{"id":"bgbl1-1998-41-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":41,"date":"1998-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/41#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_41.pdf#page=30","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes","law_date":"1998-06-29T00:00:00Z","page":1694,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["1694                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nGesetz\nzur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nund des Arbeitsgerichtsgesetzes\nVom 29. J uni 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             geändert durch das Gesetz vom 18. J uni 1997 (B GB l. I\nS . 1430), wird wie folgt geändert:\nInhaltsübersicht\nArtikel 1:    Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs\n01. § 46a wird wie folgt geändert:\nArtikel 2:    Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über das\nM ahnverfahren“ die Wörter „einschließlich der ma-\nArtikel 2a: Änderung des Nachweisgesetzes\nschinellen B earbeitung“ eingefügt.\nArtikel 2b: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\nArtikel 3:    S chlußvorschriften\n„(7) Das B undesministerium für Arbeit und\nS ozialordnung wird ermächtigt, durch R echts-\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates\nArtikel 1\nden Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                eine einheitliche maschinelle B earbeitung der\nM ahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablauf-\n§ 611a des B ürgerlichen Gesetzbuchs in der im B un-\nplan).“\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                   c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474)             neu gefaßt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                „(8) Das B undesministerium für Arbeit und S ozial-\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:                            nung mit Zustimmung des B undesrates zur Ver-\neinfachung des M ahnverfahrens und zum S chutze\n„(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1                  der in Anspruch genommenen P artei Vordrucke\ngeregelte B enachteiligungsverbot bei der B egründung                  einzuführen. Dabei können für M ahnverfahren bei\neines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch be-                  Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbei-\nnachteiligte B ewerber eine angemessene Entschädi-                     ten, und für M ahnverfahren bei Gerichten, die die\ngung in Geld verlangen; ein Anspruch auf B egründung                   Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unter-\neines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.                              schiedliche Vordrucke eingeführt werden.“\n(3) Wäre der B ewerber auch bei benachteiligungs-\nfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der            1. § 61b wird wie folgt geändert:\nArbeitgeber eine angemessene Entschädigung in                      a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nHöhe von höchstens drei M onatsverdiensten zu lei-\nsten. Als M onatsverdienst gilt, was dem B ewerber bei                   „(2) M achen mehrere B ewerber wegen B enach-\nregelmäßiger Arbeitszeit in dem M onat, in dem das                     teiligung bei der B egründung eines Arbeitsver-\nArbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an                    hältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine\nGeld- und S achbezügen zugestanden hätte.                              Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des B ürger-\nlichen Gesetzbuchs gerichtlich geltend, so wird\n(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muß                     auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht,\ninnerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der                bei dem die erste K lage erhoben ist, auch für die\nB ewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht wer-                   übrigen K lagen ausschließlich zuständig. Die\nden. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die                Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an die-\nGeltendmachung von S chadenersatzansprüchen im                         ses Arbeitsgericht zu verweisen; die P rozesse sind\nangestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Aus-                       zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung\nschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei M onate. Ist                  zu verbinden.“\neine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis\nnicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs M onate.“               b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n2. In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“                d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nersetzt.\n2. § 98 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 98\nArtikel 2\nEntscheidung\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                                      über die B esetzung der Einigungsstelle\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der B ekannt-                  (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 S atz 2 und 3 des\nmachung vom 2. J uli 1979 (B GB l. I S . 853, 1036), zuletzt           B etriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlen-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998                   1695\nder Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur                                     Artikel 2b\nzurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle\nÄnderung des\noffensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gel-\nten die § § 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs-                    Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nund Ladungsfristen können auf 48 S tunden abgekürzt               In § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüber-\nwerden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden             lassungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung\nder Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund             vom 3. Februar 1995 (B GB l. I S . 158), das zuletzt durch\nder Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er             Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I\nmit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwen-             S . 2970) geändert worden ist, werden die Wörter „Art und\ndung des S pruchs der Einigungsstelle befaßt wird.             besondere M erkmale“ durch die Wörter „eine kurze C ha-\nDer B eschluß des Gerichts soll den B eteiligten inner-        rakterisierung oder B eschreibung“ ersetzt.\nhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags\nzugestellt werden.\n(2) Gegen den B eschluß des Arbeitsgerichts findet\nArtikel 3\ndie B eschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.                                  Schlußvorschriften\nDie B eschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei\nWochen einzulegen und zu begründen. Für das Ver-                                              §1\nfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die § § 88 bis 90\nÜbergangsvorschrift\nAbs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend\nmit der M aßgabe, daß der B eschluß nebst Gründen                 (1) Ist am 3. J uli 1998 eine K lage vor den Gerichten für\nvom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Gegen den              Arbeitssachen auf Entschädigung oder S chadenersatz\nB eschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein                wegen geschlechtsbedingter B enachteiligung anhängig,\nRechtsmittel statt.“                                           sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.\n(2) Ist am 2. J uli 1998 ein Antrag nach § 98 des Arbeits-\ngerichtsgesetzes eingereicht worden, ist das bisherige\nArtikel 2a                                 Recht weiterhin anzuwenden.\nÄnderung des Nachweisgesetzes\n§2\nIn § 2 Abs. 1 S atz 2 Nr. 5 des Nachweisgesetzes vom\n20. J uli 1995 (B GB l. I S . 946) werden die Wörter „die                                     Inkrafttreten\nB ezeichnung oder allgemeine“ durch die Wörter „eine                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nkurze C harakterisierung oder“ ersetzt.                             in K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 29. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig"]}