{"id":"bgbl1-1998-43-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":43,"date":"1998-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Ausführungsgesetz zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997","law_date":"1998-07-06T00:00:00Z","page":1778,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1778               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998\nAusführungsgesetz\nzum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,\nder Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-\npersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997\nVom 6. J uli 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates           und 4 genannten B efugnisse und M itwirkungsrechte.\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen\nnach S atz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem\nAuswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den\nArtikel 1\nWiderspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\nAusführungsgesetz                             (3) Die B egleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen\nzum Verbotsübereinkommen                         des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen P ersonen\nfür Antipersonenminen – AP M AG                    zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen\nmöglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf M aßnah-\n§1                               men zum S chutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen\nBegriffsbestimmungen                         und Orte oder vertraulicher Informationen gemäß Artikel 8\nAbs. 16 des Übereinkommens.\nIm S inne dieses Gesetzes bedeuten:\n1. Übereinkommen: das Übereinkommen über das Ver-                                             §3\nbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und\nder Weitergabe von Antipersonenminen und über                                  Befugnisse der Mission\nderen Vernichtung vom 3. Dezember 1997;                        (1) Zur Durchführung von Ermittlungsaufträgen ist die\n2. M ission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit          M ission zu den erforderlichen M aßnahmen berechtigt. S ie\nder Durchführung einer Tatsachenermittlung beauf-           ist insbesondere befugt,\ntragte M ission;                                            1. Grundstücke und Räume während der üblichen\n3. Ermittlungsauftrag: der der M ission nach Artikel 8 des           B etriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu\nÜbereinkommens von der S taatenkonferenz erteilte                besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem\nAuftrag zur Tatsachenermittlung;                                 Wohnen dienen,\n4. Ermittlungsstätte: Grundstücke oder Räume in dem             2. Grundstücke und Räume, sofern die betroffenen\nGebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8           Räume nicht dem Wohnen dienen, auch außerhalb der\ndes Übereinkommens durchgeführt wird;                            üblichen B etriebs- und Geschäftszeiten zur Verhütung\n5. Verpflichteter: jede natürliche oder juristische P erson,         dringender Gefahren für die öffentliche S icherheit und\ndie Adressat von Duldungs- und M itwirkungsverpflich-            Ordnung nach Anordnung des Leiters der B egleitgrup-\ntungen nach den § § 3 und 4 dieses Gesetzes ist.                 pe zu betreten und zu besichtigen,\n3. Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richter-\n§2                                    licher Anordnung zu durchsuchen, wenn Tatsachen die\nBegleitgruppe                                Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur\nAuffindung von B eweismitteln für einen Verstoß gegen\n(1) M issionen werden nur in Anwesenheit einer B egleit-\nArtikel 1 des Übereinkommens führen wird, bei Gefahr\ngruppe tätig. B ei Ermittlungen im Geschäftsbereich des\nim Verzuge auch auf Anordnung des Leiters der\nB undesministeriums der Verteidigung wird die B egleit-\nB egleitgruppe, wenn zu befürchten ist, daß ohne sofor-\ngruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der B un-\ntiges Handeln eine Feststellung der notwendigen\ndeswehr, im übrigen vom B undesausfuhramt gestellt. Der\nB eweismittel nicht mehr möglich ist,\nB egleitgruppe können Vertreter anderer B undesbehörden\nangehören.                                                      4. die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrü-\nstung zu benutzen,\n(2) Der Leiter der B egleitgruppe hat sich dem Verpflich-\nteten gegenüber auszuweisen. Er trifft die zur Durch-           5. mit Einwilligung des Leiters der B egleitgruppe P erso-\nführung der Ermittlungen erforderlichen Anordnungen,                 nen zu befragen, die Informationen über die behaupte-\ninsbesondere solche zur Durchsetzung der in den § § 3                te Verletzung des Übereinkommens liefern können,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998                 1779\n6. S tandortbestimmungen, M essungen, K artierungen,                                           §5\nAufnahmen oder B eobachtungen unter Nutzung der                            Durchführung von Ermittlungen\nzugelassenen Ausrüstung vorzunehmen,\nDie B undesregierung kann durch Rechtsverordnung mit\n7. P roben zu entnehmen und zu analysieren.                      Zustimmung des B undesrates Einzelheiten der B efug-\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-          nisse und M itwirkungspflichten nach den § § 3 und 4 sowie\nkel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des S atzes 1       des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3\nNr. 2 und 3 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung            genannten Ermittlungen regeln.\nnach S atz 1 Nr. 3 ergeht durch das Landgericht, in dessen\nB ezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren                                      §6\ngelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-                                    Haftung\nheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.\n(1) Wird jemand durch ein M itglied der M ission geschä-\n(2) Eine P erson, die nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 5 Fragen zu   digt, haftet für diesen S chaden die B undesrepublik\nbeantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen ver-        Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des\nweigern, deren B eantwortung sie selbst oder einen der in        deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der S cha-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne-       den durch einen eigenen B ediensteten oder durch eine\nten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung           Handlung oder Unterlassung, für die die B undesrepublik\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-             Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre.\nwidrigkeiten aussetzen würde. S ie ist über das Recht zur        S atz 1 ist auf S chäden, die von einem M itglied der M ission\nVerweigerung der Aussage zu belehren.                            außerhalb der Ermittlungstätigkeit verursacht werden,\nsinngemäß anzuwenden.\n(3) Der Verpflichtete trägt die ihm aus der Ermitt-              (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 2\nlungstätigkeit der M ission entstehenden K osten selbst,         Abs. 1 S atz 2 erste Alternative bei den regional zustän-\nwenn sie nicht nach den B estimmungen des Übereinkom-            digen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim B un-\nmens erstattet werden.                                           desausfuhramt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der\nAnsprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\n§4\n§7\nMitwirkungspflichten\nMeldepflichten\n(1) Der Verpflichtete hat die M ission und die B egleit-\ngruppe bei der Durchführung der Ermittlungen zu unter-              Die B undesregierung regelt durch Rechtsverordnung\nstützen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen           mit Zustimmung des B undesrates M eldepflichten, soweit\nnach Artikel 8 des Übereinkommens erforderlich ist.              dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des\nEr hat                                                           Übereinkommens erforderlich ist.\n1. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe einen                                          §8\nErmittlungsbeauftragten zu benennen, der befugt ist,\nalle zur Durchführung der Ermittlungen erforderlichen               Übermittlung und Geheimhaltung von Daten\nbetriebsinternen Anweisungen zu geben und Entschei-             (1) Das B undesausfuhramt darf die ihm bei der Erfüllung\ndungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem             seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu\nLeiter der B egleitgruppe und der M ission zu treffen,       ihm erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewor-\nund der für die Erfüllung der Duldungs- und M itwir-         denen Daten, einschließlich personenbezogener Daten,\nkungspflichten nach diesem Gesetz S orge zu tragen           mit anderen, bei ihm gespeicherten Daten abgleichen,\nhat,                                                         soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem\n2. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe die M is-        Übereinkommen erforderlich ist.\nsion in die Ermittlungsstätte einzuweisen,                      (2) Das B undesausfuhramt übermittelt dem Auswär-\ntigen Amt über das B undesministerium für Wirtschaft\n3. der M ission durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder\ndie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemel-\nauf sonstige Weise darzulegen, daß Teile und Gegen-\ndeten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung\nstände der Ermittlungsstätte, zu denen während der\nder Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforder-\nErmittlungen kein Zugang gewährt wurde, nicht für\nlich ist.\nnach dem Übereinkommen verbotene Zwecke ver-\nwendet wurden oder werden,                                      (3) Der Leiter der B egleitgruppe übermittelt dem Aus-\nwärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 S atz 2 erste Alter-\n4. zur K lärung von Zweifelsfragen beizutragen.                  native über das B undesministerium der Verteidigung, im\nFalle des § 2 Abs. 1 S atz 2 zweite Alternative über das\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 Nr. 3 und 4 kann\nB undesministerium für Wirtschaft alle der B egleitgruppe\nder Verpflichtete die M itwirkung verweigern, wenn er sich\nim Verlauf der Ermittlungen bekanntgewordenen Daten,\nhierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nsoweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflich-\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\ntungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen                 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten B ehörden\nwürde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der M itwir-      dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf\nkung zu belehren.                                                Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen\nRechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, ein-\n(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.                             schließlich personenbezogener Daten, an andere B ehör-","1780                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998\nden übermitteln, soweit dies zur Überprüfung der Einhal-         3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt\ntung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen oder                 gefaßt:\nzur Verfolgung von S traftaten von erheblicher B edeutung                              „B esondere Vorschriften\nerforderlich ist.                                                                  für biologische und chemische\n(5) Das Auswärtige Amt darf                                                 Waffen sowie für Antipersonenminen“.\n1. die ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten an den\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen übermitteln,          4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nsoweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem                                       „§ 18a\nÜbereinkommen erforderlich ist,\nVerbot von Antipersonenminen\n2. die ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen\nmitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener               (1) Es ist verboten,\nDaten, an andere B ehörden übermitteln, soweit dies             1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln,\nerforderlich ist,                                                   herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von\neinem anderen zu erwerben oder einem anderen zu\na) um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die\nüberlassen, einzuführen, auszuführen, durch das\nÜberprüfung der Einhaltung des Übereinkommens\nB undesgebiet durchzuführen oder sonst in das\ndurch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder\nB undesgebiet oder aus dem B undesgebiet zu ver-\nb) zur Verfolgung von S traftaten von erheblicher B e-              bringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie\ndeutung.                                                        auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu\n(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten B ehörden dür-             lagern oder zurückzubehalten,\nfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden,            2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\nzu dem sie übermittelt worden sind. S ie haben die im Über-             Handlung zu verleiten oder\neinkommen enthaltenen Bestimmungen zum S chutz ver-                 3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.\ntraulicher Daten einzuhalten. Eine Verwendung für andere\nZwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten                (2) Für Antipersonenminen gilt die B egriffsbestim-\nübermittelt werden dürfen.                                          mung des Artikels 2 des Übereinkommens über das\nVerbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung\nund der Weitergabe von Antipersonenminen und über\nderen Vernichtung vom 3. Dezember 1997.\nArtikel 2\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den\nÄnderung des Gesetzes                             B estimmungen des in Absatz 2 genannten Überein-\nüber die K ontrolle von K riegswaffen                    kommens zulässig sind.“\nDas Gesetz über die K ontrolle von K riegswaffen in der\nFassung der B ekanntmachung vom 22. November 1990                5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\n(B GB l. I S . 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des                                     „§ 20a\nGesetzes vom 28. S eptember 1994 (B GB l. I S . 3186), wird\nwie folgt geändert:                                                        S trafvorschriften gegen Antipersonenminen\n(1) M it Freiheitsstrafe von einem J ahr bis zu fünf\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    J ahren wird bestraft, wer\na) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:                  1. entgegen § 18a Antipersonenminen einsetzt, ent-\nwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem\n„Vierter Abschnitt\nanderen erwirbt oder einem anderen überläßt, ein-\nB esondere Vorschriften                          führt, ausführt, durch das B undesgebiet durchführt\nfür biologische und chemische                        oder sonst in das B undesgebiet oder aus dem B un-\nWaffen sowie für Antipersonenminen                      desgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche\nVerbot von biologischen und chemischen                          Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transpor-\nWaffen                                        18                tiert, lagert oder zurückbehält,\n2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\nVerbot von Antipersonenminen                  18a“.\nHandlung verleitet oder\nb) Im Fünften Abschnitt werden nach den Worten                  3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.\n„S trafvorschriften gegen biologische und                      (2) In besonders schweren Fällen ist die S trafe Frei-\nchemische Waffen ...                          20“           heitsstrafe nicht unter einem J ahr. Ein besonders\ndie Worte                                                   schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n„S trafvorschriften gegen Antipersonen-                     1. der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbs-\nminen …                                       20a“              mäßig handelt oder\neingefügt.                                                  2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große\nZahl von Antipersonenminen bezieht.\n2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die\nNach der Angabe „§ 17 Abs. 2“ wird das Wort „sowie“             S trafe Freiheitsstrafe von drei M onaten bis zu drei\ndurch ein K omma ersetzt und nach dem Wort „K riegs-            J ahren.\nwaffenliste“ die Worte „sowie für Antipersonenminen                (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nim S inne von § 18a Abs. 2“ eingefügt.                          Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998                     1781\noder 3 leichtfertig, so ist die S trafe Freiheitsstrafe bis                                 Artikel 3\nzu drei J ahren oder Geldstrafe.\nInkrafttreten\n6. § 21 wird wie folgt gefaßt:                                          (1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der\nVerkündung in K raft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an\n„§ 21\ndem Tage in K raft, an dem das Ü bereinkommen vom\nTaten außerhalb des                             3. Dezember 1997 über das Verbot des Einsatzes, der\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes                       L agerung, der H erstellung und der W eitergabe von\n§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20            Antipersonenminen und über deren Vernichtung für die\nsowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts               B undesrepublik Deutschland in K raft tritt.\nauch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs                   (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem\ndieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter               Artikel 17 für die B undesrepublik Deutschland in K raft tritt,\nDeutscher ist.“                                                   ist im B undesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 6. J uli 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d es A us w ärtig en\nK inkel\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nR ühe"]}