{"id":"bgbl1-1998-44-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":44,"date":"1998-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/44#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_44.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)","law_date":"1998-07-09T00:00:00Z","page":1800,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1800             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998\nGesetz\nüber eine Versorgungsrücklage des Bundes\n(Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG)\nVom 9. J uli 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           (2) Die dem S ondervermögen zufließenden M ittel\neinschließlich der Erträge sind in handelbaren S chuldver-\n§1                               schreibungen des B undes zu marktüblichen B edingungen\nanzulegen. Das B undesministerium des Innern und das\nGeltungsbereich\nB undesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich\n(1) Dieses Gesetz gilt für den B und und alle bundes-      Anlagerichtlinien. S oweit B elange der bundesunmittel-\nunmittelbaren K örperschaften, Anstalten und S tiftungen,     baren S ozialversicherungsträger berührt sind, ist das Ein-\ndie als Dienstherren an B undesbeamte im S inne des § 2       vernehmen mit dem B undesministerium für Arbeit und\nB undesbeamtengesetz, an Richter des B undes und an           S ozialordnung herzustellen.\nS oldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger\nVersorgungsbezüge zahlen. Das Gesetz gilt auch bei                                         §6\nB eteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen.\nZuführung der Mittel\nEs gilt auch für das B undeseisenbahnvermögen, für die\njuristischen P ersonen, die ermächtigt sind, die dem             (1) Die sich nach § 14a Abs. 2 B undesbesoldungsgesetz\nDienstherrn B und obliegenden Rechte und P flichten           durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungs-\ngegenüber B eamten wahrzunehmen, sowie für die Unter-         anpassungen des laufenden J ahres und der Vorjahre\nstützungskassen nach den § § 14 bis 16 des P ostpersonal-     ergebenden B eträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten\nrechtsgesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325,   Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. J anuar des\n2353).                                                        Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, B esoldungs-\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Deutsche B undes-     und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen.\nbank.                                                         B eträge, die nicht aus dem B undeshaushalt zugeführt\nwerden, sind gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge\n§2                               wird nach einer vom B undesministerium der Finanzen\nErrichtung                            festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben\ndes abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.\nZur Durchführung von § 14a B undesbesoldungsgesetz\n(2) Für beurlaubte B eamte, denen die Zeit einer B eurlau-\nwird zur S icherung der Versorgungsaufwendungen ein\nbung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von\nS ondervermögen unter dem Namen „Versorgungsrück-\nder Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die B eurlaubung aus-\nlage des B undes“ errichtet.\ngesprochen hat, B eträge auf der Grundlage der fiktiven\nB ruttobezüge zuzuführen.\n§3\n(3) Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist\nZweck\nbis zum 15. J uni des laufenden J ahres ein Abschlag in der\nDas S ondervermögen dient der S icherung der Versor-       zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung\ngungsaufwendungen. Es darf nach M aßgabe des § 7 nur          zum 15. J anuar zu verrechnen ist.\nzur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Ein-\nrichtungen im S inne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die                                  §7\nVersorgungsbezüge zahlen.\nVerwendung des Sondervermögens\n§4                                  Das S ondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung\nder M ittel (§ 14a Abs. 2 B undesbesoldungsgesetz) ab\nRechtsform\n1. J anuar 2014 über einen Zeitraum von 15 J ahren zur\nDas S ondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann         schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen\nunter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr            einzusetzen. Die Entnahme von M itteln ist durch Gesetz\nhandeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine           zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen\nGerichtsstand des S ondervermögens ist B erlin.               M ittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger\nerfolgt auf der Grundlage von B eschlüssen der S elbstver-\n§5                               waltungsorgane.\nVerwaltung, Anlage der Mittel\n§8\n(1) Das B undesministerium des Innern verwaltet das\nVermögenstrennung\nS ondervermögen. Die Verwaltung der M ittel des S onder-\nvermögens wird der Deutschen B undesbank übertragen.             Das S ondervermögen ist von dem übrigen Vermögen\nFür die Verwaltung der M ittel werden keine K osten erstat-   des B undes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten\ntet.                                                          getrennt zu halten.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998                   1801\n§9                                     ren berufen werden. Dem B eirat gehören ein Vertreter des\nWirtschaftsplan                                B undesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Ver-\ntreter des B undesministeriums der Finanzen, ein Vertreter\nDas B undesministerium des Innern stellt ab dem                     des B undesministeriums für Arbeit und S ozialordnung,\n1. J anuar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung               drei Vertreter des Deutschen B eamtenbundes, drei Ver-\ndes B undesministeriums der Finanzen einen Wirtschafts-                treter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je\nplan auf.                                                              ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des B undes\nDeutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrich-\n§ 10                                    ter, des C hristlichen Gewerkschaftsbundes und des Deut-\nJ ahresrechnung                                schen B undeswehrverbandes an. Für jedes M itglied ist ein\nS tellvertreter zu berufen. S cheidet ein M itglied oder ein\n(1) Die Deutsche B undesbank legt dem B undesministe-               S tellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner\nrium des Innern jährlich einen B ericht über die Verwaltung            Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.\nder M ittel des S ondervermögens vor. Auf dessen Grund-\nlage stellt das B undesministerium des Innern am Ende                     (3) Das S ondervermögen zahlt an die M itglieder und ihre\njeden Rechnungsjahres die J ahresrechnung des S onder-                 S tellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergü-\nvermögens auf.                                                         tung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.\n(2) In der J ahresrechnung sind der B estand des S onder-              (4) Der B eirat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nvermögens einschließlich der Forderungen und Verbind-\nlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzu-\nweisen.                                                                                               § 12\n§ 11                                                               Auflösung\nBeirat                                      Das S ondervermögen gilt nach Auszahlung seines Ver-\nmögens (§ 7) als aufgelöst.\n(1) B ei dem S ondervermögen wird ein B eirat gebildet. Er\nwirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den\nAnlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur J ahres-                                               § 13\nrechnung ist seine S tellungnahme einzuholen.\nInkrafttreten\n(2) Der B eirat besteht aus dreizehn M itgliedern, die vom\nB undesministerium des Innern für die Dauer von fünf J ah-                Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 9. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}