{"id":"bgbl1-1998-41-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":41,"date":"1998-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG)","law_date":"1998-06-29T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["1666                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nGesetz\nzur Umsetzung des Versorgungsberichts\n(Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG)\nVom 29. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                   b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             „Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund\nInhalts üb ers ic ht                                  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. De-\nArtikel 1 Änderung des B eamtenrechtsrahmengesetzes                              zember 1988 über eine allgemeine Regelung zur\nAnerkennung der Hochschuldiplome, die eine\nArtikel 2 Änderung des B undesbeamtengesetzes\nmindestens dreijährige B erufsausbildung ab-\nArtikel 3 Änderung des B undespolizeibeamtengesetzes                             schließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16), oder\nArtikel 4 Änderung des S oldatengesetzes                                     2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. J uni\nArtikel 5 Änderung des B undesbesoldungsgesetzes                                 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur\nArtikel 6 Änderung des B eamtenversorgungsgesetzes                               Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise\nin Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (AB l. EG\nArtikel 7 Änderung des S oldatenversorgungsgesetzes\nNr. L 209 S . 25)\nArtikel 8 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-\nzuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG)                erworben werden.“\nArtikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes\n2. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 10 Wegfall der Dynamisierung von S tellenzulagen\nArtikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer\n„(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\njährlichen S onderzuwendung                                  B eamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der\nDienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand\nArtikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame\nLeistungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und         versetzt werden kann, wenn er\nS oldaten auf Zeit                                           1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und\nArtikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes                                  schwerbehindert im S inne des § 1 des S chwer-\nArtikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes                         behindertengesetzes ist oder\nArtikel 15 Änderung der B eamtenversorgungs-Übergangsver-               2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“\nordnung\nArtikel 16 Änderung der S oldatenversorgungs-Übergangsver-           3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\nordnung\n„§ 26a\nArtikel 17 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung\n(1) Von der Versetzung des B eamten in den Ruhe-\nArtikel 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei J ustizvollzugs-     stand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer-\nanstalten\nden, wenn der B eamte das fünfzigste Lebensjahr\nArtikel 19 Änderung anderer Vorschriften                                vollendet hat und er unter B eibehaltung seines Amtes\nArtikel 20 Übergangsvorschriften                                        seine Dienstpflichten noch während mindestens der\nArtikel 21 Neubekanntmachungserlaubnisse                                Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (be-\ngrenzte Dienstfähigkeit).\nArtikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n(2) Die Arbeitszeit des B eamten ist entsprechend der\nArtikel 23 Umsetzungspflicht\nbegrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit\nArtikel 24 Inkrafttreten                                                seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt\nentsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet\nwerden.\nArtikel 1\n(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des B e-\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                           amten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn\nDas B eamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der                    ihm nach § 26 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine gerin-\nB ekanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 462),               gerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. S ep-                  (4) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 S atz 3\ntember 1997 (B GB l. I S . 2294), wird wie folgt geändert:              gilt mit der M aßgabe, daß von der regelmäßigen\nArbeitszeit des B eamten unter B erücksichtigung der\n1. § 14c wird wie folgt geändert:                                       verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen\na) Die Überschrift „Anforderungen für S taatsangehö-                ist.\nrige der M itgliedstaaten der Europäischen Gemein-                  (5) Von der M öglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis\nschaften“ wird gestrichen.                                      zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998               1667\n4. Dem § 44b wird folgender Absatz 5 angefügt:                                die eine mindestens dreijährige B erufsausbil-\n„(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß B eam-                       dung abschließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16),\nten bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1                         oder\nNr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebens-                  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom\njahres bewilligt werden kann. Absatz 4 S atz 1 ist mit                     18. J uni 1992 über eine zweite allgemeine\nder M aßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs                         Regelung zur Anerkennung beruflicher B efähi-\nfünfzehn J ahre nicht überschreiten darf.“                                 gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\n89/48/EWG (AB l. EG Nr. L 209 S . 25)\n5. In § 45 Abs. 2 S atz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4                    erworben werden.“\nletzter S atz,“ gestrichen.\n3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„2. sonstige B eamte des höheren Dienstes im aus-\na) Die Angabe „§ § 13, 14, 14a und 14b“ wird durch die                  wärtigen Dienst von der B esoldungsgruppe B 3\nAngabe „§ § 13 bis 14c“ ersetzt.                                    an aufwärts sowie B otschafter in der B esol-\nb) Folgender S atz wird angefügt:                                       dungsgruppe A 16,\n„Das gleiche gilt, wenn die B efähigung auf Grund              3. B eamte des höheren Dienstes des Amtes für den\nder M aßgaben in Anlage I K apitel XIX S achgebiet A                M ilitärischen Abschirmdienst, des B undesamtes\nAbschnitt III Nr. 2 B uchstabe c oder Nr. 3 B uch-                  für Verfassungsschutz und des B undesnachrich-\nstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August                       tendienstes von der B esoldungsgruppe B 6 an\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                   aufwärts,“.\n23. S eptember 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1141)\nfestgestellt worden ist und der B eamte die lauf-          4. § 42 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nbahnrechtliche P robezeit erfolgreich abgeleistet\n„(4) Der B eamte auf Lebenszeit kann auch ohne\nhat.“\nNachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in\nden Ruhestand versetzt werden, wenn er\nArtikel 2                                 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                               schwerbehindert im S inne des § 1 des S chwer-\nDas B undesbeamtengesetz in der Fassung der B e-                        behindertengesetzes ist oder\nkanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 479),               2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. S ep-\ntember 1997 (B GB l. I S . 2294), wird wie folgt geändert:        5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:\n1. § 15 wird wie folgt gefaßt:                                                                „§ 42a\n„§ 15                                     (1) Von der Versetzung des B eamten in den Ruhe-\nstand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer-\n(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch              den, wenn der B eamte das fünfzigste Lebensjahr\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-                    vollendet hat und er unter B eibehaltung seines Amtes\nrates nach M aßgabe der § § 15a bis 25                           seine Dienstpflichten noch während mindestens der\n1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen              Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann\nder B eamten,                                               (begrenzte Dienstfähigkeit).\n2. die besonderen Vorschriften für die einzelnen                     (2) Die Arbeitszeit des B eamten ist entsprechend\nLaufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rü-               der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er\nfungsordnungen)                                             kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht sei-\nzu erlassen.                                                     nem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt\nverwendet werden.\n(2) Die B undesregierung kann die B efugnis nach\nAbsatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                   (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des\nmung des B undesrates auf oberste Dienstbehörden                 B eamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden,\nübertragen. Rechtsverordnungen nach S atz 1 bedür-               wenn ihm nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine\nfen des Einvernehmens mit dem B undesministerium                 geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.\ndes Innern.“                                                         (4) § 42 Abs. 1 S atz 3 sowie die § § 44, 46a und 47\ngelten entsprechend. § 65 Abs. 2 S atz 4 gilt mit der\n2. § 20a wird wie folgt geändert:                                   M aßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des\nB eamten unter B erücksichtigung der verminderten\na) Die Überschrift „Anforderungen für S taatsangehö-\nArbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.\nrige der M itgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaften“ wird gestrichen.                                  (5) Von der M öglichkeit nach Absatz 1 darf nur\nb) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                       bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht\nwerden.“\n„Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund\n1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom                6. In § 44 Abs. 5 S atz 3 werden die Worte „mit dem\n21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-            Ende des M onats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt\nlung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,              worden ist,“ gestrichen.","1668                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\n7. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           1. § 44 wird wie folgt geändert:\n„(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fäl-           a) In Absatz 1 S atz 2 wird das Wort „vier“ durch das\nlen der § § 37 und 41, mit dem Ende des M onats, in                Wort „drei“ ersetzt.\ndem die Versetzung in den Ruhestand dem B eamten\nb) In Absatz 2 S atz 1 wird der 2. Halbsatz wie folgt\nmitgeteilt worden ist.“\ngefaßt:\n8. Dem § 72e wird folgender Absatz 4 angefügt:                         „wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte beson-\n„(4) B is zum 31. Dezember 2004 kann B eamten                    dere Altersgrenze überschritten hat.“\nUrlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung             c) In Absatz 2 S atz 3 wird die Zahl „4“ durch die\ndes fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Ab-                 Zahl „5“ ersetzt.\nsatz 3 S atz 1 ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß\ndie Dauer des Urlaubs fünfzehn J ahre nicht über-\n2. § 45 wird wie folgt gefaßt:\nschreiten darf.“\n„§ 45\n9. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAltersgrenzen\na) In Nummer 4 wird nach dem Wort „nachkommt“\n(1) Für die B erufssoldaten bildet das vollendete\ndas K omma durch einen P unkt ersetzt.\nzweiundsechzigste Lebensjahr die allgemeine Alters-\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                   grenze.\n10. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               (2) Als besondere Altersgrenzen der B erufssoldaten\nmit Ausnahme der Offiziere des S anitätsdienstes, des\na) Die Nummern 1, 2 und 4 werden aufgehoben.                   M ilitärmusikdienstes und des M ilitärgeographischen\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1.                       Dienstes werden festgesetzt\nc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-              1. die Vollendung des einundsechzigsten Lebens-\nmern 2 und 3.                                                  jahres für die Obersten,\n11. § 100 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             2. die Vollendung des neunundfünfzigsten Lebens-\njahres für die Oberstleutnante,\n„(2) Die B eauftragten der Verwaltungen sind auf Ver-\nlangen zu hören.“                                              3. die Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebens-\njahres für die M ajore und S tabshauptleute,\n12. § 171 Abs. 3 wird aufgehoben.                                   4. die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-\njahres für die Hauptleute, Oberleutnante und Leut-\nArtikel 3                                   nante,\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes                      5. die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-\njahres für die B erufsunteroffiziere,\n§ 3 des B undespolizeibeamtengesetzes in der Fassung\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 3. J uni 1976 (B GB l. I            6. die Vollendung des einundvierzigsten Lebensjahres\nS . 1357), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom                 für die Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampfflug-\n24. Februar 1997 (B GB l. I S . 322) geändert worden ist,               zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-\nwird wie folgt geändert:                                                offizier verwendet werden, die Vollendung des vier-\nzigsten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-\n1. In Absatz 1 Nr. 3 werden in B uchstabe b der P unkt                  wendungsunfähig sind.\ndurch ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe c\nangefügt:                                                          (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2\ngelten auch für die B erufssoldaten der M arine mit ent-\n„c) die Laufbahn des höheren P olizeivollzugsdien-              sprechenden Dienstgraden.“\nstes.“\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               3. Folgender § 75 wird angefügt:\n„(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, die allge-                                       „§ 75\nmeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch                                 Übergangsvorschrift aus Anlaß\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-                             des Versorgungsreformgesetzes 1998\nrates zu erlassen. Das B undesministerium des Innern\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-                   Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für\nstimmung des B undesrates die besonderen Vorschrif-             die am 1. J anuar 1999 vorhandenen B erufssoldaten\nten für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbah-          folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt:\nnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rüfungsordnun-               1. für Obersten in der B esoldungsgruppe A 16 bis zum\ngen) zu erlassen.“                                                  Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des\nsechzigsten Lebensjahres,\nArtikel 4                               2. für Oberstleutnante in der B esoldungsgruppe A 14\nÄnderung des Soldatengesetzes                             bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Voll-\nendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres,\nDas S oldatengesetz in der Fassung der B ekanntma-\nchung vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1737), zuletzt           3. für M ajore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014\ngeändert durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 4. Dezem-                 die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebens-\nber 1997 (B GB l. I S . 2846), wird wie folgt geändert:                 jahres,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998               1669\n4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis             5. § 17 wird wie folgt gefaßt:\nzum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung                                          „§ 17\ndes vierundfünfzigsten Lebensjahres,\nAufwandsentschädigungen\n5. für B erufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. De-\nzember 2012 die Vollendung des dreiundfünfzig-                    Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt\nsten Lebensjahres.“                                           werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlas-\nsung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren\nÜbernahme dem B eamten, Richter oder S oldaten\nArtikel 5                                 nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan\nM ittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigun-\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ngen in festen B eträgen sind nur zulässig, wenn auf\nDas B undesbesoldungsgesetz in der Fassung der B e-                Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher\nkanntmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032),           Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in welcher\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom             Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typi-\n22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3251), wird wie folgt ge-           scherweise entstehen; sie werden im B undesbereich\nändert:                                                              im Einvernehmen mit dem für das B esoldungsrecht\nzuständigen M inisterium festgesetzt. Durch Landes-\n1. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:                recht kann bestimmt werden, daß die Festsetzung\nvon Aufwandsentschädigungen in festen B eträgen\n„(7) B ei der B erechnung von B ezügen nach § 1 sind           des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden\ndie sich ergebenden B ruchteile eines P fennigs unter            B ehörde bedarf.“\n0,5 abzurunden und B ruchteile von 0,5 und mehr\naufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils\n6. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „A 5 oder“\nauf zwei Dezimalstellen durchgeführt. J eder B ezüge-\ngestrichen.\nbestandteil ist einzeln zu runden.“\n7. In § 28 Abs. 3 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-\n2. In § 3a Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „Dienstbezüge“\ngefügt:\ndurch die Worte „Dienst- und Anwärterbezüge“\nersetzt.                                                         „Zur Feststellung der K inderbetreuungszeit nach\nS atz 1 für ein K ind bei mehreren B esoldungsempfän-\n3. In § 9a Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „B eam-              gern dürfen die B ezügestellen die erforderlichen per-\nter“ die Worte „oder Richter“ und nach dem Wort                  sonenbezogenen Daten erheben und untereinander\n„B eamtenrechtsrahmengesetzes“ die Worte „oder ein               austauschen.“\nS oldat aus einer K ommandierung“ eingefügt.\n8. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:\n4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                        „Für B eamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\n(Anwärter) ist die B esoldungsgruppe des Eingangs-\n„§ 14a\namtes maßgebend, in das der Anwärter nach Ab-\nVersorgungsrücklage                           schluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar ein-\n(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der              tritt.“\ndemographischen Veränderungen und des Anstiegs\nder Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,            9. § 40 wird wie folgt geändert:\nwerden beim B und und bei den Ländern Versor-                    a) Absatz 1 Nr. 4 S atz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngungsrücklagen als S ondervermögen aus der Vermin-\n„B eanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift\nderung der B esoldungs- und Versorgungsanpassun-\nAnspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen\ngen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das\nDienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-\nB esoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßi-\nlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der\ngen S chritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert\nAufnahme einer anderen P erson oder mehrerer\num 3 vom Hundert abgesenkt werden.\nanderer P ersonen in die gemeinsam bewohnte\n(2) In der Zeit vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. De-               Wohnung einen Familienzuschlag der S tufe 1 oder\nzember 2013 werden die Anpassungen der B esol-                        eine entsprechende Leistung, wird der B etrag der\ndung nach § 14 gemäß Absatz 1 S atz 2 vermindert.                     S tufe 1 des für den B eamten, Richter oder S olda-\nDer Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach                       ten maßgebenden Familienzuschlages nach der\nS atz 1 verminderten Anpassung wird den S onderver-                   Zahl der B erechtigten anteilig gewährt.“\nmögen zugeführt. Die M ittel der S ondervermögen\nb) In Absatz 5 S atz 2 werden nach dem Wort „Ein-\ndürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungs-\nkommensteuergesetzes“ die Worte „oder des\nausgaben verwendet werden.\nB undeskindergeldgesetzes“ eingefügt.\n(3) Das Nähere regeln der B und und die Länder\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\njeweils für ihren B ereich durch Gesetz. Dabei können\ninsbesondere B estimmungen über Verwaltung und                          „(7) Die B ezügestellen des öffentlichen Dienstes\nAnlage der S ondervermögen getroffen werden. S o-                     (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vor-\nweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein                      schrift erforderlichen personenbezogenen Daten\nVersorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung                       erheben und untereinander austauschen.“\nbesteht, können die B estimmungen den für diese Ein-\nrichtungen geltenden angepaßt werden.“                       10. § 46 Abs. 3 wird aufgehoben.","1670               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\n11. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe „20 000“ durch die           20. Die § § 74, 77 und 80a werden gestrichen.\nAngabe „40 000“ ersetzt.\n21. Die § § 81 und 82 werden wie folgt gefaßt:\n12. In § 57 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „Amts- und\nS tellenzulagen“ durch die Worte „Amts-, S tellen-,                                        „§ 81\nAusgleichs- und Überleitungszulagen“ ersetzt.                       Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen\naus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998\n13. § 59 wird wie folgt geändert:\n(1) Verringern sich durch das Versorgungsreform-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              gesetz 1998 vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) die\n„(1) Anwärter (§ 39 Abs. 1 S atz 3) erhalten Anwär-       Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert\nterbezüge.“                                                 werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des\nUnterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der\naa) In S atz 1 werden nach dem Wort „Anwärter-              bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die\ngrundbetrag“ das K omma und die Worte „der             bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Ge-\nAnwärterverheiratetenzuschlag“ gestrichen.             währung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Aus-\ngleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der\nbb) In S atz 2 werden nach dem Wort „werden“ die\nDienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.\nWorte „der Familienzuschlag,“ eingefügt.\n(2) S oweit durch das Versorgungsreformgesetz\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Anwärterverheirateten-\n1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt\nzuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag der\noder Zulagen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen\nS tufe 1“ ersetzt.\nDienstbezügen gehören, sind für Empfänger von\nDienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in\n14. In § 60 werden jeweils nach dem Wort „Anwärter-\nden Ruhestand treten oder versetzt werden, die bis-\nbezüge“ die Worte „und der Familienzuschlag“ ein-\nherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in\ngefügt.\nder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung\nweiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezü-\n15. § 62 wird aufgehoben.                                           gen der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zur-\nruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt\n16. In § 63 Abs. 3 und in § 64 S atz 3 werden jeweils die           nicht, wenn die Zulage nach dem 1. J anuar 1999 erst-\nWorte „und dem Anwärterverheiratetenzuschlag“                   mals gewährt wird.\ngestrichen und jeweils das Wort „Dienstaltersstufe“\ndurch das Wort „S tufe“ ersetzt.                                                           § 82\nÜbergangsregelungen für Anwärterbezüge\n17. § 65 wird wie folgt geändert:                                      aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „S umme“ die                   Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem\nWorte „von Entgelt und Anwärterbezügen“ durch               B eamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten\ndie Worte „von Entgelt, Anwärterbezügen und                 Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember\nFamilienzuschlag“ sowie das Wort „Dienstalters-             1998 geltenden Vorschriften.“\nstufe“ durch das Wort „S tufe“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                          22. Die Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsord-\n„(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im      nungen A und B (Anlage I) werden wie folgt geändert:\nöffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der           a) In Nummer 1 wird in Absatz 5 folgender S atz ange-\ndafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt              fügt:\n§ 5 entsprechend.“\n„Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Lei-\nter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-\n18. In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Dienstaltersstufe“ durch\nund Hauptschule mit bis zu 80 S chülern –“ und für\ndas Wort „S tufe“ ersetzt.\ndas Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grund-\nschule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-\n19. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:\nschule mit mehr als 80 bis zu 180 S chülern –.““\n„§ 72a\nb) Nummer 3a wird aufgehoben.\nB esoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit\nc) In Nummer 5a Abs. 2 wird das Wort „nichtruhe-\n(1) B ei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a B undes-              gehaltfähige“ gestrichen.\nbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)\nerhält der B eamte Dienstbezüge entsprechend § 6.               d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nS ie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes                     aa) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand\n„(4) Die S tellenzulage ist für S oldaten und\nerhalten würde.\nB eamte nach Absatz 1\n(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch\na) B uchstabe a in Höhe von 450 Deutsche\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates\nM ark,\ndie Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zu-\nschlags zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Ab-                         b) B uchstabe b in Höhe von 360 Deutsche\nsatz 1 zu regeln.“                                                          M ark,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998            1671\nc) B uchstabe c in Höhe von 288 Deutsche                n) In Nummer 25 und in Nummer 26 Abs. 1 wird\nM ark                                                  jeweils das Wort „ruhegehaltfähige“ gestrichen.\nruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf               o) Nummer 30 wird wie folgt geändert:\nJ ahre bezogen worden ist oder das Dienstver-              aa) In Absatz 1 wird das Wort „ruhegehaltfähige“\nhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit in-                    gestrichen.\nfolge eines durch die Verwendung erlittenen\nDienstunfalls oder einer durch die B esonder-              bb) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.\nheiten dieser Verwendung bedingten gesund-\nheitlichen S chädigung beendet worden ist.“         23. Die B undesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-\nändert:\nbb) In Absatz 5 werden die Worte „oder Num-\nmer 23“ gestrichen.                                     a) In der B esoldungsgruppe A 5 wird die Amtsbe-\nzeichnung „A s s i s t e n t“ gestrichen.\ne) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nb) In der B esoldungsgruppe A 6 werden bei der\naa) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.\nAmtsbezeichnung „S e k r e t ä r“ die Fußnotenhin-\nbb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   weise „2)3)4)“ durch den Fußnotenhinweis „1)“\nersetzt und die Fußnoten 2, 3 und 4 aufgehoben.\nf) In Nummer 8a werden die Worte „und deshalb\nden S icherheitsbestimmungen der Fernmeldeauf-\nklärung unterliegen“ gestrichen.                         24. In der Anlage III (B undesbesoldungsordnung R) wird\nin der Vorbemerkung Nummer 4 das Wort „ruhe-\ng) Nummer 8b wird wie folgt geändert:                           gehaltfähige“ gestrichen.\naa) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.\n25. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 1 dieses Geset-\nbb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nzes ersetzt.\ncc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nh) Die Nummer 8c wird aufgehoben, und die Num-              26. Die Anlage IX (Amtszulagen, S tellenzulagen, Zulagen,\nmer 8d wird gestrichen.                                      Vergütungen) wird wie folgt geändert:\ni) In Nummer 9 werden die Worte „die hauptamt-                  a) Im Abschnitt „B undesbesoldungsgesetz“ wird die\nlichen B ahnpolizeibeamten,“ und die Worte „des                 Angabe „§ 48 Abs. 2 bis zu 100“ durch die Angabe\nFahndungsdienstes der Deutschen B undesbahn,“                   „§ 48 Abs. 2 bis zu 200“ ersetzt.\ngestrichen.                                                  b) Der Abschnitt „Vorbemerkungen zu den B undes-\nj) Nummer 11 wird aufgehoben.                                      besoldungsordnungen A und B “ wird wie folgt ge-\nändert:\nk) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\naa) In S atz 1 werden vor den Worten „erhalten\neine S tellenzulage nach Anlage IX“ die Worte                   „Nummer 8\n„und in Abschiebehafteinrichtungen“ einge-                      Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-\nfügt.                                                           dungsgruppen\nbb) Der neue Wortlaut wird Absatz 1.                                 A 1 bis A 5                          225,00\ncc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                A 6 bis A 9                          300,00\nA 10 und höher                       375,00“.\n„(2) Die S tellenzulage wird für B eamte in\nbb) Nummer 8b wird wie folgt gefaßt:\nAbschiebehafteinrichtungen nicht neben einer\nS tellenzulage nach Nummer 9 gewährt.“                          „Nummer 8b\nl) Nach Nummer 13b wird folgende neue Num-                              Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-\nmer 13c eingefügt:                                                   dungsgruppen\n„13c. Zulage für B eamte des B undeskriminal-                        A 1 bis A 5                          180,00\namtes                                                        A 6 bis A 9                          240,00\nA 10 bis A 13                        300,00\n(1) B eamte, die beim B undeskriminalamt                  A 14 und höher                       360,00“.\nverwendet werden, erhalten eine Zulage\nnach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben             cc) Die Nummern 8c und 11 werden gestrichen.\neiner S tellenzulage nach Nummer 9 ge-                  dd) Nach Nummer 13a wird folgende Num-\nwährt. M it der Zulage werden auch die mit                   mer 13c eingefügt:\nder Tätigkeit allgemein verbundenen Auf-\nwendungen abgegolten.                                        „Nummer 13c\n(2) Die Länder können bestimmen, daß                      Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-\nB eamte, die bei den Landeskriminalämtern                    dungsgruppen\nverwendet werden, eine Zulage erhalten.                      A 1 bis A 7                           90,00\nAbsatz 1 S atz 2 und 3 sowie die Zulagen-                    A 8 bis A 11                         120,00\nregelung in der Anlage IX gelten entspre-                    A 12 bis A 15                        140,00\nchend.“                                                      A 16 und höher                       180,00“.\nm) Die Nummern 23 und 24 werden aufgehoben.                        ee) Die Nummern 23 und 24 werden gestrichen.","1672                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nc) Im Abschnitt „Vorbemerkungen zu der B undes-              4. § 5 wird wie folgt geändert:\nbesoldungsordnung R“ werden in Nummer 2                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nB uchstabe b nach dem Wort „B undesbehörden“\ndas K omma und die Worte „der Hauptverwaltung                   aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Deutschen B undesbahn“ gestrichen.                               „Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n1. das Grundgehalt oder die diesem entspre-\nchenden Dienstbezüge,\nArtikel 6\n2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nS tufe 1,\nDas B eamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                          3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-\nB ekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (B GB l. I                                 recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,\nS . 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt ge-                   die dem B eamten in den Fällen der Num-\nändert:                                                                      mern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder\nin den Fällen der Nummer 2 nach dem B esol-\ndungsrecht zustehen würden.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender S atz wird angefügt:\na) Nach „§ 47 Übergangsgeld“ wird „§ 47a Über-\ngangsgeld für entlassene politische B eamte“ ein-                    „S atz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter\ngefügt.                                                              Verwendung eines B eamten wegen begrenz-\nter Dienstfähigkeit nach § 42a des B undes-\nb) Die Worte „§ 53 Zusammentreffen von Versor-\nbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-\ngungsbezügen mit Verwendungseinkommen“ wer-\ndesrecht.“\nden durch die Worte „§ 53 Zusammentreffen von\nVersorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersatzeinkommen“ ersetzt.                                       aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Die Worte „§ 53a Zusammentreffen von Versor-                         „Ist ein B eamter aus einem Amt in den Ruhe-\ngungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkom-                            stand getreten, das nicht der Eingangsbesol-\nmen“ werden durch die Worte „§ 53a Zusammen-                         dungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner\ntreffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbe-                         Laufbahn angehört, und hat er die Dienst-\namten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen“                       bezüge dieses oder eines mindestens gleich-\nersetzt.                                                             wertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhe-\nd) Die Worte „§ 69b Übergangsregelungen für vor                         stand nicht mindestens drei J ahre erhalten, so\ndem 1. J uli 1997 eingetretene Versorgungsfälle“                     sind ruhegehaltfähig nur die B ezüge des vor-\nwerden durch die Worte „§ 69b Übergangsrege-                         her bekleideten Amtes.“\nlungen für vor dem 1. J uli 1997 bewilligte Freistel-           bb) Die bisherigen S ätze 3 und 4 werden durch\nlungen und eingetretene Versorgungsfälle“ er-                        folgenden S atz ersetzt:\nsetzt.\n„In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die\ne) Nach „§ 69b Übergangsregelungen für vor dem                          innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer B eur-\n1. J uli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetre-                laubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als\ntene Versorgungsfälle“ wird „§ 69c Übergangs-                        ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.“\nregelungen für vor dem 1. J anuar 1999 eingetre-\nc) Absatz 4 S atz 2 wird aufgehoben.\ntene Versorgungsfälle und für am 1. J anuar 1999\nvorhandene B eamte“ eingefügt.                               d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      „drei“ ersetzt.\na) Nummer 7 wird gestrichen.                                       bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden Num-                          „Absatz 4 gilt entsprechend.“\nmern 7 bis 10.\nc) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „§ 71“             5. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:\ndurch die Angabe „§ 69b Abs. 2 S atz 5“ ersetzt.             „Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines B e-\namten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              des B undesbeamtengesetzes oder entsprechendem\nLandesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der\na) S atz 1 wird wie folgt geändert:                             dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen\naa) In Nummer 2 wird nach den Worten „gewor-                 Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des\nden ist“ das Wort „oder“ durch einen P unkt            § 13 Abs. 1 S atz 1.“\nersetzt.\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                             6. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) In S atz 3 werden das S emikolon durch einen P unkt          a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt und der Halbsatz „die Einschränkung des                 „Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht\n§ 10 Abs. 2 gilt nicht.“ gestrichen.                            sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998              1673\n1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-                 ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs\nden entgeltlichen B eschäftigung als B eamter,               M onaten, längstens für die Dauer von drei J ahren,\nRichter, B erufssoldat oder in einem Amtsver-                fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-\nhältnis im S inne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3                 gen Dienstbezüge aus der Endstufe der B esol-\nzurückgelegt hat, ohne einen neuen Versor-                   dungsgruppe, in der sich der B eamte zur Zeit sei-\ngungsanspruch zu erlangen,                                   ner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n2. in einer Tätigkeit im S inne des § 6 Abs. 3 Nr. 4              befunden hat.“\nzurückgelegt hat.“\n9. In § 14a Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 53a\nb) In S atz 2 werden die Worte „B uchstabe a“ gestri-             Abs. 6“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 7“ ersetzt.\nchen.\n10. In § 18 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1\n7. In § 13 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „einem Drittel“           S atz 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 S atz 2 und 3“\ndurch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt.                          ersetzt.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                 11. In § 20 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                durch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.\n„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom\nHundert für jedes J ahr, um das der B eamte               12. In § 24 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.\n1. vor Ablauf des M onats, in dem er das dreiund-\nsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42\n13. In § 30 Abs. 2 werden in Nummer 6 der P unkt durch\nAbs. 4 Nr. 1 des B undesbeamtengesetzes oder             ein K omma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8\nentsprechendem Landesrecht in den Ruhe-                  angefügt:\nstand versetzt wird,\n„7. S chadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),\n2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen\nAltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand             8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im\nnach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des B undesbeamten-                    Ausland (§ 46a).“\ngesetzes oder entsprechendem Landesrecht in\nden Ruhestand versetzt wird,                         14. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. vor Ablauf des M onats, in dem er das dreiund-               „(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit\nsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienst-           dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und\nunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall            von der Dienststelle; hat der B eamte wegen der Ent-\nberuht, in den Ruhestand versetzt wird; die              fernung seiner ständigen Familienwohnung vom\nM inderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom                 Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-\nHundert nicht übersteigen.                               kunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und\nnach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit\nAbsatz 1 S atz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für\ndem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der\nden B eamten eine vor der Vollendung des dreiund-\nB eamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der\nsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze,\nWohnung und der Dienststelle in vertretbarem Um-\ntritt sie in den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 und 3 an die\nfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-\nS telle des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt\ngeldberechtigendes K ind, das mit ihm in einem Haus-\nfür den B eamten eine nach Vollendung des fünf-\nhalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-\nundsechzigsten Lebensjahres liegende Alters-\nlichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder\ngrenze, wird in den Fällen des S atzes 1 Nr. 2 nur\nweil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetz-\ndie Zeit bis zum Ende des M onats berücksich-\nlichen Unfallversicherung versicherten P ersonen ge-\ntigt, in dem der B eamte das fünfundsechzigste\nmeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der\nLebensjahr vollendet.“                                        Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei\nb) In Absatz 4 S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte             Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf\n„zuzüglich eines B etrages nach Absatz 2“ gestri-             einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als\nchen.                                                         Folge eines Dienstunfalles.“\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n15. § 36 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 1 werden nach den Worten „Zusam-\nmentreffen von M indestversorgung“ die Worte            a) In Absatz 2 werden die Worte „gilt § 13“ durch die\n„nach Absatz 4“ eingefügt.                                  Worte „wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur\ndie Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1\nbb) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge                 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend“\nnach Absatz 2 und“ durch die Worte „Der                     ersetzt.\nErhöhungsbetrag nach“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 S atz 2 und 3 werden jeweils die Worte\nd) Absatz 6 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                            „zuzüglich eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ ge-\n„B ei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-                   strichen.\nsetzten B eamten beträgt das Ruhegehalt für die\nDauer der Zeit, die der B eamte das Amt, aus dem          16. In § 37 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „nächsthöheren“\ner in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden             durch das Wort „übernächsten“ ersetzt.","1674               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\n17. § 38 wird wie folgt geändert:                                   chenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag ent-\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „zuzüglich                lassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von\neines B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.               fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-\nb) In Absatz 5 S atz 2 werden nach dem Wort „ergibt“            gruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung be-\ndas K omma und die Worte „zuzüglich eines B etra-           funden hat. § 4 des B undesbesoldungsgesetzes gilt\nges nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.                           entsprechend.\n(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit,\n18. § 43 wird wie folgt geändert:\ndie der B eamte das Amt, aus dem er entlassen wor-\na) In Absatz 1 wird das Wort „einhunderttausend“                den ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs\ndurch das Wort „einhundertfünfzigtausend“ er-               M onaten, längstens für die Dauer von drei J ahren,\nsetzt.                                                      gewährt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entspre-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „fünfzigtausend“              chend.\ndurch das Wort „fünfundsiebzigtausend“ er-                (4) B ezieht der entlassene B eamte Erwerbs- oder\nsetzt.                                                 Erwerbsersatzeinkommen im S inne des § 53 Abs. 7,\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfundzwanzig-              so verringern sich die in entsprechender Anwendung\ntausend“ durch das Wort „siebenunddreißig-             des § 4 des B undesbesoldungsgesetzes fortgezahl-\ntausendfünfhundert“ ersetzt.                           ten B ezüge und das Übergangsgeld um den B etrag\ndieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwen-\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „zwölftausend-\ndung.“\nfünfhundert“ durch das Wort „achtzehntau-\nsendsiebenhundertfünfzig“ ersetzt.\n23. In § 51 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem K lammer-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    zusatz „(§ 43)“ die Worte „und auf S chadensausgleich\nd) In Absatz 5 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1, 2           in besonderen Fällen (§ 43a)“ eingefügt.\nund 4“ durch die Worte „Absätze 1 und 2“ ersetzt.\ne) In Absatz 6 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1          24. § 53 wird wie folgt gefaßt:\nund 2 sowie 4 und 5“ durch die Worte „Absätze 1,                                       „§ 53\n2 und 5“ ersetzt.\nZusammentreffen von Versorgungsbezügen\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                                    mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen\n„(7) B esteht auf Grund derselben Ursache An-\n(1) B ezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-\nspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-\noder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er\ngung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine\ndaneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-\neinmalige Entschädigung nach den Absätzen 5\nchen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.\nund 6, wird nur die einmalige Unfallentschädigung\ngewährt.“                                                      (2) Als Höchstgrenze gelten\n1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhege-\n19. In § 46 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ § 30 bis 43“              haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\ndurch die Angabe „§ § 30 bis 43a und 46a“ ersetzt.                  B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt\nberechnet, mindestens ein B etrag in Höhe des\n20. In § 46a S atz 1 wird die Angabe „43 Abs. 4 bis 7“                  Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen\ndurch die Angabe „43 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.                         Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-\ngruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden\n21. § 47 wird wie folgt geändert:                                       Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            2. für Waisen vierzig vom Hundert des B etrages, der\naa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „wird“ das                   sich nach Nummer 1 unter B erücksichtigung des\nWort „oder“ durch einen P unkt ersetzt.                    ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach\n§ 50 Abs. 1 ergibt,\nbb) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.\n3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähig-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                  keit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den\n„(5) B ezieht der entlassene B eamte Erwerbs-                  Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des\noder Erwerbsersatzeinkommen im S inne des § 53                  M onats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr\nAbs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den                vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des\nB etrag dieser Einkünfte.“                                      sich nach Nummer 1 ergebenden B etrages, zu-\nzüglich eines S iebtels der monatlichen B ezugs-\n22. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:                           größe (§ 18 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch).\n„§ 47a                                   (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den\nM onat J uli um den B etrag des Urlaubsgeldes nach § 4\nÜbergangsgeld für                            des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende\nentlassene politische B eamte                     Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer\n(1) Ein B eamter, der aus einem Amt im S inne des            Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat J uli zu berück-\n§ 36 des B undesbeamtengesetzes oder des entspre-               sichtigen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998                 1675\n(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den               Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach\nM onat Dezember um den B etrag der S onderzuwen-                Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig\ndung nach dem Gesetz über die Gewährung einer                   vom Hundert des B etrages, um den sie und das Ein-\njährlichen S onderzuwendung zu erhöhen. Entspre-                kommen die Höchstgrenze übersteigen.“\nchende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte\naus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat De-       25. § 53a wird wie folgt geändert:\nzember zu berücksichtigen.                                      a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens\n„§ 53a\nein B etrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines\nVersorgungsbezuges zu belassen.                                                    Zusammentreffen von\n(6) B ei der Ruhensberechnung für einen früheren                     Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten\nB eamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An-                      auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen“.\nspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens             b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nein B etrag als Versorgung zu belassen, der unter B e-\n„B ezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand\nrücksichtigung seiner M inderung der Erwerbsfähig-\nneben seinen Versorgungsbezügen Erwerbsein-\nkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich\nkommen aus einer B eschäftigung oder Tätigkeit,\nentspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben\ndie nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Er-\nUnfalls Grundrente nach dem B undesversorgungs-\nwerbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe\ngesetz zusteht.\ndes B etrages angerechnet, um den das Ruhe-\n(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-                  gehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, K ür-\nselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus               zungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den\nselbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und                  B etrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt er-\naus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-               gäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und\nkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Un-                     die Regelungen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14\nfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,              Abs. 4, § 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt\ndie nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im S inne                 bleiben.“\ndes § 42 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 des Beamtenrechts-\nrahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkom-                c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nmen sind Leistungen, die auf Grund oder in ent-                      „(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 S atz 1 und 4 gilt entspre-\nsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-                  chend.“\nschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-\nkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 des              d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nVierten B uches S ozialgesetzbuch). Die B erücksichti-\ngung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkom-              26. § 54 wird wie folgt geändert:\nmens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht                a) In Absatz 1 wird in dem K lammerzusatz die An-\nin M onatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des                  gabe „§ 53 Abs. 5 S atz 1“ durch die Angabe „§ 53\nK alenderjahres, geteilt durch zwölf K alendermonate,              Abs. 8“ ersetzt.\nanzusetzen.\nb) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 3 werden die Worte „und des\n(8) Nach Ablauf des M onats, in dem der Versor-                 B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.\ngungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr\nvollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbs-          c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch\neinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen                     die Angabe „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.\nDienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede B e-\nschäftigung im Dienst von K örperschaften, Anstalten        27. § 55 wird wie folgt geändert:\nund S tiftungen des deutschen öffentlichen Rechts               a) In Absatz 5 wird die Angabe „der § § 53, 53a“ durch\noder ihrer Verbände; ausgenommen ist die B eschäfti-               die Angabe „des § 53“ ersetzt.\ngung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-\nten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent-             b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch\nlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-               die Angabe „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.\nlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Einrichtung, an der eine K örperschaft oder     28. § 56 wird wie folgt geändert:\nein Verband im S inne des S atzes 2 durch Zahlung von           a) Absatz 1 S atz 3 wird aufgehoben.\nB eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nbeteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-           b) In Absatz 5 S atz 2 wird die Angabe „Absatz 1\nscheidet auf Antrag der zuständigen S telle oder des               S atz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und 4“ durch\nVersorgungsberechtigten das für das Versorgungs-                   die Angabe „Absatz 1 S atz 1 zweiter Halbsatz, Ab-\nrecht zuständige M inisterium oder die von ihm be-                 satz 3, 4 und 6“ ersetzt.\nstimmte S telle.                                                c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n(9) B ezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand                „(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwi-\nneben seinen Versorgungsbezügen Verwendungsein-                    schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1                gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem\nbis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-                Ruhestandsbeamten ist mindestens ein B etrag in\nden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entsprechend                   Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen\nfür Hinterbliebene.                                                Ruhegehalts zu belassen. S atz 2 gilt nicht, wenn\n(10) B ezieht ein B eamter im einstweiligen Ruhe-               die Unterschreitung der M indestbelassung darauf\nstand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach                     beruht, daß","1676                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\n1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des B etra-                          weitere Versorgung besteht. S olange ein über\nges ruht, der einer M inderung des Vomhundert-                      den 1. J anuar 1999 hinaus bestehendes B e-\nsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaat-                         schäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn\nlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete                       dies für den Versorgungsempfänger günstiger\nJ ahr entspricht, oder                                              ist, die § § 53 und 53a in der bis zum 31. De-\n2. Absatz 1 S atz 2 Anwendung findet.“                                  zember 1998 geltenden Fassung, längstens\nfür weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999\nd) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7                              an, mit folgenden M aßgaben Anwendung:\nangefügt:\na) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-\n„(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.“                                      lung nach dem bis zum 31. Dezember 1976\ngeltenden Recht für den Versorgungsemp-\n29. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                      fänger günstiger, verbleibt es dabei, so-\nlange ein über den 31. Dezember 1976 hin-\n„(5) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und des § 5\naus bestehendes B eschäftigungsverhält-\ndes Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-\nnis andauert.\ngungsausgleich vom 21. Februar 1983 (B GB l. I S . 105)\nsteht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten                        b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-\nEhegatten für den Fall rückwirkender oder erst nach-                            lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991\nträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den                                geltenden Recht günstiger, verbleibt es\nberechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der                                  dabei, solange ein über den 31. Dezember\nRückforderung.“                                                                 1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-\nverhältnis andauert.\n30. § 62 wird wie folgt geändert:                                               c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 S atz 1\na) In Absatz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 47 Abs. 5,                           treten an die S telle der dort genannten Vor-\n§ § 53, 54)“ gestrichen.                                                    schriften die entsprechenden Vorschriften\ndes bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nb) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe                             Rechts.\n„§ 47 Abs. 5“ die Worte „und des § 47a“ eingefügt.\nd) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. De-\n31. In § 65 S atz 1 wird in dem K lammerzusatz die Angabe                           zember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus\n„§ 53 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 8“ ersetzt.                           bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit\neines Ruhestandsbeamten andauert.“\n32. § 66 wird wie folgt geändert:                                      b) In Nummer 4 S atz 2 werden nach der Angabe „§ 53\nAbs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“\na) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „zuzüglich\neingefügt und die Worte „§ 53a Abs. 2 dieses\neines B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.\nGesetzes“ durch die Worte „§ 53a Abs. 2 in der\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                     bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung“\n„(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt,                    ersetzt.\nerhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem            c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nvorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Ent-\naa) In S atz 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe\nlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Ver-\n„§ 22 Abs. 1 S atz 2, § § 53 und 55 Abs. 4“\nsorgung mit der M aßgabe, daß das Ruhegehalt\ndurch die Angabe „§ 22 Abs. 1 S atz 2 und § 55\nwährend der ersten fünf J ahre fünfundsiebzig vom\nAbs. 4“ ersetzt.\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus\nder Endstufe der B esoldungsgruppe, in der sich                    bb) Der bisherige S atz 2 wird durch folgende\nder B eamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat,                        S ätze ersetzt:\nbeträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6                       „§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn\nerhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter                         dies für den Versorgungsempfänger günstiger\nauf Zeit Versorgung nach S atz 1 erhält, bis zu fünf                    ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\nJ ahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf                        den Fassung, längstens für weitere sieben\nnicht überschritten werden.“                                            J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Anwendung,\nsolange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus\n33. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                        bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                          dauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-\ngungsempfänger günstiger ist, in der bis zum\n„2. Die § § 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 S atz 2, die                       31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-\n§ § 33, 34, 42 S atz 2, die § § 49 bis 54, 55 Abs. 2              wendung, solange ein über den 31. Dezember\nbis 8, die § § 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes                   1991 hinaus bestehendes B eschäftigungsver-\nfinden Anwendung; § 6 Abs. 1 S atz 5, § 10                        hältnis, längstens für weitere sieben J ahre\nAbs. 2, die § § 14a, 55 Abs. 1 und § 56 finden in                 vom 1. J anuar 1999 an, andauert.“\nder bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nFassung Anwendung. Ist in den Fällen des\n34. In § 69a werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-\n§ 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung\nfaßt:\nnach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-\nden Recht für den Versorgungsempfänger                   „1. § 22 Abs. 1 S atz 2 und die § § 53, 54 und 55 Abs. 2\ngünstiger, verbleibt es dabei, solange eine                   bis 8 dieses Gesetzes finden Anwendung.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998              1677\n2. S olange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus                 weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Anwen-\nbestehendes B eschäftigungsverhältnis andauert,             dung, solange eine am 31. Dezember 1998 über die-\nfinden, wenn dies für den Versorgungsempfänger              sen Zeitpunkt hinaus ausgeübte B eschäftigung oder\ngünstiger ist, die § § 53 und 53a in der bis zum            Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens              Falle des S atzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2\nfür weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999 an,           Abs. 5 S atz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Über-\nmit folgenden M aßgaben Anwendung:                          nahme der B eamten und Arbeitnehmer der B undes-\na) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung            anstalt für Flugsicherung vom 23. J uli 1992 (B GB l. I\nnach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel-                 S . 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-\ntenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,             tenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des B undeswehr-\nsolange ein über den 31. Dezember 1991 hin-             beamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember\naus bestehendes B eschäftigungsverhältnis               1991 (B GB l. I S . 2378) in der bis zum 31. Dezember\nandauert.                                               1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes\nzur Verbesserung der personellen S truktur in der B un-\nb) B ei der Anwendung des § 53a Abs. 1 S atz 1\ndeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (B GB l. I\ntreten an die S telle der dort genannten Vor-\nS . 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 gel-\nschriften die entsprechenden Vorschriften des\ntenden Fassung.\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.\n(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im S inne\nc) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember\n1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste-                des § 56 erstmals nach dem 1. J anuar 1999 zurück-\nhende B eschäftigung oder Tätigkeit eines               gelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum\nRuhestandsbeamten andauert.“                            30. S eptember 1994 geltenden Fassung anzuwen-\nden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis\nzum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für\n35. § 69b wird wie folgt geändert:\nden Versorgungsempfänger günstiger; § 85 Abs. 6\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                        bleibt unberührt.\n„§ 69b                                  (6) Für S chwerbehinderte (§ 1 S chwerbehinderten-\nÜbergangsregelungen für vor dem                    gesetz), die ihre Versetzung in den Ruhestand nach\n1. J uli 1997 bewilligte Freistellungen              § 42 Abs. 4 Nr. 1 des B undesbeamtengesetzes oder\nund eingetretene Versorgungsfälle“.                  entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt fol-\ngendes:\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 S atz 4\nund 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 S atz 3“ durch            1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie\ndie Angabe „§ 6 Abs. 1 S atz 4 und 5, § 12 Abs. 5,                a) vor dem 1. J anuar 1940 geboren sind,\n§ 13 Abs. 1 S atz 3 und § 14 Abs. 4 S atz 4“ ersetzt.\nb) nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem\n36. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt:                                1. J anuar 1943 geboren sind und am 1. Novem-\nber 1997 schwerbehindert waren,\n„§ 69c\nc) bis zum 31. Dezember 1998 einen nach § 72a\nÜbergangsregelungen für                                  Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 des B undesbeamtengeset-\nvor dem 1. J anuar 1999                                 zes in der am 1. J uni 1994 geltenden Fassung\neingetretene Versorgungsfälle und für am                          oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des B undesbeamten-\n1. J anuar 1999 vorhandene B eamte                             gesetzes oder nach entsprechendem Landes-\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. J anuar                       recht bewilligten Urlaub angetreten haben.\n1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3,\n2. Für S chwerbehinderte, die nach dem 31. Dezem-\n§ 5 Abs. 3 bis 5, die § § 7, 14 Abs. 6 sowie die § § 43\nber 1939 und vor dem 1. J anuar 1943 geboren sind\nund 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998\nund die am 1. November 1997 nicht schwerbehin-\ngeltenden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entspre-\ndert waren, gilt § 14 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 mit der\nchend für künftige Hinterbliebene eines vor dem\nM aßgabe, daß an die S telle der Vollendung des\n1. J anuar 1999 vorhandenen Versorgungsempfän-\ndreiundsechzigsten Lebensjahres\ngers.\na) die Vollendung des einundsechzigsten Lebens-\n(2) Für B eamte, die vor dem 1. J anuar 2001 beför-\njahres tritt, wenn sie vor dem 1. J anuar 1941\ndert worden sind oder denen ein anderes Amt mit\ngeboren sind,\nhöherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet\n§ 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-                b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Le-\ntenden Fassung Anwendung.                                                 bensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. J anuar\n1942 geboren sind.\n(3) Für B eamte, denen erstmals vor dem 1. J anuar\n1999 ein Amt im S inne des § 36 des B undesbeamten-              3. Ist für S chwerbehinderte die Anwendung des § 14\ngesetzes oder des entsprechenden Landesrechts                         Abs. 3 nicht ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 ent-\nübertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3,               sprechend anzuwenden, auch wenn das B eam-\ndie § § 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember                   tenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand ge-\n1998 geltenden Fassung Anwendung.                                     treten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht\nbestanden hat.\n(4) Die § § 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember\n1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den                     (7) Für B eamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den\nVersorgungsempfänger günstiger ist, längstens für                Ruhestand versetzt werden, ist § 85 Abs. 5 entspre-","1678                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nchend anzuwenden, auch wenn das B eamtenverhält-                c) Im S echsten Teil werden\nnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am                 aa) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:\n31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die\nM inderung des Ruhegehalts darf                                          „6.   Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nfür am 1. J anuar 1977 vorhandene Ver-\n1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der                                 sorgungsempfänger § 94“,\nB eamte vor dem 1. J anuar 2001 in den Ruhestand\nversetzt wird,                                                  bb) die Nummer 6a wie folgt gefaßt:\n2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der                           „6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nB eamte vor dem 1. J anuar 2002 in den Ruhestand                           für am 1. J anuar 1992 vorhandene Ver-\nversetzt wird.“                                                            sorgungsempfänger § 94a“,\ncc) in Nummer 8 das Wort „(weggefallen)“ durch\n37. In § 85 Abs. 5 werden in der Überschrift der Tabelle                      die Worte „Übergangsregelungen für vor dem\ndie Worte „§ 42 Abs. 4 S atz 1 Nr. 2 des B undes-                        1. J anuar 1999 eingetretene Versorgungsfälle\nbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-                              und für am 1. J anuar 1999 vorhandene S olda-\nrecht“ durch die Worte „§ 42 Abs. 4 des B undes-                         ten“ ersetzt.\nbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht\nsowie bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen            2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „63 und 63a“ durch die\nDienstunfähigkeit“ ersetzt.                                     Angabe „48, 63, 63a, 63b und 63d“ ersetzt.\n38. § 91 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          3. In § 3 Abs. 2 wird die Nummer 4 gestrichen; die bis-\na) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 53                     herige Nummer 5 wird Nummer 4.\nAbs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“\neingefügt und die Angabe „§ 53a Abs. 2“ durch die        4. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „in dem in\nWorte „§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember             § 13b Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Umfang“ gestrichen.\n1998 geltenden Fassung“ ersetzt.\n5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 S atz 1 werden nach der Angabe „§ 53\nAbs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“             a) Die Nummer 5 wird gestrichen.\neingefügt und die Angabe „§ 53a Abs. 2“ durch die           b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Num-\nWorte „§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember                 mern 5 bis 8.\n1998 geltenden Fassung“ ersetzt.\nc) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n39. § 107b wird wie folgt geändert:                                      „8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 S atz 5“.\na) In Absatz 3 wird in dem K lammerzusatz die An-\n6. In § 15 Abs. 2 S atz 2 wird das S emikolon durch einen\ngabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4“\nP unkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-\nersetzt.\nchen.\nb) In Absatz 4 S atz 2 werden die Worte „nach § 7\nS atz 1 Nr. 2“ gestrichen.                               7. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 7                                    „Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                           1. das Grundgehalt,\nDas S oldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                     2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 S atz 1) bis\nB ekanntmachung vom 19. J anuar 1995 (B GB l. I S . 50),                    zur S tufe 1,\nzuletzt geändert durch Artikel 14 § 19 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942, 1998 I S . 946), wird             3. der B etrag nach Nummer 6 der Vorbemerkun-\nwie folgt geändert:                                                         gen zu den B undesbesoldungsordnungen A\nund B (Anlage I zum B undesbesoldungsgesetz)\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-\nflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-\na) Im Zweiten Teil werden                                              systemoffizier verwendet wurden und als sol-\naa) im Abschnitt II Nr. 2e die Angabe „§ § 26a                     che in den Ruhestand versetzt werden, wenn\nund 26b“ durch die Angabe „§ 26a“ ersetzt,                    die Voraussetzungen für eine Weitergewährung\nnach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,\nbb) im Abschnitt IV Nr. 9 das Wort „Verwendungs-\neinkommen“ durch die Worte „Erwerbs- und                   4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht\nErwerbsersatzeinkommen“ ersetzt,                              als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,\ncc) im Abschnitt IV Nr. 9a die Worte „Zusammen-                 die dem S oldaten in den Fällen der Nummer 1, 3\ntreffen von Versorgungsbezügen mit sonsti-                 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fäl-\ngem Erwerbseinkommen“ durch das Wort                       len der Nummer 2 nach dem B esoldungsrecht zu-\n„(weggefallen)“ ersetzt.                                   stehen würden.“\nb) Im Dritten Teil Abschnitt I Nr. 2a wird die Angabe           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ § 81a bis 81d“ durch die Angabe „§ § 81a                     aa) In S atz 1 werden nach den Worten „wegen\nbis 81e“ ersetzt.                                                    Erreichens der jeweils für ihn“ die Worte „nach","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998            1679\nden Vorschriften des S oldatengesetzes“ ein-               Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert\ngefügt und nach dem Wort „Altersgrenze“ der                für jedes J ahr, um das diese Altersgrenze über\nK lammerhinweis gestrichen.                                dem dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Er-\nbb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                              höhung vermindert sich ferner bei einem B erufs-\nsoldaten, der mehr als zwei J ahre nach dem\n„Für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-           frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten\nflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-                 der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze\nsystemoffizier verwendet werden, gelten hier-              in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang,\nbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.“                um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit,\ndie über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht,\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                       nach Absatz 1 erhöht.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    (4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in\naa) In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort              strahlgetriebenen K ampfflugzeugen als Flugzeug-\n„drei“ ersetzt.                                            führer oder Waffensystemoffizier verwendet wur-\nden und als solche in den Ruhestand versetzt wer-\nbb) In S atz 3 wird das Wort „Zweijahresfrist“ durch            den, 17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\ndas Wort „Dreijahresfrist“ ersetzt.                        Dienstbezüge (§ § 17, 18). Die Erhöhung vermin-\nb) In Absatz 2 wird in S atz 1 nach den Worten „in den              dert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des\nRuhestand versetzt worden ist“ ein P unkt ein-                  fünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel\ngefügt und der folgende Wortlaut sowie S atz 2 auf-             der S teigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1,\ngehoben.                                                        soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des\nfünfundvierzigsten Lebensjahres beruht.“\n9. § 21 wird wie folgt geändert:                                    c) In Absatz 7 S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte\na) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   „zuzüglich eines B etrages nach Absatz 5“ gestri-\nchen.\n„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht\nsich um die Zeit, die ein S oldat im Ruhestand               d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nzurückgelegt hat                                                aa) In S atz 1 werden nach den Worten „Zusam-\n1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-                     mentreffen von M indestversorgung“ die Worte\nden entgeltlichen B eschäftigung als B erufssol-                  „nach Absatz 7“ eingefügt.\ndat, B eamter, Richter oder in einem Amtsver-               bb) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge\nhältnis im S inne des § 20 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1                   nach Absatz 5 und Absatz 7 S atz 3 sowie“\nund 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch                       durch die Worte „Der Erhöhungsbetrag nach\nzu erlangen,                                                      Absatz 7 S atz 3 und“ ersetzt.\n2. in einer Tätigkeit im S inne des § 65 Abs. 1 S atz 1      e) Absatz 9 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 5.“\n„B ei einem nach § 50 des S oldatengesetzes in den\nb) In S atz 2 werden die Worte „B uchstabe a“ gestri-               einstweiligen Ruhestand versetzten B erufssolda-\nchen.                                                           ten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit,\ndie der S oldat den Dienstgrad, mit dem er in den\n10. In § 25 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „einem Drittel“             einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte,\ndurch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt.                            mindestens für die Dauer von sechs M onaten,\nlängstens für die Dauer von drei J ahren, fünfund-\n11. § 26 wird wie folgt geändert:                                       siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur\na) In Absatz 1 S atz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort                Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhe-\n„Absatz“ die Angabe „2,“ gestrichen.                            stand befunden hat.“\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:                  f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n„(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach                      „(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom\nM aßgabe der Absätze 3 und 4 für die B erufssolda-              Hundert für jedes J ahr, um das der B erufssoldat\nten erhöht, die nach den Vorschriften des S olda-               vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen\ntengesetzes wegen Überschreitens der für sie                    oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienst-\nunterhalb des sechzigsten Lebensjahres festge-                  unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschä-\nsetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe-                    digung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die\nstand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünf-                M inderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hun-\nundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen                    dert nicht übersteigen. Absatz 1 S atz 2 und 4 gilt\nDienstbezüge nicht übersteigen.                                 entsprechend.“\n(3) Die Erhöhung beträgt für die B erufssoldaten,\ndie wegen Überschreitens der besonderen Alters-          12. § 26a wird wie folgt geändert:\ngrenze des dreiundfünfzigsten Lebensjahres in den            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRuhestand versetzt werden, 13,125 vom Hundert\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ § 17, 18).                aa) Nummer 2 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nDie Erhöhung vermindert sich für die B erufssolda-                    „b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in\nten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres                       den Ruhestand getreten ist,“.","1680                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                          b) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen\nP unkt ersetzt; die nachfolgende Nummer 3 wird\n„4. keine Einkünfte im S inne des § 53 Abs. 5\naufgehoben.\nbezieht; die Einkünfte bleiben außer B e-\ntracht, soweit sie durchschnittlich im             c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nM onat den B etrag in Höhe eines S iebtels\n„(6) B ezieht der entlassene B erufssoldat Er-\nder monatlichen B ezugsgröße (§ 18 des\nwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im S inne\nVierten B uches S ozialgesetzbuch) nicht\ndes § 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangs-\nüberschreiten.“\ngeld um den B etrag dieser Einkünfte.“\ncc) Folgender S atz 2 wird angefügt:\n„Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampf-    16. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-              a) In S atz 1 wird das Wort „Fünffachen“ durch das\nsystemoffizier verwendet wurden und als sol-                Wort „Vierfachen“ ersetzt.\nche in den Ruhestand versetzt werden, gilt\nS atz 1 mit der M aßgabe, daß sich der Ruhe-            b) In S atz 2 wird das Wort „Fünftel“ durch das Wort\ngehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an                 „Viertel“ und das Wort „sechzigste“ durch das\nerhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppen-               Wort „einundsechzigste“ ersetzt.\ndienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nstand versetzt worden wären oder wegen              17. In § 39 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „K ampf-\nÜberschreitens der ihrem Dienstgrad entspre-            flugzeugen“ die Worte „im S oldatengesetz“ eingefügt\nchenden besonderen Altersgrenze in den                  und nach dem Wort „Altersgrenze“ die Worte „nach\nRuhestand hätten versetzt werden können.“               § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:               S oldatengesetzes“ gestrichen.\n„(5) S teht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7\n18. In § 43 Abs. 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 8“ durch die\nder S oldatenversorgungs-Übergangsverordnung\nAngabe „§ 26 Abs. 9“ ersetzt.\nzu, werden die auf Absatz 1 bis 4 beruhenden\nErhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie\ndie jeweilige M indestversorgung überstiegen wird,       19. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „außer für die\nauf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis                Anwendung des § 54“ gestrichen.\ndessen Höhe durch die S umme dieser monatli-\nchen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.“         20. In § 48 Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „Unfall-\nentschädigung“ die Worte „und auf“ durch ein\n13. § 27 Abs. 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                       K omma ersetzt und nach dem Wort „Entschädigung“\ndie Worte „und auf S chadensausgleich in besonderen\n„Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem                Fällen“ eingefügt.\nDienst zusammenhängenden Weges nach und von\nder Dienststelle; hat der B erufssoldat wegen der Ent-\nfernung seiner ständigen Familienwohnung vom                 21. Die Überschrift vor § 53 wird wie folgt gefaßt:\nDienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-                  „9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen\nkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und                    mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.\nnach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit\ndem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der\n22. § 53 wird wie folgt gefaßt:\nB erufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen\nder Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem                                          „§ 53\nUmfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-\n(1) B ezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-\ngeldberechtigendes K ind, das mit ihm in einem Haus-\noder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er\nhalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-\ndaneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Er-\nlichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder\nreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.\nweil er mit anderen S oldaten oder mit berufstätigen\nM indestens ist ein B etrag in Höhe von zwanzig vom\noder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-\nHundert der Versorgungsbezüge zu belassen.\nten P ersonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg\nnach und von der Dienststelle benutzt.“                             (2) Als Höchstgrenze gelten\n1. für S oldaten im Ruhestand und Witwen die ruhe-\n14. In § 28 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:                        gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nB esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt\n„Handelt es sich in den Fällen des S atzes 1 um ein\nberechnet, mindestens ein B etrag in Höhe des\nVorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum,\nEineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen\ndas vom S oldaten im Ruhestand nicht zur gewerb-\nDienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-\nlichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine K apitalabfin-\ngruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden\ndung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.“\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,\n2. für Waisen vierzig vom Hundert des B etrages, der\n15. § 37 wird wie folgt geändert:\nsich nach Nummer 1 unter B erücksichtigung des\na) In Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“                ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach\ndurch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.                               § 47 Abs. 1 ergibt,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998               1681\n3. für S oldaten im Ruhestand, die wegen Dienst-                zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer B eschäf-\nunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschä-          tigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im\ndigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden             öffentlichen Dienst im S inne des Absatzes 6 anzu-\nsind, bis zum Ablauf des M onats, in dem das fünf-          sehen ist, vom B eginn des Ruhestandes an bis zum\nundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfund-           Ablauf des M onats, in dem sie das einundsechzigste\nsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1                  Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert er-\nergebenden B etrages, zuzüglich eines S iebtels             höht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-\nder monatlichen B ezugsgröße (§ 18 des Vierten              flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-\nB uches S ozialgesetzbuch).                                 offizier verwendet und als solche in den Ruhestand\nversetzt worden sind, gilt S atz 1 mit folgenden M aß-\n(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den\ngaben:\nM onat J uli um den B etrag des Urlaubsgeldes nach\n§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entspre-                1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt\nchende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte                   das fünfundsechzigste Lebensjahr.\naus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat J uli         2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhe-\nzu berücksichtigen.                                                 gehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus\n(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den                   der B esoldungsgruppe A 14 zu berechnen.\nM onat Dezember um den B etrag der S onderzuwen-                3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung\ndung nach dem Gesetz über die Gewährung einer                       nach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom\njährlichen S onderzuwendung zu erhöhen. Entspre-                    Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\nchende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte\naus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat De-           4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998\nzember zu berücksichtigen.                                          geltenden Fassung gilt sinngemäß.\n(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-                  (8) B ezieht ein B erufssoldat im einstweiligen Ruhe-\nselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus            stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach\nselbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und               Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach\naus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-            Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um\nkommen gelten Aufwandsentschädigungen sowie                     fünfzig vom Hundert des B etrages, um den sie und\nEinkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang              das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.\nNebentätigkeiten im S inne des § 20 Abs. 6 Nr. 3 des               (9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen\nS oldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzein-                und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit\nkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in ent-              folgenden M aßgaben anzuwenden:\nsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-\nschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-           1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus\nkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 des                  einer Verwendung im S inne des Absatzes 6.\nVierten B uches S ozialgesetzbuch). Die B erücksichti-          2. An die S telle der Höchstgrenzen des Absatzes 2\ngung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkom-                      treten die Dienstbezüge, aus denen die Über-\nmens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht                    gangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter\nin M onatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des                   Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der End-\nK alenderjahres, geteilt durch zwölf K alendermonate,               stufe der B esoldungsgruppe, mindestens ein B e-\nanzusetzen.                                                         trag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbe-\nzüge aus der Endstufe der B esoldungsgruppe A 4,\n(6) Nach Ablauf des M onats, in dem der Versor-\nzuzüglich des jeweils zustehenden Unterschieds-\ngungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr\nbetrages nach § 47 Abs. 1.“\nvollendet, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbs-\neinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen\nDienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede B e-           23. Die Überschrift vor § 54 und § 54 werden aufgehoben.\nschäftigung im Dienst von K örperschaften, Anstalten\nund S tiftungen des deutschen öffentlichen Rechts           24. § 55 wird wie folgt geändert:\noder ihrer Verbände; ausgenommen ist die B eschäfti-\ngung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-           a) In Absatz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 5\nten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent-                 S atz 1)“ durch den K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 6)“\nlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-                ersetzt.\nlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-              b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 3 werden die Worte „und des\nstaatlichen Einrichtung, an der eine K örperschaft oder             B etrages nach § 26 Abs. 5“ gestrichen.\nein Verband im S inne des S atzes 2 durch Zahlung von\nB eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise            25. In § 55a Abs. 5 wird die Angabe „der § § 53, 54“ durch\nbeteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-           die Angabe „des § 53“ ersetzt.\nscheidet auf Antrag der zuständigen S telle oder des\nVersorgungsberechtigten das B undesministerium der\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem B undesmini-           26. § 55b wird wie folgt geändert:\nsterium des Innern.                                             a) Absatz 1 S atz 3 wird aufgehoben.\n(7) B ei S oldaten im Ruhestand, die wegen Über-             b) In Absatz 6 S atz 2 wird die Angabe „Absatz 1\nschreitens der für sie festgesetzten besonderen                     S atz 1 Halbsatz 2 sowie die Absätze 4 und 5“\nAltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,                 durch die Angabe „Absatz 1 S atz 1 Halbsatz 2,\nwerden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1                     Absatz 4, 5 und 7“ ersetzt.","1682                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nc) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7                      2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff\nangefügt:                                                           im S inne des § 27 Abs. 5,\n„(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen-              3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-                    Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang\nwährte Versorgung nicht übersteigen. Dem S olda-                    damit und der Unfall auf sonst vom Inland\nten im Ruhestand ist mindestens ein B etrag in                      wesentlich abweichende Verhältnisse mit ge-\nHöhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen                       steigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,\nRuhegehaltes zu belassen. S atz 2 gilt nicht, wenn\n4. als Folge von K riegshandlungen, kriegerischen\ndie Unterschreitung der M indestbelassung darauf\nEreignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkata-\nberuht, daß\nstrophen, denen der S oldat während einer\n1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des B etra-                      besonderen Verwendung im S inne des § 58a\nges ruht, der einer M inderung des Vomhundert-                  Abs. 1 und 2 des B undesbesoldungsgesetzes\nsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaat-                     besonders ausgesetzt war, es sei denn, der\nlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete                   S oldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung\nJ ahr entspricht, oder                                          ausgesetzt und die Versagung würde für ihn\n2. Absatz 1 S atz 2 Anwendung findet.“                              keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch,\nwenn die gesundheitliche S chädigung bei\ndienstlicher Verwendung im Ausland auf einen\n27. Dem § 55c wird folgender Absatz 5 angefügt:\nUnfall oder eine Erkrankung im Zusammen-\n„(5) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und des § 5                 hang mit einer Verschleppung oder einer Ge-\ndes Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-                         fangenschaft zurückzuführen ist oder darauf\ngungsausgleich vom 21. Februar 1983 (B GB l. I S . 105)                 beruht, daß der S oldat aus sonstigen mit dem\nsteht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichte-                     Dienst zusammenhängenden Gründen, die er\nten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst                      nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des\nnachträglich bekanntwerdender Rentengewährung                           Dienstherrn entzogen ist.“\nan den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt\nder Rückforderung.“                                              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „Unfalles“ werden die Worte\n28. In § 60 Abs. 1 wird der K lammerzusatz „(§ 37 Abs. 6,                    „oder einer Erkrankung“ eingefügt.\n§ § 53, 55)“ gestrichen und das Wort „B ehörde“ durch               bb) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfzigtau-\ndas Wort „S telle“ ersetzt.                                              send“ durch die Angabe „fünfundsiebzigtau-\nsend“ ersetzt.\n29. In § 61 S atz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 5)“\ndurch den K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 6)“ ersetzt.                   cc) In Nummer 2 wird die Angabe „fünfundzwan-\nzigtausend“ durch die Angabe „siebenund-\ndreißigtausendfünfhundert“ ersetzt.\n30. § 63 wird wie folgt geändert:\ndd) In Nummer 3 wird die Angabe „zwölftausend-\na) Absatz 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfünfhundert“ durch die Angabe „achtzehntau-\n„Die einmalige Unfallentschädigung beträgt                           sendsiebenhundertfünfzig“ ersetzt.\n1. einhundertfünfzigtausend Deutsche M ark für               d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben; die\nden S oldaten,                                              bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 4\n2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche                     und 5.\nM ark im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,                     e) Im neuen Absatz 4 werden in S atz 1 die Worte\n3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert                 „Absätze 1 bis 6“ durch die Worte „Absätze 1\nDeutsche M ark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,               bis 3“ und in S atz 2 die Worte „des Absatzes 4\nS atz 3“ durch die Worte „des Absatzes 2 S atz 2“\n4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünf-                  ersetzt.\nzig Deutsche M ark im Falle des Absatzes 2\nNr. 3.“\n32. § 63d wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 6 werden die Worte „wird nur die Lei-\nstung mit dem höheren B etrag gewährt; sind die              a) S atz 1 wird wie folgt geändert:\nB eträge gleich hoch,“ gestrichen.                              aa) Die Angabe „§ 63a Abs. 4 und 5“ wird durch\ndie Angabe „§ 63a Abs. 2 S atz 1 Nr. 4“ er-\n31. § 63a wird wie folgt geändert:                                           setzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „einhunderttausend“                  bb) Das S emikolon wird durch einen P unkt ersetzt\ndurch die Angabe „einhundertfünfzigtausend“ er-                      und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.\nsetzt.\nb) In S atz 3 werden die Worte „§ 63a Abs. 4 bis 7,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  § 63b und S atz 1 Halbsatz 2“ durch die Worte\n„(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1                „§ 63a Abs. 4 und § 63b“ ersetzt.\nwird auch gewährt, wenn der S oldat einen Unfall\nmit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet            33. § 81 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts-              a) In S atz 1 Nr. 2 wird das K omma durch einen P unkt\nwidrigen Angriff,                                           ersetzt; S atz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998              1683\nb) In S atz 2 B uchstabe a werden nach dem Wort                         a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-\n„sein“ die Worte „dem Grunde nach kindergeld-                           lung nach dem bis zum 31. Dezember 1976\nberechtigendes“ eingefügt und der K lammerzu-                           geltenden Recht für den Versorgungsemp-\nsatz „(§ § 1 und 2 des B undeskindergeldgesetzes)“                      fänger günstiger, verbleibt es dabei, so-\ngestrichen.                                                             lange ein über den 31. Dezember 1976 hin-\naus bestehendes B eschäftigungsverhält-\n34. § 81e wird wie folgt geändert:                                              nis andauert.\na) In Absatz 2 werden die Worte „des § 64 oder 65                       b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-\ndes Einkommensteuergesetzes“ durch die Worte                            lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991\n„der § § 64, 65 des Einkommensteuergesetzes                             geltenden Recht günstiger, verbleibt es\noder der § § 3, 4 des B undeskindergeldgesetzes“                        dabei, solange ein über den 31. Dezember\nersetzt.                                                                1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-\nb) Dem Absatz 6 wird folgender S atz angefügt:                              verhältnis andauert.\n„§ 64e des B undesversorgungsgesetzes findet                        c) B ei der Anwendung des § 54 Abs. 1 S atz 1\nkeine Anwendung.“                                                       treten an die S telle der dort genannten Vor-\nschriften die entsprechenden Vorschriften\n35. In § 84 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81d“ durch die                            des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nWorte „§ 81e sowie des § 63d S atz 1 in Verbindung                          Rechts.\nmit § 81c“ ersetzt.                                                     d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezem-\nber 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus\n36. In § 88 Abs. 3 S atz 1 und Absatz 7 Nr. 2 werden                            bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit\njeweils nach den Angaben „§ § 81a bis 81d“ und                              eines S oldaten im Ruhestand andauert.“\n„§ § 81 bis 81d“ ein K omma und die Worte „§ 63d\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nS atz 1 in Verbindung mit § 81c“ eingefügt.\naa) In S atz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „die\n37. In § 91a Abs. 1 S atz 1 und 2 werden jeweils nach der                   § § 53 und 55a Abs. 4“ durch die Angabe\nAngabe „§ § 81a bis 81d“ die Worte „sowie des § 63d                     „§ 55a Abs. 4“ ersetzt.\nS atz 1 in Verbindung mit § 81c“ eingefügt.                         bb) Der bisherige S atz 2 wird durch folgende S ätze\nersetzt:\n38. Die Überschrift vor § 94 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn\n„6. Anwendung bisherigen und                              dies für den Versorgungsempfänger günstiger\nneuen Rechts für am 1. J anuar 1977                          ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\nvorhandene Versorgungsempfänger“.                             den Fassung, längstens für weitere sieben\nJ ahre ab dem 1. J anuar 1999, Anwendung,\n39. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    solange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                      bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-\ndauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-\n„2. Die § § 1a, 11, 17 Abs. 2, die § § 30, 45 bis 49,               gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum\n53, 55, 55a Abs. 2 bis 8, die § § 55c bis 56, 59,              31. Dezember 1991 geltenden Fassung, läng-\n60, 67a Abs. 2 und § 89b sowie § 43 in Verbin-                 stens für weitere sieben J ahre ab dem 1. J a-\ndung mit § 22 Abs. 1 S atz 2 des B eamtenver-                  nuar 1999, Anwendung, solange ein über den\nsorgungsgesetzes finden Anwendung; § 20                        31. Dezember 1991 hinaus bestehendes B e-\nAbs. 1 S atz 4, § 22 Abs. 2, die § § 26a, 55a                  schäftigungsverhältnis andauert. § 43 Abs. 2\nAbs. 1 und § 55b finden in der bis zum 31. De-                 gilt entsprechend.“\nzember 1991 geltenden Fassung Anwendung.\nIn den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes\nin Verbindung mit § 141a des B undesbeam-           40. Die Überschrift vor § 94a wird wie folgt gefaßt:\ntengesetzes richten sich die ruhegehaltfähi-                       „6a. Anwendung bisherigen und\ngen Dienstbezüge und der maßgebende                              neuen Rechts für am 1. J anuar 1992\nRuhegehaltssatz nach § 37 des B eamtenver-                      vorhandene Versorgungsempfänger“.\nsorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der\nHinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1          41. § 94a wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 S atz 1\nbis 3 des B eamtenversorgungsgesetzes. Ist in           a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nden Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach                „1. Die § § 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43\ndem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden                        dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1\nRecht für den Versorgungsempfänger günsti-                     S atz 2 des B eamtenversorgungsgesetzes fin-\nger, verbleibt es dabei, solange eine weitere                  den Anwendung.“\nVersorgung besteht. S olange ein über den\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. J anuar 1999 hinaus bestehendes B eschäf-\ntigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies              „2. S olange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus\nfür den Versorgungsempfänger günstiger ist,                    bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-\ndie § § 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember                  dauert, finden, wenn dies für den Versorgungs-\n1998 geltenden Fassung, längstens für wei-                     empfänger günstiger ist, die § § 53 und 54 in\ntere sieben J ahre ab dem 1. J anuar 1999, mit                 der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden\nfolgenden M aßgaben Anwendung:                                 Fassung, längstens für weitere sieben J ahre","1684                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nab dem 1. J anuar 1999, mit folgenden M aß-             31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den\ngaben Anwendung:                                        Versorgungsempfänger günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt\na) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-           unberührt.\nlung nach dem bis zum 31. Dezember 1991                  (6) B ei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum\ngeltenden Recht günstiger, verbleibt es              31. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht\ndabei, solange ein über den 31. Dezember             auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, ist § 26\n1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-             Abs. 10 mit folgenden M aßgaben anzuwenden:\nverhältnis andauert.\nB ei Versetzung in                       beträgt der\nb) B ei der Anwendung des § 54 Abs. 1 S atz 1           den Ruhestand                            Vomhundertsatz\nder M inderung\ntreten an die S telle der dort genannten Vor-                                                 für jedes J ahr\nschriften die entsprechenden Vorschriften\ndes bis zum 31. Dezember 1991 geltenden              vor dem 1. J anuar 2000                        0,0\nRechts.                                              nach dem 31. Dezember 1999                     1,8\nnach dem 31. Dezember 2000                     2,4\nc) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezem-\nnach dem 31. Dezember 2001                     3,0.\nber 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus\nbestehende B eschäftigung oder Tätigkeit             Die M inderung des Ruhegehaltes darf\neines S oldaten im Ruhestand andauert.“\n1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der\nB erufssoldat vor dem 1. J anuar 2001 in den Ruhe-\n42. § 94b Abs. 4 wird aufgehoben.                                          stand versetzt wird,\n2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der\n43. In § 95 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 4“ das\nB erufssoldat vor dem 1. J anuar 2002 in den Ruhe-\nWort „und“ durch ein K omma ersetzt und nach der\nstand versetzt wird.“\nAngabe „§ 25 Abs. 1 S atz 3“ die Angabe „und § 26\nAbs. 7 S atz 4“ eingefügt.\nArtikel 8\n44. Nach § 95 wird folgender Unterabschnitt 8 angefügt:                                       Gesetz\n„8. Übergangsregelungen für vor dem                über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags\n1. J anuar 1999 eingetretene Versorgungsfälle                  (Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG)\nund für am 1. J anuar 1999 vorhandene S oldaten\n§1\n§ 96\n(1) Hat ein B eamter oder Richter ein nach dem 31. De-\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. J anuar 1999\nzember 1991 geborenes K ind erzogen, erhöht sich sein\neingetreten sind, finden die § § 18, 21, 26 Abs. 9 und\nRuhegehalt für jeden M onat einer ihm zuzuordnenden K in-\ndie § § 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-\ndererziehungszeit um einen K indererziehungszuschlag\ntenden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entsprechend\nnach M aßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der\nfür künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. J anuar\nB eamte oder Richter wegen der Erziehung des K indes\n1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.\nin der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-\n(2) Für S oldaten, die vor dem 1. J anuar 2001 beför-     pflichtig (§ 3 Nr. 1 S echstes B uch S ozialgesetzbuch) war\ndert oder in eine höhere B esoldungsgruppe eingewie-         und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Renten-\nsen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember          versicherung erfüllt ist. Einem B eamtenverhältnis steht ein\n1998 geltenden Fassung Anwendung.                            anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhält-\n(3) Für B erufssoldaten im S inne des § 50 des S olda-    nis gleich.\ntengesetzes, die erstmals vor dem 1. J anuar 1999               (2) Die K indererziehungszeit beginnt nach Ablauf des\nzu einem Dienstgrad im S inne dieser Vorschrift              M onats der Geburt und endet nach sechsunddreißig\nernannt wurden, finden die § § 21 und 26 Abs. 9 in der       K alendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des\nbis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung An-              M onats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses\nwendung.                                                     Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres K ind\n(4) Die § § 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum          erzogen, für das ihm eine K indererziehungszeit zuzuord-\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn             nen ist, wird die K indererziehungszeit für dieses und jedes\ndies für den Versorgungsempfänger günstiger ist,             weitere K ind um die Anzahl der K alendermonate der\nlängstens für weitere sieben J ahre ab dem 1. J anuar        gleichzeitigen Erziehung verlängert.\n1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember                   (3) Für die Zuordnung der K indererziehungszeit zu\n1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte B e-             einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2\nschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfän-            und 3 Erstes B uch S ozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des\ngers andauert. S atz 1 gilt entsprechend für die An-         S echsten B uches S ozialgesetzbuch entsprechend.\nwendung des § 6 Abs. 6 des P ersonalstärkegesetzes              (4) Die Höhe des K indererziehungszuschlags entspricht\nvom 20. Dezember 1991 (B GB l. I S . 2376) in der bis        für jeden M onat der K indererziehungszeit dem in § 70\nzum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.                     Abs. 2 S atz 1 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch be-\n(5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im S inne       stimmten B ruchteil des aktuellen Rentenwerts. B ei Verset-\ndes § 55b erstmals nach dem 1. J anuar 1999 zurück-          zung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 30. J uni\ngelegt werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum           2000 gelten abweichend von S atz 1 die in § 256d des\n30. S eptember 1994 geltenden Fassung anzuwenden,            S echsten B uches S ozialgesetzbuch bestimmten B ruch-\nes sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum          teile.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998                 1685\n(5) Der um den K indererziehungszuschlag erhöhte B e-          4. Dem § 76b wird folgender Absatz 5 angefügt:\ntrag, der sich unter B erücksichtigung der ruhegehaltfähi-\n„(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem\ngen Dienstbezüge und der auf die K indererziehungszeit\nRichter bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Ab-\nentfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt\nsatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten\nergeben würde, darf die Höchstgrenze nach S atz 2 nicht\nLebensjahres zu bewilligen ist. Absatz 3 S atz 1 und 2\nübersteigen. Als Höchstgrenze gilt der B etrag, der sich\nist mit der M aßgabe anzuwenden, daß die Dauer des\nunter B erücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach\nUrlaubs fünfzehn J ahre nicht überschreiten darf.“\ndem S echsten B uch S ozialgesetzbuch und des auf die\nJ ahre der K indererziehungszeit entfallenden Höchstwerts\nan Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach An-              5. § 78 wird wie folgt geändert:\nlage 2b zum S echsten B uch S ozialgesetzbuch als Rente              a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch\nergeben würde.                                                            ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe e an-\n(6) Das um den K indererziehungszuschlag erhöhte                       gefügt:\nRuhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das                  „e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter\nsich unter B erücksichtigung des Höchstruhegehalts-                           Dienstfähigkeit;“.\nsatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\nEndstufe der B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-               b) Nummer 4 B uchstabe f wird wie folgt gefaßt:\ngehalt berechnet, ergeben würde.                                          „f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes\n(7) Für die Anwendung von Ruhens-, K ürzungs- und                          oder B eurlaubung nach den § § 76a bis 76c.“\nAnrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsrechts\ngilt der K indererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-\nhalts.                                                                                        Artikel 10\n§2                                                          Wegfall der\nDynamisierung von Stellenzulagen\nHat ein B eamter oder Richter vor der B erufung in ein\nB eamten- oder Richterverhältnis ein vor dem 1. J anuar             S tellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen\n1992 geborenes K ind erzogen, gilt § 1 entsprechend mit           der B esoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das\nder M aßgabe, daß die K indererziehungszeit zwölf K alen-         Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.\ndermonate nach Ablauf des M onats der Geburt endet. Die\n§ § 249, 249a des S echsten B uches S ozialgesetzbuch\ngelten entsprechend. Einem B eamten- oder Richterver-                                         Artikel 11\nhältnis steht ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst-\nÄnderung des Gesetzes über die\noder Amtsverhältnis gleich.\nGewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\n§3                                  Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen S on-\nM it dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das K inder-      derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des\nerziehungszuschlagsgesetz vom 18. Dezember 1989                   Gesetzes vom 23. M ai 1975 (B GB l. I S . 1173, 1238),\n(B GB l. I S . 2218) außer K raft.                                zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:\nArtikel 9                            1. § 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der B e-\naa) In S atz 2 Nr. 1 werden das Wort „Ortszuschlag“\nkanntmachung vom 19. April 1972 (B GB l. I S . 713), zuletzt\ndurch das Wort „Familienzuschlag“ und die\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar\nWorte „der örtliche S onderzuschlag“ durch die\n1997 (B GB l. I S . 322), wird wie folgt geändert:\nWorte „der Zuschlag nach § 72a des B undes-\nbesoldungsgesetzes“ ersetzt sowie die Worte\n1. Dem § 34 wird folgender S atz angefügt:                                    „Zulagen nach § § 71e bis g und § 71k des\n„Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähig-                      Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nkeit gilt S atz 1 entsprechend.“                                          der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\nden P ersonen,“ gestrichen.\n2. In § 48d wird die Angabe „§ § 48a bis 48c“ durch die                   bb) In S atz 2 Nr. 2 werden das Wort „Anwärterver-\nAngabe „§ 48a oder § 48c“ ersetzt.                                        heiratetenzuschlag“ durch das Wort „Familien-\nzuschlag“ ersetzt und die Worte „der örtliche\n3. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       S onderzuschlag,“ gestrichen.\na) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch                   cc) Folgender S atz 3 wird angefügt:\nein K omma ersetzt und folgender B uchstabe e an-\ngefügt:                                                               „In den Fällen einer B eurlaubung ohne B ezüge\nist der Grundbetrag nach dem B eschäftigungs-\n„e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter                        umfang am Tage vor B eginn des Urlaubs zu\nDienstfähigkeit;“.                                             bemessen; das gilt auch, wenn während eines\nb) In Nummer 4 B uchstabe f wird die Angabe „§ 48a                        Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung\noder § 48b“ durch die Angabe „§ § 48a bis 48c“                        ausgeübt wird und das K ind den zwölften\nersetzt.                                                              Lebensmonat noch nicht vollendet hat.“","1686               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        3. § 4 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 1 werden das Wort „hauptberuflichen“            a) In Absatz 1 werden die Worte „von der Landes-\nund die Worte „oder einer Ausbildung“ gestri-               regierung“ durch die Worte „nach Landesrecht“\nchen.                                                       ersetzt.\nbb) Die S ätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:              b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 11 Abs. 1 des\n„Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zah-               Fünften Vermögensbildungsgesetzes“ durch die\nlung von M utterschaftsgeld nach dem M utter-               Worte „dem Fünften Vermögensbildungsgesetz“\nschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnis-               ersetzt.\nses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn         c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 S atz 2“\ngleich. Für die Zeit eines Erziehungsurlaubs                durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 S atz 2“ ersetzt.\nunterbleibt die Verminderung des Grundbe-\ntrages bis zur Vollendung des zwölften Lebens-      4. In § 5 werden jeweils die Worte „der B undesminister“\nmonats des K indes, wenn am Tage vor Antritt            durch die Worte „das B undesministerium“ und die\ndes Erziehungsurlaubs Anspruch auf B ezüge              Worte „dem B undesminister“ durch die Worte „dem\naus einem Rechtsverhältnis nach S atz 1 be-             B undesministerium“ ersetzt.\nstanden hat.“\ncc) S atz 7 wird aufgehoben.                             5. § 7 wird gestrichen.\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Erhält der B erechtigte eine der Zuwendung                                     Artikel 13\nnach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, ver-\nÄnderung des Urlaubsgeldgesetzes\nmindert sich die Zuwendung entsprechend.“\nDas Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I\n2. In § 8 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 6“          S . 2117, 2120), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-\ndurch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ ersetzt.                     setzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 342), wird wie folgt\ngeändert:\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.\na) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.\n„S ind die Anspruchsvoraussetzungen nach Num-\n4. § 14 wird gestrichen.                                                mer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen eines\nErziehungsurlaubs kein Anspruch auf B ezüge be-\nsteht, so ist dies in dem K alenderjahr unschädlich,\nArtikel 12                                   in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für minde-\nÄnderung des Gesetzes                                 stens drei volle K alendermonate des ersten K alen-\nüber vermögenswirksame Leistungen                             derhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder\nfür Beamte, Richter, Berufssoldaten                          Anwärterbezüge unmittelbar nach B eendigung des\nund Soldaten auf Zeit                                Erziehungsurlaubs wieder zustehen.“\nDas Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für                 b) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nB eamte, Richter, B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit in             „Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der wäh-\nder Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom                      rend dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst\n23. M ai 1975 (B GB l. I S . 1173, 1237), zuletzt geändert              angerechnet.“\ndurch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. J uli 1988 (B GB l. I\nS . 1093), wird wie folgt geändert:                             2. § 8 wird aufgehoben.\n1. § 1 Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.                          3. § 9 wird gestrichen.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:                                            Artikel 14\naa) Die Worte „Ortszuschlag der S tufe 2“ werden                Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes\ndurch die Worte „Familienzuschlag der S tufe 1“        Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember\nersetzt.                                            1981 (B GB l. I S . 1523), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nbb) Nach dem Wort „Anwärterbezüge“ werden die            Gesetzes vom 20. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2442), wird\nWorte „nebst Familienzuschlag der S tufe 1“         wie folgt geändert:\neingefügt.\n1. Artikel 2 § 2 Abs. 4 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\ncc) Die Worte „ab 1. M ärz 1981“ werden gestri-\nchen.                                                   „Im S inne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung\nauch dann auf einem vor dem 1. J anuar 1966 begrün-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:                  deten B eamtenverhältnis, wenn dem B eamtenverhält-\n„Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des               nis, aus dem der B eamte in den Ruhestand getreten\nK alendermonats begründet, ist für diesen M onat             ist, bereits vor dem 1. J anuar 1966 begründete öffent-\nder Tag des B eginns des Dienstverhältnisses maß-            lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem\ngebend.“                                                     zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998               1687\n2. Dem Artikel 3 § 3 werden folgende Absätze 5 und 6              1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                         a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte\n„(5) Im S inne der Absätze 2 und 4 beruht die Versor-               „gesundheitliche S chädigung im S inne des § 81a\ngung auch dann auf einem vor dem 1. J anuar 1966                      des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Worte\nbegründeten S oldatenverhältnis, wenn dem S oldaten-                  „gesundheitliche S chädigung im S inne der § § 63d,\nverhältnis, aus dem der S oldat in den Ruhestand ge-                  81a oder 81c bis 81e des S oldatenversorgungs-\ntreten ist, bereits vor dem 1. J anuar 1966 begründete                gesetzes“ ersetzt.\nandere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in un-\nb) In Nummer 4 B uchstabe b werden die Worte „eine\nmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegan-\nS chädigung im S inne des § 81b des S oldatenver-\ngen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\nsorgungsgesetzes“ durch die Worte „eine S chädi-\nsteht ein B eschäftigungsverhältnis im S inne des § 5\ngung im S inne der § § 81b oder 81e des S oldaten-\nAbs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des S echsten B uches\nversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nS ozialgesetzbuch gleich.\n(6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund        2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndes Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorge-\nnommen, frühestens ab dem 1. J anuar 1999. Ein Aus-               a) In Nummer 3 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-\ngleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist                 strichen.\nvom Ersten des M onats der Antragstellung an anzu-                b) In Nummer 7 werden die Worte „B erufssoldaten,\nwenden.“                                                              die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2\nNr. 1, 2 und 4 des S oldatengesetzes in den Ruhe-\nArtikel 15                                    stand versetzt werden,“ durch die Worte „B erufs-\nÄnderung der                                    soldaten im S inne des § 26 Abs. 2 des S oldatenver-\nBeamtenversorgungs-Übergangsverordnung                              sorgungsgesetzes mit Ausnahme der in § 26 Abs. 4\ndes S oldatenversorgungsgesetzes genannten S ol-\nDie B eamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der                     daten“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 19. M ärz 1993 (BGBl. I\nS . 369), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung            c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nvom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942), wird wie folgt                aa) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge\ngeändert:                                                                      nach § 26 Abs. 5 und Abs. 7 S atz 3 des S ol-\ndatenversorgungsgesetzes sowie“ durch die\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                Worte „Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7\na) In Nummer 1 S atz 2 werden nach dem Wort „ent-                          S atz 3 des S oldatenversorgungsgesetzes und“\nsprechend“ die Worte „mit der M aßgabe, daß                           ersetzt.\n40 vom Hundert des Erwerbseinkommens anrech-                     bb) S atz 6 wird aufgehoben.\nnungsfrei bleiben“ eingefügt.\nd) In Nummer 15 wird die Angabe „§ § 80, 81a und 81b“\nb) In Nummer 4 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 1“                       durch die Angabe „§ § 63d, 80 und 81a bis 81e“\ngestrichen.                                                      ersetzt.\nc) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nnach § 14 Abs. 2 und Abs. 4 S atz 3“ durch die          a) In Absatz 1 S atz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“\nWorte „Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4                 durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.\nS atz 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“\nbb) S atz 6 wird aufgehoben.                                     durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“                                        Artikel 17\ndurch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.                   Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ange-             § 5 Abs. 2 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fas-\nfügt:                                                    sung der B ekanntmachung vom 25. April 1997 (B GB l. I\n„(4) Erwirbt ein B eamter oder Richter im Ruhe-         S . 983) wird wie folgt gefaßt:\nstand infolge einer Verwendung im B eitrittsgebiet         „(2) Dem B eamten werden für die Zeit des Erziehungs-\nneben seinem früheren Versorgungsbezug einen             urlaubs die B eiträge für seine K ranken- und P flegever-\nneuen Versorgungsbezug, kann er unwiderruflich           sicherung bis zu monatlich 60 Deutsche M ark erstattet,\nauf den neuen Versorgungsbezug verzichten.“              wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne\ndie mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten\nArtikel 16                            Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne\nAuslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 S atz 3 des B un-\nÄnderung der                            desbesoldungsgesetzes – vor B eginn des Erziehungs-\nSoldatenversorgungs-Übergangsverordnung                     urlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-\nDie S oldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der            lichen K rankenversicherung nicht überschritten haben\nFassung der Bekanntmachung vom 24. M ärz 1993 (BGBl. I            oder überschritten hätten. Auf Antrag des B eamten wer-\nS . 378), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom              den die B eiträge für seine beihilfekonforme K ranken- und\n18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942), wird wie folgt ge-        P flegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nach-\nändert:                                                           weist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat","1688               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\ndes K indes volles Erziehungsgeld zusteht. S teht dem                gen) in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2\nB eamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm                des B undesbeamtengesetzes zu erlassen.“\nauf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag           3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nnach S atz 1 der Teil der restlichen B eiträge für seine bei-\nhilfekonforme K ranken- und P flegeversicherung erstattet,\n(3) § 77 Abs. 5 der B undesdisziplinarordnung in der Fas-\nder dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes\nsung der B ekanntmachung vom 20. J uli 1967 (B GB l. I\nzum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen\nS . 750, 984), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nM onate eines Erziehungsurlaubs, in denen das B undeser-\n13. August 1997 (B GB l. I S . 2038) geändert worden ist,\nziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld\nwird wie folgt geändert:\ngenerell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde\ngelegt, die beim letzten B ezug von Erziehungsgeld vor-         1. In S atz 3 wird in dem auf das Wort „Höchstgrenze“\ngelegen haben.“                                                      folgenden K lammerzusatz die Angabe „§ 53 Abs. 2\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 2“ ersetzt.\nArtikel 18                             2. S atz 4 wird aufgehoben.\nRegelungen für                              (4) § 2 des Gesetzes zur Übernahme der B eamten und\nden mittleren Dienst bei J ustizvollzugsanstalten          Arbeitnehmer der B undesanstalt für Flugsicherung in der\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für         Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. J uli 1992\nihren B ereich unter B erücksichtigung der gemeinsamen          (B GB l. I S . 1370, 1376), das zuletzt durch das Gesetz vom\nBelange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Ober-         28. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3200) geändert worden ist,\ngrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei           wird wie folgt geändert:\nden J ustizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des            1. Absatz 5 S atz 4 und die Absätze 7 und 8 werden auf-\nB undesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen                    gehoben.\nRechtsverordnungen zur sachgerechten B ewertung der\nFunktionen festzusetzen.                                        2. Dem Absatz 10 wird folgender S atz angefügt:\n„§ 69c Abs. 4 S atz 1 des B eamtenversorgungsgeset-\nzes gilt entsprechend.“\nArtikel 19\nÄnderung anderer Vorschriften                       (5) § 6 Abs. 6 des P ersonalstärkegesetzes vom 20. De-\n(1) § 3 des P ostpersonalrechtsgesetzes vom 14. S ep-        zember 1991 (B GB l. I S . 2376) wird aufgehoben.\ntember 1994 (B GB l. I S . 2325, 2353), das durch Artikel 1\n§ 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I           (6) Die S onderversorgungsleistungsverordnung vom\nS . 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         26. J uni 1992 (B GB l. I S . 1174), geändert durch Artikel 8\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1824),\n1. In Absatz 4 S atz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15“ durch\nwird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-\nfügt:                                                            a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(5) Das B undesministerium der Finanzen wird er-                  „Dies gilt nicht für Dienstbeschädigungsteilrenten\nmächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vor-                  im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und\nstands durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                        Anwartschaftsüberführungsgesetzes.“\ndes B undesrates für die bei der Aktiengesellschaft              b) In Absatz 2 S atz 3 werden die Worte „Lohnersatz-\nbeschäftigten B eamten die besonderen Vorschriften                   leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz“\nfür die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs-                durch die Worte „Entgeltersatzleistungen nach dem\nund P rüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung                     Dritten B uch S ozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 2 des B undesbeamtengesetzes zu\nerlassen. Absatz 4 S atz 2 gilt entsprechend.“              2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n3. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6               a) In S atz 1 werden das S emikolon durch einen P unkt\nbis 9.                                                               ersetzt und der letzte Halbsatz aufgehoben.\nb) In S atz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Nr. 1“ durch\n(2) § 7 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neu-                     die Angabe „§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1“ ersetzt.\ngliederung der B undeseisenbahnen vom 27. Dezember                   c) In S atz 3 wird das Wort „S chlechtwettergeld“ durch\n1993 (B GB l. I S . 2378), das zuletzt durch Artikel 1 des               die Worte „Winterausfallgeld oder einer entspre-\nGesetzes vom 19. M ärz 1998 (B GB l. I S . 518) geändert                 chenden Leistung“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nd) In S atz 4 werden nach dem Wort „auszugehen“ das\n1. In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die                    K omma durch einen P unkt ersetzt und die Worte\nAngabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.                                  „sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet“ ge-\n2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-                    strichen.\nfügt:                                                       3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n„(5) Das B undesministerium für Verkehr wird ermäch-                                      „§ 6\ntigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium des\nInnern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                             Ruhen der Versorgungsleistung\nB undesrates für die in Absatz 4 genannten B eamten                 Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des B etrages,\ndie besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbah-           um den das anrechenbare Einkommen den Anrech-\nnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rüfungsordnun-                nungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Ein-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998                1689\nkommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten                                     Artikel 21\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1\nNeubekanntmachungserlaubnisse\nS atz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-\nrungsgesetzes.“                                                (1) Das B undesministerium des Innern kann den Wort-\n4. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                    laut des B eamtenrechtsrahmengesetzes, des B undes-\nbeamtengesetzes, des B undesbesoldungsgesetzes, des\n„§ 9                             Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen S onder-\nRückforderung von Versorgungsleistungen               zuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Lei-\nDie Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungs-          stungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und S olda-\nleistungen einschließlich der Aufrechnung und Ver-           ten auf Zeit, des Urlaubsgeldgesetzes, des B eamtenver-\nrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten       sorgungsgesetzes und der S onderversorgungsleistungs-\nund Zehnten B uches S ozialgesetzbuch. Von der Rück-         verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nforderung kann aus B illigkeitsgründen mit Zustimmung        geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-\nder obersten Dienstbehörde oder einer von ihr be-            chen.\nstimmten S telle ganz oder teilweise abgesehen wer-            (2) Das B undesministerium der Verteidigung kann den\nden.“                                                        Wortlaut des S oldatengesetzes und des S oldatenversor-\ngungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(7) § 31 Abs. 6 des Gesetzes über die Deutsche B undes-       an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-\nbank in der Fassung der B ekanntmachung vom 22. Okto-            chen.\nber 1992 (B GB l. I S . 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3274) ge-            (3) Das B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-\n1. S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                                blatt bekanntmachen.\n„Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung der B un-\ndesregierung die Vorschriften über die Vorbildung und\ndie Laufbahnen der B eamten der Deutschen B undes-                                     Artikel 22\nbank sowie im Einvernehmen mit dem B undesministe-\nrium des Innern die besonderen Vorschriften für die               Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\neinzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und              Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden\nP rüfungsordnungen).“                                        Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\n2. In S atz 2 wird das Wort „Er“ durch die Worte „Der            auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\nZentralbankrat“ ersetzt.                                     Rechtsverordnung geändert werden.\n(8) In Artikel 17 S atz 1 des Gesetzes zur Änderung des\nB eamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und                                      Artikel 23\nversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember                                 Umsetzungspflicht\n1989 (B GB l. I S . 2218, 2234) werden die Worte „zu B e-\nginn“ durch das Wort „in“ ersetzt.                                 Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des\nGrundgesetzes ist bis zum 1. J anuar 2000 zu erfüllen.\nArtikel 20\nÜbergangsvorschriften                                                   Artikel 24\n(1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach                                       Inkrafttreten\nNummer 5 Abs. 1 B uchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und\nNummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden               (1) Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.\nFassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-                (2) Abweichend von Absatz 1 treten in K raft:\nordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes\ndurch Arbeitnehmer, die als S oldaten für diesen Zweck           1. mit Wirkung vom 1. J anuar 1993 Artikel 20 Abs. 1,\nbeurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberech-         2. mit Wirkung vom 1. J anuar 1997 Artikel 15 Nr. 2 B uch-\ntigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbe-                stabe a und Artikel 16 Nr. 3 B uchstabe b,\nmerkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B\nin der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung               3. mit Wirkung vom 1. J uli 1997 Artikel 6 Nr. 16 und 35,\ngleich.                                                             Artikel 7 Nr. 43 und Artikel 20 Abs. 3,\n(2) Artikel 5 Nr. 20 B uchstabe n dieses Gesetzes und         4. mit Wirkung vom 1. J uli 1998 Artikel 8,\n§ 81 des B undesbesoldungsgesetzes gelten entspre-               5. am 1. J anuar 2000 Artikel 2 Nr. 4 und 9 sowie Arti-\nchend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Über-            kel 6 Nr. 7, Nr. 8 B uchstabe a, Nr. 15 B uchstabe a,\nnahme der B eamten und Arbeitnehmer der B undesanstalt              Nr. 36, soweit § 69c Abs. 6 und 7 (B eamtenver-\nfür Flugsicherung vom 23. J uli 1992 (B GB l. I S . 1370,           sorgungsgesetz) eingefügt werden, und Nr. 37 sowie\n1376).                                                              Artikel 7 Nr. 10, Nr. 11 B uchstabe f und Nr. 44, soweit\n(3) Für die Zeit vom 1. J uli 1997 bis zum 31. Dezember          § 96 Abs. 6 (S oldatenversorgungsgesetz) eingefügt\n1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des            wird,\nS oldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallent-\n6. am 1. J anuar 2002 Artikel 7 Nr. 16,\nschädigung bei Unfällen im S inne des § 63a Abs. 4 und\ndes § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des S oldaten-          7. am 1. J anuar 2007 Artikel 4 Nr. 1 B uchstabe a und b\nversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.                  sowie Nr. 2 und 3.","1690 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 29. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nVo lker R ühe","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1691\nAnlage 1\n„(Anlage VIII)\nAnwärtergrundbetrag\n(M onatsbeträge in DM )\nEingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des     Grundbetrag\nVorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt\nA 1 bis A 4                                                 1240\nA 5 bis A 8                                                 1430\nA 9 bis A 11                                                1515\nA 12                                                        1735\nA 13                                                        1785\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 B uchstabe c der Vor-\nbemerkungen zu den B undesbesoldungs-\nordnungen A und B ) oder R 1                                1840\n“."]}