{"id":"bgbl1-1998-45-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":45,"date":"1998-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"1998-07-16T00:00:00Z","page":1823,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                1823\nGesetz\nzur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und\ndes Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts\nVom 16. J uli 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            5. Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„Erster Abschnitt\nArtikel 1                                            Allgemeine Verfahrensvorschriften“.\nDas B undesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung\nder B ekanntmachung vom 11. August 1993 (B GB l. I                6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nS . 1473) wird wie folgt geändert:\n„§ 17a\n1. In § 13 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a ein-                  (1) Abweichend von § 169 S atz 2 des Gerichtsver-\ngefügt:                                                         fassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunk-\naufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum\n„6a. bei M einungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz              Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Ver-\nden Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des            öffentlichung ihres Inhalts zulässig\nGrundgesetzes entspricht, auf Antrag des B un-\ndesrates, einer Landesregierung oder der Volks-           1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht\nvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a             die Anwesenheit der B eteiligten festgestellt hat,\ndes Grundgesetzes),“.                                     2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidun-\ngen.\n2. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1 bis 5, 7\n(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der\nbis 9, 12 und 14“ durch die Angabe „§ 13 Nr. 1 bis 5,\nB eteiligten oder Dritter sowie eines ordnungs-\n6a bis 9, 12 und 14“ ersetzt.\ngemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das B undes-\nverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1\n3. a) In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-            oder deren Übertragung ganz oder teilweise aus-\ngefügt:                                                      schließen oder von der Einhaltung von Auflagen\n„(3) Nach B eginn der B eratung einer S ache kön-           abhängig machen.“\nnen weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der\nS enat beschlußunfähig, muß die B eratung nach            7. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nseiner Ergänzung neu begonnen werden.“\n„(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        nach § 93c in B etracht kommt, der B erichterstatter\nstellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen\n4. Die Überschrift des II. Teils wird wie folgt gefaßt:             B eteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gele-\ngenheit zur S tellungnahme gegeben wird, unverzüg-\n„II. Teil\nlich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu\nVerfassungsgerichtliches Verfahren“.                   bestimmenden Frist dazu zu äußern.“","1824                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998\n8. Nach § 27 wird folgender neuer § 27a eingefügt:              10. Die Überschrift des III. Teils wird wie folgt gefaßt:\n„§ 27a                                                             „III. Teil\nDas B undesverfassungsgericht kann sachkundi-                                   Einzelne Verfahrensarten“.\ngen Dritten Gelegenheit zur S tellungnahme geben.“\n11. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie folgt\n9. Nach § 35 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:             gefaßt:\n„Zweiter Abschnitt                                                 „Zehnter Abschnitt\nAkteneinsicht außerhalb des Verfahrens                        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a“.\n§ 35a                             12. § 76 wird wie folgt geändert:\nB etreffen außerhalb des Verfahrens gestellte An-             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des\nB undesverfassungsgerichts personenbezogene Da-                   b) In Absatz 1 werden die Wörter „einer der Antrags-\nten, so gelten die Vorschriften des B undesdaten-                      berechtigten“ durch die Wörter „der Antragsteller“\nschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden B estim-                      ersetzt.\nmungen keine abweichende Regelung treffen.                        c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n§ 35b                                         „(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landes-\nregierung oder der Volksvertretung eines Landes\n(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des B un-                  gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes\ndesverfassungsgerichts kann gewährt werden                             ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundes-\n1. öffentlichen S tellen, soweit dies für Zwecke der                   gesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen\nRechtspflege erforderlich ist oder die in § 14 Abs. 2             des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig\nNr. 4, 6 bis 9 des B undesdatenschutzgesetzes                     hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden,\ngenannten Voraussetzungen vorliegen,                              daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen\n2. P rivatpersonen und anderen nicht-öffentlichen                      Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75\nS tellen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Inter-              Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.“\nesse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind\nzu versagen, wenn der B etroffene ein schutzwür-        13. § 77 wird wie folgt gefaßt:\ndiges Interesse an der Versagung hat. § 16 Abs. 3                                         „§ 77\ndes B undesdatenschutzgesetzes findet keine An-\nDas B undesverfassungsgericht gibt\nwendung; die Erteilung der Auskunft und die Ge-\nwährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu ver-           1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem B undestag, dem\nmerken.                                                           B undesrat, der B undesregierung, bei M einungs-\nverschiedenheiten über die Gültigkeit von B undes-\nAuskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt wer-\nrecht auch den Landesregierungen und bei M ei-\nden, soweit der B etroffene eingewilligt hat.\nnungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer\n(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn                    landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und\nunter Angabe von Gründen dargelegt wird, daß die                       der Regierung des Landes, in dem die Norm ver-\nErteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben                    kündet wurde,\nder die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen S telle\n2. in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem B undestag, dem\n(Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des be-\nB undesrat, der B undesregierung sowie den Volks-\nrechtigten Interesses der die Akteneinsicht begeh-\nvertretungen und Regierungen der Länder\nrenden P rivatperson oder anderen nicht-öffentlichen\nS telle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde oder die          binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur\nErteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen                Äußerung.“\nAufwand erfordern würde.\n(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten-                                           Artikel 2\nbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,\nDas B undesverfassungsgerichtsgesetz in der vom\nwenn der Antragsteller die Zustimmung der S telle\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet\nnachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches\nAnwendung auf Anträge gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a\ngilt für die Akteneinsicht.\ndes Grundgesetzes, die nach dem 14. November 1994\n(4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts wer-         gestellt wurden.\nden nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie\nübersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2\nArtikel 3\nAkteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer\nP rivatperson auf Grund besonderer Umstände dort                Das Gesetz über das Amtsgehalt der M itglieder\nAkteneinsicht gewährt werden soll.                           des B undesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964\n(B GB l. I S . 133), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des\n§ 35c                             Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378), wird\nDas B undesverfassungsgericht darf in einem ver-         wie folgt geändert:\nfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten ge-\nlangte personenbezogene Daten für ein anderes ver-           1. In § 1a Abs. 2 werden nach dem Wort „Höhe“ die\nfassungsgerichtliches Verfahren nutzen.“                         Wörter „von eineinsechstel“ eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998         1825\n2. In § 1b werden nach dem Wort „eineindrittel“ die                                       Artikel 4\nWörter „, der Vizepräsident des B undesverfassungs-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngerichts eineinsechstel“ eingefügt.\nin K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 16. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther"]}