{"id":"bgbl1-1998-44-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":44,"date":"1998-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_44.pdf#page=11","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung tierarzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-07-07T00:00:00Z","page":1807,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998                   1807\nErste Verordnung\nzur Änderung tierarzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)\nVom 7. J uli 1998\nDas B undesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund\n– des § 15 Abs. 3 Nr. 1 B uchstabe b des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296) im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten,\n– des § 19a Nr. 2 B uchstabe b und Nr. 4 des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den\nB undesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes und\n– des § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, 2 und 12 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 19. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3018) im Einvernehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft und\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nDie Verordnung über S toffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der B ekanntmachung vom 25. S eptember\n1984 (B GB l. I S . 1251), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. J uni 1997 (B GB l. I S . 1354), wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) In B uchstabe b werden die Worte „Induzierung der Laichreife bei Fischen oder“ durch die Worte „sexuellen Inver-\nsion bei Fischen mit androgen wirksamen S toffen während der ersten drei Lebensmonate,“ ersetzt.\nb) In B uchstabe c wird nach den Worten „Atemstörungen bei Equiden“ das Wort „oder“ eingefügt.\nc) Folgender B uchstabe d wird angefügt:\n„d) als Allyltrenbolon zur oralen Anwendung zur B ehandlung einer Fruchtbarkeitsstörung bei Equiden“.\n2. In Anlage 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:\n1                          2                                            3                                    4\n„3        Östrogenwirksame S tilbene und                alle Tiere, die der Lebensmittel-       alle Anwendungsgebiete“.\nS tilbenderivate sowie deren S alze           gewinnung dienen\nund Ester\nArtikel 2                                  1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1,“ gestrichen.\nÄnderung der Verordnung\nüber Nachweispflichten für Arzneimittel,                         2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 S atz 2,“\ndie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind                              gestrichen.\n§ 6 der Verordnung über Nachweispflichten für Arznei-\nmittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom\n2. J anuar 1978 (B GB l. I S . 26), die zuletzt durch Artikel 4                                      Artikel 3\nder Verordnung vom 27. M ärz 1996 (B GB l. I S . 552) ge-\nÄnderung der Fischhygieneverordnung\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Fischhygieneverordnung vom 31. M ärz 1994 (BGBl. I\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:             S . 737), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\n1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot     vom 6. November 1997 (B GB l. I S . 2665), wird wie folgt\nder Verwendung bestimmter S toffe mit hormonaler bzw. thyreosta-     geändert:\ntischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung\nund zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und\n88/299/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 3).\n1. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:\n2. R ichtlinie 96/23/EG des R ates vom 29. April 1996 über K ontroll-\nmaßnahmen hinsichtlich bestimmter S toffe und ihrer Rückstände in        „Wer Tiere aus Aquakulturen schlachtet oder bearbei-\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der\nRichtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen             tet und nach S atz 1 zur Überwachung verpflichtet ist,\n89/187/EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 10).                   hat zu überprüfen, ob","1808                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998\n1. Tieren aus Aquakulturen verbotene oder nicht zu-               2. Nachweise zu führen über\ngelassene S toffe verabreicht worden sind,                         a) die M aßnahmen und K ontrollergebnisse nach\n2. bei Tieren aus Aquakulturen nach Anwendung zu-                          Nummer 1,\ngelassener pharmakologisch wirksamer S toffe die\nb) die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Her-\nfestgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind\nstellung von Eiprodukten,\nund\nc) den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte\n3. Fischereierzeugnisse von Tieren aus Aquakulturen\nunter Angabe des Lieferanten, der Art und\na) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener                       M enge, der K ennzeichnung sowie des Empfän-\nS toffe oder                                                      gers,\nb) sonstige Rückstände oder Gehalte von S toffen,                  d) den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das\ndie festgesetzte Höchstmengen oder Werte                          Verfahren der Vorbehandlung jeder P artie,\nüberschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-\nkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,                 e) die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß\nAnlage 1 K apitel IV Nr. 2 und\nenthalten.“\nf) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                               P artie nach M aßgabe von Anlage 1 K apitel II\nNr. 4.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zwei\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                J ahre lang aufzubewahren und der zuständigen B e-\n„(2) Tiere und Fischereierzeugnisse aus Aqua-               hörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nach-\nkulturen sind von den zuständigen B ehörden auf               weise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert\nRückstände im S inne von § 10 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3            sind, auszudrucken.“\nzu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des natio-\nnalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der           2. § 15 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nnach M aßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates\nvom 29. April 1996 über K ontrollmaßnahmen hin-                 „(6) Ordnungswidrig im S inne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a\nsichtlich bestimmter S toffe und ihrer Rückstände in          des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und               handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nzur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und                  1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 eine Überprüfung durch\n86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG                       betriebseigene K ontrollen nicht durchführt,\nund 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 10) und\n2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 einen vorgeschriebenen\nder aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Ent-\nNachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen\nführt oder\njährlich vom B undesinstitut für gesundheitlichen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstim-             3. entgegen § 9 Abs. 2 einen Nachweis nicht oder\nmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vor-                    nicht mindestens zwei J ahre aufbewahrt oder nicht\nschriften über das Lebensmittel-M onitoring bleiben                oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ausdruckt.“\nunberührt.“\nArtikel 5\nArtikel 4\nÄnderung der Milchverordnung\nÄnderung der Eiprodukteverordnung\nNach § 16 der M ilchverordnung vom 24. April 1995\nDie Eiprodukteverordnung vom 17. Dezember 1993                 (B GB l. I S . 544), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung\n(B GB l. I S . 2288), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-   vom 3. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2786) geändert worden\nordnung vom 29. J anuar 1998 (B GB l. I S . 230), wird wie        ist, wird folgende Vorschrift eingefügt:\nfolgt geändert:\n„§ 16a\n1. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                                        Rückstandsuntersuchungen\n„§ 9                                M ilch ist von den zuständigen Behörden auf Rückstände\nB etriebseigene K ontrollen und Nachweise             im S inne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe e zu unter-\nsuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rück-\n(1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder be-\nstandskontrollplanes einzuhalten, der nach M aßgabe der\nhandelt, hat\nRichtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über\n1. durch betriebseigene K ontrollen zu überprüfen, ob         K ontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter S toffe und\ndie Eier                                                  ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Er-\na) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener          zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/\nS toffe oder                                         EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/\nEWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 10) und der\nb) sonstige Rückstände oder Gehalte von S toffen,         aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in\ndie festgesetzte Höchstmengen oder Werte die-        ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom B undes-\nser S toffe überschreiten, die nach wissenschaft-    institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-\nlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenk-        rinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen\nlich sind,                                           ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-M onitoring\nenthalten,                                                bleiben unberührt.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998                    1809\nArtikel 6                                2. In § 6 Abs. 3 sind nach dem Wort „entgegen“ die Worte\nÄnderung der Hühnereier-Verordnung                           „§ 1b Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nohne die erforderlichen betriebseigenen K ontrollen\nDie Hühnereier-Verordnung vom 5. J uli 1994 (B Anz.                  durchgeführt zu haben, entgegen“ einzufügen.\nNr. 124), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n16. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3837) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 7\n1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt:                                Änderung der Honigverordnung\n„§ 1a                                   Nach § 4 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976\nRückstandsuntersuchungen                        (B GB l. I S . 3391), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes\nvom 27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436) geändert worden\nHühnereier sind von der zuständigen B ehörde auf            ist, wird folgende Vorschrift eingefügt:\nRückstände verbotener oder nicht zugelassener S toffe\noder sonstige Rückstände oder Gehalte von S toffen,                                             „§ 4a\ndie festgesetzte Höchstmengen oder Werte über-                                    Rückstandsuntersuchungen\nschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen\ngesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen.                  Honig ist von der zuständigen B ehörde auf Rückstände\nDabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstands-              verbotener oder nicht zugelassener S toffe oder sonstige\nkontrollplanes einzuhalten, der nach M aßgabe der               Rückstände oder Gehalte von S toffen, die festgesetzte\nRichtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über           Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wis-\nK ontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter S toffe              senschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenk-\nund ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen          lich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des\nErzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien                  nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der\n85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun-                  nach M aßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom\ngen 89/187/EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125               29. April 1996 über K ontrollmaßnahmen hinsichtlich be-\nS . 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen           stimmter S toffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren\nEntscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen             und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-\njährlich vom B undesinstitut für gesundheitlichen Ver-          linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung               dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125\nmit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über         S . 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Ent-\ndas Lebensmittel-M onitoring bleiben unberührt.                 scheidungen in ihren jeweiligen Fassungen jährlich vom\nB undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\n§ 1b                                 und Veterinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern\nB etriebseigene K ontrollen und Nachweise               aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-\nM onitoring bleiben unberührt.“\nWer Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel\nbestimmt sind, gewerbsmäßig in Verkehr bringen will,\nhat durch betriebseigene K ontrollen zu überprüfen, ob\nArtikel 8\n1. den Legehennen verbotene oder nicht zugelassene\nS toffe verabreicht worden sind,                                                  Neubekanntmachung\n2. bei Legehennen nach Anwendung zugelassener                      Das B undesministerium für Gesundheit kann jeweils\npharmakologisch wirksamer S toffe die festgesetz-           den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 7 geänderten Ver-\nten Wartefristen eingehalten worden sind und                ordnungen in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung\ngeltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-\n3. Hühnereier\nchen.\na) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener\nS toffe oder\nArtikel 9\nb) sonstige Rückstände oder Gehalte von S toffen,\ndie festgesetzte Höchstmengen oder Werte                                           Inkrafttreten\nüberschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,           in K raft. Abweichend von S atz 1 treten Artikel 5, 6 und 7\nenthalten.“                                                 am 1. J anuar 1999 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 7. J uli 1998\nD er B und es minis ter für G es und heit\nH o rs t S eeho fer"]}