die zuletzt durch Arti-\nkel 22 oder 39 Abs. 1 des P atentzusammenarbeits-        kel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I\nvertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind.“          S . 3082) geändert worden ist, werden die Worte „in","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998              1835\nArmensachen vom 5. Februar 1938 in der Fassung des                7. Im § 3a Abs. 1 wird die Angabe „450“ durch die An-\n§ 187 dieses Gesetzes“ durch die Worte „bei P rozeß-                  gabe „700“ ersetzt.\nkostenhilfe“ ersetzt.\n8. § 3a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 10\n„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr\nÄnderung des Gesetzes                              zu:\nüber die Erstattung von Gebühren\ndes beigeordneten Vertreters in Patent-,                     1. im Eintragungsverfahren                   zu 10/10,\nGebrauchsmuster-, Topographieschutz-                         2. im B eschwerdeverfahren gegen\nund Sortenschutzsachen                                  die Versagung der Eintragung            zu 13/10,\n(424-5-4)\n3. im Löschungsverfahren                     zu 15/10,\nDas Gesetz über die Erstattung von Gebühren des\nbeigeordneten Vertreters in P atent-, Gebrauchsmuster-,               4. im B eschwerdeverfahren\nTopographieschutz- und S ortenschutzsachen in der im                       gegen eine Entscheidung\nB undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,                    über den Löschungsantrag                zu 20/10,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n5. in anderen B eschwerdeverfahren           zu 3/10.“\ndurch § 16 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (B GB l. I\nS . 2294), wird wie folgt geändert:\n9. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\n1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:                                        „§ 3b\n„Gesetz\n(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Ge-\nüber die Erstattung von Gebühren\nbührensatz 700 Deutsche M ark.\ndes beigeordneten Vertreters in\nP atent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-,                   (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr\nTopographieschutz- und Sortenschutzsachen                  zu:\n(Vertretergebühren-Erstattungsgesetz – VertrGebErstG)“.\n1. im Eintragungsverfahren                   zu 10/10,\n2. Im § 1 wird nach dem Wort „Gebrauchsmuster-,“ das                 2. im B eschwerdeverfahren gegen\nWort „Geschmacksmuster-,“ eingefügt.                                  die Versagung der Eintragung            zu 13/10,\n3. im Löschungsverfahren                     zu 15/10,\n3. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „den in Absatz 2\ngenannten“ gestrichen und die Angabe „450“ durch                 4. im B eschwerdeverfahren\ndie Angabe „700“ ersetzt.                                             gegen eine Entscheidung\nüber den Löschungsantrag                zu 20/10,\n4. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 5. in anderen B eschwerdeverfahren           zu 3/10.“\n„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr\nzu:\n10. Der bisherige § 3b wird § 3c und wie folgt geändert:\n1. für die Anmeldung eines P atents\na) Im Absatz 1 wird die Angabe „450“ durch die An-\nund im Verfahren nach § 42 P atG          zu 13/10,\ngabe „700“ ersetzt.\n2. im P rüfungsverfahren                      zu 7/10,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. im Einspruchsverfahren                     zu 10/10,\n„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrens-\n4. im Verfahren wegen\ngebühr zu:\nB eschränkung des P atents                zu 10/10,\nim B eschwerdeverfahren                 zu 13/10.“\n5. im B eschwerdeverfahren\nnach § 73 Abs. 3 P atG                    zu 13/10,\n6. in anderen B eschwerdeverfahren            zu 3/10.“     11. Im § 6 wird die Angabe „3a“ durch die Angabe „3b“\nersetzt.\n5. Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „450“ durch die An-\ngabe „700“ ersetzt.                                         12. § 7 Nr. 2 wird aufgehoben. Die bisherige Nummer 3\nwird Nummer 2.\n6. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr      13. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nzu:\n„§ 9\n1. im Eintragungsverfahren                    zu 10/10,\nIn Verfahren vor dem B undesgerichtshof werden\n2. im B eschwerdeverfahren gegen\ndem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen\ndie Versagung der Eintragung              zu 13/10,\nin entsprechender Anwendung der Vorschriften der\n3. im Löschungsverfahren                      zu 15/10,          B undesgebührenordnung für Rechtsanwälte über\n4. im B eschwerdeverfahren                                       P rozeßkostenhilfe (§ § 121 bis 130 B undesgebühren-\ngegen eine Entscheidung                                      ordnung für Rechtsanwälte) erstattet.“\nüber den Löschungsantrag                  zu 20/10,\n5. in anderen B eschwerdeverfahren            zu 3/10.“     14. § 10 wird aufgehoben; § 11 wird § 10.","1836                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nArtikel 11                          5. Im § 10b S atz 3 wird die Angabe „§ 129 S atz 2,“ ge-\nÄnderung des Halbleiterschutzgesetzes                      strichen.\n(426-1)                            6. Im § 12 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „Der B undes-\n§ 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987             minister der J ustiz“ und „die Erfordernisse der Anmel-\n(B GB l. I S . 2294), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom           dung von M ustern und M odellen“ durch die Worte\n7. M ärz 1990 (B GB l. I S . 422) geändert worden ist, wird wie      „Das B undesministerium der J ustiz“ und „die Form\nfolgt geändert:                                                      und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von\nM ustern und M odellen“ ersetzt.\na) Im Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-\nstrichen.                                                    7. Im § 12 Abs. 1 S atz 2 wird das Wort „Er“ durch das\nWort „Es“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n8. Im § 12 Abs. 2 und im § 12a Abs. 1 und 2 werden die\n„(3) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-           Worte „Der B undesminister der J ustiz“ durch die\ntigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen über die              Worte „Das B undesministerium der J ustiz“ ersetzt.\nForm und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung\nzu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch                9. § 12a wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-               a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\namts übertragen.“\n„Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung B eamte des gehobe-\nArtikel 12                                  nen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare\nAngestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes\nim Verfahren in M usterregistersachen zu betrauen,\n(440-1)\ndie ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. S eptember 1965                        S chwierigkeiten bieten.“\n(B GB l. I S . 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des           b) Im Absatz 2 werden die Wörter „Der B undes-\nGesetzes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 902), wird wie folgt            minister der J ustiz“ durch die Wörter „Das B undes-\ngeändert:                                                                ministerium der J ustiz“ ersetzt.\n1. Im § 69c Nr. 3 werden die Worte „Europäischen Ge-\nArtikel 14\nmeinschaften“ durch die Worte „Europäischen Union“\nersetzt.                                                          Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n(201-6)\n2. Im § 111a Abs. 1 S atz 2 werden die Worte „Europäi-              Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nschen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Worte               vom 25. M ai 1976 (B GB l. I S . 1253), das zuletzt durch\n„Europäischen Union“ ersetzt.                                Artikel 1 des Gesetzes vom 19. S eptember 1998 (B GB l. I\nS . 1354) geändert worden ist, werden die Worte „Deut-\nArtikel 13                          schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen P atent-\nund M arkenamt“ ersetzt.\nÄnderung des Geschmacksmustergesetzes\n(442-1)                                                       Artikel 15\nDas Geschmacksmustergesetz in der im B undesge-                      Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlich-                                  (2032-1)\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13\nAbs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I                 Anlage I (B undesbesoldungsordnungen A und B ) des\nS . 3082), wird wie folgt geändert:                              B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032), das\n1. Im § 7 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-     zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. J uni 1998\nchen.                                                        (B GB l. I S . 1666) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n2. § 7b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            1. In der Nummer 19 der Vorbemerkungen werden jeweils\n„(1) Wer nach einem S taatsvertrag die P riorität einer        die Worte „Deutschen P atentamt“ durch die Worte\nfrüheren ausländischen Anmeldung desselben M u-                  „Deutschen P atent- und M arkenamt“ ersetzt.\nsters oder M odells in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf        2. In der B esoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeich-\ndes 16. M onats nach dem P rioritätstag Zeit, Land und           nung „P räsident des Deutschen P atentamtes“ durch\nAktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und                die Amtsbezeichnung „P räsident des Deutschen\neine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen,              P atent- und M arkenamtes“ ersetzt.\nsoweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der\nFrist können die Angaben geändert werden.“\nArtikel 16\n3. Im § 10 Abs. 5 wird die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5“                      Änderung des Rechtspflegergesetzes\ndurch die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt.                                      (302-2)\n§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-\n4. Im § 10a Abs. 1 S atz 4 und Abs. 2 S atz 2 werden die         ber 1969 (B GB l. I S . 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des\nAngaben „§ 123 Abs. 1 bis 5“ durch die Angaben               Gesetzes vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833) geändert wor-\n„§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt.                          den ist, wird wie folgt geändert:","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                              1837\n1. In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 des                  schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz,\nGebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutz-               dem S chriftzeichengesetz und dem S ortenschutzge-\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 des                       setz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestim-\nGebrauchsmustergesetzes, § 10b des Geschmacks-                    men.\nmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes“\n(2) Die Vorschriften über die Anordnung der S treit-\nersetzt.\nwertbegünstigung (§ 144 P atentgesetz, § 26 Ge-\n2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                   brauchsmustergesetz, § 142 M arkengesetz) sind anzu-\nwenden.“\n„4. der Ausspruch, daß eine B eschwerde oder eine\nK lage als nicht erhoben, eine K lage als zurückge-\nnommen, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen         4. § 49 wird wie folgt geändert:\nVerfügung, durch welche die B enutzung einer                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nErfindung gestattet werden soll, als nicht gestellt\n„K ostenschuldner in S treitverfahren“.\ngilt (§ 73 Abs. 3, § 81 Abs. 6 und 7 S atz 3, § 85\nAbs. 2 S atz 1 des P atentgesetzes, § 18 Abs. 2,             b) In S atz 1 werden die Worte „den in § 1 Abs. 2\n§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4                     genannten Familiensachen“ durch die Worte „Ver-\nS atz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 66 Abs. 5                fahren nach § 1 Abs. 2 und 3“ ersetzt.\ndes M arkengesetzes, § 10a Abs. 1 S atz 3 des\nGeschmacksmustergesetzes);“.                             5. Im § 61 werden die Wörter „und im seerechtlichen Ver-\nteilungsverfahren“ durch die Wörter „, im seerecht-\nArtikel 17                                lichen Verteilungsverfahren und in den Rechtsmittel-\nverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes\nAbs. 3)“ ersetzt.\n(303-12)\nIm Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes\n6. Das K ostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-\nin der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ngesetz) wird wie folgt geändert:\nmer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober                 a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie\n1994 (B GB l. I S . 3082) geändert worden ist, wird nach der             folgt gefaßt:\nAngabe „Gebrauchsmuster-,“ die Angabe „Geschmacks-                         „B ürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren\nmuster-,“ eingefügt.                                                       nach § 1 Abs. 2 und 3 GK G vor den ordentlichen\nGerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-\nArtikel 18                                                 rung und Zwangsverwaltung“.\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                         b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefaßt:\n(360-1)\n„Teil 1\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 15. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3047),                         B ürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. M ai                  nach § 1 Abs. 2 und 3 GK G vor den ordentlichen\n1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:                         Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-\nrung und Zwangsverwaltung“.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 1239 wird folgendes eingefügt:\na) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nGebühren-\n„(3) Die Vorschriften dieses Gesetz über die Er-                                                                          betrag oder\nS atz der\nhebung von K osten gelten auch für Rechtsmittel-                  Nr.                Gebührentatbestand                    Gebühr\nverfahren vor dem B undesgerichtshof nach dem                                                                              nach § 11\nP atentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem                                                                              Abs. 2 GK G\nM arkengesetz, dem Geschmacksmustergesetz,\ndem Halbleiterschutzgesetz, dem S chriftzeichen-                  „4. B erufungsverfahren vor dem B undesgerichts-\ngesetz und dem S ortenschutzgesetz.“                                   hof nach dem P atentgesetz (§ § 110 bis 121\nP atG ) und dem G ebrauchsmustergesetz (§ 20\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                                   G ebrM G i.V.m. § § 110 bis 121 P atG )\n2. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefaßt:                        1240     Verfahren im allgemeinen ........                  2\n„Zweiter Abschnitt                                1241     Zurücknahme der B erufung\noder der K lage vor Ablauf des\nRechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen\nGerichten und den Gerichten der Verwaltungs-                               Tages, an dem entweder ein\nund Finanzgerichtsbarkeit“.                                    B eweisbeschluß unterschrie-\nben oder ein Termin zur münd-\n3. Vor § 13 wird folgender § 12b eingefügt:                                        lichen Verhandlung unter-\nschriftlich bestimmt ist; Erledi-\n„§ 12b\ngungserklärungen (§ 91a ZP O\nWertberechnung in S treitsachen                                    i.V.m. § 121 Abs. 2 S atz 2\nund in Rechtsmittelverfahren (§ 1 Abs. 3)                              P atG, § 20 GebrM G) stehen\ndes gewerblichen Rechtsschutzes                                     der Zurücknahme nicht gleich:\n(1) In Verfahren nach dem P atentgesetz, dem Ge-                             Die Gebühr 1240 ermäßigt sich\nbrauchsmustergesetz, dem M arkengesetz, dem Ge-                                 auf ..........................................     0,5","1838              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\nGebühren-                                                          Gebühren-\nbetrag oder                                                        betrag oder\nS atz der                                                          S atz der\nNr.                Gebührentatbestand                  Gebühr      Nr.              Gebührentatbestand                    Gebühr\nnach § 11                                                          nach § 11\nAbs. 2 GK G                                                        Abs. 2 GK G\nUrteil, das die Instanz abschließt                               1932     Verfahren über die B eschwer-\n1246 Urteil enthält eine B egründung                      4                de nach § 655 Abs. 5 ZP O\ngegen den B eschluß, durch\n1247      Urteil enthält keine Begründung                 1,5              den ein Vollstreckungstitel im\nB eschluß nach § 91a ZP O i.V.m. § 121 Abs. 2                              vereinfachten Verfahren abge-\nS atz 2 P atG, § 20 GebrM G                                                ändert wird ..............................        50 DM\n1248 B eschluß enthält eine B egrün-                               4. Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes\ndung ......................................     1,5     1941 Verfahren über die B eschwer-\n1249      B eschluß enthält keine B e-                                     de nach § 122 P atG gegen ein\ngründung ................................       0,75“.           Urteil über den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung in\nd) Teil 1 Hauptabschnitt IX wird wie folgt gefaßt:                             Zwangslizenzsachen ..............               600 DM\nGebühren-   1942     Verfahren über die B eschwer-\nbetrag oder\nS atz der            de nach § 20 GebrM G i.V.m.\nNr.                Gebührentatbestand                  Gebühr               § 122 P atG gegen ein Urteil\nnach § 11            über den Erlaß einer einst-\nAbs. 2 GK G\nweiligen Verfügung in Zwangs-\n„IX. B eschwerdeverfahren                                                   lizenzsachen............................        410 DM\naußer Verfahren über die in den Abschnitten II 2,            1943     Verfahren über die Rechtsbe-\nV 2 und V 3 genannten B eschwerden                                    schwerde in Verfahren des\n1. Vollstreckbarerklärung ausländischer S chuld-                           gewerblichen Rechtsschutzes\ntitel und ähnliche Verfahren                                           (§ 1 Abs. 3 GK G)......................             2\nVerfahren über die B eschwerde in den in                 5. In den Abschnitten 1 bis 4 nicht aufgeführte B e-\nAbschnitt IV 2 genannten Verfahren                          schwerden\n1911      – gegen die Entscheidung                                1951 Verfahren über B eschwerden\nüber die Zulassung der                                        nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2,\nZwangsvollstreckung oder                                      § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3, § 620c\ndie Feststellung der Aner-                                    S atz 1, § 641d Abs. 3 ZP O so-\nkennung ..............................     210 DM             wie über B eschwerden gegen\ndie Zurückweisung eines An-\n1912      – gegen die Entscheidung                                         trags auf Anordnung eines Ar-\nüber die Aufhebung oder                                       restes oder einer einstweiligen\nÄnderung der B eschlüsse                                      Verfügung................................           1,0\nüber die Zulassung der                               1952     Verfahren über nicht beson-\nZwangsvollstreckung oder                                      ders aufgeführte B eschwer-\ndie Anerkennung in einem                                      den, wenn für die angefochte-\nbesonderen Verfahren ........              105 DM             ne Entscheidung oder für das\n1913      Verfahren über die Rechtsbe-                                     dieser Entscheidung vorange-\nschwerde in den in Abschnitt                                     gangene Verfahren eine Fest-\nIV 2 genannten Verfahren ........             280 DM             gebühr bestimmt ist, und über\ndie B eschwerde gegen eine\n1914      Verfahren über die B eschwer-                                    Entscheidung im Verfahren\nde gegen einen B eschluß,                                        über die P rozeßkostenhilfe:\ndurch den über den Wider-                                        Die B eschwerde wird verwor-\nspruch in den in Abschnitt IV 3                                  fen oder zurückgewiesen ........                  50 DM\ngenannten Verfahren ent-\nschieden wurde ......................             1,0            Wird die B eschwerde nur teilweise\nverworfen oder zurückgewiesen,\n2. S chiedsrichterliches Verfahren                                         kann das Gericht die Gebühr nach\nbilligem Ermessen auf die Hälfte\n1921 Verfahren über die Rechtsbe-                                          ermäßigen oder bestimmen, daß\nschwerde in den in Abschnitt                                     eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nVI 3 genannten Verfahren ........                 2,0\n1953     Verfahren über nicht beson-\n3. Vereinfachte Verfahren über den U nterhalt M in-                        ders aufgeführte B eschwer-\nderjähriger                                                            den, die nicht nach anderen\n1931 Verfahren über die B eschwer-                                         Vorschriften gebührenfrei sind:\nde nach § 652 ZP O gegen die                                     S oweit die B eschwerde ver-\nFestsetzung von Unterhalt im                                     worfen oder zurückgewiesen\nvereinfachten Verfahren ..........                0,5            wird ........................................     1,0“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                1839\nArtikel 19                                   (2) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-\nÄnderung der Verordnung zur Ausführung                       lagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, fran-\ndes § 30g des Patentgesetzes und                       zösischer, italienischer oder spanischer S prache ein-\ndes § 3a des Gebrauchsmustergesetzes                        gereicht, so ist innerhalb eines M onats nach Eingang\n(420-1-3)                                des S chriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder\nP atentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich\nDie Verordnung zur Ausführung des § 30g des P atent-              bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzu-\ngesetzes und des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes                    reichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser\nin der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               Frist eingereicht, so gilt das S chriftstück als zum Zeit-\nmer 420-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird               punkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.\nwie folgt geändert:\n(3) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-\n1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 30g“ durch die              lagen der Anmeldung zählen, in englischer, französi-\nAngabe „§ 56“ und die Angabe „§ 3a“ durch die An-                scher, italienischer oder spanischer S prache einge-\ngabe „§ 9“ ersetzt.                                              reicht, so kann das P atentamt verlangen, daß innerhalb\neiner von ihm bestimmten Frist eine von einem Rechts-\n2. Der Überschrift wird die Abkürzung                                anwalt oder P atentanwalt beglaubigte oder von einem\nöffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Überset-\n„P atG/GebrM GAV“\nzung einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht\nangefügt.\ninnerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das S chrift-\nstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung\n3. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                        zugegangen.\n„§ 1\n(4) Ist bei P rioritätsbelegen, die gemäß der revidier-\nZuständige oberste B undesbehörde im S inne des               ten P ariser Verbandsübereinkunft zum S chutze des\n§ 31 Abs. 5, der § § 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des P atent-        gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder\ngesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-               Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1\ngesetzes ist das B undesministerium der Verteidigung.“           S atz 1 des P atentgesetzes) eine deutsche Überset-\nzung erforderlich, ist diese auf Anforderung des\nArtikel 20                                P atentamts einzureichen.“\nÄnderung der Patentanmeldeverordnung\n(420-1-6)                            6. Im § 11 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.\nDie P atentanmeldeverordnung vom 29. M ai 1981\n(B GB l. I S . 521), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 27. J uni 1997 (B GB l. I S . 1595, 2017), wird wie folgt                                 Artikel 21\ngeändert:\nÄnderung der Verordnung\n1. Im § 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch die Angabe                  über die Übertragung der Ermächtigung\n„§ 34 Abs. 1 und 3“ ersetzt und die Worte „und in                        nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes\ndeutscher S prache“ gestrichen.                                                             (420-3)\nDie Verordnung über die Übertragung der Ermäch-\n2. Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 3 Nr. 1“     tigung nach § 23 Abs. 3 des P atentgesetzes vom\ndurch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt.                25. J anuar 1979 (B GB l. I S . 114) wird wie folgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\na) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1\nS atz 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 3“                                   „Verordnung\nersetzt.                                                              über die Übertragung der Ermächtigung\nnach § 29 Abs. 3 des P atentgesetzes\nb) Im Absatz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 2“                                  (P atGErmÜbertrV)“.\ndurch die Angabe „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.\n4. Im § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3“     2. Im § 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 S atz 1 und 2“\ndurch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt.                    durch die Angabe „§ 29 Abs. 3 S atz 1 und 2“ ersetzt.\n5. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                   3. § 2 wird aufgehoben.\n„§ 10\nÜbersetzungen                                                       Artikel 22\n(1) Übersetzungen von S chriftstücken, die zu den\nÄnderung der\nUnterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem\nGebrauchsmusteranmeldeverordnung\nRechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigt oder von\n(421-1-3)\neinem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.\nDie Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglau-         Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-\nbigen zu lassen (§ 129 des B ürgerlichen Gesetzbuchs),       vember 1986 (B GB l. I S . 1739), zuletzt geändert durch die\nebenso die Tatsache, daß der Übersetzer für derartige        Verordnung vom 27. J uni 1997 (B GB l. I S . 1597), wird wie\nZwecke öffentlich bestellt ist.                              folgt geändert:","1840              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\n1. Im § 2 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 GbmG)“               des S chriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder\ndurch die Angabe „(§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-              P atentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich\ngesetzes)“ ersetzt und die Angabe „(§ 4 Abs. 1 S atz 1          bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung ein-\nGbmG)“ gestrichen.                                              zureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb die-\nser Frist eingereicht, so gilt das S chriftstück als zum\n2. Im § 2 Abs. 2 wird die Angabe „GbmG“ durch die                  Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegan-\nAngabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.                   gen.\n(3) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-\n3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               lagen der Anmeldung zählen, in englischer, franzö-\n„(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden An-              sischer, italienischer oder spanischer S prache einge-\nmeldungsunterlagen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Ge-              reicht, so kann das P atentamt verlangen, daß inner-\nbrauchsmustergesetzes):                                         halb einer von ihm bestimmten Frist eine von einem\nRechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigte oder\n1. dem Namen des Anmelders,                                     von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertig-\n2. dem Antrag,                                                  te Übersetzung einzureichen ist. Wird die Überset-\nzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt\n3. einem oder mehreren S chutzansprüchen,\ndas S chriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der\n4. der B eschreibung,                                           Übersetzung zugegangen.\n5. den Zeichnungen, auf die sich die S chutzansprü-                (4) Ist bei P rioritätsbelegen, die gemäß der revidier-\nche oder die B eschreibung beziehen.“                      ten P ariser Verbandsübereinkunft zum S chutze des\ngewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder Ab-\n4. Im § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                schriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des\nGbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des                  Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 S atz 1 des\nGebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.                              P atentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-\nlich, ist diese auf Anforderung des P atentamts einzu-\n5. Im § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 6                reichen.“\nGbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 7 des Ge-\nbrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.                                                         Artikel 23\nÄnderung der\n6. Im § 4 Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe „GbmG“ durch die               Verordnung über das Deutsche Patentamt\nAngabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.                                            (424-1-1)\nDie Verordnung über das Deutsche P atentamt vom\n7. Im § 5 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\n5. S eptember 1968 (B GB l. I S . 997), zuletzt geändert durch\nGbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des\ndie Verordnung vom 27. J uni 1998 (B GB l. I S . 1659), wird\nGebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n8. Im § 5 Abs. 5 S atz 1 wird die Angabe „GbmG“ durch         1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:\ndie Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.\n„Verordnung\n9. Im § 6 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                      über das Deutsche P atent- und M arkenamt\nGbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des                                             (DP AV)“.\nGebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.\n2. Im § 20 Abs. 1 werden die Angaben „§ 35 Abs. 4“ und\n„§ 4 Abs. 3“ durch die Angaben „§ 34 Abs. 7“ und „§ 4\n10. Im § 8 werden die Angaben „GbmG“ durch die Anga-\nAbs. 4“ ersetzt.\nben „des Gebrauchsmustergesetzes“ und im Ab-\nsatz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.                                                   Artikel 24\nÄnderung der\n11. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                             Halbleiterschutzanmeldeverordnung\n(426-1-1)\n„§ 9\nIm § 2 der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom\nÜbersetzungen\n4. November 1987 (B GB l. I S . 2361) wird vor dem Wort\n(1) Übersetzungen von S chriftstücken, die zu den      „Anmeldung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.\nUnterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem\nRechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigt oder von\nArtikel 25\neinem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt\nsein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich                                 Änderung der\nbeglaubigen zu lassen (§ 129 des B ürgerlichen Ge-                          Musteranmeldeverordnung\nsetzbuchs), ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer                                      (442-1-3)\nfür derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.                 Im § 2 der M usteranmeldeverordnung vom 8. J anuar\n(2) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-     1988 (B GB l. I S . 76), die durch die Verordnung vom\nlagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, fran-     13. August 1993 (B GB l. I S . 1506) geändert worden ist,\nzösischer, italienischer oder spanischer S prache ein-     wird vor dem Wort „Anmeldung“ das Wort „schriftliche“\ngereicht, so ist innerhalb eines M onats nach Eingang      eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                  1841\nArtikel 26                                2. die Verordnung über die Übertragung der Ermäch-\ntigung nach § 24 Abs. 2 des P atentgesetzes vom\nAufhebung von Gesetzen\n14. Oktober 1980 (B GB l. I S . 2005),\n(424-3-4, 424-3-6-2, 424-3-6-1)\n3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nFolgende Gesetze werden aufgehoben:                                     über Arbeitnehmererfindungen in der im B undes-\n1. das Fünfte Gesetz zur Änderung und Überleitung von                     gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-1, ver-\nVorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-                   öffentlichten bereinigten Fassung.\nschutzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten                                               Artikel 28\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1991 (B GB l. I S . 2317),                     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n2. das S echste Gesetz zur Änderung und Überleitung von                  Die auf den Artikeln 19 bis 25 beruhenden Teile der\nGesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-                   geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nschutzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-            jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nrungsnummer 424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten                nung geändert werden.\nFassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082),                                                          Artikel 29\n3. das Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Ent-                                   Übergangsvorschriften\nscheidungen des Deutschen P atentamts in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-1,                 Die § § 110 bis 122 des P atentgesetzes sind in ihrer bis-\nveröffentlichten bereinigten Fassung.                              herigen Fassung anzuwenden, wenn die Rechtsmittel in\nVerfahren nach dem P atent- und Gebrauchsmustergesetz\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden\nsind.\nArtikel 27\nAufhebung von Verordnungen                                                         Artikel 30\n(420-1-8, 420-5, 422-1-1)                                                    Inkrafttreten\nFolgende Verordnungen werden aufgehoben:                               (1) Artikel 7 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft.\n1. die Verordnung über die P atentrolle vom 16. J uni 1981               (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 1998\n(B GB l. I S . 593),                                               in K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 16. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig"]}