{"id":"bgbl1-1998-40-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":40,"date":"1998-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1998-06-25T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1626              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\nGesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und anderer Gesetze\nVom 25. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                     trieblichen Einheiten und über die Nutzung der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         Gesamtfläche erhoben;\n2. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999; hierbei\nArtikel 1                                     werden M erkmale über die Nutzung der B oden-\nflächen erhoben;\nÄnderung des Agrarstatistikgesetzes\n3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der B ekannt-                  einheiten in jedem J ahr mit Ausnahme der J ahre,\nmachung vom 23. S eptember 1992 (B GB l. I S . 1632),                    in denen die Erhebung nach Nummer 2 stattfin-\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom                       det; die Länder B erlin, B remen und Hamburg\n19. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3158), wird wie folgt                   werden nur alle vier J ahre, beginnend 1997, in die\ngeändert:                                                                Erhebung einbezogen. Die M erkmale entspre-\nchen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        denjenigen der Erhebung nach Nummer 2. Alle\na) Nach den Worten „Dritter Abschnitt“ wird die                    zwei J ahre, beginnend 2000, werden zusätzlich\nAngabe „Arbeitskräfteerhebung in der Landwirt-                  M erkmale über die Nutzung der Gesamtfläche\nschaft § § 21 bis 23“ gestrichen.                               erhoben. Die M erkmale über den Zwischen-\nfruchtanbau werden alle vier J ahre, beginnend\nb) Nach den Worten „Vierter Abschnitt“ wird die                    1997, erhoben.\nAngabe „Agrarberichterstattung § § 24 bis 30“\ndurch die Angabe „S trukturerhebungen in land-                 (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei\nund forstwirtschaftlichen Betrieben § § 24 bis 43“          J ahre, beginnend 1999, B estandteil der Agrarstruk-\nersetzt.                                                    turerhebung (§ § 25 bis 29) und werden in den J ahren\nohne Agrarstrukturerhebung, beginnend 2000, ge-\nc) Nach den Worten „Fünfter Abschnitt“ wird die                meinsam mit der Viehzählung (§ § 18 bis 20) durch-\nAngabe „Landwirtschaftszählung § § 31 bis 43“               geführt.“\ngestrichen.\n4b. Artikel 13 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                     statistischer Rechtsvorschriften wird gestrichen.\na) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Nummern 1, 2, 4, 6 bis 12 und 14\nwerden zu den Nummern 1 bis 11.                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Agrarberichter-                        „(1) Erhebungsmerkmale der B odennutzungs-\nstattung“ durch die Worte „S trukturerhebungen                  haupterhebung sind:\nin land- und forstwirtschaftlichen B etrieben“ er-              1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:\nsetzt.\nder B etriebssitz, der Rechtsgrund des B esit-\nzes, die Art der B ewirtschaftung, die Rechts-\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nstellung des B etriebsinhabers nach Einzel-\n„§ 6                                          person und P ersonengemeinschaften oder\nErhebungseinheiten                                    juristischen P ersonen sowie die Art des B e-\ntriebes,\nErhebungseinheiten der B odennutzungshaupter-\nhebung sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1.“                       2. bei der Nutzung der Gesamtfläche:\ndie Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und\n4a. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                              K ulturarten sowie die Größe der abgegebenen\nund erhaltenen Flächen,\n„§ 7\n3. bei der Nutzung der B odenflächen:\nErhebungsart, P eriodizität,\nErhebungszeitraum, M erkmale                               die Hauptnutzungsarten nach Nutzungs-\nzweck, K ulturarten, P flanzengruppen, P flan-\n(1) Die B odennutzungshaupterhebung wird in der                      zenarten und K ulturformen sowie der Zwi-\nZeit von J anuar bis M ai durchgeführt:                                schenfruchtanbau nach der P flanzengruppe,\n1. allgemein alle zwei J ahre, beginnend 1999; hier-                   P flanzenart und dem Nutzungszweck jeweils\nbei werden M erkmale zur Feststellung der be-                       nach der Fläche.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998              1627\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       11. § 19 wird wie folgt geändert:\naa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungs-                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1990, zum\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Aus-                     B erichtszeitpunkt 3. Dezember“ durch die\nnahme der Größe der abgegebenen und                             Angabe „1999, zum B erichtszeitpunkt\nerhaltenen Flächen ist der Tag der ersten                       3. M ai“ ersetzt.\nAufforderung zur Auskunftserteilung.“                      bb) In Nummer 2 wird die Zahl „90 000“ durch die\nbb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Zahl „100 000“ und die Angabe „1989, zum\nB erichtszeitpunkt 3. Dezember“ durch die\n„Der B erichtszeitraum für die Größe der                        Angabe „2000, zum B erichtszeitpunkt\nabgegebenen und erhaltenen Flächen ist der                      3. M ai“ ersetzt.\nZeitraum seit der letzten Erhebung.“\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „zu den\ncc) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   B erichtszeitpunkten 3. April und“ durch die\n„Der B erichtszeitraum für die Erhebungs-                       Worte „zum B erichtszeitpunkt“ ersetzt.\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 mit Ausnahme                  dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\ndes Zwischenfruchtanbaus ist das laufende\n„4. repräsentativ bei höchstens 80 000 Er-\nK alenderjahr.“\nhebungseinheiten in jedem J ahr zum\nB erichtszeitpunkt 3. November, begin-\n6. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                                    nend 1998; hierbei werden M erkmale\nüber die B estände an Rindern und\n„§ 9\nS chweinen erhoben.“\nErhebungseinheiten                            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nErhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zier-                     „(3) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 ist\npflanzenerhebung sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1                B estandteil der Agrarstrukturerhebung (§ § 25\nmit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zier-                     bis 29). Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird\npflanzen oder deren jeweilige J ungpflanzen zum Ver-                gemeinsam mit der repräsentativen B odennut-\nkauf angebaut werden.“                                              zungshaupterhebung (§ § 6 bis 8) durchgeführt.“\n7. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „zusätz-         12. Im Dritten Abschnitt werden die Überschrift „Arbeits-\nlich“ die Worte „bei Gemüse“ eingefügt.                         kräfteerhebung in der Landwirtschaft“ gestrichen\nund die § § 21 bis 23 aufgehoben.\n8. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n13. Im Vierten Abschnitt wird die Überschrift „Agrar-\n„§ 12                                  berichterstattung“ durch die Überschrift „S truktur-\nErhebungseinheiten                            erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen B etrie-\nben“ ersetzt.\nErhebungseinheiten der B aumschulerhebung\n(B aumschulen) sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1\n14. § 24 wird wie folgt gefaßt:\nmit Flächen, auf denen B aumschulgewächse heran-\ngezogen werden mit Ausnahme von P flanzgärten in                                           „§ 24\nForstbetrieben.“                                                     Einzelerhebungen, P rogramme, P eriodizität\n(1) Die S trukturerhebungen umfassen folgende\n9. § 15 wird wie folgt gefaßt:                                     Einzelerhebungen:\n„§ 15                                 1. Agrarstrukturerhebung:\nErhebungseinheiten                                a) Grundprogramm (§ 27),\nErhebungseinheiten der Obstanbauerhebung sind                    b) Ergänzungsprogramm (§ § 28 und 29),\ndie B etriebe nach § 91 Abs. 1 mit B aumobstflächen,            2. Landwirtschaftszählung:\nsoweit sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betra-\ngen und das auf dieser Fläche angebaute Obst oder                   a) Haupterhebung (§ 33),\ndie daraus hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf                    b) Weinbauerhebung (§ 36),\nbestimmt sind.“                                                     c) Gartenbauerhebung (§ 39),\nd) B innenfischereierhebung (§ 42).\n10. § 18 wird wie folgt geändert:\n(2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              der Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1\n„(1) Erhebungseinheiten der Viehzählung sind              werden gemeinsam durchgeführt.\ndie B etriebe nach § 91 Abs. 1.“                               (3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei J ahre,\nb) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „des B e-               beginnend 1999, durchgeführt.\ntriebsleiters oder sonstigen Viehhalters“ durch                (4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszäh-\ndie Worte „des B etriebsinhabers oder -leiters“             lung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung\nersetzt.                                                    im ersten Halbjahr 1999 durchgeführt.“","1628             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\n15. Nach § 24 werden die B ezeichnung „Zweiter Unter-                   bei den Erhebungseinheiten nach Nummer 2 über\nabschnitt“ und die Überschrift „Agrarstrukturerhe-                  die Arbeitskräfte nach P ersonengruppen erho-\nbung“ eingefügt.                                                    ben;\n2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\n16. § 25 wird wie folgt gefaßt:                                         einheiten alle zwei J ahre, beginnend 1999; hier-\n„§ 25                                    bei werden M erkmale über Eigentums- und\nP achtverhältnisse an der landwirtschaftlich\nErhebungseinheiten                               genutzten Fläche, außerbetriebliche Erwerbs-\nErhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung                     und Unterhaltsquellen, den Anfall und die Auf-\nsind:                                                               bringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Her-\nkunft sowie über die B eschäftigung des B etriebs-\n1. die B etriebe nach § 91 Abs. 1 beim Grundpro-\ninhabers, seiner Familienangehörigen und der im\ngramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und im J ahr der\nB etrieb B eschäftigten, die keine Familienan-\nHaupterhebung der Landwirtschaftszählung\ngehörigen sind, erhoben; Familienangehörige des\nbeim Ergänzungsprogramm gemäß § 28 Abs. 1\nB etriebsinhabers im S inne dieses Gesetzes sind\nNr. 1 für die M erkmale über die Arbeitskräfte nach\nsein Ehegatte sowie die auf dem B etrieb leben-\nP ersonengruppen,\nden Verwandten und Verschwägerten;\n2. die landwirtschaftlichen B etriebe nach § 91\n3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 2 beim\neinheiten alle vier J ahre, beginnend 2001, für die\nGrundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und\nsozialökonomischen Verhältnisse des B etriebes.\nbeim Ergänzungsprogramm gemäß § 28 Abs. 1,\nausgenommen für die M erkmale über die Arbeits-                (2) Im J ahr der Haupterhebung der Landwirt-\nkräfte nach P ersonengruppen gemäß § 28 Abs. 1              schaftszählung werden die M erkmale über Eigen-\nNr. 1 im J ahr der Haupterhebung der Landwirt-              tums- und P achtverhältnisse an der landwirtschaft-\nschaftszählung.“                                            lich genutzten Fläche allgemein erhoben. Dies gilt\nnicht für die Erhebung der in den letzten zwei J ahren\n17. § 26 wird aufgehoben.                                           vereinbarten P achtentgelte für nicht von Ehegatten,\nVerwandten und Verschwägerten gepachteten\nFlächen.“\n18. Nach dem bisherigen § 26 werden die B ezeichnung\n„Zweiter Unterabschnitt“ und die Überschrift\n22. § 29 wird wie folgt geändert:\n„Grundprogramm“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n19. § 27 wird wie folgt gefaßt:                                         aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Her-\n„§ 27                                         kunft“ das K omma und die Worte „beim\nB etriebsinhaber und seinem Ehegatten auch\nErhebungsart, P eriodizität,                              nach Einkommensklassen“ gestrichen.\nErhebungsmerkmale des Grundprogramms\nbb) Nummer 6 wird aufgehoben.\n(1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhe-\nbungsmerkmalen der                                                  cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden zu\nden Nummern 3 bis 7. In Nummer 7 wird\n1. B odennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),                             nach dem Wort „Herkunft“ das K omma\n2. Viehzählung im M ai (§ 20).                                           durch einen P unkt ersetzt.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben:                    dd) Die folgenden Nummern 1 und 2 werden ein-\ngefügt:\n1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999,\n„1. bei den Arbeitskräften nach P ersonen-\n2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungs-\ngruppen:\neinheiten alle vier J ahre, beginnend 2001.“\ndie Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im\n20. Nach § 27 werden die B ezeichnung „Dritter Unterab-                           B etrieb,\nschnitt“ und die Überschrift „Ergänzungsprogramm“                          2. bei der B eschäftigung des B etriebsin-\ngestrichen.                                                                   habers, seiner Familienangehörigen und\nder im B etrieb B eschäftigten, die keine\n21. § 28 wird wie folgt gefaßt:                                                   Familienangehörigen sind:\n„§ 28                                              a) beim B etriebsinhaber und seinen\nFamilienangehörigen:\nErhebungsart, P eriodizität,\nM erkmale des Ergänzungsprogramms                                         das Geschlecht, Geburtsjahr, Ge-\nburtstag im Zeitraum 1. J anuar bis\n(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm                                    30. April oder 1. M ai bis 31. Dezem-\nnach § 24 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b wird durchge-                                 ber, Verwandtschafts- oder S chwä-\nführt:                                                                            gerschaftsverhältnis zum B etriebs-\n1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999; hierbei                            inhaber, die B etriebsleitereigen-\nwerden M erkmale über die Gewinnermittlung und                                schaft, die Arbeitszeiten im B etrieb,\ndie Umsatzbesteuerung sowie die sozialökono-                                  im Haushalt des B etriebsinhabers\nmischen Verhältnisse des B etriebes und außer                                 und in anderer Erwerbstätigkeit,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998              1629\nb) bei den ständig im B etrieb B eschäf-     28. § 32 wird wie folgt gefaßt:\ntigten, die keine Familienangehörigen                                     „§ 32\nsind:\nErhebungseinheiten\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Ge-\nburtstag im Zeitraum 1. J anuar bis               Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:\n30. April oder 1. M ai bis 31. Dezem-          1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhe-\nber, die B ezeichnung der ausgeübten               bung (§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung\nTätigkeit, die S tellung im B eruf, die            entnommenen Angaben,\nB etriebsleitereigenschaft und die Ar-\n2. die B etriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung\nbeitszeiten im B etrieb,\nmit Abs. 3 S atz 2 für die übrigen zu erhebenden\nc) bei den nicht ständig im B etrieb                  M erkmale (§ 33).“\nB eschäftigten, die keine Familienan-\ngehörigen sind:                           29. § 33 wird wie folgt gefaßt:\ndie Gesamtzahl nach Geschlecht und                                        „§ 33\nim B etrieb geleisteter Arbeitszeit,“.\nErhebungsart, M erkmale\nee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Allgemein werden die Angaben zum Grund-\n„3. bei der Gewinnermittlung:                          programm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungs-\ndie Art,“.                                        programm (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) der\nAgrarstrukturerhebung übernommen sowie M erk-\nff) In Nummer 7 wird der P unkt durch ein                   male über die Vermietung von Unterkünften an\nK omma ersetzt.                                        Ferien- oder K urgäste und bei B etriebsinhabern, die\ngg) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8                    45 J ahre und älter sind, über die Hofnachfolge\nangefügt:                                              erhoben.\n„8. bei der Umsatzbesteuerung:                            (2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhe-\nbungseinheiten werden die Angaben zum Ergän-\ndie Form.“                                        zungsprogramm der Agrarstrukturerhebung (§ 28\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Abs. 1 Nr. 2) übernommen sowie die M erkmale über\ndie B erufsbildung des B etriebsinhabers, seines Ehe-\n„(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungs-             gatten und des B etriebsleiters, die überbetrieblichen\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 B uchstabe c,               B indungen beim Absatz von Erzeugnissen sowie die\nNr. 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und              soziale S icherung des B etriebsinhabers und seiner\nNr. 7 sind die M onate M ai des Vorjahres bis April         Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2), soweit sie\ndes laufenden J ahres. Der B erichtszeitraum für            im B etrieb tätig sind oder waren, erhoben.“\ndie Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2\nB uchstabe a und b sind vier aufeinanderfolgende\nWochen, die ganz oder teilweise auf den April des      30. § 34 wird wie folgt geändert:\nlaufenden J ahres entfallen. Der B erichtszeitpunkt         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3,                  aa) In S atz 1 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 1) der\n5 für die Lagerkapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der                    Agrarberichterstattung“ durch die Angabe\nP achtentgelte, und Nr. 8 ist der Tag der ersten                     „(§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 7) der Agrarstruktur-\nAufforderung zur Auskunftserteilung. Der B e-                        erhebung“ ersetzt.\nrichtszeitraum für die P achtentgelte ist das lau-\nfende P achtjahr.“                                              bb) Die Nummern 1 und 6 werden gestrichen.\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n23. Nach § 29 werden die B ezeichnung „Vierter Unter-                       „2. bei der Vermietung von Unterkünften an\nabschnitt“ und die Überschrift „Zusatzprogramm“                              Ferien- oder K urgäste:\ngestrichen.\ndie Zahl der B etten nach der Art der\nUnterkunft,“.\n24. § 30 wird aufgehoben.\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n25. Nach dem bisherigen § 30 wird die B ezeichnung                          „5. bei den überbetrieblichen B indungen\n„Fünfter Abschnitt“ und die Überschrift „Allgemeine                          beim Absatz von Erzeugnissen:\nVorschrift“ gestrichen sowie die B ezeichnung „Erster                        die M itgliedschaft in Erzeugergemein-\nUnterabschnitt“ und die Überschrift „Landwirt-                               schaften oder -organisationen und ein-\nschaftszählung“ durch die B ezeichnung „Dritter                              zelvertragliche B indungen, die Art und\nUnterabschnitt“ und die Überschrift „Haupter-                                der Umfang der einbezogenen Erzeug-\nhebung der Landwirtschaftszählung“ ersetzt.                                  nisse,“.\nee) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 und 7 wer-\n26. § 31 wird aufgehoben.\nden zu den Nummern 1 bis 5.\n27. Nach dem bisherigen § 31 werden die B ezeichnung               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Zweiter Unterabschnitt“ und die Überschrift „Haupt-                „(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungs-\nerhebung“ gestrichen.                                              merkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das","1630             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\ndem Erhebungszeitraum vorausgehende K alen-                             zungsvorrichtungen sowie ihre B ele-\nderjahr. Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungs-                      genheit,“.\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist der Tag                 cc) In Nummer 4 wird das Wort „Rebfläche“\nder ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“                   durch die Worte „landwirtschaftlich genutz-\nten Fläche“ ersetzt.\n31. Nach § 34 wird die B ezeichnung „Dritter Unter-\nabschnitt“ durch die B ezeichnung „Vierter Unter-                  dd) In Nummer 7 werden die Worte „sowie die\nabschnitt“ ersetzt.                                                    B etriebsleitereigenschaft“ gestrichen.\nee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n32. § 35 wird wie folgt gefaßt:                                            „9. bei der Gewinnermittlung:\n„§ 35                                            die Art,“.\nErhebungseinheiten                              ff) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nErhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:                        „10. bei der Vermarktung:\n1. für die M erkmale über die bestockte Rebfläche                             die Verwertung des Lesegutes, die\nund die Rebsorte                                                          Absatzarten und Absatzwege jeweils\na) alle B etriebe mit einer bestockten Rebfläche,                         nach dem Umfang,“.\nauch soweit nicht im Ertrag stehend, von ins-              gg) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\ngesamt mindestens zehn Ar,\n„11. bei den Arbeitskräften nach P ersonen-\nb) alle B etriebe mit einer bestockten Rebfläche,                         gruppen:\nauch soweit nicht im Ertrag stehend, von ins-\ngesamt weniger als zehn Ar, die Trauben,                              die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten\nTraubenmost, Wein oder vegetatives Vermeh-                            im B etrieb,“.\nrungsgut zum Verkauf erzeugen,                             hh) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\n2. für die übrigen M erkmale alle B etriebe nach § 91                  „12. bei der B erufsbildung des B etriebs-\nAbs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch                               inhabers, seines Ehegatten und des\nsoweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt                             B etriebsleiters:\nmindestens dreißig Ar.“\ndie landwirtschaftliche und außerland-\nwirtschaftliche B erufsbildung jeweils\n33. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                                   nach der Art des Abschlusses.“\n„§ 36                                    ii) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 und 7\nErhebungsart, P eriodizität,                            bis 10 werden zu den Nummern 1 bis 7.\nErhebungszeitraum, M erkmale\njj) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8\n(1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.                     eingefügt:\n(2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten                     „8. bei den überbetrieblichen B indungen\nRebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei                               beim Absatz:\nund zu den übrigen Flächen des B etriebes, den\ndie M itgliedschaft in Erzeugergemein-\nEigentums- und P achtverhältnissen, der Rechtsstel-\nschaften, Winzergenossenschaften und\nlung des B etriebsinhabers, den sozialökonomischen\neinzelvertragliche B indungen sowie die\nVerhältnissen des B etriebes, der Gewinnermittlung\ndort eingebrachte Rebfläche oder Wein-\nund den Arbeitskräften nach P ersonengruppen der\nmostmenge,“.\nHaupterhebung der Landwirtschaftszählung ent-\nnommen sowie M erkmale über die Vermarktung                        kk) Die bisherige Nummer 11 wird zu Num-\nerhoben.                                                               mer 9.\n(3) Repräsentativ werden die Angaben zu den                     ll) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10\nüberbetrieblichen B indungen beim Absatz, zur                          eingefügt:\nB eschäftigung des B etriebsinhabers, seiner Famili-                   „10. bei der B eschäftigung des B etriebs-\nenangehörigen und der im B etrieb B eschäftigten, die                         inhabers, seiner Familienangehörigen\nkeine Familienangehörigen sind, sowie zu der                                  und der im B etrieb B eschäftigten, die\nB erufsbildung des B etriebsleiters der Haupterhe-                            keine Familienangehörigen sind:\nbung der Landwirtschaftszählung entnommen.“\na) beim B etriebsinhaber und seinen\nFamilienangehörigen:\n34. § 37 wird wie folgt geändert:\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nburtstag im Zeitraum 1. J anuar\naa)    Die Nummern 1, 5 und 6 werden gestrichen.                             bis 30. April oder 1. M ai bis\nbb)    Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                       31. Dezember, Verwandtschafts-\noder     S chwägerschaftsverhältnis\n„2. bei den Flächen des B etriebes:                                   zum B etriebsinhaber, die B etriebs-\ndie landwirtschaftlich genutzte Fläche                            leitereigenschaft, die Arbeitszeiten\nnach Hauptnutzungsarten, die be-                                  im B etrieb, im Haushalt des\nstockte Rebfläche nach der Art der                                B etriebsinhabers und in anderer\nNutzung und der Art der Unterstüt-                                Erwerbstätigkeit,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998              1631\nb) bei den ständig im B etrieb             38. § 45 wird aufgehoben.\nB eschäftigten, die keine Familien-\nangehörigen sind:                      39. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Ge-            a) In S atz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1 in Verbin-\nburtstag im Zeitraum 1. J anuar bis            dung mit Abs. 2 S atz 2 und 3“ durch die Angabe\n30. April oder 1. M ai bis 31. Dezem-          „§ 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 2“\nber, die B ezeichnung der ausge-               ersetzt.\nübten Tätigkeit, die S tellung im\nb) In S atz 2 werden die Worte „mit Ausnahme von\nB eruf, die B etriebsleitereigenschaft\nGetreide und K artoffeln“ durch die Angabe „mit\nund die Arbeitszeiten im B etrieb,\nAusnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfaßten land-\nc) bei den nicht ständig im B etrieb               wirtschaftlichen Feldfrüchte“ ersetzt.\nB eschäftigten, die keine Familien-\nangehörigen sind:                      40. § 47 wird wie folgt geändert:\ndie Gesamtzahl nach Geschlecht              a) In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1 in\nund im B etrieb geleisteter Arbeits-           Verbindung mit Abs. 2 S atz 2 und 3“ durch die\nzeit,“.                                        Angabe „§ 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\nmm) Die bisherige Nummer 12 wird zu Num-                       Abs. 3 S atz 2“ ersetzt.\nmer 11 und wie folgt gefaßt:                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„11. bei der B erufsbildung des B etriebs-              aa) In S atz 1 werden die Worte „Getreide und\nleiters:                                                 K artoffeln“ durch die Worte „landwirtschaft-\nlichen Feldfrüchten“ ersetzt.\ndie landwirtschaftliche B erufsbildung\njeweils nach der Art des Abschlus-                 bb) In S atz 3 werden die Worte „Weizen und\nses.“                                                    Roggen“ durch das Wort „Getreide“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n41. In § 74 S atz 3 wird die Datumsangabe „15. Dezem-\n„(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungs-            ber“ durch die Datumsangabe „10. Dezember“\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen                   ersetzt.\ndie landwirtschaftlich genutzte Fläche nach\nHauptnutzungsarten, und Absatz 1 Nr. 2 ist             42. Nach der B ezeichnung „Fünfter Unterabschnitt“ und\nder 31. August des Erhebungszeitraums. Der                  der Überschrift „B estandserhebung“ wird folgender\nB erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale                § 75a eingefügt:\nnach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Reb-\nfläche nach der Art der Nutzung und der Art der                                      „§ 75a\nUnterstützungsvorrichtungen sowie ihre B ele-                                  Erhebungseinheiten\ngenheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der Tag der\nErhebungseinheiten der B estandserhebung sind:\nersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der\nB erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale                 1. alle in der Weinbaukartei erfaßten B etriebe,\nnach Absatz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhe-                 2. alle nicht in der Weinbaukartei erfaßten Unterneh-\nbungszeitraum vorausgehende K alenderjahr. Die                 men, die Wein und Traubenmost zum Verkauf\nB erichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale                   herstellen, und alle Unternehmen des Groß-\nnach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10 B uchstabe c sind                handels mit Wein und Traubenmost.“\ndie M onate M ai des Vorjahres bis April des lau-\nfenden J ahres sowie nach Absatz 1 Nr. 10 B uch-       43. § 80 wird wie folgt geändert:\nstabe a und b vier aufeinanderfolgende Wochen,\ndie ganz oder teilweise auf den April des laufen-           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nden J ahres entfallen.“                                     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Die Ergebnisse der B etriebe von natürlichen\n35. Nach § 37 wird die B ezeichnung „Vierter Unter-                   und juristischen P ersonen des privaten Rechts\nabschnitt“ durch die B ezeichnung „Fünfter Unter-                 können von den Ländern durch die von ihnen zu\nabschnitt“ ersetzt.                                               bestimmenden S tellen geschätzt werden.“\n36. Nach § 40 wird die B ezeichnung „Fünfter Unter-           44. § 91 wird wie folgt gefaßt:\nabschnitt“ durch die B ezeichnung „S echster Unter-\n„§ 91\nabschnitt“ ersetzt.\nErhebungseinheiten\n37. § 44 wird wie folgt gefaßt:                                      (1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts ande-\n„§ 44                               res bestimmt ist:\n1. B etriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten\nAllgemeine Vorschrift\nFläche von mindestens zwei Hektar oder mit min-\nDie Ernteerhebung umfaßt:                                      destens\n1. Ernte- und B etriebsberichterstattung,                         a) jeweils acht Rindern oder S chweinen oder\n2. B esondere Ernteermittlung.“                                   b) zwanzig S chafen oder","1632             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\nc) jeweils zweihundert Legehennen oder J ung-               b) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „§ 8\nhennen oder S chlacht-, M asthähnen, -hüh-                 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 2“\nnern und sonstigen Hähnen oder Gänsen,                     ersetzt.\nEnten und Truthühnern oder\nd) jeweils dreißig Ar bestockter Rebfläche oder        46. § 93 wird wie folgt geändert:\nObstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag\nstehen, oder Hopfen oder Tabak oder B aum-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschulen oder Gemüseanbau im Freiland oder                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nB lumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland\noder Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen                         „1. die Inhaber oder Leiter der B etriebe\noder Gartenbausämereien für Erwerbszwecke                             und Unternehmen nach § 6 für die\noder                                                                  Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9\nfür die Gemüseanbau- und Zierpflanzen-\ne) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter                          erhebung, nach § 12 für die B aumschul-\nGlas von Gemüse oder B lumen und Zierpflan-                           erhebung, nach § 15 für die Obstan-\nzen,                                                                  bauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die\n2. B etriebe mit einer Waldfläche von mindestens                              Viehzählung, nach § 25 für die\nzehn Hektar.                                                              Agrarstrukturerhebung, nach § 32 für die\nHaupterhebung der Landwirtschafts-\n(2) Erfüllen B etriebe mindestens eine B edingung\nzählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbau-\ndes Absatzes 1, dann sind alle M erkmale der betref-\nerhebung, nach § 38 für die Gartenbau-\nfenden Erhebungen, unabhängig vom Erreichen\nerhebung, nach § 41 für die B innen-\neinzelner Grenzen des Absatzes 1, anzugeben.\nfischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für\n(3) B etriebe im S inne dieses Gesetzes sind tech-                         die B esondere Ernteermittlung, nach\nnisch-wirtschaftliche Einheiten, die einer einheit-                           § 49 für die Erhebung in B rütereien, nach\nlichen B etriebsführung unterliegen und land-, forst-                         § 52 für die Erhebung in Unternehmen\noder fischwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringen.                          mit Hennenhaltung, nach § 55 für die\nLandwirtschaftliche B etriebe im S inne dieses Geset-                         Erhebung in Geflügelschlachtereien,\nzes nach Absatz 1 Nr. 1 sind auch solche, die sowohl                          nach § 66 für die Hochsee- und K üsten-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 als auch                             fischereistatistik, bei Anlandungen auf\ndie des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen, wenn ihre landwirt-                        S eefischmärkten die Leiter der S ee-\nschaftlich genutzte Fläche zwei Hektar und mehr                               fischmarktverwaltungen, bei unmittelbar\nbeträgt, diese aber mindestens zehn vom Hundert                               an Fischverwertungsgenossenschaften\nihrer Waldfläche entspricht.                                                  abgegebenen Fangergebnissen die\nLeiter dieser Genossenschaften, nach\n(4) B esteht ein B etrieb aus mehreren voneinander\n§ 75a Nr. 2 für die B estandserhebung,\nentfernt liegenden B etriebsteilen, die einheitlich\nnach § 79 für die Erhebung in forstlichen\nbewirtschaftet werden, sind die M eldungen nach § 1\nErzeugerbetrieben, nach § 82 für die\nfür den gesamten B etrieb dort abzugeben, wo sich\nErhebung in B etrieben der Holzbear-\nder Hauptsitz des B etriebs befindet.\nbeitung und nach § 88 für die Dünge-\n(5) Gehören mehrere B etriebe zu einem Unterneh-                           mittelstatistik,“.\nmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes\nbestimmt ist, die M eldungen für jeden ihrer inländi-              bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.\nschen B etriebe nach § 1 ab. Unternehmen im S inne                 cc) In Nummer 8 wird nach den Worten „die\ndieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selb-                      gemäß der Verordnung zur Durchführung\nständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzi-                    des Weinwirtschaftsgesetzes zuständigen\nelle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit                          S tellen“ die Angabe „für die Angaben zur\nB etrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes                     Rebfläche und den Rebsorten nach § 36\nLand, in dem sie einen B etrieb haben, gesondert zu                     Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember,“ ein-\nmelden.                                                                 gefügt.\n(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in               dd) Die Nummern 5 bis 8 werden zu den Num-\ndiesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhe-                        mern 3 bis 6.\nbungen erfolgt nach mathematischen Auswahlver-\nfahren.                                                         b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(7) Das B undesministerium für Ernährung, Land-                   „(3) Abweichend von der Regelung des Absat-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch                      zes 2 sind für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesra-                     und § 34 Abs. 1 Nr. 5 die jeweils betroffenen\ntes die Werte nach Absatz 1 Nr. 1 B uchstabe a bis e               P ersonen auskunftspflichtig.“\nund nach § 41 neu festzulegen.“                                 c) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort „Telefonnummer“\ndurch das Wort „Telekommunikationsanschluß-\n45. § 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               nummer“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird das Wort „Telefonnummer“                    d) In Absatz 8 werden nach dem Wort „B etriebe“ die\ndurch das Wort „Telekommunikationsanschluß-                    Worte „und Unternehmen und das K ennzeichen\nnummer“ ersetzt.                                               zu ihrer Identifikation“ eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998                 1633\ne) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:              e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(9) Werden für die Viehzählung (§ § 18 bis 20) im               „(5) Die landwirtschaftlichen B erufsgenossen-\nRahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrar-                        schaften übermitteln den statistischen Ämtern\nbereich erteilte Angaben nach Absatz 8 verwen-                   der Länder alle zwei J ahre, beginnend 2000, zur\ndet und liegt der Erhebungszeitpunkt nach § 19                   Aktualisierung des B etriebsregisters, soweit vor-\nAbs. 1 innerhalb des in der Verwaltungsmaß-                      handen, auf Anfrage die Hilfs- und Erhebungs-\nnahme festgelegten Antragszeitraums, können                      merkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das\nauch dann alle zu übernehmenden Angaben auf                      K ennzeichen zur Identifikation (B etriebsnummer),\nden in § 19 Abs. 1 genannten Erhebungszeitpunkt                  bei Änderung auch das zuletzt übermittelte\nbezogen werden, wenn einzelne Angaben zu                         K ennzeichen.“\nanderen Zeitpunkten innerhalb des Antrags-\nf) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender neuer\nzeitraumes erteilt worden sind.“\nAbsatz 6 angefügt:\n47. § 94 wird wie folgt geändert:                                         „(6) S oweit von der Übermittlung nach Absatz 5\nund der Ermächtigung nach § 93 Abs. 8 Ge-\na) In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „(§ 1 Nr. 10)“               brauch gemacht wird, kann das K ennzeichen zur\ndurch die Angabe „(§ 1 Nr. 8)“ ersetzt.\nIdentifikation der Erhebungseinheiten für Zuord-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 1 Nr. 14)“ durch                 nungszwecke im B etriebsregister gespeichert\ndie Angabe „(§ 1 Nr. 11)“ ersetzt.                               werden. S ofern das K ennzeichen zur Identifika-\ntion über einen Zeitraum von fünf J ahren nicht\n48. § 97 wird wie folgt geändert:                                       mehr zu Zuordnungszwecken herangezogen\nwurde, ist es spätestens nach Ablauf dieses Zeit-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nraums zu löschen.“\naa) Die S ätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n„Zur Vorbereitung, Durchführung und Auf-          49. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit\na) In S atz 1 werden nach dem Wort „B eruf“ das\nAusnahme der Flächenerhebung, und nach\nK omma durch das Wort „und“ ersetzt und die\n§ 1 Nr. 2, 3, 4, mit Ausnahme der Ernte- und\nWorte „ , zur Art der Entlohnung und zur B erufs-\nB etriebsberichterstattung, Nr. 5, 9 (§ 75a\nausbildung dieser B eschäftigten“ gestrichen.\nNr. 2 bis § 77) und 10 führen die statistischen\nÄmter der Länder ein einheitliches B etriebs-           b) In S atz 2 wird nach den Worten „P roduzierenden\nregister. Für die Erhebung nach § 1 Nr. 11                  Gewerbe“ die Angabe „sowie bei der Düngemit-\nwird das B etriebsregister vom S tatistischen               telstatistik die Anschriften der Düngemittel ein-\nB undesamt geführt.“                                        und ausführenden Unternehmen und deren\nEinfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandels-\nbb) In S atz 4 wird die Angabe „der Arbeitskräfte-\nerhebung in der Landwirtschaft (§ 23                        statistik sowie bei der B estandserhebung (§ § 75a\nAbs. 1),“ gestrichen, die Angabe „Agrarbe-                  bis 77) die Anschriften der Unternehmen und\nrichterstattung (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2)“                 Angaben zum Wirtschaftszweig aus der S tatistik\ndurch die Angabe „Agrarstrukturerhebung                     im P roduzierenden Gewerbe und der S tatistik im\n(§ 29 Abs. 1)“ ersetzt, nach der Angabe                     Handel“ eingefügt.\n„Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1,\n§ 57 Abs. 1),“ die Angabe „der B estandserhe-\nbung (§ 77 Abs. 1),“ eingefügt sowie vor den                                  Artikel 2\nWorten „der Holzstatistik“ das K omma durch                Neufassung des Agrarstatistikgesetzes\ndas Wort „und“ ersetzt.\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      und Forsten kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Telefonnum-             in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nmer“ durch das Wort „Telekommunikations-          Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\nanschlußnummer“ und die Angabe „§ § 35,\n38, 41, 49, 52, 55, 79, 82, 88“ durch die\nAngabe „§ § 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2,                                    Artikel 3\n§ § 79, 82, 88“ ersetzt.\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nbb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                             – Verwaltungsverfahren –\ncc) Die Nummern 6 bis 10 werden zu den Num-              § 71 Abs. 1 S atz 1 des Zehnten B uches S ozialgesetz-\nmern 5 bis 9.                                     buch – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „2 bis 10“ durch die       vom 18. August 1980, B GB l. I S . 1469), das zuletzt durch\nAngabe „2 bis 9“ ersetzt.                              Artikel 3 des Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1300)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 S atz 2 werden die Worte „oder\nErhebungseinheiten ohne B etriebseigenschaft“\ngestrichen sowie die Angabe „Weinbau-, Garten-         1. In der vorletzten Nummer wird das Wort „oder“ durch\nbau- und B innenfischereierhebung (§ 31 Nr. 2              ein K omma ersetzt.\nbis 4)“ durch die Angabe „Gartenbau- und\nB innenfischereierhebung (§ 24 Nr. 2 B uchstabe c      2. In der letzten Nummer wird der P unkt durch das Wort\nund d)“ ersetzt.                                           „oder“ ersetzt.","1634             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998\n3. Nach der letzten Nummer wird folgende neue Nummer              S . 598), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nmit fortlaufender Nummernbezeichnung angefügt:                 19. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3158), werden die Worte\n„der Tätigkeit im allgemeinen Ackerbau, in der Viehhaltung\n„zur Aktualisierung des B etriebsregisters nach § 97\noder in S onderkulturen,“ sowie „, Alter“ gestrichen.\nAbs. 5 des Agrarstatistikgesetzes.“\nArtikel 5\nArtikel 4\nInkrafttreten\nÄnderung des Gesetzes über die Lohnstatistik\nDieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 10\nIn § 3 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fas-          am 1. J uli 1998 in K raft. Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Dezem-\nsung der B ekanntmachung vom 3. April 1996 (B GB l. I             ber 1998 in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 25. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm"]}