{"id":"bgbl1-1998-42-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":42,"date":"1998-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/42#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_42.pdf#page=75","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Markenverordnung","law_date":"1998-07-01T00:00:00Z","page":1771,"pdf_page":75,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu B onn am 6. J uli 1998           1771\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Markenverordnung\nVom 1. J uli 1998\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 14 und des             b) Nummer 11 wird aufgehoben.\n§ 138 Abs. 1 des M arkengesetzes vom 25. Oktober 1994                c) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:\n(B GB l. I S . 3082, 1995 I S . 156), § 65 geändert durch Arti-\nkel 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I                 „16. der Name und Wohnsitz oder S itz des Inha-\nS . 1474), in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Verordnung                      bers der M arke,“.\nüber das Deutsche P atentamt vom 5. S eptember 1968                  d) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:\n(B GB l. I S . 997), der durch die Verordnung vom 27. J uni\n„17. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und\n1998 (B GB l. I S . 1659) geändert worden ist, verordnet der                 S itz des Vertreters,“.\nP räsident des Deutschen P atentamts:\ne) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\n„18. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum\nArtikel 1                                      Zustellungsempfänger,“.\nDie M arkenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I              f) Nummer 23 wird wie folgt geändert:\nS . 3555), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember\n1996 (B G B l. I S . 1826), wird wie folgt geändert:                    aa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) eine entsprechende Angabe,“.\n1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                            bb) Die B uchstaben b und c werden aufgehoben.\n„§ 14a                                  cc) Die bisherigen B uchstaben d und e werden\nB uchstaben b und c.\nVeröffentlichung der Anmeldung\ndd) B uchstabe f wird B uchstabe d und wie folgt\n(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer\ngefaßt:\nM arke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des\nM arkengesetzes), umfaßt folgende Angaben:                              „d) bei teilweiser Löschung der M arke die\nWaren und Dienstleistungen, auf die sich\n1. das Aktenzeichen der Anmeldung,                                            die Löschung bezieht,“.\n2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,                         g) Nummer 25 wird wie folgt geändert:\n3. Angaben über die M arke,                                         aa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruch-                            „a) im Fall eines Antrags auf Löschung ge-\nten ausländischen P riorität (§ 34 des M arken-                           mäß § 50 des M arkengesetzes eine ent-\ngesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des M arken-                       sprechende Angabe,“.\ngesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der\nbb) Die B uchstaben b und c werden aufgehoben.\nVerordnung (EG ) N r. 40/94 des R ates vom\n20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke                   cc) B uchstabe d wird B uchstabe b und wie folgt\n(AB l. EG Nr. L 11 S . 1) in Anspruch genommenen                    gefaßt:\nZeitrang,                                                           „b) im Fall eines Antrags auf Löschung gemäß\n5. den Namen und Wohnsitz oder S itz des Anmelders,                           § 50 des M arkengesetzes der Abschluß\ndes Löschungsverfahrens,“.\n6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und S itz\ndes Vertreters,                                                 dd) Der bisherige B uchstabe e wird B uchstabe c.\n7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum                    ee) B uchstabe f wird B uchstabe d und wie folgt\nZustellungsempfänger,                                               gefaßt:\n„d) bei teilweiser Löschung der M arke die\n8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere K las-\nWaren und Dienstleistungen, auf die sich\nsen des Verzeichnisses der Waren und Dienst-\ndie Löschung bezieht,“.\nleistungen.\nh) Nummer 26 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form\nerfolgen.“                                                          aa) Die B uchstaben a, b und c werden aufge-\nhoben.\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                        bb) Der bisherige B uchstabe d wird B uchstabe a.\na) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:                                 cc) B uchstabe e wird B uchstabe b und wie folgt\ngefaßt:\n„10. bei einer M arke, deren Zeitrang nach Artikel 34\noder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des                   „b) bei teilweiser Löschung der M arke die\nRates vom 20. Dezember 1993 über die                              Waren und Dienstleistungen, auf die sich\nGemeinschaftsmarke (AB l. EG Nr. L 11 S . 1)                      die Löschung bezieht,“.\nfür eine angemeldete oder eingetragene               i) In Nummer 27 werden die Wörter „die gelöschten\nGemeinschaftsmarke in Anspruch genommen                 Waren und Dienstleistungen“ durch die Wörter „das\nwurde, die entsprechende Angabe und im Fall             Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der\nder Löschung der M arke die B ezeichnung des            F assung, wie es sich nach dem Vollzug der\nLöschungsgrundes,“.                                     Löschung ergibt“ ersetzt.","1772                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu B onn am 6. J uli 1998\n3. § 21 wird wie folgt geändert:                                        (2) In dem Antrag sind anzugeben:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         1. die Registernummer der M arke, deren S chutzdauer\nverlängert werden soll,\n„Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung“.\n2. der N ame und die Anschrift des Inhabers der\nb) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nM arke,\n„Die Veröffentlichung der Eintragung umfaßt alle\n3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die\nin das Register eingetragenen Angaben mit Aus-\nAnschrift des Vertreters,\nnahme der in § 18 Nr. 21 und 32 bezeichneten An-\ngaben.“                                                       4. die Waren und Dienstleistungen, für die die\nS chutzdauer verlängert werden soll.“\nc) In Absatz 3 wird S atz 2 aufgehoben.\n8. § 41 wird wie folgt geändert:\n4. § 30 wird aufgehoben.\na) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „die nicht\ngelöscht werden sollen“ durch die Wörter „für die\n5. § 32 wird wie folgt geändert:                                         die M arke nicht gelöscht werden soll“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„(2) Im übrigen ist § 37 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der\nM aßgabe entsprechend anzuwenden, daß die für             9. § 71 wird wie folgt gefaßt:\ndie Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 be-                                          „§ 71\nstimmte Frist nicht gilt.“\nForm der Ausfertigungen\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n(1) Die Ausfertigungen der B eschlüsse, der B e-\nscheide und der sonstigen M itteilungen erhalten in der\n6. § 35 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                K opfzeile die Angabe „Deutsches P atentamt“ und am\n„(4) B etrifft der Übergang des durch die Anmeldung              S chluß die B ezeichnung der M arkenstelle oder der\neiner M arke begründeten Rechts nur einen Teil der                M arkenabteilung.\nWaren und Dienstleistungen, für die die M arke ange-                 (2) Die Ausfertigungen der B eschlüsse erhalten den\nmeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk              Namen und die Dienstbezeichnung des Unterzeich-\neines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen                nenden. S ie sind mit der Unterschrift des Ausfertigen-\nanzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.               den zu versehen; dem steht es gleich, wenn sie mit\nIm übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der M aßgabe           einem Abdruck des Namens des Ausfertigenden und\nentsprechend anzuwenden, daß die für die Einreichung              einem Abdruck des Dienstsiegels des P atentamts ver-\nvon Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.“           sehen werden.\n(3) B escheide und sonstige M itteilungen sind ent-\n7. § 39 wird wie folgt gefaßt:                                       weder mit Unterschrift oder mit einem Abdruck des\n„§ 39                                 Namens des Zeichnungsberechtigten oder mit einem\nAbdruck des Dienstsiegels des P atentamts zu ver-\nAntrag auf teilweise Verlängerung\nsehen.“\n(1) S oll die Verlängerung der S chutzdauer einer ein-\ngetragenen M arke nur für einen Teil der Waren und\nDienstleistungen bewirkt werden, für die die M arke                                      Artikel 2\neingetragen ist, so kann der Inhaber der M arke auch             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neinen entsprechenden Antrag stellen.                          in K raft.\nM ünchen, den 1. J uli 1998\nD er P räs id ent d es D euts c hen P atentamts\nN o rb ert H aug g"]}