{"id":"bgbl1-1998-43-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":43,"date":"1998-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/43#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_43.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Seefischereigesetze","law_date":"1998-07-06T00:00:00Z","page":1791,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1791\nBekanntmachung\nder Neufassung des Seefischereigesetzes\nVom 6. J uli 1998\nAuf Grund des § 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes\nund der Fischwirtschaftsverordnung vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3276)\nwird nachstehend der Wortlaut des S eefischereigesetzes in der seit dem\n6. November 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. das am 1. August 1984 in K raft getretene S eefischereigesetz vom 12. J uli 1984\n(B GB l. I S . 876),\n2. das am 28. M ai 1989 in K raft getretene Gesetz vom 23. M ai 1989 (B GB l. I\nS . 938),\n3. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (B GB l. I S . 2018),\n4. das am 6. November 1997 in K raft getretene Gesetz vom 29. Oktober 1997\n(B GB l. I S . 2614).\nB onn, den 6. J uli 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert","1792                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998\nSeefischereigesetz\n§1                                 Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der ver-\nBegriffsbestimmungen                          fügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur\nversagt werden, wenn\n(1) S eefischerei übt aus, wer auf S ee berufsmäßig\nFische fängt, zu fangen versucht, an B ord nimmt oder in         1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fang-\nanderer Weise gewinnt. Die Grenze der S eefischerei ver-             menge verteilt ist,\nläuft wie die Grenze der S eefahrt nach § 1 der Flaggen-         2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich überschrit-\nrechtsverordnung.                                                    ten oder mißbraucht worden ist oder\n(2) Fische im S inne dieses Gesetzes sind S eefische,         3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nSchalen- und Krustentiere, M eeressäugetiere sowie andere            steller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.\nfischereilich genutzte M eereslebewesen mit Ausnahme\nder dem J agdrecht unterliegenden Tierarten.                     Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller\ndie S eefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die\n(3) Gemeinschaftliches Fischereirecht im S inne dieses        bereits in den J ahren 1986 oder 1987 auf Grund einer\nGesetzes sind die einschlägigen B estimmungen des Ver-           Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren B au oder\ntrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-              Anschaffung mit M itteln des B undes oder der Länder\nmeinschaft sowie die Rechtsakte des Rates und der K om-          gefördert wurde oder wird. Abweichend von S atz 4 kann\nmission der Europäischen Gemeinschaften, die die Aus-            eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des B undesministe-\nübung der S eefischerei im Hinblick auf den S chutz der          riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den\nFischbestände und die Erhaltung der biologischen S chätze        B etrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,\ndes M eeres, die Überwachung der Ausübung der S ee-\nfischerei oder die gemeinsame S trukturpolitik für die           1. für das die B efugnis zum Führen der B undesflagge\nFischwirtschaft regeln.                                              gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verlie-\nhen wurde,\n(4) K ontrollbeamter im S inne dieses Gesetzes ist jeder\nin der Überwachung der Fischerei auf S ee eingesetzte            2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust gera-\nB edienstete des B undes oder eines Landes.                          ten ist, sofern seine B ruttoraumzahl (B RZ) nicht größer\noder seine M aschinenleistung in K ilowatt (kW) nicht\nstärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,\n§2\nErmächtigungen                            3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment\nangehört, bei dem die gemeinschaftlich festgesetzte\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft              Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischerei-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit              flotte bereits unterschritten ist, sofern seine B rutto-\nZustimmung des B undesrates zur Erhaltung und wirt-                  raumzahl nicht größer oder seine M aschinenleistung in\nschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durch-                  K ilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahr-\nführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur              zeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann\nErfüllung von Verpflichtungen aus internationalen S ee-              möglich, wenn hierdurch die K apazität in dem betref-\nfischerei-Übereinkommen                                              fenden Flottensegment verringert wird.\n1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an           Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen ver-\nB ord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen,             sehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur\n2. die Ausübung der S eefischerei mengenmäßig, zeitlich,         Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nräumlich oder in anderer Weise zu beschränken,               erforderlich sind.\n3. die B enutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbei-              (2) B ei der B emessung der Zuteilungen soll der Lei-\ntungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fang-             stungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer\nmethoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be-            bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem\nschränken,                                                   wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der best-\nmöglichen Versorgung des M arktes Rechnung getragen\n4. die P flicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonsti-\nwerden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischerei-\ngen M eldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich\nbetriebe durch ein Verbot oder eine andere B eschränkung\nist, um die Einhaltung der B eschränkungen überwa-\ndes Fischfangs besonders betroffen sind.\nchen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Ent-\nwicklung der Fischbestände verfolgen zu können.                 (3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die B undes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (B undesanstalt)\n§3                                 zuständig. S ie soll die betroffenen berufsständischen\nWirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere\nFangerlaubnisse                           bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner\n(1) Wenn die Ausübung der S eefischerei auf Grund des         sind die betroffenen B undesländer (Länder) anzuhören,\ngemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund einer          wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse\nVerordnung nach § 2 Nr. 2 beschränkt wird, bedarf sie der        festgelegt werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998              1793\n(4) Die B undesanstalt kann juristischen P ersonen, zu       nicht festgesetzt sind. Die nach S atz 1 festgelegten S ee-\ndenen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen                gebiete gelten als die Fischereizonen im S inne dieses\nhaben, S ammelerlaubnisse für alle M itglieder mit dem          Gesetzes.\nAuftrag erteilen, ihren M itgliedern im Rahmen der S ammel-\nerlaubnis Fangerlaubnisse nach M aßgabe des Absatzes 1                                       §6\nzu erteilen. Die beauftragten S tellen unterliegen insoweit                 Überwachung der Fischerei auf See\nder Fachaufsicht der B undesanstalt.\n(1) Die dem B und nach § 1 Nr. 3 B uchstabe c des Geset-\n(5) S oweit die B undesanstalt Fangerlaubnisse erteilt       zes über die Aufgaben des B undes auf dem Gebiet der\noder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als S itz     S eeschiffahrt auf der Hohen S ee obliegende Überwa-\nder B undesanstalt für die Zuständigkeit des Verwaltungs-       chung der Fischerei wird durch das B undesministerium für\ngerichts der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg.               Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von ihm be-\nstimmte B ehörden des B undes ausgeübt. Auf Grund einer\n§4                               Vereinbarung zwischen dem B undesministerium für Er-\nAbgaben                              nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem jeweiligen\nLand können B ehörden der Länder auf der Hohen S ee und\nAuf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischerei-           B ehörden des B undes innerhalb des K üstenmeeres die\nrecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.           Fischerei überwachen. Auf Grund des gemeinschaftlichen\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft            Fischereirechts oder einer zwischenstaatlichen Verein-\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem            barung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines\nB undesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-             anderen S taates die Fischerei auf S ee überwachen.\nnung mit Zustimmung des B undesrates besondere Vor-\nschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu                (2) Der Überwachung unterliegen\nerlassen. In Rechtsverordnungen nach S atz 2 können die         1. alle Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen,\nP flicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder\nsonstigen M eldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zah-         2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die B undes-\nlung die P flicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom           flagge zu führen, auch in allen anderen S eegebieten.\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen B undes-                (3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nbank vorgeschrieben werden.                                     schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des B undesrates die für die Über-\n§5                               wachung der Fischerei auf S ee erforderlichen Vorschriften\nzu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere\nFischereizonen\nvorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen\n(1) In den Fischereizonen der B undesrepublik Deutsch-       zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines K ontroll-\nland (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche              beamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über\nFischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen see-          Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind.\nfischereirechtlichen Vorschriften des B undes und der Län-\n(4) Wenn der Führer oder ein B esatzungsmitglied eines\nder auch für die Ausübung der S eefischerei von Fischerei-\nFischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine Überwa-\nfahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die B undes-\nchungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder\nflagge zu führen. Das B undesministerium für Ernährung,\ndie Weisung eines K ontrollbeamten nicht unverzüglich be-\nLandwirtschaft und Forsten macht die Grenzen der\nFischereizonen im B undesgesetzblatt bekannt.                   folgt, können die K ontrollbeamten unmittelbaren Zwang\ngegen P ersonen und S achen anwenden. B ei der Überwa-\n(2) In den Fischereizonen und im K üstenmeer bedarf die      chung durch K ontrollbeamte des B undes gilt insoweit das\nS eefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn sie            Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung\n1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind,      öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des B undes.\ndie Flagge eines M itgliedstaates der Europäischen         Die K ontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten\nWirtschaftsgemeinschaft zu führen,                         nach § 9 dieselben Rechte und P flichten wie die B eamten\ndes P olizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungs-\n2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die\nwidrigkeiten; sie können im B ußgeldverfahren B eschlag-\nFlagge eines anderen M itgliedstaates der Europäi-\nnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den\nschen Wirtschaftsgemeinschaft als der B undesrepu-\nfür Hilfsbeamte der S taatsanwaltschaft geltenden Vor-\nblik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf S ee-\nschriften der S trafprozeßordnung vornehmen.\nmeilen, gemessen von den B asislinien aus,\nausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund\n§7\ndes gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechts-\nanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Geneh-                     Überwachung der Fischerei an Land\nmigungen erteilt die B undesanstalt. § 3 Abs. 1, 2, 3 S atz 3      Die zuständigen B ehörden der Länder und die B undes-\nund Abs. 5 gilt entsprechend.                                   anstalt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen und\n(3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-          zu Lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage geschäft-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-         licher Unterlagen, der S chiffstagebücher, Logbücher und\nnung ohne Zustimmung des B undesrates die Grenzen der           anderer Aufzeichnungen von Fischern, Fischereibetrieben\ndem K üstenmeer der B undesrepublik Deutschland vor-            und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie\ngelagerten S eegebiete festzulegen, in deren B ereich die       Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen ver-\nB undesrepublik Deutschland im Rahmen des gemein-               langen. S ie können zu diesem Zweck auch P rüfungen bei\nschaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum             den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die Auskunfts-\nZwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände              pflichtigen haben die Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen\nausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch             vorzulegen und die P rüfungen zu dulden.","1794                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998\n§8                                5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen\nGemeinsame Vorschriften für die Überwachung                      Fischereirechts (§ 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit\neine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-\n(1) Der nach einer auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen             stimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift ver-\nVerordnung oder der nach § 7 Auskunftspflichtige kann                 weist.\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B e-\nantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen            zu einhundertfünfzigtausend Deutsche M ark geahndet\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-         werden.\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\naussetzen würde.                                                 Absatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden, wenn\n(2) Die K ontrollbeamten sowie die bei der Überwachung        sie in einer Fischereizone auf einem S chiff begangen wird,\nnach § 7 eingesetzten B ediensteten dürfen ihre B efug-          das nicht berechtigt ist, die B undesflagge zu führen.\nnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um           (4) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndie Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu          schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nüberwachen. S ie sind befugt, dabei Fahrzeuge, B etriebs-        nung ohne Zustimmung des B undesrates die Tatbestände\nräume, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten.               zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nAußerhalb der B etriebs- und Geschäftszeiten und hin-            Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchset-\nsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen,            zung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich\ndürfen diese B efugnisse nur zur Verhütung dringender            ist.\nGefahren für die öffentliche S icherheit und Ordnung aus-\ngeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unver-               (5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf die\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)          sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder\neingeschränkt.                                                   die zu ihrer B egehung gebraucht worden oder bestimmt\ngewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des\n§9                                Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 10\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                        Regelungsbefugnisse der Länder\n1. einer Rechtsverordnung nach den § § 2 oder 6 Abs. 3              Die Länder können zur Regelung der S eefischerei wei-\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-         tere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine\nbestand auf diese B ußgeldvorschrift verweist,               Regelung trifft und das B undesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung\n2. entgegen § 3 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit\nnach § 2 keinen Gebrauch macht. S ie können im Interesse\n§ 3 Abs. 4 S atz 1, die S eefischerei ohne Fangerlaubnis\nder auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der\nausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 1\nFischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschrän-\nS atz 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S atz 1, zu-\nkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Rege-\nwiderhandelt,\nlung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich\n3. entgegen § 5 Abs. 2 S atz 1 die S eefischerei ohne be-        im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu\nsondere Genehmigung ausübt,                                  halten.\n4. entgegen § 7 S atz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig\n§ 11\noder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt\noder eine P rüfung nicht duldet oder                                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}