{"id":"bgbl1-1998-39-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":39,"date":"1998-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/39#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_39.pdf#page=81","order":5,"title":"Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (19. BAföGÄndG)","law_date":"1998-06-25T00:00:00Z","page":1609,"pdf_page":81,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1609\nNeunzehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(19. BAföGÄndG)\nVom 25. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates            6. In § 15a Abs. 3 werden nach dem Wort „S tudien-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    gänge“ die Wörter „sowie für S tudiengänge nach § 7\nAbs. 1a“ eingefügt.\nArtikel 1                              7. In § 16 Abs. 3 S atz 1 wird die Angabe „3 sowie“ ge-\nDas B undesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-               strichen.\nsung der B ekanntmachung vom 6. J uni 1983 (B GB l. I\nS . 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-         8. § 18 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 1. J uli 1997 (B GB l. I S . 1609), wird wie folgt       a) In Absatz 3 S atz 3 werden nach dem Wort „Förde-\ngeändert:                                                               rungshöchstdauer“ die W örter „oder bei Aus-\nbildungen an Akademien fünf J ahre nach dem\n1. § 5 Abs. 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:                         Ende der in der Ausbildungs- und P rüfungsord-\na) In Nummer 1 wird das K omma durch das Wort                      nung vorgesehenen Ausbildungszeit“ eingefügt.\n„oder“ ersetzt.                                            b) In Absatz 5a S atz 1 wird die Angabe „S atz 2“\nb) In Nummer 2 wird das K omma ersetzt durch das                   ersetzt durch die Angabe „S atz 3“.\nWort „und“ und das Wort „oder“ gestrichen.\nc) Nummer 3 wird gestrichen.                                9. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt\n– die Zahl „1390“ durch die Zahl „1475“,\n2. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt:                – die Zahl „625“ jeweils durch die Zahl „665“ und\n„(1a) Für einen M aster- oder M agisterstudiengang           – die Zahl „485“ durch die Zahl „515“.\nim S inne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes\noder für einen postgradualen Diplomstudiengang             10. Nach § 18b Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nim S inne des § 18 Abs. 1 S atz 1 bis 3 des Hoch-\nschulrahmengesetzes wird Ausbildungsförderung                    „(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2\ngeleistet, wenn er auf einem B achelor- oder B akka-           mit der M aßgabe, daß der Teilerlaß unabhängig\nlaureusstudiengang aufbaut und diesen in derselben             vom Zeitpunkt des B estehens der Abschlußprüfung\nFachrichtung ergänzt.“                                         20 vom Hundert beträgt.“\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                               11. § 18c wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                  a) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „S atz 2“ ersetzt\ndurch die Angabe „S atz 1“.\n– die Zahl „320“ durch die Zahl „325“,\nb) In Absatz 10 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförde-\n– die Zahl „345“ durch die Zahl „350“,                         rungsgesetz“ ersetzt durch die Wörter „Dritten\n– die Zahl „580“ durch die Zahl „590“ und                      B uch S ozialgesetzbuch“.\n– die Zahl „615“ durch die Zahl „625“.\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden ersetzt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n– die Zahl „560“ durch die Zahl „570“,\naa) In S atz 1 werden die Wörter „sowie einer\n– die Zahl „615“ durch die Zahl „625“,                              Regelung auf Grund des Absatzes 1a“ gestri-\n– die Zahl „635“ durch die Zahl „650“ und                           chen.\n– die Zahl „740“ durch die Zahl „755“.                         bb) Nummer 2a wird gestrichen.\ncc) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2.\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\ndd) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                           „§ § 10e, 10i oder § 7b in Verbindung mit § 52\n– die Zahl „550“ durch die Zahl „560“ und                           Abs. 21 S atz 4“ ersetzt durch die Angabe\n„§ 10e oder § 10i“.\n– die Zahl „595“ durch die Zahl „605“.\nee) In S atz 4 wird die Angabe „2a und 2b“ ersetzt\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „235“ durch die Zahl                       durch die Angabe „2“.\n„240“ ersetzt.\nb) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 15 Abs. 3a wird nach der Angabe „Nr. 1,“ die                   aa) Die Wörter „bis 2b“ werden ersetzt durch die\nAngabe „2,“ eingefügt.                                                  Wörter „und 2“.","1610              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nbb) Zudem werden ersetzt                                20. In § 60 wird die Angabe „1. J anuar 1998“ durch die\n– die Zahl „21,4“ durch die Zahl „22,1“,                  Angabe „1. J anuar 2001“ ersetzt.\n– die Zahl „18700“ durch die Zahl „20300“,\n21. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n– die Zahl „12,7“ jeweils durch die Zahl „13“,\na) In der Nummer 4 wird das K omma ersetzt durch\n– die Zahl „9100“ jeweils durch die Zahl                      das Wort „sowie“.\n„9800“,\nb) In der Nummer 5 wird die Angabe „, sowie“ ge-\n– die Zahl „34,7“ durch die Zahl „36,1“ und                   strichen.\n– die Zahl „29700“ durch die Zahl „32600“.                c) Die Nummer 6 wird gestrichen.\n13. § 23 wird wie folgt geändert:                               22. In § 66a werden die Absätze 1 und 5 bis 7 gestrichen.\na) In Absatz 1 werden ersetzt\n– die Zahl „180“ durch die Zahl „190“,\nArtikel 2\n– die Zahl „245“ durch die Zahl „260“,\nIn § 9 Abs. 1a der Verordnung über Zusatzleistungen in\n– die Zahl „345“ durch die Zahl „365“,                  Härtefällen nach dem B undesausbildungsförderungs-\n– die Zahl „600“ durch die Zahl „635“,                  gesetz vom 15. J uli 1974 (B GB l. I S . 1449), die zuletzt\ndurch Artikel 25 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I\n– die Zahl „535“ durch die Zahl „565“ und               S . 594) geändert worden ist, wird die Zahl „150“ durch die\n– die Zahl „835“ durch die Zahl „885“.                  Zahl „155“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt\n– die Zahl „245“ durch die Zahl „260“ und                                             Artikel 3\n– die Zahl „180“ durch die Zahl „190“.                     Die auf Artikel 2 dieses Gesetzes beruhenden Teile der\nVerordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                               dem B undesausbildungsförderungsgesetz können auf\nG rund der Ermächtigung des § 14a des B undesaus-\na) In Absatz 1 werden ersetzt                               bildungsförderungsgesetzes durch R echtsverordnung\n– die Zahl „2020“ durch die Zahl „2140“ und             geändert oder aufgehoben werden.\n– die Zahl „1390“ jeweils durch die Zahl „1475“.\nb) In Absatz 3 werden ersetzt                                                             Artikel 4\n– die Zahl „175“ durch die Zahl „185“,                     Artikel 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des\n– die Zahl „115“ durch die Zahl „120“,                  B undesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. J uli 1996\n(B GB l. I S . 1006) wird aufgehoben.\n– die Zahl „535“ durch die Zahl „565“,\n– die Zahl „680“ durch die Zahl „720“ und\nArtikel 5\n– die Zahl „625“ durch die Zahl „665“.\nIn § 30 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nvom 23. April 1996 (B GB l. I S . 623), das durch Artikel 27\n15. Dem § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „und die            des Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 594) geändert\nWiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2          worden ist, wird die Angabe „1. J anuar 1999“ durch die\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes,“ angefügt.                 Angabe „1. J anuar 2001“ ersetzt.\n16. § 40 Abs. 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 6\n„Ein S tudentenwerk kann Amt für Ausbildungsförde-\nrung nur sein, wenn                                                                     Inkrafttreten\n1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5\nam Tage nach der Verkündung in K raft.\n2. ein B ediensteter die B efähigung zu einem Richter-\namt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für              (2) Artikel 1 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 1996\nden höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.“         in K raft.\n(3) Artikel 1 Nr. 20 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998\n17. Dem § 40a wird folgender S atz angefügt:                    in K raft.\n„Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Aus-            (4) Artikel 1 Nr. 3, 4, 12 B uchstabe b Doppelbuchsta-\nbildungsförderung nach S atz 1 findet § 40 Abs. 2           be bb, Nr. 13 und 14 sowie Artikel 2 treten mit der M aßga-\nS atz 3 Nr. 2 keine Anwendung.“                             be in K raft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei\nEntscheidungen für die B ewilligungszeiträume zu berück-\n18. In § 48 Abs. 4 wird die Angabe „3 sowie“ gestrichen.        sichtigen sind, die nach dem 30. J uni 1998 beginnen. Vom\n1. Oktober 1998 an sind diese Änderungen ohne die ein-\nschränkende M aßgabe des S atzes 1 zu berücksichtigen.\n19. In § 50 Abs. 2 S atz 4 wird die Angabe „, Akademie“\ngestrichen.                                                    (5) Artikel 1 Nr. 9 tritt am 1. Oktober 1998 in K raft.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1611\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 25. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}