{"id":"bgbl1-1998-4-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":4,"date":"1998-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 10. BtMÄndV)","law_date":"1998-01-20T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["74               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998\nZehnte Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n(Zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 10. BtMÄndV)\nVom 20. Januar 1998\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994\n(BGBI. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 3 dieses\nGesetzes verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nDas Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. I S. 1430), wird wie folgt geändert:\n1. Die Anlage I wird wie folgt geändert:\na) Vor der Position Acetorphin werden folgende Wörter eingefügt:\n„Teil A (numerisch geordnete Stoffe):\n1. 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan\n2. 1-(1,3-BenzodioxoI-5-yI)butan-2-yIazan (BDB)\n3. [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl](methyl)azan (MBDB)\n4. N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-N-methylhydroxylamin (FLEA)\n5. 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on\n6. 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (DOC)\n7. 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan\n8. 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan\n9. 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Methylmethaqualon)\n10. (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan (PCPr)\n11. N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin (NOHA)\n12. (Methyl)(3-phenylpropyl)azan (1M-3PP)\nTeil B (alphabetisch geordnete Stoffe):“.\nb) Die bisherigen Positionen Benzphetamin, Diethoxybromamphetamin, Dimethoxyamphetamin (DMA), Di-\nmethoxybromamphetamin (DOB), Dimethoxyethylamphetamin (DOET), Dimethoxymethylamphetamin (DOM),\nHydroxymethylendioxyamphetamin, Methoxyamphetamin (PMA), Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA),\nMethylendioxyamphetamin (MDA), Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymethamphetamin\n(MDMA) und Trimethoxyamphetamin (TMA) werden im neuen Teil B wie folgt gefaßt und in alphabetischer\nReihenfolge eingefügt:\n„Benzfetamin                                        N-Benzyl-N,α-dimethylphenethylamin\nBrolamfetamin (DOB)                                4-Brom-2,5-dimethoxy-α-methylphenethylamin\nDiethoxybromamfetamin                              4-Brom-2,5-diethoxy-α-methylphenethylamin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998               75\nDimethoxyamfetamin (DMA)                             2,5-Dimethoxy-α-methylphenethylamin\nDimethoxyethylamfetamin (DOET)                       4-Ethyl-2,5-dimethoxy-α-methylphenethylamin\nDimethoxymethylamfetamin (DOM)                       2,5-Dimethoxy-4,α-dimethylphenethylamin\nHydroxymethylendioxyamfetamin                        N-[α-Methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl]hydroxylamin\nMethoxyamfetamin (PMA)                               4-Methoxy-α-methylphenethylamin\nMethoxymethylendioxyamfetamin (MMDA)                 3-Methoxy-α-methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin\nMethylendioxyethylamfetamin (MDE)                    N-Ethyl-α-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin\nMethylendioxymetamfetamin (MDMA)                     N,α-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin\nTenamfetamin (MDA)                                   α-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin\nTrimethoxyamfetamin (TMA)                            3,4,5-Trimethoxy-α-methylphenethylamin“.\nc) Die Buchstaben a, b und d der Ausnahmeregelung der Position Cannabis (Marihuana) im neuen Teil B werden\nwie folgt gefaßt:\n„a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,\nb) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen\nFassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April\n1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom\nHundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen\noder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,\nd) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alters-\nsicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus,\nder Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, angebaut\nwerden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen\noder überschreiten und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen\nFassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April\n1989 (ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, (Nutzhanf) –“.\nd) Am Ende der Anlage I wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt:\n„– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-\nschen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln\njeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder\nb) besonders ausgenommen sind;“.\ne) Am Ende der Anlage I wird folgender fünfter Gedankenstrich neu eingefügt:\n„– Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit\nin dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel mißbräuchlich\nverwendet werden sollen.“\n2. Die Anlage II wird wie folgt geändert:\na) Die Positionen Codein, Dihydrocodein und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen.\nb) Die Positionen Cetobemidon und Dexamphetamin werden wie folgt gefaßt und in alphabetischer Reihenfolge\neingefügt:\n„Ketobemidon            1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon“,\n„Dexamfetamin           (+)-α-Methylphenethylamin“.\nc) Die Position Ecgonin wird wie folgt gefaßt:\n„Ecgonin                3-Hydroxytropan-2-carbonsäure“.\nd) Am Ende der Anlage II wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt:\n„– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-\nschen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei\nLyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung,\njeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder\nb) besonders ausgenommen sind.“","76              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998\n3. Die Anlage lll wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage lll\n(zu § 1 Abs. 1)\nVerkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel\nAlfentanil               N-{1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4-piperidyl}propionanilid\nAllobarbital             5,5-Diallylbarbitursäure\nAlprazolam               8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a] [1,4]benzodiazepin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten –\nAmfepramon               2-Diethylaminopropiophenon\n– ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen\nweiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen\nmit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis Ill je\nabgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten –\nAmfetamin                (±)-α-Methylphenethylamin\nAmfetaminil              2-(α-Methylphenethylamino)-2-phenylacetonitril\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten –\nAmobarbital              5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure\nBarbital                 5,5-Diethylbarbitursäure\n– ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 10 vom Hundert oder\nb) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, aus-\nschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren\nStoff der Anlagen l bis lll je Packungseinheit nicht mehr als 25 g\nBarbital, berechnet als Säure, enthalten –\nBromazepam               7-Brom-5-(2-pyridyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten –\nBrotizolam               2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]diazepin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis\nzu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten –\nBuprenorphin             17-Cyclopropylmethyl-4,5α-epoxy-7α-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl-propyl]-6-methoxy-\n6,14-endo-ethanomorphinan-3-ol\nButobarbital             5-Butyl-5-ethylbarbitursäure\nCamazepam                (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-3-yl)-dimethyl-\ncarbamat\nCathin                   (1S,2S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol\n(D-Norpseudo-            – ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu\nephedrin)                   5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1 600 mg je Packungseinheit oder je\nabgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base, enthalten –\nChlordiazepoxid          7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten –\nClobazam                 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten –\nClonazepam               5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis\nzu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit\noder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam enthalten –\nClorazepat               7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis\nzu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz enthalten –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998              77\nClotiazepam          5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten –\nCloxazolam           10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-6(5H)-on\nCocain               (–)-Methyl-[3β-benzoyloxy-2β(1αH,5αH)-tropancarboxylat]\nCodein               4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6α-ol\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll\nbis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als\nBase, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige\nPersonen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und\ndie Abgabe von Betäubungsmitteln. –\nCyclobarbital        5-(1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure\nDelorazepam          7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nDiazepam             7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll\nbis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je\nPackungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten –\nDihydrocodein        4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6α-morphinanol\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll\nbis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als\nBase, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige\nPersonen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und\ndie Abgabe von Betäubungsmitteln. –\nDronabinol           (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-oI\nEstazolam            8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten –\nEthylloflazepat      Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1H-1,4-benzodiazepin-3-carboxylat]\nEtorphin             4,5α-Epoxy-7α-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-endo-etheno-\nmorphinan-3-ol\nFencamfamin          N-Ethyl-3-phenyl-8,9,10-trinorbornan-2-ylamin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten –\nFenetyllin           7-[2-(α-Methylphenethylamino)ethyl]-theophyllin\nFenproporex          3-(α-Methylphenethylamino)propionitril\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten –\nFentanyl             N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)propionanilid\nFludiazepam          7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nFlunitrazepam        5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,\ndie für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die\nVorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –\nFlurazepam           7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten –\nHalazepam            7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten –\nHaloxazolam          10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydro[1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-\n6(5H)-on\nHydrocodon           4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon","78            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998\nHydromorphon        4,5α-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon\nKetazolam           11-Chlor-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]benzodiazepin-\n4,7(6H)-dion\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten –\nLevacetylmethadol   (3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ylacetat\n(LAAM)\nLevomethadon        (–)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon\nLoprazolam          6-(2-Chlorphenyl)-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-2H-imidazo[1,2-a][1,4]benzo-\ndiazepin-1(4H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten –\nLorazepam           7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten –\nLormetazepam        7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten –\nMazindol            5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo[2,1-a]isoindol-5-ol\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen l bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten –\nMedazepam           7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten –\nMefenorex           N-(3-Chlorpropyl)-α-methylphenethylamin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten –\nMeprobamat          2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten –\nMetamfetamin        N,α-Dimethylphenethylamin\nMethadon            (±)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon\nMethaqualon         2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon\nMethylphenidat      Methyl-[2-phenyl-2-(2-piperidyl)acetat]\nMethylphenobarbital 5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten –\nMethyprylon         3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten –\nMidazolam           8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis\nzu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten –\nModafinil           2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid\nMorphin             4,5α-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6α-diol\nNabilon             (±)-trans-3-(1,1-Dimethylheptyl)-7,8,10,10α-tetrahydro-1-hydroxy-6,6-dimethyl-6H-dibenzo\n[b,d]pyran-9(6αH)-on\nNimetazepam         1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nNitrazepam          7-Nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis\nzu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit,\noder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998            79\nNordazepam          7-Chlor-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis\nzu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit,\noder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten –\nNormethadon         6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon\nOpium               der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen\n– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arznei-\nbuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die\nsechste Dezimalpotenz nicht übersteigt –\nOxazepam            7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten –\nOxazolam            (cis-trans)-10-Chlor-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b-phenyloxazolo[3,2-d][1,4]benzodia-\nzepin-6(5H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten –\nOxycodon            4,5α-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon\nPapaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver somniferum\n(einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen\n– ausgenommen wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken\ndient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht\nübersteigt –\n– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arznei-\nbuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die\nvierte Dezimalpotenz nicht übersteigt –\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis\nzu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem\noder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, daß das\nBetäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche\nGesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann –\nPemolin             2-lmino-5-phenyl-4-oxazolidinon\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten –\nPentazocin          1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol\nPentobarbital       5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure\nPethidin            Ethyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)\nPhenmetrazin        3-Methyl-2-phenylmorpholin\nPhenobarbital       5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis\nzu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als\nSäure, enthalten –\nPhentermin          α,α-Dimethylphenethylamin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten –\nPinazepam           7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nPipradrol           α-(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol\nPiritramid          1’-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4’-bipiperidin]-4’-carboxamid\nPrazepam            7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten –\nRemifentanil        Methyl{3-[4-methoxycarbonyl-4-(N-phenylpropanamido)piperidino]propanoat}\nSecbutabarbital     5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure\nSecobarbital        5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure\nSufentanil          N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid","80                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998\nTemazepam                7-Chlor-2-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten –\nTetrazepam               7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten –\nTilidin (cis und trans)  Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis\nzu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und,\nbezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten –\nTriazolam                8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin\n– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je\nabgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten –\nVinylbital               5-(1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure\n– die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen\nder medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;\n– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen\noder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyo-\nphilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils\n0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder\nb) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen – außer solchen mit Codein oder\nDihydrocodein – gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und\nDurchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne\nGenehmigung nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den\nUmständen eine mißbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.“\nArtikel 2                                                    Artikel 3\nÜbergangsvorschriften                                               Verordnung\nüber das Verschreiben,\nWer am 1. Februar 1998, ohne zu dem in § 4 des Be-                        die Abgabe und den Nachweis\ntäubungsmittelgesetzes genannten Personenkreis zu ge-                    des Verbleibs von Betäubungsmitteln\nhören, mit dem in Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Stoff Remi-\n(Betäubungsmittel-\nfentanil, seinen Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbin-\ndungen, Salzen und Zubereitungen am Verkehr im Sinne\nVerschreibungsverordnung – BtMVV)\ndes § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt,                                      §1\nbleibt dazu bis zum 1. April 1998 berechtigt. Beantragt er\nin diesem Zeitraum eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des                                  Grundsätze\nBetäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung               (1) Die in Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes\nbis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Ist         bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei-\ndas in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel verpackt,            tungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser\nohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 des           Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindun-\nBetäubungsmittelgesetzes entsprechen, darf es noch bis          gen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen\nzum 1. Juli 1999 in diesen Packungen gelagert und abge-         der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich\ngeben werden. Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungs-         oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall\nmittel nicht in der nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes      nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungs-\nerforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so darf es       mittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze\nnoch bis zum 1. Juli 1999 in der bisher zulässigen Weise        und Molekülverbindungen.\naufbewahrt werden. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung\nin den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken,                (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein\nden Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, auf den          Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes\nStationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den       oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertig-\nEinrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauf-           ten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den\nfahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. Im übrigen        Stationsbedarf nur nach Vorlage eines ausgefertigten\nist der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ab Inkrafttreten         Betäubungsmittelanforderungsscheines (Stationsverschrei-\ndieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle       bung), abgegeben werden.\nanderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und              (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel\nder dazu ergangenen Verordnungen gebunden.                      sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998                  81\nden Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf              (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1\nden Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in     aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain\nden Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den           zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung\nKauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lücken-     bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe\nlos nachzuweisen.                                             bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Pentobarbital,\nRemifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durch-\n§2                              schnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch\nVerschreiben durch einen Arzt                  die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorrats-\nhaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf\n(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von         des Arztes nicht überschreiten.\n30 Tagen verschreiben:\na) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter              (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt ver-\nEinhaltung der nachstehend festgesetzten Höchst-          schreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines\nmengen:                                                   Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters\nbeaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Be-\n1. Amfetamin                                   600 mg,   täubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten\n2. Buprenorphin                                150 mg,   Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und\n3. Codein                                                Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen\n(nur für Betäubungsmittelabhängige)     30 000 mg,   Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und\norganisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt\n4. Dihydrocodein                                         sind.\n(nur für Betäubungsmittelabhängige)     30 000 mg,\n5. Dronabinol                                  500 mg,                               §3\n6. Fenetyllin                                2 500 mg,               Verschreiben durch einen Zahnarzt\n7. Fentanyl                                  1 000 mg,      (1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von\n8. Hydrocodon                                1 200 mg,   30 Tagen verschreiben:\n9. Hydromorphon                              5 000 mg,   a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhal-\ntung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:\n10. Levacetylmethadol                         2 000 mg,\n1. Buprenorphin                                40 mg,\n11. Levomethadon                              1 500 mg,\n2. Hydrocodon                                 300 mg,\n12. Methadon                                  3 000 mg,\n3. Hydromorphon                             1 200 mg,\n13. Methylphenidat                            1 500 mg,\n4. Levomethadon                               200 mg,\n14. Modafinil                                12 000 mg,\n15. Morphin                                  20 000 mg,         5. Morphin                                  5 000 mg,\n16. Opium, eingestelltes                      4 000 mg,         6. Oxycodon                                 4 000 mg,\n17. Opiumextrakt                              2 000 mg,         7. Pentazocin                               4 000 mg,\n18. Opiumtinktur                             40 000 mg,         8. Pethidin                                 2 500 mg,\n19. Oxycodon                                 15 000 mg,         9. Piritramid                               1 500 mg,\n20. Pentazocin                               15 000 mg,       10. Tilidin                                   4 500 mg,\n21. Pethidin                                 10 000 mg,       oder\n22. Phenmetrazin                                600 mg,   b) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittel-\ngesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfen-\n23. Piritramid                                6 000 mg,\ntanil, Amfetamin, Cocain, Dronabinol, Etorphin, Fen-\n24. Tilidin                                  18 000 mg,       tanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat,\noder                                                          Modafinil, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver\nsomniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifen-\nb) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittel-\ntanil, Secobarbital und Sufentanil.\ngesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfen-\ntanil, Cocain, Etorphin, Pentobarbital, Remifentanil und     (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in\nSufentanil.                                               Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,\n(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der       Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge sei-\nerforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs        nes durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens\ndarf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauer-       jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die\nbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1         Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den\nhinsichtlich                                                  Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen.\n1. des Zeitraumes der Verschreibung,                             (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt ver-\n2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und           schreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines\nKrankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters\n3. der festgesetzten Höchstmengen                             beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Be-\nabweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buch-        täubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten\nstaben „A“ zu kennzeichnen.                                   Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und","82              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998\nDarreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen       Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beauf-\nBelegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich       sichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungs-\nund organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt      mittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort\nsind.                                                         festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck,\nGehalt und Darreichungsform verschreiben.\n§4\nVerschreiben durch einen Tierarzt                                               §5\n(1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen             Verschreiben eines Substitutionsmittels\nverschreiben:                                                    (1) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substitutions-\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhal-         mittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des\ntung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:           Betäubungsmittelgesetzes für folgende Bestimmungs-\n1. Amfetamin                                    600 mg,  zwecke verschreiben:\n2. Buprenorphin                                 150 mg,  1. die Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel\nder schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungs-\n3. Hydrocodon                                1 200 mg,       mittelabstinenz einschließlich der Besserung und Sta-\n4. Hydromorphon                              5 000 mg,       bilisierung des Gesundheitszustandes,\n5. Levomethadon                                 750 mg,  2. den befristeten Austausch eines unerlaubt konsumier-\n6. Morphin                                  20 000 mg,       ten Opiats durch ein Substitutionsmittel im Rahmen\nder Behandlung einer neben der Betäubungsmittel-\n7. Opium, eingestelltes                     12 000 mg,       abhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder\n8. Opiumextrakt                              6 000 mg,   3. die Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit\n9. Opiumtinktur                            120 000 mg,       während einer Schwangerschaft und nach der Geburt.\n10. Pentazocin                                15 000 mg,      (2) Das Verschreiben eines Substitutionsmittels ist\n11. Pethidin                                  10 000 mg,   zulässig, wenn und solange\n12. Piritramid                                 6 000 mg,   1. der Patient für eine Substitution geeignet ist,\n13. Tilidin                                   18 000 mg,   2. die Substitution im Rahmen eines darüber hinaus-\ngehenden Behandlungskonzeptes erfolgt, das erforder-\noder\nliche begleitende psychiatrische, psychotherapeutische\nb) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittel-         oder psychosoziale Behandlungs- und Betreuungs-\ngesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfen-            maßnahmen mit einbezieht,\ntanil, Cocain, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl,\n3. der Arzt auf die Durchführung erforderlicher begleiten-\nLevacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methyl-\nder Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen hin-\nphenidat, Modafinil, Nabilon, Oxycodon, Papaver\nwirkt,\nsomniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifen-\ntanil, Secobarbital und Sufentanil.                        4. die vom Arzt durchgeführten Erhebungen keine Er-\nkenntnisse ergeben haben, daß der Patient\n(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der\nerforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs            a) von einem anderen Arzt verschriebene Substitu-\ndarf der Tierarzt in einem besonders schweren Krank-                  tionsmittel erhält,\nheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich        b) nach Nummer 2 erforderliche begleitende Behand-\n1. des Zeitraumes der Verschreibung,                                  lungs- und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht\nin Anspruch nimmt,\n2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und\nc) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und\n3. der festgesetzten Höchstmengen\nMenge den Zweck der Substitution gefährdet, oder\nabweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buch-\nd) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht\nstaben „A“ zu kennzeichnen.\nbestimmungsgemäß verwendet, und\n(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in\n5. der Patient mindestens einmal wöchentlich den\nAbsatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,\nbehandelnden Arzt konsultiert.\nCocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als\nLösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als        Im übrigen sind die anerkannten Regeln nach dem\nSalbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin         Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten.\nnur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus     Die Bundesärztekammer kann Empfehlungen für das\noder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhän-          Verschreiben von Substitutionsmitteln auf Grundlage\ndige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende         des Standes der medizinischen Wissenschaft abgeben.\nVerabreichung, Fentanyl, Pentobarbital, Remifentanil             (3) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist\nund Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen        mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Als Substi-\nZweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste             tutionsmittel darf der Arzt für einen Patienten nur Zu-\nPackungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für    bereitungen von Levomethadon, Methadon oder ein zur\njedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes        Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in anders\nnicht übersteigen.                                            nicht behandelbaren Ausnahmefällen Codein oder Di-\n(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt ver-       hydrocodein verschreiben. Die oberste Landesgesund-\nschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer    heitsbehörde kann zur Bestimmung der anders nicht","G 5702\nBundesgesetzblatt\nTeil I\nJahrgang 1997\n–– Seite 2293 bis 3444 ––\nHerausgegeben vom Bundesministerium der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H.\nI","Der Jahrgang 1997 umfaßt die Nummern 1 bis 89\n(Band 3: Nummer 63 bis 89)\nHinweise für das Einbinden\nJeder Band des Bundesgesetzblatts hat ein eigenes Titelblatt. Auf ihm ist der zugehörige Inhalt\nangegeben.\nEs folgen im ersten Band des Teils I die Zeitlichen Übersichten für Teil I und Teil II.\nDie Sachverzeichnisse für Teil I und Teil II kommen an den Schluß des dritten Bandes des Teils I.\nNicht eingebunden werden folgende Beilagen und Anlagebände*):\nzu Nr. 4: Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen\nam 31. Dezember 1996;\nzu Nr. 41: Anhang zu Artikel 1 Nr. 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahme-\nverordnung (Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die\nBeförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV));\nzu Nr. 45: Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1997;\nzu Nr. 46: Nachtrag zum Fundstellennachweis A, abgeschlossen am 30. Juni 1997;\nzu Nr. 55: Anlagen 1 bis 19 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO);\nzu Nr. 77: Anlagen 1 bis 7 zur Futtermittelverordnung;\nzu Nr. 82: Anhänge 1 bis 4 zur Fünften Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung;\nzu Nr. 85: Anlage zu Artikel 2 Nr. 15 der Dritten Verordnung zur Änderung schiffahrtspolizeilicher\nVorschriften.\n*) Innerhalb des Abonnements werden die Beilagen und die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von\nwesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen\nRechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nVerordnungen können nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), auch im Bundesanzeiger oder in den\nin diesem Gesetz vorgesehenen Amtsblättern verkündet werden.\nDruck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn\nDie bisher erschienenen Jahrgänge (1949/50 in einem Band) sowie einzelne Nummern können von der\nBundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn, bezogen werden.\nII","Sachverzeichnis\nzum Bundesgesetzblatt Teil I\nJahrgang 1997\nAbkürzungen\nAbk.    = Abkommen                          DV               = Durchführungsverordnung\nAbs.    = Absatz                            EG               = Europäische Gemeinschaft(en)\nÄnd.    = Änderung                          Einf.            = Einführung\nÄndG    = Änderungsgesetz                   EinfG            = Einführungsgesetz\nÄndV    = Änderungsverordnung               Entsch.          = Entscheidung\nallg.   = allgemein                         Erg.             = Ergänzung\nand.    = andere                            ErgG             = Ergänzungsgesetz\nAnl.    = Anlage                            Fass.            = Fassung\nAnO     = Anordnung                         G                = Gesetz\nArt.    = Artikel                           geänd.           = geändert\nAufh.   = Aufhebung                         gem.             = gemäß\nAusf.   = Ausführung                        GG               = Grundgesetz\nAusfG   = Ausführungsgesetz                 idF              = in der Fassung\nAusfV   = Ausführungsverordnung             Inkrafttr.       = Inkrafttreten\nBek.    = Bekanntmachung                    int.             = international\nBer.    = Berichtigung                      iVm              = in Verbindung mit\nbest.   = bestimmt                          NF               = Neufassung\nBest.   = Bestimmung                        O                = Ordnung\nbetr.   = betreffend                        s.               = siehe\nBVerfG  = Bundesverfassungsgericht          V                = Verordnung\nDBest.  = Durchführungsbestimmung           v.               = vom\nDG      = Durchführungsgesetz               vgl.             = vergleiche\nDurchf. = Durchführung                      Vorschr.         = Vorschrift\nDie arabischen Zahlen verweisen auf die Seiten.","2                                                 Sachverzeichnis 1997, Teil I\nA                                Altautos\nV über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung\nAbfall                                                            straßenverkehrsrechtlicher Vorschr.: 1666\nBer. der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzV v. 13. 9. 96:   V über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung\n2862                                                            von Altautos idF des Art. 1 der V über die Entsorgung von Alt-\nautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschr.:\nAbgaben                                                           1666\nAbgabenO, geänd. durch Art. 2 Abs. 11 des G: 3039, 3044\nAlterssicherung der Landwirte\nEinfG zur AbgabenO, geänd. durch Art. 2 Abs. 12 des G: 3039,\n3045                                                            G über die Alterssicherung der Landwirte, geänd. durch\n– Art. 66 des G: 594, 716\nAbgeordnete                                                       – Art. 1 des G: 750\nAbgeordnetenG, geänd. durch Art. 18 des G: 2998, 3034           – Art. 14 des G: 2998, 3030\nG zur Änd. des G über die Alterssicherung der Landwirte: 750\nAbgrenzungsverordnung\nAbgrenzungsV, geänd. durch                                    Altersteilzeit\n– Art. 12 des G: 1520, 1535                                     AltersteilzeitG, geänd. durch\n– Art. 3 der V: 2874, 2881                                      – Art. 64 des G: 594, 715\n– Art. 20 des G: 2970, 2989\nAbwasser\n– Art. 30 des G: 2998, 3037\nV über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in\nGewässer und zur Anpassung der Anl. des Abwasserab-             V über die Mindestnettobeträge nach dem AltersteilzeitG für\ngabenG: 566                                                     das Jahr 1998: 3333\nV über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in\nAltersübergangsgeld\nGewässer idF des Art. 1 der V über Anforderungen an das Ein-\nleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anl.      V über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teil-\ndes AbwasserabgabenG: 566                                       arbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das\nAltersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsent-\nAbwasserabgabenG, geänd. durch Art. 2 der V: 566, 582\ngelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das\nJahr 1998: 3349\nAdoptionsvermittlung\nAdoptionsvermittlungsG, geänd. durch                          Altersversorgung\n– Art. 26 der V: 2390, 2393; Ber.: 2756                         G zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,\ngeänd. durch Art. 8 des G: 2998, 3025\n– Art. 14 § 15 des G: 2942, 2965\nAltguthaben\nÄrzte\nBek. der NF der V über die Tilgung der Anteilrechte von Inha-\nErstes G zur Änd. des G über befristete Arbeitsverträge mit\nbern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen\nÄrzten in der Weiterbildung: 2994\nRepublik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe: 2214\nAFG\nAltschulden\nAFG-AnpassungsV 1997: 1305\nG zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrich-\ntungen, zur Änd. des Erblastentilgungsfonds-G und zur Änd.\nAGB-Gesetz                                                        des InvestitionsförderungsG Aufbau Ost: 434\nAGB-G, geänd. durch Art. 2 Abs. 11 des G: 3108, 3113            G zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrich-\ntungen idF des Art. 1 des G zur Regelung der Altschulden für\nAgrarsozialreform                                                 gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änd. des Erblasten-\ntilgungsfonds-G und zur Änd. des InvestitionsförderungsG\nAgrarsozialreformG 1995, geänd. durch Art. 5 des G: 1520,\nAufbau Ost: 434\n1531\nAmateurfunk\nAgrarstatistik\nG über den Amateurfunk: 1494\nAgrarstatistikG, geänd. durch Art. 13 des G: 3158, 3161\nAMG-BSE/AMG-TSE-Verordnung\nAgrarstruktur\nAMG-BSE-V, geänd. durch\nDrittes G zur Änd. des G über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-\nbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: 2027       – Art. 6 der V: 2786, 2841\n– Art. 1 der V: 3370\nAktien\nV über die Nichtanwendung von Vorschr. der AMG-TSE-V.:\nAktienG, geänd. durch Art. 4 des G: 2567, 2573                  3370","Sachverzeichnis 1997, Teil I                                                    3\nAmtspflegschaft                                                    – Art. 36 der V: 2390, 2394\nG zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und NeuO      – Art. 1 des G: 2486\ndes Rechts der Beistandschaft: 2846\n– Art. 8 des G: 2970, 2984\nAnlaufbedingungsverordnung\nArbeitsgericht\nAnlaufbedingungsV, geänd. durch Art. 2 der V: 1537, 1538         ArbeitsgerichtsG, geänd. durch Art. 14 des G: 1430, 1437\nAnrechnungs-Verordnung\nArbeitslosengeld\nZweiunddreißigste V über das anzurechnende Einkommen\nnach dem BundesversorgungsG (Anrechnungs-V 1997/98):             V über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teil-\n1497                                                             arbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das\nAltersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsent-\ngelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das\nAnstalt Solidarfonds Abfallrückführung                             Jahr 1998: 3349\nV über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung, geänd.\ndurch Art. 4 Abs. 1 des G: 3251, 3254                          Arbeitslosenhilfe\nArbeitslosenhilfe-V, geänd. durch Art. 10 des G: 2998, 3029\nAnteilsbewertungsverordnung\nV über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teil-\nAnteilsbewertungsV, geänd. durch Art. 7 des G: 2590, 2596\narbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das\nAltersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsent-\nAnwärterbezüge                                                     gelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das\nBek. der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1         Jahr 1998: 3349\nund § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-ÜbergangsV: 1411\nArbeitsmittel\nAnzeigen\nV über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung\nV über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem      von Arbeitsmitteln bei der Arbeit: 450\nG über das Kreditwesen: 3372\nArbeitsplatz\nApostille\nV zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz idF des Art. 1 der V zur\nV über die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 des Haager      ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie: 782\nÜbereinkommens v. 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-\nscher öffentlicher Urkunden von der Legalisation: 2872           ArbeitsplatzschutzG, geänd. durch Art. 2 Abs. 18 des G: 3108,\n3115\nArbeitnehmer\nArbeitsschutz\nArbeitnehmer-EntsendeG, geänd. durch\nArbeitsschutzG, geänd. durch\n– Art. 16 des G: 594, 705\n– Art. 53 des G: 594, 712\n– Art. 10 des G: 2970, 2985\n– Art. 18 des G: 2970, 2989\nArbeitnehmerüberlassungsG, geänd. durch\n– Art. 63 des G: 594, 714                                      Arbeitssicherstellung\n– Art. 29 des G: 1430, 1441                                      ArbeitssicherstellungsG, geänd. durch\n– Art. 19 des G: 2970, 2989                                      – Art. 6 Abs. 6 des G: 726, 732\nG über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-   – Art. 2 Abs. 25 des G: 3108, 3116\nnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, geänd. durch Art. 16\ndes G: 2998, 3034                                              Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlung\nG über Arbeitnehmererfindungen, geänd. durch Art. 2 § 17 des     ArbeitsvermittlerV, geänd. durch Art. 61 des G: 594, 713\nG: 3224, 3238\nPrivate Arbeitsvermittlungs-Statistik-V, geänd. durch Art. 62\ndes G: 594, 714\nArbeitseinkommen\nV zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und       Arbeitsverträge\nForstwirtschaft für das Jahr 1998: 3307\nErstes G zur Änd. des G über befristete Arbeitsverträge mit Ärz-\nten in der Weiterbildung: 2994\nArbeitserlaubnis\nZwölfte V zur Änd. der ArbeitserlaubnisV: 3195\nArzneimittel\nArbeitsförderung                                                   V über das Verbot der Verwendung best. Stoffe zur Herstellung\nvon Arzneimitteln: 432\nG zur Reform der Arbeitsförderung: 594; geänd. durch\nZweite V zur Änd. der KostenV für die Registrierung homöopa-\n– Art. 5 des G: 1609, 1611                                       thischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel\n– Art. 9 des G: 2970, 2985                                       und Medizinprodukte: 478\nArbeitsförderungsG, geänd. durch                                 Bek. der NF der KostenV für die Registrierung homöopathi-\nscher Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel\n– Art. 11 und 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des G: 594, 696, 720\nund Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheit-\n– Art. 5 des G: 968, 970                                         lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin: 779","4                                                Sachverzeichnis 1997, Teil I\nEntsch. des BVerfG zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arznei- Aujeszkysche Krankheit\nmittelG: 786\nFünfte V zur Änd. der V zum Schutz gegen die Aujeszkysche\nV über das Verbot der Verwendung best. Stoffe bei der Her-       Krankheit: 2696\nstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, geänd.\nBek. der NF der V zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krank-\ndurch Art. 2 der V: 1354, 1355\nheit: 2701\nAchtunddreißigste V zur Änd. der V über verschreibungspflich-\ntige Arzneimittel: 1371\nAusbilder-Eignungsverordnung\nVierte V zur Änd. der V über die Zuzahlung bei der Abgabe von\nZweite V zur Änd. der Ausbilder-EignungsV für Bundesbeamte:\nArznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versor-\n234\ngung: 2328\nEntsch. des BVerfG zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arznei-\nAusbildung\nmittelG: 2387\nSechste V zur Änd. der Bauwirtschaft-AusbildungsV: 1922\nArzneimittelG, geänd. durch\nAusbildungs- und PrüfungsV für pharmazeutisch-technische\n– Art. 3 der V: 2390\nAssistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten:\n– § 21 des G: 2661, 2638                                         2352\nNeununddreißigste V zur Änd. der V über verschreibungspflich-    V zur Änd. der V zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der\ntige Arzneimittel: 2871                                          Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elek-\ntrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der\nAssistent an Bibliotheken                                          Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen: 2490\nV über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken,\ngeänd. durch Art. 56 des G: 594, 713                            Ausbildungsförderung\nDritte V zur Änd. der V über die Errichtung eines Beirates für\nAsylbewerberleistungsgesetz                                        Ausbildungsförderung: 15\nErstes G zur Änd. des AsylbewerberleistungsG: 1130\nAusbildungsgeld\nBek. der NF des AsylbewerberleistungsG: 2022\nAchtzehnte V zur Änd. der V über das Ausbildungsgeld für\nSanitätsoffizier-Anwärter: 3191\nAsylverfahren\nAsylverfahrensG, geänd. durch\nAusgleichsrenten\n– Art. 3 des G: 1130, 1132\nAusgleichsrentenV, geänd. durch\n– Art. 33 Abs. 1 des G: 1430, 1442\n– Art. 26 des G: 2970, 2990\n– Art. 2 des G: 2584, 2587\n– Art. 26 des G: 2998, 3036\nEntsch. des BVerfG zu § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe a des AsylverfahrensG: 1690\nAusländer\nG zur Änd. ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschr.:\nV nach § 3 Abs. 4 des AusländerG zur Änd. der V zur Durchf.\n2584\ndes AusländerG: 4\nV zur Durchf. des AusländerG, geänd. durch\nAsylzuständigkeitsbestimmung\n– Art. 1 der V: 4\nV über die Zuständigkeit für die Ausf. des Übereinkommens\nv. 15. Juni 1990 über die Best. des zuständigen Staates für      – Art. 33 des G: 594, 708\ndie Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten\n– Art. 1 der V: 751\nAsylantrags (AsylzuständigkeitsBestV): 2852\nG zur Änd. des AusländerG: 310\nAtom                                                               AusländerG, geänd. durch\nAtomG, geänd. durch Art. 13 des G: 968, 971                      – Art. 1 des G: 310\n– Art. 36 des G: 594, 709\nAufenthaltsgenehmigungen                                           – Art. 2 des G: 1130, 1132\nV über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselb-       – Art. 1 des G: 2584\nständigen Erwerbstätigkeit, geänd. durch Art. 35 des G: 594,\n709                                                              – Art. 14 des G: 2970, 2987\nAchte V zur Änd. der V zur Durchf. des AusländerG: 751\nAufenthaltsgesetz                                                  G zur Änd. ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschr.:\nViertes G zur Änd. des AufenthaltsG/EWG: 51                      2584\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz                             Ausländerbehörden\nAufstiegsfortbildungsförderungsG, geänd. durch Art. 27 des G:    V über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden, geänd.\n594, 707                                                         durch Art. 34 des G: 594, 708\nAugenoptiker/Augenoptikerin                                       Ausländerdatenübermittlungsverordnung\nV über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenopti-      AusländerdatenübermittlungsV, geänd. durch Art. 6 des G:\nkerin: 436                                                       1130, 1133"]}