{"id":"bgbl1-1998-44-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":44,"date":"1998-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/44#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_44.pdf#page=7","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes","law_date":"1998-07-09T00:00:00Z","page":1803,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998                 1803\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\nVom 9. J uli 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                 2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettie-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         rungssystems Rinder schlachten,\nDaten zu den in S atz 2 genannten Zwecken. Die Ver-\nArtikel 1                                pflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit\ndiese\nÄnderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\n1. für das Aufbringen oder zur P rüfung der auf einem\nDas Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar                    Etikett im S inne des Artikels 16 der Verordnung (EG)\n1998 (B GB l. I S . 380) wird wie folgt geändert:                        Nr. 820/97 aufgeführten Angaben oder\n2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des\n1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:                          Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses\n„§ 3a                                 erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungs-\nVerarbeitung und Nutzung von Daten                      systems erteilt den an diesem Etikettierungssystem\nbeteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1\n(1) Der Inhaber eines Etikettierungssystems und die\ngenannten Daten, soweit diese für die Feststellung der\nan dem jeweiligen S ystem beteiligten Unternehmen\nHerkunft eines Rindes oder zum S chutz des Verbrau-\nsind berechtigt, Daten\nchers vor Täuschung erforderlich ist. S oweit es dieser\n1. nach dem Titel 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97                Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettie-\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-              rungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettie-\nakten der Europäischen Gemeinschaft,                          rungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Ver-\n2. nach der Viehverkehrsverordnung,                               braucher oder einer Organisation von Verbrauchern\nAuskünfte über Daten nach Absatz 1.\n3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über\nZuchtorganisationen,                                             (3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den B undesministerien des Innern und\n4. der S chlachttierkennzeichnung nach der Fleisch-               für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nhygieneverordnung sowie                                       mung des B undesrates, soweit erforderlich, das Ver-\n5. über die Einstufung von S chlachtkörpern in gesetz-            fahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Ab-\nliche Handelsklassen nach der Verordnung über                 satz 1 oder 2 zu regeln.“\ngesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\nzu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies         2. In § 8 S atz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe\nfür die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-            „§ § 3, 3a Abs. 3“ ersetzt.\nerzeugnissen und die damit im Zusammenhang ste-\nhende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes                3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nerforderlich ist.\na) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\n(2) Auf Verlangen der B undesanstalt für Landwirt-\n„1. entgegen § 3a Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 Daten nicht,\nschaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettie-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nrungssystem zuständigen privaten K ontrollstelle, des\nzeitig übermittelt,“.\nInhabers eines Etikettierungssystems oder eines an\ndem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unter-            b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen\nnehmens übermitteln                                                   Nummern 2 und 3.\n1. die zur Durchführung der Rinderkennzeichnung                   c) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die\nzuständigen Landesstellen und                                     Angabe „§ § 3, 3a Abs. 3“ ersetzt.","1804               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998\nArtikel 2                                                           Artikel 4\nÄnderung der                                                    Neubekanntmachung\nRindfleischetikettierungsverordnung\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nIn § 10 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom                  und Forsten kann jeweils den Wortlaut des Rindfleisch-\n9. M ärz 1998 (B GB l. I S . 438) wird die Angabe „§ 11 Abs. 2          etikettierungsgesetzes und der Rindfleischetikettierungs-\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.                    verordnung in der vom Inkrafttreten dieses G esetzes\nan geltenden F assung im B undesgesetzblatt bekannt-\nArtikel 3                                  machen.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                                  Artikel 5\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Rindfleischetiket-\nInkrafttreten\ntierungsverordnung können auf Grund der einschlägigen\nErmächtigungen des Rindfleischetikettierungsgesetzes                       Dieses G esetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.                                 in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 9. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}