{"id":"bgbl1-1998-40-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":40,"date":"1998-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/40#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_40.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"1998-06-25T00:00:00Z","page":1635,"pdf_page":11,"num_pages":17,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998  1635\nBekanntmachung\nder Neufassung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 25. J uni 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistik-\ngesetzes und anderer Gesetze vom 25. J uni 1998 (B GB l. I S . 1626) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der ab 1. Dezember 1998\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 23. S eptember 1992\n(B GB l. I S . 1632),\n2. das am 11. M ärz 1994 in K raft getretene Gesetz vom 2. M ärz 1994 (B GB l. I\nS . 384),\n3. das nach seinem Artikel 96 teils am 12. August 1994, teils am 1. J anuar 1995\nin K raft getretene Gesetz vom 2. August 1994 (B GB l. I S . 2018),\n4. die am 27. November 1996 in K raft getretene und teils am 30. J uni 2000 außer\nK raft tretende Verordnung vom 20. November 1996 (B GB l. I S . 1804),\n5. das nach seinem Artikel 20 teils am 1. J uli 1997, teils am 30. Dezember 1997\nin K raft getretene Gesetz vom 19. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3158),\n6. das teils am 1. J uli 1998, teils am 1. Dezember 1998 in K raft tretende eingangs\ngenannte Gesetz.\nB onn, den 25. J uni 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert","1636              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\nGesetz\nüber Agrarstatistiken\n(Agrarstatistikgesetz – AgrStatG)\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nErster Teil           Allgemeine Vorschrift                       §1\nZweiter Teil          Agrarfachstatistiken                      § § 2 bis 90\nErster Abschnitt      B odennutzungserhebung                    § § 2 bis 17\nZweiter Abschnitt     Viehzählung                               § § 18 bis 20\nDritter Abschnitt     (weggefallen)                             § § 21 bis 23 (weggefallen)\nVierter Abschnitt     S trukturerhebungen in land- und forst- § § 24 bis 43\nwirtschaftlichen B etrieben\nFünfter Abschnitt     (weggefallen)\nS echster Abschnitt   Ernteerhebung                             § § 44 bis 47\nS iebter Abschnitt    Geflügelstatistik                         § § 48 bis 57\nAchter Abschnitt      S chlachtungs- und S chlachtgewichts- § § 58 bis 62\nstatistik\nNeunter Abschnitt     M ilchstatistik                           § § 63 bis 65\nZehnter Abschnitt     Hochsee- und K üstenfischereistatistik § § 66 bis 68\nElfter Abschnitt      Weinstatistik                             § § 69 bis 77\nZwölfter Abschnitt    Holzstatistik                             § § 78 bis 84\nDreizehnter Abschnitt (weggefallen)                             § § 85 bis 87 (weggefallen)\nVierzehnter Abschnitt Düngemittelstatistik                      § § 88 bis 90\nDritter Teil          Gemeinsame Vorschriften                   § § 91 bis 98\nVierter Teil          Schlußvorschrift                            § 99\nErster Teil                                                         Zweiter Teil\nAllgemeine Vorschrift                                                Agrarfachstatistiken\n§1\nErster Abschnitt\nAnordnung als Bundesstatistik\nB odennutzungserhebung\nN ach M aßgabe dieses G esetzes werden folgende\nAgrarfachstatistiken als B undesstatistiken durchgeführt:\nE rs te r U n te ra b s c h n itt\n1. die B odennutzungserhebung,\nA llgem eine Vo rs c hrift\n2. die Viehzählung,\n3. die S trukturerhebungen in land- und forstwirtschaft-\nlichen B etrieben,                                                                              §2\n4. die Ernteerhebung,                                                                    Einzelerhebungen\n5. die Geflügelstatistik,                                              Die B odennutzungserhebung umfaßt folgende Einzel-\n6. die S chlachtungs- und S chlachtgewichtsstatistik,               erhebungen:\n7. die M ilchstatistik,                                             1. Flächenerhebung,\n8. die Hochsee- und K üstenfischereistatistik,                      2. B odennutzungshaupterhebung,\n9. die Weinstatistik,                                               3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,\n10. die Holzstatistik,                                               4. B aumschulerhebung,\n11. die Düngemittelstatistik.                                        5. Obstanbauerhebung.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998               1637\nZ w e ite r U n te ra b s c h n itt                   fläche erhoben. Die M erkmale über den Zwischen-\nF läc henerhebung                                 fruchtanbau werden alle vier J ahre, beginnend 1997,\nerhoben.\n§3                                   (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei J ahre,\nbeginnend 1999, B estandteil der Agrarstrukturerhebung\nErhebungseinheiten\n(§ § 25 bis 29) und werden in den J ahren ohne Agrarstruk-\nErhebungseinheiten der F lächenerhebung sind die              turerhebung, beginnend 2000, gemeinsam mit der Vieh-\nGemeinden und gemeindefreien Gebiete.                           zählung (§ § 18 bis 20) durchgeführt.\n§4                                                              §8\nErhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt                      Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nDie Flächenerhebung wird allgemein alle vier J ahre,             (1) Erhebungsmerkmale der B odennutzungshaupterhe-\nbeginnend 1989, zum B erichtszeitpunkt 31. Dezember             bung sind:\ndes jeweiligen Vorjahres durchgeführt. Die Erhebung nach        1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:\n§ 5 Nr. 2 wird im J ahr 1993 in dem in Artikel 3 des Eini-\nder B etriebssitz, der Rechtsgrund des B esitzes, die Art\ngungsvertrages genannten Gebiet ausgesetzt.\nder B ewirtschaftung, die Rechtsstellung des B etriebs-\ninhabers nach Einzelpersonen und P ersonengemein-\n§5\nschaften oder juristischen P ersonen sowie die Art des\nErhebungsmerkmale                               B etriebes,\nErhebungsmerkmale der Flächenerhebung sind:                   2. bei der Nutzung der Gesamtfläche:\n1. die B odenflächen nach der Art der tatsächlichen Nut-            die Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und K ultur-\nzung,                                                            arten sowie die Größe der abgegebenen und erhal-\ntenen Flächen,\n2. die B odenflächen nach der in einem Flächennutzungs-\nplan (§ 5 des B augesetzbuches) dargestellten Art            3. bei der Nutzung der B odenflächen:\nder Nutzung; B odenflächen, die in einem Flächen-                die Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, K ultur-\nnutzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter                arten, P flanzengruppen, P flanzenarten und K ultur-\nB erücksichtigung der sonstigen planungsrechtlichen              formen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der\nund der tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den              P flanzengruppe, P flanzenart und dem Nutzungszweck\nDarstellungen eines Flächennutzungsplanes zugeord-               jeweils nach der Fläche.\nnet.\n(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Größe der\nD ritte r U n te ra b s c h n itt                abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Tag der\nB o d e n n u tz u n g s h a u p te rh e b u n g        ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der B erichts-\nzeitraum für die Größe der abgegebenen und erhaltenen\n§6                                Flächen ist der Zeitraum seit der letzten Erhebung. Der\nB erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-\nErhebungseinheiten                          satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist\nErhebungseinheiten der B odennutzungshaupterhe-               das laufende K alenderjahr. Der B erichtszeitraum für den\nbung sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1.                       Zwischenfruchtanbau sind die M onate J uni des Vorjahres\nbis M ai des laufenden J ahres.\n§7\nErhebungsart, Periodizität,                                    Vie rte r U n te ra b s c h n itt\nErhebungszeitraum, Merkmale                                            G emüseanbau-\n(1) Die B odennutzungshaupterhebung wird in der Zeit                      und Z ierpflanz enerhebung\nvon J anuar bis M ai durchgeführt:\n§9\n1. allgemein alle zwei J ahre, beginnend 1999; hierbei\nwerden M erkmale zur Feststellung der betrieblichen                              Erhebungseinheiten\nEinheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen\nErhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflan-\nerhoben;\nzenerhebung sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1 mit\n2. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999; hierbei          Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen\nwerden M erkmale über die Nutzung der B odenflächen          oder deren jeweilige J ungpflanzen zum Verkauf angebaut\nerhoben;                                                     werden.\n3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-\nheiten in jedem J ahr mit Ausnahme der J ahre, in denen                                   § 10\ndie Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder                            Erhebungsart, Periodizität,\nB erlin, B remen und Hamburg werden nur alle vier                           Erhebungszeitraum, Merkmale\nJ ahre, beginnend 1997, in die Erhebungen einbe-\nzogen. Die M erkmale entsprechen mit Ausnahme des               (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird\nZwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach            im M onat J uli durchgeführt:\nNummer 2. Alle zwei J ahre, beginnend 2000, werden           1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1992; hierbei\nzusätzlich M erkmale über die Nutzung der Gesamt-                werden M erkmale über den Anbau von Gemüse, Erd-","1638               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\nbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen            (2) Der B erichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-\nauch über die Anzucht von J ungpflanzen, erhoben;            derung zur Auskunftserteilung.\n2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungsein-\nheiten in jedem J ahr mit Ausnahme der J ahre, in denen                    S e c h s te r U n te ra b s c h n itt\ndie Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei\nwerden M erkmale über den Anbau von Gemüse und                                O b s ta n b a u e rh e b u n g\nErdbeeren erhoben.\n(2) In den Ländern B erlin und B remen wird nur die Erhe-                                   § 15\nbung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.                                                Erhebungseinheiten\nErhebungseinheiten der Obstanbauerhebung sind die\n§ 11\nB etriebe nach § 91 Abs. 1 mit B aumobstflächen, soweit\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                   sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen und das\nauf dieser Fläche angebaute Obst oder die daraus her-\n(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zier-\ngestellten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt sind.\npflanzenerhebung sind:\n1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:                                                        § 16\ndie P flanzengruppen, P flanzenarten, K ulturformen,                          Erhebungsart, Periodizität,\nArten der Eindeckung, bei S pargel und Erdbeeren                            Erhebungszeitraum, Merkmale\naußerdem der S tand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach\nder Anbaufläche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1            Die Obstanbauerhebung wird allgemein alle fünf J ahre,\nNr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der        beginnend 1992, in der Zeit von J anuar bis J uni durch-\nAnbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei        geführt. Es werden M erkmale über die Nutzung der B aum-\nder Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der An-           obstflächen erhoben.\nbaufläche,\n2. beim Anbau von Zierpflanzen:                                                                § 17\ndie Grundfläche, die P flanzengruppen, P flanzenarten,              Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nK ulturformen, Arten der Eindeckung und die Verwen-             (1) Erhebungsmerkmale der Obstanbauerhebung sind\ndungszwecke jeweils nach der Anbaufläche sowie die           die Gesamtfläche des B aumobstanbaus sowie die Obst-\nZahl der erzeugten Topf- und B allenpflanzen nach der        arten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die P flanz- und\nP flanzengruppe, P flanzenart und K ulturform,               Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke\n3. bei der Anzucht von J ungpflanzen:                            des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der\ndie P flanzenarten.                                          B äume.\n(2) Der B erichtszeitraum ist das laufende K alenderjahr.        (2) Der B erichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-\nderung zur Auskunftserteilung.\nF ü n fte r U n te ra b s c h n itt\nZweiter Abschnitt\nB aum s c hulerhebung\nViehzählung\n§ 12\nErhebungseinheiten                                                        § 18\nErhebungseinheiten\nErhebungseinheiten der B aumschulerhebung (B aum-\nschulen) sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1 mit Flächen,           (1) Erhebungseinheiten der Viehzählung sind die B e-\nauf denen B aumschulgewächse herangezogen werden                 triebe nach § 91 Abs. 1.\nmit Ausnahme von P flanzgärten in Forstbetrieben.\n(2) Die Erhebungen erfassen die B estände, die sich zum\nB erichtszeitpunkt im unmittelbaren B esitz des B etriebs-\n§ 13                                inhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das\nErhebungsart, Periodizität,                     Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des B esitzes.\nErhebungszeitraum, Merkmale                       B ei vorübergehend leerstehenden S tällen in der Geflügel-\nhaltung zum B erichtszeitpunkt ist derjenige B estand maß-\nDie B aumschulerhebung wird allgemein alle vier J ahre,\ngeblich, der vor der letzten S tallräumung vorhanden war,\nbeginnend 1996, in der Zeit von J uli bis August durch-\nsofern diese nicht mehr als sechs Wochen zurückliegt.\ngeführt. Es werden M erkmale über die Nutzung der B aum-\nschulflächen erhoben.\n§ 19\n§ 14                                                 Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitpunkt, Merkmale\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\n(1) Erhebungsmerkmale der B aumschulerhebung sind                (1) Die Viehzählung wird durchgeführt:\ndie Gesamtfläche einer B aumschule, die Flächen der              1. allgemein alle zwei J ahre, beginnend 1999, zum B e-\nB estände an Obstgehölzen, Obstunterlagen, Ziergehöl-                richtszeitpunkt 3. M ai; hierbei werden M erkmale über\nzen und Forstpflanzen sowie die Zahl, die Arten und die              die B estände an Rindern, S chweinen, S chafen, P fer-\nAnzuchtmerkmale der P flanzen.                                       den und Gefügel erhoben;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998              1639\n2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-              2. Landwirtschaftszählung:\nheiten alle zwei J ahre, beginnend 2000, zum B erichts-          a) Haupterhebung (§ 33),\nzeitpunkt 3. M ai; hierbei werden M erkmale über die B e-        b) Weinbauerhebung (§ 36),\nstände an Rindern, S chweinen und S chafen erhoben;\nc) Gartenbauerhebung (§ 39),\n3. repräsentativ bei höchstens 50 000 Erhebungseinhei-               d) B innenfischereierhebung (§ 42).\nten in jedem J ahr zum B erichtszeitpunkt 3. August;\nhierbei werden M erkmale über die B estände an                  (2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der\nS chweinen erhoben;                                           Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden\ngemeinsam durchgeführt.\n4. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinhei-\nten in jedem J ahr zum B erichtszeitpunkt 3. November,          (3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei J ahre,\nbeginnend 1998; hierbei werden M erkmale über die             beginnend 1999, durchgeführt.\nB estände an Rindern und S chweinen erhoben.                    (4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird\n(2) In den Ländern B erlin, B remen und Hamburg wird           gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten\nnur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.                Halbjahr 1999 durchgeführt.\n(3) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 ist B estandteil der\nAgrarstrukturerhebung (§ § 25 bis 29). Die Erhebung nach                        Z w e ite r U n te ra b s c h n itt\nAbsatz 1 Nr. 2 wird gemeinsam mit der repräsentativen                           A g ra rs tru k tu re rh e b u n g\nB odennutzungshaupterhebung (§ § 6 bis 8) durchgeführt.\n§ 25\n§ 20\nErhebungseinheiten\nErhebungsmerkmale\nErhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind:\nErhebungsmerkmale der Viehzählung sind:\n1. die B etriebe nach § 91 Abs. 1 beim Grundprogramm\n1. bei den B eständen an Rindern und S chafen:                       gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und im J ahr der Haupter-\ndie Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-            hebung der Landwirtschaftszählung beim Ergänzungs-\nzweck der Tiere,                                                 programm gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 für die M erkmale\nüber die Arbeitskräfte nach P ersonengruppen,\n2. bei den B eständen an S chweinen:\n2. die landwirtschaftlichen B etriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1\ndie Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und                 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 2 beim Grundprogramm\nNutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das                   gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und beim Ergänzungs-\nGeschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit,                  programm gemäß § 28 Abs. 1, ausgenommen für\n3. bei den B eständen an P ferden:                                   die M erkmale über die Arbeitskräfte nach P ersonen-\ngruppen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 im J ahr der Haupt-\ndie Zahl und, außer bei P onys und K leinpferden, das            erhebung der Landwirtschaftszählung.\nAlter der Tiere,\n4. bei den B eständen an Geflügel:                                                              § 26\ndie Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der                                   (weggefallen)\nNutzungszweck der Tiere.\n§ 27\nDritter Abschnitt                                         Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungsmerkmale des Grundprogramms\n§ § 21 bis 23                            (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungs-\n(weggefallen)                           merkmalen der\n1. B odennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),\n2. Viehzählung im M ai (§ 20).\nVierter Abschnitt\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben:\nS trukturerhebungen in land-                      1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999,\nund forstwirtschaftlichen B etrieben\n2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungseinhei-\nten alle vier J ahre, beginnend 2001.\nE rs te r U n te ra b s c h n itt\nA llg e m e in e Vo rs c h rifte n                                                § 28\nErhebungsart, Periodizität,\n§ 24                                       Merkmale des Ergänzungsprogramms\nEinzelerhebungen,\n(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach\nProgramme, Periodizität\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b wird durchgeführt:\n(1) Die S trukturerhebungen umfassen folgende Einzel-          1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999; hierbei wer-\nerhebungen:                                                          den M erkmale über die Gewinnermittlung und die\n1. Agrarstrukturerhebung:                                            Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomischen\nVerhältnisse des B etriebes und außer bei den Erhe-\na) Grundprogramm (§ 27),                                         bungseinheiten nach Nummer 2 über die Arbeitskräfte\nb) Ergänzungsprogramm (§ § 28 und 29),                           nach P ersonengruppen erhoben;","1640               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\n2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-              und dem Einkommen aus dem B etrieb; bei verheira-\nten alle zwei J ahre, beginnend 1999; hierbei werden             teten B etriebsinhabern beziehen sich die Angaben\nM erkmale über Eigentums- und P achtverhältnisse an              jeweils auf das B etriebsinhaberehepaar,\nder landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetrieb-\n5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschaftsdün-\nliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den Anfall und\ngern tierischer Herkunft:\ndie Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer\nHerkunft sowie über die B eschäftigung des B etriebs-            die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität\ninhabers, seiner Familienangehörigen und der im                  und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist\nB etrieb B eschäftigten, die keine Familienangehörigen           auf selbstbewirtschafteten oder außerbetrieblichen\nsind, erhoben; Familienangehörige des B etriebsin-               Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von\nhabers im S inne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte              Flüssigmist aus anderen B etrieben,\nsowie die auf dem B etrieb lebenden Verwandten und           6. bei den Eigentums- und P achtverhältnissen an der\nVerschwägerten;                                                  landwirtschaftlich genutzten Fläche:\n3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-              die Größe der gesamten eigenen Fläche, die Größe der\nten alle vier J ahre, beginnend 2001, für die sozialöko-         eigenen selbstbewirtschafteten, der verpachteten und\nnomischen Verhältnisse des B etriebes.                           der unentgeltlich zur B ewirtschaftung abgegebenen\n(2) Im J ahr der Haupterhebung der Landwirtschaftszäh-            Flächen, die Größe der gepachteten Flächen nach\nlung werden die M erkmale über Eigentums- und P acht-                Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur B ewirt-\nverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche              schaftung erhaltenen Flächen, die P achtentgelte für\nallgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhebung der in           nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten\nden letzten zwei J ahren vereinbarten P achtentgelte für             gepachteten Höfen und Einzelgrundstücken, bei Höfen\nnicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten                   nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzel-\ngepachteten Flächen.                                                 grundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung\nsowie die in den letzten zwei J ahren vereinbarten\n§ 29                                   P achtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der\nNutzung und der Größe der betroffenen Flächen,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts-\n(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms sind:               quellen:\n1. bei den Arbeitskräften nach P ersonengruppen:                     das Einkommen des B etriebsinhabers und seines Ehe-\ndie Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im B etrieb,                gatten und der auf dem B etrieb lebenden und im\nB etrieb mithelfenden Verwandten und Verschwägerten\n2. bei der B eschäftigung des B etriebsinhabers, seiner              nach der Art oder Herkunft,\nFamilienangehörigen und der im B etrieb B eschäf-\ntigten, die keine Familienangehörigen sind:                  8. bei der Umsatzbesteuerung:\na) beim B etriebsinhaber und seinen Familienangehöri-            die Form.\ngen:                                                        (2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-         nach Absatz 1 Nr. 1, 2 B uchstabe c, Nr. 4, 5, mit Aus-\nraum 1. J anuar bis 30. April oder 1. M ai bis 31. De-   nahme der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die M onate M ai\nzember, Verwandtschafts- oder S chwägerschafts-          des Vorjahres bis April des laufenden J ahres. Der B e-\nverhältnis zum B etriebsinhaber, die B etriebsleiter-    richtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1\neigenschaft, die Arbeitszeiten im B etrieb, im Haus-     Nr. 2 B uchstabe a und b sind vier aufeinanderfolgende\nhalt des B etriebsinhabers und in anderer Erwerbs-       Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufen-\ntätigkeit,                                               den J ahres entfallen. Der B erichtszeitpunkt für die Er-\nhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die Lager-\nb) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine       kapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der P achtentgelte, und\nFamilienangehörigen sind:                                Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-         erteilung. Der B erichtszeitraum für die P achtentgelte ist\nraum 1. J anuar bis 30. April oder 1. M ai bis 31. De-   das laufende P achtjahr.\nzember, die B ezeichnung der ausgeübten Tätigkeit,\ndie S tellung im B eruf, die B etriebsleitereigenschaft                           § § 30 und 31\nund die Arbeitszeiten im B etrieb,\n(weggefallen)\nc) bei den nicht ständig im B etrieb B eschäftigen, die\nkeine Familienangehörigen sind:\nD ritte r U n te ra b s c h n itt\ndie Gesamtzahl nach Geschlecht und im B etrieb\ngeleisteter Arbeitszeit,                                                   H a u p te rh e b u n g d e r\nL a n d w irts c h a fts z ä h lu n g\n3. bei der Gewinnermittlung:\ndie Art,                                                                                   § 32\n4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des B etrie-                              Erhebungseinheiten\nbes:\nErhebungseinheiten der Haupterhebung sind:\nErwerbstätigkeit außerhalb des B etriebes und sonstige\naußerbetriebliche Einkommensquellen des B etriebs-           1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung\ninhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/                (§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnom-\nkleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen               menen Angaben,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998               1641\n2. die B etriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit                      Vie rte r U n te ra b s c h n itt\nAbs. 3 S atz 2 für die übrigen zu erhebenden M erkmale                         Weinbauerhebung\n(§ 33).\n§ 35\n§ 33\nErhebungseinheiten\nErhebungsart, Merkmale\nErhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:\n(1) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro-\ngramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm            1. für die M erkmale über die bestockte Rebfläche und die\n(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstrukturerhebung          Rebsorte\nübernommen sowie M erkmale über die Vermietung von                  a) alle B etriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch\nUnterkünften an Ferien- oder K urgäste und bei B etriebs-               soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt\ninhabern, die 45 J ahre und älter sind, über die Hofnach-               mindestens zehn Ar,\nfolge erhoben.\nb) alle B etriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch\n(2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-                soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt\nheiten werden die Angaben zum Ergänzungsprogramm                        weniger als zehn Ar, die Trauben, Traubenmost,\nder Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) übernom-                  Wein oder vegetatives Vermehrungsgut zum Ver-\nmen sowie die M erkmale über die B erufsbildung des                     kauf erzeugen,\nB etriebsinhabers, seines Ehegatten und des B etriebs-\n2. für die übrigen M erkmale alle B etriebe nach § 91 Abs. 1\nleiters, die überbetrieblichen B indungen beim Absatz von\nmit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im\nErzeugnissen sowie die soziale S icherung des B etriebs-\nErtrag stehend, von insgesamt mindestens dreißig Ar.\ninhabers und seiner Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1\nNr. 2), soweit sie im B etrieb tätig sind oder waren, er-\nhoben.                                                                                       § 36\nErhebungsart, Periodizität,\n§ 34                                            Erhebungszeitraum, Merkmale\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                       (1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.\n(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben              (2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten Reb-\nden Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27                 fläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und zu\nAbs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1 Nr. 2          den übrigen Flächen des B etriebes, den Eigentums- und\nbis 7) der Agrarstrukturerhebung:                               P achtverhältnissen, der Rechtsstellung des B etriebsinha-\nbers, den sozialökonomischen Verhältnissen des B etrie-\n1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder          bes, der Gewinnermittlung und den Arbeitskräften nach\nK urgäste:                                                  P ersonengruppen der Haupterhebung der Landwirt-\ndie Zahl der B etten nach der Art der Unterkunft,           schaftszählung entnommen sowie M erkmale über die\nVermarktung erhoben.\n2. bei der Hofnachfolge:                                           (3) Repräsentativ werden die Angaben zu den über-\nVereinbarung, Absprache oder sonstige Verständi-            betrieblichen B indungen beim Absatz, zur B eschäftigung\ngung über die Hofnachfolge, das Alter, das Ge-              des B etriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und\nschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaft-      der im B etrieb B eschäftigten, die keine Familienange-\nliche B erufsbildung eines Hofnachfolgers sowie die         hörigen sind, sowie zu der B erufsbildung des B etriebs-\nM itarbeit im B etrieb,                                     leiters der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung\nentnommen.\n3. bei der B erufsbildung des B etriebsinhabers, seines\nEhegatten und des B etriebsleiters:                                                      § 37\nlandwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche B e-                  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nrufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses,              (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:\n4. bei den überbetrieblichen B indungen beim Absatz von           1. bei den Flächen des B etriebes:\nErzeugnissen:                                                    die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Haupt-\ndie M itgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder               nutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der Art\n-organisationen und einzelvertragliche B indungen, die           der Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrich-\nArt und der Umfang der einbezogenen Erzeugnisse,                 tungen sowie ihre B elegenheit,\n2. bei den Rebsorten:\n5. bei der sozialen S icherung des B etriebsinhabers und\nseiner Familienangehörigen:                                      der Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen,\ndie M itgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskassen      3. bei den Eigentums- und P achtverhältnissen:\nund in der gesetzlichen Rentenversicherung.                      die Größe der eigenen selbstbewirtschafteten, ge-\npachteten und unentgeltlich zur B ewirtschaftung\n(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale               erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,\nnach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungszeit-\nraum vorausgehende K alenderjahr. Der B erichtszeitpunkt          4. bei der Rechtsstellung des B etriebsinhabers:\nfür die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist              Einzelperson und P ersonengemeinschaften oder juri-\nder Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.              stische P ersonen,","1642               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\n5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des B e-             Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10\ntriebes:                                                     B uchstabe c sind die M onate M ai des Vorjahres bis April\ndie Erwerbstätigkeit außerhalb des B etriebes und            des laufenden J ahres sowie nach Absatz 1 Nr. 10 B uch-\nsonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des             stabe a und b vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz\nB etriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis            oder teilweise auf den April des laufenden J ahres ent-\n(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen             fallen.\nEinkommen und dem Einkommen aus dem B etrieb;\nbei verheirateten B etriebsinhabern beziehen sich die\nF ü n fte r U n te ra b s c h n itt\nAngaben jeweils auf das B etriebsinhaberehepaar,\nG a rte n b a u e rh e b u n g\n6. bei der Gewinnermittlung:\ndie Art,                                                                                  § 38\n7. bei der Vermarktung:\nErhebungseinheiten\ndie Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und\nAbsatzwege jeweils nach dem Umfang,                             Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:\n8. bei den überbetrieblichen B indungen beim Absatz:             1. alle B etriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf\nanbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche von min-\ndie M itgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Win-              destens fünfzehn Ar,\nzergenossenschaften und einzelvertragliche B indun-\ngen sowie die dort eingebrachte Rebfläche oder               2. alle B etriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf\nWeinmostmenge,                                                   anbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche unter Glas\noder K unststoff.\n9. bei den Arbeitskräften nach P ersonengruppen:\ndie Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im B etrieb,                                         § 39\n10. bei der B eschäftigung des B etriebsinhabers, seiner                          Erhebungsart, Periodizität,\nFamilienangehörigen und der im B etrieb B eschäftig-                       Erhebungszeitraum, Merkmale\nten, die keine Familienangehörigen sind:\n(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein 1994 im\na) beim B etriebsinhaber und seinen Familienange-            ersten Halbjahr durchgeführt.\nhörigen:\n(2) Hierbei werden M erkmale über die B etriebsart, die\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-         Flächen des B etriebes, die Flächen unter Glas oder K unst-\nraum 1. J anuar bis 30. April oder 1. M ai bis           stoff, die B ewässerungsanlagen, die Lagerräume, die\n31. Dezember, Verwandtschafts- oder S chwäger-           B etriebseinnahmen, die P achtverhältnisse, die Gewerbe-\nschaftsverhältnis zum B etriebsinhaber, die B e-         oder Nebenbetriebe, die Rechtsstellung des B etriebs-\ntriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im B e-       inhabers, die sozialökonomischen Verhältnisse des B e-\ntrieb, im Haushalt des B etriebsinhabers und in          triebes, die B uchführung, die Vermarktung, die Arbeits-\nanderer Erwerbstätigkeit,                                kräfte sowie die B erufsbildung des B etriebsleiters und\nb) bei den ständig im B etrieb B eschäftigen, die keine      seines Ehegatten erhoben.\nFamilienangehörigen sind:\n§ 40\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-\nraum 1. J anuar bis 30. April oder 1. M ai bis                     Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n31. Dezember, die B ezeichnung der ausgeübten\nTätigkeit, die S tellung im B eruf, die B etriebsleiter-    (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung sind:\neigenschaft und die Arbeitszeiten im B etrieb,             1. bei der B etriebsart:\nc) bei den nicht ständig im B etrieb B eschäftigten, die          die Erzeugung zum Verkauf sowie Handel und Dienst-\nkeine Familienangehörigen sind:                               leistungen,\ndie Gesamtzahl nach Geschlecht und im B etrieb             2. bei den Flächen des B etriebes:\ngeleisteter Arbeitszeit,\ndie Gesamtfläche, die landwirtschaftlich genutzte\n11. bei der B erufsbildung des B etriebsleiters:                       Fläche sowie die gartenbaulich genutzte Fläche nach\ndie landwirtschaftliche B erufsbildung jeweils nach der           P flanzengruppen und -arten sowie nach Eindeckung,\nArt des Abschlusses.                                           3. bei den Flächen unter Glas oder K unststoff:\n(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale                die Grundfläche nach der Art und dem Alter der An-\nnach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirtschaftlich                lagen, die Art und der Verbrauch der zur B eheizung\ngenutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, und Absatz 1                  verwendeten Energie sowie das Lagervolumen von\nNr. 2 ist der 31. August des Erhebungszeitraums. Der                   Heizöl,\nB erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Rebfläche nach der Art der            4. bei den B ewässerungsanlagen:\nNutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen                    die Ausstattung mit B eregnungs- und sonstigen B e-\nsowie ihre B elegenheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der           wässerungsanlagen sowie die Größe der Fläche, die\nTag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der                beregnet oder bewässert werden kann,\nB erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-\n5. bei den Lagerräumen:\nsatz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhebungszeitraum vor-\nausgehende K alenderjahr. Die B erichtszeiträume für die               die Art und die Größe,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998                1643\n6. bei den B etriebseinnahmen:                                                                  § 42\ndie Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den gesam-                          Erhebungsart, Periodizität,\nten B etriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse und                         Erhebungszeitraum, Merkmale\nDienstleistungen,\n(1) Die B innenfischereierhebung wird allgemein 1994 im\n7. bei den P achtverhältnissen:                                 ersten Halbjahr durchgeführt.\ndie Größe der gepachteten Fläche, gepachteter B e-             (2) B ei B etrieben nach § 41 Nr. 1 werden M erkmale über\ntrieb und Verwandtschaftspacht,                             die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben.\n8. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben:                           (3) B ei B etrieben nach § 41 Nr. 2 und 3 werden M erk-\ndie Art,                                                    male über die Fischhaltung in Netzgehegen, B ehältern\n9. bei der Rechtsstellung des B etriebsinhabers:                oder ähnlichen Einrichtungen, die fischwirtschaftlich\ngenutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel\nEinzelpersonen und P ersonengemeinschaften oder             erhoben.\njuristische P erson sowie die B etriebsleitereigen-\nschaft,                                                        (4) B ei allen Arten der B innenfischerei werden M erkmale\nüber die B etriebszweige, den Erwerbscharakter, die\n10. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des B e-             Rechtsstellung des B etriebsinhabers, die Arbeitskräfte\ntriebes:                                                    und die B erufsbildung des B etriebsleiters erhoben.\nErwerbstätigkeit außerhalb des B etriebes und sonsti-\nge außerbetriebliche Einkommensquellen des B e-                                             § 43\ntriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (grö-\nßer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein-                      Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nkommen und dem Einkommen aus dem B etrieb; bei                 (1) Erhebungsmerkmale der B innenfischereierhebung\nverheirateten B etriebsinhabern beziehen sich die An-       sind:\ngaben jeweils auf das B etriebsinhaberehepaar,\n1. bei den befischten Gewässern:\n11. bei der B uchführung:\ndie Art und Größe,\ndie Art,\n2. beim Fischfang:\n12. bei der Vermarktung:\ndie Fangmenge nach der Art der Fische und des\ndie Art und die Anteile der Absatzwege,                          B etriebes,\n13. bei den Arbeitskräften:                                        3. bei der Fischhaltung in Netzgehegen, B ehältern oder\ndie Zahl der Arbeitskräfte nach der Familienange-                ähnlichen Einrichtungen:\nhörigkeit (§ 22 Abs. 1 S atz 2), dem Geschlecht und              die Art, Zahl und das Volumen der Gehege,\nArbeitszeitgruppen,\n4. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen:\n14. bei der B erufsbildung des B etriebsleiters und seines\nEhegatten:                                                       die Art und Größe,\ndie fachbezogene B erufsbildung nach der Art des             5. bei der Erzeugung:\nAbschlusses.                                                     die M enge nach der Art der Fische, Erzeugungsrich-\n(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale                 tung und der Anlagen,\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 10, 12 und 13 ist das          6. bei den Futtermitteln:\ndem Erhebungszeitraum vorausgehende K alenderjahr.                     der Verbrauch nach der Art des Futters und der\nDer B erichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale               Fische,\nist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftser-\nteilung.                                                           7. bei den B etriebszweigen:\ndie Art,\nS e c h s te r U n te ra b s c h n itt              8. bei den Arbeitskräften:\nB innenfis c hereierhebung                               die Zahl der Arbeitskräfte nach der Familienange-\nhörigkeit (§ 22 Abs. 1 S atz 2), dem Geschlecht und\n§ 41                                    Arbeitszeitgruppen,\nErhebungseinheiten                           9. beim Erwerbscharakter:\ndie Art,\nErhebungseinheiten der B innenfischereierhebung sind:\n10. bei der Rechtsstellung des B etriebsinhabers:\n1. die B etriebe, die Fluß- oder S eenfischerei zu Erwerbs-\nzwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens                Einzelperson und P ersonengemeinschaften oder juri-\nzehn Dezitonnen Fisch betreiben,                                   stische P erson,\n2. die B etriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu             11. bei der B erufsbildung des B etriebsleiters:\nErwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungs-                 die fachbezogene B erufsbildung nach der Art des\nfläche von mindestens einhundert Quadratmetern                     Abschlusses.\nForellen- oder fünftausend Quadratmetern K arpfen-               (2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nteich verfügen,                                               nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ist das dem Erhebungszeitraum\n3. die B etriebe, die zu Erwerbszwecken in Netzgehegen,           vorausgehende K alenderjahr. Der B erichtszeitpunkt für\nB ehältern oder in ähnlichen Einrichtungen jährlich min-      die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 ist der\ndestens fünf Dezitonnen Fisch erzeugen.                       Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.","1644              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\nFünfter Abschnitt                             (2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirt-\nschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale\n(weggefallen)\nsind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche,\ndie S orte und die Gesamterntemenge. B ei Getreide\nwerden zusätzlich B eschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die\nS echster Abschnitt\nErmittlung der B eschaffenheitsmerkmale umfaßt die\nErnteerhebung                            Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigen-\nschaften sowie der B elastung mit S chadstoffen ein-\n§ 44                                schließlich der radioaktiven S ubstanzen.\nAllgemeine Vorschrift                           (3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des B undes-\nDie Ernteerhebung umfaßt:                                    rates eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, in der die\n1. Ernte- und B etriebsberichterstattung,                       Grundsätze für die Durchführung der B esonderen Ernte-\nermittlung festgelegt werden.\n2. B esondere Ernteermittlung.\n(4) Die Ermittlung der B eschaffenheitsmerkmale ist Auf-\ngabe des B undes. Zuständig für die Erfüllung der Auf-\n§ 45\ngaben des B undes nach S atz 1 ist die B undesanstalt für\n(weggefallen)                           Getreide-, K artoffel- und Fettforschung.\n§ 46\nS iebter Abschnitt\nErnte- und Betriebsberichterstattung\nGeflügelstatistik\n(1) Die Ernte- und B etriebsberichterstattung wird in\njedem J ahr, außer in den Ländern B erlin und B remen, in                      E rs te r U n te ra b s c h n itt\nden M onaten April bis Dezember durchgeführt. S ie umfaßt\nS chätzungen über den Wachstumsstand und wachstums-                            A llgem eine Vo rs c hrift\nbeeinflussende B edingungen sowie über voraussichtliche\nund endgültige Naturalerträge des laufenden J ahres.                                         § 48\nErgänzend werden, außer im Land Hamburg, die M erk-                                  Einzelerhebungen\nmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei\neinzelnen Getreidearten und K artoffeln sowie bei Feld-            Die Geflügelstatistik umfaßt folgende Einzelerhebun-\nfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und              gen:\nAussaatflächen geschätzt. B ei Reben werden zusätzlich          1. Erhebung in B rütereien,\ndie M erkmale Dauer der Lese, M ostausbeute, M ostge-\nwicht, S äuregehalt, Güte des M ostes und Erlöse für M ost-     2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,\nverkäufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung ge-              3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.\nschätzt. Für die ergänzende S chätzung nach § 65 können\nzusätzlich die M erkmale Verfütterung von M ilch im B e-\ntrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anliefe-                       Z w e ite r U n te ra b s c h n itt\nrung an M olkereien und M ilchsammelstellen jeweils nach                      E rh e b u n g in B rü te re ie n\nder M enge sowie die Zahl der M ilchkühe herangezogen\nwerden. Die S chätzungen werden von Ernte- und B e-\n§ 49\ntriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei\ndiesen erhoben.                                                                     Erhebungseinheiten\n(2) Zur Ergänzung der S chätzungen von Ernteerträgen            Erhebungseinheiten sind die B rütereien mit einem Fas-\nnach Absatz 1 S atz 1 und 2 können in jedem J ahr bei           sungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließ-\nhöchstens 14 000 landwirtschaftlichen B etrieben nach           lich des S chlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre\n§ 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 2 oder         M eldung untergliedert nach B etrieben ab. Unternehmen\nbei Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen         mit B etrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes\ndie Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen     Land, in dem sie einen B etrieb haben, gesondert zu\njährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder        melden.\nlandwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der\ngemäß § 47 Abs. 2 erfaßten landwirtschaftlichen Feld-                                        § 50\nfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser                      Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nArten, sowie Weinmost einbezogen werden.\nDie Erhebung wird allgemein in jedem M onat durchge-\nführt. Es werden M erkmale über die B ruteiereinlagen und\n§ 47\ndie K ükenerzeugung erhoben.\nBesondere Ernteermittlung\n(1) Die B esondere Ernteermittlung wird repräsentativ in                                  § 51\njedem J ahr, außer in den Ländern B erlin, B remen und                  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nHamburg, auf höchstens 14 000 Feldern landwirtschaft-\nlicher B etriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit          (1) Erhebungsmerkmale sind:\nAbs. 3 S atz 2 durchgeführt. Der B erichtszeitraum ist das      1. die Zahl der eingelegten B ruteier zur Erzeugung\nlaufende K alenderjahr.                                             von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und P erl-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998                1645\nhühnern sowie die Zahl der geschlüpften K üken, bei                                      § 56\nHühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwen-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\ndungszweck,\n2. zusätzlich das Fassungsvermögen der B rutanlagen                Die Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-\nausschließlich des S chlupfraumes.                          geführt. Es werden M erkmale über Geflügelschlachtungen\nerhoben.\n(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige M onat, für das Erhe-\n§ 57\nbungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der M onat Dezember.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale sind:\nD ritte r U n te ra b s c h n itt\n1. das S chlachtgewicht des geschlachteten Geflügels\nE rhebung in\nnach der Art, nach Herrichtungsform und Angebotszu-\nU n te rn e h m e n m it H e n n e n h a ltu n g\nstand,\n§ 52                              2. zusätzlich die monatliche S chlachtkapazität.\nErhebungseinheiten                             (2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige M onat, für das Erhe-\nErhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens           bungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der M onat M ärz.\n3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben\nihre M eldung untergliedert nach B etrieben ab. Unterneh-\nmen mit B etrieben in verschiedenen Ländern haben für\njedes Land, in dem sie einen B etrieb haben, gesondert zu                             Achter Abschnitt\nmelden.\nS chlachtungs- und\n§ 53                                              S chlachtgewichtsstatistik\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nE rs te r U n te ra b s c h n itt\nDie Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-\ngeführt. Es werden M erkmale über Hennenhaltung und                            A llgem eine Vo rs c hrift\nEiererzeugung erhoben.\n§ 58\n§ 54                                                   Einzelerhebungen\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nDie S chlachtungs- und S chlachtgewichtsstatistik um-\n(1) Erhebungsmerkmale sind:                                  faßt folgende Einzelerhebungen:\n1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und            1. Erhebung der S chlachtungen,\nder legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten            2. Erhebung der S chlachtgewichte.\nEier,\n2. zusätzlich die Haltungsform und der B estandsaufbau\nnach Altersklassen und Legeperioden.                                      Z w e ite r U n te ra b s c h n itt\n(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale                  E rh e b u n g ü b e r S c h la c h tu n g e n\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeug-\nten Eier der 1. Tag des M onats, für die Erhebungsmerk-\nmale nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der B erichts-                                     § 59\nzeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige                Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nVormonat.\nDie Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-\ngeführt. Es werden M erkmale über S chlachtungen von\nVie rte r U n te ra b s c h n itt                 R indern, K älbern, S chweinen, S chafen, Ziegen und\nP ferden, an denen nach den B estimmungen des Fleisch-\nE rhebung in                              hygienegesetzes die S chlachttier- und Fleischunter-\nG e flü g e ls c h la c h te re ie n              suchung vorgenommen wurde, erhoben.\n§ 55\n§ 60\nErhebungseinheiten\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nErhebungseinheiten sind für die Erhebungsmerkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der S chlachtungsstatistik sind\nnach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer\ndie Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart\nS chlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im M onat.\nund K ategorie, Art der S chlachtung sowie der Tauglich-\nDie Unternehmen geben ihre M eldung untergliedert nach\nkeit.\nB etrieben ab. Unternehmen mit B etrieben in verschiede-\nnen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen                 (2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nB etrieb haben, gesondert zu melden.                            nach Absatz 1 ist der jeweilige M onat.","1646              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\nD ritte r U n te ra b s c h n itt                                             § 68\nS c h la c h tg e w ic h ts s ta tis tik                    Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale bei Anlandungen deutscher\n§ 61\nFischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Gel-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                  tungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen\nausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fang-\nDie Erhebung wird allgemein in jedem M onat durchge-\nplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:\nführt. Es werden M erkmale über S chlachtgewichte von\nRindern, K älbern, S chweinen und S chafen auf Grund der        1. B eginn und Ende der Fangreise,\nnach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-         2. Fangplatz,\nverordnung zu erstattenden M eldungen erhoben.\n3. Fanggerät,\n§ 62                               4. Verarbeitung an B ord nach Art, M enge und Form,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                   5. Anlandehafen,\n(1) Erhebungsmerkmale der S chlachtgewichtsstatistik         6. Anlandegebiet,\nsind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61         7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,\ngenannten Tiere nach K ategorien und Handelsklassen.                M enge und Erlös.\n(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale             (2) B ei Anlandungen deutscher K üstenfischereifahr-\nnach Absatz 1 ist der jeweilige M onat.                         zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nwerden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhe-\nbungsmerkmale erhoben.\nNeunter Abschnitt\n(3) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nM ilchstatistik                          nach Absatz 1 ist der jeweilige M onat.\n§ 63\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                                        Elfter Abschnitt\nDie Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-\nWeinstatistik\ngeführt. Es werden M erkmale über die Erzeugung von\nE rs te r U n te ra b s c h n itt\nM ilch auf Grund der nach der M ilch-M eldeverordnung zu\nerstattenden M eldungen erhoben.                                               A llgem eine Vo rs c hrift\n§ 64                                                            § 69\nErhebungsmerkmal und Berichtszeitraum                                        Einzelerhebungen\n(1) Erhebungsmerkmal ist die angelieferte M ilchmenge           Die Weinstatistik umfaßt folgende Einzelerhebungen:\nnach K reisen.                                                  1. Rebflächenerhebung,\n(2) Der B erichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal           2. Ernteerhebung,\nnach Absatz 1 ist der jeweilige M onat.\n3. Erhebung der Erzeugung,\n§ 65                               4. B estandserhebung.\nErgänzende Schätzung\nZ w e ite r U n te ra b s c h n itt\nDie Differenz zwischen angelieferter und erzeugter\nM ilchmenge sowie die Verwendung der M ilch beim Erzeu-                         R eb fläc henerheb ung\nger jeweils nach K reisen werden durch die statistischen\nÄmter der Länder geschätzt.                                                                  § 70\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nZehnter Abschnitt                             Die Erhebung wird allgemein in jedem J ahr durch-\nHochsee- und K üstenfischereistatistik                 geführt. Es werden M erkmale über Rebflächen erhoben.\n§ 66                                                            § 71\nErhebungseinheiten                                    Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nErhebungseinheiten sind die Fischereibetriebe, die S ee-        (1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind\nfischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften so-           die Größe der mit K eltertrauben bestockten Rebfläche\nwie die B etriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.        und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten\nund Ertragsklassen. B ei der Erzeugung vegetativen Ver-\n§ 67                               mehrungsgutes von Reben sind Erhebungsmerkmale die\nbestockte Rebfläche nach P flanzgutkategorien und Reb-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                  sorten.\nDie Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-              (2) Der B erichtszeitpunkt für die Größe der mit K elter-\ngeführt. Es werden M erkmale über die Fangreise und die         trauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31. August.\nFangergebnisse von Fischen erhoben.                             Der B erichtszeitraum für deren Veränderung ist das abge-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998               1647\nlaufene Weinwirtschaftsjahr. Der B erichtszeitraum bei der          und alle Unternehmen des Großhandels mit Wein und\nErzeugung von vegetativem Vermehrungsgut ist das                    Traubenmost.\nabgelaufene Weinwirtschaftsjahr.\n§ 76\nD ritte r U n te ra b s c h n itt                                Erhebungsart, Periodizität,\nE rn te e rh e b u n g                                  Merkmale, Erhebungszeitpunkt\nDie Erhebung wird allgemein in jedem J ahr durch-\n§ 72                              geführt. Es werden M erkmale über Weinbestände erho-\nErhebungsart, Periodizität,                     ben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. S eptember\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt                       eines jeden J ahres.\nDie Erhebung wird allgemein in jedem J ahr durch-                                          § 77\ngeführt. Es werden M erkmale über die Traubenernte erho-\nben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember                Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\neines jeden J ahres.                                               (1) Erhebungsmerkmale sind die B estände an Wein-\nund Traubenmost jeweils untergliedert nach roten und\n§ 73                              weißen Trauben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                    Wein mit Herkunft aus anderen Ländern der Europäischen\nGemeinschaften und Wein mit Herkunft aus Drittländern.\n(1) Erhebungsmerkmale sind die geerntete Trauben-\nDie Weine inländischer Herkunft sind nach Tafelwein,\nmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und B estim-\nLandwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit P rädikat,\nmung der Trauben jeweils nach roter und weißer Trau-\ndie Weine mit Herkunft aus anderen Ländern der Europäi-\nbenmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag\nschen Gemeinschaften nach Tafelwein, Landwein und\njeweils nach der Art der Rebfläche.\nQualitätswein zu untergliedern. B ei Tafelwein, der aus\n(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale           einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem B eginn des         Europäischen Gemeinschaften besteht, entfällt die Unter-\nWeinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.               gliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei\nS chaumwein, P erlwein und Likörwein die Untergliederung\nnach Qualitätsstufen.\nVie rte r U n te ra b s c h n itt\n(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nE rhebung der E rz eugung                          nach Absatz 1 ist jeweils der 31. August.\n§ 74\nErhebungsart, Periodizität,                                          Zwölfter Abschnitt\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt                                               Holzstatistik\nDie Erhebung wird allgemein in jedem J ahr durch-\ngeführt. Es werden M erkmale über die Weinerzeugung                            E rs te r U n te ra b s c h n itt\nerhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 10. De-                         A llgem eine Vo rs c hrift\nzember eines jeden J ahres.\n§ 78\n§ 75\nEinzelerhebungen\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nDie Holzstatistik umfaßt folgende Einzelerhebungen:\n(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der verwendeten\nErzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektarertrag, die       1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,\nErzeugung nach Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach       2. Erhebung in B etrieben der Holzbearbeitung.\nTrauben, M ost und Wein, bei M ost und Wein auch nach\nroten und weißen Trauben.\nZ w e ite r U n te ra b s c h n itt\n(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem B eginn des                                E rhebung in\nWeinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.                        fo rs tlic h e n E rz e u g e rb e trie b e n\n§ 79\nF ü n fte r U n te ra b s c h n itt\nErhebungseinheiten\nB e s ta n d s e rh e b u n g\nErhebungseinheiten sind die B etriebe, die Rohholz\n§ 75a                              erzeugen.\nErhebungseinheiten                                                       § 80\nErhebungseinheiten der B estandserhebung sind:                          Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n1. alle in der Weinbaukartei erfaßten B etriebe,                   (1) Die Erhebung wird als S tichprobe bei höchstens\n2. alle nicht in der Weinbaukartei erfaßten Unternehmen,        15 000 Erhebungseinheiten halbjährlich durchgeführt. Es\ndie Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,             werden M erkmale über Rohholz erhoben.","1648               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\n(2) Die Ergebnisse der B etriebe von natürlichen und juri-                                  § 89\nstischen P ersonen des privaten Rechts können von den                       Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nLändern durch die von ihnen zu bestimmenden S tellen\ngeschätzt werden.                                                   Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich\ndurchgeführt. Es werden M erkmale über den Inlands-\n§ 81                              absatz von Düngemitteln erhoben.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 90\n(1) Erhebungsmerkmale sind der Einschlag, die Ein-                   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nschlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach Holz-\narten und S orten jeweils nach Waldeigentumsarten.                  (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind\nder Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach\n(2) B erichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale nach\nP flanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils\nAbsatz 1 sind die M onate Oktober bis M ärz und April bis\nnach der M enge.\nS eptember.\n(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 ist das jeweilige K alendervierteljahr.\nD ritte r U n te ra b s c h n itt\nE rhebung in\nB e trie b e n d e r H o lz b e a rb e itu n g                                    Dritter Teil\nGemeinsame Vorschriften\n§ 82\nErhebungseinheiten                                                        § 91\nErhebungseinheiten sind B etriebe mit mindestens                                  Erhebungseinheiten\n20 B eschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbei-\n(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes\ntenden Gewerbes hergestellt werden. B ei S ägewerken\nbestimmt ist:\nliegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Einschnitt\n– einschließlich Lohnschnitt – von mindestens 5 000 m 3          1. B etriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche\nRohholz (im Festmaß).                                                von mindestens zwei Hektar oder mit mindestens\na) jeweils acht Rindern oder S chweinen oder\n§ 83\nb) zwanzig S chafen oder\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nc) jeweils zweihundert Legehennen oder J unghennen\nDie Erhebung wird allgemein halbjährlich durchgeführt.                oder S chlacht-, M asthähnen, -hühnern und sonsti-\nEs werden M erkmale über Rohholz und Erzeugnisse des                     gen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern\nholzbearbeitenden Gewerbes erhoben.                                      oder\nd) jeweils dreißig Ar bestockter Rebfläche oder Obst-\n§ 84                                      fläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                            Hopfen oder Tabak oder B aumschulen oder Ge-\nmüseanbau im Freiland oder B lumen- und Zier-\n(1) Erhebungsmerkmale sind die Zugänge, Abgänge                       pflanzenanbau im Freiland oder Anbau von Heil-\nund B estände an Rohholz und Erzeugnissen des holz-                      und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien für\nbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.                    Erwerbszwecke oder\n(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale               e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas\nZugänge und Abgänge sind die jeweiligen K alenderhalb-                   von Gemüse oder B lumen und Zierpflanzen,\njahre. Der B erichtszeitpunkt für die B estände ist das Ende\n2. B etriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn\ndes jeweiligen K alenderhalbjahres.\nHektar.\n(2) Erfüllen B etriebe mindestens eine B edingung des\nDreizehnter Abschnitt                         Absatzes 1, dann sind alle M erkmale der betreffenden\nErhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner Gren-\nzen des Absatzes 1, anzugeben.\n§ § 85 bis 87\n(3) B etriebe im S inne dieses Gesetzes sind technisch-\n(weggefallen)\nwirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen B etriebs-\nführung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaft-\nliche Erzeugnisse hervorbringen. Landwirtschaftliche\nVierzehnter Abschnitt                        B etriebe im S inne dieses Gesetzes nach Absatz 1 Nr. 1\nDüngemittelstatistik                        sind auch solche, die sowohl die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 als auch die des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen,\n§ 88                              wenn ihre landwirtschaftlich genutzte Fläche zwei Hektar\nund mehr beträgt, diese aber mindestens zehn vom Hun-\nErhebungseinheiten                          dert ihrer Waldfläche entspricht.\nErhebungseinheiten sind die Unternehmen, die Dünge-              (4) B esteht ein B etrieb aus mehreren voneinander ent-\nmittel erstmals in Verkehr bringen.                              fernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaf-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998              1649\ntet werden, sind die M eldungen nach § 1 für den gesamten             § 32 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszäh-\nB etrieb dort abzugeben, wo sich der Hauptsitz des                    lung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbauerhebung, nach\nB etriebs befindet.                                                   § 38 für die Gartenbauerhebung, nach § 41 für die\n(5) Gehören mehrere B etriebe zu einem Unternehmen,                B innenfischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die\ngeben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt                 B esondere Ernteermittlung, nach § 49 für die Erhebung\nist, die M eldungen für jeden ihrer inländischen B etriebe            in B rütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unter-\nnach § 1 ab. Unternehmen im S inne dieses Gesetzes sind               nehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Er-\nunter einheitlicher und selbständiger Führung stehende                hebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die\nwirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unter-         Hochsee- und K üstenfischereistatistik, bei Anlandun-\nnehmen mit B etrieben in verschiedenen Ländern haben                  gen auf S eefischmärkten die Leiter der S eefischmarkt-\nfür jedes Land, in dem sie einen B etrieb haben, gesondert            verwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungs-\nzu melden.                                                            genossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die\nLeiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 für\n(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in                  die B estandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in\ndiesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebun-                   forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Er-\ngen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren.                     hebung in B etrieben der Holzbearbeitung und nach\n(7) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-                § 88 für die Düngemittelstatistik,\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-              2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-\nordnung mit Zustimmung des B undesrates die Werte                     schaftskatasters und entsprechender anderer erfor-\nnach Absatz 1 Nr. 1 B uchstabe a bis e und nach § 41 neu              derlicher amtlicher Unterlagen zuständigen S tellen für\nfestzulegen.                                                          die Flächenerhebung nach § 5 Nr. 1 sowie für die\nFlächenerhebung nach § 5 Nr. 2 die Gemeinden, für die\n§ 92                                   gemeindefreien Gebiete die nach Landesrecht zustän-\ndigen Verwaltungsbehörden,\nHilfsmerkmale\n3. die für die S chlachttier- und Fleischuntersuchung\n(1) Hilfsmerkmale sind:                                            zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach\n1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder                 § 59, die für die nach § 4 der Vierten Durchführungs-\nB ehördenname, Anschrift sowie Telekommunikations-               verordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen\nanschlußnummer der zu B efragenden nach § 93                     Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils\nAbs. 2, 3 und 5 Nr. 1,                                           bis spätestens zum 10. Tag des darauffolgenden\nM onats,\n2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie An-\nschrift der Inhaber der B etriebe nach § 91 Abs. 1,          4. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neuord-\nsoweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,                    nung der M arktordnungsstellen zuständigen S tellen für\ndie Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des\n3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bis-\ndarauffolgenden M onats,\nherigen B ewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie\ndes neuen B ewirtschafters von abgegebenen Flächen           5. die für die Quotenüberwachung zuständige Bundes-\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers,           behörde, für die Angaben, die ihr auf Grund von Rechts-\nakten des Rates und der K ommission der Europäi-\n4. die B elegenheit der abgegebenen und erhaltenen\nschen Gemeinschaften zur Erfassung der Fische-\nFlächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der B aumobstflächen\nreitätigkeit durch die für die Hochsee- und K üsten-\nnach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,\nfischerei Auskunftspflichtigen nach Nummer 1 oder\n5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewäs-                  über die nach Landesrecht zuständigen S tellen mit-\nser nach § 42 Abs. 2 und die B elegenheit der fischwirt-         geteilt werden, für die Erhebung nach § 67 jeweils zum\nschaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3,                   10., 20. und 30. Tag des M onats,\n6. der Name und die Registriernummer des Fischereifahr-           6. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechts-\nzeugs bei der Erhebung nach § 67.                                akten des Rates und der K ommission der Europäi-\n(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhe-           schen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und\nbungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der                       für die Ernte-, Erzeugungs- und B estandsmeldungen\nGemeindeteil.                                                         für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der\nVerordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-\ngesetzes zuständigen S tellen für die Angaben zur Reb-\n§ 93                                   fläche und den Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis späte-\nAuskunftspflicht                             stens 1. Dezember, für die Erhebungen nach § 70, mit\nAusnahme der Angaben zum vegetativen Vermeh-\n(1) Für alle S tatistiken nach diesem Gesetz besteht Aus-          rungsgut, bis spätestens 1. Dezember eines jeden\nkunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt             J ahres, nach § 72 und § 74 bis spätestens 1. Februar\nist.                                                                  des darauffolgenden J ahres, nach § 76 bis spätestens\n(2) Auskunftspflichtig sind:                                       1. November eines jeden J ahres; für die Angaben zum\nvegetativen Vermehrungsgut nach § 70 die für die\n1. die Inhaber oder Leiter der B etriebe und Unternehmen\nAnerkennung von Rebpflanzgut gemäß der Rebpflanz-\nnach § 6 für die B odennutzungshaupterhebung, nach\ngutverordnung zuständigen S tellen.\n§ 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,\nnach § 12 für die B aumschulerhebung, nach § 15 für            (3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind\ndie Obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Vieh-        für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34 Abs. 1\nzählung, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach       Nr. 5 die jeweils betroffenen P ersonen auskunftspflichtig.","1650               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\n(4) J eder zu B efragende erhält auf Wunsch einen geson-      regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beantwor-            die erforderlichen Regelungen zur B estimmung der Erhe-\ntenden Fragen.                                                   bungsstellen, zur S icherung des S tatistikgeheimnisses\n(5) Die Angaben                                               durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung\nder erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem\n1. zur Ernte- und B etriebsberichterstattung (§ 46),             Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.\n2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsanschluß-                  (2) B ei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 kön-\nnummer des zu B efragenden (§ 92 Abs. 1 Nr. 1)               nen Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.\nsind freiwillig.                                                    (3) Im Rahmen der B esonderen Ernteermittlung (§ 47) ist\n(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebun-             den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforder-\ngen haben die Auskunftspflichtigen im S inne des Absat-          lichen Ernteproben während der üblichen B etriebs- und\nzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und          Geschäftszeiten zu gestatten.\nFamiliennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen\nP ersonen mitzuteilen.                                                                       § 96\n(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und K üstenfischerei-                             Fortschreibeverfahren\nstatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung              Die B odennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und\nunterliegenden Fischarten können von den Auskunfts-              die Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder\npflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im             teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden.\nRahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden M el-               Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu\ndungen erteilt werden.                                           B efragenden eines B undeslandes anzuwenden. Dabei\n(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden               werden dem zu B efragenden die von ihm bei vorangegan-\nAgrarstatistiken dürfen im Rahmen von Verwaltungsmaß-            genen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen\nnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben, soweit sie mit          Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fort-\nden M erkmalen der B odennutzungshaupterhebung nach              schreibung vorgelegt.\n§ § 6 bis 8 oder der Viehzählung nach § § 18 bis 20 überein-\nstimmen und sich auf dieselben Erhebungszeitpunkte und                                       § 97\n-zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und                                  Betriebsregister\nFamilienname oder Firma und Anschrift der Inhaber oder\nLeiter der B etriebe und Unternehmen und das K enn-                 (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung\nzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit       der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der\nsind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungs-               Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2, 3, 4, mit Ausnahme\nbehörden auskunftspflichtig.                                     der Ernte- und B etriebsberichterstattung, Nr. 5, 9 (§ 75a\nNr. 2 bis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter der\n(9) Werden für die Viehzählung (§ § 18 bis 20) im Rahmen\nLänder ein einheitliches B etriebsregister. Für die Erhe-\nvon Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte\nbung nach § 1 Nr. 11 wird das B etriebsregister vom\nAngaben nach Absatz 8 verwendet und liegt der Er-\nS tatistischen B undesamt geführt. Das B etriebsregister\nhebungszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb des in der\nkann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungs-\nVerwaltungsmaßnahme festgelegten Antragszeitraums,\neinheiten, zur Ziehung von S tichproben für die repräsen-\nkönnen auch dann alle zu übernehmenden Angaben auf\ntativen Erhebungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen,\nden in § 19 Abs. 1 genannten Erhebungszeitpunkt be-\nzur B egrenzung der B elastung zu B efragender, zum\nzogen werden, wenn einzelne Angaben zu anderen Zeit-\nVersand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle\npunkten innerhalb des Antragszeitraumes erteilt worden\nund zu Rückfragen bei den B efragten, zur Durchführung\nsind.\nvon Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Über-\n§ 94                                prüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrech-\nnungen bei S tichproben verwendet werden. Für agrarsta-\nDurchführung von Bundesstatistiken                    tistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie\n(1) Die Fangstatistik der Hochsee- und K üstenfischerei-      zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die\nstatistik (§ 1 Nr. 8) wird für die der Quotenüberwachung         Erhebungsmerkmale der B odennutzungserhebung (§ 8\nunterliegenden Fischarten von der für diese Aufgabe              Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Vieh-\nzuständigen B undesbehörde aus den ihr vorliegenden              zählung (§ 20), der Agrarstrukturerhebung (§ 29 Abs. 1),\nM eldungen aufbereitet. Die Anlandestatistik über die            der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40\nHochsee- und K üstenfischerei wird vom S tatistischen            Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54\nB undesamt ebenfalls aus diesen M eldungen aufbereitet.          Abs. 1, § 57 Abs. 1), der B estandserhebung (§ 77 Abs. 1)\nDas Nähere zur Ausführung der S ätze 1 und 2 regelt das          und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) verwendet\nB undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und             werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener\nForsten durch Erlaß.                                             Angaben anderer P ersonen als des B etriebsinhabers\nunzulässig.\n(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom S tatisti-\nschen B undesamt erhoben und aufbereitet.                           (2) In das B etriebsregister dürfen folgende Hilfs- und\nErhebungsmerkmale aufgenommen werden:\n§ 95                                1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder\nB ehördenname, die Anschrift und Telekommunika-\nErhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte\ntionsanschlußnummer der Inhaber oder Leiter der\n(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können               B etriebe und Unternehmen nach den § § 38, 41, 49, 52,\nErhebungsstellen eingerichtet werden. Die B estimmung                55, 75a Nr. 2, § § 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der\nder Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landes-                Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 und 4,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998             1651\n2. der B etriebssitz und die B ezeichnungen für regionale                                    § 98\nZuordnungen,\nÜbermittlung, Verwendung\n3. die Art des B etriebes,                                               und Veröffentlichung von Einzelangaben\n4. die Rechtsstellung des B etriebsinhabers,                       (1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zustän-\n5. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,                      digen obersten B undes- oder Landesbehörden ist im\n6. die Waldfläche,                                              Rahmen des § 16 Abs. 4 des B undesstatistikgesetzes\nzugelassen.\n7. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter,\nder jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der             (2) Die statistischen Ämter der Länder und das S tati-\ntätigen P ersonen,                                          stische B undesamt dürfen zur S tichprobenauswahl für\ndie Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor-\n8. die B eteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,\nund Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der\n9. das Datum der Aufnahme in das B etriebsregister.             B etriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede       keine Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur\nErhebungseinheit eine K ennummer gebildet, die keine            S tellung im B eruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwen-\nüber die M erkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinaus-           den. Zur B estimmung des K reises der zu B efragenden bei\ngehenden Angaben enthalten darf.                                der Erhebung in B etrieben der Holzbearbeitung und bei\n(4) Die M erkmale nach Absatz 2 sowie die K ennummer         der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der\nnach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in            B etriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirt-\nAbsatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.           schaftszweig, zur Art und M enge der produzierten Güter\nB ei denjenigen B etrieben, die über einen Zeitraum von         und zur Zahl der tätigen P ersonen aus der S tatistik im\nfünf J ahren, bei der Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über        P roduzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelsta-\neinen Zeitraum von sechs J ahren, bei der Gartenbau- und        tistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführen-\nB innenfischereierhebung (§ 24 Nr. 2 B uchstabe c und d)        den Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus\nüber einen Zeitraum von elf J ahren nicht mehr zu Erhebun-      der Außenhandelsstatistik sowie bei der B estandser-\ngen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach               hebung (§ § 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen\nAblauf dieser Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der           und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der S tatistik im\nK ennummer auf dem Datensatz erfolgt nicht.                     P roduzierenden Gewerbe und der S tatistik im Handel\nverwenden. Die hierzu erforderlichen M aßnahmen sind\n(5) Die landwirtschaftlichen B erufsgenossenschaften\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei\nübermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei\nverwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu\nJ ahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des B etriebs-\nregisters, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs- und         löschen.\nErhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das                (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-\nK ennzeichen zur Identifikation (B etriebsnummer), bei          erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.\nÄnderung auch das zuletzt übermittelte K ennzeichen.\n(6) S oweit von der Übermittlung nach Absatz 5 und der\nErmächtigung nach § 93 Abs. 8 Gebrauch gemacht wird,\nkann das K ennzeichen zur Identifikation der Erhebungs-                                  Vierter Teil\neinheiten für Zuordnungszwecke im B etriebsregister                                  Schlußvorschrift\ngespeichert werden. S ofern das K ennzeichen zur Identifi-\nkation über einen Zeitraum von fünf J ahren nicht mehr zu\n§ 99\nZuordnungszwecken herangezogen wurde, ist es späte-\nstens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen.                                          (Inkrafttreten)"]}